1918 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Diese Verordnung tritt mit dem Te Berlin, den 24. Juli 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.

von Waldow.

Anordnungen der Reichsgetreidestelle über den Saatgutverkehr gemäß s 8 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsen— früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 677). I. Zulassung von Sandlezn zum gandel wit Saatgut. A. Bedingungen.

Jeder, der im Eigenbhandel oder als Kommissionär oder Ver— mittler sich am Umsaßz von Saatgut beteiligen will, bedarf der Zu—⸗ lassung.

Die Zulassung von Händlern zum Saathanbel wird an folgende Bedingungen geknuyst:

1 Der Händler muß bereits in den Jabren 1913 und nachwele lich Saatbandel mit der Fruchtart getrteben baben, er zugel'ssen zu werden wünscht.

2. Die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug anf Beachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften muß einwandfrei fenst-hen.

3 In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß en Bedürfnis für seine Zulaffang bestehen.

4. Die Zulaffung erstreckt sich nur auf den Vertrieb elner be—⸗ stimmten Menge Saatgut. Din se Merge ist nach dem tatsächlichen Bedünniß des Bezirks und der Verkaussmöglichkeit des Händleis zu bemissen. In die festgesetzte Menge werden alle im Gig nbandel oder im Kommissions⸗ oder Vermistlungsbandel umgesetzten Menzen eingerechnet.

5. Der Handler muß sich veipflichten, die von Intertssenten— verbänden unter Zastimmung der meßgedenden Behörden für be— sondere Sorten Saatgut, namentlich für Otigtnalsaatzut, festgese ten Richivreise einzuhalten.

6. Der Haäntler muß sich verpflichten, alle für den Saatgut verkehr gegebenen Vorschriften sorgfaltig zu beachten und für jeren Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsssrafe von 50 Mark für den Doppelzentner der ia Setracht kommenden Früchte an den Fommural⸗ verband zu zablen.

7. Der Händler muß fär die Erfüllung selner Verpflichtungen Sicherheit leisten.

Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reich jzulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu— gelassen ist.

B. Grundsätze für den ö5rtlichen Um fang der Zulassung und Zuständigkeit für die Zulassung.

(Grundsätzllich wird die Zulassung von Saatguthändlern nur für den Umfang des Kommunalverbandes ausgesprochen, in dem sie ihre gewerbliche Niederlossung haben. Nur autznahmtzweise und im Falle eines dringenden Bedürfnisscz kann einem Saatgutbändler ein größerer Bezuk, z. B. der Bezirk einer höheren Verwaltungebebörde oder ein darüber hinausgehender Bezik, zugewiesen werden.

Die Zungssung erfolgt nach § 6 der Saatgutverkebraordnung durch die Neichsgetreidesttlle, die andere Stellen jur Zulassung er— mächtigen kann. Die Reichegetreidestelle überträgt hiermit das Recht zur Zulassung:

a) den Komm unalsverbänden, sowelt den Händlern der Vertrieb von Saatgut nur für den Beilk des Kommunal⸗ verbandes gestattet werden soll;

b) den höheren Verwaltungsbehbörden, soweit den Händlern der Vermtib von Saatgut über den Bezik eines Kommunalverbandes hindcußs, aber nur innerhalb des Be— zirks der höheren Berwaltungsbehörde gestatset werden soll;

c) den Landeszentralbehörden (für Preußen tea Preußlschen Landesgetretseamt), sowein den Händlern der Vertrieb ven Saatgut über den Benmk einer höheren Ver— waltungebebörbe binaus, aber nur innerhalb des Bundes staats gestattet werden soll.

In allen anderen Fällen behält sich die Reichsgetreidestelle selbst bie Entscheldung über die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die böberen Verwaltungshehörben und die Kommunalverbänbe sind hei der Entscheidzung über Gesuche um Zulafsung an die vorstehenden Grundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassung sowie an die Bedingungen unter A gebunden.

C. Verfahren bei der Zulassung.

Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist bei dem FKom— munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, nach anliegendem Muster 1*) zu stellen. Der Vordruck ist genau auszufüllen. Der Kommunglverband hat zu prüfen, ob alle Be— dingungen nach A erfüllt sind, und hat iashesondere die Höhe der Sicherbeit nach A 7 auf dem Antrag zu vermerken.

Ueber den Antrog enticheldet der Kommunalverband, wenn er selbst zur Zulassang zuständig ist; anderenfalls gibt er ihn mit einer gutachtlichen Aeußerung an die böbere Verwaltungsbehßrde weiter. Vie höhere Verwaltungebehörze enticheidet nach Anhörung des Ver- trauens mannes der Reichsgetreideßelle über die Zulassung, wenn der Antiag ihrer Zustäudigkeit unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt sie ihn mit einem enisprechenden Vermerk dem Kommunal verband jurück. Handelt ee sich um einen Antrag, für deffen Eunt= scheldung die Landeszentralbehörde oder die Reichegetreidestelle zuständig ist, so legt die höhere Verwaltungsbehörde den Annag mit einer gut— achtlichen Aeußerung der Landeszentralbebörde vor, die ihn gegebenen- falls an die Reichsgetreidestelle weiterleitet.

Die Zalassung ift in einem Zulafsungsschein nach anltegendem Muster II *) aus iusprechen.

Ahschrift des Zulassungsscheing ist von der zulassenden Behörde gleichz itig der Reichsgetreidestelle, Geschäfisabtetlung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden.

Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung vom 27. Zuni 1918 haben alle früher ausgestellten Zulassungsscheine ihre Gültigkeit verloren.

EI. Saatkarie mit Listenfahrung. A. Allgemeines.

Die Ausstiellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern nach dem anltegenden Muster III), von Händlern nach dem anliegenden Master IV“) bei der von der Landesjentral⸗ bebörde zu best mmenden Orteébehbörde zu stellen ist (52 der Saataut— verkehrgberordnung), Lie Harliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragsteller- und, wenn dieser ein Händler ist, nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die zur Ent⸗ gegennahme des Antrages mständtge Ortsbehörde hat den Antrag zu Prüfen und darguf dag Ergebats der Prüfung amtlich zu beschemnigen. Die Prüfung hat sich namentlich darauf ju erstrecken, ob die an—

gegebene Anbaufläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung

der Saatkarte Bedenken bestehen. Der mit dem Prüfunggbermerk der Ortsbe hörde versebene Antag sst der unteren Verwaltungäbehörde (Kommunalverband) zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

Die Saattarten werden den zur Ausstellung hon Saatkarten be— rechtigten Bebörhen von der Reichegetreidestelle in fortlaufend numerierten Durchsch eibehüchern zur Verfügung gestellt. Die Ver— wendung anderer Vordrucke ist unzulässig. Die sür die Ausstellung der Saatkarten zuständigen Bebörden sind für die richtzeitige An⸗ forderung der Vordrucke in den erforderlichen Mengen bei der Reichs⸗

) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

* 16

8e 11 teilung, 1b tei

utverkehr oder der von diefer bezeichnen Stelle verantwortlich. Sactkartenbücher sind auf das sorgfaltiste aufjubewahren. Ver⸗ chrirkenz Saatfartenbpordeucke sind an die Reichsgetreidestede zurück jureichen. BHerluste an Etnielvordtucken oder ganzen Böchern sind Reichagetreleestelle, Seschäftsabteilung, Abteilung Saatgunverkehr,

die an Hand der Nummern und Farben der Saaltkarten den Verkehr

8 —9 uberwact

2 . . 62 B. E ammelsaattarten.

i ö F wd . ssstellung von Sammelsaatkarten ist nur julässig, wenn

es sich um vieserungen detselhen Wegen

ner x ,,, n. x 6 er Vordrucke gilt das unter A Gesagte.

C. Aus stellung der Saatkarten. Bei Ausstellung der Saat ist wischen Ver braucher⸗ aatkarten und Händler Dle Verbraucher Saatkarte wiid in der Regel gemäß §5 2 Absatz 3 der Saaigutveikehrzverordnung die untere Veiwaltungebebörde auszustellen baben. Die Ausstellung der Väudler⸗ Saatkarte bat grundiätzlich durch die höhere Verwaltungsbebörde zu erfolgen. Fir die Ausstellung von Ver— braucher⸗Saattarten ist die böbere Verwaltungs behörde zusiändig, wenn ein Verbraucher nicht vachweisen kann, daß er aus der Ernte 1918 oder 1917 eine gleiche Menge selbsigebauter Fiüchte einer der

in § 1 der Reichsgetreldeordnung genannten Fruchtarten abgeliefert

bat. Unbeschadet der Verpflichtung zur Inneholtung der Fristen nach S 10 der Saatgutberkehrs verordnung für dte Lieferung ist die Ausstellung von Saallarten zeitlich nicht beschränkt. Nur bei Hülsenfrüchten behält sich die Reichsgetreidestelle vor, die Aus—⸗ sie lung von Saatkarten vor einem bestimmien Zeitpunkt zu ver⸗ bieten. D. Ueberwachungspflicht und Listen führung

des Kom munalverbandes und der höheren Verwaltungs- be hörde.

Die zur Auzstellung von Saatkartea ermächtigten Bt hörden sind verpflichtet, über die von ihnen ausgestellten Saatfarten Listen ju führen, und zwar je elne besondere Liste für Verbraucher und füt Händler nach anliegenden Mustern 7 und VI.“) Die Benutzung anderer Formblätter ist unjulässig. Durchschriften der Listen sind am Schlusse jeder Kalenderwoche der Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgut⸗ verkehr, einiutelchen.

Die Ueberwachungspflicht deg Kommunalverbandes at sich

namentlich cataaf ju erstrecken, daß die Veläußerer pon Saafgat den ihnen nach 57 dir Saatgutverkehrgverordnung auferlegten Pflichten nachkommen. Die Elnsendung der Abschnitie A der Saatkarten hat an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab⸗ teilung Saargutverkehr zu erfolgen. Gefolgt ein Veräußerer von Saatgut die ihm durch 57 Ahsatz 2 auferlegten Pflichten nicht, so ist dies dem bei der höheren Verwaltungsbehörde tätigen Ver⸗ trauensmann der Reichsgetrridestelle sosort anzuzeigen. Vie Reichg⸗ getreideßelle wird dann in geeigneten Fallen nach 5 15 der Saatgut verkehrgverordnung verfahren.

HE. Wtrtschaftskarte.

Der Kommunalverband bat für die erforderlichen Eintragungen in die Wirtschafiskarten Sorge zu tragen, und zwar bei den Saat gut bezlehenden Landwirten auf Grund der nach ID Absatz 1 ge⸗ sührten Saatkartenlisten, bei den Saatgut abgebenden Landwirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besitz des Kommunal—⸗ verbandes bleibenden Abschnultte B der Saatkarten.

F. Anerkannte Saatgutwirtschaften.

Die anerkannten Saatgutwirtschaften untersiehen der Ueber wachung durch den Kommunalverband. Um diese Ueberwachung zu erleichtein und um namentlich zu verbäten, daß anerkannte Saat—⸗ gutwirtschaften größere Meggen Saatgut als anerkannt«s Saat, ut berkaufen, als sie von den anerkannten Feldern geerntet haben, wird die Reiche gerreidestelle in das von ibr im Reichzanzeiger' zu ver— öffentlichende Verzeichnis (ogl. 5 5 Abs. 3 der Saatgutverkehrs« verordnung) die Größe der anerkannten Rlächen aufneymen. Der Kommunalverband erhält hlerdarch die Möglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirischaft tatsächlich verkaufen kann.

Die anerkannten Saatgutwirtschaften sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerungen nach anliegendem Muster VII *) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Jeder ver= äußerte Posten muß durch Saatkarte belegt lein. Durch⸗ schriften der Buchungen sind am Schlusse jeder Ka— lenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutver kehr, einzureichen.

G. Landwirtschaftliche Betriebe, denen der Verkauf von Saatgut nach 59 der Saatgutverkehrspverordnung gestattet ist.

Die Erteilung einer allgemelsnen Zustimmung durch den Kom— munalberband nech 5 9 darf nur erfolgen, someit ein dringendes, aaderweit nicht zu befriedigendes Bedürzuis nach Saatgut nachge— 6 ist. Die Vorschiiften des 5 9 Abs. 1 sind dabei genau zu eachten. .

Anträge nach 89 Abs. 2 sind heim Kommunalverband zu stellen und von diesen mit einer gutachllichen Aeußerung an die höhere Verwaltungs behörde weiterzugeben. Die höht ren Verwaltungsbehbörden sind ermächtigt, über diese Anträge, soweit die Veraußerung des selbst⸗ gebauten Saatgeteeides nur innerhalh des Beztrks der höheren Ver waltungtbehörde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver⸗ trauensmänner der Reichsgetreidestelle zu entscheiden. Die Genehmigung ist jedoch nur auszusprechen, wenn ein dringendes wirtschaftlichesz Bedürfnig nachgewiesen ist. Will ein Landwiit Saaiqut über den Beiirk der höberen Ver— waltungsbehörde binautz vertaufen, so hat die böhere Verwaltungs- behörde nach Anhörung des Vertrauensmanns der Reicht getretdestelle zu dem vom Kommunalverband vorgepräften Antrag Stellung zu nehmen und ihn alsdann der Reichsgetreidestelle zut Gatscheidung vorzulegen.

Wirtschaften, denen nach 5 9 der Saatgutverkehrsverordnung der Verkauf von Saatgut gestattet wird, haben ordnunggmäßg Bücker nach anliegendem Piuster VII“) zu führen. Dle Benutzung anderer Muster in unzulässig. Hierauf fo wie auf die Pflicht, gemäß §7 Abs. 2 4. 4. SO. die Abschnitte A der Saatkarten inner“ balb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäfts—= abtetlung, Abteilung Saatgutverkebr, einzusenden, ist bei Erteilung der Genthatgung besonders hinzuweisen.

IH. Zugelassene Händler.

Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet. über alle Saat. gutgeschäfie nach anliegenden Mustern VII und Vlii*) Buch ju führen. Die Henutzung anderer Muster ist unzulaͤssig. Auch die Vermittlungageschäft? sind in diese Bücher ein juttagen. Soweit es

ch um Eigengeschäfte handelt, muß jerer Ausgangs vosten duich elne Saatlarte belegt sein. Auch den zugelassenen Händlern lie gt die Pflicht ob, die Abschnaitte A der Saatkarten gemäß 57 Abs. 2 der Saatgutverkehrsverordnung, sowie Durch⸗ schriften ibrer Ein- und Verkaufsbücher innerhalb einer

Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftgabtellung, Ab

teilung Saatgutverkehr,„ einzusenden. J. Ständige Ueberwachung des Saat gutverkehrs durch den Kommunalverband und die Reichs getreidestelle.

Die Ueberwachung des Saafgutverkehrs ist in erster Linie Aufgabe der bei den höheren Verwaltungsbe—

) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

ng Saat⸗ börd 1tellten Geberwachungs beamien der Reicht Tie Kon manalderbände haben diese in jeder Wesse

atkarten genau zu unrter⸗

ANitteilungen anderer Art (z. B. Freigabeanträge) als di

ä . . den tätigen Vertrauensleute und der ihnen

Getreide steisꝰ w ̃ 1. zu unrerst ee,“ Vare ben baden aber auch die Tommunalderbände die pfl nn seter. gutwirtschaften sowohl wie zuge lassene Händler auf des sorgta f M. zu über vachen. Die FKommunalverbände haben das Rech ef itig ie

zitspücker und di ꝛ3g9e n 2 die Ge⸗ 1schältz bücher und die Läger nechzuprüfen. Verb ãch n eische ne .

Umstände sind sofort aufzuklären und zu verfolgen.

K. Schlußbestimmungen. Gin Verkebr mit Sülsenfruchtsaatgut ist vorlza*: nicht gestattet. Dem nächst werdend n ordnungen über Hülsenfruchtsaatgäat erlasfen.

Berlin, den 2. Juli 1918.

Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. Kleiner.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungasstelle

über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Ent— eignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen.

Vom 25. Juli 1918.

Auf Grund, der 1 und 2 der Bundes ᷣratsverordnung über Hefugnisse der Reichsbetleidungsstelle vom 22. Mãrz 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257*) wird folgendes bestimmt:

LI. Beschlagnahme. 51.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückuug oder für sonstlne Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und Vorrichtungen bestimmle Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen wecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Ver— äußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. .

§ 2. AuZsnahmen. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind:

a) Nach 5 Lan sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Privathaushalle oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltet oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gleichzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden;

P Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen be— stimmt sind;

e) die im Eigentume der öffentlichen Verkehrsanstalten befind— ö. und zur Verwendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Be— ange;

d) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen;

e) Behaͤnge aus Seide, Halbseide und Kunstseide;

f) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne ver— wendet sind;

g) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge.

. 83. Von der Beschlagnahme betroffene Personen und Stellen.

Von der Bekanntmachung werden betroffen:

Alle Besitzer Eigentümer, Gewahrsamsinhaber (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich- rechtlicher Körper— schaften und Verbände) der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen— stände. Die Beschlagnahme erstreckt sich allo auch, soweit nicht die Ausnahmefälle des 2 vorliegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz, Reichs- oder Staatsbesitz.

Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam.

Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.“

An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderungen, insbesondere Orts— veränderungen, und Verarbeitungen nicht vorgenommen werden. Orts— veränderungen im Zusammenhange mit einem Umzuge sind zulässig. Rechtsgeschäftliche Verfügungen Über sie sind verboten. Den rechts— geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der Reichs— bekleidungsstelle oder der von dieser mit Durchführung des Aus— tausches (5 19) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und be— stimmungsgemäßsn Gebrauch bleibt unberührt. . Die Neichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegen stände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, von dieser hrei⸗ zugeben.

II. Bestandsaufnahme. §6. Meldepflicht. Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmte Gegenstände in seinem Besitze (Eigentum, Gewahrsam) hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegenstände anvertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebenen Meldebogen anzumelden.

Hat der Eigentümer beschlagnahmie Gegenstände dritten Personen als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet sind, 6 g ffn so sind nur diese dritten Personen zu der Meldung ver— fflichtet. ö

Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an dritte Personen entbindet die nach Absatz I und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Meldung. Die Peronen, denen, be, schlagnahmte Gegenstinde am Stichtage zur Reinigung oder Aus— besserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepflichtiß ; Bei behördlichen Zwecken dienenden hẽhumen ist nur die mit; ö Verwaltung der beschlagnahmten Gegenstände betraute behördliche Person zur Meldung verpflichtet.

§ 7 ö Meldebogen. Beide Ausfertigungen des Meldebogens (2 und B) sind von den

Meldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sind

kFine meldepflichtigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechender

PVermerk auf die beiden Ausfertigungen des Meldebogens zu setzen .

ie auf dem

9 . 3 6. h 3 * orden. Meldebogen vorgeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werder

. 63 . s Reauftragten . Diese Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftra⸗ der Reichsbekleidungsstelle diese Gegenstände übernommen haben.

Die Meldebogen K 86 55 ) werden dem Meldepflichtigen pen der Oris behörde, in doppelter Ausfertigung zugestellt und von pieser wieder abgeholt. .

Bestellkarte, Liste der Meldepflichtigen. Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Kommunalperbänden von der Reichsbekleidungsstelle Bestellkarten (Vor⸗ druck Nr. 69!) zuge gndt. auf, denen sie den Bedarf ihres Bezirkes an. Meldebogen der. Reichs bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab⸗ feilöng FP) in Berlin W. 50. Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 19. Äugust 1918 anzuzeigen haben.

Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet, Listen der Meldepflichtigen C3 6) aufzustellen und zusammen mit“ den wieder eingesammelten Meldebogen (8 9) der Reichsbekleidungsstelle Ver— naltungsgbteilung (Abteilung F in Berlin W. Sb, Nürnberger Platz n, his spätestens zum 1. Ottober 1918 einzureichen. Für jede der in den Bezirke eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine be sondere Liste anzulegen. Die Listen müssen enthalten: die voll ständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Be hörde usw.), die genaue Anschꝛift jedes Meldepflichtigen sowie An zabe der Betriebsart (3. B. Fabrik, Ladengeschäft, Warenhaus) bezw. tie Bezeichnung der meldenden Stelle 3. B. Schule, Rathaus oder dergl.. .

9 Verteilung und Wiedereinsendung der Meldebogen.

Nach en n, der Bestellkarten werden von der Reichs— belleidungsstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, die sie den Meldepflichtigen unverzüglich in doppelter Ausfertigung zMujustellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemessene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllten Melde— hogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Melde bogen sind vom Kommunalverbande zunächst aufzubewahren und ge⸗ sammelt bis spätestens zum 1J. Oktober 1918 eingeschrieben an die Reichs bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin H. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken.

Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbständige Ortschaften unterstehen haben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Melde— hogen der Ortsbehörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Meide— bogen an die Meldepflichtigen sowie die Wiedereinsammlung und Nücksfendung an den Kommunalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommunalverbände Folge zu leisten. Die Kommunalperbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächft auizubewahren und gesammelt, sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an . ö. Verwaltungsabteilung (Abteilung F) zu schicken. ;

Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle des Absatz 2 die Meldebogen sämtlicher Orischaften spätestens m 1. Oktober 1918 bei der Reichsbetleidungsstelle eingegangen find.

HII. Freiwillige Abgabe. Euteignung.

§ 10. Ankauf. Austausch.

Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle zum Verkauf gegen eine von diesen Beauftragten festzusetzende Geldentschädigung aufgefordert perden. Die Entfernung der beschlagnahmten Behänge erfolgt kostenlos durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle.

Die Reichsbekleidungsstelle wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge an Stelle der Geld— entschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger Gegenstände aus Papiergarngeweben mit den vorhandenen Anmache— vorrichtungen (Schnüren, Ringen u. dergl.) ohne Zuzahlung er— möglicht wird.

54

Enteignung.

Kommt eine Einigung nach 5 10 nicht zustande, so werden die beschlagnahmten Behänge durch die Reichsbekleidungsstelle Ver— valtungsabteilung oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle ent— eignet werden. .

Den Uebernahmepreis setzt die Reichaäbekleidungsstelle oder die n ihr hiermit beauftragte Stelle fest. Wenn der Eigentümer sich nit dem Uebernahmepreis nicht einverstanden erklärt, wird der Ueber—= nhmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft end— gültig sestgesetzt. .

Verpflichtungen der Gewahrsamsinhaber und der Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle.

Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber beschlag— sahmter Behänge sind verpflichtet, den Beauftragten der Reichs— bekleidungsstelle bei Vorzeigung eines von der Reichsbekleidungs— stele Verwaltungsabteilung ausgestellten gestempelten Ausweises jederzeit Zutritt in alle Räume zu gewähren und den Zugang zu den Behaͤngen so freizumachen, daß die Arbeit unbehindert und ohne ZJeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die durch Nichtheachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädigung in Abzug gebracht oder sind vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsams inhaber) vor Anbringung der Ersatzbehänge an den Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle zu zahlen. / ö Die Beaustragten der Reichsbekleidungsstelle sind veipflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten.

EV. Strafvorschriften. § 1. ; Gemäß § 3 der Bundesratsperordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den Bestimmungen des 5 Ab— satz! und 2, des 5 7 Absatz 1 und des 8 12 zuwiderhandelt. R. Neben diesen Strafen kann guf die in 8 3 der genannten Bundesratsperordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.

V. Inkrafttreten. § 14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Krast. Aerlin, den 25. Juli 1918.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Sammlung getragener Männeroberkleidung.

Vom 20. Juli 1918.

Die unter dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungs⸗ st lle den Kommunalverbänden auferlegte Sammlung getragener Nänneroberkleider für die Arbeiter in der Landmirischaft, im

ergbau, in den Glsenbahnbetrieben und sonstigen kriegs⸗ wichtigen Betrieben hat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. gin Teil der Kommunalverbände hat die ihnen auferlegie An⸗ Uhl von Kleidungsftücken nicht aufgebracht. Es ist aber eine Kriegsnoiwendigkeit, daß das deutsche Voll jetzt ins⸗ zesamt 1 Miltkon getragener Männerober kleider sür obigen Zweck zur Verfügung stellt.

Die Relchsbekleidunggstelle erwartet, daß eine erneute Auf⸗ urderung zur freiwilligen Abgabe entbehrlicher Männer⸗ oberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat

daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieserungstermin bis zum 15. August 1918 ver— längert. Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männeroberkleider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzu weisen, wird den Kommunalverbänden auf Grund von S8 1 und 2 der Bundeg— ratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben:

I) namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen einer zu beslimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll— ständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männerober— kleider und ihrer zur Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern; .

2) in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Von der Vorlegung eines Bestandverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen vollständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert.

Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht oder im Bestandsverzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats über die Be— fugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1090 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Berlin, den 20. Juli 1918.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

ö

Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 24 November 1916 (RGBl. S. 1289), 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) und 19 Februar 1916 (RGBl. S. 89) wurde weiter für folgende feindliche Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet:

I) Grundbesitz des italienischen Staatsangehörigen Severino Bernardini aus Siena, gelegen in der Steuergeméeinde Bad Kissingen und bestehend aus den Pl.⸗Nrn. 2420, 2421, 2696, 26963 (Ver— walter: K. Kurgarteninspektor Singer in Bad Kissingen).

2) Anteile der amerikanischen Staatsangehörigen Richard Uhinck, Kaufmann in Cleveland, und Friedrich Uhinck, Kaufmann in Gresham, an dem Nachlasse der am 15. Oktober 1917 in Kaiserslautern per— storbenen Frieda Uhinck, geb. Brubacher, sowie etwaige Ansprüche und Forderungen des amerikanischen Staatsangehörigen William Uhinck, Gutsbesitzer in Gresham (Verwalter: Geschäftsmann Georg Brenneis in Kaiserslautern).

3) Grundbesitz der amerikanischen Staatsangehörigen Maria Wimpfheimer in Liverpool, gelegen in der Steuergemeinde Pretzfeld, K. Bezirksamts Ebermannstadt, und bestehend aus den Pl.⸗Nrn. 674 und 6793 sowie der ihr zuftehende Hähfteanteil an dem Schloßgut in Pretzfeld, Pl. Nr. 272 b., 26, 33, 28, 29, 30, 31, 32, 610, 677, 678, 1769, 676. 6768, 1812, 6784, 2340, 6765 der Steuergemeinde Pretz« feld, Pl. Nr. 111, 106, 498, 502, 112 der Steuergemeinde Wannbach und Pl.⸗Nr. 827 der Steuergemeinde Oberzaunsbach (Verwalter: Rechtsanwalt Heinrich Henigst in Ebermannstadt).

München, 8. Juli 1918.

K. Staatsministerium des Innern. J. A.: von Knözinger, K. Staatsrat.

Belgnnt ma ch ung.

Die am 27 Juni 1917 angeordnete Liguidation des zu Langenwinkel, Amtshezirk Lahr, gelegenen Grundssücks Lager— buch Nr 62 der französischen Staats angehörigen Marie Amélie Martha Witwe geb. Bourmond⸗Coumes in Paris ist beendet.

Karlsruhe, den 23. Juli 1918.

Großherzogliches Ministerium des Junern. Ver Ministerialdirektor: Pfisterer.

Betanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, hetreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung und die Ligui dation der Grund— besitze französischer Staatsangehösriger ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet

worden. 79 Liste.

Ländlicher Grundbesitz.

Kreiß Diedenhefen-Ost. Gemeinde Grindorf. H.25 ha Aecker und Wiesen der Witwe Hilt Nikolaus, geb, Susanne Wagner, in Halsdorf (Verwalter: Justizrat Fitzau in Dieden— hofen). . .

285 ha Aecker und Wiesen der Perrin, Johanna, in Halsdorf (Ver— walter: derselbe).

Straßburg, den 20. Juli 1918. Ministerlum für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. *

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die

Zwange verwaltung angeordnet worden.

7 94. Liste.

Ver mächtnisse;: Die Vermächtnisse der französischen Staats— angehörigen 1) Georg Gourgnd in Paris, M Raimund Gourand oder dessen Kinder in Paris, 3) Frau Luise Ri feln geb. Bertrand, in Versailles, 4) Ehefrau Emil Gausain, Marie geb. Langard, in Paris am Nachlaß der, am 3. Januar 1918 verstorbenen Witwe Nitolaus Emil Rédin, Marie Amalie geb. Rémond (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Neu in Metz).

Straßburg, den 18. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Die non heute ab zu Ausgabe gelangende Nummer 971 des Reichs- Gesetzhlatis enihält unter .

Ne. 6387 das Gesetz über die abermalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags, vom 18. Juli 1918, unter

Nr. 6388 das Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß⸗ Lothringen, vom 18. Juli 1918, unter

Nr 6389 das Gefetz über die Niederschlagung von Unter⸗ suchungen gegen Kriegsteil nehmer, vom 18. Juli 1918 und unter

Nr. 6390 eine Bekanntmachung, betreffend die äußere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und tabakähnlichen Waren, vom 18. Juli 1918.

Berlin W. 9, den 25. Juli 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 92 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6391 das Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 23. Juli 1918, unter

Nr. 6392 eine Verordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegs— leistungen, vom 18. Juli 1918 und unter ö .

Nr. 6393 eine Verordnung über Höchstpreise für Grün— kern aus der Ernte 1918, vom 24. Juli 1918.

Be lin W. 9, den 26. Juli 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Adoptipsohne des Ritterqutsbesitzers Detlev von Wedel auf Althof im Kreise Friedland, Gustao Bruno Wolf— gang Horst-Dieter von Zittwitz, den N⸗men „von Zitt— witz genannt von Wedel!“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberregierunasrat Schmidt in Berlin zum Geheimen Reglerungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe,

den Bergwerksdirektor Röhrig in Hindenburg zum Geheimen Bergrat und vortragenden Rat in demselben Ministerium, .

den bisher als Hilfsarbeiter im Ministerium für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten beschäftigten Oberregierungs— rat Umpfenbach aus Allenstein zum Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rat in diesem Ministerium jowie

den Landrat Dr. Brandt in Essen zum Oberpräsidialrat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geschäftsführer des Zentralherbandes. Deutscher Industrieller, Regierungsrat a. D. Dr. Sch weighoffer in Berlin den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Könrgs ist die Wohl des Direktors Dr. Wilhelm Friedrich an dem städtischen Lyzeum in Harburg zum Direktor des städtischen Lyzeums mit Oberlyzeum in Cassel durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Fi nan zm inwiste räum.

Die Stelle eines Regierungslandmessers bei der Königlichen Regierung in Cöln ist zu besetzen.

Minist er tum des Innern.

Der Oberpräsidialrat Dr. Brandt ist dem Oberpräsidium

der Rheinprodbinz zugeteilt worden.

e n ni mann g.

Die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst sür die Provinz Brandenburg und Berlin gebildete Kom⸗ mission zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst hat auf Grund 5 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (NG Bl. S. 307) den Erzeugerhöchstpreis für: .

H auf υ —, l 5 Erbsen . 30 Bohnen: a. große Stangen- bis 7. 8. . . 40 und Buschbohnen ab 8. ß... 35 J ö 550 unh nen a6 8 88s, 45 C. Puff⸗ und Saubohnen 15 Möhren und lange Karotten ohne Kraut... —12 Karotten, kleine, runde ohne Kraut... 25 J .. 04 , . 13 6hne Kiaut w // Frühzwiebeln ohne Kraut. Frühweißkohl bis 7. 8. .

Frühwirsing Frührotkohl Tomaten ö Erdbeeren, J. Wahl ö . . Johannisbeeren, weiße und rote ö schwarzen. Stachelbeeren, reife und unreife Himbeeren in kleinen Packungen Preßhimbee en J Blaubeeren. , Saure Kirchen, J. Wahl . Preß⸗ und Marmeladenkirschen . Süße Kirschen, J. Wahl ... i. und Marmeladenkirschen. eineclauden, große grüne Mirabellen . w , Pflaumen, großfrüchtige, J. Wahl ö kleinfrüchtige, 11. Wahl k . II. Wahl. Aprikosen Frühäpfel ö I . Fallapfel und Birnen n. für das Pfund festgesetzt.

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