Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Ver arbeitung von Gegenständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen die er zu beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten er Nebensachen handelt.
Eine Lieferung im Kleinhandel vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen es in derselben Beschaffenbeit oder nach vorl arbeitung, für eigene oder fremde Rechnung or dabei den Sicherungsvorschriften des 8 20 genügt ist.
Die Steuerpflicht nach 8 umfaßt auch die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (3 1 Abs. ?) und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (6 1 Abs. 3). es sei denn, daß die dersteigerten Gegen—⸗ stände zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des Abs. J er worben werden und den Sicherungsvorschriften des 3 20 genügt ist.
. 3 5 10
Der erhöhten Steuer nach den Sätzen des 8 8 unterliegen auch: 1. die entgeltliche Lieferung der nach 8 8 steuerpflichtigen Gegen— stände im Inland durch andere als die im 5 1 Abf. 1 bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung ( 1 Abs. 3); 2. die entgeltliche Lieferung der nach 8 8 steuerpflichtigen Gegen— stande in oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung in Intand wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person, fobald Gegenstände ins Inland gelangen, ohne Rücksicht darauf, ob Lieferer zu den im 5 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört;
3. das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von Antiguitäten und von solchen sonstigen im § 8 Nr. 4 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kultur— geschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen- und Tierwelt von Be— deutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist: die Steuerpflicht tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer zu den im 5 1 Abs. JL bezeichneten Personen gehört und ob das Ver— bringen gegen Entgelt erfolgt.
In den Fällen der Nr. 1 und 2Wtritt Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des 5 9 Abf. 1 erworben wird und dabei den Sicherungsvorschriften des S 20 in Verbindung mit 5 25 Abs. 4 und 5 26 Abs. 3 genügt ist.
8 11
Der Bundesrat ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die Ab— grenzung der im § 8 bezeichneten Gegenstände zu erlassen.
Der Bundesrat ist ferner befugt, die erhöhte Steuer nach 8 8 auf andere Gegenstände auszudehnen.
Der Bundesrat hat die nach Abs. 1 und 2 erlassenen Vor— schriften unverzüglich dem Reichstag vorzulegen; sie treten außer Kraft, soweit der Reichstag es verlangt.
III. Steuerberechnung und Verfahren § 12
Die Entrichtung der Steuer liegt, soweit nicht in den S5 25 bis 27 ein anderes bestimmt ist den ün § 1 genannten Personen ob. Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber für die Steuer des laufenden Stenuerabschnitts (5 16) auf die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens neben dem Veraͤußerer.
Bei Personenpereinigungen haften die Vorstände oder Geschäfts— führer für die Erfüllung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Ver— pflichtungen als Gesamischuldner.
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach diesem Gesetze bestehenden Verpflichtungen auch dann den Versteigerern ob, wenn die Auftraggeber Personen der im 8 1 Abs. I genannten Art sind. Sie sind berechtigt, sich bei ihren Auftraggebern für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten.
513
Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes angeschlossen sind, ist der Steuerpflichtige nicht berechtigt, die
Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teil.
weise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, die bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer bon dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Entgelte zu kürzen.
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent— gegensteht, können sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer nicht berufen.
5 14
Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen bis zu einem von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Be— hörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht besteht, innerbalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. Die oberste Landesfinanzbehörde tann anordnen, daß es einer Anzeige nicht bedarf, wenn der Beginn des Unternehmens bereits nach den Vorschriften anderer Gesetze angezeigt oder an— gemeldet worden ist. Setzt der Steuerpflichtige die im Fz 8 genannten Gegenstände im Kleinhandel um, jo muß dies in der Anzeige oder, wenn es einer solchen nach der vorstehenden Be— stimmung nicht bedarf, in einer besonderen Mitteilung an die Steuer stelle innerhalb zweier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bezeichnung der Art der Gegenstände angegeben werden. Die Anzeige oder die besondere Mitteilung ist innerhalb zweier Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmen den Kleinverkauf auf Gegen— stände der in § 8 genannten Art erstreckt, die es bisher nicht geführt hat.
Unternehmer, die im Ausland ihren Sitz, aber im Inland eine Niederlassung oder eine Geschäftsstelle haben, sind verpflichtet, auf Erfordern der Steuerstelle einen im Inland wohnhaften Vertreter zu bestellen, der für die Erfüllung aller den im 51 genannten Personen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner haftet.
§ 15
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Ent— gelte Aufzeichnungen zu machen, und zwar nach den vom Bundesrate hierüber zu erlassenden Bestimmungen. Diese treten außer Kraft, wenn der Reichstag es verlangt. Soweit andere Gesetze weiter— gehende Vorschriften enthalten, bestimmt sich der Umfang der Auf— zeichnungspflicht nach diesen. Ordnungsmäßige Aufzeichnungen sind von der Steuerbehörde, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtig— keit, der Feststellung der Steuer zugrunde zu legen.
Steuenpflichtige, die Lieferungen der im §z 8 genannten Art aus— führen, haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im §z 8 genannten Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnitts (5 16) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein. In das Steuerbuch muß bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnungen über Form. Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat. Die Oberbehörde kann solche Unternehmen, in deren Betrieb im wesent— lichen nur die nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden oder nach den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Uebersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Ge— schäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, „auch von der Führung des Steuerbuchs entbinden: die Oberbehörde kann ihre Be— sugnis auf die Steuerstellen übertragen.
Die obersten Landesfinanzbehörden können anordnen, daß auf solche Niederlassungen, von denen die im 8 8 genannten Gegenstände ausschließlich oder regelmäßig nur im Großhandel vertrieben werden, Abs. 2 keine Anwendung sindet.
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, soweit sie sich auf die steuerpflichtigen Leistungen beziehen, sind fünf Jahre lang vom
Schlusse des Kalenderjahrs ab, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufzubewahren. § 16 zteuer wird nach dem Gesamtbetrage der Entgelte be as Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahrs sur steuer— lichtige Leistungen erhalten hat. . Im. ö sindet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes Monats statt. Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines Steuerbuchs entbunden, so kann die Steaerstelle die Abrechnung nach Abs. L gestatten, wenn er sich damit einverstanden erklärt, daß alle Umfätze des Unternehmene, ohne Sonderung in noch § 8 steuer⸗ pflichtige oder nicht unter diese Vorschrift fallende Gegenstände, der erhöhten Steuer des 8 8 unterworfen werden. ö Der Bundesrat kann über die Art der Veranlagung und Er⸗ bekung der Steuer bei Versteigerungen besondere Bestimmungen treffen. 5817 Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts (8 16 eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte, und zwar er— 3
. des Steuer⸗
stattzusinden. . . ö
Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so hat der Er— werber nach Ablauf des Steuerabschnitts (3 16) die Erklärung zu— gleich für die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens abzugehen. Er wird von dieser Verpflichtung frei, soweit der Veräußerer die Er— klärung nach Abs. 2 abgibt. . ⸗. .
Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern; sie kann die Fristverlängerung von einer Sicherheinsleistung abhängig machen. . Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt werden. . . .
In den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die An— gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. 2.
Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Oher— bebörde gestattet werden, an Stelle der im Abs. J vorgesehenen Er— klärung eine Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Be— zahlung abzugeben und die Steuer nach diesem Betrage zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher nach, kaufmännischen Grundsätzen führt und es sich nicht um einen Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann von der Oberbehörde weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen Versteuerungsart überzugehen, wenn er die Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steuerauskommens erfüllt.
Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form der Erklärungen erlassen.
518
Sind Entgelte in einem späteren Steuerabschnitt, als ihre Ent— richtung erfolgte, zurückgewährt worden, so kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Betrag von dem steuerpflichtigen Gesamibetrage desjenigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung erfolgt ist, ab— setzen. Er hat in diesem Falle in seiner Erklärung (8 17) die Ent⸗ gelte gesondert anzugeben.
519
Werden in einem Unternehmen neben lediglich nach z 1 steuer⸗ pflichtigen Leistungen auch solche der im 3 8 bezeichneten Art aus— geführt, so ist bezüglich dieser nach den hierfür gegebenen Sonder⸗ bestimmungen zu verfahren; der Steuerpflichtige hat die danach bereits persteuerten Leistungen bei Abgabe der Erklärung nach §z 16 Abs. 1 nochmals gesondert aufzuführen.
§ 20.
Nimmt im Falle des 8 8 der Steuerpflichtige Befreiung von dem erhöhten Steuerjatze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Verarbeitung geliefert worden seien (5 9 Abs. I), so muß. er sich bei der Bestellung oder der Entnahme der (Gegenstände von dem Erwerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundesrats durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die ge— bühren- und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden.
Der Unternehmer hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt sind, die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem
Satze steuerpflichtigen in das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung veipflichtet ist, unter Bezeichnung von Namen und Wohnort des Er⸗ werbers und unter Angabe der behördlichen Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrags tritt der Vermerk üher den, Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersatze. Bei Ab⸗ gabe der Erklärung (8 17) hat er die hiernach von der Steuer frei— gelassenen Entgelte gesondert anzugeben.
§ 21
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Steuerstelle die zur Nachprüfung seiner Erklärung erforderlichen Auskünfte zu geben und ihr die auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
8 22
Die Steuerstelle prüft die Angaben in der Erklärung. Hat sie gegen deren Richtigteit Bedenken, so stellt sie die erforderlithen Er— mittlungen an.
Vermag der Steuerpflichtige über seine Angaben ausreichende Aufklärungen nicht zu geben oder verweigert er weitere Auskünfte, so kann dis Steuerstelle den steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachvperständigen, schätzen. Ueber das Ergebnis der Schätzung joll der Steuerpflichtige gehört werden.
Die Kosten einer Schätzung fallen dem Steuenpflichtigen zur Last, wenn das Ergebnis der Schätzung den vom Steuerpflichtigen ange— gebenen Bettag um mehr als ein Drittel übersteigt, oder wenn der Steuerpflichtige trotz ergangener Aufforderung keine oder ungenügende Angaben über den streitigen Punkt gemacht hat.
Im Falle des § 16 Abs. 2ist dieses Verfahren auch nach Ab— schluß eines Kalenderjahres für den gesamten Umfang des abgelaufenen Jahres oder bei vorheriger Einstellung des Unternehmens nach der Einstellung für den Umfang des entsprechenden Teiles des Kalender— jahres zulässig.
8 23
Die Steuerstelle setzt die Steuer auf Grund der Erklärung des Steuerpflichtigen und der von ihr angestellten Ermittlungen fest, und zwar, wenn in dem Unternehmen nehen sonstigen steuerpflichtigen Leistungen quch solche der im S 3 bezeichneten Art ausgeführt werden und nicht der Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, getrennt für jene und diese, und erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid.
Die Landesregierung bestimmt, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid zulässig sind. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ist binnen eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben, sobald ein solcher im Wege der Gesetz⸗ gebung geschaffen sein wird. Ist die Steuerfestsetzuig auf Grund einer Schätzung erfolgt, so ist über deren Höhe nur die Verwaltungs— beschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben; auch diese ist nicht ge—
geben, wenn der Steuerpflichtige unter die im 5 15 Abs. 1 Satz 3
bezeichneten oder die im § 195 Abs. 2 gegebenen Vorschriften fällt und die danach vorgeschriebenen Bücher nicht vorlegen kann, es sei denn, daß er . ohne sein Verschulden nicht imstande ist. Gegen die Festsetzung eines Zuschlags nach 5 17 Abs. 5 ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungsbeschwerde zu— lässig. Inwieweit eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
Die auf Grund unanfechtbarer Entscheidung zu erstattenden Stenerbeträge sind vom Tage ihrer Entrichtung ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. n
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf eine nach 8 22 Ab J erfolgende Nachveranlagung Anwendung. 5
5 24 Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Belanntgabe des Bescheids zu entrichten. Die Siteuerstelle kann die Frist verlängern. Im Falle des § 16 Abs. 1 ist auf Antrag i Zahlung in gleichen Halbjahrs, oder Vierteljahrsteilen zu gestatten.?
Wird die Steuer nicht im Falle des 8 16 Abf. I' innerhalb dreier Monate und im Falle des 3 16 Abf. 2 innerhalb eines Monats nach Schluß des Steuerabschnitts gezahlt, so sind neben der Steuer Zinsen in Höhe von fünf, vom Hundert, vom Ablauf dieser Fristen gerechnet, zu entrichten; diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der geschuldete Steuerbetrag eintausend Mart nicht überschreitet.
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (8 16) zwei— hunderttausend Mart überschritten, so sind auf die jür das folgende Kalenderjahr fällig werdende Steuer nach näherer Bestimmung' des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zahlungen zu leisten. Die Ab— schlagszahlungen sind bei der Festsetzung der für das folgende Kalender, jahr fällig werdenden Steuer auf diese anzurechnen; ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hun— dert vom Tage der Entrichtung des überschießenden Betrags ab dem Steuerpflichtigen zurückzuzahlen. ; ö
Die Vorschrift des Abs. 3 findet auf den Fall der Resteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 leine Anwendung. !
§ 25
Im Falle des 5 10 Nr. 1 ist die Steuer vom Lieferer zu dem Empfangsbekenntnis über die Zahlung zu entrichten. Er ist ver— pflichtet, ein schriftliches Empfangsbekenninis binnen zweier Wochen nach dem Empfange der Zahlung zu erteilen. Bei Teilzahlungen ist das Empfangsbetenntnis für jede Teilzahlung zu erteilen und dazu die entsprechende Steuer zu entrichten. Das Empfangsbekenntnis muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach seiner handels— üblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgelts, den Tag der Zahlung und den Steuerbetrag enthalten.
Die Steuer wird entrichtet, indem zu der Bescheinigung die Vordrucke, die vor dem Gebrauch abgestempelt sind, oder Stempel. marken nach näherer Anordnung des Bundesrats verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuer ohne Verwendung von Stempelzeichen entrichtet werden kann.
Ist die Steuer von dem Lieferer nicht entrichtet worden, so hat der Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zweier Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus— händigung des Empfangsbekenntnisses die Steuer durch Verstempelung des Empfangsbelenntnisses (Abs. 2) zu entrichten. Erhält derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, kein Empfangsbekenntnis, so hat er der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Zahlung des Entgelts hiervon Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muß die im Abs. ] für das Empfangsbekenntnis vorgeschriebenen Angaben enthalten: zu ihr ist die Steuer in der im Ab. 2 bezeichneten Art zu entrichten.
Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach 5 10 Abs. 2 für sich in Anspruch, so hat er die im 5 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheini⸗ gung dem Lieferer vorzulegen; dieser hat auf dem Empfangsbekennt— nisse Namen und Wohnort des Erwerbers unter Angabe der Be— scheinigung zu vermerken und eine Abschrift des Empfangsbekennt— nisses als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehw ten.
Derjenige, der aus einem unter 5 10 Nr. 1 fallenden Lieferungs— geschäfte zahlungspflichtig ist, kann gegenüber der Klage auf Ent— richtung des Entgelts den Einwand der Tilgung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß die Steuer für die Lieferung entrichtet worden ist oder die Lieferung nach 5 10 Abs. 2 in Verbindung mit der Vor— schrift des Abs. 4 steuerfrei war.
Die Vorschriften der S§ 13, 21 bis 24 und 29 finden auf die Besteuerung gemäß Abs. I bis 3 keine Anwendung.. An ihre Stelle treten die 58 1097, 108, 119. 116 und 117 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639).
8 26
Ist im Falle des 510 Nr. 2 eine in oder aus dem Ausland er— folgte Lieferung steuerpflichtig, so hat der erste inländische Erwerber des Gegenstandes die Steuer vom Betrage des Entgelts zu entrichten. Dem Entgelt ist der von dem Gegenstande zu entrichtende Eingangs— zoll hinzuzurechnen, sofern er nicht bereits im Lieferungspreis ein— begriffen ist. .
Der Erwerber hat die Steuer innerhalb zweier Wochen, nachdem er den Gegenstand in das Inland eingebracht oder im Inland empfangen hat, der Steuerstelle unter Abgabe einer Erklärung über die Art des Gegenstandes und die Höhe des Entgelis einzuzahlen. Erscheint die Angabe des Erwerbers über die Höhe des Entgelts nicht glaubhaft, so kann die Steuerstelle der Berechnung den gemeinen Wert des Gegenstandes zugrunde legen und den entsprechenden Mehrbetrag der Steuer nachfoͤrdern. Gegen die Nachforderungen der Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. ;
Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach 8 10 Abs.«2 für sich in Anspruch, so hat er die im 8 20 Abs. J vorgeschriebene Be— scheinigung der Steuerstelle unter Anmeldung der Gegenstände binnen zweier Wochen nach der Einbringung vorzulegen. Die Steuerstelle tann den Erwerber in geeigneten Fällen von der jedesmaligen An— meldung und der Vorlegung der Bescheinigung entbinden. ö
Die Zollstelle, welche die aus dem Ausland eingegangenen Gegen— stände zum freien Verkehre des Inlandes abfertigt, hat der Steuer— stelle von dem Eingang der Gegenstände unverzüglich Kenntnis zu geben. In die Zollquittung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß der Gegenstand zu den nach 8 8 steuerpflichtigen gehört und die Steueistelle zur Ueberwachung der Steuerenttichtung benachrichtigt wird. Die Zollstelle kann bei Einbringung des Gegenstandes in das Inland dje Sicherstellung des Steuerbetrags verlangen.
5 27 ; Im . Falle des 510 Nr. I ist derjenige steuerpflichtig, der die Gegenstände ins Ausland verbringt. Gehört der Verbringer zu den im 3 1 Abs. ] bezeichneten Personen, so finden die Vorschriften der FS 12 bis 34 Anwendung. Gehört er nicht zu diesen Personen, so At er die Ausfuhr nach näherer Bestimmung des Bundesrats bei der Stenerstelle anzumelden und die Steuer einzuzahlen. .
Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so tritt an seine Stelle der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Verbringens ins Aus— land. Gegen die Feststellung des gemeinen Wertes durch die Steuer— stelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben.
. § 28 „Erbringen Personen der im 5 1 Abs. ] genannten Art den Nachweis, daß sie von ihnen ausgeführte Gegenstände im Inland erworben haben und die Lieferung an sie der Steuerpflicht unterlag, so eistattet ihnen die Steuerstelle nach näherer Bestimmung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der der Steuer für die Lieferung an sie entspricht.
Personen, welche Gegenstände der im 8§ 8 genannten Art er— worben haben, erstattet die Steuerstelle nach näherer Anordnung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach 6 und der nach 5 8 berechneten Steuer entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie ;
1. die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke erworben haben, oder
soweit es sich um Flügel, Klaviere und Harmonien handelt, diese für Lehrzwecke erworben haben, oder soweit es sich um Orchestrions handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben haben, oder .
soweit es sich um Edelmetalle, Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und gefaßte Steine handelt,
diese zu iechnischen oder Heilzwecken erworhen haben, oder
. soweit es sich um Personenfahrzeuge kandelt, diz aer. schließlich oder überwiegend der Äusübung ihres Gewerbes oder Berufs dienen.
Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände der im §z 8 genannten rt in einer nach Abs. 2 zur Steuererstattung Anlaß gebenden Krt ver pendet werden ollen so kann nach näherer Bestimmung des Bundes; ats die Steuerstelle dem. Veraußerer gestatten, die Steuer nur nach Steuersatze des 8 6 in Ansatz zu bringen. Sie Steuerstelle erstattet ferner die gemäß 8 10 Nr. 3 entrichtete Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die de Steuer entrichtet hat, wieder in das Inland gebracht wurden.
§ 29 Der Anspruch auf Entrichtung der Steuer verjährt in fünf Wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluffe des Jahres, in dem die Ileuerbeträge fällig geworden sind. . . 8 30
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens st die Steuer einer Landes steuer gleichzuachten. Ist der Steuer— pflichtige ein Deutjcher, so ist die Zwangsversteigerung eines Grund sicks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
. 6656
Die Unternehmen der im S 1 genannten Personen unterliegen, uch abgesehen von den Bestimmungen der ss 21 und 22, wegen der Steuerentrichtung nach diesem Gesetze der Prüfung und Aufsicht.
Den Beauftiagten der Steuersteslfe sind alle für die Prüfung in Detracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; Von anderen as den im Abs. bezeichneten Personen und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Ginreichung der auf bestimmt zu bezeichnende siecht'borgänge bezüglichen Schriststücke verlangen.
Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäfts⸗ fiume zu, betreten und die Beohachtung der Vorschriften der s 15, Y. 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 sowie der nach 5 15 vom Bundesrat fillasenen Bestimmungen nachzuprüfen. . e
Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Eimittlungen nach den s5 21 und 22 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Inleressevertretungen des Betriebs— oder Berufszweigs, dem der Steu npflichtige angehört, bedienen.
Die Beamten und Beauftragten, der Steuerverwaltung sind, vorbehaltlich der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Ein? ichtungen und, Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnässe zu ihrer Kenntnis fom men, Verschwiegenheit zu beobachten und sich, der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts und Berufs geheimnisse zu enthalten. ö
dem
. 8582 „ Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden haben den Steuer— ellen jede zur Ermittlung der Steuer und zur Durchführung der hrüsung und Aufsicht (3 zl) dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere uf Ersuchen aus Büchern, Akten, Listen, Urkunden usw. Auskünfte lber die nach Fz§ 12 und 26 steuerpflichtigen Personen und ihre seuerpflichtigen Leistungen zu geben und die Einsichtnahme in die Bücher usw. zu gestatten.
. 83
Die Landegregierung bestimmt die für die Verwaltung der Steuer ssständigen Behörden. Sie kann die Veranlagung und Erhebung den Femeinden oder Gemeindeverbänden gegen Vergütung übertragen. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm nach 5 36 Abs. 1 ustehenden Verwaltungs- und Erhebungsvergütung zu gewähren.
, 5§ 34 ; „ Zuständig für die Veranlagung der Steuer ist diejenige Steuer— selle, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das ternehmen in, mehreren Steuerbezirken betrieben, so ist diejenige Fteuerstelle zuständig, in deren Bezirk die Leitung des Unternehmens hren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden ist, der Steuer- rlichtige oder der im 8 14 Abs. O erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz e. Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnfitz ift der Ort maß⸗ ll
bend, an dem sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur ät der Erhebung der Steuer im Inland keinen Wohnsitz oder Auf— thalt, so ist die Steuerstelle des letzten inländischen Wohnsitzes oder ufenthalts zuständig. Erforderlichenfalls bestimmt die oberste Landes— finmzbehörde die Steuerstelle. .
„Im „Falle des 8 26 ist die Steuerstelle des Wohnsitzes oder Aiathalts zuständig; die Vorschristen des vorstehenden Absatzes fin entsprechende Anwendung.
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit nrlassen. Er entscheidet, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Neinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit besteht.
§ 36
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der lusführung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zäͤlle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.
In den Staaten, in denen die Geschäfie der Oberbehörde für die UImsatzsteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevoll—
nächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesregierungen geregelt. ö Unter Justimmung des Bundesrats kann der, Reichskanzler die Dahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Unsatzsteuer anderen Beamten übertragen.
8 36 Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche n seinem Gebiet einkommt, eine Verwaltungs- und Erhebungs— bergitung von zehn vom Hundert gewährt,. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden fließen, ger gde, von m ihnen gemäß § 33 von den Landesregierungen zu überweisenden teil an der Verwaltungs- und Erhebungsvergütung, zehn vom Dundert der in dem Bundesstaate, dem sie angehören, aufkommenden innahme zu. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung und tiahlung dieser Gemeindeanteile erlassen nach Richtlinien des Dundesrats die Landesregierungen. Für diejenigen Gehietsteile eines Bundesstagts, in denen eine
desondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, findet die Vorschrift
des Abs. 2 auf den Bundesstaat Anwendung.
Das Reich überweist den Bundesstaaten einen weiteren Betrag bon fünf vom Hundert der Einnahme, jedoch nicht mehr als jährlich inf ig Millionen Mark, den die Bundesstaaten nach Vorschriften des Bundesrats an solche Gemeinden und Gemeindeverbände zu verteilen hben, die für die Lebensmittelversorgung Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten nn Kraft, wenn der Reichstag ö beschließt; dem Reichstag ist jährlich Bericht über die Verwendung er Beträge zu erstatten. ; .
„Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel ver⸗ hreiben, dürfen vom I. April 1919 ab Steuern vom Umsatz dieser Waren in Einzelstaaten und Gemeinden nicht mehr erhoben werden.
537 . 2 Der Bunderat kann zur Befeitigung besonderer Härten die luer ermäßigen oder erlassen, wie auch Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für bestimmte Fälle vorsehen.
IV. Straf-, Uebergangs- und Schlußbestimmungen . 38 ö Wer vor gebührende um jwanz zstraft. tritt G
zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten be— straft. die Verfolgung mitt nur auf Antrag des Unternehmers ein. ö übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der in seiner Ausführung erlasfenen Bestimmungen mit einer Srdnungsstrafe bis zu einbundertundfünfzig Markt belegt werden. Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn die Zuwider⸗ bandlung enischuldbarer Art ist: insbesondere unterbleibt bei Unter assung der Aufzeichnung, bei nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnung und bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Falle des 8 19 Abf. 1 die Bestrafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Verpflichteten oder in der Art seines Geschäftsbetriebs liegen, entschuldbar erscheinen. 8 39
3 Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung, den Erlaß der Strafe im Gnadenwege, die Strafvollstreckung und die Verjährung der Strafverfolgung sind die Vorschriften anzuwenden, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Dabei können die Landesregierungen die Be⸗ fugnisse der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden andern Behörden übertragen.
Im Falle des § 238 Abs. 3 findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt.
Die Geldstrasen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
. J . ann Für die Dauer der Kriegswirtschaft gelten folgende besondere Befreiungevorschriften.
Von der Besteuerung sind, abgesehen von den Fällen des 8 2, ausgenommen Lieferungen von Goldfachen und Kostbarteiten an die zur Verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Gold— ankaufstellen.
Von der Steuer sind, abgesehen von den im 8 3 genannten Personen, befreit: Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände wegen der Lieferung von Gegenständen zur Versorgung der Bevölke— rung mit Lebens- und Futtermitteln, sofern die Gegenstände micht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind oder nicht un— mittelbar an den Verbraucher abgesetzt werden. Meir Zustimmung des Reichskanzlers können die obersten Landesfinanz— behörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesell— schaften (Bezirkszentralen) gleichstellen, die unter Beteiligung' von Gemeinden oder Gemeindeperbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebens. und Futtermitteln errichtet sind; Gleichstellungen, die unter der Geltungsdauer des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel erfolgt sind, gelten auch für die Umsatzsteuer.
Von der Steuer sind ferner nach näherer Bestimmung des Bundesrats militärische Verwaltungsstellen befreit, soweit die mit der Ermittlung der Steuer verbundene Arbeitsleistung außer Verhältnis zum Ertrage der Steuer stehen würde.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in dem die vor— stehenden Bestimmungen außer Kraft treten.
. ö 41 ; kö Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er— forderlichen Bestimmungen. ; § 42.
„ Dieses Gesetz tritt am 1. August 1918 einheitlich mit dem Gesetz über den Reichsfinanzhof in Kraft; als erstes Kalenderjahr gemäß 316 Abs. 1 gelten die Monate August bis Dezember des Jahres Ihls. An Stelle des Kalenderjahres 1913 im Sinne von S6 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren— umsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Meichs-Gesetzbl. S. 639) tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918.
Soweit, nach der Bekannmmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs -Gesetzbl. S. 379) eine Rücklagepflicht eingeführt ist, gilt als erster Steuecrabschnitt nach 5 16 Abs. 2 die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 10183 für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Ent— richtung des Warenumsatzstempels. ;
Mit Ablauf des 31. Juli 1918 treten die Artikel 1I bis V des Gesetzes über einen Warenumfatzstempel vom 26. Zuni 1916 und das Gesetz, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels, vom 0. Mai 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S 441) außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen oder Lieferungen. Hat der Steuerpflichtige bisher den Warenumsatzstempel nach 3 II des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1516 von den gien e g, ent⸗ richtet und wird von der Befugnis des z 17 Abs. 7 kein Gebrauch gemgcht, so ist dem Steuerpflichtigen auf die Unjatzsteuer der Betrag des Warenumsatzstempels insoweit anzurechnen, als das Entgelt für die versteuerten Lieferungen nach dem 31. Julie lhls entrichtet wird
Steuerbeträge, die bis zum 31. Juli 1901s gemäß §z 77 Abs. 2.
Les Reichsstempelgesetzes in der Faffung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 24. Juni 1916 für Warenuinsätze entrichtet worden sind, werden auf die Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie den Betrag des Warenumsatzstempels für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1918 überschreiten.
Sind für Leistungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der Abnchmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer, jedoch abzüglich des Betrags, der bei einer Weitergeltung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel auf das Entgelt entfallen wäte, zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet leinen Grund zur Vertragsaufhebung.
Der S 7 dieses Gesetzes trift erst mit dem Beginne des Kalender jahrs in Kraft, das auf den Friedensschluß mit den Großmächten folgt. . 841
Das Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1923 außer Kraft, un— beschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zu diesem Tage bewirkten Zahlungen oder Lieferungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.
Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Ver— waltung und Liquidation des inländischen Vermögens landes⸗ flüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6038) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesitz usw. an—⸗ geordnet: .
37) den in Markirch belegenen städtischen Hausbesitz der Aus— gebürgerten Karl Georg Albert Michelang, Rentner, und Ehefrau, Josefine Adrienne geb. Comond, aus Markirch, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Liquidator: Notar Lamey in Bergheim i. Oberels.);
38) den im Kreise Colmar belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz der Ausgebürgerten Seraphin Strauel, Zuckerbäcker, und Ehefrau, Eugenie geb. Wendling, zurzeit ohne bekannten Aufenthalt (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Colmar).
Berlin, den 26. Juli 1918.
Der Reich kanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquires.
Bekanntmachung,
betreffend Liguidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.
39) Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) habe ich die Liquidation über den im Kreise Dieden⸗ hofen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des Landes⸗ flüchtigen Vivin Maria Auaust Johann Jacob Viktor aus Redingen angeordnet. (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen.)
Berlin, den 25. Juli 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquiéêres.
n t, betreffend Liguidation britischer Unternehmungen.
312) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation über den im Kreise Schlettstadt belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des britischen Staatsangehörigen Ignaz Weiß, Lederhändler in Northampton, angeordnet. (Liquidator: Rechts anwalt Cramer in Schleitstadt)
Berlin, den 26. Juli 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonguisres.
Bekanntmachung,
betreffend Liguidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227), habe ich die Liquidatton über folgenden Grundbesitz angeordnet:
336) den in den Kreisen Colmar, Gebweiler, Mülhausen, Rappoltsweiler, Schlettstadt und Erstein belegenen parzellierten ländlichen Grundbesiß der fianzösischen Stagtsangehörigen Eiben Levy, Karl, Gutsbesitzer in Colmar, und Ehefrau, Eugenie geb. Hirsch (Liquidator: Rechtsanwalt Justizrat Port in Colmar);
3357) den im Kreise Forbach belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des französischen Staatsangehörigen Johann Weber in Paris (Liquidator: Notar Dr. Lohr in St. Avold in Elsaß-Lothr.):
338). den im Kreise Diedenhefen-West belegenen ländlichen Grundbesitz der französischen Staaisangehörigen Erben Witwe Johann Theodor Emil Maria Becker, geb. Becker, in Paris (Liqui— dator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen). .
Berlin, den 26. Juli 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaflsamt). Im Auftrage: von Jonquiéres.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Auf Grund der Bekannimachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. Marz 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidatton über folgenden Grundbesitz angeordnet:
339) den im Kreise Diedenhofen-West belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz folgender französischer Siaatsangehöriger: 2. Noel, Peter, in Lille, b. Balot, Franz Johann, Angestellter in Nancy, c. Songe Ehefrau, Luise geb. Balot, in Malakoff bei Paris, d. Erben des Archen, Johann Ludwig (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen);
340) den im Kreise Bolchen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz solgender sranzösischer Staatsangehöriger: a. Niquel, Maxim, Handelsmann, und Ehefrau geb. Royer in Paris, b. Weber, Johann, in Paris (Liquidator: Notar Hoeppe in Bolchen i. Ehaß— Lothringen);
341) den im Kreise Colmar belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz der französischen Staatsangehörigen Albert Duchanois Witwe, Luise geb. Joneit, in Delme (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Colmar):
542) den im Kreise Chäteau⸗-Salins belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz folgender französischer Staatsangehöriger: a. Aaron, Samuel gen. Alfons, in Paris und Bloch. Moritz, Ehe— frau Miria in Paris (Liquidator: Amtsgerichts efretär Bigadonsky in Duß i. Elsaß⸗-Lothringen), h. Nathan, Josef, Kaufmann in Nancy Liquidator: Amtsgerichtsiekretär Wiegelmann in Mörchingen i. Elsaß⸗ Lothringen), C. Schmitt, Alfons, in Bar-le⸗Duc (Liquidator: Rechts- anwalt Dr. Maurer in Saargemünd).
Berlin, den 25. Juli 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschafts amt. Im Auftrage: von Jon quieres.
Bekanntmachung.
Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner diejenige der Firma Wilhelm Steinert in Chemnitz bis auf weiteres zugelassen worden.
Beschreibung des Rades:
Ein durch Eisenreifen verstärkter Laufkranz aus Hirnholz, dessen Lauffläche mit Eisennägeln bewehrt ist, ist gegen die Radnabe durch 8 mittels Schraubenfedern gefederte Haupt— speichen und 8 Blattfederhilfsspeichen abgestützt. Die Speichen haben eine gewisse Beweglichkeit dadurch, daß die Hauptspeichen an beiden Enden mit einem Kugelkopfe versehen sind, der in Aussperrungen der Nabe bezw des Grundfelgenkranzes ruht, während die Hilfespeichen zwischen 2 Rollen geführt sind, die in dem Geundfelgenkranze sitzen.
Berlin, den 16. Juli 1918.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dammann.
Als Radbauarten, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreinng von der Voischrift der elastischtn Bereifung gewährt werden darf, sind außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten