1918 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenstand der Besteuerung

vom vom Hun⸗ Tau⸗

Steuersatz

Berechnung der Stempelabgabe

3 4

Steuersatz vom vom Hun⸗ Tau⸗ dert send

Gegenstand der Besteuerung Berechnung der Stempelabgabe

Mt. Pf.

2. für die Ausreichung der

; . von den Pfandbriefanstalten und

Hypotheken⸗ autenden Grundbesitzer;

über die unter Nr. 4a 6 bezeichneten Gegenstände sowie über Gold oder Silber.

„Als. Kontantgeschäfte gelten solche Gelchäfte, welche vertragsmäßig durch Zieferung des Gegenstands seitens des Verpflichteten an dem Tage des Ge— schäftsabschlusses zu erfüllen sind:

4. von den zur Versicherung von Wert— papieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempel pflicht der nach erfolgter Verlosung stattfindenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte;

5. für die Ausreichung von Schuld— oder Rentenverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer aus— schließlich für Rechnung eines Bundes— staats verwalteten Anstalt sowie von Zwischenscheinen über Einzahlungen auf diese Wertpapiere an den ersten Erwerber:

6. falls Schuld- oder Rentenverschrei⸗ bungen des Reichs oder eines Bundes— staats zur Begleichung öffentlicher Ab— gaben hingegeben werden;

7. falls den Gegenstand des Geschäfts Schg anweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats bilden, die längstens inner— halb dreier Jahre nach dem Tage des Geschäftéabschlusses zur Rückzahlung fällig sind.

.

banken ausgegebenen, auf den Inhaber

la Schuldverschreibungen als

Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden 2 6 2 5 28 3. für sogenannute Kontantgeschäfte

ungemünztes

Tarifn ummer 9 erhält folgende Fassung:

dert send Mk. Pf.

3

4

Gegenstand der Besteuerung

Steuersatz

vom

vom

dun Tau⸗ dert send

t. .

Berechnung der Stempelabgabe

Vergütungen Die Aufstellungen der Attiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewertschaften, deutschen Kolonialgesell⸗ schaften und ihnen gleichgestellten Ge— sellschaften über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Ueberwachung der Geschäfisführnng bestellten Personen

(Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des

Gegenstande haben“ durch folgende Worte ersetzt:

Befreiungen:

Befreit sind öffentliche Sparkassen, Genossenschasten und deren Verbands— fassen. Die Befreiung kann in Einzel—⸗ fällen durch die oberste Landesfinanz— behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen ausgedehnt werden.

Die Befreiung tritt nicht ein für denjenigen Umsatz der Spartassen, der auf Geschäfte entfällt, die dem eigent— lichen Sparkassenverkehre fremd sind: die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Bundesrat.

Die Befieiung tritt nicht ein für die⸗ jenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

Befreit sind die Reichsbank und die Staatsbanken für die Habenzinsen, die sie für die ihnen überlassenen Reichs— oder Staatsgelder berechnen.

Befreit sind Habenzinsen, welche von einem nach 8 76 Abl. 1 anmeldungs—⸗ pflichtigen Unternehmen einem anderen derartigen Unternehmen berechnet werden.

Artikel 9 J. Vor 5 1 des Reichsstempelgesetzes, der die Bezeichnung 5 Ja erhält, werden folgende Vor—

schriften als 5 1 eingestellt:

§1 w 8 . . 9 ̃ . Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen der in Tarifnummer 1

unter A bezeichneten Art unterliegt der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urtunde im Inland errichtet ist; ist die Urkunde im Ausland errichtet, so tritt die Steuerpflicht ein, wenn der beurkundete Ntecht'vorgang eine im Inland eingetragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn das Geschäft im Inland zu erfüllen

ist und wenigstens einer der Beteiligten zur Zeit der Exrichtung der Urtunde im Inland seinen Wohnsitz hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen der in Tarifnummer 1 unter A a, b, e bezeichneten Art gelten die vorstehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschrifien des Tarifs etwas anderes ergibt.

. 2. Im F 1, künftig 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte Errichtung“ einzufügen: bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Taritfnummer 1A b und in Zusatz 4 zu

Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Art binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuervflicht, bei Fällen der in. Zusatz 5 zu Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Nachschüsse binnen zwei Wochen nach der die Einforderung der Nachschüsse betreffenden Beschlußfassung“.

3. Im § 3 Abs. 1 wird am Schlusse solgender Satz hinzugefügt: „Hat die Gesellschaft auch

keine Zweigniederlassung im Inland, so ist für die Erhebung der Abgabe die Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbeschluß beurkundet oder vorgelegt worden ist oder in deren Bezirk der Gegenstand („ I) sich befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsitz hat oder das Geschäft zu erjüllen ist.“

Im 3 Abs. 2 hat die Klammer „(5 1 Abs. 2)“ zu lauten „(6 1a Abs. 2)“.

Im 8 3 Abs. 4 ist das Komma hinter „Aktien“ zu streichen und die Worte „Genußscheine sowie Interimsscheine“ durch die Worte „sowie Zwischenscheine“ zu ersetzen.

4 i 6 w meren die Wöoit die did nnn J Fuin „die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommandit— esellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung detsz Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften oder die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften oder Kom—

manditgesellschaften oder die Auflösung von Gesellschaften oder den Eintritt eines neuen Gesellschafters oder das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Hande!sgesellschaft, einer Kommanditgeselischaft oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommamditgesellschaft auf Aktien zum Gegenstande haben.“

587 Abf a, , . Artikel 10 § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Betrifft eine nach Tarifnummer 1 Ad, eZ abgabepflichtige Urkunde ein. Geschäft, das nach

weite Beilage . zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 1238.

Berlin, Mittwoch, den 31. Juli

2

1918.

ea

8 n ö .

(Schluß aus der Ersten Beilage.) Artikel 18

§z 24 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:

Führt Der Kommissionän an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufs— lommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes, und zwar bei Tarifnummer 43 1 bis 5. des ermäßigten, zu entrichten, es feü denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Sritten abgeschloßssen hat. Die Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.

„Hat im Falle der Tarifnummer 44, Ermäßigungen unter 1, einer der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 42, 2 bezeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in der Ermäßigungsvorschrist bezeichneten Personen, so hat, der Vertragschließende nach Maßgabe der Beteiligung zu der ihm aus— gehändigten oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere Abgabe von 15szo vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf volle 10 Pfennig nach oben abzurunden.

Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden durch Vermittlung einer aus— wärt n inländischen Geschäftsstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 . 4a zu entrichten. Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der

undesra

Artikel 19 Hinter 5 26 werden folgende Vorschriften eingestellt: § 26a.

Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder als Vermittler betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten entbunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, in das die abgabepflichtigen Geschäfte ö einzu⸗ tragen sind, an die örtlich zuständige Steuerstelle in hestimmten Zeitahschnitten abzuführen (Abrechnungs. verfahren). Er bestimmt, oh und in welcher Weise Personen, die nach 8 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten Gesamtfchuldner der Abgabe sind, im Falle des Abrechnungs- persahrens für die Abgabe haften.

Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen im Abrechnungsverfahren die Befrejung von der Abgabe oder deren Ermäßigung in den Fällen des 5 23 Abs. 2, 3 und des 5 25 Abs. 2 eintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des 5 24 zu entrichten ist.

Artikel 20 Im 5 30 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen“ ersetzt . die Worte „nur solchen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen, die sich aus der Art der Gegenleistung ergeben“.

Artikel 21 1. Im § 31 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten „Angaben macht“ ., 6 eingefügt „oder wer den auf Grund des 5262 vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“. . 2. Im 5 31 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark“ ersetzt durch die Worte „eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis einhundert— tausend Mark“. Artikel 22

§z 72 des Reichsstempelgesetzes erbält folgende Fassung: . Die in Tarifnummer 9 genannten Ie h fen haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der . ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinn— anteile, Tantiemen, Gehälter. Tagegelder, Reisegelder usw. Abs. z Tarifnummer 9p, die den zur Ueber⸗ wachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.

Artikel 23 Hinter 5 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: IX. Geldumsätze

in ei Zinse Mark ü i ist auf die für

Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100 000 Mark überstiege n so is das folgende Geschäftsjahr fällig werdende Steuer nach einem halben Jahre eine Abschlagszahlung von 50 vom Hundert der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten.

Wer den S5 76, 77 handelt od 3 3 von ihm verausgabten Zinsen wissentlich unrichtige

er den S5 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von ihm verausgabten in!

Angaben macht oder von Abs. Hh der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch 4 . eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommt. an, ö. Betrag der hinterzogenen Äbgabe nicht festgestellt werden, fo tritt Geldstrafe von einhundertfünf zig Ma

Artikel 24 1. 5 111 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: . . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen 23 erlassenen Vorschriften, die im Gesetze ö besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungs⸗ strafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. . . . . ; Bic elbe Strafe ritt ein. wenn in den Fällen der 38 9, 11, 31, 39. 49, 57, 70, ö. 78, 33 Abs. 1, 94 und 103 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. w P 2. Dein 5 112 Abf. 1 des Reichsstempelgesetzes tritt folgende Vorschrift als Schlußsatz ö . Die Gesellschaften und ,. haften für die von ihn Vertretern verwirkten Geld⸗ strafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Abgabe. Artikel 25 ö Im 8 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes ist als Satz 2 folgende Borschrist aufzunehmen; Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung in bezug auf die Abgaben entrichtung nach Tarifnummer 10 und nach S5 76, 77 unterliegen, bestimmt der. Bundesrat. . Dem 5 122 Abf. 1 des Reichsstempelgesetzes wird als Satz 2 folgende Vorschrift angefügt: d Hinsichtlich der Einnabme aus der Besteuerung der Geldumsätze ann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenvergütung von 2 vom Hundert unter die Bundesstaaten anordnen.

Artikel 26

Werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Wertpapiere der in Tarifnummer 10 bezeichneten Art in das Inland eingesührt, so ö 2. k zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes 3 vom, Hundert, ;

6 die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte der in Tarifnummer ö , bezeichneten Art der Sieuerfatz 3 vom Taufend. Der Bundesrat kann für diese Zet den ,, i auf 2 vom Tausend ermäßigen oder ihn auf 4 vom Tausend erhöhen. Die im 8 24 Abs. 2 . ene weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersatze von 3 vom Tausend *, bei einem Steuersatze von 4 vom Tausend 380 vom. Tausend. . ;

Ser Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche

bestimmt. Verordnung bestimn 6 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Auqust 1918 in Kraft, 3

bis einhunderttausend Mark ein.

Die im s 76 des Reichsstempelgesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig von den für die Ze nach dem ole Md 1918 bis . Schlusse des Geschäftsjahrs berechneten HDabenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäfisjahr berechneten Habenzinsen und die Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser⸗ lichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.

(Siegel) Wilhelm.

Dr. Graf von Hertling.

Gesetvz zur Aenderung des Wechselstempelgesetzes. Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im n , Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Relchs⸗

(Tarifnummer 16)

tags, was folgt:

Artikel l

Grubenvorstands usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind

Befreit sind die Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (5 72) nicht mehr als

Tarifnummer 4a abgabepflichtig ist, so ist die Abgabe nur einmal, und zwar nach derienigen Tarifnummer zu entrichten, die den höheren Abgabenbetrag ergibt. Ist hiernach die Tarifnummer 4 a anzuwenden, so ist die Urkunde von der Abgabe nach Tarisnummer 1 Ad, 2 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber aufgenommen ist, daß sich über das Geschäst eine rersteuerte Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer und Angabe des verwendeten Stempels in den Händen der Beteiligten befinde.

§5 3 Abs. 1 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 825) erhält folgende Fassung; ; Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe

Er (KBæs, s 2 =. orag 8 76 . von der Gesamtsumme der Vergütungen. Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der ,,,, und der Darleihung von Geld dienen, i

hat sein Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen bis zu einem von der obersten Landes⸗ sinanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen

oder eine Zweigstelle am 1. August ihls noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung Mark

009 Mark ausmacht. Uebersteigt die Ge

samtsumme der Vergütungen 5000 Mart,

so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag ge— zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver— steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise⸗ gelder, die den Betrag der baren Aus— lagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantieme betrachtet.

Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn

eine Ausstellung nicht gefertigt wird.

Artikel s

Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt:

2

.

* 5

4

Gegenstand der Besteuerung

vom Hun⸗ vert

vom Tau⸗ send

Mk.

Steuersatz

Pl.

Berechnung der Stempelabgabe

Anmeldungen

von den vollen von den vollen von den vollen von der vollen von den vollen von den vollen von den vollen von den vollen von den pollen von den pollen darüber

Geldumsätze über die im

nächsten angefangenen 150 000 Mark nächsten angefangenen 300 000 Mark nächsten angefangenen 560 000 Mark nächsten angefangenen 1000000 Mark nächsten angefangenen 2 000 000 Mark nächsten angefangenen 3 000000 Mark nächsten angefangenen 10 000000 Mark nächsten angefangenen 20 000 000 Mark nächsten angefangenen 30 000 000 Mark nächsten angefangenen 0 000 000 Mark ..

inländischen Betrieb eines der Anschaffung und Dar— leihung von Geld dienenden Geschäfts— unternehmens im Laufe des Geschäfis jahres bei den Geldumsätzen berechneten Habenzinsen (8 76) bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark und bei einem größeren Betrage von den ersten 50 000 Mark

oder

.

des Gesamtbetrags der Zinsen in Ah⸗ stufungen von je 5, 19, 15, 20, 25, 30, 35, 140, 45, 50, 55 und 60 Pfennig für je 10 Maik oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im Einzelfalle sind Pfennigbeträge derart nach oben abzurunden, daß sie durch 10 ieilbar sind.

Artikel 11

des Betriebs der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

von 250 Mark und weniger .

S 8 erhält folgende Fassung: Hinsichtlich der vor dem 1. August 1918 vorgenommenen Beurkundung der Errichtung von Gesellschaften uw. der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Art und der vor diesem Zeitpunkt ein— getretenen daselbst bezeichneten Kapitalerhöhungen sowie hinsichtlich der aus Anlaß der beurkundeten Er— richtung oder Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine bewendet es bei den bisherigen Gesetzen, sofein der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsbeschluß vor dem 16. April 1918 beurkundet ist. Soweit bei vor dem 1. Oktober 1913 beurkundeten Gesellschaftsverträgen das Reichsstempel— gesetz vom 3. Juli 1913 auwendbar wäre, finden hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Ein— zahlungen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes Anwendung. Artikel 12 . 10 des Reichsstempelgesetzes sind die Worte „Renten- und Schuld— verschreibungen“ zu ersetzen durch die Worte „Schuld⸗ und Rentenverschreibungen, Genußscheine“. Im 11 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird Satz 1 gestrichen. Worte „Wer dies unterläßt oder wer“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.

Artikel 13 § 14 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:

In der Ueberschrift vor 8

In Satz 2 werden die

Bezüglich der vor dem J. August 1918 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel

versehenen ausländischen Wertpapsere der in Tarifnummer 1 unter B, G bis 3 bezeichneten Art, der vor diesem Zeitpuntt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgestellten unter Tarifnummer 2 Zufatz 3 fallenden Er— klärungen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Soweit jedoch nach diesem ö. ! auf die inländischen Wertpapiere und Schuldverhältnisse geleistet werden, finden die neuen Vorschriften Anwendung jedoch unter Anrechnung des bereits vorher verwendeten Stempels.

eitpunkt Einzahlungen

Im 14 Abs. 3 Satz J sind die Worte „steuerfrei ins Inland einzubringen“ durch die Worte

Arti kel 14 1. 5 15 des Reichs tempel gesetzes erhält folgenden zweiten Satz: Sind nach dem 31. Juli 1508 Gewinnanteilscheinbegen oder Zinsbogen zur Erneuerung von

steuerfrei abstempeln zu lassen“ zu ersetzen.

nach dem 31. Juli 1918 ablaufenden Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbozen vor diesem Zeitvuntt aus⸗

egeben, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die näheren Bestimmungen trifft der zundeszrat. ö . 2. 5 16 Abs. 1 wird gestrichen. Artikel 15 l. Im 8 17 Satz 1 des Reicksstempelgesetzes werden hinter den Worten „Kommanditgesellschaften

auf Aktien, die Werte eingefügt „sowie Kobonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften“.

2. S 17 erhält folgenden Abs. 2: ; Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertpapieren oder einer nach Zusatz 3 daselbst

stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht ausgegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Für den Beginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag der Ausgabe der Wertpapiere und in Ermangelung einer Ausgabe der Tag der Beurtundung des Schüldverhältnisses maßgebend.

Artikel 16 58 19 Abf. 4 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden Zusatz: Die erforderlichen Uebenvachungsvorschriften erläßt der Bundesrat. Arti kel 17 58 23 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: ö Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommissionär

eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatz „in Kommnifsion“ ausge o erfordert das Ab⸗ wicklungsgeschäft mit, dem Dritten die . noch . ih r r ift , höheren Stempel als dem für das Geschäft zwischen den beiden Kommisfiondten verwendeten unterliegen würde, Die Ermäßigung oder Befreiung ist davon abhängig, daß der Koinmissionär des Dritten die Schlußnote mit den Vermerke versieht, daß sich eine versteuerie, über denselben Belrag oder dieselbe Menge und den— selben Preis lautende Schlußnoie mit zu bezeichnender Nummer (8 26) in seinen Händen besindet.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Er hat demnaͤchst der Steuerstelle jeweilig binnen vier Monaten nach Ablauf des aeg aft oder nach Auflösung des Geschäfts den Gesamrbetrog derjenigen Zinsen anzumelden, die er bei den Geld- umsätzen im Laufe des Geschäftsjahrs oder bis zur Auflösung des Geschäfts für Einlagen, für Guthaben in laufender Rechnung, für fonstige als tägliches Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder auf andere Weise im Geschäftsbetriebe hereingenommene Geldbeträge berechnet hat (Habenzinsen).

insen für Geldbeträge, die durch Begebung eigener Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Veräußerung verzinslicher und unverzinslicher Schatzanweisungen des Reich und der Bundesstaaten sowie durch Veräußerung von Wechseln hereingenommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht.

Der Steuerpflichtige hat über die berechneten Soll- und Habenzinsen in der Art Buch zu führen, daß aus ihm der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen errechnet werden kann. Läßt sich aus der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen nur mit einer under, hältnismäßigen Mähewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen, so kann die Direktiobehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten.

Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.

77 i ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle einzuzahlen. . , . 6a die Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu den

einzureichenden Anmeldungen zu verwenden ist.

5 w . 500 . 750 . 1 * 5 5 . J . und von' jeden ferneren 1000 Mark der Summe 060 Mark mehr, dergestalt, daß jedes an⸗

gefangene Tausend für voll gerechnet wird.

s Artikel 2 § 7 Ab. 1 erhält folgende Fassung: . . Die n, der Ste mn labgabe (G 3 Abs. I) muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein Blantoakzept von dem Aklzeptanten, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (5 6) aus den Händen gegeben wird. Artikel 3 R

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft, Für die vor dLiesem Zeitpun aus⸗ gestellten . . es insoweit bei den bisherigen Vorschriften, als die Abgaben vorher fällig geworden sind. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser⸗ lichen Insiegel. .

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.

(Siegel)

; ; ö JI .

ĩ ö 4 6

Wilhelm

Die Abqubeyflicht tritt mit dem Rücksicht auf die Anmeldung ein.

——— —— 1 u 7 R 83

Untersuchungss. n. 3

achen. . erlust. und Fundsachen, Zustellungen *. berni,

Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne

1

. Au J. . Verpachtungen, Verdingungen zt.

. Verlosung ꝛe. von Wertpapieren;

le iber gere ef gillien a. Aktiengeseuscha han

nserdem w

reis für den Ranm einer 5. gespalten ,, 166 Mnzeigenpreis ein Teuerung z

en Hirn egi 50 Pf. nschlag von

ger. 9. Bankausweise. 0 v. S. erhoben.

6. Erwerbs⸗ und Wirtscha 7. Niederlassung ꝛe. von 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.

Dr. Graf von Hertling.

Doe after

echtsanwälten.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

) Unter suchungs⸗ sachen.

l2ð6 83 EGteckvr lief.

eren den Musketter der 9. Komp. Landw. Inf Regte. Zz7 Pax Fredrich Hermann Fückmitller, geb. am 21, April is95 in Hlldburghausen, welcher flüchtig ist, ist rie Untersuchungsbaft wegen Fahnen flucht und Diebssahls gegen einen Kame⸗ raden verhängt. Et wird ersucht, ibn iu verbaftén und an die nächste Militär⸗ . zum Weltertrangport hierher ab⸗ zjuliese n.

Smjela, den 17. Juli 1918. Gericht der bavr mob. Etappenkomman

dantur . . 3. för 348. nterschrift), Leutnant 9 stellv. Tetegsgerichtsrat.

lꝛSs So] Jahnensluchiserklürung und Geichlagughmeversü gung. In der Unierfuchunggsache gegen den reiten Hermann Dorau, 3. Komp. güsl. Fegt. zo, geboren 50. 9. 81 zu

Thorn, Beruf: Hausditener, zuletzt wohn= . Berlin, Be felstr. 21, jetzig⸗ Woh nung der Ehefrau, Anna ged. Falkenberg: Berltn 8wW. 11, Schönebergerstr. 8, wegen Fahnen flucht, wird auf Grund der SS 69 ff. des Militarstrafgesetzbuchs sowie der ö 366, 360 der Militärstrafgerichtzordnung der Beschuldigte bierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen Reiche be⸗ findliches Vermögen mit Beschlag belegt. Din St. Q.. den 13. Juli 1918. Gericht der 228 Inf. Dipision. St. P. E. Nr. 272/18. Der Gerichte herr: von der Heyde, Generalmajor. Jahn, Kriegsgerichtsrat.

28686 Geschlaguah are verfügung.

In der Untersuchungssache gegen den Landsturmmann Jullus Lehair wire auf Grund der S5 356, 3850 der Militärstraf⸗ gerichtzo dnung das im Deutschen Reiche ef n fr, ; , . des Beschuldigten mit Beschlag beleg

Div. Stab squartier, den 14. Junt 19

163er der 8h. Landw. Divlsion . 1

28684 Vie Fahnenfluchtserklörung vom 11. Juli 1913 gegen den Gren. Hermann Peil der 3. Romp. des Gren.“ Rent. 89 Reicht ⸗˖ anzeiger vom 14. Juli 13 wird auf⸗ gebohen. Schmerin, den 23. Juli 1918. Che richt stellv. 34. Inf.⸗Brigade. IIIA Nr. 1I5I8. IILa 57/13.

7) Aufgebote, Ver⸗ lust⸗ und Fundsachen, Zustellungen n. dergl.

(28613) Zwangsversteigernn g.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 15. Sttober 1918, Vormittags EO Uhr, Neue Friedrichstr. 13/14 111 6 Stockwerk), Zimmer Nr. 113

is 115, versteigert werden das in Berlin, aulstr. 15, Ecke Melanchthonstr. , be⸗ ene, im Grundbuche von Moabit

Band 67 Blatt Nr. 3000 (eingetragene Eigentümer am 29. Juni 1918, dem Tage der Eintragung des Versteigerungspermerkg: Frau Frida Roesky, geb. Lange, zu Berlin und Frau Emma Saulson zu New Vork, beide in Miterben gemeinschaft) eingetragene Grundstück: Vorderwohnhaus mit unter⸗ kellertem Hof, Gemarkung Berlin, Karten blatt 11, Parjelle 544 / loo, 5 a 46 qm aroß, Grundslen ermrtterroll Art. 1173, Nutzunggwert 18 790 6, Gebäudesteuer⸗ ol , win. Grundstůckgwert 300 000 A4. 85. K. 4. 18.

Berlin, den 18. Juli 1918.

Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte.

Abteilung 85.

(286121 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 5. Oktober IL9IS,., Vormittags EI Uhr. Neue Früedrichstr. 1314, 111 (drittes Stockwerk), Zimmer Nr. 113 -= 115, versteigert werden dag in Berlin, Roß⸗ traße 6 und Petristr. 29 / 30, belegene, im

rundhuche von Alt Kölln Band Blatt

Nr. C26 selngetragene Eigentümerin am

17. Januar 1918, dem Tage der Eintra⸗ gung deg Versteigerungsvermerks: Witwe HDenriette Richter, geb. Gebing, in Kiel eingetragene Grundstück: Vordergeschäfte aus Roßstraße mit linkem Seitenflügel, Quergebaude, Vordergebäude Petristraße 29/30 mit Umkem Sentenfluͤgel und zwei unterkellerten Höfen, Nutzungs wert 23 480 ½ιο, Gebäudesteuerrolle Nr. 364, in der Grundsteuermutterrolle nicht nach- gewiesen. Grunostückswert 434000 . 865. K. 3. 18.

Berlin, den 18. Juli 1918.

Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte.

Abteilung 85.

286001 Das Aufgebot deg 40/0 Pfandbrlefs der Deutschen Hypothekenbank Attien. Gesell⸗ schaft in Berlin Serie XI Lit. F Nr. 1615 über 200 M wird als zurzeit noch nicht julässig widerrufen. Die Zahlungssperre bleibt unberührt. Berlin, den 23. Juli 1918. Königliches Amtagericht Berlin⸗Mitte. Abt. 84. 84 E. 40. 1913.

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