Erfolgt die Anordnung schrlftlich, so geht das Eigentum auf dle Kriegswirtschafis⸗Aktiengesellschaft über, sohald ri: Anordnung dem bis berlgen Cigentümer oder unmittelbaren Hesitzer zugebt, un Falle öffentlicher B kanntmachung mit dem Ablauf deg Ausggbetages bis amtlichen Blattes, in dem die Anordnung veröffenilicht ist.
Der bisherige Eigentümer oder unmittelbare B sißzer ist ver Pꝑflichtet, die enteigneten Sachen der in der Anordnung bezeichneten Stelle herauszugeben und ihr auf Verlangen zu übersend n. Die 3 Verseudung gehen zu Lasten der Kriegs wirtschaft?⸗Aktien⸗ gesellschaft.
Der Uebernahmeprels wird durch Verelnbarung festgesetzt; er ist bar ju bejahlen. Hei Ungewlßheit über den Empfangsberechtigten ist er bei der amtlichen Hinterlegungs nelle zu binterlegen.
Im Strenfalle wird der Umbernahmepreig endgüllig durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft festgesetzt.
§ 7. Meldepflicht und Meldestellen.
Dle von der Beschlaanahme betreff'nen und nicht bis spätestens 30. Stptember 1918 dem Kommunalverband überlassenen Sachen sind, wenn ihre Gesamtmenge mindestens 10 kg beträgt, durch die Eigen⸗ tümer oder die unmistelbaren Besitzer dem zuständigen Kemmunal⸗ verbande des Wohnortes oder Beiriebtsitzen bis spätestens 15 Ot⸗ tober 1918 zu meiden. Maßgebend it der am Beginn des 1. Ottober 1918 (Stichtag) noch tatsächlich vorhandene Bestand.
Die in 51 aufgesührten fertigen Waren sind nur von solchen Personen ju melden, Tie mit getrauchten Waren Hendel reien.
Vie Kommunaiverbände haben nach Voischsift der Reichssielle für Schuhpersorgung nähere Anordaungen über die Meldung zu erlassen. Aus den Melzurgen, welche der unmitt⸗lbare Besitzer erstan ef, muß Name und Wohnang des Eigentümers ersichtiich sein.
Wegen der weiteren Behandlung der bei den Fommunalverhänden elngebenden Meldungen bleigen besondete Vorschriften der Reichs. stelle für Schuhversorgung vorhebalten.
⸗ § 8.
In aleicher Weise baben oo Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer Vorräte anzumelden, die nach dem 1. Oktober 1918 oder dem Stichtage der letzten Meldung in einer Gesamtmenge von mindestens 10 kg neu anfallen oder unter Einrechnung noch nicht gemeldeter Be— stände die Gesamtmenge von 10 kg übersteigen. Stichtag ist stets der Grste eines jeden Monatz. Die Meldungen sind spätesteas binnen 14 Tagen zu eistatten, wenn der Eigentümer die Unfälle nicht vor Ablauf dleser Frist freihändig an dle Kommunalverbäͤnde übereignet hat.
§ 9. Auskunfiserteilung.
Beauftragte der Reschastelle für Schubversorgung und der von ihr ermaͤchtigien Stellen sowie der CKommunalve bände sind befugt, Betriebzelnrichtung und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, wo beschlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu vermuten sind, sowie die Geschäftsbriefe und Geschäftsbächer der betreffenden Betriebe elnzusehen. r
Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1918 in Ftrast. Anmerkung. Nach 8 5 der Bekanntmachung über die Exrichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februgr 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 M oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder zuwiderhandelt.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 15. Juli 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel.
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Bekanntmachung über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbei⸗ tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 46) wind bestimmt:
—
Gemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rechnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle ge⸗ werbsmäßig verarbeitet werden. Zuständig ist für die Genehmigung der Herstellung und Weiterverarbeitung
von Gemüsekonserven; die Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft in Braunschweig, von Dörrgemüse: die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse in Berlin, von Sauerkraut und konserbierten Gurken aller Art: die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung in Berlin. § 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß §9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 6 oder mit einer dieser Strafen belegt. kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge— hören oder nicht.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung uber Lohntrocknung von Gemüse vom 17. April 1918 (Reichsanzeiger 94 vom 22. April 1918 außer Kraft.
Berlin, den 30 Juni 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: von Tilly.
—— —
Li st e ; der im Rechnungsjahr 1917 für kraftlos erklärten
Reichsschuldverschreibungen und Reichsschatz—⸗ anweisungen
J. H prozentige Anleihe des Deutschen Reichs:
von 1914: Lit. B Nr. 40517 über 2000 MSH, Lit. B Nr. 40518 über 2000 M6, Lit C Nr. 333192 über 1000 46, Lit. C Nr. 367445 über 1000 S6, Lit. CO Nr. 633009 über 1000 S, Lit. D Nr. 310975 über 500 MS, Lit. D Nr. 310976 über 500 6, Lit D Nr. 354230 über 500 SJ, Lit. E Nr. 20314 über 200 66, Lit E Nr 45159 bis 45161 über je 200 66, Lit. E Nr. 195271 über 200 SJ, Lit. E Nr. 206188 über 200 Sb, Lit. E‚Nr 206189 über 200 M b, Lit. E Nr. 350105 über 200 „6, Lit. G Nr. 66419 über 100 S, Lit. G Nr. 114592 über 100 6, Lit. G Nr. 114594 über 100 S, Lit. G Nr. 114595 über 100 „Sc, Lit. G Nr. 206944 über 100 6;
von 1915 Januar⸗-Juli Zinsen: Lit B Nr. 417187 über 2000 6, Lit. B Nr. 423922 his 423924 über je 2000 M6, Lit C Nr 25068 über 1000 S6, Lit. G Nr. 1189056 über 1000 Se, Lit O Nr. 1846024 über 1000 S6, Lit. C Nr. 1860940 über 1000 S6, Lit C Nr. 1872197 über 1000 MSG, Lit C Nr. 2077698 über 1000 M6, Lit. 0 Nr. 2085618 über 1000 , Lit C Ne. 2326168 über 1000 M6, Lit. 0 Nr. 2424942 über 1000 M6 Lit. O Nr 2424943 über 1000 S6, Lit. D Nr. 926132 bis M6135 über je 500 S6, Lit. D Nr. 984413 über 500 S, Lit. D Nr. 10668118 über 500 MS, Lit. D Nr. 1075617 über
Neben der Strafe
500 (, Lit. D Nr. 1035618 über 500 6, Lit. D Nr. 1086358 über 500 M½, Lit. D Nr. 1633901 über 500 „, Lit. 2 Nr. 1633902 über 500 S, Lit. E Nr. 688467 über 200 6, Lit. E Nr. 752932 über 200 MS, Lit. E Nr. 772299 über 200 Sa, Lit. E Nr. 796173 über 200 S, Lit. E Nr. 79629 über 200 S6, Lit. E Nr. 916251 über 200 6, Lit. H Nr. 1295338 über 200 S6, Lit. G Nr. 667210 über 100 , Lit. G6 Nr. S21E109 über 100 S6, Lit. G Nr. S24410 über 100 S, Lit. G Nr. 1022022 über 100 6, Lit. G Nr. 1146854 über 100 6 J
von 1915 April-Oktoher Zinsen: Lit. A Nr. 51 1813 über 5000 6, Tit. B Rr. IG 2357 ber 3000 6, Vit. B Nr. 1735720? über 2600 „S6, Lit. G Nr. 4200552 über 1000 „SHsIè, Lit. G Nr. 43773914 über 1000 S6, Lit. GC Nr. 4391473 über 1000 6, Lit. G Nr. 5332420 über 1000 S6, Lit. C Nr. 5332421 über 1000 6, Lit. D Nr. 2074910 über 500 6, Lit D Nr. 2608101 über 500 6, Lit. D Nr. A 9556s über 500 (6, Lit. D Nr. 3011074 über 500 S6, Lit. D Nr. 3017155 über 500 „6, Lit. D Nr. 3070004 über 500 6, Lit. D Nr. 3070005 über 500 , Lit. D Nr. 3484512 über 500 MS, Lit. E Nr. 2545630 über 260 M6, Lit. E Nr. 91086 über 200 , Lit. E Nr. 2791087 über 200 6, Lit. E Nr. Zö82537 über 200 6, Lit. E Nr. 3582538 über 200 M6, Lit. G Nr. 2515989 über 100 MS, Lit. G Nr. 3803075 über 100 , Lit. G Nr. 3853217 über 100 (Sz, Lit. G Nr. 3865136 bis 3865138 über je 190 406
von 1916 Januar-Juli Zinsen: Lit. O Nr. 7885135 über 1000 6, Lit. D Nr. 463463 über 500 66, Lit. D Nr. 4730737 über 500 S6, Lit. E Nr. 4146102 über 200 S6, Lit. F Nr. 4478476 über 200 6, Lit. G Nr. 5536502 über 1090 46, Lit. G Nr. 6114022 über 100 6, Lit. G Nr. 61408859 über 100 6.
II. 31 (vormals 4) prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1881: Lit. F Nr. 9080 über 200 „S6, Lit. E Nr. 11901 über 200 6; ; von 1882: Lit. E Nr. 489 über 200 6, Lit. E Nr. 6736 über 200 M6, Lit. E Nr. 7055 über 200 S6, Lit. E Nr. 8546 über 200 46;
III. Z3i/ prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1886 Lit. G Nr. 556 über 1000 (b.
IV. 3 prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1893 Lit. D Nr. 192778 über 500 M6; von 1901 April⸗-Oktober Zinsen: Lit. F Nr. 7599 über 10 000 6, Lit. G Nr. 480085 über 1000 6.
V. 4prozentige Sthatzanweisungen des Deutschen Reichs: von 1911 Serie L Lit. H Nr. 51018 über 1000 M6; von 1912 Serie II Lit. N Nr. 73980 bis 73984 über je 1000 6. Berlin, den 29. April 1918.
Königlich Preußische Kontrolle der Staatspapiere. Hahn. Lübcke. Petersen.
Bekanntmachung:
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗ vember 1914, 10. Februar 1916 und 13. Dezember 1917 ist das den amerikanischen Staatsangehörigen Geschwister Me. Cann gehörende Grundstück Reinbeckerweg 32, Bergedorf, ein⸗ getragen im Grundbuch von Bergedorf Band 31, Bl. 1526, unter zwangsweise Verwaltung gestellt worden. Zum Zwangsverwalter ist der Hausmakler Arnold Hertz, Hamburg, ernannt worden.
Hamburg, den 12. Juli 19183.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung und die Liquidation des inländischen Vermögens ausgebürgerter Landesflüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
⁊7 87. Liste.
Gesamtvermögen: Das im Inlande befiadliche Vermögen des Dr. Jolef Riber, Rechlganwalt, und Ehefrau Lacie geb. Jehl, nebst Kindern Johanng Riber und Sahina Gabrielle Kamilla Riber, alle zuletzt in Mülhausen wohnhaft gewesen (Zwangé—⸗ verwaltir: Notar Justizrat Blevler in Mülhausen).
Straßburg, den 10. Juli 1918.
Ministerium für Elsaß Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangtz⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
78S. Eiste.
Besondere Vermögenswerte: Die Hppothekenforderung von 30 000 M für Kuspfeigrest nebst Zinlen zu 4 vom Hundert, fällig am 2. Jauuar und 2. Juli jeden J hres, der französischen Staatzangebörigen 1) Kirder des Apgihekercg Ludwig Hetarich Schmidt nebst dessen v rstorbenen Ehefrau Cyhrlstine Marse Joltfige Wensteffer in Parls, 2)ꝰ Reine Marie Therese Wein steffer, Ebefrau des Hauplmanns Heinrich Ytarie Andteas Al ran rer Carlet in Paris, 3) Lorenz Martin Weinsteffer, Ahh é und. Professor in Lausanne, gegen die Stadtkasse Siraßburg, atschuldet auf Grund Kaufurkunde in Verwaltungsform vom 29. Dezember 1899 (3wange varwalter: Exiellenz Mandel, Unter— staatzsekresär a. D. in Straßburg).
Straßburg, den 10. Juli 1918.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Ernst Georg Emil Janssen, wohnhaft Bremen, Fedelhören 22, wird vom 14. d. M. ab die Wieder—⸗ aufnahme des Handels mit Nahrungs- und Futter— mitteln gestattet.
Bremen, den 11. Juli 1918.
Die Polizeidirektion, Abteilung J. Steengrafe.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen außerordentlichen Professor in der medi⸗
zinischen Fakultät der Universität in Bann Dr. Hoffmann zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen und
dem Ersten Bürgermeister Rodig in Wandsbet den Titel Oberbürgermeister zu verleihen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGöGl. S. Sö6) und 10. Februar 1916 (KGG. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Beteiligung der britischen Staatsangehörigen Elly und Maud Eylert in Folkestone (England) an dem Nachlaß des in Düsseldorf verstorbenen Kaufmanns Julius Eylert die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Heinrich Ibing in Düsseldorf, Pempelforterstraße 19.
Berlin, den 12. Juli 1918.
Der Minister sür Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
List e der im Rechnungsjahr 1917 für kraftlos erklärten
Staatsschuldverschreibungen und pteußischen Schatz anweisungen. J. Konsolidierte 3! (vormals 4) prozentige Staatsanleihe:
von 1876— 79: Lit. G Nr. 68052 über 1000 S6;
von 1880: Lit. E Nr. 265046 über 300 MS;
von 1882: Lit. A Nr. 94184 über 5000 S6, Lit. RE Nr. 603973 über 300 66, Lit. F Nr. 188499 über 200 (;
von 1883: Lit. O Nr. 386208 bis 386210 über je 1000
von 1885: Lit. J Nr. 28463 über 3000 SG, Lit. K Nr. 996266 über 300 M66, Lit. E Nr. 999129 über 300 „S, Lit. E Nr. 1046432 über 300 S6, Lit. E Nr. 1046446 über 300 M6, Lit. E 1046814 über 300 M6, Lit. E Nr. 1046870 bis 1046874 über je 300 6, Lit. F Nr. 1051199 über 300 MS, Lit. E Nr. 1121458 über 300 M, Lit. H Nr. 144825 über 150 S, Lit. HE Nr. 157886 über 150 S6, Lit. H Nr. 169668 über 150 6;
von 1894: Lit. B Nr. 435900 über 2000 6.
II. Konsolidierte 31 prozentige Staatsanleihe: von 1885: Lit. D Nr. 17365 über 500 6; von 1886: Lit. D Nr. 59397 über 500 S6, Lit. R Nr. 51844 über 300 S, Lit. F Nr. 21505 über 200 6; von 1887/1888: Lit. D Nr. 181565 über 500 S6, Lit. D Nr. 131566 über 500 MM; von 1889: Lit. E Nr. 201154 über 300 M; von 1890: Lit. E Nr. 397022 über 300 M66, Lit. F Nr. 397028 über 300 S6, Lit. E Nr. 412764 über 300 (b, . . Nr. 412766 über 300 6, Lit. E Nr. 463755 über von 1905131906: Lit. G Nr. 794640 über 1000 6. III. 4 prozentige Preußische Schatzanweisungen: von 1912: Serie L Lit. G Nr. 70425 über 500 M, Serie 1 Lit. G Nr. 70426 über 500 S, Serie L Lit. G . 70466 über 500 6, Serie J Lit. G Nr. 74649 über 16; von 1913: Serie L Lit. G Nr. S6557 bis 86568 über je 500 M, Serie L Lit. G Nr. 86598 über 500 M6.
Berlin, den 29. April 1918.
Königlich Preußische Kontrolle der Staatspapiere. Hahn. Lü bcke. Petersen.
Bekannt m a hn Der Kohlenhändler Adolf Maas, Leimbacher Straße 18, dem durch Verfügung vom 4. Oktober 1917 jeder Handel mit Kohlen, Koks und sonstigen Brennstoffen unter— sagt wurde, ist zum Handel wieder zu gelassen. Barmen, den 11. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Köhler.
B elan ni Meine Anordnung vom 15. Mai 1917, wodurch den Eheleuten Bergmann Bernhard Welking in Habinghorst der Handel mit Lebens- und Futtermitteln bis auf weiteres untersagt wurde, hebe ich hierdurch wieder auf. Dortmund, den 8. Juli 19183. Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Bekannt nen . Meine Anordnung vom 14. Mai 1917, wodurch dem Bäcker Heinrich Dagenkötter in Wenged'e der Handel mit Back- und Konditorw ar en wegen? Unzuperlässigkeit bis auf weiteres untersagt worden ist, hebe ich hiermit wieder auf. Dortmund, den 9. Juli 19183.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Bekanntmachung.
Das gegen den Kohlenhändler Wilhelm Böker in Löhrne erlassene Handels verbot mit Heizstoffen aller Art (Kohlen, Koks, Briketts) vom 17. April 1918 wird' mit dem 17. Juli 1918 gu fgeho ben. = Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung die er Verfügung im „Reichsanzeiger“ und im hlefigen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.
Herford, den 12. Juli 1918.
Der Landrat. J. A.: Grote.
Bekanntmachung. Dem Schuhwarenhändler Gustav Jenner in Hildesheim ist der Handel mit Schuhwaren wider gestattet worden. Hildesheim, den 11. Juli 1918. Die Polizeidirektion. Dr. Gerland.
Bekanntmachung.
Dem Bäckermeister Heinrich Rollbrocker in Hag, Diekerstr. Sh, habe ich unter Aufhebung der gegen ihn erlassenen Ver—
el mit- Backwazen wie der gestattet. — die Kosten dieser Bekanntmachung zu tragen.
11. Juli 1918.
J. V.: Dr. Apfelbaum, Gerichtsassessor.
den H 1 1 d
. hat Henannte h Dobwinkel, den
h
Bekanntmachung.
; der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Auf une r vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6 nen 6 Proluristen ng Frehse in Berlin-Lichter⸗ . Ginkärfer Kar! Müller in Berlin⸗-Schöneberg nel lu ngszame Frieda Grosser in Berlin, sämtlich er 4 Wertheim G. m. b. H.“ in Berlin, Leipziger urg 57, beschäftigt, durch Verfügung vom heutigen Tage den 6. Gegenst anden des täglichen Bedarfs wegen . in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ‚euinchönebecg den 13 uli 195. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. von Oppen.
Bekanntmachung.
Gemüsehändler Johann Schmitz, wohnhaft in
En, Crefelderstraße So, unt ersage ich bis auf weiteres auf
n, Nerordnung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per— 5 . 9. 23. September 1915 e gin S. 335 . Handel mit Lebensmitteln. — Die Kosten dieser Ver— chung trägt ꝛc. Schmitz. uefeld, den 10 Juli 1918. Der Landrat. Eichhorn.
Bekanntmachung.
Witwe Anna Bracht, geb. Schald, in Rauxel, Vik— ze il, habe ich, auf Grund der Bundesratsverordnung vom piember 1915 (RGBl, S. 603). den Handel mit Lebens—⸗ und sonstigen Gegenständen des täglichen Be— vegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres unterfagt.
mrtmund, den 5. Juli 1918.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Bekanntmachung.
fulein Bernhardine Lüke in Brackel, Hauswirksfeld⸗ ß, habe ich Kauf Grund der Bundesratsberordnung vom wiember 1915 (RGBl. S. 603) den Han de l mit Lebens- n und Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen lissigkeit bis auf weiteres untersagt. brimund, den 8. Juli 1918.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 16. Juli 1918.
r Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und wesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine g.
er Präsident des Königlichen Landeswasseramts Dr. Holtz Urlaub abgereist.
mlö5. d. M. ist in Berlin der Wirkliche Geheime non Dr. Theo Matthieu, Direktor im Ausz⸗ mne, nach ganz kurzer, schwerer Krankheit aus dem ieden. r Matthieu hat seinen Vorgänger, Exzellenz von Schwartz⸗ desen erst vor wenigen Tagen hier gedacht worden ist, eine kurze Spanne Zeit überlebt. Seit 1898 haben die fun im Tode Vereinten an der gleichen schwierigen g' jusammen gewirkt, bis der fruͤhere Hilfsarbeiter Untergebene im Jahre 1912 als Direktor der lienabteilung an die Stelle des langjährigen Vor⸗ n tra, Dr. Matthieu war am 3. August 1861 geboren, hein Alter von noch nicht 57 Jahren erreicht. Nach anfäng⸗ betätigung im kaufmännischen Leben ging er später in die he Lausbahn über und trat im Frühjahr 1893 in das Aus— Amt ein. Nach Verwendung . mehreren Auslands⸗ wurde er im April 1898 in das Auswärtige Amt zurück⸗ wo er in rascher Folge zum ständigen Hilfsarbeiter und henden Rat und im Dezember 1912 zum Direktor aufrückte. hweifel, daß der rasche Tod des Siebenundfünfzigers zolze des Uebermaßes an Erregung und. Krbeit Mbhmeren Amtes gewesen ist. Er hatte von seinem Diente ehenso plötzlich ,, Vor⸗ (der damals gleichfalls erst im 58. Jahre die Geschäfte einer beständig. wachsenden Ab⸗ ihernemmen, der es oblag, die Beamten zu finden ( Einrichtungen ins Leben zu rufen, denen der Schutz ich gewaltig steigernden wirtschaftlichen Interessen im übertragen werden konnte. Welche schweren Probleme ö überwinden waren, lehren am besten die Erörterungen, . lttzten Johren in der Oeffentlichkeit an die Frage rm des Auswärtigen Dienftes geknüpft worden sind. e hat von Anbeginn den Direktor der Personalien⸗ . gerade des Auswärtigen Amtes wiederum vor neue . Aufgaben gestellt. Die schimpfliche Behandlung unserer en Vertreter im Auslande, die Bemühungen zu nkaetmnqz, dit. Auflöfung zahlreicher. Behörden in nen . Unterbringung der enen, die Grün⸗ ö. ehörden im neutralen Auslande und neuer Dienst⸗ irt Inlande, die Umstellung eines aroßen Teiles des f . Dienstes auf die Kriegsverhältniffe, die Sorge, trotz nözaluhßen zum Heere mit ungusgebildeten oder älteren j n not erungen der Zeit zu genügen, alles dies len hultern des jetzt Dahingeschiedenen gelastet. Er ũ. ö Dienste herausgerissen, der Last seines Amts ing a atthieu war ein Mann strenger und getreuer Pflicht⸗ ten i n et edem Abweichen von dem einmal vorge⸗ berson di als recht erkannten Wege. Immer stand ihm vor ga nch Tflich und das Interesse des Dienstes. Nie hat war er Bevorzugungen geduldet oder gefördert. Und ling in seinem Innersten von menschlicher Güte, die zestellten machte für Anliegen gerade auch der weniger wird an n. den ihm anvertrauten Beamten. Sein An— Aus waͤrtigen Amte in Ehren gehalten werden.
. Der Ju stizm inist er hat unterm 6 Juli 1918 eine im Justliministerialblatt⸗ veröffentlichte allgemeine Verfügung, betreffend bedingte Aussetzung von Ersatzfreiheits— strafen, erlassen, die, wie folgt, lautet:
Die Allgemeine Verfügung vom 14. März 1917, betreffend bedingte Strafaus setzung (IMöl. S 85), geht davon aus, daß die bedingte Aussetzung von C setzfreihestestrafen erst Kann zi gewähren oder anzuregen ist, wenn die Belireibang der Geldftrafen fru tloz versucht worden war (5 10 Abf. 1, 3 17 3 ffer J. Dir — nament- lich bei Jugendlichen — haͤufig erfolglos bleibenden Beitreibangs.« versuche erfordern aber einen erheblichen Aufwand von Schr ibwerk und sonstiger Arbeit. Um dlesen so weit ju verrtugerr, wie di— Lage der Gesetzgebung es zuläßt, bestimme ich folgendes:
1) Zur Gewährung oder Anregung der bedingten Aussetzung bon Crsaßfreiheitsstrafen bedarf es des vorgängigen Verfuch; einer Beitrelbung der Gelostrafen nicht, wenn die Strafvollstreckungsbebörde nach Prüfung des Einzelfalls überzeugt ist, daß der Bersuch der Hei— treibung erfolgloz sein würde.
2) Ist mnfolgedessen der Versuch einer Beltreibung der Geld— strasen unterblieben, fo jst er in fe dèm Falle nachzuholen, bevor zur Vollstreckung von Ersatzfreibeitsstrafen — sei es infolge Zuruͤck= nahme der bedingten Strafaussetzung oder Unterlassung der Aufnahme des Verurteilten in das Veczeichnis E — geschritten wird.
8) Auf welche Umstände die Ueberzeugung der Strafvoll streckungs⸗ behörde bon der Erfolglosiakelt eines Beitretbungtverfuchs sich gründet, über lasse ich ihrem pflichtmäßlgen Ermessen; Fesistellungen nach dieser Richtung werden zweckmäßig mit den Erhebungen gemäß 8 5 der all—= gemesnen Verfügung vom 14. März 1917 verbanden, sosern noch Lage des Falles die Verurteilung zu einer Geldstrafe wahrscheinlich ist. In Spalte 3 des Verzeichnisses A ist gegebenen falls nur zu vermerken, daß von dem Versuch einer Heltreibung der Geldstrafe als aussichtalos abgesehen worden ist. Die Bessimmung, wonach in Spalte 3 anzu— geben ist, daß der Verurteilte auch bei gutem Willen zur Abtragung der Geldstrate selbst in Teiljahlungen nicht jwstande ist (6 2 Aös. i Satz 4, 8 17 Ziffer 3), bleibt in jedem Falle besteben.
Soll Lemäß der Bestimmung unter Ziffer 1 der Versuch einer Beitreibung der Göeldfftafe vorläufig unteroseiben, so hat dies die Strafvollstreckungsbehörde in den Atten zu verfügen und die Vor— legung dieser Verfügung an die betelligien Beamten (Berichts—⸗ schreiber, Sekretär) — 5 42 Abs. 1 und 2, 5 46 Kass. D. — anzu⸗ ordnen. Der Gerichtsschreiber (Sekretär) hat den Inhalt dieser Ver⸗ lien auf der Urschrift der Kostenrechnung augenfällig zu ver— merken.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 der Kassenordnung vom 28. Män 1907 (IM Bl. S. 123) erhält die Fassung:
Geldstrafen, die nach dem Ablaufe der in der Aufforderung gestellten Krist nicht zur Gerichtzkafse gezahlt sind, werden nebst den Kosten des gerichtlichen Verfahteng in eiʒne von dem Gerichtsschreiher nach dem Vordruck Nr. 14 anzufertigende Vollstreckungaliste ein gestellt, sofern nicht die Stuafhollitreckungs⸗ hebörde gemäß der allgemeinen Verfügung vom 6. Juli 1918 8 n. . 280) angeordnet hat, daß die Einstellung vorläufig unterbleibt.“
Soll gemäß der Bestimmung unter Ziffer 2 dieser Verfü jung verfahren werden, so hat die Strafvollstreckungsbehörde nachträglich die Einstellung in die Vollstreckungsliste anzuordnen.
Eine weitere allgemeine Versügung des Ju stizm inisters vom 6. Juli 1918 betrifft die Bewilligung von Straf— aus stand und besagt:
Die in der allgem⸗inen Verfügung vom 22. Dezember 1911 unter III 2 dem mit der Strafvollstreckung betrauten Amtgrichter erteilte Ermächtigung, Strafaufschub von nicht mehr als tinem Monat zu gewähren, wird fär die Dauer des Krieges dahin erweltert, daß er zur Stundung von Geldstrafen oder zur Bewilligung ihter Zahlung in Tellbeträgen (II 2c) bis zu einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zuständig ist. Bei der Staatzanwaltschaft angebrach e Gesuche um Bewilligung von Strafausfschub innerhalb dieser Dauer y,, zunächst dem zuständigen Vollstreckungerichter weiter zugeben.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der Kaiser empfing, wie „W. T. B.“ aus Wien meldet, am Sonntag im Beisein der Kaiserin und des Kronprinzen Otto eine aus 23 Köpfen bestehende Abordnung von Huzulen in Audienz. Die Abordnung stand unter Führung des Reichsratsabgeordneten Dr. Konstantin Trylowsti, der auch eine Ansprache an den Kaiser hielt. Der Monarch er⸗ widerte die Begrüßungsansprache mit einer Anrede in huzulischer Sprache.
— Dle letzte der den beiden Ministerpräsidenten vom Minister des Aeußern Grafen Burian fortlaufend zugehenden Mitteilungen über seine Auffassung der aus⸗ wärtigen Lage lautet nach Meldung des „Wiener K. K. Telegr. Correspondenz⸗Büros“ u. a. wie folgt:
Es ist nicht leicht, ein Bild der gegenwärtigen Weltlage zu geben angesichts der stürmisch vorwärtsdrängenden Greignisse. Alles ist in vollem Fluß und Wiederholungen des oftmals Gesagten über Ursachen und Verantwortungen in der Vergangenheit fördern die Einsicht nicht mehr, weil jedermann längst innerlich Stellung ge⸗ nommen hat. Auch der jetzige Abschnitt der Geschehnisse und Ent⸗ wicklungen wirft ein grelles Licht auf die am Beginne des mörderischen Ringens zum Zusgmmenprall gelangten Gegen— sätze zwischen den kriegführenden Parteien, jedoch vielleicht nicht ohne leise Zeichen einer beginnenden inneren Wandlung in ihren Verhältnissen. Mitten in dem schrecklichen, jedoch in jedem Kriegs⸗ abschnitie für sie erfolgreichen Abwehrringen suchen die Mittel mächte nichts als den Friedenswillen des Feindes zu erkämpfen. Wenn wir alles, was von gegnerischer Seite über ihre Kriegsziele gesagt wurde, zusammenfassen, so erkennen wir drei Gruppen von Bestrebungen, mit denen versucht wird, das Fortsetzen des Blut⸗ vergießens zu rechtfertigen. Menschheitsideale sollen verwirklicht werden. Es soll die Freiheit aller Völker herrschen, die einen Welt— bund bilden und ihre Streitigkeiten künftig nicht mehr mit den Waffen, sondern schiedsgerichtlich austragen. Jede gegenseitige Be⸗ herrschung müsse ausgeschlossen sein. Es sollen verschiedene Verände⸗ rungen im Länderbesitz auf Kosten der Mittelmächte vorgenommen werden. Diese Annexionsabsichten sind, wenn auch mit Abweichungen, meist bekannt. Außerdem besteht aber auch das Vorhaben ins⸗ besondere bezüglich Oesterreich⸗Ungarns, innere Zerstückelungen zum Zwecke der Bildung neuer Staatswesen vorzunehmen. Endlich wollen unsere Gegner Sühne nehmen und uns strafen für unsere Missetaten. Sie wollen unsere Buße und Reue dafür, daß wir es gewagt haben, uns gegen ihre Angriffe, noch dazu wirksam, zu verteidigen. Unsere Wehrhaftigkeit wird Militarismus genannt und muß also vernichtet werden. Sachlich und wesentlich treffend stehen indes zwischen den kriegführenden Parteien eigentlich nur die Ziele territorialer Natur. Für die großen Interessen der Menschheit, für Gerechtigkeit, Frei⸗ heit, Ehre, Völkerfrieden und Gleichberechtigung, für die unsere Gegner vorgeben, gegen uns streiten zu muͤssen, für diese Ge⸗ bote einer zeitgemäßen politischen Auffassung, über die wir nicht belehrt zu werden brauchen, wollen wir uns selbst einsetzen. Auch besteht in den von den Staatsmännern auf beiden Seiten dies fällig geäußerten allgemeinen Grundsätzen kaum ein Unterschied. Auch die neuen vier Punkte des Herrn Wilson vom 4. Juli werden, ab⸗ gesehen von einigen Uebertreibungen, unseren Widerspruch nicht herausfordern, wir werden ihnen im Gegenteil weitgehend und warm zuflimmen kö4Gnnen. Niemand veiweigert dem Genius der Menschheit diese Huldigung, niemand seine Mitwirkung. Aber nicht darauf
kommt es an, sondern darauf, was neben diesen „Gütern der Mensch—
einmal beide Teile
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(E inper⸗ M2 B.
mitverstanden wird. Und das sollten versuchen, auftlärend und im festzustellen. Aber nicht in der ö unsere Friedensschlüse im Osten beurteilt worden sind. Unsere Gegner waren ja alle eingeladen, an ihnen leil⸗— zunehmen, und sie hätten dafür mitsorgen können. daß sie anders ausfielen. Aber jetzt hinterher steht ihre Kritik auf schwachen Füßen, denn es gibt keine Rechtstitel, aus denen sie berufen wären, Friedens⸗ bedingungen zu verurteilen, die für die Beteiligten annehmbar oder unvermeidlich gewesen sind. Unsere anderen Gegner scheinen nach ihren zuversichtlich klingenden Aeußerungen nicht zu befürchten, ge⸗ schlagen zu werden. Wenn sie trotzdem diese Friedensschlüsse als ein abschreckendes Beispiel dafür hinstellen, wie wir besiegte Feinde be⸗ handeln, so erkennen wir dem hierin liegenden Vorwurf wohl keine sachliche Berechtigung zu, müssen aber daran erinnern, daß keiner der kämpfenden Staaten je in den Fall von Rußland oder Rumänien zu kommen braucht, da wir doch immer bereit sind, mit allen in Waffen gegen uns stehenden Feinden in Friedensvperhandlungen einzutreten. Wenn unsere Gegner immer wieder Sühne von uns fordern für getanes Unrecht und „Wiederherstellungen“, so ist das ein Anspruch, den wir ihnen gegenüber mit viel mehr Fug und Recht er— heben fönnen. Denn wir sind die Angegriffenen und die — uns — verursachten Schäden sind also por allem gutzumachen. Doch wird auch diese Interessenreihe wohl kaum die Entwirrung des furcht⸗ baren Kriegsknäuels erheblich hindern. Unüberwindbar scheint hin⸗ gegen noch der Trotz, mit dem die Forderungen nach Land— besitz, Elsaß⸗Lothringen, Trient und Triest, den deutschen Kolonien usw., gestellt werden. Hier ist die Grenze unserer Friedensbereiischaft, die über alles verhandeln kann, nur nicht über den unherührbaren eigenen Besitzstand.
Von Oesterreich⸗Ungarn will der Feind nicht nur abtrennen, was er für sich begehrt, es soll auch das innere Gefüge der Monarchie angegriffen und sie tunlichst in ihre Bestandteile auf⸗— gelöst werden. Als die Erkenntnis kam, daß die anderen Kriegs⸗ mittel zu unserer Niederringung nicht mehr reichten, da steigerte sich plötzlich die Anteilnahme an unseren inneren Verhält⸗ nissen ins Ungeheure. Die Entente hat ihr Herz für diese so spät im Krieg entoeckt, daß mancher feindliche Staatsmann solche Nationalitätsfragen der Monarchie als Kriegsziel im Munde führt, von deren Vorhandensein er bei Kriegsbeginn wohl teine Ahnung hatte. Man erkennt das genau an der dilettantenhaften, oberfläch— lichen Weise, wie diese schwierigen Fragen von gegnerischer Seite erörtert und „gelöst“ werden. Das Mittel schien aber nützlich: unsere Gegner organisierten es, wie sie die Blockade organisierten, und es giht in England nun auch einen Propagandaminister. Wir wollen diesen Angriff ohne unnütze Entrüstung und ohne Wehleidig— keit feststellen. Die Wahl dieses Kampfmistels verrät kein allzu großes Vertrauen zu dem Erfolg aller bisherigen Anstrengungen. Wir sind sicher, daß es seinen Zweck nicht erreichen wird. Unsere Gegner gehen von einer völlig schablonenhafen Verkennung des Wesens der österreichisch⸗-ungarischen Monarchie aus. Sie übersehen in ihrer Genugtuung über die augenblicklichen, wenn auch schwierigen inneren Fragen der Monarchie, daß Staaten mit mehreren Nationalitäten in der Regel keine Zufallsgebilde sind, sondern Ergebnisse geschichtlicher und völkergeographischer Notwendigkeit, welche ihr Entstehungs⸗ und Erhaltungsprinzip in sich tragen. Sie besitzen daher auch — und das gilt in vollem Maße für Oesterreich⸗Ungarn — die nötige Spannkraft und Anpassungsfähigkeit an die wechselnden Zeitläufe, die Gabe, sich gemäß den Bedürfnissen ihrer jeweiligen Eniwicklungsstufe selbst zu reformieren und ihre inneren Krisen unter Ausschluß unberufener auswärtiger Einmischung selbst zu lösen. Unsere Feinde wollen uns durch die Verhetzungsoffensive innerlich lähmen und wehrlos machen, sie wollen unseren urkräftigen Organismus zerschlagen, um die schwachen Teile einzeln ihren Zwecken dienstbar zu machen. Die eine Hälfte der Bevölterung Oesterreich⸗Ungarns mag zugrunde gehen; um die andere Hälfte nach ihren ungebetenen Rezepten glücklich zu machen, muß der sinnlose Krieg weitergeführt werden. Wie es im Laufe der Jahrhunderte immer geschehen ist, werden die Staaten und Völker der Monarchie mit ihren inneren Aufgaben in Einvernehmen mit ihrem Herrscher fertig werden. Die Monarchie lehnt fremden Eingriff in jeder Form enischieden ab, ebenso wie e sich mit fremden Angelegenheiten nicht befaßt. Wir haben nie unseren Feinden vorgeschrieben, wie sie ihre inneren Fragen behandeln sollen, und wenn von unserer Seite dennoch manchmal daran erinnert werden mußte, daß auch bei unseren Feinden im Inneinnicht eitel Glück und Eintracht herrschen, daß es ein Irland, Aegypten, Indien usw. gibt, so geschah es nurals Mahnung zur Gegenseitigkeit mit dem Rate: kehret vor der eigenen Tür! Die feindliche Verhetzungstätigkeit be⸗ gnügt sich nicht mit Versuchen, bei uns die Völker gegeneinander aufzu— reizen, sie scheut auch davor nicht zurück, durch Ausstreuung von unge— heuerlichen, niedrigen Verleumdungen Mißtrauen zwischen die Völker der Monarchie und ihrem angestammten Herrscherhause zu säen. Das wird ihr nie gelingen. Diese Kampfweise näher zu kennzeichnen ist wohl nicht nötig; unsere Völker lehnen sie mit Entrüstung ab. Sie sei für alle Zeiten gebrandmarkt! Nun muß der entschlossene Ab⸗ wehrkampf weitergeführt werden bis zum guten Ende, und bis er uns die für das künftige ruhige Dasein erforderliche Sicherheit bringt. Diese uns aufgezwungene Wehr in Waffen darf aber nicht als Gegensatz aufgefaßt werden zu der Noiwendigkeit einer unablässigen politischen Betätigung, um die Ziele unserer Selbstverteidigung da, wo es möglich ist, und ohne der kraftvollsten Kriegführung Abbruch zu tun, zu fördern. Es sei das Wort Friedens—⸗ offensive vermieden, in das häufig der Vorwurf hineingelegt wird, als handelte es sich dabei gewissermaßen um ein unlauterées Mittel, sich für Kriegserfolge Ersatz zu schaffen. Es ist aber wenig verständlich, wenn in der öffentlichen Aussprache diplomatische Arbeit und Kriegs⸗ arbeit häufig als zwei fremde und entgegengesetzte Gesichte angesehen werden, als Wirkungen, die auf einander folgen, einander bedingen, aber nicht neben einander einhergehen und auch eine abwechselnde Verwendung finden können. Kriegführung und Diplomatie dienen im Kiiege demselben Zweck: sie können einander nicht ausschließen. Die diplomgiische Tätigkeit wird bei jedem Schritte auf die Kriegführung die sachlich gebotene Rücksicht nehmen; die Ergebnisse der Kriegführung werden für ihre Arbeitseinteilung bestimmend sein, andererseits hat die Diplomatie die Pflicht, unablässig auf dem Auslug zu sein und die Möglichteiten für eine wirksame Betätigung wahrzunehmen. So und nicht anders ist auch die Friedensbeieitschaft der Mittelmächte aufzufassen. Sie wird die unüberwindliche Verteidigung der Verbündeten nicht einen Augenblick hemmen, sie wird aber nach siegreichen Schlachten ebenso wie in der Zeit der Kampspausen auch ohne neue Friedensangebote immer bedacht sein, daran zu erinnern, daß wir diesen Krieg für ein sinn⸗ und zwecklos gewordenes Blutvergießen halten, dem duich das Wiederkehren der Menschlichkeitsgefühle unserer Gegner in jedem Augenblick ein Ende gemacht werden könnte. Sie kämpfen, soweit sie nicht auf Ländergewinn ausgehen, gegen Windmühlen. Sie erschöpfen ihre und unsere Kräfte, um auf den Trümmein der Zivilisation neue Weltordnungen vorzubereiten, deren verwirklichungsfähige, auch von uns warm gebilligte Gedankenreihe sie viel leichter und vollständiger im friedlichen Zusammenwirken aller Völker in die Tat umsetzen koͤnnten. Wir wenden trotz allem unsere Blicke immer hoffnungsvoller auf die uns jetzt feindlichen Völker, ob denn nicht endlich die Verblendung von ihnen weicht, welche die Welt nach den furchtbaren Heimsuchungen der vier Kriegsjahre immer weiter in das durch ihren Willen abwendbare Verderben treibt. Gewiß — wir leiden schwer unter diesem Kriege, aber härter als unser Los ist unsere Enischlossenheit, für unjer gutes Recht zu kämpfen, bis der Feind abläßt von seinen menschheitsbetörenden, weil falsch angewendeten Idelogien und von seinem anmaßenden Um— sturzwillen. Den Hort unserer Zuvpersicht in so ernsten Schicksals⸗ stunden bilden nach wie vor unsere einheitlich die gleichen Ver— teidigungsziele verfolgenden Kriegsbündnisse, allen voran unser alter Bund mit dem Deutschen Reich, der sich im Frieden wie im Kriege segenbringend erwiesen hat, und der nach dem ungeteilten Willen der von ihm beschirmten Völker auch fürderhin die sichere
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