Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Auf Grund der ss 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (eichs— Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:
. 9 5 61 1 § 1. Absatzbeschränkung. z Sn G . 2 2 iete des Deutschen Reichs dürfen
Rotkohl,
MWwerrkob!l Weißkohl,
la uszwetschen, Muspflaumen, büringer Pflaumen, Brennzwetschen) . g der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen des Land der von diesem ermächtigten Provinzial oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst, abgesetzt werden. ö
Une — 2 b8 — 2 223 . 2 Loeie * nokBrrisst * * 1d: Xn — 1 Gene migung Ut nn die Il
§ 2. Die Verteilung der auf Grun Verordnung Gemüse⸗ und Obstmengen auf Frischverbrauch erfolgt durch die Re namentlich, welche Mengen für den Fri
werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.
M 1 w mm. Verteilung der erfaß Mengen.
§ 3. Genehmigungsschein.
a) Bei Versendung mit der Bahn gen ladungsverkehr ist der VBersender verpflichtet, dem Beamten der Güterabfertigung bei der Auflieferung des Guts einen Genehmi— gungsschein nach anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung vor— zulegen. Die eine dieser Ausfertigungen ist zur Versendung mit der Post an die für den Absendeort zuständige Landes⸗, Provinzial- oder Bezirksstelle freizumachen.
Der Genehmigungsschein wird von dem Kommunalverbande aus— gestellt, in dessen Bezirk die Versandstation gelegen ist.
b) Bei Versendung mit der Bahn im Stückgutverkehr wird der Frachtbrief (die Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe von dem Kommunalverband mit folgendem Ge— nehmigungsvermerk versehen:
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zum .. .....
c) In allen übrigen Fällen hat der Transportführer den Genehmigungsschein während der Beförderung bei sich zu führen und auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den sonstigen Ueber— wachungsorganen vorzuzeigen. Nach Ausführung des Trans⸗ portes ist der Genehmigungsichein dem Empfänger der Ware auszu⸗ händigen und von diesem an die darauf bezeichnete Landes-, Provinzial⸗ oder Bezirksstelle abzusenden. Bei Beförderung mit einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit den Verladepapieren fest zu verbinden.
In allen Fällen har der Kommunalverband bei Ausstellung der Genchmigung den Anweisungen der zuständigen Landes-, Provinzial oder Bezsrksstelle zu folgen.
2. Der Absender ist nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Fisenbahn oder im Schiff nur noch mit Genehmigung der⸗ jenigen Stelle, welche die Urkunde (a— «) ausgestellt hat, zu be— stimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat.
3. Für den Absatz innerhalb desselben Gemeindebezirks kann die Genehmigung auch in anderer Form erteilt werden. An Stelle des Gemeindebezirks kann mit Genehmigung der Reichsstelle ein größerer räumlich geschlossener Bezirk treten.
§ 4.
1. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage an den gleichen Verbraucher nicht mehr als 5 Kilo⸗ gramm Gemüse — von Zwiebeln jedoch nur 1 Kilogramm — und nicht mehr als 1 Kilogramm Obst abgesetzt werden, sowie ohne diese Mengenbegrenzung der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten.
2. Der Absatz zur Erfüllung der von der Reichsstelle (Geschäfts⸗ abteilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zu⸗ lässig. Die Erteilung der Genehmigung darf in diesen Fällen nicht verweigert werden.
5 5
1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5. Tage, wobei der Tag der Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.
2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlichen Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die Absatzgenehmigung nach Bedarf widerruflich auch für unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für un— bestimmte Mengen erteilt. ö
. Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei Bahnwagen— und Schiffsladungen 50 3, in allen anderen Fällen 10 .
2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und Kontrolle des durch Lieferungsverträge oder durch Absatzbeschränkungen ersaßten Gemüses und Obstes wird durch die Reichsstelle festgesetzt.
8 J6.
Die mit der Ausstellung der Genehmigungsurkunde betrauten Stellen haben Listen oder sonstige geeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der zu befördernden Ware, Absendungs- und Bestimmungsort, der Name des Absenders und Empfängers sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nachweisungen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit, an die zuständige Landes⸗, Provinzial- oder Bezirksstelle einzusenden.
§S S8. Auskunftspflicht.
Alle Besitzer von Gemüse⸗ und Obstarten, für die eine Absatz— beschränkung getroffen ist, haben der zuständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle,
oder den von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Auskunft über
die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haus— halt oder Betriebe bleibt zulässig.
§ 9. Verladung und Vergütung.
1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sich die Verord⸗ nung bezieht, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle, oder an die von diesen bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein an— gemessener Preis zu bezahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) sestgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware, im Streitfalle von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks⸗ oder Kreisstelle, festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erjeuger, so werden entsprechende Buschlge gewährt, deren ö im Streitfalle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung estsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags der in 8 4 Ziffer 2 bezeichneten Art zu zahlen ist.
S I0. Eigentumsübertragung.
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. ö 3. Anril 307 5 8 sowie de ?
Behörde Folge geleiftet, so ist ein nach freier Ermessen festzu⸗ r Abzug zu machen.
S 11. Behandlung von Streitigkeiten.
Eigentums befinden. z 12. Strafvorschriften. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse. Obst und Südfrüchte vom . April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor⸗ rate erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
S 13. Befugnisse der Landes-, Provinzial⸗ und Bezirksstellen.
Den Landesstellen fü Gemüse und Obst, in Preußen dem Landesamt und den Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst, bleibt es überlassen: . ; —
1. die Vorschriften über Genehmigungsscheine auf weitere Be⸗ förderungsarten auszudehnen (8 3 der Verordnung),
2. zu bestimmen, welche anderen Stellen für die Genehmigung zum Abfatz und Versand und für die Ausstellung der Genehmigungs- urtunden zuständig sind (88 1 und 3 der Verordnung),
3. den Abfatz von Gemüse und Obst innerhalb desselben Ge— meindebezirkes oder des größeren räumlich geschlossenen Bezirkes zu regeln (5 3 Ziffer 3 der Verordnung),
4. bekanntzumachen, welche Stellen auf Grund des 5§ 17 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) als zuständige Behörde im Sinne des §10 Ziffer 1 und 3 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des F II der gegenwärtigen Verordnung in Betracht kommen,
5. den Absatz durch den Kleinhändler sowie den Verkauf auf öffentlichen Märkten zu regeln und hierbei zu bestimmen, welche Plätze als öffentliche Märkte anzusehen sind (5 4 Ziffer 1 der Ver⸗ ordnung).
Im Falle zu 1 bedarf es der vorherigen Zustimmung der
Reichsstelle. . § 14. Inkraftsetzung.
Die Verordnung tritt bezüglich des Absatzes von Zwiebeln drei Tage nach ihrer Verkündung, im übrigen zu den noch von der Reichs stelle zu bezeichnenden Zeitpuntten in Kraft.
Mit dem Tage, an welchem die letzten Bestimmungen hiernach in Kraft treten, werden außer Kraft gesetzt:
1. Die Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 (Reichsanzeiger 219 vom 14. September 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Sonderbestimmungen.
2. die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April
1918 (Reichsanzeiger 88 vom 15. April 1918) und 21. Juni 1918
(Reichsanzeiger 151 vom 29. Juni 1918). Berlin, den 19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Muster (Postkarte). Vom Absender . srei zu machen.) (Vorderseite.) Verglichen und zur Post An
egeben. ; ö 564 ; ges die Landes,, Provinzial⸗, Bezirksstelle
für Gemüse und Obst (Stempel.) H (Rü gf rte Genehmigungsschein (Nummer);
Güterabfertigung:
ö, ö
in Wohnort
ö
an (Empfänger)
k
Gültig bis zum R e,, e
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Auf Grund der Verordnungen über die zwange—⸗ we ise Iigrws stung franz ch britischer, russischer, rumänischer und amerikanischer Unternehmungen vom 26. November und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 4897 und 556), vom 4 März 1915 (RGBl. S. 133), vom 10. Februar und 28. September 1916 (RGBl. S. 89 und 1099), vom 13. Dezember 1917 (RGöBl. S. 1105) sowie der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, betreffend wirtschaftliche Vergellungs maß⸗ regeln gegen Italien (RGBl. S. 1289), wurden in Zwangs— verwaltung genommen:
die Warenvorräte der Firma W. Filen ess Sons Co. in Boston Nordamerika) bei den Firmen: 1) Johann Farl Heyn's Nachf. in Chemnitz und 2. The Nottingham Manufacturing Co. Ltd. in Chemnitz — Vertreter: Bernhard Lorenz in Chemnitz, Gießerstr. 39 — (Verwalter: Kaufmann Htto Dietrich in Chemnitz, Promenadenstr. 18, Geschäftslokal' e,, 3 igreich Sachen befnmhtz.
esamte im Königrei achsen befindliche Vermö
Ewald Henty Schneider, seiner Ehefrau 5 . Schneider und der Tochter Edelgard Schneider, saͤmtlich in Klotz sche bei Dresden, Goethestraße (Verwalter: Wilhelm Hockemeyer in Klotzsche bei Dresden);
am Nachlasse des Rechtsanwalis Dr. Ernst Walter Lohn? . in Dresden (Verwalter: Rechtsanwalt Di. Friedrich Y.! in Dresden, Marschallstraße 5); z . aus dem Nachlasse der in Pau in Frankreich verstorbenen Johanna Julia Maria Mülãler, deren Nichten: 1) der Pr. *. Therese (gen. Grete) vhl. Bavne (Bayn), geb. Mull, in . Noith Carolina, und 2) der Susan e“ Short, geb. Müller, in New Vork angefallenen Erbtesl— Verwalter: Rechtsanwalt Dr. A. Weiße in Dresden. M. König⸗Johann-Straße 2 11); H Anteile der englischen. Staatsangehörigen Antoniette Marie
Erbanteil des Kaufmanns Ernst Plate in Bari in rate
Via
Auguste vhl. Groß mith, geb. Dot ti, in Bromley Eng; land) an I) dem Villengrundstück in Dres den, Wiener Str. (BJ. 138 des Grundhuchs für das ehemalige Königliche Stadt— gericht) 2) den Flurstücken Nr. 339 b und 340 b für Dregzen, Süd (Bl. 335 des Grundbuchs für das vormalige Gerichtsamt) und 3) dem Flurstück Nr. 458 für Ischertnitz Dresden (Bl. 21 des Grundbuchs für Z3schertnitzs (Verwalter: Rechtz= anwalt Justizrat Dr. Leuthold in Dresden, Waisenhauz— straße 17); 7.
auf Blatt 332 des Grundbuchs für Strehlen eingetragene Grundstück Mozartstr. 11 (Eigentümer: Dentist William Arthur Spring in New Jork) (Verwalter: Rechtsanwalt Justizrat Arthut Schmalz in Diesden, Johann-Georgen— Allee 14);
die bei der Firma Breitkopf C Härtel in Leipzig befindlichen
Noten der Firma Ed. Sonzogno, Mailand (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig. Deutsches Buchhändlerhaus);
das im Bereiche des Sitellvertretenden Generalkommandos XIX.
2. K. S.). Armeekorps. befindliche Reisegepäck britischer Staatsangehöriger (Verwalter: Kaujmann Oskar Zenari in Leipzig, Handelshof);
die bei der Firma Breitkopf C Lärtel in Leipzig befindlichen
Vermögenswerte der Firma J. Fi saher & Go. in New orf (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus);
die bei den Firmen Gebr. Hug & Co. in Leipzig und C. G.
Röder G. m. b. H. in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma The B. F. Wood Mus.. Go., Boston — Kom— missionär Hug in Leipzig (Vewalter: Redakteur Katl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus);;
bei den Firmen GC. G. Röder G. m. b. H. in Leipzig und F. M. Geidel in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma Luckhardt E Belder in New Jork — Kommissionär . Fritzsche in Leipzig — (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus); . Firma Dr. A. Gude C Go., G. m. b. H. in Leipzig-R, Bergstraße 21 (Verwalter: Gustao Hoffmann in Leipzig Schleußig, Stieglitzstr. 8
„Erbanteil des Farmers lerander Moritz Hugo Werner in
Wallangara Queensland (Australien aus dem Nachlaß der verstorbenen Lehrerin i. R. Liddy Werner in Voigtshain (Verwalter: Vizelokalrichter und Kaufmann Johannes Klemm in Wurzen); 4 . Firma Abraham Dinerstein in Leipzig, Hallische Straße h (Verwalter: Kaufmann Oscar Zenaxri in Leipzig, Handelshof; Firma Abert Herskovits Son Co, G. m. b. H. in Leipzig (Verwalter: Direktor Wilhelm Knoche in Leipzig, Neumarkt 31 (
amerikanische Kapitalbeteiligung an der Firma Deutsche Musik— instrumenten- und Saitenfabrit Bauer & Dürrschmidt A. G. in Markneukirchen i. Sa. (Verwalter: Lotalrichter Fran; Heyne in Markneukirchen i. Sa.).
Ausgedehnt wurde die Zwangsverwaltung:
des in Dresden befindlichen Vermögens der Firma A. Sah,
der Erbschaft der Alma
Jeanjean Co. in Paris Vertreier: Direktor Max Lösch in Dresden, Bayreutherstraße 29) auf sämtliche in Deutsch— land befindliche Vermögenswerte der Firma. (Verwalter: Direktor Johannes Pe ster in Dresden, Arnstaedtstraße 5); arie Susanne vhl. Haynes, geb. Legler, in Tampin Negri Sembilau, Malayische Staaten, Hinter— indien, aus dem Nachlasse des verstorbenen Seminarober, lehrers i. R. Dr. jur. Hugo Adolf Legler in Blesewitz bei Dresden auf die aus dem Nachlasse der verstorbenen Ida Legler angefallene Erbschaft (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. P. Neum ann in Dresden⸗-A., Amalienstraße 7 1I.
Wieder aufgehoben wurde die Zwangsverwaltung:
der Zollgüter der Firmen: Wil son Stafford Ltd., Atherstone,
des
der
der
Slazengers rxtd., Laurence denn me Hill, London; NRe⸗ villon Frores, Paris; Füller & Köhler. Paris; Monhard C Go., Lvon; Aux, Galeries Lafayette, Paris; Arthur Gexrstel, Paris: S. Renner & of, Paris; Ch. Belz, Eglais; The Seck Enginzer, Ltd, London; Bowhill K Ellist, Nomich; Lepe lit ier, Puis; Madame Klumpke, Thomeryg; Vve. Broux & Fils Colombes, beim Hauptzollamte Dresden l.. Grundstücks Blumenstraße 6 in Niederlößnitz bei Kötzschenbroda (Eigentümerin: Frau verw. von Waeber in Niederlsßnitz; Grundftücke Blatt 1411 und 1222 des Grundbuchs für Loschwiz bei Dresden (Eigentümer: Joseph Wulff in Loschwitz, Metzschstr. 33): . . Firma Paltur & Co., Verlags- und Versandgeschäft in Leipzig, und Flurftscke sowie Hausgrundstück des Firmeninhaber Siegfried Paltur: . .
bei der Firma Alerander Rapapoxrt jr. in Leipzig ber= wahrten Warenläger der Firmen: Joel A. Bärtat, Toultschin, M. A. Piatetz ky, Berditschew, N. S. rau n⸗ stein, Kolki, Hirsch Spektor, Kodyma, Je Me Ko schitzky, Suwalki, A. L. Silberberg, Kolti, J. We Lischin, Abraham Kleinmann, Israel Helzu fen Rownou, Moschko Fiedel, Kolki;
er 2400 Aktien Seiner Exzellenz des Wirklichen Geheimen Rats
Hermann von Skerst und der Frau Ella von Skerst, Riga, Rußland, Säulerstr. 5, Quartier 4:
bel der Firma Mar Belm on se in Leipzig rerwahrten Waren⸗ lagers der Firma ö Leffkovitsch in Helsingfors;
bei der Firma A. Eh. Blumenfeld C Sohn in geipzig be findlichen Warenläger der Firmen: H. W. Sa below, & Sohn, Kalwaria, en ers Eisen stadt, Trostjany, P. Lew, Kuyschin, C. Lew, Tvtocin, und F. Asch k inas y.. 9
bei der Firma A. Wulfsohn in Leipzig verwahrten Waren— lagers der Firma S. Ras kin, Moskau; ,, bei der Firma Richard Lin du er, Dampf-Rauchwaren Zurichterei in Leipzig' verwahrten Warenlagers der Firma, 8 Ras kin, Moskau;
der Frma Szçar Krobitsch, Gummiwaren, Sportartikel⸗ und
Dauerwäschehandlung in Leipzig. Universitätsstraße 15
der Druck- und Verlagsgesellschaft A. F. Marcks, St. Peters
burg. A.-G., Kommissionärin: Firma Franz Wagner in Leipzig, Königstraße 9— 11;
der Waren der Firma Sozietate ventru IndustriaTexrtila
Huhust (htumiänien) bei der Firma Ot car Straßberger Renner in Leipzig;
des bei der Firma Gerhard & Hey G. m. b. H. in Leipzig
befindlichen Warenlagers der Firma P. Chenel & Co- Cavaillon (Vaueluse);
der Rauchwatenhandlung Afcher Fuchs in Leipzig, Reiche:
straße 30 32;
der Waren der Firma Trikotagenfabrik Sozietate Anonimg
Romano in Bufarest bei der Spinnerei Ferdinand Pucher in Ruppertsgrün bei Werdau;
er Waren der, Firma Trikotagenfabrik Sozietate Anonima Romano in Bukfarest von der Spinnerei Zacher K Hupfer in Leubnitz bei Werdau, eingelagert bei der Epeditiont firma W. Vollbrechtshausen in Werdau: 5 Warenlagers der Firma Trikotagenfabrik Sozietate Ano— nima Romano, Bukarest, bei der Firma C. F. Schmelzer & Sohn in Werdau; . h im Königreich Sachsen befindlichen Vermögenswerte der Firma Tritotagenfabrik Sozierate Anonima Roman o, Bukarest insbesondere die bei der Firma Hermann Kühs'em ann in Werdau. Ein Wechsel in der valters trat ein bei: dem Grundstick Blatt 290 des Grundbuchs für Blasewitz — Eigen⸗ tümer: Maurice Edward Meyer in St. Petersburg —* an Stelle des verstorbenen Ortsrichters Karl Schröter in Blase— witz der Ortsrichter und Gemeindevertreter, Tapeziermeister Franz Struha in Blasewitz, Eichstr. 13. Dres den, ben 24. Juli 1918.
Ministerium des Innern. Für den Minister: Dr. Schelcher.
Person des Zwangever—
Bekanntmachung.
Die Zwangsverwaltung der russischen Firma „Treu— golnik“ Deutsche Import und Export Gef. m. b. H., Hamburg, it aufgehoben.
Hamburg, den 26. Juli 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
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e g nn n mn g chung.
Der Firma Merk & Cie., Elektrizität sgesellschaft m. b. H. in München, Briennerstraße 34, ihrem Geschäftsführer In— senieur Ernst Weller und dem Ingenieur Friedrich Kraus wurde wegen Unzuverlässigkeit der Handel und jede Tätigkeit im Handel mit elettrischen Maschinen, Trans forma— toren und Apparaten untersagt und die Schließung des von der Firma betriebenen Geschäfts angeordnet.
München, den 25. Juli 1918.
Der kommandierende General. von der Tann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern I und 95 des Reich s⸗-Gesetzblatts enthalten: Nummer 94 unter: Nr. 6398 das Gesetz, betreffend Milderungen im Militär⸗ strafgesetzbuche, vom 25. Juli 1918; Nummer 95 unter: Nr. 6399 das Umsatzsteuergesetz, vom 26. Juli 1918. Berlin W. 9, den 27. Juli 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den hisherigen Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Brümmer zum Unterstaatssekretär und den Landrat von Aschoff aus St. Wendel zum Ge⸗ heimen Regierungs- und vortragenden Rat in diesem Ninisterium sowie den bisherigen Landesöfonomierat Roeper in Merseburg zum Regierungs⸗ und Landesökonomierat zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Römhild zum Geheimen Oberregierungsrat und
den Direltor des Verbandes Schlesischer Arbeitsnachweise Schindler zum Landes gewerberat und ordentlichen Mitgliede des Landesgewerbeamts zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Domherrn Schröter in Pelplin zum Di r adh bei der Kathedrallirche des Bistums Culm in elplin un den in die Oberpfarrstelle in Gransee berufenen Ober⸗ pfarrer Mieß ner, bisher in Jüterbog, zum Superintendenten zu ernennen.
Seine Majestät der König haben die von dem Kommunallandtage des Regierungsbezirks Cassel am 1. Mai d. J. vollzogene Wahl des Landrats von Gehren in Homberg zum Landeshauptmann des Bezirksverbandes des Regierungs⸗ bezitks Cassel für eine mit dem 1. Oktober d. J. beginnende zwölfsährige Amtsdauer und zugleich die von dem Provinzial⸗ landtage der Provinz . am z. Maid. J. vollzogene Wahl des Genannten im Nebenamt zum Landeshauptmann der Pre— vinz Hessen-⸗Nassau auf zwölf Jahre sür bie Zeit vom 1. Ol⸗ tober d. J. ab zu bestätigen geruht. Gleichzeitig haben Seine Majestät dem Landrat von Gehren zur Uebernahme dieser Aemter die nachgesuchte Entlaßsung aus dem unmittelbaren Staatsdienst zum 1. Oktober d. J. erteilt.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestäöt des Königs hat das Staalsminssterium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Menden getroffenen Wahl den Fabrikbesitzer Kifsing daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Menden fir die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt. (. Ministerium der geistlichen und Unterrichts-
angelegenheiten.
Der Dozent und Assistent, Baurat, Professor . in Hanngver sst mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorarprofeffsar in der Ab— keilung für Bauingenieurwesen der Technischen Hachschule Han⸗ nover ernannt worden. .
Fm. Der Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule Rrlin, Sfndientat Dr. Wallenberg ist zum außergrdent= hen Honorarprofessor in der Abteilung für allgemeine Wissen⸗
aften dieser Hochschule ernannt worden.
Dem Prioatdozenten an der Königlichen Technischen Hach— schule Berlin, Studienrat Dr. Petzoldt ist das Prädikat Professor verliehen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind der Regierungssekretär Heinemann und der expedierende Sekretär und Kalkulator Milatz als Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren angestellt worden.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, oom 22. De⸗ zember 1914 (RG Bl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGbBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Denischland befindliche Vermögen der britischen Stagtsangehörigen Julius August und Konrad Emil Grahl, ins besondere über ihr in Frankfurt a. M., Rechnei⸗ straße 9, belegenes Grundslück, die Zwangsverwaltung an—⸗ geordnet (Verwalter: Polizeirat Hönscher in Frankfurt a. M.).
Berlin, den 22. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. ; von Flotow.
—
Die am 17. Januar d. J. angeordnete Zwangsver— waltung über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staatsangehörigen Carl Berringer in London, insbesondere über sein in Cöln, Friesenplatz7, belegenes Haus⸗ grundstück, ist aufgehoben.
Berlin, den 23. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Die am G6. September 1917 über den Anteil des russischen Staatsangehörigen Philipp Schereschewsky, zurzeit Landsberg a. W. an der Firma B Schidorsky & Schereschewsky in Eydtkahnen und am 22. Novemher 1917 über die Geschäftsz⸗ betriebe von Fischel Braunstein, M. A. Schaudinischke C Meyer Rabinowitsch, sämtlich in Eydtkuhnen, angeordneten Zwang s⸗ verwaltungen sind aufgehoben.
Berlin, den 23. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. A.: von Flotow.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden sind ernannt worden:
der Geheime Rechnungsrat Hennig zum Vorsteher des Hauptbüros,
der Rechnungsrat Baesler zum Vorsteher der Geheimen Kalkulatur,
der Kalkulator der Kontrolle der Staatspapiere, Geheime Rechnungsrat Lübcke, zum Oberbuchhalter der Kontrolle der Staatz papiere,
der Buchhalter, Rechnungsrat Peter sen zum Kalkulator der Kontrolle der Staatspapiere,
der Buchhalter Schwarzer zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator,
der Kassensekretär Langner zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, .
die Kossensekretäre Gottschol, Boßin, Krause, Nielsen, Kaatsch, Klietmann, Griel, Braßel, Hirsch⸗ mann, Henning, Homberger, Zie gert, Richter, Oskar, Nadler, Danzmann, Weiß, Heinrich, Stahlberg und Maertin zu Buchhaltern,
die Diätare Kliche, Falk, Bunge, Kunkel, Fritz, Raschert, Wenzel, Franke, Hilscher, Hippe, Letzring, Schramm, Hippel, Kunert, Müller, Joseph, Böttcher, Pritzkoleit, Kriege, Otto, Kryzak, Schulze, Ro mahn, Koehler, Kuske, Schrapel, Sternbeck, Schafft, Thienel, Lehmann, Eduard, Roeschmann, Kurtze, Jedeck, Ziemer, Kissig, Schmidt, Kummer, Schulz, Ernst, Leeder, Zimmermann, Krause, Wichmann, Bublitz, Reimer, Kloock, Kaiser, Liepelt, Müller, Bruno, und Fischer zu Kassensekretären.
Kriegsministeri um.
Mit Wirkung vom 1. April 1918 ab sind ernannt worden die Obermilitärintendantursekretäre: Puchmüller von der stello. Int. XIV. A.-K, Temme von der stello Int. X. A.., Bunke von der stello. Int. des Gardekorps, Weiß (Otto) von der stello. Int. VIII. A—-K., Jacob von der stellv. Int. VII. A.⸗-K., Wiehle von der stello. Int. V. A.⸗K., Rückert von der stellv. Int. des Gardekorps, Schroeder (Clemens) von der siello. Int. XX. A.⸗K., Meyhack von der stello. Int. V. A.„K, Reiner von der stello. Int. VII. A.-K., Graeber von der stellv. Int. XXI. A.—⸗K. zu Geheimen erpe⸗ dierenden Sekretären im Kriegsministerium;
die Obermilitärintendanturregistratoren: Pfeffer von der stelln. Int. XVII. A.-K., Sadowski von der stellv. Int. XX. AK., Krieger von der stellv. Int. J. A.K. zu Geheimen Registratoren im Kriegsministerium.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dem Kreistierarztassistenten Hilschenz, Stelloertreter des
Kreistierarztes in Marggrabowa, ist die Verwaltung der Kreis⸗ tierarztstelle in Stallupönen übertragen worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines Eisenbahnbetriebsamts in Neuß.
Am 1 August d. J. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion in Cöln ein neues Eisenbahnbetriebsamt mit dem Sitze in Neuß errichtet.
Berlin, den 26. Juli 1918. Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
von Breitenbach. Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem Superintendenten Mießner in Gransee ist das Ephoralamt der Dlözese Lindow⸗Gransee übertragen worden.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 52 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich cem Getreidehändler Max Stein in Schwetz die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln, gestattet.
Schwetz, den 22. Juli 1918.
Der Landrat. J. V.:
—
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanmmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 235. September 1915 (NRGBl. S. 6903) habe ich dem Bäckermeister Adolt Lipsfi, Neukölln, Allerstr. 37, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen— ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mir Brot und Backware, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels— betrieb untersagt.
Berlin Schöneberg, den 20. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin.
TD
Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Potrantz.
Frankenbach.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläjsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 604) babe ich dem Kaufmann Sally Lindemann zu Ehgrlotten⸗ burg, Waitzstraße 14, und dem Kaufmann Bruno Me ver zu Charlortenburg, Schlüterstraße 13, Inhaber der Fixmg Lindemann und Menger zu Berlin, Rosenstraße Nr. J, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin-Schöneberg, den 22. Juli 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V: Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (GBl. S. 607) habe ich dem Partiewarenhändler Georg Jakobowitz zu Berlin, Rochstraße 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt.
Berlin-Schöneberg, den 22. Juli 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
Bekannt ach nung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603 und der Ausführungsbestimmung vom 27. Seytember 1915 habe ich dem Händler Georg Schütte in Rehbeke jeglichen Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art, G eg en st anden des täglichen Bedarfs sowie alle Vermittlertätigkeit hierfür untersagt.
Büren, Westfalen, den 20. Juli 1918.
Der Landrat. Winkelmann.
Bekanntmachung.
Dem Akquisiteur August Franke, hier, Gr. Scharrnstraße Nr. 72, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember 1815 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden.
Frankfurt a. Oder, den 23. Juli 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.
G ekcnntmachung.
Dem Kaufmann Albert Boy, hier, Kaiserstraße 46ß, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung Ünzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1919 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Königsberg, den 20. Juli 1918.
Der Polizeipräsident. von Wehrs.
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Auf Grund der Bundesratsvergrdnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist der Kolonial- waienhändlerin Amanda Krützelmann hier, Viktoriastraße Nr. 7 der Handel mit Lebens, und Futtermitteln aller Art beute von uns wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb Höchstpreisüberschreitung) untersagt worden,! Die Krützelmann ist zur Tragung der durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗ besondere der Gebühren für die Veröffentlichung dieser Verfügung, verpflichtet.
Minden, den 23. Juli 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 29. Juli 1918.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung.
Dem „Wolffschen ,, , . zufolge wird aus dem
Großen Hauptquartier gemeldet, aus zahlreichen Anfragen gehe hervor, daß in der Heimat ungünstige Nachrichten über das Befinden des Generalfeldmarschalls von Hindenburg verbreitet sind. Der Generalfeldmarschall läßt bitten, solchen völlig unbegründeten Gerüchten keinen Glauben zu schenken. Es geht ihm ausgezeichnet.
Der bisherige vortragende Generaladjutant und Chef des Militärkabinetts Seiner Majestät des Kaisers und Könias, Generaloberst Freiherr von Lyncker, der aus Gesundheits⸗ rücksichten um Cu nnz von der derzeitigen 8 ge⸗ beten hat, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ zum Präsidenten des Reichsmilitärgerichts ernannt worden. Die Geschäfte des Chefs des Militärkabinetts in der Kriegsstelle werden von dem bisherigen Abteilungsches im
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