3* *
Erfüllung der Verrflichun geschãftlichen Verfügur gen ⸗ 918
a , , der Zwangsvollstreckun er Arrestvollz
Das Figent Verordnung Anordnung
Besitzer oder an a gerichtet werden. die Anordnung
wenn sie di sonderung auf ihre Kosten vorne Satz 2 gilt entsprechend für die An bis zur nächsten Verladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernabmevreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Gäte un Verwertbarkeit der Vorrate festgefetzt wird. ? Verpflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltung?
Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folgen g
ist der ihm zu zahlende Uebernahmepreis um sechzig Tonne zu kürzen. Der Betrag, wird, fließt dem Kommunalver e aus dessen enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Verschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entfcheidet endgültig die höhere Verwaltungs⸗ behörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der An— ordnung befinden.
19g 1 6 5 nahmepreis
§5 13.
Der Staatssekretär des Kriegsernäbrungsamts kann das Ver— füttern von Kartoffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation sowie das Vergällen und Einfauern be— schränken oder verbieten. Er kann bestimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die genannten Er— zeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dür fen.
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffel— trocknerei und Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
S§ 14.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Ver— ordnung geregelt.
8 15.
Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Poltzei— behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind sowie in Räume, in denen Vieh ge⸗ halten oder gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vor— zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzustellen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs— leiter und Aufsichtspersonen haben den nach AÄbs. ] zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung, und den Kaufpreis anzugeben und Auskunst über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vor— räte Hilse zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Koften des Ver— pflichteten durch Dritte vornehmen lassen. .
§ 16.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus— führung dieser Verordnung, soweit fie nicht vom Staakssekretär des Kriegsernährungsamts oder von der Reichstartoffesstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugniffe durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
ö . ;
Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den Verkehr ge⸗ hracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kar— toffeln erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be— schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft,
1. wer den auf Grund des 52, 5 13 Abs. 1 erlassenen Be—= stimmungen zuwiderhandelt; wer den Vorschriften im 5 11 oder den auf Grund des S§z 1IL erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; ; wer die Auskunft, zu der er nach 5 7 Abs. 3, 5 15 Abs. 2 oder nach den auf. Grund des 5 i3 Abs. 2 erlassenen Be— stimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht; wer der Vorschrist im 5 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsauf— zeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 17 für verfallen erklärt worden sind. .
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
519.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. S 20.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieser Verordnung.
— —
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter— nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurtz in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetzn und Verordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Grundbesitzes der Französin Witwe August, Eugenia Martin-Martin, in Mortsel bei Äntwerpen, Liersche
Steenweg 18, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Dr. Och⸗ wadt in Antwerpen, Meirplatz 14, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 20. Juli 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Freiherr von Welser.
—
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona Vape zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen.
Sisenbahngnleihegeset. Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: ⸗ 81.
(I) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erweiterung, Ver⸗ vollständigung und besseren Ausrüstung des Staatgeisenbahnnetzes sowie zur Beteiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
J zur Herstellung von zweiten und weiteren Gleisen auf den Strecken: Mark 1. (Stettin) Pommerensdorf — Kavelwisch, Grunderwerb 2 000000, 2. Pyrmont - Himmighausen,. . 244 6 0qho, 3. Hohenburberg —Duisburg⸗Hochfeld Süd (drittes und 9 viertes Gleis), weitere Kosten . . 31 714000, 4. Hohenbudberg — Uerdingen — Crefeld⸗Linn (fünftes und ö 5700000, zusammen .. 18 558 566;
sechstes Gleis), Teilausführung ..
II. zu nachstehenden Bauausführungen: Erweiterung des Oberschlesischen Schmal⸗ Mark spurnetzes, Grunderwerb... 2583 000, Herstellung einer östlichen Verbindungs⸗ bahn in der Nähe von Waldhausen bei Hannover w Herstellung von Verbindungen von dem neuen Rangierbahnhofe Gremberg nach dem Rangierbahnhofe Kalk Nord und der Südbrücke bei Cöln. .. w Deckung der Mehrkosten für bereits ge— nehmigte Bauausführungen, und zwar: a) der Eisenbahn von Seisen i. Wester—
wald nach Linz a. Rhein... b) der Eisenbahn von Nienburg a. Weser
nach Minden i. Westf. mit Ab— zweigung nach Stadthagen e) des zweiten Gleises auf der Strecke Wemmetsweiler — Prims weiler 500 000, d) des dritten und vierten Gleises auf der Strecke Luckenwalde Jüterbog. 3 976 000, zusammen .. 26181000;
III. zur Erhöhung der Leistungs⸗ fähigkeit des Bahnnetzes— . Beschaffung von Fahrzeugen für die be— stehenden Staatsbahnen... Ausrüstung vorhandener Güterzugfahr— zeuge mit der Kunze-Knorr Bremfe .. örtliche Einrichtungen für die Betriebs- führung mit der Kunze-Knorr Bremsen. spnstige Miggaben⸗
712 000,
56600 00,
30 000
1
12780 00
5697200000, 6 300 0090,
3000000, 43 513 090, zusammen .. 650 013000.
IV. zur weiteren Förderung des Baues v ene, L500 0—,
insgesamt TG JX S.
(2) Ueber die Verwendung des Fonds zu 1V wird dem Landtag
alljährlich Rechenschaft abgelegt werden. § *
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im 5 1 unter 1 bis III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im Betrage von... . . 724 S52 00 Mark die dem Staate zur freien Verfügung anheim⸗ gefallenen Fonds der durch das Eisenbahnanleihe— gesetz vom 14. Juni 1912 (Gesetzsamml. S. 171) für den Staat erworbenen Bergheimer Kreis— bahnen und der Mödrath-Liblar-Biühler Eisen— bahn im Betrage von mindestens.. .. mitzuverwenden.
Etwaige Beiträge Dritter sind ohne An— rechnung auf die Anleihe durch Absetzung von den Bauausgaben zu verrechnen.
Für den nach Abzug der vorgenannten 495 000 Mark zu deckenden Restbetrag im § 1 R n,, sowie zur Deckung des im § 1 unter IV vor- genen, 15000090 . sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz. anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der , . der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
37). Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können saͤmtlich oder teilweise auf aus— ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig guf in und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar ge stellt werden. ; ; .
ö. Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. ö (5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können duich Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. ;
6). Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be—
stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Siaatsschulden auf An-
ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweifungen oder Wechjel aufhört. .
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- oder Tiskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi— gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und. Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im
des Wertverhältnisses
Ausland überl zerwaltung und
s vom 19. Dezembe
.
vom 3. Mai P; ür . 8; ö 1. Cle (6
.
2 .
() Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 81 Ibis III bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbabnteile dur äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Justimmu Häuser des Landtags.
(2) Diese Bestimmung bezieht sich nicht standteile und Zubehörungen dieser Eisen und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie n des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb treffenden Eisenbahnen enibehrlich sind.
5 4. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ;
Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. (Siegeh. Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegs wohlfahrtsausgaben der Semeinden und Gemeindeverbände.
Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § 1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 300 Mil lionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemesnde— verbänden zur Erleichterung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrts, zwecke Beihilfen zu gewähren. ö
8
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach z 1 erforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen aus— zugeben. ;
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz. anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanwes— sungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Jins—= scheine und Wechsel können samtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in— und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.
Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln lönnen durch Ausgabe von Schaßanweifungen und Wechseln oder von . in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuld- papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Ver— zinsung oder Umlaufszeit der einzulssenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. .
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschrei— bungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. die Festsetzung des Weriverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen. , (
Im . sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 3. März 1897, betreffend die Tilgung von Siaagte⸗ schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mai 19065, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Gisenbahn—
—
verwaltung (Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden.
8 3. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. Siegel.) Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydom. von Stein. Graf von Roedern, von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
— —
Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher und zu den Gerichts ko sten.
Vom 6. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 54 Die den Notaren und den Gerichtsvollziehern nach der Gebühren ordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (Gefetzfamml. S. 235) und nach dem Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften . die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, om 21. Mär; 1919 in der Faffung der Bekanntmachung vom 6. Cc, tember 119 (Gesetzsamml. S. 261) zustehenden Gebühren erhöhen sich um drei Zehntel. 82. ö ich (Gebühren sätz des Artitel z Res Gesetzes, znthaltend, Lie landes gesetlichen Vorschriften über die Gebühren, der Rechte an och ö und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910 in der daffung⸗ en Bekanntmachung vom 6. September oi (Gesetzsamml. S. 261 er höhen sich um drei Zehntel.
83
8 .
Soweit in dem Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vor sbrittén über die Gebühren der Nechtsanwälte und der Gexichts⸗ „llzieher, und, in der Hebijhrenordnung für Notare auf Gebühren— sätze und Vergütungen für Auslagen zberwiesen ist, welche durch das äächsgesetz vom 1. April 191 (Reichs⸗Gesetzl'l. S. 173) erhöht worden sind. finden die erhöhten Gebührensätze Und Auslagen⸗ rergitungen Anwendung. 364 S 4.
Die Gehühren für die im zweiten Abschnitte des ersten Teils des Preufischen Gerichtskostenge letzes vom 25. Juli 1510 (Gesetzsamml. S. 18) bezeichneten Geschäfte und die Gebühr für die Erteilung mes Teilbriefs (3 67 Nr. 1] des Preußischen Gerichtskostengesetzes) er⸗ heben sich um drei Zehntel.
F 5.
Die im 5 113 des Preußischen Gerichtskostengesetzes und im s 19 Abs. 2. der Gebührenordnung für Notare bestimmte Schreib- sebühr von 20 f i für die Seite erhöht sich auf 40 Pfennig. Die Seite muß mindestens 32 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben nthalten. .
z Soweit in anderen Gesetzen auf 5 113 des Preußischen Gerichts⸗ kostengesetzes verwiesen ist, finden die Vorschristen im Abs. 1 An⸗ wendung. -
— * 9 8 6.
Die Vorschriften der 85 1 bis 3 finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht beendigten Geschäste, die Vorschritten des z 4 auf alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht fällig gewordenen Gerschtskosten.
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung des
gegenwärtigen Kriegszustandes tritt das Gesetz außer Kraft. Die
Gebühren für die vor dem Tage des Außerkrafttreten erteilten Äuf— träge und die vor diesem Tage bereits fällig gewordenen Gerichtskosten sind nach den Vorschriften der 85 1 bis 4 zu berechnen.
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendigt anzu— sehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Inf m hãndig rschrif
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. Juli 1918.
Eiegel.) Wilhelm. Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Ste in. Graf von Roe dern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Zum Baugewerkaschuloberlehrer ist ernannt worden der Lehrer, Regierungsbaumeister Dipl. Ing. Menge in Erfurt.
Die durch Erlaß vom 24. Januar d. J. angeordnete Zwangsverwaltung über das in Deutschland befindliche Hermögen des brütsschen Staatsangehörigen Mar J. Bonn in London, insbesondere seines in Cronberg im Taunus, Katharinen⸗ siraße ?, belegenen Grundstücks und seiner Beteiligung an dem Nachlaß des in Frankfurt a. M. verstorbenen Wilhelm Honn, ist auf geh ob en.
Berlin, den 20. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Bekanntmachung.
Dem Kaͤsefabrikanten Chr. Böker in Hüddessum, dem ich uf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Fernhaltung un— swerlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Hetrieb geschlossen und den Pandel mit Käsereiprodukten untersagt Hatte, gebe ich den Betrieb und Handel wieder frei.
Hildesheim, den 22. Juli 1918.
Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye. — —
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Karl Tölken und seiner Ehefrau Minna Tölken, geb. Lehmann, in Stettin, Große Wollweberstraße 31, habe ich die Wiedergufnah me des unter dem 20. Sktoher 1916 unter— gten Handels, mit Wasch-⸗ und Reinigungsmitteln jeder Art, namentlich Seife, Seifenpulver und Ersatzmitteln dafür, gestattet.
Stetsin, den 18. Juli 1918. Der Polizeipräsident. v. Bötticher.
Bekanntmachung.
Dem Händler Carl Ernhardt, hier, Altestraße 10, wohn— haft, habe ich durch Verfügung vom 19. d. Yi. auf Grund der Ver— Aduung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, bis auf weiteres jeden Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und Ionstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ werlassigkeit untersagt. — Die Kosten der Veröffentlichung des Verbots hat Ernhardt zu tragen.
Barmen, den 20. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. Hartmann.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) babe ich dem Kaufmann Siegfrüed Wachsner, Inhaber der Firma Wachsner C Comp., Berlin, Marsiliusstr. 23, Blusen⸗ sabrilkation und Großhandel mit Stoffen, durch Verfügung, vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des taglichen
darfs wegen Ünzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels— betrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 22. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
8 Bekanntmachung.
z Gemäß 8 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ issiger Personen vom Handel vom 3. September 1915 RG Bl. S. (d) sst dem Eishändler Umbesto Sagui, Föln, Eigelstein 37, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber Derstel lung und det ‚ertrieb von Speife eis, sowie e Fübrung von Verkaufsstellen von Speiseeis unter⸗
ö. worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Sagui
Cöln, den 1I. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best«
n
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsperoidnung zur Fernhaltung unzu— verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGGl. S. G03) ist der Cishändlerin Johanna Holler, Cöln, Dom— straße 10, de Pandel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung' und der Vertrieb von Speiseeis sowie die Führung ?e'pon Verkaussstellen für Speiseeis, untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffent⸗ lichung hat Frau Holler zu tragen.
Cöln, den 12. Juli 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
— —
Bekanntmachung.
Gemäß S1 der Bundesratsperordnung zur Fernhaltung un— zuberlässiger Personen vom Handel vom 75. September 1915 hi Bl; S. 603) ist dem Eishändler Ant. Gasparini, ö n, Bonnerstt, 8, und der (isbändlerin Frau Ferd. Schmit, Gölh— Sülz, Aegidiusstr. 71, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aher die Herstellung und der Ver— trieb von Speiseeis sowie dis Führung von Verkaufs— stel len, für Syeiseeis, un terfagt worden. — Die Kost 'n dieser Veröffentlichung haben Gasparini und Frau Schmidt zu tragen.
Cöln, den 13. Juli 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
—
Bekanntmachung.
Dem Handelsmann Felix Hauff in Zeitz ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln, Kleidern, Schuhen sowie rohen Naturerzéugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen und dergl., sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs unter— sagt, da seine völlige Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel nachgewiesen ist. — Die Kosten hat Hauff zu tragen.
Zeitz, den 16. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. Kelp.
Aichtamtliches.
Deuntsches Reich. Preußen, Berlin, 25. Juli 1918.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Th finn: vorher hielt der Ausschuß für Justizwesen eine ung.
Vorgestern abend hatte der Staattzsekcetär des Aus— wärtigen Amts von Hintze den Khediven von Aegypten zu einem Begrüßungsmahl geladen, an dem neben dem Ge—⸗ folge des Khedinen der türkische Finanzminister Djavid Bey, der Botschaftsrat Edhem Bey in Vertretung des leicht er—
krankten lürkischen Botschafters, ferner der Generalmajor Brofe
nebst einigen höheren Offizieren, der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von dem Bussche-Haddenhausen, die Direktoren im Auswärtigen Amt Dr. Kriege, Dr. Johannes und Deutelmoser nebst einer Anzahl anderer Beamten des Auswärtigen Amtes, die Bankdirektoren Gutmann und Alexander teilnahmen.
Der Staatssekcetär von Hintze begrüßte seinen hohen Gast laut Meldung des „Wolffschen Teiegraphenbäros“ mit folgenden Worten:
Euere Hoheit bitte ich, im Namen der Kaiserlichen Regierung, auf deutschem Boden herzlich willkommen heißen zu dürfen. In Deutschtand ist wohlbekannt, mit welcher Treue Euere Hoheit vom ersten Augenblick an zur Sache des Vierbundes gehalten haben, und das deutsche Volk freut sich daher, Euere Hobeit in der Reichshaupt— stadt begrüßen zu können, in dem Augenblick, da Euere Hoheit im Begriff stehen, Seine Majestät den Kaiser im Großen Hauptquartier zu besuchen. Auch die Blicke des ägyptischen Volkes sind hierher gerichtet, das in Euerer Hoheit seinen rechtmäßigen dir verehrt, dessen segensreicher Regierung es Wohlstand und Blüte verdankt und das Euerer Hoheit Wiederkehr hoffend entgegensieht. In unerschütter—⸗ licher Zuversicht vertrauen wir auf unser Recht, dem unser Schwert zum Siege verhelfen wird. In diesein Sinne bitte ich Euere Hoheit mir zu gestatten das Glas zu erheben und zu rufen, Seine Majestät der Khedive Abbas Hilmi II., er lebe hoch, hoch, hoch!
Der Khedive erwiderte darauf:
Euer Exzellenz für den wahrhaft herzlichen Willkommen, der mir in der deutschen Reichshauptstadt zuteil wurde, meinen aufrichtigsten Dank aussprechen zu können, gewährt mir eine große Freude. Zwischen den Herrschern und Völkern von Deutschland und Aegypten haben von jeher nur die besten Beziehungen bestanden, und ganz be— sonders meine Regierungszeit ist durch häufige Beweise des Wohl— wollens und der Freundschaft Seiner Majestät und der Kaiserlichen Familie, ausgezeichnet worden. Umso glücklicher bin ich jetzt, Gelegenheit zu haben, Seiner Majestät inmitten seines heir— lichen siegreichen Oeeres meinen tiefgefühlten Dank abstatten zu können. Als die Türkei in den großen Krieg eintrat, konnte für mich tein Zweifel darüber bestehen, daß ich meinen Platz an der Seite meines hohen Sonveräns, Seiner Majestät des Sultans zu suchen hatte, und ich kann versichern, daß auch die Herzen meines armen, von roher Gewalt geknebelten Volkes für die Sache des Vierbundes schlagen. Die Aegypter, die sich nicht von englischen Phrasen um— nebein ließen, wissen sehr wohl, welche der beiden Mächtegruppen in Wahrheit das Recht der unterdrückten Nationalitäten vertritt. Mit mir baut mein Volk im Vertrauen auf Gott fest auf der Ver— bündeten Waffen Sieg, von dem es die heißersehnte Freiheit vom Joche Englands erhofft. Möge der Allmächtige unser Flehen er— hören. In diesem Sinne bitte ich Sie, mit einzustimmen in den Ruf: ö. Majestät der Deutsche Kaiser Wilhelm 1I., er lebe hoch, hoch, hoch! ;
Desterreich⸗Ungarn.
Wie das „K. K. Telegr.⸗Keorrespondenz⸗Büro“ erfährt, ist der Geheime Rat, Minister a. D. Max Freiherr Hussarek . Heinlein zum Ministerpräsidenten ernannt worden.
— Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine Regierungs— verordnung, betreffend Errichtung einer österreichischen Ge— nossenschaftskasse zur Förderung des Geldausgleichs und des Kreditwesens unter den Genossenschaften. Die Genossen⸗ schaftekasse steht unter stagtlicher Aufsicht und Leitung und . vom Staate eine unkündbare Einlage von 35 Millionen
onen. .
— Das österreichische Abgeordnetenhaus ver— handelte gestern in fortgesetzter Geheimsitzung den Antrag, be— treffend die Vorgängen au der Südweß front und' im Hinterland.
—
— Blättermeldungen zufolge wird demnächst eine Ab⸗ ordnung der deutschnatio nalen Abgeordneten beim Minister des Aeußern Grafen Burian eischeinen und ihm darlegen, daß die deutschen Abgeordneten eine Vertorpelung zwischen der Lösuna der polnischen Frage und dem Aus⸗ bau des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche niemals zu⸗ lassen könnten, ferner, daß die sogenannte austropolnische Löÿsung in jenem Umfange, wie sie dem Grafen Burian vorzuschweben scheine, von den deutschen Abgeordneten auf das bestimmteste abgelehnt werde.
Die Volloersammlung des Verbandes der deutsch⸗ nationalen Parteien hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, einstimmig einen Beschlußantrag angenommen, der dem bisherigen Ministerpräsidenten Dr. von Seldler wärmsten Dank für seine opf⸗rvolle Arbeit ausspricht, der als erster Ministerpräsident jär die Erfüllung ber deutschnationalen Forderungen die Bahn eröffnet und dadurch alle känftigen Regierungen verpflichtet habe, auf diesem Wege weilerzu⸗ schreiten und eine dauernde Ordnung herzustellen, die dem dentschen Volke Oesterreichs die ihm gebührende Stellung sichere. Weiter wurde ein Beschlußantrag einstimmig an⸗ genommen, der Verband der deutschnationalen Parteien erblicke in der Vertiefung des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche die wichtigste Aufgabe jeder Regierung und lehne jede Verquickung dieses unauf⸗ schiebbaren Staatserfordernisses mit anderen Fragen ab.
. Nach einer Erörterung ihrer Stellungnahme zum Re— gierungswechsel nahmen die deusschnationale Partei, die deutschnationale Vereinigung und die deutsche Agrarpartet eine Entschließung an, in der von der kommenden Re⸗ gierung namentlich verlangt wird: Eintreten für den Bestand des Bündntsses mit dem Deutschen Reiche und engsie wirt— schaftliche Vereinigung beider Reiche, Aufrechterhaltung und, Verbürgung des in der letzten Zeit in der inneren Politit beschrittenen Kurses, ferner Sicherung des nationalen Besitz— standes und Ausbau der geplanten Einrichtungen. Schließlich wird mit Rücksicht auf die ernste Lage sowie im Bewußlsein der gegenüber den Verbündeten übernommenen Verpflich⸗ tungen rascheste Erledigung der Staatsnotwendigkeiten für ge⸗ boten erachtet.
Von der deutschradikalen Vereinigung wurden Anträge vorgelegt, in denen erklärt witd, ein Kabinett Hussarek aus politischen Gründen nicht unterstützen zu können, ferner ein Antrag, in dem die Bedingungen für eine Unter⸗ stützung der künftigen Regierung formuliert werden. Nament⸗ lich mird darin verlangt, daß der neue Ministerpräsi⸗ dent sich zu einer solchen Zusammensetzung des Kabinetts verpflichte, die die Gewähr für die Einhaltung des deutschen Kurses biete, sowie daß sich der neue Ministerpräsident verpflichte, die deutsch⸗böhmische Frage im Sinne der Patent⸗ polltit gemäß den deutschen Forderungen zu lösen. Heiden Anträgen trat das deuische Zentrum bei. Die Deutschradikalen und das deuische Zentrum zählen insgesamt 24 Mitglieder, die übrigen deutschen Gruppen gegen 70 Stimmen.
— Ein von der Politischen Korrespondenz veröffentlichter Bericht über die Maßnahmen der öoͤsterreichisch· ungarischen Regierung, betreffend die österreichisch- ungarischen Staatsangehörigen in Feindesland, hat nach dem K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro folgenden Wortlaut:
Dem Ministerium des Aeußern sind in jüngster Zeit von ver— schiedenen Seiten Mitteilungen zugekommen, denen zufolge manche unserer im feindlichen Auslande zurückgehaltenen Staatsangehörigen sich der bedrückenden Meinung hingeben, daß die Heimat ihrer ver⸗ gessen hahe. Derartige Besorgnisse werden vielleicht auch von einzelnen im Inlande befindlichen Angehörigen der Zurückgebaltenen geteilt. Es möge daher folgendes zur Aufllärung der Deffentlichkeit dienen:
Fast alle Regierungen der mit uns im Kriege stehenden Staaten sind kurz nach erfolgter Kriegserklärung dazu geschritten, unsere bei ihnen befindlichen Staatsangehörigen entweder unter Polizeiaufsicht zu stellen oder ihnen einen Zwangsaufenthalt anzuweifen oder aber sie zu internieren. Angesichts dieser in die Einzelschicksale Tausender und aber Tausender tief eingreifenden Maßnahmen der feindlichen Staaten hat sich die österreichsschungarische Regierung nicht nur die Aufgabe gestellt, die Lage diser in Feindesland zurückgehaltenen Nationalen nach Möglichteit erträglich zu gestalten, sondern auch, so⸗ weit dies in ihrer Macht lag, unsere Landsleute dem heimatlichen Verd wieder zuzuführen. Vor allem wurde unter Mitwirkung der mit dem Schutze unserer Staatsangehörigen im feindlichen Ausland betrauten fremden diplomatischen Gesandtschaften ein umfassender Hilisdienst organisiert und eine fortdauernde Verbindung zwischen den Schutzabordnungen und unseren Staatsangehörigen hergesiellt. Daß das Ministerium des Aeußern hierbei bemüht war, durch Einschreiten den nach Tausenden zählenden, ihm auf den verschiedenen Wegen zur Kenntnis gekommenen Wünschen und Beschwerden unserer in Feindesland zurückgehaltenen Zivilpersonen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, mag nur nebenher erwähnt werden. Bagegen ist auf groß jũgige, unter den schwierigsten Verhälmissen in die Wege geleitete Aktionen zur Versorgung ußsserer Landsleute mit Kleidern, Wäsche und Schub werk hinzuweisen. In Rußland allein wurden für diesen Zweck zwei Millionen Kronen aufgewendet, und in Frankreich wurde schließlich ein eigener Grundstock hierfür geschaffen. In gleicher Weise war das Mi⸗ nisterium des Aeußern bemüht den in Feindesland zurückgehaltenen Destereichern und Ungarnärztliche Hilfe und die Bereitstellung von Arzneien zu sichetn. Es versteht sich, daß auch den infolge der langen Dauer des Trieges immer schwieriger gewordenen Ernährungsverhältnissen der Internierten das vollste Augenmerk zugewendet wurde. So hat das Ministerium des Aeußern beispielsweise in England eine eigene Hilfstätigkeit eingeleitet und dafür gesorgt, daß den Internierten auf Kosten der österreichischen und ungalischen Regierung wöchentlich aus dem neutralen Auslande große Fleischmengen zutommen. Eine der wichtigsten Aufgaben war es, unseren im Feindesland zurückgehaltenen Staatsangehörigen durch Beistellung von Geldmitteln an die Hand zu geben. Welchen Umfang diese Hilfstätigkeit der österreichisch-ungarischen Regierung angenommen haben, läßt fich daraus ersehen, daß allein für die in Rußland zurückgehaltenen Jivilpersonen öfterreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit schon mehr als 50 Millionen Kronen für Unterstützungszwecke verausgabt wurden. Für die Unter stützung der in Frankreich Internierten wird monatlich zu unseren Lasten ein Betrag von 100 000 Franes aufgewendet, während in England jeder Mittellose auf den Kopf und für den Monat 10 Schilling aus unserem Grundstock ausbezahlt erhält. Für unsere in den Kolonien befindlichen Nationalen bestehen besondere Hilfsaktionen. Selbstver⸗ ständlich ist auch in Italien die mit dem Schutze unserer Inter— essen betraute spanische Botichaft mit den nötigen Milteln versehen, um unseren mittellosen Nationalen angemessene Juschüsse zu⸗ kommen zu lassen. Seit Kriegsbeginn hat das Ministerium des Aeußern ferner systematisch dahin gearbeitet, den im Injande befind— lichen Angehörigen der in Feindesland Jurückgehaltenen die Mög⸗ lichkeit einer regelmäßigen Korrespondenz mit diesen zu geben und ihnen Geldbeträge zukommen zu lassen. Für diesen Aus— forschungs⸗ und Nachrichtendienst wurde im Ministerium de Aeußern eine eigene Abteilung errichtet. Sehr erheblichen Schwierig-
keiten begegnen die Bemübungen, die durch die lange Zurũckbaltung
in Feindesland beivergerufenen pspchischen Leiden unserer Lande? leute zu mildern. Das Ministerium des Aeußern und die Schutz⸗
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