⸗ ) — tot 2 Me 53 an ander ist du ch andere oder das * blasse
Sreuerbehi statthaft. der Steuerbehörde statthast,. ö nur mit Genehmigung ter Siranereien außer der von der Steuer
. . be Rraumalzes genehmigten , . , , bestimmte, zum Schroten 6 ö 9 , 1 Futterschrotmüählen usw.) oder wo len fie, ch er nete , nr c g , hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu nt ö ga, h, tzung dieser Vorrichtungen enpa erstatten und sich
den für die Benutz angeordneten Maßna
Bier. darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart um Genusse fertigen Zustand gebracht ist. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen.
Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine
; J ö Brauerei unterliegt den vom Bundesrat anzuordnenden Ueber— wachungsmaßnahmen.
wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird;
. wenn Bier, das unter Inanspruchnabme des ermäßigten Biersteuersatzes von drei Mart für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet ist (6 6 Abf. 2), an nicht zum Daushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird; oder wenn Inhaber von Brauereien Bier, für das Steuerfreiheit auf Grund von § 6 Abs. I in Anspruch ge— nommen wird, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter abgeben;
wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 37 vom Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschrei⸗ bungen nicht oder unrichtig bewirtt werden;
. § 40 Der Biersteuerhinterziehung wird gleichgeachtet, ; l. wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malz Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. mühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet 354 ist, ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Ver— Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die
Haftung für andere
(
6 2 6 l . L n 1. ; . n da, ar en eb zee Wn⸗ .
Von der Bestellung eines Vertreters ist der Steuerbehörd
ie S 6r eidet ü ie jederzeit 5 6 zeige zu i ie , entscheidet über die jederz . *. ufliche Zulassr 8 Ver 5. . ö ö. Für Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter ea, . ie,, der Forderung der Sch eibez te r de. als Hausttunt gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben 6 k stellung eines geeigneten Vertreters icht entsprochen wird, die Steuer nicht erhoben. Brauereien dürfen ier, , . z , H seeed elt icks ehh erden. Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere Personen als ihre a . ö estehlten nr. zirbeit e nicht ahgeben. c für ibren Hausbedarf . 84 . der Malzmühle. In Fässern darf Bier aus der B ü d e r,, 1 29 ieh er in den Besitz einer Brauerei oder eines nach dem Beschädigung der Malzmud werden, wenn di Fass Dan tin . in 14 . JJ ni; 1 Wer in den Besit in, unterliegenden Betriebs gelangt, h 3 26 3tigen Verwiegungs— und einer R e, , g , , . und mit dem Eichstempel ,, n n n, ,, Steuerbehõ rä Mdiaungen der Malzmühle oder der selbsttätigen g ermJéegung,, Nummer versehen sind. Auf den Fässern muß die Brauerei, ö z i, , n,, n, den, * Beschädigungen der Malimi unterbrechen oder die Sicherheit des in der das Bier hergestellt ist, bezeichnet und das Jahr der Eichung * ö ö aborden ist an nicht zum Haushalt gehörige Personen vorrichtung, die die Benutzung un er maßigkeiten in der Tätigkeit und der Raumgehalt in Litern angegeben sein. Die Angaben auf den . Engel abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung ern zun ser et ni h dcr ie Verletzungen des amtlichen Ver⸗ Faässern mien bbeutlich und ae e , gf n einen Anspruch. der Verwiegungẽ vorn u 3. Brauereien ohne Verzug und jedenfalls In anderen Gefäßen as . ,,, e Anspruch schluffes haben Inhaber von e Hebestelle anzuzeigen; Wenn der J . , n, vor Ablauf ven 21 Stunden eff die Sicherheit des Veiwiegungs⸗ gehalt unter Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde ange— Brauereiräume und Brauereigeräte. amtliche Verschluß verletzt oder o zerwiegungsvorrichtung die meldet worden sind. Auf den Gesäßen muß der Name und Ort ker
8 53
Inhaber der unter das Biersteuergesetz fallenden Betriche haften ür die von ihren Verwaltern, Geschäfté führern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes ver— wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Gelestrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne
Haustrunk und Hausbrauer.
Versandgefäße.
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaussichligung des Angestellten oder bei der Begufsichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmiiglieder an der erforderlichen Sorg⸗ selt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil ge— zogen hat.
Bier⸗ steuergesetze x gender bie anethalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der anzuzeigen. . . 1. . in . Eine Person oder Gesellschaft, für deren e n Brauereien betrieben werden oder betrieben werden so . 9 1 r i i indestens Tage Begi des gemeinsamen Betrie
Haftung des Bieres. hat dies mindestens acht Tage vor Beginn des gen
5 der Hebestelle anzuzeigen.
r*.
Biersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rücksicht auf die Rechte
375 5 * 3 J Anmeldung der u er e e der if. cder wenn die
Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Biersteuer 3 solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mi Beschiag belegt werden. Steuerpflichtiger und Steuerpflicht. Zur Entrichtung J teuer ist verpflichtet, wer Bier sur ine erste stellen läßt.
eine Rechnung herstell stellen läß ö . s Die Steuerpflicht tru,. é“, sobald das Bier aug der, . entfernt ober innerhalb der Srguerej getrunken wird. Ven Bundesr⸗ kann für die Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen.
Erstattung der Biersteuer.
nach näherer Bestimmung
8§8 9 ᷓ Bi kann Eine Eistattung der Biersteuer k
den Bundesrats gewährt werden für Bier,
elangt. ö . Steuerpflichtige Menge. 6
Die steuerpflichtig Menge bestimmt sich nach dem der Umfchließungen (Fässer, Flaschen usw.), in denen * ei verläßt. k. . . ; gie, r ung der steuerpflichtigen Menge det innerhalb der Brauerel getrunkenen Bieres erfolgt nach näherer Anordnung des
Srats. ö Fälligkeit, Stundung.
Raumgehalte das Bier die
511 . ö. i für die in einen pflichtig gewordenen ie Steuer für die in einem Monat steuerpflich orden ö (56 8 Abs. ö. wird am letzten Tatze dieses Monats nn und ist spätestens am siebenten Tage, des nächstfolgenden Monats ei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist ,, ,. sfäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gef ö. erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht ordern. . Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für eine Frist von drei Mongten zu stunden. . . ö w insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. Verjährung. cht t der Biersteuer verjähren Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Wiersteuer perl ah! in ö. Jahre bon dem Tage. des Eintritts der Abgabepflicht oder Abgabenentrichtung ab. Der ire a d ble eines hinter⸗ en Steuerbetrages verjährt in drei Jahren. ö . a, Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen ge— richtete Handlung unterbrochen. Bierbereitung. aar, Biere darf, abgesehen von der ur Bereitung von untergärigem Biere darf, abgesehen Von de Borschrift im Abf. 3, nur Gerstenmali, Hopfen, Hefe und Wasser det werden. 96 ö. n e, Bereitung von obergärigem Biere unterliegt , , . schrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung Hon anderem Malze und die Verwendung von kechnisch reinem Nohr— Rüben⸗ oder rn; zucker sowje von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Ar rgestellten Farbmitteln zulässig. ᷣ 3 ee h n ,. von Farbebieren, die nur aus Malz, öh en, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestatte unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden Ueberwachungs⸗ jaßnahmen. R 3 ö . Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide tanden. ö ö. . ij Jur die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nach⸗— weisllch jur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von den ᷣ rifien im Abs. 1 und 2 gestattet werden. erh Vorschriften im Abs. JI und 2 fang are öl g tna auf ie Bierbereitung der steuerbegünstigten Vausbrguer, . . . . von Wasser zum Biere durch Brauer nach Fest⸗ tellung des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch rr, dl oder Wirte ist untersagt. Das Hauptamt kann Brau ern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Hiere nach Feststellung des Extrattgehalts der Stammwütze im ärkeller gestatten. . ö. . ; 9 Die J von Einfachbier, Vollbier und Starkbier mit—
einander fowie der Jusatz von Zucker zum Biere durch Brauer nach
Cintritt der Steuerpflicht des Bieres oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt.
Verkehr mit Bier. 5 14
Unter der Bezeichnung Bier — setzung 4 ae ö , nn , ĩ nichein erwecken, als ob es . , is, . in Verkehr gebracht werden, die een sind und den Vorschriften im 5 13 Abs. 1 bis 3 entspfechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker ver wendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dein Verbrauchzt erkennbaren Weise kundgemachk wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat. . Fü fbr, (G6 3 Abs. 2) darf nur in Verkehr. gebracht , wenn es in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches be⸗ zeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier . ir sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier be⸗ sonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht werden, ö der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht nn, ö ; gesetzte Grenze herabgeht. Vollbier, dessen ,,, er Vonßchrift des 8 3 Abf. 2 nicht entspricht, darf nicht in Verkehr ge— bracht werden.
allein oder in Zusammen— oder bildlichen Darstellungen, sich um Bier handelt, dürfen
Zubereitungen. § 15 . Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Aus⸗
mittel und der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere,
8. 18 . . zer Bier herstellen will, hat der Stenerbehöͤrhe min destens cht wor Beginn des erstmaligen Betriebs die Räume zur . 1 dahrung der Brauftoffe und zum Betriebe der J der Ga i sowie der Re in de Bier gelagert. abge⸗ der Gär s sowie der Räume, in denen r gelag ib. der Gärungsräume sow ĩ ;. h cs Grundrisse gegeb zerden soll, unter Einreichung eines Grundrisses, fuͤllt und abgegeben werden soll, e f js Mässck'. Koch,, Kühl- und Gärgefäße, die Lager-, ferner die Maisch“, Koch, 8 un ärgef ; age nn uhr faffer unter Angabe ihres , und den Einzel . eh er Gesäße schriftlich anzumelden. raumgehalt der Gefäße schri z (. . zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von Bier Räume unterliegen der steueramtlichen Genehmigung. Vermessung der Gefäße. c i ssen und ge i Gefäße könne J zermessen und ge⸗ Die angemeldeten Gefäße können amtlich . . ö stempelt werden; sie sind vom Brauereiinhaber . 9 ze . Ste hörd it einer Nummer und der Angabe de ordnung der Steuerbehörde mit einer öder? nende ö ju persehen. Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. Veränderungsanzeige. 8 20 ; 2. ö * * 8 5 Werden Retriebsräume neu eingerichtet oder geändert . pflichtige Gefäße angeschafft oder ,, , , . . 413 23 6. 5 J or =. . ä in ei ren Raum gebracht, so hat der Bre ändert oder in einen anderen Rau — ö 6 snhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei Tage anzuzeigen. Verkehr mit Brauereigefäßen. ĩ 3 ichtige Gefäße nicht Inhaber von Brauereien dürfen anmeldevflichtige Befaß . aus den Haͤnden geben, bevor sie der Steuerbebörde den Empfänge angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.
Verschließung von Brauereigeräten. Für die Zeit, in der Brauͤerelgerãte im Betriebe , werden oder nicht benutzt werden dürfen, können sie am schlossen werden. .
Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen. dn Work Malzschrot und Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte . . , Zucker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuer ir n * i. des eigenen Haushalts ühersteigen. nur an bestimm en, e vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufbewabren. e Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme der Steuerbehörde. Verpflichtung zun Halten von Malzmühlen. 3 24
dienenden
unter Aufsicht
Die Inhaber ; ;
. 3 am 1. , 19.8 e e n,
as Ges ewicht der nach dem n
*. Gent, steuerpflichtig gewordenen r
60 Doppelzentner im Durchschnitt der Rechnung ia .
1912 und 1913 oder in einem späteren Nechnungs ja bre i
zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen bat, oder .
denen nach dem Inkrafttreten des Gejetzes in einem e nge.
jahre die hergestellte Biermenge 3000 Hettolite übersteigt,
2. der nach dem J. April 19153 errichteten Brauereien .
sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher .
mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit ,,,
selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung gu halten und aue . 3c 3 Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malz
enutzen. . ; i,
zu , Verpflichtung entsteht für die Inhaber der , 3
bezeichneten Brauereien am 1. Qltober 1918 oder nach. Ab .
jenigen Rechnungsjahrs, in dem die Gesamtmenge es. steuerpfli 9
gewordenen Bieres zuerst 3090 Hektoliter übersteigt. Bei ,,
sichtlich nicht andauernden Uebersteigung die yr Grenze . ö .
räumlichen Verhälmnisse den Einbau der n , , n ö .
wiegungsvorrichtung ohne Aufwendung , nr, Kosten nicht ge
statken, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung er assen. . .
Die Inhaber anderer als der im Abs.. I bezeichneten i ⸗
die in ihrer Brauerei das zur Bierhereitung bestimmte ö. .
eigenen Müblenwerken oder Malzquetschen schtoten, Ind verpflichtet, die Malzmühle mit einer zugelassenen selbsttätigen
Verwiegungsvor⸗
fl P ! ö.
richtung zu versehen. Die Verpflichtung entsteht am 1. Oktober 1918; sie soll von der Steuerbehörde erlassen werden,
Brauereien, in denen Brausteuergesetze vom
wenn wegen der Be⸗ schaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhaltnisse die lieg, sichere Anbringung e fe rn gfn err ben nicht oder nur mi r I 9. R . ,,, . der im Abs: 1 und 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malömühlen mit e . Verwiegungevorrichtungen in. ihren Brauereien n e ut g,, rei n der durch den Einbau dieser e en entfteh een, . i. pflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den . 9. . 9 wendung erheblicher Kosten gestatten und die Mal nh . ö . wiegungsvorrichtungen von der Biersteuergemeinschaft kostenlos ge 10 fe order .
. altz den im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten ge n kann Inhabern von Brauereien don der Steuerbehörde. die e. pflichtung zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbsttätiger Ver⸗ ,,, er er Biersteuer schuldig machen oder er ve ᷣ , . 9 hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen fortgesetzt zuwiderhandeln.
werden.
Verminderung der Biererzeugung. Aufstellungsort und
Steuerbehörde.
Tatigkeit versagt oder unregelmäßig aus eines Steuerbeamten
der Malzmühle, geschrotet werden. Malzes ist in dielem Fa besonders festzustellen ur
wiegungsvorrichtung Neuaufstellung oder
wenn sie sich einer Gefährdung den eberwachungkevorschriften
; ie — ien in Erfüllung Wenn und solange die Inhaber von Brauereien in Erfůü der Verpflichtung ,, sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt
f q z ö 8 ine so j 36 der Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze zer Brauerei auf ben neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere
Einrichtung der Malzmühlen und der selbst⸗ nahme der im 8.13 Abf. 2 bezeichneten, aus Zucker r nr ö. tätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der im dürfen nich ;
bis zum , , 8 ines Ze Malz au „ Zuziehung eines Zeugen , ia Gewicht des geschroteten Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen 1d im Mahlbuch (8 259) anzuschteiben, . Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder un ive ne * , ßer Betrieb und gewährt zur Aus bessern g, Wein de beschädigten Malzmühle Wiederherstellung 3 mi,. en , ist. Die einstweilige Benutzu * ihle eine angemessene Frist. Die einstieilige 3. e. e, mn. ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn 8. . ö. Retriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maß g
t , Mah lbuch. f 6. der? digung sofort in ein Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendig 8. ien rab esnzutragen, das den Stand des an der Verwiegh ; Mahlbuch einzutragen, das , richtung befindlichen Zählwerkes sortlahfend, n ,, , , tragung muß von dem Inhaber der rd, n. , mnächtigten Vertreter ,. ve ee , gen, 9 em von der Steuerbehörde bestunn Drte an ö e ,,, jederzeit vorgelegt, zur bestimmten Krist abgeschlossen md der Hebestelle eingereicht werden. Genossenschaftsmühlen. 8 28 . 3 . nn. Saß Unter den erforderlichen , , e , Halten einer Malzsteuermühle verpftich Bre mehrere zum Halten einer Peg i öh inhaber eine solche gemeinschaftlich besitzen oder benutzen ; i, n. Verpflichtung der Brauer ohne Malzmühlen. a) Brauanzeige. 8 29
übt, darf
d,, giuff Malzmühlen Inhaber von Brauereien, die zur Aufstellung von Malz 96
; sttätiger Verwie z i icht verpflichtet sind, t selbsttätiger Verwiegungs vorrichtung n 9 9. 6 , eri li an miri ge e n , n. ässi zraustoffe (81 e zu je men, ch der zulässigen Braustoffe (8 13) sie zu ] . dne ö , . Stunde Jie en werden, wieviel Wüiz Tage und zu welcher Stunde ie einmaischen Den, wie Bi ,,, . sie aus den angemeldeten , , , . wollen. Die Anzeige kann auch im voraus für einen bes Zeitraum gemacht werden. . ͤ ischt werden Die Brauanzeige (5 29) muß, wenn vormittags gemai er soll, spätestens am ,, i. er n i e n , ; — ätestens ar nachmittags gemaischt werden soll, p ,,, Tages drei Stunden vorher bei der Steuerbebö bal. der dr tem en eingehen. Ausnahmen können von der Steuerbehörde
werden. ; ; ; 57 6. ,, der Brauanzeige sind nur innerhalb der fur letztern
elbst festgesetztn Frist zulässig. b) Betriebsvorschriften. § 31 . 3. Inhaber zur Brauanzeige verpflichtet sind, sobald Braueinmaischungen an⸗ folgenden Tag angemeldete Menge
In Brauereien, deren It darf der Vorrat an Malsschrot, gemeldet sind (5 29), die für den icht übersteigen. ; nicht i ker re ngen dürfen e. ,,,, . ĩ e ⸗ Oktober bis einschließli — var in den Monaten vom Oktober bis e ; . 6 bis abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber . morgens 4 bis abends 10 Uhr. Ausnahmen , . i ürfni illi dürfe ei e enem Betriebe rfüz bewilligt und dürsen bei ununterhrochenei trie . . Als Schluß der Einmaischung gilt der . an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochen = onnen wird. . ; In der Regel soll e nnn. werden, so daß eine Ngchmaischung statt a , . , mit Nachmaischen betrieben, so muß . . mal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Ge wichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
Zuckerverwendung. 2 9e § 32 . zuck ĩ i e ĩ at. ehe n Wer Zucker zur Bierbereitung bern enden willq hat, ,, der sür jeden Sud zu eistattenden Brauanzeige (§ 29), , . mindestens drei Tage vor der erstmaligen Verwendung. ei der Steuerhebestelle eine schriftlice Erklärung in doppelter. Aue fer igung einzuteichen. In der Erklärung, deren eine Ausserligung in f Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamteęn aufgelegt werden muß. 39. die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, ,, welchem Abschnitt der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, n zu bezeichnen. Bei dem Betrieb ist diese Ertlärung genau . 3 solgen?; später beabsichtigte dauernde Aenderungen sind a ö gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Juha ö er Erklärung nur für einzelne bestimmte , , . abgewichen werden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden. ö n. den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker st nach näherer Anordnung des Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen ist. Buchführung. §5 83 . ö Juhaber von Brauereien haben folgende Bücher zu führen: 1. das r m 2. das Steuerbuch. ö . In das Sudbuch sind die einzelnen Einmaischungen, Menge 7) Gattung der hierfür verwendeten Braustoffe, die Menge der . gewonnenen Bierwürze und deren Extraktgehalt sowie die nach . Betriebsverhälinissen der Brauerei aus der Würzemenge sich be⸗ rechnende Biermenge einzutragen.. ; . In das Steuerbuch sind die Mengen des steuerpflichtig fe: wordenen (5 8 Abs. 2), des nach 5 6 Abs. 1 von der ESleuer . freiten Bieretz und des steuerftei ausgeführten Bieres (6 2) ein zutragen. ; . ; Die im Abs. 1 bezeichneten Bücher sind nach näherer Angrdnung
Beschickung auf einmal eingemaischt nicht stattfindet. Wird eine
Brauerei, in der das Bier hergestellk ist, angegeben sein.
Bestandsaufnahme. 5 36
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauexeien Bestandsaufnahmen vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegenüber den in der Brauerei geführten Anschrei- nicht dargetan wird, daß die eine Steuerschuld nicht
hungen ergeben, sind zu versteuern, soweit sie auf Umstände zurückzuführen sind, begründen.
Abfindung.
229
S8 581
Inhaber von Brauereien, in, denen in einem Rechnungsjahr nicht mehr als 399 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor April 1918 betriebsfähig hergerichtet worden sind, sowie
dem I. Brauer, die die Steuerermäßigung des' 8 6 Abs. 2 genießen (Haus—⸗ brauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor— schristen in dem § 8 Abf. 2, S5 10, il Abf. I und S§ Z33 bis 36 heine Anwendung. Abgefundenen Brauern kann die Führung von Anschreibungen über die erzeugten Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenen Brauern nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermenge, die aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im vorgus durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, svätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats zu entrichten.
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien.
5 38 Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat be— sondere Ueberwachungsmaßnahmen treffen.
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang. 539 . Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs. und Lager— räumen einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumen sowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten Wagen und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze⸗ und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und im ere fen deren Richtigstellung zu ver— anlassen, die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei bestimmten. Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager,, Fuhr- und Versandgefäße, nachzumessen und die erzeugten Würze⸗ oder Biermengen sowie deren Extraktgehalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen in den unter Steueraufsicht stehenden Betrieben unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der Bierwürze und dem Biere entnehmen. Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeichneten Räume von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit zugänglich sein; die Zeitbeschräntung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
. dürfen teine Einrichtungen getroffen weiden, die die Aus—
übung der Nachschau verhindern oder erschweren.
Haussuchung.
5 40 Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinter⸗ zogen worden ist oder daß bei der Bierbereitung unzulaͤssige Stoffe veiwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als den im z 39 Abs. 2 bezeichneten Räumen unter Beachtung der fuͤr Hausfuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nachschau halten.
Hilfsdien ste. . 5
. In., Betrieben, in denen eine Aussichtshandlung vorgenommen wird, sind den Aussichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich ö. um die den Beamten obliegenden Ge— schäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzieben. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse müssen erteilt, die benötigten Hilfs⸗ mittel, inshesondere die zur Verwiegung der Braustoffe erforderlichen Wagen und Gewichte sowie die zur Feststellung der Würze. und Biermengen und des Extraktgehalts der Bierwürze ersorderlichen an. beschafft, auch muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt
erden.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und den Verkauf von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Wenn und solange diesen Veipflichtungen nicht nachgekommen wird. kann der Betrieb der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei untersagt werden.
IEI. Strafuorschriften. Biersteuerhinterziehung. . ; § 42
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Skeuervorteil er— shleicht, wird wegen Biersteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestrast, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuer— vorteils, mindestens aber fünfzig Markt, beträgt.
Versuch. 5. 43
Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die
vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder
dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tak ein. getreten wären.
. 5 44 Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,
wendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle geschroter worden, oder das (ausgenommen der Fall des 5 26) nicht durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Ver— wiegungsvorrichtung gegangen ist; wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbst— tätiger Verwiegungsporrichtung in ihrer regelmäßigen Tätig— keit derart vorätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwert entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird; wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das Zählwert der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; wenn dem Biere verbotswidrig (5 13 Abs. 7) Wasser zu— gesetzt wird; wenn dem Verbot im 8 13 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Biere Zucker zugesetzt wird; . wenn sertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den genehmigten Räumen abgefüllt oder gelagert wird (S 34 Abs. 1); wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus entfernt wird, die den Vorschriften im 8 sprechen; . wenn den Vorschriften über die Ueberwachung des Bier— ausschankes oder des Bierhandels einer Brauerei zuwider— gehandelt wird.
Biersteuerhehlerei.
der Brauerei 35 nicht ent—
§ 46 Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen eine Biersteuerhinterziehung staltgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Abfatz mitwirtt, wird wegen Biersteuerhehlerei muh einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünszig. Mart bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Anwendung. Geldstra fe.
ᷓ 5 47 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dein die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so
ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Nar bis fünfzigtaufend Park zu erkennen. *
Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. ö 8 4 Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be— günstigung mit Geldstrase bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Rückfall.
549 Wer im Inland wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuer— hehlerei bestrast worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelien Betrags der in den 58 42, 45 bis 48 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, bestraft. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Stiafe Gesängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrase in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Nückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe
bei der Bierbereitung. Wer en g. oder fahrlässig andere als die nach 5 13 zulässigen Stoffe zur Bereilung von Bier veiwender oder dem fertigen zum Absatz bestimmien Biere zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Ge— setzen, eine schwerere Strase verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von jünfzig Mart bis fünftausend Mark bestraft. Ebenso wird bestrast, wer unzulässige Ersatz⸗ oder Zusatzstoffe in einer umer Steueraufsicht stehenden Naäͤumlichteit (58 39 Abs. 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz⸗ oder ul fe, des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieret und der Umschließungen erkannt werden, obne Unterschied, ob sie dem Ver— urteilten gebören oder nicht. Ist die Einziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermittein ist, einer Geldsumme von zehn Mark bis zehntausend Mart aufzuerlegen. Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. R finden auf Zuwider— handlungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im 5 16 bezeichneten Art Anwendung. .
Ordnungswidrigkeiten. § 51
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver— waltungsvorschriften durch andere als die in den s§ 42 bis 50 be— zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs— strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der 85 44, 45 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Bier— steuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuer— vorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines
Uebertiagung der ihnen obliegenden strafrechilichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbe— schadet der im § 53 vorgesehenen Veitretungsverbindlichkeit des Be— triebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. S 6h
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht heitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Gelostrase Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrase tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen pollstrecken lassen.
Ersatzfreiheitsstrafe. . J
„Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrase tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des 5 52 drei Monate nicht übersteigen.
Nachzahlung der Steuer.
ö . . 3 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Bier— steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen. 53 58
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch garf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oter die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.
Hat je mand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen be— gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Sttrafen neben— einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrase zu erkennen, die in einer Erhöhung der ver— wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstraten die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.
Verjährung. § 69
Die Strafverfolgung von Biersteuerhinterziehungen (5 42 bis 45), von Biersteuerheblerei (5 483) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den 55 13 und 15 getroffenen Vorschriften (5 50) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.
Strafverfahren. 5 60
Für die Feststellung, Unterluchung und Entscheidung der Bier— steuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strase im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, 6. denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze estimmt.
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist.
Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.
§ 61 Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Uebergangsabgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Be— stimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere sinden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (S§ 135ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1859 — Bundes—⸗ Gesetzbl. S. 17 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (8 152 da⸗ selbst Anwendung.
Verrechnung.
5 62 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver—⸗ hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.
EV. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden 5 63
Linsichtlich der Abgabe ner hebung von Bier für Rechnung von Gemeinden kommen die Vorschriften im Artikel 5 11 § 7 des Ver— trags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im Abs. ? bis 5 enthaltenen Aenderungen in Anwendung. Die Abgabe darf nur vom fertigen Biere erhoben werden. Die Gienze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf fünfundsechzig Pfennig für ein Hekto— liter Bier sestgesetzt. Für Einfachbier im Sinne dieses Gefetzes darf die Abgabe nicht mehr als dreißig Pfennig für ein Hektoliter betragen.
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Uebergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Ge— meinden in dem nachweislich gezablten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zum 1. Oktober 1920 noch fortdauern lassen. Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Ge— meinden erhobenen Abgaben vom fertigen Biere gelien die im § 11 festgesetzten Fristen.
? ö . . über di hrung des Bundesrats zu führen; der Bundesrat kann über die Buchfüh von den Vorschriften in' Abs. 1 bis 3 abweichende e n n, treffen. Die Bücher sind an dem von der Steuerbehörde bett n n Platze sorgfältig aufzubewahren, den Steuerbeamten , legen, zur bestimmten Frist abzuschließen und der Steuerbehörde zusenden.
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; , de
Bieres aus der Brauerei; Ginbringen von Beer.
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Fertiges, unpersteuertes Bier darf nur in den von der Steuer⸗
behörde zugelassenen Räumen gelagert und abgefüllt werden.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzmühlen ,,, in feste Verbindung gebracht und beide so geingerichtet, sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Mal; nur zum Mahlwerk gelangen kann, nachdem
es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.
Pflichten der Brauer mit Malzmühlen.
5 25 ] ei i äß 8 Aufstellung von Inhaber von Brauereien, die gemäß 8 24 zur or Maln md mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung e ch sind, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, . auf der Malzmühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzmühle
in Verkehr gebracht werden.
II. Ueberwachungsvorschriften.
Bestellung eines Vertreters.
4 . Biersteuergesetze der
Inhaber von Betrieben, die nach dem Bierstenergeseßz. nr
steuerlichen Aufsicht unterliegen, haben die ihnen durch as Gesetz
und die hierzu ergangenen AÄusführungsbestimmungen auferlegten
Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten Ver⸗ treter zu bestellen. . .
Die Bestellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der In—
haber an die Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist.
. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebes in der vorgeschriebenen Weise (8 18) erfolgt ist;
wenn die im § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesell—⸗
schast nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
3. wenn die im 5. 33 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht richtig geführt werden;
wenn unbefugt oder ohne er r . Buchung Bier
. Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht wird;
. V. Besondere Vorschriften. Zwangsmaßregeln. Verwaltung. §5 52
ANeben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer— behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gefetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung, und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vor— . Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der
. 5 64 „Die Verwaltung und Erhebung der Biersteuer liegt den Landes— behörden ob. Für die Verwaktungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bund ez rate zu bestimmende Vergütung gewährt. Die Reichsbevollmächtigten für Jölle und Steuern und dle Stationstontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gefetz dieselben Nechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver⸗ brauchssteuern beigelegt sind.
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ichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen uslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
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