1918 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bejeichneten Frissen sich noch 8 Besitze von Saatgutwirtschaften, mgelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichs eirelzenelle oder an den don diefer beiechueten Kommunal erband abzuisefern. Der Ciweiber bat für diese Mengen den in der Verordnung über bie Patse für Getreide, Buchweijen und Hl se vom 16. Juni 1918 (eichs. Geseßbi; S. 657) festgesetzien Höchstpreis zu zahlen. Im Streitfall entscheidet die böbere Verwaltangsdebörde . bestimmt, wer die baren Ausg⸗ lagen des Verfeh ens ju tragen hat.

; Den 5 . Oliminalsaatgut kann durch die Reichegetreide⸗ stelle aus der Crate ibrer Zachtgäͤrlen und felder ein angemessener Anteil als Zächterreserve belassen werden.

II. Besondere Bestimmungen über den Verkebr mit Saatgut von Buchwetzen, Hir se und Hülsenfrüchten.

5 II. 3 .

Saatgut von Buchweljen, Pise und Hülsenfrüchten sowie 3 dem sich Hülfenfrüchte be fiaden, mit Ausnahme des Saatgutz von Winter wick- (vicia villosa] und von Gemenge von gtoggen und Winterwicke, daif nur an die Reichsgetreizestell abagesetzt werden. Die Reichs getreidestelle bestimmt, welche Mengen sie er⸗ werben will, und setzt dte Bedingungen fest. Sie kann bas von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverhände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Berbraucher zuführen.

Lie Reichsgetreidestelle kann Erjeuger des im Abs. 1 genannten Saatguls ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher ab⸗ jnfetzer. Sie kann Erieuger bon Originalsaafgut und von anertanntem Saatgut ferner ermächtigen, diefes an Saatsiellen, landwirischaftliche Beru sebertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusttzen. Die Ermächtigung kann an Bedingnngen gekaüpft werden.

§ 12.

Alz Saatgut im Sinne des § 11 gilt nur solches Saataut, das von der Reichsgetreldrstelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geelgnet erklärt worden ist.

6 15. .

Auf Saatgut von Hülsenftüchlen, das zum Gemüseanbau bestlmmt . , die Vorschriften dieser Verordnung mit olgender Maßgabe Anwendung: .

. 1. Als ö Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichfanzelger zu veröffertlichenden Verzeichnis aufgeführt sind

2. Bie Reichggetreldestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüse— saatgut auch an Händler abjusetzen. Die Ermächtigung lann an Be⸗ dingungen geknüpft werden. ;

3. Der Fandel mit Gemüsesaaigut ist außer den im 5 6 ge—⸗ nannten Personen gestattet: —ĩ ;

a) Peisonen, denen gemäß 5 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereten vom 15. November 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1277) eine Erlauhniß zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; .

b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien aug⸗ alt n g ö. ö in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen.

Vie Ausstellung 9 Saatkarten für Händler, die nicht ö. §z 6 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunal— verband, in dessen Bezirk der Händler seine Nieder⸗ lassung hat. .

4. Die Vorschriften dieser Verorbnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut kelne Anwendung, soweit eJ sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt.

Die Reichtgetreidestelle kann Auenahmen von den Vorschriften im Abs. 1 zulassen. Ste kann weitere einschränkende Bestimmungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.

§ 14.

Saatgut, das sich, am 1. Junt 1919 noch im Besitze von Er—⸗ zeugern, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreldestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal verband abzꝛullefern. Die Reichsgetreldestelle kann Ausnahmen zulassen.

Der Erwerber bat für diese Mengen den in der Verordnung über die Preise für Hülsen⸗, Hack, und Delftüchte vom 9. Mär 1918 Reiche, Gesetzbl. S. 119) festgesetzten Höchstvreit zu zahlen. Die

orschriften im 5 10 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. .

9 ;

Giweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der Pflichten, die ihm durch diese Vereidnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind, unzuperlässig, so kann ihm die Reicht getreldestelle die weitere Veräußerung bon Saatgut untersagen. Mit a fia wird bie weitere Veräußerung von Saatgut un zulässig. ;

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet der Staalssekretär des Krieggernährungsamttz. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf An4 trag der Reichsgetretdestelle durch die zuftändige Behörde die vor⸗ bandenen Vorräte jugunsten der Reichsgetreidestelle zu entcignen. Die Reichggetreidestellt hat für ki, en eigneten Vorräte einen auge messenen Preis zu zahlen, bei dessen Fessetzung der zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchsipreig, acht der Sonderprris für Saatgut zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Versahrens zu tragen hat.

§5 16.

Die Landeszentralbehörden rönnen den Saatgutverkehr welter⸗ ehen den Beschränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer alz zu⸗ ändige Behörde und altz untere und höhere Verwaltungebehörde anzusehen ist.

8517. Zuwiderbandlungen gegen die Vorschristen dieser Verordnung werden nach 5 80 Abs. 1 Nr. 4 der Reich igetreidegrdnung für die Ernte 1918 bestraft.

518. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den V. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

——

AuZus führ ungsbestim mungen

über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte Buchweizen und Hirse. .

Vom A. Juni 1918.

Auf Grund des 5 4 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 657) und des 37 der Verordnung über die Preise

für Hülsen⸗, Hack⸗ und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichtz= Gesetzbl. S. 119) sowie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vollsernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401)

18. August of / Reichs Gesehbl S. S3) wird bestimmt:

61 Im Sinne dieser Beslimmungen gelten als Früchte: alle Früchte der im §5 1 Abs. 1 der Reichsgetreide⸗ ordnung für die Ernte 1518 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 434) bezeichneten Arten, Getrelde: Roggen, Weljen, Spelz (Dine, Fesen), Emer, Einkorn, Gerfse, Hafer und Mals (Welschkorn, türkischer Welten, Kukurun, Dülsenfrüchte: Erbsen emmschließlich Peluschken, Bohnen ein—

2

5 2. Der Prelg für dle Tonne Roggen aus der Ernte 1918 darf nach § 1 Nr. * der Verocknung vom 15. Junt 1918 nicht übersteigen in * 936 Aachen 15 . ö H . 2 1 raunschwei g ' J 8 . ö Königsberg i. Pr... 300 3090 deipng J 305 . Magdeburg... 305 310 Mannheim . 6 315 . Danzi 300 osen hen, . Rostock Dresden 305 Saarbrücken Duisburg 315 Schwerin i. M. Emden k Stettin . Eifurt ö. 310 Straßburg i. Els. Frankfurt a. M.. 315 Stuttgart.. Gleiwitz . Zwickanun ...

§ 3. Der Höchssprels für die Tonne Welzen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn als der Ernte 1918 ist nach 5 1 Nr. 2 der Ver⸗ ordnung vom 15. Juni 1918 20 S6 höher als der nach § 2 geltende

Höchstpreis für Roggen.

4. In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchsspreis für Roggen und Weijen gleich dem des nächsigelegenen im § 2 genannten Ortes (Hauptort).

Die ohersten Landesbehörden oder die von 1bnen bestimmten höheren Verwaltungebebörden können einen niedrigeren Höchspreis sestsetzen. Ist für die Preisbildung eints Nehenortg ein anderer als der nächstgeltgene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchsipreis bls zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchst⸗ preis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bun deg⸗ staate, so ist die Zustimmung des Staatzssekretärs des Kriegg⸗ ernährungsamts erforderlich.

5

Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten 3 nach 2 der Verordnung üher den Augdrusch ,., n e , m, hir end Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichd⸗Gesetzbl. S.

zs Februar his Heichs - Cee sbft S. ch um 1535 Mark geringer alt dte Höchsipreise nach 55 2 Und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Roggen und Weijen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.

§ 6.

Der Höchfiprels für die Tonng Hafer und Gerste aug der Ernte 1918 , met nach 5 1 Nr. z der Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark.

Ver Höchstpreis für die Tonne Hafer und ,,

61 November

Ernten beträgt nach 5 2 der Verordnung vom gg Zehruar ps 179 Mark. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit Hafer und Gerste früherer Ernten.

§ 7. Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türkischer Welzen, Kukuruz) aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 450 Mark.! Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten.

§ 8. Der Prtig für die Tonne Hülsenfrüchte aus der Ernte 1918 darf nach 5 1 der Verordnung vom 8. März 1918 nicht ,, . ; . —2ẽáua s art

ö . Ackerbohnen... . Pꝛluschken o 2 2 2 22 9

Saal mwicken (Vicia zati va) ö ö gun tneen⸗ ö . Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten, abgeseben

24. November 1917 von Lupinen, sind nach 5 2 der Verordnnng vom Sebruar rs um 200 Mark für die Tonne geringer.

e . . , irh Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 8 m ülsen früchten inn ö Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreitz nach Abs. 1. .

5 Y.

Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 darf nach 51 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht überstelgen bei

ungeschältem Buchweizen. geschältem Buchwehzen ; .. . wlldem ö (Bockheidekorn, Eifeler Buch⸗ weinen . 1 1 . . . 2 * . . 1 . 1 ungeschalter Hirse . 68699 geschälter Hirse und Bruchhirsse. 970 Die Höchstpreise für Buchwelzen und Hirse aus früheren Ernten 24. November 1917 sind nach 5 2 der Verorbnung vom Ih Februar vis um 100 Mart

geringer als die Höchsipreise nach Abs. 1. , 5 10.

Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten

Früchte und dem Mischungsverhaͤltnisse. §11.

Die Vorschriften der Verordnung über , ,. vom

15. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 660) bleiben unberührt. 5 12.

Ist Getreide, daz vor bem J. Oktober 1918 abgellefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so ä dem Höchst⸗ vreig neben der durch die Verordnung über Frühdruschprämten vom 15. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 660) festfgesetzten Druschprämie folgende Betiäge zugeschlagen werden:

als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert, 9. . dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert eträgt.

8513. Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsätze: 1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitzgehaltz als voll⸗ wertig, falls hie Feuchtigkeit nicht übersteigt: 19 vom Hundert

bet Lieferungen vor dem 16. August 1918 .. r 1. Sktober i818 .. 185 = , vom 1. Oktober 1918 ab. .. 17. J Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls ß gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigensckaften der Durch⸗ schnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreidtart letzter Ernte in der Abladegegend entsyricht. .

2. Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstpreise nur für beste, ge⸗ sunde und frockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780 Mark für die Tonne zu zahlen.

yt Für gute handelsübliche Durchschnittgware ist höchstens zu zahlen: bei gelben und grünen Vlktorigerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne, hel kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne, bel weißen, gelben und braunen Spelsebohnen 850 Matk für die Tonne,

schließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen.

bei Linfen 509 Maik für die Tonne.

Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschoffenhelt ist entsprechend weniger zu jabler. Bet feuchten und bel käfer⸗ und maden baltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die Luich fünstliche , ö Bearbettung entstehenden Kosten und Gewichtaverluste zu berũ gen. s 3) Bel ungeschältem Buchwelzen gilt der Höchslpreis nur für gute, gesunde und trockene Ware mit ein em Peftolitergewicht von mindesteng 69 Kilogramm und nicht mehr als 3 vom Dundert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogrammg sind 10 Mark für die Tonne weniger zu jahlen. Bei Buchweien von mehr als drei vom Hundert Besatz vermindert sich der Preiß für jeden weiteren Hundert⸗ teil Besaß um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mlt der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hektolitergewichte von mindestens 60 Kilogramm gllt.

5 14. Für die Bewertung der Faüchte ist ihre Beschaffenbeit ber der . . vem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend.

§ 15. .

Die Höchstprelse gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Lelhgebüthr bis zu 40 Pfennig für den Doppelientner hei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfenntg für den Lr ll hier berechnet werden. Werden die Säcke nicht kinnen drt Wochen nech der Llefer ung zurückgeactben, so darf dle Leikgebühr für jede folgende Woche um 20 Psennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doʒ pelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen siad voll zu berechnen. Werten die Säcke mitoerkauft, so Larf ker Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mork und sür den Sack, der 75 Kilegramm ober mehr hält, nicht mehr als 6 4 betragen. Werden Leihsäcke nicht zurück= gelben. so gilt der Höchstbeirag Fer Leibgebühr als verfallen.

ußerdem ist für den Verlust der Saͤcke eine Gnischädigung zu zahlen, die die ginannten Sacktöchstpreise nicht übersteigen darf.

k . Stellt der Erwerber der i dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, so kann er für die Zeit Bom achten Tage an, nachdem die Säcke an der Empfangsstelle des Verkäufers angefommen sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leibgehühren in Rechnung stellen. Bel der Berechnung der achtlsgsgen Frist wird der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangestelle nicht mitgerechnet. Pie Rücklte serung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der jwischen dem Verkäufer und Eiwerbrr für die Ablieferung der Früchte vereinbarten Stelle oder mangels einer solchen Verelnbarung an der Verladestelle des Orteg, von dem die Früchte mit der Bahn ober zu Wasser versandt werden, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von 1 Pfennig je Sack und Tag für jeden Sack, der 1090 Kilo⸗ aramm Roggen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren Sack nicht überstelgen. Für den Tag der Rüdlieferung ann, die Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Lelhsäcke vom Verkäufer nicht binnen 3 Wochen, nachdem sie an der Gmpfangsstelle des Ver käufers angekommen sind, zurückgellefert, so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der verfallenen Leih⸗ gebühr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindesteng

einer Woche für die Rücklleferung hat verstreichen lassen.

§ 17.

Die Höchpreise gelten für Barjahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kausprelg länger gestundet, so dürfen bitz zu 2 . Hundert Jahreszinsen über Reichsbar köigkont zugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten eln, die der Verkäufer vertraglich ühernommen hat. Verla Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosften des Elsladens daselhst ju tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Bersügung, so darf hierfär eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

§ 18.

Die Höchstpreise gelten nicht für Originallagtgut sowie für Saatgut von Hülsenfrüchten, daz jum Gemüseanbau hestimmt ist , , wenn die Beftimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. ö.

Als Oriqtnulsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, denen Züchter in einem von der Relchegetreidestelle im Deutschen Reichg⸗ anielger zu veröffentlichenden Verieschnig für die Fruchtort als Züchter von Sriginalsaatgut aufqe 36 ö Saatgui von Verme hrungk⸗ stellen glit nur dann als Origlnal h wenn die Vermehrungt⸗ stellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.

§5 19. .

Bel anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht sich der Höchspreis um folgende Beträge:

1. bei Wintergerste

für die erfte Absaat um 200 Mark ijweite ö 2 nnte,. . 3 , , , deen gn Ch „bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hüse für bie erfte Absaat um... . 180 Mark ñjwelte w d i Le Ta e fh ö be enfrüchten k die erste Absaat um. * Mark

J 200

dm. für die Tonne.

Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt⸗ schaften, die in einem von der n,, . im Deuinschen Reschgzan zeiger zu veröffentlichenden Verieschnig für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirischaften aufgeführt sind.

5§5 20.

Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchst⸗ preis hei kl nr n. um . Mark, bel sonftigem Getreide, Buch⸗ weljen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 156 Mark für die Tonne. .

§ 21. Die Höchssprelse in S5 19, 20 sind nur jzulässig, wenn die Be⸗ a n über den Verkehr * gig inntgehalten werden. Sle schlleßen die Druschpraͤmsen und die Beträge nach 5 12 ein. 22

erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommlssiong⸗, Vermitttlungg⸗ und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichzaetreivestelle festzusetzenden Beträge werden. Beim Welterverkaufe von Saatgut dürfen den Saatgut⸗ höchstvielsen (55 19 bis 21) insgesamt Beträge biz zu H vom Hundert der Preise zugeschlagen werden.

Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Meichegetreldzestelle nicht die Auslagen für Säcke (s 1533 sie umfassen ferner nicht die Auslagen für dle Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Liefe⸗ rungen zu Sammelladungen nachwelglich entstandenen Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade⸗ stelle des Erzjeugers ab. J

Abnahmeert im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

8 3. Vle Relchsgetreldestelle t bei Abgabe von Früchten au dle Höchst⸗ preise nicht gebunden. Dastselbe gilt für die Kommunalverbände him—

sichtlich der Abgabe ju Futterjwecken.

Der Verkäufer hat auf jeden

§ 22. Beim Umsatz der Früchte, sowelt er nicht im Saatgutverkehr

zugeschlagen

21.

Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestim— nung'n festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, treffend Höchsipreise.

25. , . Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung raft. Berlin, den 2. Juni 1918. ; Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Bierhefe.

Vom 28. Juni 1918.

Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur u ch ; 22. * 1916 (Reichs⸗

Sicherung der Volksernährung vom jg Nugust M7 Reichs,

6 3 3 wird bestimmt: 1 Artikel 1.

Die Verordnung über Bierbefe vom 10. Dezember 1916 (Reicht etzbl. S. 1351) wird wie folgt geändert: 1. 5 1. Abs. 2 erhält folgende Fassung: lese Liefexungepflicht gilt nicht für diejenige Bottich hefe, die

an den Brauerelen im elgenen Betrieb als Samenhefe benötigt bird oder deren Abgabe ju Backzwecken oder als Samen oder hefe an andere Braueresen von dem Verbande Deutscher , G. m. b. H. in Berlin, ge⸗ Im § 2 werden die Worte Mali und Gerstenkontingente“ Malzkontingente! und die Worte . 7. Oftober 1916 (Reichg⸗ tzbl. S. 1137) durch . 20. November 1917 (Reiche⸗GCesetzbl.

61) * . 6 0, 65 Mark

3. I‚n § 4 werden die Worte 0, 25 Mark“ und h „0.60 Mark“ und „1,559 Mark ersetzt. 4. §5 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ( Der Verband hat die Verarbeitung der Bottichhefe zu überwachen. diesem Zwecke hat er insbesondere die Ersatzmittelstellen, 5 2 der ordnung über die Genehmigung von Ersatz⸗Lebengmitteln vom heärz 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 113), bel Pruͤfung der Erjeugnisse ufhin, ob sie den Grundsätzen für die Erteilung der Genehmi⸗ von Ersatz⸗Lebengmitteln gemäß Abschnitt B Nr. 9 der nntmachung vom 8. April 1918 (Reichzanzeiger Nr. 84 vom April 1918) entsprechen, zu unterstüßzen. Der Verband hat dem atsselretär des Kriegternährunggamtg Verkaufe preise für die tigen Erzeugnisse vorzuschlagen. 5. Im § 7 Abs. 4 sind die Worte 5. Oktober 1916 (Reiche⸗ ksetzbl. S. 1108) zu ersetzen durch die Worte 10. Januar 1918 chö⸗Gesetzbl. S. 23). 6. Im 8 10 werden die Worte der Reichtkanzler' durch die orte der Staatgsekretär des Kriegsernährungsamts“ ersetzt.

Artikel 2. Dilese Verordnung tritt am 8. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung

er die Befreiung von der Entrichtung des Stempels ch 83a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung s Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916.

Vom 26. Juni 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ men usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3275)

gende Verordnung erlassen: .

§1.

Bei der Uebertrazung detz Eigentumz an Gegen fänden des kiegebedarfs und an Gegenständen, die bel der beg, oder dem riebe von Kriegsbedarsgartifeln zur Verwendung gelangen können, äß det Verordnung über die Sicherstellung von Krieggbedarf in Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1917 (Reicht; , 6 96 i,, ,. . 5ᷣ S3 a des Reichz⸗ gel n der Fafsung des Warenumsatzssempelgesetzeg vom

Juni 1916 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 639) nicht i n. .

5 2. Soweit Stempelbetiäge im Sinne des § 1 bereltc vor d rafttreten dieser Verordnung fällig . jedoch bisher nin

richtet worden sind, unterbleibt eine N x tung eines Strafherfahreng. . acherhebung oder die Emm

Berlin, den 26. Juni 1918.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schiffer. ;

—— *

. Bekanntmachung enderung der Bekanntmachung über Aus— serung von Schuhwaren . von Maßschuhwerk vom 8. Jun 1913. Auf Grund der

r Reichsstelle für S

e , Seite Die Absätze II und

abesserung von Schu

l vom 8. Juni 1918

8) werden aufgehoben.

Berlin, den 1. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhverso ; Der wa n der . Wallerste in. Dr. Gümbel. Getanntmachung.

Der Milchhänblerin Hi Grund der n m g . .

tersagt Plauen, den 24 Junt 1918. Die Königliqhe Amttzhauptmannschaft. Dr. Mehnert.

Königreich Preußen.

64 Maje stät der König haben Allergnaͤdigst geruht: Faßhtn i bbehth hen tes terungsrat und vortragenden Rat im erlum der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten

hurg a. W.

2

den Oberlehrer Dr. Preib isch vom Kaiserin Auguste Victoria⸗Gymnasium in Plön zum Gymnasialdirektor zu er— nennen,

dem ordentlichtn Professor in der juristischen Fakultät der

Universität in Königsberg Dr. Manigk den Charakter als Geheimer Justizrat,

dem außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Gerber, dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg Dr. Schleck und dem ordent— lichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Dr. Neisser den Charakter als Geheimer Medizinalrat, .

dem außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Sch metel, dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau Dr., Kühnem ann, dem ordentlichen Professor in der philosophischen . der Universität in Göttingen Dr. Schmid, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover Friedrich und dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Sie ben den Charakter als Geheimer Regierungsrat sowie

den Eisenbahnobersekretären Sander in Frankfurt (Maim,

Sick in Stettin und Mewes in Berlin, Thiemann in Breslau und Buhrke in Saarbrücken sowie dem Oberbahn— hofsvorsteher Fehse in Vienenburg bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Kommerzienräten Friedrich Dierig in Oberlangen⸗ bielau, Kreis Reichenbach i. Schl., Johannes Menck in Altona und Emil L. Meyer in Hannover den Charakter als Ge— heimer Kommerzienrat sowie dem Kaufmann Bernhard Kaß in Berlin, dem Kaufmann Albert Kirschstein in Berlin und dem Fabrikbesitzer Hermann Röchling in Völklingen (Saar) den Charakter altz Kom— merzienrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Luzealbirektors Kintzinger in Recklinghausen zum Direktor des Oberlyzeums mit Frauen— schule daselbst und die Wahl des Oberlehrers Dr. Wel ler an dem Lyzeum in Hattingen zum Direktor der Anstalt durch das Staats— ministerium bestätigt worden.

Finanzministerium.

Der Steuersekretär Wegemer in St. Goarshausen ist 66 Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Gummers—⸗ ach ernannt.

WVersetzt sind: die Rentmeister bei Königlichen Kreis— kassen: Maleika von Grottkau nach Beuthen, Schröter von Gerskeld nach Burgdorf, Som mer von Tarnowitz nach Görlitz und Hein von Lüben nach Thorn.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bigherige Hilfsbibliothekar an der Königlichen und Uninersitätsbibliothet in Breslau Dr. Reiche ist zum Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Greifswald er⸗ nannt worden.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Preibisch ist die Direktion des Gymnasiums in Kreuzburg O. S. übertragen worden.

Den Observatoren bei dem Königlichen meteorologischen Institut in Berlin Dr. Kühl, Dr. Henze und Dr. Venske sowie dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität in Marburg Dr. Take ist das Prädikat Professor! beigelegt worden.

. 83 . an . , , in Berlin 1 neider ist in gleicher enschaft an die Königli Bibliothek daselbst und ö . nan .

der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Kiel Dr. Lüdtke in gleicher Eigenschaft an die Königliche Bibliothek in Berlin versetzt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Herginspektor Grotefend bei der Bergwerksdirektion . d, O. S. ist zum Bergwerksdirektor ernannt vorden.

Der Hütteninspeltor Bergrat Webers von der Silber— . in Clausthal ist als Berginspektor an das Bergrevier West⸗Halle versetzt worden.

Zu Baugewerksschuln berlehrern sind ernannt worden: die 27 Regierungsbaumeister a. D. Dipl-Ing. Hoffmann in eukölln, Negierungsbaumeister Dipl Ing. Klitzing in Nien⸗ Dipl.Ing. Kretzer in Cöln, Dr Ing. Gsell in Steitin und Dipl-Ing. Waldhelm in Frankfurt a. O.

Ministerium des Innern.

Der Geheime Regierungsrat Sayffaerth in Cöln ist zum Mitgliede des der Regierung in Cöln angegliederten Oberversicherungsamtes ernannt worden.

Bekanntmachung.

Nachdem durch Bekanntmachung der Reichsstelle für Ge⸗ müse und Qbst vom 7. Juni 1918 (Reichsanzeiger 139) die den Absatz des Herbstobstes (Aepfel, Birnen, Pflaumen und h, , regelnde Bekanntmachung der Reichsstelle vom

August 1917 (Reichsanzeiger 199) aufgehoben ist, tritt : die Vererdnung über Obst des Preußischen Landesamts für Gemüse und Obst vom 25. August

1917 (Reichsanzeiger 204) außer Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1918.

Preußisches Landesamt für Gemilse und Obst. . von Tilly.

odenst ein zum Geheimen Oberregierungtzrat unb

Sekanntmachung.

Unter Abänderung melntr Verfügung vom 24. Dejember 1917 Nr. 14128 habe ich dem Kaufmann Hermann Garbe in Nörten durch Verfügung vom heutigen Tage die Wiederaufnahme des Oandels mit Gemüse und Obst gestattet.

Northeim, den 19. Junk 19183. Der Landrat. Kricheldorff, Geheimer Reglerunggrat.

BSekanntmachung.

Das gegen die Eheleute Wilhelm Reinhardt und Lina geb. Grä be in Hagen, Behringstraße 6, erlassene Handels- verbot vom 21. Mai 1917 wind hiermit aufgehoben.

DSagen (Weftf.), den 27. Juni 1918.

Die Polizelverwaltung. J. V.: Wor tmann.

Bekanntmachung.

Auf örund der Verordnung vom 23. September 1915 (RBB S 693) wird den Flelschermelstern Otto Hinzmann in Jonken« dorf, Gan tzwindt in Gr. Berxtung, Johann Groß und Ferdinand Groth in Wartenhurg wegen Unzuveꝛlässigkeit die Fleischverkaufsstelle big auf weiteres geschlofsen.

Allenstein, den 15. Jun 1913.

Der Landrat. Dilthey.

GSekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratgverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603), betr. Fenhaltung unzuberlässiger Perforen pom Dandel, ist dem Händler Heinrick Wagner in' Hagen Wi stf), Kampstr. Nr. 2 der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insdesondere mit Nahrung tz, und Futter- mitteln aller Art, sovie roben Naturerzeugntsfen, Heij.« und Leucht stoffen oder mit Gegensßänden des Triegä—= bedarfg auf die Dauer von 6 Monaten untersagt worden unter Aufen legung der durch das Verfahren entstehenden Koften.

Hagen (Westf.), den 20. Jani 1918.

Die Polijeiperwaltung. J. V.: Perker. are, / / r ——

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. Juli 1918.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüfse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausschuß für Handel und Perkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handl und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen.

Am 2. Juli 1918 ist eine Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Wismut, in Kraft getreten, durch die eine Meldepflicht für Wismut als Wismutmetall, mit einem Reingewicht von mindestens 90 vH des Gewichts, für Wismut in Wismutlegierungen und sür Wismut in Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen mit einem Wismut⸗ gehalt von mindestens 19 v9 des Gesamtgewichts, angeordnet ist. Die Meldungen sind nach den vorhandenen Vorräten vom 2. Juli bis zum 12. Juli an das Sanitäts⸗Departement (Medizinal-Abteilung) des Königlich preußischen Kriegsministeriums in Berlin zu erstatten. Uus— genommen von der Meldepflicht sind Bestände an Wismut als Wismutmetall bis zu 1 Eg, an Wiamut in Wismutleglerungen und in Salzen oder sonstigen chemischen Verbindungen bis zu 5 kg. Die näheren Bestimmungen der Bekanntmachung er—

eben sich aus ihrem Wortlaut, der bei den Landratgämiern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen ist.

Die Deutsche Kolonialgeselschaft veröffentlicht fol⸗ gende Erklärung:

Nach neueren ung zugegangenen Nachrichten ist die Lage der in den außereuropätschen Gefangenenlagern be- findlichen Kolonialdeutschen derartig, daß thte be⸗ schleunigte Ueberfahrung nach Europa unbedingt geboten ist, wenn anders sie nicht schwersler Lebensgefahr autgrsetzt werden sollen. Jag= besonrere git dag von den in Deutsch Dstafr ik jurücgehaltenen Lriegt⸗ und Zivilgefangenen, unter denen sich jahltelche Frauen und Rinder befi⸗den, die in solge des langjährigen, durch die krie zerischen Umstände erschwerten Tropenaufenthalts gesundheitlich zu unter⸗ liegen drohen. Sie länger in dem tropischen Klima belassen, hieße, sie zum Uästergang verurteilen. Wir geben der beßtmmten Er— wartung Ausdruck, daß eg der zurzeit im Haag tagenden deutsch er g= Uschen Gefangenenkonferen gesingen möge, Mittel zu finden, um den Gefangenen die baldige Rücihkehr in eurcpälsches Klima zu ermög— lichen. Soweit es sich um Frauen und Kinder handelt, betrachten wir ihre alsbaldige Ueberführung nach Deutschland als eine Selbft⸗ derständlichkeit. Gleichzeitig syrtchen wir die Heffaung aug, daß der Nachrichten vert hr iwischen Deutschland und den deutschen Kolonien baldigst von allen Beschtänkungen und Hemmungen befrett wird, die nicht unbedingt durch die Erfordernisse der Kriegführung geboten sind.

Oefterreich⸗ Ungarn. Die Zeichnungsfrist auf die achte Kriegsanleihe ist bis zum 17. Juli verlängert worden.

Polen.

Das polnische Finanzministerium fragte laut „Przeglad“ beim Verband der Warschauer Banken an. ob die Her n einen Kredit von zwanzig Millionen für die polnische Regierung aufbringen könnten. Der Verband. sagte den Hredit zu, der im nächsten Jahr in den Staats haushaltsplan eingestellt werden soll. Die Handels bank Warschau überninmt sechzehn Millionen, die übrigen Verbandsbanken vier Millionen, ausgenommen die Vereinigung der Erwerbsgenossenschaften in Posen und die Dis kontobank. Die Summe ist für Ausgaben in Rückwanderungsangelegenheiten und in der Armenpflege bestimmt, da der Hauptfürsorgerat und die Stadt Warschau immer weniger imstande sind, dafür Mittel aufzubringen.

Großbritannien nnd Irland. Als in der letzten Sitzung des Unterhauses das Mit— glied des Hauseg Billing darauf bestand, entgegen der Ent⸗ scheldung des Sprechers die ah, der Internierung der feindlichen Aus länder zur Sprache zu bringen, wurde er

von dem Sprecher aufgefordert, daz Haus zu verlassen.