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andere Besitzer oder Gewahrsamshalter über den beim Re⸗] gian des 1. August vorhandenen Beftand, sofern er 100 kg tber teigt, bis zum 15. August Meldungen an die Königlich Preußische Jasp klion der Keafifahrtruppen (Betriebs sioff⸗Ab⸗ te lung) in Berlin auf den dort anzufordernden amtlichen Meldescheinen zu erstatten. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen. Gleichzeitig setzt die neue Bekannt⸗ machung für verschiedene der durch sie betroffenen Stoffe Höchstpreise fest.
Der Wortlaut der Bekanntmachung, der eine größere An⸗ zahl Einzelbestimmungen enthalt, die für die betroffenen Kreise von Wichtigkeit sind, sst bei den Landratsämtern, Bürgermeister⸗ ämtern und Polizeibehörden einzusehen.
*
Zu der vom Kriegsamt nach dem Stande vom 1. Januar neuhearbeiteten Zusammenstellung von Gesetzen, Bekannt⸗ machungen und Ven ungen über Kriegsrohstoffe mit Nach⸗ trägen, Aus sthrur 5e ben. und Erläuterungen ist das 3. Ergänzungsblatt nach dem Stande vom 1. Jali 1918 erschienen. Dieses Ergänzungsblatt wird den Beziehern der Zusammenstellung ohne Anfordern kostenfrei nachgeliefert. Sollte die Nachlieferung nicht erfolgen, so ist es bei der Stelle anzufordern, darch welche die Zusammenstellung bezogen wurde. Neue Bezieher können die Zusammenstellung zum Preise von 1,00 66 l(einschließlich der Ergänzungsblätter) von der zu⸗ ständigen Kriegsamtsstelle (mit Ausnahme von Metz, Düssel⸗ dorf und den Kriegsamtsnebenstellen) erhalten.
Württemberg.
Im „Staatsanzeiger“ erscheint folgender Aufruf Seiner
Majestät des Königs an seine Truppen: An meine Truppen!
Kameraden! Vier Jahre gewaltigen, an herrlichen Erfolgen reichen Ringens liegen hinter uns. Auf allen Kriegsschauplätzen, in Ruß— land, auf dem Balkan, in Italien, besonders auf dem heiß⸗ umstrittenen Boden Frankreichs und Flanderns habt Ihr, meine ge⸗ treuen Württemberger, im Wetteifer mit den Söhnen aber deutschen Gaue ruhmvoll gekämpft und Euch durch nicht zu über— treffende Tapferkeit und zäheste Ausdauer als würdige Nachkommen der Bannerträger des Reichs erwiesen. Euch, Schwaben helden⸗ haften Söhnen, auf die die Heimat mit berechtigtem Stolz blickt, gebührt mein unauslöschlicher Dank für alle Eure Taten. Mit Euch und den heimatlichen Kreisen gedenke ich dabei tiefbekümmerten Derzens der leider allzu vielen Kameraden, die auf dem Wege zum Siege geblutet, gelitten und ihre Tieue mit dem Tod besiegelt haben. Sie werden fortleben in unserem Gedächtnis, und ihrer Hinterbliebenen werden ich und mein Volk so wenig vergessen wie derer, die jetzt erlöst H aus bitterer Gefangen⸗ schaft. gebeugt, aber ungebrechen, den nun doppelt teuren Mutterboden wieder betieten dürfen. Mit wärmfter An⸗ erkennung erinnere ich mich auch am heutigen Tage der treff— lichen Leistungen aller, die in der Heimat berufen sind, das Schwert der Front scharf zu erhalten; und nicht zuletzt auch der Männer, Frauen und Kinder, die in fast überhartem Tun auf dem weiten Gebiete der Volks. und Kriegswirtschast ihre ganze Kraft einsetzten für Deutschlands Wehr und Ehr. Noch sind wir nicht am Ende, noch sind die neid⸗ und haßerfüͤllten Feinde nicht, bereit zu Unterhandlungen. Noch verkünden fie laut als, ihr Ziel die Vernichtung Deutschlands. Es gilt also weiter zuführen den uns aujigezwungenen Kampf um die Er— rungenschaften deutscher Kraft und Gesittung, um das Vater⸗ land und den eigenen Herd, um Sein und Nichtsein. Die in vier Kriegsjahren unter meisterlicher Führung gegen die größte Uebermacht errung nen glänzenden Erfolge der deutschen Heere berechtigen uns, die Schwelle des fünften mit vollster Zuversicht zu Überschreiten. Ge= schlossen und einig wie bisher, muß es uns gelingen, unsere gerechte Sache durchzuführen zum Siege und durch den Sieg zu einem ebhren— vollen. Deutschlands Zukuaft verdürgenden Frieden. Gott schütze Euch alle und unser teures großes Vaterland!
Kriegsnachrichten. Die Beute der Mittelmächte nach vier Kriegsjahren.
Die Zahl der in den Lagern der Mittelmächte befindlichen Gefangenen betiägt am Ende des vierten Jahres über 3300 000 Mann, davon sind allein in Deutschland rund 2300 000 Mann. Dag letzte Kriegsjahr hat die Gefangenen⸗ zahl um fast 840 000 Mann vermehit.
Das eroberte Kriegsmaterial des vergangenen Jahres hat die bisherige Beute auf folgende ungeheure Zahlen erhöht: An Stelle der bis zum 2. August 1917 erbeuteten 12 156 Ge⸗ schütze sind es nunmehr fast 28 000, anstatt der 8352 Maschinen⸗ gewehre fast 38 090, das heißt das Viereinhalbfache, wahrend ich die Zahl der Fahrzeuge von 10 640 mit einer Erhöhung um G5 (C00 versiebenfecht hat. An Panzerwagen sind, ungerechnet die vernichteten, 365 in deutsche Hand gefallen, davon allein im letzten Jahre 300. Dazu kommen seit dem 1 August 1917 rund Million. Gewehre, Üüber 6 Millionen Schuß Artillerle⸗ und 200. Millionen Schuß Insanteriemunition, rund 3000 Loko— motiven und 28 000 Eisenbahnwagen. Zahlenmäßig gar nicht fesitzulegen sind die durch die deutschen Offensiden im Westen und Osten seit einem Jahre den Feinden zugefügten ungeheuren BVerluste an eingebautem Material aller Art, Eisen, Beton, Draht, an Baracken, Feldlagern und Lazaretten, Pionierparks, Bekleidungs- und Ausrüstungsmagazinen, Feldbahngerät und
jzrennstoffen. Aus all diesem ergibt sich, wie weit die deutsche Hecresleilung ihr Ziel, die Schwächung der Kampfkraft des Verhandes, erreicht hat. Zugleich ist das Volksvermögen des Verbandes um viele Milliarden Werte verringert. (W. T. B)
Berlin, 1. August, Abends. (W. T. B.)
Nordwestlich Fare⸗-en⸗-Tardenois heftige Kämpfe. An der übrigen Kampffront nichts Wesentliches.
Nach dem Mißlingen seiner großen Anstrengungen am 27. und 30. Juli setzte der Gegner am 31. Juli nur von Fére⸗en⸗Tardenoig bls zum Meuni6re⸗Walde zu ftaͤrkeren Teil⸗ angriffen an. Seine Angriffe brachen an dem erprobten Widerstande unserer dort seit Wochen kämpfenden Truppen zusammen, die nicht nur den Gegner restlos zurückschlugen, sondern im Gegenstoß ihrerseits Gelände gewannen. Ein Uhr 30 Nachmittags hier vom Feinde wiederholter Angriff wurde in unserem Feuer zerschlagen. Ebenso verlief für den
eind ein von ihm in den Mittagsstunden östlich des Meuniore⸗ Waldes unternommener Teilvorstoß. Um 5 Uhr Nachmittags hoffte der Feind von einem starken Teilangriff auf breiter Front bessere Erfolge. Auch dieser scheiterte . in unserem Ahwehrfeuer und Gegenstoß. Dagselbe Schicksal hatte
ein dritter schwächerer nächtlicher Versuch.
Gegen den gestern an der Straße nördlich Perthes, ge⸗ nommenen Stützpunkt erfolgte nach heftiger , , . am Morgen ein feindlicher Gegenangriff, bei dem der 0 ö unter Verlusten in seine Ausgangsstellung zurückgeworfen wurde. Später dort erkannte feindliche Ansammlungen lagen unter unserem Vernichtungsfeuer.
Großes Hauptquartier, 2. August. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Die Artillerietätigkeit lebte am Abend vielfach auf. Rege Erkundungstätigkeit während der Nacht.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Zwischen Soissons und Fre en Tardenois setzte der Feind gestern seine vergeblichen Angriffe fort. Nach ihrer Abwehr und nach Aufräumung des gestrigen Schlachtfeldes haben wir während der Nacht in der großen Nachhut— schlacht unsere Bewegungen plangemäß fortgesetzt,
Starker Artilleriekampf ging den feindlichen An⸗ griffen voraus, die sich am Vormittag gegen unsere Front beiderseitz von Villemontoire richteteten und sich am Nachmitiag bis süblich von Hartennes aus— dehnten. Sie wurden ror unseren Linien teilweise im Nahfampf abgewiesen. Ohne jeden Geländegewinn hat der Feind hier wiederum einen vollen Mißerfolg er— litten. Unter Einsatz stärkster Kräfte griffen englische und französische Divisionen am frühen Morgen aus der Linie nördlich vom Grand Pozoy-Färe en Tardenois an. Beiderseits von Bougneux konnten ihre Panzerwagen über unsere vordere Linie hinaus die Höhen nördlich des Ortes gewinnen. Hier schoß unsere Artillerie sie zusammen. Nach erbittertem Kampf wurden auch die Infanterie⸗ angriffe des Feindes an den Nordhängen der Höhen zum Scheitern gebracht. Auch am Nachmittage erneuerte feindliche Angriffe wurden hier blutig abgewiesen. Zwischen Cramaille und Fére en Tardenobis brachen die ebenfalls sehr starken Infanterie- und Panzer⸗ wagenangriffe des Feindes bereits vor unseren Linien zusammen. ; .
Starkem feindlichen Feuer zwischen Fre en Tardenois und dem Meunterwalde solgten Jufanterieangriffe nur nördlich von Cierges. Sie wurden abgewiesen.
An der übrigen Kampffront herrschie Ruhe.
In der Champagne erfolgreiche Vorfeldkämpfe südlich vom Fichtel-Berge und ösilich des Suippes. Nordwestlich von Perthes drängten wir im örtlichen Vorstoß den Feind aus seinen vorderen Linien zurück und wiesen nördlich von Le Mesnil Teilangriffe des Feindes ab.
Heeresgruppe Gallwitz und Herzog Albrecht.
Erfolgreiche Infanteriegefechte westlich der Mosel und an der Selle. ö
Wir schossen gestern 14 feindliche Flugzeuge und vier Fesselballone ah. Haupimann BSertholo errang seinen 40. Luftsieg. Uasere Bombenflieger waren während der Nacht sehr tätig und vernichteten unter anderem ein grtoßes französisches Munitionslager nördlich von Chalous.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Oesterreichischzungarischer Bericht. Wien, 1. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Italienischer Kriegsschauplatz.
Geschũtzkampf und Erkundungatätigkeit waren gestern an ganzer Südwesftont sehr rege.
Vorgestern hat ein siarkes italienisches Bombengeschwader unsere venetianischen Flugfelder angegriffen. Unsere Flieger warfen sich dem Feinde entgegen und verhinderten ihn, irgend— welchen Schaden anzurichten.
Albanien.
Die von unseren albanischen Kräften vor Wochenfrist auf⸗ genommenen Angriffe zwangen nach vergeblichen Gegen angriffen den Italiener norbwestlich und nordöstlich von Berat, seine erften Linien und beträchtliches Gelände dahinter auf 30 Kilometer Front⸗ breite preiszugeben. Unsere braven Truppen, deren Kampfleistungen um so höher zu bewerten sind, als ihnen Hitze und klimatische erhältnisse große Mühsale auferlegen, folgen dem weichenden
Gegner. Der Chef des Generalstabes.
Bulgarischer Bericht. Sofia, 31. Juli. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom
30. Juli.
Mazedonische Front: Westlich vom Ohrida-See hoben unsere Angriffsiruppen einen feindlichen Vorposten auf und erbeuteten verschiedenes Kriegsgerät. An mehreren Stellen der Front war das Artilleriefeuer zeitweilig lebhafter. Oestlich vom Wardaxr versuchten nach heftiger Feuervorbereitung feind⸗ liche Sturmabteilungen in unsere Gräben südlich von Sto ja⸗ kowo und Dojran einzudringen, sie wurden aber durch Feuer zersprengt und erlitten bedeutende Verluste. Eine unserer In⸗ fanterieabteilungen drang in feindliche Gräben westlich von Dold jeli ein und brachte verschiedene Beutestücke zurück.
Sofia, 1. August. (W. T. B.) Amtlicher Bericht vom;
31. Juli.
Mazedonische Front. Südwestlich der Quellen des Stkum bj vertrieben unsere Infanter iegruppen mehrere feind⸗ liche Posten. Zwischen dem Ohrida⸗ und dem Prespa⸗ See zerstreuten wir durch Feuer französische Sturmabteilungen. Im Cernabogen und bei Dobropolje war die Feuer⸗ tätigkeit beiderseitz zeitweilig lebhafter. Südlich von Ghewgeli drangen unsere Sturmtruppen in die feindlichen Gräben ein. Oestlich vom Wardar wurden feindliche Sturmabteilungen, die sich nach Artillerievorbereitung unseren Gräben zu nähern versuchten, vertrieben. Bei Dojran kurze Feuerangriffe des Feindes vor unseren Stellungen. Westlich von Serre s zeustreute unsere Artillerie mehrere griechische Erkundungs⸗ obteilungen.
Türkischer Bericht. Konstantinopel, 1. August. (W. T. B) Tages bericht. Palästinafront: artet. Gefechtstãtigkeit. Patrouillen⸗
öße brachten uns einige Gefangene ein. . . ö. 20. Juli fiel ein englisches Wasser⸗ flugzeug in unsere Hand. Die Besatzung, zwei englische
fiziere, wurden gefangen genommen. . offen den übrigen Fronten keine Ereignisse von Be⸗
deutung. Konstantinopel, 1. August. Amtlicher
(W. T. B. bericht. in, Geringes Artilleriefeuer und einzelne
Patrouillenzusammenstöße. Bei Maan wiesen unsere Vorposten einen Vorstoß der Rebellen blutig ab. Sonst nichts Neues.
Der Krieg zur See.
Berlin, 1. August. (W. T. B.) Im Kanal und an der Westküste Frankreichs wurden 5 Dampfer aus teil⸗ weise siark gesicherten Geleltzügen heausgeschossen, zusammen 16000 Br. R.⸗T.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
m Laufe dieser vier Kriegsjahre haben die feind⸗ liched a,. verloren: 25 Linienschiffe, 26 Panzer⸗ kreuzer, 45 geschützte Kreuzer, 187 Zerstörer und Torpedoboote, 87 U⸗Boote, 23 Kanonenboote und Monitore, 75 Hilfskreuzer. Das sind weit mehr Schiffseinheiten als unsere Hochseeflotte bei Kriegsausbruch besaß. Sie bestand am 1. August 1914 aus: 33 Linienschiffen, 12 Panzerkreuzern, 33 geichützten Kreuzern, 10 Kanonenbooten, 166 Torpedobooten, 28 U⸗Booten. Gegenüber den großen Verlusten der Gegenseite braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß Deutschland seit Kriegsbeginn nur ein Linienschiff verloren hat, die in der Skagerrak⸗ Schlacht gesun kene, Pommern“. Des weiteren ist die große Zahl verlorener feindlicher Hilfskreuzer, Zerstörer und U, Boote be⸗ merkenswert. Von ihnen wurden allein im vierten Kriege jahr von den Flotten der Mittelmächte oder durch andere Ursachen versenkt: 63 Zeistörer, 25 L⸗Bocte, 24 Hilfskreuzer. Der Unterseebootkrieg macht sich also besonders in diesen Einheiten der uns gegenüber stehenden Flotten bemerkbar.
Literatur.
— Der Islam ist das Julibeft der Süddeutschen Monatshefte“ (Verlag München und Leipzig, Preis 1,80. ) benannt, mit dem die Münchener Zeitschrift ihr 50. Vierteljahr Vierteljahrspreis 5 ) eröffnet. Das Heft enthält im Hauptteil folgende Aufsätze: Die islamische Welt seit dem XVI. Jahrhundert von Geheimrat Dr. Eduard Meyer, Professor an der Universuät Berlin; Ursprung und Wesen der istamischen Zivilisation von Pro⸗ fessor Dr. Carl Heinrich Becker, Geh. Regierungsrat im preußischen Kultusministerium; das osmanische Reich von Emir Schetib Arslan, Deputiertem der Hauran im türkischen Parlament; Der Maghreb von Dr. W. Haas, z. Zt. an der Nachrichtenstelle für den Oiient in Berlin; Arabien von Geheimrat. Vrofessor Dr. B. Moritz, Direktor der Bibliother des orientalischen Seminars Beilin; Persiens Lage von Hassan Taqizadeh, Mitglied des persischen Parlaments. Mit einer ,,, Professor Dr. Eugen Mittwoch, Greifswald, zurzeit Leiter der Mach= richtenstelle für den Orient in Berlin); Abessinien von Dr. Inno Littman, Professor an der Universität Bonn; Indien von Professor Dr. Joseph Horovitz, früher Professor an der mohammedanischen Universität in Aligarh (Indien), jetzt an der J Frankfurt a. M.; Afghanistan von Legationssekretär Dr. W. O. von Hentig, zurzeit Konstantinopel; Aegypten von Dr. Curt Prüfer, ehemals Sekretär des Generalkonfulat3 in Aegypten, jetzt Leiter der Nach—⸗ richtenstelle in Konstantinopel; Deutschland und“ die islamische Welt von Geheimrat Dr. Eduard Meyer; an unsere künftigen Orient⸗ pioniere von Dr, Adolf Dirr, Konserpator am Ethnographischen Museum in München, zurzeit Tiflis. Die Verfasser dieser Beiträge sind hekannt als beste Kenner jener Länder, ihrer Geschichte und Sprache, von Land und Leuten; der Name des degationssekretärs von Hentig ist in die weitesten Kreise gedrungen durch die kühne Reise, die er mitten im Weltkrieg, von Engländern und Russen verfolgt, durch Asien hindurch ausgeführt hat. Dfe Rundschau enthält: Ums Haus herum von Dr. Ludwig Thoma; Richard Voß von Dr. Friedrich von der Leyen, Professor an der Universität München; Kriegsbilder aus Paris 1914— 1917; Buddha-Literatur von Alfred ö Mensi, von Klarbach; Zur Papiernot; Aus der Zeit von ; . . Schirmacher (Berlin): Briefe über Bücher von Br. Josef Hofmiller.
Nr. 26 des „Zentralblatts für das Deutsche Re ich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom Z30. Juli 1918, hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderungen der Aus- sührungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz. Aenderungen der Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzez. Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze. e⸗ stimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der außer Geltung ge⸗ setzten, noch ungebrauchten Wechselftempelzeichen. Handels⸗ und Ge⸗ werbewesen: Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, be⸗ treffend die private Schwefelwirtschaft.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten Beilage.)
Familiennachrichten.
Geboren; Ein Sohn: Hrn. Carl Otto Graf Schimmelmann von Lindenburg, Potsdam.
Gestorben: Hr. Super!ntendent a. D. Gustav Fischer, Berlin. Frau Anng von Pfuel, geb. Gräfin von Brühl, Dresden, Hr. Curd von Nesiorff, Dresden.
. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyro l, Charlottenburg. erantwortlich für den Anzeigenteil; Der Vorsteher der äftsstelle, J. V.: Rechnungsrat Rey he 6 W, Tech J kJ (J. V.: Reyher) in Berlin. ruck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstal Berlin, Wilhelmer 32. *
Sieben Beilagen
lein schließlich Waren zeichenbellage Rr. 60.
—— ü
— . 23
//
Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landes—
übertragen werden. Findet dabei ein Wechsel des Besitzers statt, so ist
zum Deutschen 46 181.
Erste Betlage
Berlin, Freitag den 2. August
*
Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1918.
46344 Amlliches. Deutsches Reich. Gesetz über das Branntwein monopal. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 8
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind G§8 11 und 12), aus der Brennerei zum Branntweinübernahmepreise (38 8) ff) an das Reich abzuliefern.
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind § 117 bis 1238), ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben G5 71 ff..
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Aus— nahme der Zollausschlüffe.
Landwirtschaftliche Brennereien §2
Als landwirischaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln cder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen⸗ tümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen be— kriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der so gewonnene Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der Brenerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbin— dung mit Hefengewinnung zu den gewerblichen? Brennereien ge⸗ hören (z 6).
In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brennereien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Roh— stoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den Eigentümern oder Bestte rn der Brennerei selbst gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solcke nach, dem 1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner die fo gewonnenen Rohstoffe in der Hauptsache von den einzelüen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebsrückstände won den Teilnehmern in diesem Verhältnis ver⸗ füttert werden. Der Bundesrat wird ermächt gt, im Falle von Miß— ernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem J. September 190M als solche bestanden haben, Ausnahmen von den Vorschriften über die Gewinnung der Rohstoffe zu gestatten.
§ 3
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennerei⸗ betrieb als landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. 6
Obstbrennereien Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rüchstände da⸗ von verarbeiten. § 5
Laugenbrennereien Alt Laugenbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Ablaugen der Zellstoffgewinnung verarbeiten.
§ 65 Gewerbliche Brennereien
Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftkichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugenbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.
Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirt⸗ schaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Be⸗ dingungen der S8 2 und 3 erfüllen.
§ 7 Reichsbetriebe Auf Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden 8 136. finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Brennereien keine Anwendung.
538 Amtliche Ueberwachung Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der ant⸗ lichen Überwachung.
8 9 Verschlußbrennereien Die Brennereien sind nach den Vorschriften der 85 44 bis 50 einzurichten (Verschlußbrennereien), foweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind. Abfindung .
Brennereien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebs— fähig hergerichtet sind, können abgefunden werden, sofern sie bisher abgefunden waren und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen. Außerdem können abgefunden werden ach, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtet Obstbrennereien (3 , die nur selbstgewonnene Stoffe verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen, sofern durch die Zulassung dieser Brennereien zur Abfindung die Zahl der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Verwaltungsbezirke vorhandenen abgefundenen Obstbrennereien mit einer Jahres⸗ LAöeugung von nicht, mehr als vier Hektoliter Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die Aufgabe des Betriebs entschädigt sind (E 2153), nicht erhöht wird. Was unter Verwaltungsbezirk im
finanzbehörde. . ö ö. Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück
die Uebertragung nur zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Ver— hältnisse für die Brennerei durch den Besitzwechsel nicht wesenklich
511
bis 55 keine Anwendung. Die in ihnen hergestellte Weingeist menge
Brennereibesitzers verwendet oder ohne besondere Entschädigung an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem Freigeld G§ 117 ff.).
§5 12
Befre ung von der Ablieferung ; Verschlußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Entrichtung des Branntweinaufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sich um Branntwein handelt, der lediglich aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das gleiche gist für Kombranntwein (8 159. .
Von der Ablieferungspflicht befreiter Branntwein muß aus— geführt oder zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verarbeitet werden.
Branntweinaufschlag 13 Der Branntweinaufschlag besteht 1. regelmäßig in dem Unterschiede zwischen dem sich aus den Vorschriften der 55 P, 94 bis 166 und 103 ergebenden Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen Brannt— weinverkaufpreise (6 107 Abs. 1 Rr. ih), bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr As 4 Hektoliter in einem festen Satze, der beträgt bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 5 Liter Weingeist. 4 Mark von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als
50 Liter Weingeist. 5 nicht mehr als
von mehr als 50 Liter, aber 4 Hektoliter Weingeist. für das Liter Weingeift. § 14 Branntwe naufscklag wird fällig: für den in Abfindungsbrennereien hergestellten
5
.
Branntwein
mit dessen Gewinnung, sür den in Verschlußbrennereien hergestellten Branntwein,
soweit nicht nach 5 15 zu verfahren ist, mit dessen Abferti⸗
gung aus der amtlichen überwachung und Überlaffung an den
Brennereibesitzer.
Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten:
im Falle zu 1 drei Monate nach Schluß des Monats oder nach, Bestimmung des Bundesrats nach Schluß des Vierteljahrs, in dem der Betrieb stattgefunden hat,
im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zah⸗
lungspflichtigen mitgeteilt ist.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe dor, die den Eingang des Branntweinaufschlags gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicher⸗ stellung des Branntweinaufschlags verlangen.
§ 15 Weitere Ueberwachung des mit Branntweinaufschlag oder mit regel— mäßigem Verkaufpreis belasteten Branntweins
Außerhalb des Monopolbetriebs darf Branntwein mit der Maß⸗ gabe unter amtlicher Überwachung versanbt, gereinigt, gelagert und zu freigeldyflichtigem Trinkbranntweine (6 117) verarbeitet werden, daß er mit dem der Hektolitereinnahme (6 1065) entsprechenden Teile des Branntweinaufschlags G 13) oder des regelmäßigen Verkaufpreises G 107 Abs. 1 Nr. I) belastet bleibt, während der andere Teil wie Branntweinverkaufpreis oder Branntweinaufschlag fällig wird. Der freigeldpflichtige Trinkbranntwein darf mit der Belastung versandt oder gelagert werden.
Der der Hektolitereinnahme entsprechende Teil des Branntwein— aufschlags oder Branntweinverkauspreises wird fällig, sobald der Branntwein oder Trinkbranntwein aus den amtlichen überwachung in den freien Verkehr tritt; er bleibt unerhoben für den während der Versendung, Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund.
Die näheren Bestimmungen trifft der BundesraJ.
516 Verjährung
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinüber— nahmegeld G 1094), Branntweiwverkaufgeld (G8 10, 111), Branntwein aufschlag G 13) und Freigeld (z 1175 verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der I lunge nfl g oder der Zahlung.
Der Anspruch auf Nachzahlung dem Reiche durch interziehung vorenthaltener Monopoleinnahmen verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Ansprüche des Reichs wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.
§ 17
/
Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der 55 44
ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu ermitteln und dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung des Branntweinaufschlags (6 13) zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im eigenen Haushast des
II. Abschnitt Brennrecht
8 52
29 Brennrecht. Bestehende Brennereien Ver den Brennereien auf Grund der bisherigen Gesetze zuge⸗ wiesene Durchschnittsbrand bildet ihr Brennrecht.
524 Kleinbrennereien a * Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Weingeist herstell en (Kleinbrennereien), gilt der ge⸗ wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt.
Veranlagung 38 2 ꝛ— Von jehn zu zehn Jahren zunächst in dem ersten vollen Betriebs⸗ jähr, in dem dieses Gesetz in Geltung ist, wird für die in den vor hergehenden zehn Jahren, erstmalig jedoch für die nach dem 360. Sey ⸗ tember 1907, neu entstandenen landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Byrennrecht festgesetzt. Auf Brennereien, die nach S5 25 und 24 zu berüchsichtigen sind, findet diese Vorschrift leine Anwendung.
Die Veranlagung zum Brennxecht (8 25) findet in der Weise
8.
aß für die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt neu entstandenen d betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst landwirtschaftlich ge⸗ nutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Brennrecht beteiligter Brennereien der im z 23 bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermsttelt wird, deren jaͤhrliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Dabei sind zirei Sachverständige zu hören, darunter einer auf Vorschlag des Besitzers der neu zu veranlagenden Brennerei. Von der nach Äbs. ermiltelten Jahresmenge werden h0 Hundert⸗ eile als Brennrecht festgesetzt; dieses darf jedoch bei einer landwirt⸗ schaftlichen Brennerei 400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 60 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten. In gleicher Weise kann auf Antrag des Brennereibesitzers da Brennrecht anderweit, aber nicht auf mehr als 400 Hektoliter Wenn geist, festgesetzt werden für landwirtschaftliche Brennereien, deren wirt⸗
Rechte Dritter
Rechte Dritter an dem Branntwein, der an das Reich abzuliefern ist, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ab⸗ lieferung oder die Verwertung für Rechnung des Reichs verhindert oder beeinträchtigt werden würde.
§ 18 Haftung des Branntweins
Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den darauf ruhenden Branntweingufchlag is 13) oder Brannt⸗ weinverkaufpreis (6 107 und das Freigeld ( 157; er kann, solange die Zahlung nicht geleistet ist, von der Monopolverwaltung oder den nach § 19 zuständigen Landesbehörden mit Beschlag belegt werden.
Verwaltung der Landesbehörden 819 Die Ausführung dieses Gesetzes liegt, soweit sie nicht der Mono⸗ polverwaltung übertragen ist G68 1, 71 ff), den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbe⸗ hörden ob. 8 20
Für die Verwaltungskosten wird aus der Monopo leinnabme eine vom Bundesrate näher zu bestimmende Vergütung gewährt.
Ueberwachungsmaßnahmen des Reichs 8 21 Die Reichshevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, die ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. § 22
schaftliche Lage durch Vergrößerung der negelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche während der letzten zehn Be⸗ triebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren Brennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis und zu dem Brennrecht wirtschaftlich gleichgestell ter Brennereien die in demselben Verwaltungsbezirke liegen. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. . § 27 Zeitliche Übertragung des Brennrechts
„ Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, dürfen in Abschnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 Hektoliter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnikts mit dem AUnspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhasb des Brennrechts hergestellt gilt. Ohstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände dabon verarbeiten, dürfen innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts den Teil ihres Brennrechts, den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im nächsten oder nächst⸗ solgenden Betriebsjahr mit abbrennen,. Ebenso dürfen Brennereien NAeser Art das Brennrecht eines Jahres mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb des nach Abf. 1 maßgebenden Zeitabschnikts im vor— aus abbrennen. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließ⸗ lich die bezeichne ten Stoffe verarbeiten, aber ein Brenmrect von mehr als 5 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Wein— geist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des
R , mn mn , dn, . . . ö Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch machen wollen, ver⸗ 8 28
zichten. Stoffbesitzer Wer selbstgewonnene Stoffe der im 5 4 bezeichne ien Art auf einer fremden Brennvorrichtung verarbeiten will, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht hat (Stoffbesitzery, darf nach näherer Be⸗ stimmung. des Bundesrats in Abschnitten von zehn zu zehn Jahren für jedes Jahr des Abschnitts bis zu 50 Liter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspnuch herstellen, daß der ge— wonnene Branntwein als innerhalb des Brenn rechts hergestellt gilt. Die Vorschriften im § 11 und S§ 13 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung. § 29
Obstgemeinschaftsbrennereien
Wird eine Brennerei, in der nur Stoffe der im § 4 bezeichneten Art verarbeitet werden, von einer Gemeinde, von einer Genossenschaft gder von ginem Vereine betrieben und haben die Mitglieder die Roß' stoffe selbst erzeugt oder selbst gewonnen, so gilt nach näherer Be— stimmung des Bundesrats der aus diesen Rohstoffen gewonnene Branntwein als im Brennrecht hergestellt. Die Brenfierei ist nach den Vorschriften der 85 44 bis 50 einzurichten. Teilnehmer einer Obstgemeinschaftsbrennerei dürfen Stoffe der im § 4 bezeichneten Art anderweit nicht auf Branntwein verarbeiten.
Die Vorschriften der s§ 12 bis 14 finden entsprechende An—
wendung. 550 Laugenbrennereien und Reichsbetriebe g Auf Laugenhrennereien und auf sonstige Brennereien, die für Rechnung. des Reichs betrieben werden G 136), finden die Vor⸗ schriften über das Brennrecht keine Anwendung. . Verlust des Brennrechts 1. beim Übergang zum gewerblichen Betrieb oder zur Zellstoff⸗ verarbeitung Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen Betrieb übergehen, verlieren ißr Brennrecht zur Hälfte. Brennereien, die zur Verarbeitung von Zellstoffen übergehen, ver⸗ lieren ihr Brennrecht ganz. Der Verlust tritt ein mit Beginn des Betriebsjahres, in! dem der Übergang stattgefunden hat. § 32 2. bei sonstigem Betriebswechsel Geht, 1. eine Brennerei, die zupor andere Stoffe als Getreide ver⸗
Neben den Beamten der Monopolverwaltung haben alle Reichs— und. Landesheamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten, zum Schutze des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausiküng r
ändern, oder wenn der neue Besitzer ausschließlich selbstgewomnnene Stoffe (6 H verarbeitet.
Dienstes bekannt werden, sofort den zur strafrechtlicken Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen.
arbeitet hat, zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um ein Biertek,
2. eine Brennerei, die zuvor gusfchließlich Majs verarbeitet hat, dazu üher, ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste zu verarbeiten, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel, .