Ver Kezugspreis beträgt vierteljährlich 9 „M. ; 2 Alle Rostunstalten nehmen Kestellung an; für Lerlin außer Kö 2. pin) df den Rostanstalten und Zeitungsnertrieben für Selbstahholer . auch die Königliche Geschãftsstelle 8. 4858, Wilhelmstr. 32.
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Heute morgen ist eine Sondernummer des Reichs⸗ und Staatsanzeigers (Nr. 179 d. Bl.) erschienen, die Kundgebungen Seiner Majestät des Kaisers und Königs an das deutsche Volk sowie an das deutsche Heer und die deutsche Marine enthält.
Inhalt des amtlichen Teiles. Ordens verleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛe. Biersteuergesetz. Gesetz über den Bierzoll. Gesetz über Biersteuerausgleichungsbeträge.
Erste und Zweite Beilage: Bekanntmachung der Namen der im Prüfungsjahr 191617 approbierten Aerzte Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der für befähigt erklärten Nahrungsmittelchemiker. Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst. Bekanntmachungen, betreffend Zwangsverwaltung und Liqui⸗ dation des Vermögens Landesflüchtiger bezw. Zwangs⸗ verwaltung englischer Unternehmungen.
Arzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 100, 101 und 102 des Reichs⸗Gesetzblatis.
Königreich Preußzen. ĩ 9 Z3meite Beilage: Ernennungen, Charakterverleihungen, Standegerhöhungen und sonstige Persona veränderungen. Belanntmachung, betreffend das Vorlesungsverzeichnis der Berliner Universität. Handels verbote.
Amtliches.
Seine Majestät der König haben Allergnäbigst geruht: dem Präsidenten der Hauptverwaltung der Staatsschulden, Wirklichen Geheimen Rat von Bischoffshausen den Roten . erster Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen rone, dem Staatssekretär für Elsaß⸗Lothringen Freiherrn von Tschammer und Quaritz den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Oberforstmeister Modersohn in Allenstein und dem Landrat von Pieschel in Burg, Kreis Jerichow l, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Pfarrer a. D Baute in Thuine, Kreis Lingen und dem Generalkommissione sekretär a. D., Rechnungsrat Müller in Cassel den Roten Adlerorden vierter Klasse— dem Obersorstmeister von Sydow in Königsberg i Pr., dem o)dentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Gottingen Dr. Andreas, dem Pfarrer, Päpst⸗ lichen Geheimkämmerer Wollersheim in Cölg, dem Eisen⸗ bahnhauptkassenrendanten a. D, Rechnungsrat Vierkante in Altona, dem expedierenden Sekretär und Kalkulator beim Reichsversicherungs amt, Rechnungsrat Jahn und dem Forst— kassenrendanten 4. D, Rechnungsrat Giese in Trebnitz in Schlesien den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Betriebsdirekior Knödagen in Ransbach, Unterwester⸗ waldkreis, dem Oberstadtsekretär a. D Mehler in Bergisch Gladbach, Landteeis Mülheim a. Rh., dem Landazerichts⸗ assistenten. Gerichtasekretär Krüger beim Landgericht L in Berlin, dem Küirchenältesten und Kirchenkassenrendanten, Rentier Krüger in Marienwerder und dem Hauptlehrer Mai in r fl Kreis Düren, den Königlichen Kronenorden vierter lasse, . dem Fregattenkapitän z. D. von Usedom, Kammerherrn und Leiter des Hofstaates Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Waldemar von Preußen, das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Bausekretär a. D. Kohlbrandt in Feinkfurt a. O, den Oberbahnassistenten a. D Saland in Hamburg und Zeagert in Neurahlstedt, Kreis Stormarn, dem Schiffgkapitän g. D. Kahle in Swinemünde und dem Versicherungsbeamten Weickert in Magdeburg das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a D. Halle in Naugard und Hoffmann in Stargard i. Pomm. dem Elsenbahnzug⸗ führer 9. D. Deutschmann in Berlin Pankow, dem Kassierer Ostermwald in Samswegen, Kreis Wolmirstedt, dem Gestüt⸗ obersattelmeister Zerbst in Georgenburg, Landkreis Insterhura, und dem Schleuseuyerwalter a. D. Kempf in Potsdam das BVerdienstkreuz in Silber,
dem Preßmeister Vel dung in Elberfeld, dem Lager⸗ verwalter Wernicke in Bleiche, Kreis Wolmirstedt, dem Setzer⸗ faktor Büttgenbach in Cöin, dem Eisenbahnwerkführer Gräbner in Witten, dem Eisenbahnweichensteller erster Klasse a. D. Graf in Wittenberge, Kreis Westprignitz dem RBade⸗ meister a D. Agethen in Duisburg, dem bisherigen Vor— arbeiter Malchow in Niederfinow, Kreis Angermünde, dem Hausdiener Zipprath in Aachen und dem Maschinenwärter Jaschik in Blechowka, Kreis Tarnowitz, das Kreuz des All— gemeinen Ehrenzeichens,
dem Steuererheber und Gemeindekassenrendanten Käse— hagen in Wohimirstedt, Kreis Eckartsberga, dem Werkmeister Christoph in Münster i Wr, dem *andwebermeister Lichtnack in Bleiche, frreis Wolmirstedt, dem Bürodiener Renfordt in Nachrodt, Kreis Altena, dem städtischen Gefangengufseher Rother in Sogar, dem Eisenbahnrangier— meister WilLe in Leipzig-Eutritzch, dem Eisenbahnrangier⸗ meister a. D. Eberlin in Itzehoe, Kreis Steinburg, den Eisenhahnweichenstellern erster Klasse a. D. Ahmling in Grammby, Kreis Hadersleben, Liebelt in Stettin, Richters in Franzenburg, Kreis Hadeln, und Ruge in Neunmünster, dem Eisenbahnmaschinenaufseher a. D. Kaufhold in Itzehoe Kreis Steinburg, dem EGisenbahn⸗ lokomonvheizer a. D. Nagel in Templin, den Bah wärtern a. D. Boldt in Boizenburg, Mecklenburg⸗Schwerin, und Klink in Kremmin, Mecklenburg-Schwerin, dem Bahnhofswärter a. D. Zaus in Campe, Kreis Stade, dem hie herigen Eisenhahn—⸗ vorschlosser Conrad und dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Ehfeldt, beide in Wittenberge, Kreis Westprignitz, dem bitz⸗ herigen Eisenbahnschlosser Stam mer and dem higherigen Eisen⸗ hahnmoschinenputzer Auch, beide in Neumünster, dem bisherigen EisenhahnschranlkerSoctier. Kren hir (Lanz, Kreis We— prignitz den bisherigen Babsiinn swalrungzarbeinern Krünke!— feld in Breese, Kreit Tannenberg and Sinn in Stargard in Pommern, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Mangels in Warstade, Kreis Neuhaus a. Oste, und Petersen in Harburg, dem bisherigen Schlosser Schäfer in Niederlaasphe, Kreis Witigenstein, dem Schmelzer Hille in Meppen, dem Weichensteller HõHadyk in Scharley, Landkreis Beuthen, und dem Häuer Ogladek, dem Schlemmer So⸗ wislo und den Zimmerlingen Hadyt und Thiel, sämtlich in Neu Radzionkau, Kreis Tarnowitz, das Allgemeine Ehren— zeichen,
dem bisherigen Gemeindediener Gerdes in Loga, Kreis Leer, dem Privatforstlaufer Hölscher in Schrecksbach, Kreis Ziegenhain, und dem bisherigen Eisenbahnmaschinenyutzer i in Neustrelitz das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze owie
dem Negierungsreferendar von Harnack in Potsdam, dem Kasernenwärter Begero bei der Garnisonverwaltung in Konstanz und dem Ohergefreiten der Reserve Lindenberg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Neich.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst ageruht:
den Wirklichen Admiralitätsrat und vortragenden Rat im Reichsmarineamt Winchenbach sowie den Marineimtendan ten, Intendanten des Marinekorns Klett zu Getzeimen Admirali⸗ iätsräten mit dem Range der Räte zweiter Klasse zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
die sländigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, charakterisierten Wirklichen Legationsrat Dr. Freiherrn von Grünau und die Legationsläte Dr. Trautmann und Dr. Schmidt Elskop zu Witklichen Legationsräten und vortragenden Räten im Auswärtigen Amt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Alleragnädigst geruht: den Hilfsreferenten im Reichsschatzamte, Geheimen Regie⸗ rungsrat Saemisch und den ständigen Hilfsarbeiter im Reichs— schatzamte, Regierungsrat Köhler, ersteren unter Pelassung bes Titels als Geheimer Regierungarat, zu Kaiserlichen Ge⸗ heimen Regierungsräten und vortragenden Räten im Reichs⸗ schatzamte zu ernennen. .
Im Reichsjustizamte sind der expedierende Sekrelär und Kalkulator bei dem Kaiserlichen Paten somte Böhme sowie die expedierenden Sekretäre Krupka und Schultz zu Geheimen expebierenden Sekretären ferner
der Kanzleisekretär bei dem Patentamt Otio Müller zum Geheimen Rangleisetretär ernannt worden.
Senatsbibliothek Berlin
, Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, für das innerhalb der Zollmie liegende Gebiet des Veutschen Reichs, jedoch mit Aus⸗ schluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Groß⸗ her zogthums Haden, Elsaß⸗Lothringens, des Großh rHoalich Zächsischen Vordergerichts Sstheim und des Herzoglich Sachsen⸗ Coburg und Gothaischen Amtes Konigsberg, was folgt:
1. Allgemeine Vorschriften. Gegenstand der Biersteuer.
1 Bier, das im hien eh, dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer).
Befreiung.
§82 Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wind.
Höhe der Steuer. §83 Die Biersteuer beträgt für jedes Hekloliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Bier⸗
menge von den ersten 2000 Hektolitern . 10,90 Mark von den folgenden 8 000 Hektolitern 10,50 . w 10000 ö. 1100 10000 ö 11,50 30 9090 . 12,00 , n , . 13. 60 j en R,, 1 Die Steuersätze im Abs. 1 ermäßigen sich für Einfachbier und erhöhen sich für Starkbier je um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 4,5 vom Hundert Vollbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von 8 bis 13 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 13 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitt der Rechnungs. jahre 19606, 1907 und 19058 und seither bis zum Inkrafttreien dieses Gesetzes in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach den Vorschriften der Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig geworden sind, die Bier⸗ steuer von den ersten 1000 Hektolitern der in einem Rechnungsjahre bergestellten Biermenge auf acht Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Die Vorschrift im Abs. Z findet entsprechende Anwendung. Die Vergünstigung erlischt mit dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem in der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter Bier hergestelit worden sind.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft beirieben werden, sind im Sinne des Abs. J als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere, am J. August 1909 für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getrennt zu behandeln.
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden Pérsonen gemeinsm benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entscheidend, die jede einselle dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen können nach näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen werden.
Ueberschreitung der zugewiesenen Jahresmenge.
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§5 4
Der Bundesrat bestimmt drk id der ersten zehn Rechnungsjahre nach dem Inkra ttreten des Gesetzes nach Maßgabe des voraussicht⸗ lichen Verbrauchs im Biersteuergebiete für jedes Rechnungsjahr die den Brauereien zur Versteuerung nach den regelmäßigen Abgabesätzen (S 3) zuzuweisende Gesamtjahresmenge. Die Gesamtjahresmenge wird auf die einzelnen vor dem 1. Januar 1914 in Betrieb genommenen Brauereien nach näherer Anordnung des Bundesrats auf der Grund⸗ lage ihres durchschnittlichen Bierabsatzes in den Kalenderjahren 1912 und 1913 verteilt. Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze, nach denen die Jahresmengen für Brauereien, die m der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar 1914 bis zum 31. März 1918 neu in Betrieb genommen wurden, zu bemessen sind; er kann zur Vermeidung von Ungleichheiten oder Härten für einzelne Betriebe die Jahresmenge anderweit festsetzen.
Uebersteigt in einer Brauerei die Biererzeugung innerhalb eines Rechnungsjahrs die der Brauerei zugewiesene Jahresmenge (Abs. 1), so erhöhen sich für die übeisteigende Menge die Steuersätze des A3 Abs. 1 und 2 während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafitreten des Gesetzes auf das Zweifache.
Die einem Brauereibetriebe zugewiesene Jahresmenge kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf eine andere Brauerei, sofern sie vor dem 1. April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz oder teilweise übertragen werden.
Neue Brauereien. 535
Für neue Brauereien, die nach dem 1. April 1918 in Betrieb genommen werden, erhöhen sich die Steuersätze im 8 3 Abs. 1 und 2 während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 8 das rn lag Die Vor⸗ schrift im 5 3 Abs. 2 sindet sinngemäße Anwendung.