3 In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut lugelassen werden soll, muß en Bedürfnis für feine Zulaffung besteben.
4. Die Zulafsung erssreckt sich nur auf den Vertrieb einer be⸗ scimmten Menge Sagte ut. Duse Menge ist nech dem tatsächlichen Bed ũ mis des Bezirks und der Berkaufssmöglichktit des Händlers zu bem ssen. In die festgesetzte Menge werden alle im Gigenhbandel oder im Kommissions. oder Vermittlungs handel umgesetzten Mengen eingerechnet.
5. Der Händler muß sich veipflichten, die von Intertssenter— verbänden unter Zustimmung der maßgebenden e bstden ür be— sondere Sorten Saatgut, namentlich fär iginalsaatzut, festgesetzten Richtvreise eimubalten.
6. Der Haͤnt ler muß sich verpflichten, alle für den Saatgut⸗ berkehr gegebenen Vorschriften sorgfaltig zu bescht-n urd far je den Fall der Zuwiderbandlung eine Verttassstrafe von 50 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunal⸗ verband zu zaͤblen.
7. Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit lelsten.
Für einen jugelassenen Händler ist der Einkauf dez Saatgutes im ganzen Seulschen Reich julässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu— gelassen ist.
B. Grundsätze für den zrtlichen Um fang der Zulassun und Zuständigkeit für die Zulasfung.
Grundsätzlich wird die Zulaffung von Saatguthänd lern nur für den Umfang des Kommunalverban des ausgesprcchen, in dem sie ihre gem erbliche Nirderlefsung haben. Nr aranabmszmwese und im Falle eines dringenden Be ürfnisses kann einem Soatcutbändler ein größerer Beink, J. B. der Bens einer köbern Verwaftungebebörde oder ein darüber hinaurg header Sezuk, jegewirsen werden.
Die Zusgffung ertelgt nach § 6 der Szaatgutderkebrsordnung duch die Reiche getreidestelle, die an eere Stelsen zur Zulafsung er⸗ mächtigen kann. Die Reichegetieidestelle überträgt hiermit das Recht zur Zulassung:
a) den Kommunalverbänden, soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut nur für den Bejtik des Kommunal- verbandes gestattet werden soll;
b) den böberen Verwaljungsbehsrden, soweit den Där dlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezuk eines Kommunalverbandes hinaus, abe“ nur innerhalb des Be— äirkt der höheren Verwaltungsbehörde gestattet werden soll;
e) gen Landeszentralbehörden (für Preußen dem Preußischen Landesgetreiseamm), soweir den Händlern der Vertrieb ven Saatgut über den Bentik einer haöhrren Ver— waltungsbebörde bir aus, aber nur innerhalb des Bandes— staats gesiattet werden soll.
In allen anderen Fällen behält sich die Reichsgetreidestelle selbst die Entscheidung üder die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die böberen Verwaltungsbebörden und die Fommungiperbärke sind hbri der Entsche ung über Gesache um Zulaffung an die vorstehenden Grundfätze für den zitlichen Umfang der Zulassung sowie an die Bedingungen unter A gebunden.
C Verfahren bei der Zulassung.
Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist bet dem Kom— munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Nie derlassung bet, noch anlitgendem Muster J) zu stellen. Der Kordruck ist genou ausnufüllen Der Kommunglverband hat ju präfen, ob alle' Be— dingungen nach A erfüllt sind, und hat inebesondere Lie Höhe der Sche beit nach A7 auf dem Üntrag zu vermerken.
Ueber den Antrag ent cheidt der Kommunalverband, wenn er selbst zur Zulassang jusläm dig sst; anderen falls git er ibu mit einer
tachtl chen A Bäurg an die böbere Verwaltungehehörde weiter. Vie hoh, Verwiliungibehörge ertschethet nach Anhörung der Ver- trauens mannes der Reichegetreidestelle üher die Zulassung, wenn der Ant ag ihrer Zuständigkett unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt sie ihn mit ein m enisprechen den Vermerk dem Kommun gl— verband zurück. Handelt es sich um einen Antrag, für dessen Gut⸗ scheldung die Landeszen tralbehö rde oder die Reiche getreldestelle zuslän dig ist, o legt di höhre Verwaltungsbe hörte den A. trag mit einer gut- acktlichen Ae ß rung de, Lanbdesz m tal ebörde vor, die ihn gegebenen⸗ falls an die Reichzgetreidestelle weiterleitet.
Die 3 lassung ist in einem Zulassungsschein nach anllegendem Muster II *) aus usprechen.
Ahschrift des Zulassungeschtins ist von der zulassenden Bebörde fl, der Reichsgetreidestelle, Geschäsftsabietlung,
biteilung Saatgutverkehr, einjzusenden.
Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung vom 27. Zuni 1918 haben alle früher ausgestellten Zulassungsscheine ihre Gültigkeit verloren.
1E. Saattkarte mit Listen führung. A. Allgemeines.
Die Ausstellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern nach dem anliegnten Muster III), von Händlern nach dem a liegenden Master IV*) bei der von der Lande entral- bebörde zu best mmenden Ortéhehörde zu stellen ist (Sz 2 der Saat: ut⸗ verkehrsverordnung)) Lie öenliche Zuständigk⸗it richtet sich nach dem Wohnort des Antra steller⸗ und, wenn vieser ein Händler ist, nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die zur Gnt⸗— gegennahme des Antrages zustänttge Ortshéhörde hat den Antrag zu prüfen und darauf das Ergebuts der Prüsung amtlich zu heschentzen. Die Prüfung bat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die an— gegebene Anbaufläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung der Saatfarte Betenken be stehen. Der mit dem Prüfungsvermert der Ortsbehörde verseben Antiag ist der unteren Ver woltungssbehörde (Kommunalverband) zur weiteren Veragnlaffung vorzulegen.
Die Saalkarten werden den zur Ausstellung von Saatkarten be— rechtigten Hehörden von der Reichegelreidesselle in forilaufend numerierten Durchschreibetzüchern jur Verfügung gestellt. Pse Ver— wendung Anderer Vordrucke st unzulaässig. Die für die Austellung der Saalkarten zustänbigen Bebörden sind für die rechtzeitige An⸗ forderung der Vorhruck« in den erforderlichen Mengen bei der Reich. getreirestelle, Geschäfrsabteilung, Abteilung Saat- gutverke br oder der von dieser bezeichneten Stell verantwortlich. Die Saakartenbücher sind auf das sorgfältiaste aufub wahren. Ver. schrickene Saatkartenvord ucke sind an die Reiche geiretdestell zurück⸗ jureichen. Berluste an Etinzelvordrucken oder ganzen Büchern sind der Reichsgetreidestelle, Geschäftagabteilung, Abieilung Saatguteckehr, die an Hand der Nummeirn und Farben der Saglkarten den Verkehr überwacht, sosort zu melden.
B. Sammelsaatkarten.
Die Ausstellung von Sammelsaatkarten ist nur iulässig, wenn es sich um Lieferungen derselben Sorte Saatgut handelt. Wegen der Vordrucke gilt daz unter A Gesagte.
C. Aut stellung der Saatkarten.
Bei Ausstelleng der Sautkarten ist jwischen Verbraucher- Saatkarten und Händler- Saatkarten genau zu unter⸗ scheiden. Di. Verbraucher - Saattarte wid 'in der Regel emäß 5 2 Absatz 3 der Saatgutve kehre verordnung die unitere Verwaltun gabetkörd? auf justellen beben. Die Autstellung der Dändler⸗ Santtart hit grund tz ich durch ot⸗ höhere Verwaltung gsbehörde zu erfolgen. Fer die Ausstellung von Ver— braucher⸗ Saalkarten ist zte ößert Vermalturgsbebönrde zustaͤndig, geun n Verbraucher nich acwessen fans, roß er dug der Ginte 1918 ode 1917 eine Cieiche Menge selbüg bauer Früchte einer ber in 8 L der Reiche geteldeo dw ung genaensen Frächtarten abgeliefert hat. Unbeschadet der Veipflichtung jur Innehe liung der Fristen nach
) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
2 f 7 * J 21975 g für die Lie
Ausstellung von Scatkarten zeitlich nicht beschränkt. Nur bei Hülsenfrüächien bebält sich die Reiche getretdest Re vor, die Aue— pellung den Saaikarten vor einem beiimmten Zestvunkt zu ver— bieten. D. Ueberwachungspflicht und Listenfübrung des Kommunalverbandes und der böheren Ver waltungs-⸗ be hörde.
Die zur Aufstellung von Saatkarten ermächtigten Behörden sind
verpflichtet, über die von ihnen ausgestellten Saatfarten Listen iu führen, und zwar je elne besondere Liste für Verbrauche- und fär Vaͤndler nach anliegenden Mußstern L und I.) Die Benutzung anderer Formblätter ist unjulässig. Durchschriften der Listen sind am Schlusse jeder Kalenderwoche der Reichs⸗ getreidestelle, Seschäftsabteilung, Abteilung Saatgut⸗ verkehr, einiureichen. ö
Die Urberwachungspflicht des Kommunalverbandes hat sich namentlich daraaf ju erstrecken, daß die Veräußerer von Saatgut den ihnen nach 5 7 der Saatzutverkehrsverordnung auferlegten Pflichten nachkommen. Die Einsendung der Abschnitte A der Saatkarten bat an die Reichsgetreidestelle, Geschästsabteil ung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr zu erfolgen. Gefolgt ein Veräußerer von Saatgut dle ihm durch 57 Absas 2 auferlegten Pflichten nicht, so ist dies dem bei der höheren Verwaltungsbehörde tätigen Ver—⸗ trauensmann der Reichzgetreidestelle sofort anzuzeigen. Die Reichs getleidestelle wird dann in geeigneten Faͤllen nach 5 15 der Saatgut⸗— derkehrgperoꝛdnung verfahren.
E. Wirtschaftskarte.
Der Kommunalverband bat für die erforderlichen Eintragungen in die Wirtschaftstarten Sorge zu tragen, und zwar bei den Saat— gut bejtehendes Landwirten auf Grund der nach 1IID Absatz 1 ge— führten Saatkarienlisten, bei den Saatgut abgebenden Landwirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besitz des Kommunal⸗ verbandes bleibenden Abschaitte B der Saatkarten.
F. Anerkannte Saatgutwirtschaften.
Die anerkannten Saatgutwirtschaften unterstehen der Ueber— wachung durch den Kommunalverband. Um diese Ueberwachung zu erleichtern und um namentlich zu verhüten, daß anerkannte Saat— gutwirtschaften größere Mengen Saatgut als anerkanntes Saat ut verkaufen, als sie von den anerkannten Feldern geerntet haben, wird die Rrichsgemeidestelle in das von ibr im ‚Reichzanzeiger' zu ver⸗ öffentlichende Verzeichnis (ogl. 5 5 Abs. 3 der Saa fgutheikehrs⸗ verordnung) die Größe der arerkannten Flächen aufnehmen. Der Fommu alberband erhält hierderch die Möglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirischaft tatsachl ich verkaufen kann.
Die ane kannten Saatgutwlrtschaften sind verpflichtet. über ihre Szatautveräußerungen nach anliegendem Muster VII *) Buch ju führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulaͤssig. Jeder ver— äußerte Posten muß durch Saatkarte belegt sein. Durch schriften der Buchungen sind am Schlusse jeder Ka— lenderwoche der Reich sgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutvertehr, einzureichen.
G. Landwirtschaftliche Betriebe, denen der Verkauf von Saatgut nach 55 der Saatgutverkehrsverordnung gestattet ist.
Vie Erteilung einer allgemelnen Zustimmung durch den Kom— munalverband nach 9 darf nur erfosgen, soweit eln dringendes, anderweit nicht zu befriedigendes Bedürfniß nech Saatgut nachge⸗ wiesen ist. Die Vorschriften des 5 9 Abs. 1 sind dabei genau zu beachten. .
Anträze nach 57 Abs. 2 sind beim Kommunalberband zu stellen und von diesenm mit einer gutachtlichen Aeußerung an die böbere Verwaltungshe hörde weiterzugeben. Die höheren Verwaitungsbehörden sind ermächitgt, über diese Anträg‘, sowenn die Veräͤutzerung des selbst⸗ gebauten Saatgetcetdeg nur innerbalb des Bertrks der Hsöheren Ber- waltungebehörde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver⸗ trauensmänner der Reichsgetrei deste l!‘ zu entscheiden. Die Gegehmtaung ist jedech nur auszusprechen, wenn ein dringendes wirtichaftliches Bedürfuigs nachgewiesen ist. Will ein Lascdwist Saataut über den Benrk der böberen Ber— waltungsbehörde vinaus vertaufen, so hat die köhere Verwaltungs⸗ behörde nach Anhörung des Vertrauensmannt der Reich. getretdestelle zu dem vom Kommunalverband vorgepräften Antrag Stellung zu nehmen und ihn alsdann der Reichs getreibestelle zur Enischeidung vorzulegen.
Wirtschaften, denen nach 5 9 der Saatgutherkehrs verordnung der Verkauf von Saatgut gestattet wird, haben ordnungsmäßig Bücher nach anltegendem Muster VII*) zu führen. Die Benutzung anderer Muster in unzulässig. Hierauf so wie auf die Pflicht, gemäß S7? Abs. 2 a. . O. die Abschnitte Ader Saagtkarten inner⸗ palb einer Woche der Reichsgetrzetdestelle, Geschäftg⸗ abtellung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden, ist bei Ertellung der Genehmigung besonders hinzuweisen.
H. Zugelassene Händler.
Vie zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet. über alle Saat- autgeschäfte nach anliegenden Mussern VII und VIII *) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Musser ist unzulaͤssig. Auch die Bermittlungegeschät⸗ sind in dies⸗ Bücher ein suitagen. Sowelt es ch um Eigengeschäfte handelt, muß jerer Ausgange ofen durch elne Saatkarte belegt sein. Auch den zu gela ssenen Händlern liegt die Pflicht ob, die Abschnirt? A der Saaskarten gemäß §5 7 Abs. 2 der Saatgutverkehrs verordnung, sfowie Durch⸗ schriften ihrer Ein- und Verkaussbücher innerhalb ein? r Wache der Reichsgeireidestelle, Geschäftzabteilung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr, einzusenden.
J. Ständige Ueberwachung des Saatgutverkehrs durch den Kommunalverband und die Reichsgetreidestelie. Die Ueberwachung des Saatgutverkehrs ist in erster
Linie Aufgabe der bei den böheren Verwaltungs be⸗
börden tätigen Vertrauensleute und der ihnen untern“
stellten Ueberwachung beam ten der Reichagetretde stel«.
Die Fomm nalberbände haben diese in jeder Weise zu unterstützen.
Daneben haben aber auch die Kommunalverbände die Pflicht, Saat-
gutwirtschaften so wohl wie zugelassene Händler auf das sorgfältigste
ju üher wachen. Die Kommunalverbände haben das Recht, die Ge⸗ schätsbücher und die Läger nachzuprüfen. Verdächtig erscheinende
Umstände sind sofort auszak ären und zu verfolgen.
K. Schlußbestimmungen.
Ein Verkebr mit Hülsenfruchtsaatgut ist v lä nicht gestattet. Vemnächst werden . ordnungen über Hülsenfruchtsaatgut erlaffen.
Berlin, den 2. Juli 1918.
Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. Kleiner.
erung ist die
Reiche genehmigt.
) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
Bekanntmachung.
Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 30. Juni
1918 die von dem K. K. priv. Gisela⸗Verein, Lebens- und Augsteuer⸗-Versich srungs an stast auf Gegefeitig⸗ keit in Wien, und von dem Janus, K. K. pri Leben, versicherungsanstalt auf Gegenfeitigkeit in Wien, be⸗
antragten Aenderungen des Geschäfts plans zum
4 2 2. ö 2 ne * des Betriebes der Versicherung anormaler Leben im Deu e
ischen
Berlin, den 15. Juli 1918. Das Kaiserliche Aussichtsamt für Privatversicherung Jaup. 6.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangz⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen vom 26. November 1514 (Gl S. 48. und vom 106. bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Üntr⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
⁊7 89. Eiste. Besondere Vermögenswerte: Die Sicherur gsbypothek fr
220 000 M zugunsten der französischen Staatsangehoͤrigen Ehefrau
Fauconneau-Dufresne Emanuel, Maria geb. Carhentier, in Par belastend die Grundstücke Blatt 78 und 1142 des Eigentum. buchs von Türtheim (3wangsverwalter: Rechts anwalt Geh Justizrat Port in Colmar). .
Straßburg, den 15. Juli 1918.
Ministerium für Elsaß⸗gothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 16. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
790. Liste.
Nachlgßmassen: Die Nachlaßmasse der am 12. Februar 1915 zu. Metz verstorbenen Rentnerin Anna Viktorine gen. Kamilla Pioche (3wangsverwalter: Rechtsanwalt Hoeppe in Metz).
Straßburg, den 15. Juli 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 89 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter .
Nr. 6385 eine Verordnung über die Kartoffelversorgung, vom 18. Juli 1918.
Berlin W. 9, den 19. Juli 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in den preußischen Staatseisenbahndienst übernommenen und nach Essen versetzten Geheimen Regierungsrat Hans Schulze, bisher bei der Generaldirektion der Eisenbahnen in . in Straßburg (Els.), zum Oberregierungs⸗ rat un die Bauräte Julius Do rpmüller in Saarbrücken und Otto Hoffmann in Cöln zu Regierungs- und Bauräten zu ernennen. . Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. jur. et rer. polit. Klausener in Adenau zum Landrate und den Studienrat am Domgymnasium in Naumburg a. S. Dr. Pilling zum Gymnasialdirektor zu ernennen.
Ministerium des Königlichen Hauses.
Dem Sattlermeister Otto Lorenz in Berlin ist das Prä— dikat eines Königlichen Hofsattlermeisters verliehen worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.
Dem Gymnasialdirektor Dr. Pilling ist die Direktion des Domgymnasiums in Merseburg übertragen worden. Der Kunstgelehrte Dr. Richard Klapheck in Düsseldorf ist zum ordentlichen Lehrer, zugleich zum Konservator der Kunstsammlungen und Bibliothekar an der Königlichen Kunst— akademie in Düsseldorf ernannt worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Ende Juni 1918 waren eingetragen: im preußischen Staats schuld buch 84 907 Konten im
Gesamtbetrage von 3 674 262 750 6, im Reichsschuldbuch 1290 003 Konten im Gesamtbetrage von 14789 240 200 . Berlin, den 15. Juli 1918. Hauptoerwaltung der Staatsschulden und Reichsschulden— verwaltung.
von Bischoffshausen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die durch Erlaß vom 25. Juni 1917 angeordnete Zwangs—⸗ verwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens der russischen Staatsangehörigen Frau Helene Zebrak in Peters⸗ burg, insbesondere des in Wiesbaden, Frankfurterstr. 6, be⸗ legenen Hausgrundstücks, ist erledigt.
Berlin, den 17. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Floto w.
Die durch Erlaß vom 11. Januar d. J. angeordnete
Zwangsverwaltung für die Johnston Ernlemaschinen Co. m. b. H. in Berlin, Friedrichstraße 1314, ist aufgehoben.
Berlin, den 17. Juli 1913.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ herne n amerikanischer Un terne hrnfn gen pe 3 Dezember 1917 (RGGl. S. 1105) in Verbindung . den Verordnungen vom 2s. November 1914 (RG h 1 67) und 10. Februar 1916 (RGBHl. S. 89), ist nach Zu⸗ 9 mung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland fin uche Vermögen der International Button Hole Sewing jf hine/ Compann in Boston — U. S. A. — die Zwan gg“ altung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Carl
66 in Frankfurt a. M., Kronbergerstr. 43.
Berlin, den 17. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Ministerium des Innern.
Dem Landrat Dr. Klausener ist das Landratsamt im greie Adenau übertragen worden.
Ninisterium für Landwirtschaft, Do mänen rr und Forsten.
Dem Regierungsrat Freiherrn von Seherr⸗Thoß in gosen ist eine planmäßige Regierungsratsstelle bei der An⸗ sehlungs kommission für Westpreußen und Posen verliehen
porden.
Ninisterium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die Regierungs- und Bauräte Köttgen, hiöher in Cöln⸗Deutz, nach Saarbrücken als Vorstand eines PFerlstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst und Student, bisher in Saarbrücken, als Vorstand des Eisenbahn⸗ maschinenamts nach Cöln.
Dem Regierungs⸗ und Baurat Dorenberg, Vorstand kes Eisenbahnmaschinenamts in Cöln, ist die Verwaltung des ksenbahnmaschinengmts in Cöln⸗Deutz wieder übertragen!?
Dem Baurat Galews ki in Frankfurt (Main), bisher niz, dem Staatszeisenhahndienste beurlaubt, ist bie nachgesuchte Entlasung aus dem Staatsdienst erteilt.
Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Bruno Müller n Dies, Regierungsbezirk Wiesbaden, Wilhelm Kunz in sosenberg, Aegierungsbezirk Oppeln, und Weißgerber in r i. W. sind planmäßige Regierungsbaumeisterftellen rerliehen. .
Der Regierungsbaumeister Rahn ist von Lüneburg nach Ende als Vorstand des Hochbauamts daselbst versetzt.
Dem Baurat Mghlte in Berlin (Geschäftsbereich des luleipräsidiums in Berlin) ist die nachgesuchte Entlassung uz dem preußischen Staatsdienst erteilt. ⸗
Preußische Ausführungsanweisung sur Verordnung über die Preise für Stroh und
häcksel aus der Ernte 1918 vom 28. Juni 1918. (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 721)
.
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Satz 2 ist das Preußische undekamt für Futtermittel. Dieses kann die Bestimmung, welcher Til der Vergütung dem Händler oder Kommissionär zustehen soh, bn Oberpräsidenten (Provinzial⸗Heu und Strohstellen) und in den hhbenzollernschen Landen dem Regierungspräsidenten Bezirks⸗Heu⸗ n Etrohstelle) übertragen.
S 2. ie Festsetzung der für den Weiterverkauf von Stroh und ö im Groß- und Kleinbandel, sowie der für die Abgabe von Sinh und Häcksel durch die Kommunalverbände und Gemeinden an de Jerhraucher zulässigen Höchstpreise gemäß § 5h erfolgt durch das
hraßsische Landesamt für Futtermittel.
äctzteres wird ermächtigt, die Befugnis zur Festsetzung dieser öchstpteise auf; die Oberpräsidenten (Provinztal- Heu. und Stroh—= llen) und Regierungspräsisenten sowie den Vorsitzenden der Staat— lchen Verteilungsstelle für Groß Berlin zu übertragen.
. . Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Ver— ifentlichung im Preußischen Staatsanzeiger in Krast.
berlin, den 16. Juli 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. von Waldow.
Bekanntmachung.
Die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und pbst fürdie Provinz Brandenburg“ und Berlin gebildete r fn zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse ud Obst hat auf Grund g§ 4ff. der Verordnung über Gemüse, bit und Südfrüchte vom H. April 131. (RKG Bl. S. 357) den
Erzeug erh öchstpreis für für das Pfund ü
Möhren und längl. Karotten ohne Kraut auf 1I5 Ffg. arotten (runde, kleine) ohne Kraut aufß . 265 , it ßen 5
Fohlrabi mit Kraul auc 15 7
Kohlrabi ohne Kraut auff 26 5
stgelezt. Diese Preise sind von der Reichastelle für Gemüse und Höst genehmigt und treten sofort in Kraft.
Der Handel mit Möhren und Karotten mit Kraut wird
tit sofortiger zbirkung verboten.
ͤ lleberschreltungen der Höchsipreise werden auf Grund der Eergrdnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGöBl. z 3d] mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 6 200 000, — er mit einer dieser Strafen bestraft. Berlin, den 19. Juli 1918. . Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin: J. V.: Dierig.
——
sFortsetzzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 20. Juli 1918.
n der am 19. Juli er. unter dem Varsitz des Stelloer= skanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von nen Vollsitzung des Bundesrats wurde
g angenommenen Steuergesetzentwürfen zuge⸗
stimmt. Als Sitz des Reichsfinanzhofs wurde München in Aussicht genommen. Heute hielten die verelnigten Ausschüsse für Zoll⸗ und
Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und für Rechnungswesen eine Sitzung.
Großbritannien und Irland.
Nach Meldungen des „Reuterschen Büros“ ist der Parlamentssekretär des Munitiongministeriums Sir War⸗ thington Ew ans zum Blockademinister, Lord Robert Cecil, der bisherige Blockademinister, zum beigeordneien Sekretär für auswärtige Angelegenheiten, der Generalmajor Seely zum Parlamentssekreiär beim Munitionsministertum, der Major Walter Astor zum Parlamentssekretär beim Lebengmittel⸗ ministerium ernannt worden. Es wird mitgeteilt, daß Balfour mit Rücksicht auf die vermehrte Arbeitslast im Kriege gewünscht habe, daß Cecil einen größeren Anieil an der Führung ber auswärtigen Angelegenheiten übernehme. Deswegen sei Cecil als Blockademinister zurückgetreten.
— Im Unterhause führte der Landwirtschaftsminister Prothero, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, über die Nahrungsmittelernte folgendes aus:
Anstatt eines beträchtlichen Rückgangs wie im Jahre 1916 haben wir einen Zuwachs des Ackerlandes um 2 142 000 ÄActes zu verzeichnen. Wir haben die, Anbaufläche für Weizen um 7520606, für Gerste um 158 690 und für Hafer um 735 000 Acres vergrößert. Den Anbau von Futtermitteln haben wir nicht vernachläffigt, die Anbaufläche hat 65 um 280 9909 Ars vermehrt, Die Anbaufläche für Kartoffeln Hat sich um 217 000 Aeres vergrößert, was einen Zuwachs von 506 v9 oder um 27 vH über den zuletzt erreichten Höchststand bedeutet. Die Lage der Alliierten in bezug auf Nahrungsmittelernte ist im Durch— schnitt entschieden besser als 1917 oder 191 und gewährt eine Er— leichterung für unseren Schiffsraum insofern, als entsprechende Zu— fuhren nicht von Amerika her eingeführt zu werden brauchten, sodaß sie uns eine sehr große materielle Hilfe wird.
33. Laufe der Besprechung über das Gesetz, betreffend die britische Stagtsangehörigkeit und die Stellung der Ausländer, hat sich die Regierung mit einer neuen Be— stimmung einverstanden erklärt, wonach während einer Zeit von fünf Jahren nach Kriegsende keinem feindlichen Untertan eine Naturalifationsurkunde ausgestellt werden soll, außer wenn es sich um eine Person handelt, die in einem der allilerten Heere gedient hat oder ,,. einer Rasse oder einer Gemeinschaft ist, die dafür bekannt sst, daß sie gegen den jetzigen Feind in Opposition steht, oder endlich eine Person, die als britischer Untertan geboren wurde. Das Gesetz wurde dann in dritter Lesung angenommen.
Frankreich.
In der Kammersitzung vom 17. Juli kam es bei der Interpellation des Abgeordneten Joubert über die l ea n eines Teils der Frontentschädigung der
oldaten, die ihnen in Sparbüchern gutgeschrieben wurde, zu ö Auseinandersetzungen und Zwischenfällen.
voner Blättern zufolge erklärte der Interpellant Foubert, Clemenceau habe durch die Zurückbehaltung eines Teiles der Frontentschädigung die Beschlüsse des Parlaments per— letzt, die bestimmten, daß die ganze Entschädigung den Truppen in, bar ausbezahlt werde. Glemenceau* hätte besser getan, die Verteidigung des Chemin⸗des⸗Dames vorzubereiten. (Bei diesen Worten brach auf der i, Linken ein Beifallssturm aus, während auf den übrigen Bänken Einspruch erhoben wurde.) Der Unterstaatssekretär Abram i erwiderte, die Regierung handle lediglich im Interesse der Soldaten. Die Bestimmuüng über die Zurück- behaltung eines Teiles der Frontentschädigung sei aus patriötischen Erwägungen erlassen worden. Abrami sprach sodann von den Strafmaßnahmen an der Front und führte aus, die Ge— fängnisse an, der Front seien nicht abgeschafft worden; Nes sei notwendig, gegen Schuldige scharf vorzugehen, um die Stimmung zu erhalten. Die Armee habe jetzt eine glänzende Stimmung, während Pétain 1917 die Armee in sehr schlechtem Zu— stande vorgefunden habe. Der sozialistische Abgeordnete Jean bon erhob gegen die Ausführungen des Unterstaatssekretärs Einspruch, wobei es zu einem lebhaften Wortgefecht zwischen der Rechten und der Linken kam. Minutenlanger Lärm unterbrach die Sitzung. Der Unterstaatssetretär Abram i versuchte abermals darzulegen, daß ein merklicher Unterschied zwischen der Stimmung der Armee im Mai 1917 und im Juli 1918 bestehe. Der Abg. Mayeras rief, im Mai 1918 habe das Kahinett Clemenceau den Chemin-des⸗Dames einnehmen lassen, und brachte, von zahlreichen Sozialisten unterstützt, eine Tagesordnung ein, wonach die Regierung das Strafdetret gegen die Soldaten zurücknehmen solle. Bei lebhafter Erregung fand die Abstimmung statt. Bei Stimmenthaltung der Sozialisten wurden 366 Stimmen gegen den Antrag Mayeras abgegeben.
Die Kammer ging alsdann zur Interpellation über die fehlerhafte Leitung des Autom obilwesens der Armee über, die vom Abgeordneten Pon cek begründet wurde, der sich über die große Verschleuderung und die schlechte Ver⸗ wertung der Automobile beschwerte. ;
Niederlande.
Wie „Het Volk“ aus dem Haag erfährt, hat die Erste Kam mer das Gesetz über die Gewährung von Altersrenten abgelehnt.
Norwegen.
Der deutsche Gesandte Admiral von Hintze ist nach einer Meldung von „Norsk Telegrammbüro“ gestern nach Berlin abgereist. Anwesend am Bahnhof waren der Minister des Auswärtigen Ihlen und die Mitglieder der deutschen Kolonie mit dem Prinzen zu Wied an der Spitze.
Türkei. Laut „Semon“ sind bei der auf Grund des Friedensg⸗ vertrages von Brest⸗Litowsk in den Bezirken BSatum, Kars und Urdahan vorgenommenen Volksabstimmung 83 000
Stimmen für und bloß 2000 gegen die Angliederung an die Türkei abgegeben worden.
Rumänien.
In der Kammer brachte vorgestern der Abgeordnete Stolojan eine Anfrage über das von Take Jonescu dem „Corriere della Sera“ gewährte Interview ein, wonach das Land und der König heute noch Anhänger der Politik Bratianus geblieben seien. Der Ministerpräsident Marghi⸗ lom an gab hierauf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Erklärung ab:
Wir alle kennen die maßlose Sprache Take Jonescus. Im . 1913 waren wir in der Lage, sie zu zügeln. Heute, wo er im Auslande als einfacher Privatmann spricht, haben wir kein Mittel, ihn zu verhindern, durch seine Reden das Land zu schädigen. Der Abg. Stolojan will wissen, welche Bedeutung den Erklärungen Take
Jonescus beizumessen ist. Das Land, das diese Reden mit allge— meinem Gelächter aufgenommen hat, hat die Antwort darauf bereits gegeben. Ich füge nur noch hinzu: In einem Augenblick, in dem das rumänische Volk die Erhebung der Anklage gegen Bratianu mit Be⸗ geisterung aufnimmt, in diesem Augenblicke zu behaupten, daß das tumänische Volk der Person und Politit des Herrn Bratianu tren⸗ geblieben sei, ist ein Kunststück, das selbst Take Jonesch nicht glücken kann. Was Seine Majestät den König anbelangt, erkläre ich, daß niemand ermächtigt gewesen ist oder ermächtigt ist, für die Krone, zu sprechen. Was die politische Gesinnung dei Landes betrifft, so kann allein die Regierung sie zum Ausdruck bringen, lediglich die Handlungen der Regierung ver⸗ pflichten Rumänien gegenüber dem Ausland. Die Regierung ist zur Macht berufen worden durch das Vertrauen Seiner Majestät des Königs und die Wahlen haben dieses Vertrauen bekräftigt. Es ist felsen sest begründet. Davon tann sich jedermann, können sich auch die Parteigänger des Herrn Take Jonescu jederzeit überzeugen. Auch in dieser Beziehung kann ich nur persichern, daß die Erklärungen dez Herin Take Jonescu durchaus der Wahrheit widersprechen.
Die Erklärungen des Ministerpräsidenten fanden lebhaften Beifall. Auf eine Anfrage über die Lage in Bessarabien erwiderte Ministerpräsident Marghiloman:
Die ursprünglich sehr schwierige Lage in Bessarabien habe sich erheblich gebessert. Es sei an die Bauern durch den autonomen Landesrat Grund und Boden verteilt, und der Landesrat habe auch das Recht erhalten, eine Agrarreform durchzuführen. Die Ver waltung Bessarabiens sei autonom, die Regierung habe nur einen Generalkommissar ernannt. Unzufriedene selen überall vorhanden. Agitatoren gegn Rumänien würden befeitigt, wie es bereits mit den russischen Bischöfen von Kischinew, Akerman und Ismail der Fall gewesen sei.
Ukraine.
Der Hetman hat das Gesetz über die Begründung von 10 ukrainischen Generalkonsulaten und 20 FKonsularagenturen im Ausland bestätigt.
— Eine ukrainische Gesandtschaft ist gestern nach Bulgarien abgereist. Der Gesandte' Schulgin führt ein Handschreiben des Hetmans an den König von Bulgarien mit.
Finnland.
Die finnische Regierung hat einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zufolge einer Abordnung des Landtags mitgeteilt, daß sie zurücktreten werde, wenn die monarchische Regierungsform nicht durchgeführt werden könne. Die Regierung sei nämlich der Ansicht, daß allein durch Einführung der Monarchie die Selbständigkeit des Landes verbürgt werden könne, und müsse daher bei abschlägiger Ent⸗ scheidung des Landtags die Verantwortung ablehnen.
Kriegsnachrichten. Berlin, 19. Juli, Abends. (W. T. B.)
Oertliche Kämpfe nördlich der Lys. Auf dem Schlacht— felde zwischen Aisne und Marne ist ein erneuter fran⸗ zösischer Durchbruchsversuch unter schwersten Ver— lusten für den Feind gescheitert.
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Der durch die deutsche Offensive beiderseits Reims er⸗ zwungene Entlastungsangriff der Entente zwischen Aisne und Marne begann am 18. Juli 5 Uhr 45 Vormittags mit stärkstem feindlichen Feuer. Teilweise gleichzeitig mit dem Beginn der Feuereröffnung, teilweise erst l Stunde später griff der Feind mit sehr starken, tiesgegliederten Kräften, unterstützt durch tieffliegende Flugzeuge und zahlreiche Tankgeschwader, unsere Stellungen zwischen Aisne und nordwestlich Chateau-Thierry an. Vor einem einzigen Korpsabschnitt wurden beim ersten Einsatz allein 80 feindliche Panzerwagen gezählt. Nachdem nördlich der Aisne Teilvorstöße blutig abgewiesen waren, trat hier verhältmäßige Ruhe ein. Auf der übrigen Front gelang es dem Gegner, der hier unter allen Umständen einen entscheidenden Erfolg er⸗ ringen wollte, unter ungeheuren Verlusten nach wechsel vollen Kämpfen an einzelnen Stellen einzubrechen und unsere Linien zurückzudrücken. Durch immer wieder herangeführte frische Veserven und Panzerwagen nährte der Feind die im deutschen Feuer dezimierten Sturmtruppen. Bereits gegen Mütag waren die feindlichen Angriffe in der Linie südwestlich von Soissong— Veuilly = nordwestlich Chategu⸗-Thierry zusammengebrochen. Trotz dichter Massierung aller seiner Kampfmittel und trotz der rücksichtalosen Blutopfer konnte der Feind sein Ziel nicht erreichen. Der erstrebte Durchbruch, der den Deutschen an der Somme, in Flandern, an der Lys, an der Aisne und süd⸗ westlich Noyon jedesmal voll gelang und sie in wenigen Tagen bis zu S0 km Tiefe durch alle feindlichen Stellungen und Geländebindernisse hindurchführte und die feindlichen Armeen vor sich hertrieb, blieb dem Gegner wiederum versagt.
In den Mittagsstunden erneute der Feind seine ver⸗ zweifelten Angriffe südwestlich von Solssons. Aber auch diese brachen unter hohen Feindverlusten zusammen. In unserem flankierenden Artilleriefener vom nördlichen Aisneufer her schmolzen die feindlichen Sturmbataillone zusehends zusammen. Die herangeführten Verstärkungen wurden schon beim Anmarsch von unseren weittragenden Batterien vernichtend gefaßt. Infolge dieser außerordentlich schweren Verluste flaute am Nachmittag die Kampftätigkeit ab. Doch noch einmal versuchte der Feind nach Sz Uhr Abends bis in die Nachtstunden hinein gegen die deutsche Front gegenüber den Wäldern von Villers-Cotterets anzu⸗ rennen und sie zu durchbrechen. Auch hier blieben alle An⸗ strengungen des Feindes vergeblich. Der für den Feind so blutige 18. Juli endete mit einer schweren Enttäuschung unserer Gegner, die ebenso wie bei den Angriffsschlachten, so auch in dieser Abwehrschlacht der deutschen Führung und Truppe unter⸗ legen blieben.
Die Absicht und die Pläne der feindlichen Führung scheiterten nach geringem Anfangserfolg des Angreifers an dem heldenhaften Widerstand der Deutschen, die den wuchtigen feindlichen Stoß auffingen und zum Stehen brachten. Ber unter dem Zwang der Lage unternommene, ungewöhnlich verlustreiche feindliche Angriff mit seinen geringen Erfolgen hat lediglich zur weiteren Schwächung der Verbands streitkrãfte beigetragen und die ungeheuren Verluste, die der Verband seit dem 21. März buchen mußte, ins Ungeheure gesteigert. Von Ypern bis Massiges sind seit Beginn der deutschen Offensive Divisionen auf Dipisionen aller Kontingente immer wieder aufs neue vergeblich geopfert. Die Zertrũmmerung und Vernichtung der feindlichen Kampfkraft und Kampfmittel ist durch die auf der ganzen Front unternommenen, von der deutschen Initiative erzwungenen feindlichen Gegenangriffe weiterhin erheblich fortgeschritten. .
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