z V, Gegenstand der Besteuerung vom vom]
93 er er Ste .
. . Berechnung der Stempelabzab. . .
send Mt. Pf. dert send Me Pf vertretung festgesetzten Einzahlungstag — Genußscheine und ähnliche zum Bezug h. wn iche nnd ann n,, 2. 367 die Zahlung zu diesem Zeit⸗ eines Anteils an dem Gewinn einer Allie bar e . auh fen, . f⸗ j. punkt nicht eingegangen ist, spätestens unter Tarifnummer 1 Aa oder h falle , g t, spätes Tati oder d fallenden scheine, Anteilscheine von deutschen Kolo—
; . Steuersatz * ü ö . Steuersatz Gegenstand der Besteue rung vom vem Berechnung der Stempelabgabe Gegenstand der Besteuerung vom vom Sun⸗ Tau⸗ Hun⸗ Tau⸗
dert send M' Ff.
— — ——
Steuersatz
. . ⸗ Steuersatz Gegenstand der Besteuerung vom vom! Hun⸗ Tau⸗
dert send Mf Pf.
Berechnung der Stempelabgabe Berechnung der Stempelabgabe
Ausländische Werte werden nach der vom Bundesrate zu erlassenden Vor= schriften umgerechnet.
im übrige
6 zwei Wochen nach dem Eingan er Gesellschaft berechti er ier ; . . — Wir z cher ch gang d vesellf chtigende Wertpapiere, nialgesellschaften und ihnen gleichge—
Zahlung. sofern sie sich nicht als Aktien oder ,,
Zahlung 3 Dl ren c na . oder stellten deutschen Gesellschaften, Anteile
Scud . 9 San . oder als von bergrechtlichen Gewerkschaften oder uid⸗ oder Rentenverschreibungen die darüber ausgestelllen Urkunden (Kux—
n mindes — eine Erhöhung der Einlagen zur Beseitigung Verhütung einer Unterbilanz vereinbart oder beschlossen, so ist der hierauf gerichtete Vertrag
C. Auslündische Aktien.
Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, (Tarifnummer 2) darstellen. Entire 49 rIIe zwa
oder Beschluß von der vorstehend vor—
8 jokongsn ka 9. 5ro; geschriebenen Abgabe befreit.
3. Wird eine Urkunde über die Er— richtung einen offenen vandelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaftt oder über den Eintritt eines neuen Gesell— schafters in eine solche Gesellschaft nicht
wenn sie im Inland veräußert, ver⸗ pfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Zwischenscheine über Einzahlungen auf D
vom Nennwert, bei Zwischenscheinen /
a) solche welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien ausgegeben werden . . b) alle übrigen inländischen .....
*
des Wertes der Gegenleistung.
usa
23 . Wird ein Genußschein zu mehreren Aktien ausgegeben, so ist die feste Ab—
scheine, Bezugsscheine, Abtretungsscheine), Genußscheine
6. ausländische Banknoten, auslän— disches Papiergeld oder ausländische JI
Zusätze:
1... Unter Schuld. und Rentenver— schreibungen im Sinne dieser Tarif— . ; nummer sind Schuld- und Rentenver— 3 . . k 66 schreibungen der in Tarifnummer 2 be—
gabe nach dem der Zahl der Aktien entsprechenden Vielfachen des Abgabe⸗ satzes zu erheben.
aufgenommen so ist die Aogabe zu dem Zusätze: wig nicht Beil, gezahlten Antiag auf Eintragung der Firma oder 1. Die Abgabe ist von jedem Siücke und. Anteilschinen vom etrage des neuen Gesellschafters in das Han— nur ö ö ö , , nne, und ö. delsregister zu erheben. 2. Sind die Wertpapiere für Rechnun me. n. ark für * . 2 4. Die Zusätze 2 und 3 zu a, b eines inländischen ,, . . e alle übrigen ausländischen .... . 50 zeichneten Art zu verstehsgn. finden entsprechende Anwendung. einem inländischen Kommissionär durch trage von 1 Mart . e Tarifnummer 3 A erhält folgende Urtikel 2 —ͤ 2. Wie Kauf- und Anschaffungege⸗ Befreiungen: ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft volle 3 Marl ge e bn rr bleiben, si. nn,, n lg nde Falun schäfte über die in dieser Tarif nummer Von der Stempelabgabe zu a, b, e be— angeschafft, so tritt die Abgabepflicht Der nachweislich versteuerte Bet aufgeführten Wertpapiere sind auch freit sind inländische Gesellschaften und nicht schon dadurch ein, daß die Wert— der Zwischen eine wißd auf den dn . . . Kauf, und, Anschaffunge ge chäft: zu ver= Gen essenschaften,. . ö inländischen Kommittenten . k . Ferre, . . . . , J ö. über, Ein, denn ihr 3 ausschlieslich ae⸗ es ij if 2 eiche gi . . zahlungen iese Wertpapiere zum . . Jö Geicnuuz der Veßereemes , e,. J derung der minderbemittelten Volks— . og n en iateissteim be . ; . Mr. f n Den Anschaffungsgeschüften steht klassen dient, der Reingewinn satzungs— Aussindische Werte werden nach d 66 gleich, . bei Errichtung einer. Altien, mäßig auf eine höchstens fünfprozentige pem. Bundesrate zu erlafsendend gen geselschaft, einer Kommandijgesellschaft Verzinsung der KRapitalein lagen de schriften umgerechnet. ö auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft oder schräntt, auch hei Auslosungen, Aus— . ,,, ,,, scheiden eines Gesellschafters oder für Artikel 4 h . Kö . 65 den Fall der Auflösung der Gesellschaft arif J j Antenlscheine durch die Gründer, ihre nicht mehr als der Nennwert des An— Tarifnummer 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Zuteilung auf Grund vorhergehender . . ö ; Zeichnung und die Ausreichung von teils zugesichert und bei der Auflösung . WJ ö ö. e, . . der etwaige Rest des Gesellichantsver' 2 3 J mögens für gemeinnützige Zwecke be— ̃ , stimmt ist. Die Entscheidung darüber, Steuersatz J ; . Betrage des denn mn, ,. steht fen . . n , , ob die vorbezeichnelen Voraussetzungen Gegenstand der Besteue rung vom] von Der Steuersatz ermäßigt sich auf ö. ,, laffung e,. . vorliegen, erfolgt im Einverständnisse Hun⸗ Tau⸗ die Hälfte, wenn die wäbrend der vor⸗ enen ein weh ce Ein dle, reifte kJ mit dem Reichskanzler durch die oberste dert sens Re. Gf. ausgegangenen 10 Jabre verteille Divi⸗ so ist vom Betrage der Einzahlung; Landes sinanzoehorde dende durchschnittlich 4 vom Hundert, soweit sie zusammen mit der früheren Diese ist ermächtigt, im Einverständ—⸗ er gelangt nicht zur Hebung, wenn sie Einzahlung den Nennwert, des Wert⸗ k, 3 vom Hundert nicht überschritten hat.
e. Verzinsliche Schuldverschreibungen sowie ,, al ö ö freiung auch dann zu bewilligen, wenn J, ,,,, die Gesellschaft satzungsmäßig eine
, sofern die Schuld⸗ gelaufenen Zeit zu der Zeit zu entrichten
ęrs 7 . 7 8 geln Zeit zu der Seit zu entr n ö . ihn der Rentenverichteihungen guf den In- für welche die Gewinnanteilscheine noch höchstens sechsprozentige Verzinsung der . Kapitaleinlagen gewährt; durch Indossament übertragbar oder in
haber lauten oder sofern sie entweder laufen. JZ. wenn sie die Herstellung oder den Teilabschnitten ausgefertigt und mit Zins⸗
Für Bogen, die Anteilscheine für einen p em fz ich für si 28 ö 2 . * ) . 161 J 2. die Her . ⸗ . längeren als zehnjährigen Zeitraum gebören, so ermäßigt sich für sie der des zu a l bis 6 bezeichneten Betrags, Beirieb von inländischen CGisenbahnen Ern ö ö . nicht auf den Namen lauten
enthalten, erhöht sich die Abgabe für Abgabesatz . und zwar in Abstufungen von unter Beteiligung des Reichs, der jedes fernere Jahr um ein Zehntel. zu Nr. I auf. . zu . 9 ö J . . * j 5 ] ; ⸗ . 9 9.
Bundesstaaten, der Provinzen, Kreise e k übertragbar C) Zinsbegen (Rentenbogen) von inlän—
— ĩ dischen Schuld. und Rentenverschrei⸗
vom Nennwert der Wertpapiere, für 2 ‚ y oder Gemeinden zum Zwecke haben. . ; Die Beteiligung muß Tine Voraus a) inländischer Gemeinden, Gemeinde- .
verbände und Gemeindekreditanstalten, van mn, n , sn n, mn, clangent
welche die Bogen auzgegeben werden, 3 . in Abstufungen von 20 Pfennig für je 1 ö h setzung für das Zustandekommen des r, ch K J Gijsenbahnunternehmens gebildet baben. . ö ländlicher ark, oder städtischer Grundbesitzer oder in— zu b und d von 60 Pfennig, zu c von 30 Pfennig
bungen der in Tarifnummer 22 be— 160. Mark; überschießende Bruchteile 5 Die Beteiligung der öffentlichen Körper— ö ländischer Grundkredit⸗ und Hopotheken—⸗ für je angefangene 20 Mark.
amenaltien
9 3
Berechnung der Stempelabgabe
Gewiuuanteilschein⸗ und Zinsbogen ; a) Gewinnanteilscheinbogen von in— . Nennwert der Wertpapiere, für welche ländischen Aktien, Attiengnieilscheinen, , n,, n , RMeichsbankanteiljcheinen, Anteilscheinen n ,, . n von Kolonialgesellschaften und den ihnen volle . ö aleichgestellien Gejellschaften .... „' Sofern die Einzahlungen auf die b. Gewinngnteilscheinbogen von aus— Wertpapiere nicht voll geleistet sind, ist läudischen Aklien und Aktienanteil— i
ud . J die Abgabe vom Betrage der geleisteten . scheinen, sofern die Bogen im Inland Einzahlungen, jedoch höchstens vom ausgegeben werden . . . .. ö
Berechnung der Stempelabgabe
Ermäßigungen:
1. Sind als Vertragschließende nur Personen beteiligt, die gewerbsmäßig Bank- oder Rauntiergeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen Besuchern einer inländischen Börse zum Zwecke des ge— werbsmäßigen Handels mit Wertpapieren
Schuld. und Rentenverschreibungen.
2 3 4
Berechnung der Stempelabgabe
. . n 6 Tarifnummer 4 erhält folgende Fassung:
Berechnüng der Stempelabgabe ö
Feichneten Art.... . .... .... werden für volle 1060 Mart gerechnet. . . 6 in je . „Für Bogen, die Zinsscheine für einen Die Ermäßigung tritt soweit es sich teil dieses Betrags.
z ung der längeren als zehniährigen Zeitraum ent- nicht um Bank- oder Bankiergeschäfte
schaften muß mindestens ein Viertel des mndtred Ye 346. halten. höht lich die Abgahe für jedes handelt, nur ein, wenn die Personen in
Gesellschaftskapitals betragen, oder es banken oder inländischer Schiffspfand⸗ . ) . ö ; fernere Jahr um ein Zehntel; s eine von der zustandigen Handelsper—
müssen von ihnen unentgeltliche Zu— n e, K oder , n . nen nn, ; z ö J in⸗ vom Nennwert der Wertpapiere, für )
d in Höhe möes inlä S werts unter dem Betrage don . ( Uländistben Schuld⸗ und Rentenverschrei⸗ l hben wer ; 36 Mr sirs̃ 3. wendungen, in Söbe⸗ von mindestens . . k oder rn Ei,, e ,, Null . , ö. Abstufungen von i Mart für je HM Mart; Die näheren Vorschriften erläßt der ein Zehntel des Gesellschaftskapitals ge⸗ . erg. , , 5. n ,,,, . äberschtezende Bruchteile werden für Bundesrat.
apiere mit staatlicher Ge⸗ . Fi, i ne ,, 6 zolle 100 Mark gerechnet 2. Hat jemand nachweislich im Ar— 2 ö ; er ⸗ ; reibungen aut diesen selbstn . ; , . . volle ark gerechnet. 2. Hat jemand nachweislich im Ar mächtigt, bei einer geringeren Beteili⸗ nehmigung ausgegeben sind?. .... . o gilt als folcher der en. J Zins bogen Nentenhogen von n,, „Für Bogen, die Zinsscheine für einen bitrierberkehr unter Nr. Ibis 5 fallende gung eder Zuwendung oder bei einer . ĩ ändischen Schuld⸗ und Rentenverschrei⸗ ängeren al zehn chr gen Zeitraum ent⸗ Gegenstände derselben Gattung an einem anders gearteten wirtschaftlichen Stär— N ausländischer Staaten, Gemeinden Rente. . . halten, höht sich die Abgatz für jedes inländischen oder ausländischen Börsen— f 8 ĩ gländi eichneten Art, sofern die Bogen im )
kung des Unternebmens, insbesondere oder Gemeindeverbände und Eisenbabn—⸗ Ausländische Kerte werden agen . . ö Jö Zufatz zu P, e. durch Zinsbürgschaft die Befreiung zu. ,, K . teien, J Aussländijche Werte werden nach den verkauft oder umgekehrt, so ermäßigt sich zugelteben. Er ist ferner ermächtigt, die anderer aus land ischer Sch i löner ö 3 ; — Befreit find: vom. Bundesrate zu erlassenden Vor— die auf ihn entfallende Hälfte der Befreiung unter den gleichen Voraus— z zu c und 9 nolern die Verschrei⸗ . nen. schriften umgerechnet. Stempelabgabe von jedem dieser Ge— setzungen auf andere Verkehrsunierneb— zungen im Inland veräußert, ver— ,,, schäfte, soweit deren Gegenstände sich . ; staaten f 3 p e tee fs für decken, auf 104 vom Tausend, wenn die
mungen auszudehnen. k . damit gemacht aaten sowie der aunsschließlich j oder Zahlungen darauf geleistet werden schäste zu feste usen an demselh . ö 6 . a . eistet werden. Mr. ; äfte zu festen Kursen an demselben
2. Die Nr. 1 Æel des Tarifs zum Reichsste nvelgesetz erbält folgende Faffung: Zusatz 2 der Tarifnummer 1 0 findet Anstalten 5 . Täge oder an zwei unmittelhar aufein—
— ö Anwendung 2. Gewinnante!lscheinbogen von Aktien i fn n, rf rl . a h. 3 ; — n. ; ) , anderfolgenden Börsentagen abgeschlossen . der in der Befreiungsporschrift zu Tarif. J ; nin, ‚ nummer 1A, b, e bezeichneten Aktien⸗ ha G m de Geschafte er, oder 8 . 1. Die Abgabe ist von jedem Stücke gesellichafien; . hach eine h n,, abgeschlossen
teuersatz . ö 3. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, ) * ] gesch 2. ie die Schuld- und Rentenver⸗ d j V 3s
Hun Tau⸗ ñ si ᷓ m . 6 ö ; ; . . ; . ) Voraussetzungen . . , gt, schreihnagen sind auch die Zwischenscheine ist die Abgabe vom Betrage 39 be papiere mit diesen in Verkehr geletzt ö , ,, .
, — — über Einzablungen auf diese Wertpapiere schrinigten Einzahlungen zu berghnen. weiden. Die Befreiung greift 'nicht h 9 m nnn, ,. e) die Ueberlassung ; ; zu versteuern. Der nachweislich rte ere Leg, Platz, soweit die Bogen für einen . und Verkäufen i n .
J J 5 5 . M. * 1 4 212 . F ‚. ö j 5 . ird en ö . 354 6 * J 3 8. . Be de 9 5 dische 5 Er⸗
1. a) der Rechte an dem Vermögen 3. Ist dem Gläubiger eines zinsbaren der Zwischenicheine wird au e . köhgeren als zehnjährigen Zeitraum aut antngien der , in disckem Papier einer Gefellschajt mit beschränkter Darlehens oder einer Rentenschuld, ins trag Der emma eiwa g wer gegeben werde geld. Geschäfte üßen. Geldsorten oder , . . , i. den Schuld ⸗ oder Rentenversch eibunen gegeben weiden. Wechsel gegenüberstehen. schafters oder dessen Erben an Recht eingeräumt, an Stelle feiner ö ar n, ) 2 1 . * ⸗ / 3 Mo o. * 9 us s sseo einen, anderen Gesellscharter, die Forderung die Ausfertigung und Aus— . ö Kö i n g. Gesellichatt oder einen Dritien. händigung von Schuldverschreihungen 1 2 3 bleib iter tei ö mindestens aber des ᷣ 5 der in dieser Tarifn er bezeichne In t K ö . . . , es Wertes der Gegenleistung oder, wenn Tarifnummer bezeichneten te näberen Vorschriften über die der Nechte an dem Gesellschaftẽ⸗ eine solche in der Urkunde nicht ent⸗ Art zu verlangen, so unterliegt der für der⸗ Steuer satz u he kö erläßzt. der vermögen der unter l bezeich—⸗ . ist, des Wertes der überlassenen artige Schuldverschreibungen bestimmten Gegenstand der Besteuerung vom vom Gun ee n, mindestens aber. . ᷓ der i f . - 35 j s 23 ͤ . . . 6 nn,. oder in anderer Weise Gesetzes) über Gegenstände der vor⸗ . Befreit ind; * riftlich verlautbaite Erklärung zur Kauf⸗ und sonstige Anschaffungs⸗ stehend unter a 1 bis 5 bezeichneten Art R erträge über, die Uleberlassung von Döeurkundung deß Schuldverhältnisses, geschãafte ermäßigt sich die Stempelahgabe um die Rechten an dem Gesellschaftsveimögen an y. mecht Keinen Unterschier, ob. sich das a). Tauf. und sonstige Anschaff ungö— Hälfte der tarlfmäßeigen Sätze. Dersonen, welche nach den Vorschriften decht des Gläubigers aus der schrijtlichen geschärte über b) Kauf- und sonstige Anschaffungs—⸗ der Erbschaftssteuer befreit sind. r lich . Betrag der Schuld wird au Anleihen, die während des gegen— von Usancen einer Börse geichlossen Artikel 2 e, rd r fl , . kö . ö ,,, ge 3 ö. 6 ö, '. 2 . reibungen an⸗ s sse mi 1 Großmächten aufgele . . Pæxämien- usw. Geschäfte), über Mengen . Ing d arisnunmer 1 unter Af werden am Schlusse der Befreiungsvorschrift die Worte und gergchnet. , . . 36 Großmãch . . . 6 . , . eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinnverteilung auägeschloffen haben“ gestrichen. Wird eine Schuld. oder Rentenver— 2 andere Schuld. und Rentenver⸗ . ⸗ . ö k von Werte des Gegenftandes des Artikel 3 schreibung in eine Buchschusd umge⸗ vom Werte des Gegenstandes des Geschäfts, Als börsenmäßig gehandelt gelten Geschafts in Abstufungen von Tarifnummer 1 8 und 10 erhalten folgende Fossung:
macht werden. Der Bundesrat ist er— b) anderer inländischer Schuldner .. ̃ e siht⸗ 4 zranzigfache Betrag der einihtie bungen der in Tarifnummer 2*, d be— sernere Jahr um ein Zehntel. ; ; irh e, n, gebnteh platze gekauft und an einem anderen mungen sowie auf Siedelungsunterneh— pfändet oder sofern daselbst andere isend Re hn ung elne3 Bunde staatg erwaltelen beiden einander gegenüberstehenden Ge— . . nur einmal zu entrichten. 9 D R R * 6. . 2 J 8. k m Gegenstand der Besteuerung em zom Zum Zusah 2. Bei gZwischenscheinen die bei der ersten. Ausgabe Der Wert- har Vaftung seitens eines Gesell— be h einer? f ; hlel ben . ; Haftung seitens eines Gesell sondere auch einer Buchforderung, das angerechnet. Eine einmalige, längstens halbmonatige neien Gejelljchaften . . . .. . Stempe ĩ in ; dun Tau⸗ . Fir Kostgeschäffe is ⸗ Gesellichaften . echte Stempelabgabe auch die in ein Schuld⸗— a, , mt. 3. Für Kostgeschäfte (3 23 Abs. 3 des des Erbschaftssteuergejetzes von der Zahlung Erklärung selbst ergibt. Der nachweis J. Schuldperschreibungen des Reichs geschäfte, welche unter Zugrundelegung d. schreibungen des Reichs sowie Schuld— wandelt. so wird der nachweislich ver— ö . ᷣ
steuerte Betrag der Schuld- oder Renten . . J zu 2 und 6. ... . . i. ö ö 6 14 k 3 J . 3 9. ) 2 ö staaten JJ 2 z , 22 1 . Bör e, deren lsancen ür das zescha as u 2 esa te ilt entsprechend
: — ', ,,, J . . J
. k . un 2 J a ö K— werden, d Waren, e
„Die Abgatke ist von den Schuldner J a 190 , Börsenterminhandel untersagt ist, die⸗
. . Steuersatz binnen zwei Wochen nach Cingehung des kreditanftalten, inländischer Kör—
Gegenstand der Besteuerung . Schuldverhältnisses zu entrichten. perschaften ländlicher und städti⸗
un⸗ Tau⸗
dert fend Art. ü. Befrei en: fend 3 vent gh freiungen Schuld- und Rentenverschrei . des Reichs, der ,, von jeder einzelnen Urkunde, ausschließlich für Rechnung eines Bundes- * , . . staats verwalteten Anstalien, Zwischen⸗ so vlelemale erhoben, als Einzelkure in heine üer Cin ahlungen auf diefe Wert. Schuld d Rentenverschrei ; der Urkunde verbrieft sind. 3 gen; dorderiyngen Zusatz 3) P ö , Staaten, vom 83. e der Cin ab eng t war eine ö ,, . . Gemeinden oder Eisenbahngesell⸗ y . ,, Bundes stacig derwaltete Ansta lt , m ,, zen 2. die auf Grund de Reichsgesetzes *. . 6 h Rentenverschrei⸗ vom 8. Juni 1571 abgestempesten aus- nannten Schuld- un ĩ !
ländischen Inhaberpapiere mit Pramien. bungen. ......
Bruchteil dieses de ; sher C besi der inländi⸗ 2755... 020 Mar scher Grundbesitzer oder inländi e be w er n
ö 21 * 474. 3 — 9 für je 100609 Mark oder einen
jenigen, für welche an der in Betracht kommenden Börse Preise für Zeitgeschäfte notiert werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Be⸗ freiungen und Ermäßigungen für ein— zelne Gattungen von Waien zuzulassen.
Berechnung der Stempelabgabe
scher Grundtredit⸗ oder. Hppo⸗ thefenbanken, oder inländischer Schiff spfandbrief⸗ oder Schiffs⸗ beleihungsbanken oder inländischer Siedelungsgesellschaften oder in⸗ sändischer Eisenbahngesellschaften
Bruchteil dieses Betrags.
Bei Berechnung der Abgabe im ein⸗ zelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig in Ansatz zu bringen und höhere Pfennig⸗ beträge derart nach oben hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind. ;
Der Wert des Gegenstandes wird; nach dem vereinbarten Kauf⸗ oder Liefe⸗ rungspreise, sonst durch den mittleren Börsen⸗ oder Mektktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu din Wert⸗ papieren gehörigen Zins- und Gewinn— anteilscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.
HM. S uxe.
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine— ..... Außerdem für alle auf Werte der an— gegebenen Art ausgeschriebenen Einzah— lungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten der Gewertschaft bhiennnn Zur Entrichtung des Stempels für die Einzahlungen ist die Gewerkschaft J s verpflichtet, und zwar spätestens zwei Betraas. Wochen nach dem von der Gewerkschafttz⸗ 1
*.
Befreiungen:
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen Geschäfts find, von einem der Vertrag⸗ schließenden im Inland erzeugt oder hergestellt sind;
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