— — —
— 6
ohne Hesenerzeng nr Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefen zeugung nach dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würjeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um die Välfte, .
eine Brennerei dem Würzeverfahren über, Viertel,
eine gewerbliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Ver⸗ fahren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte,
eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Ver— fahren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel, ; .
eine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von Rübenstoffen mit einer Hefen⸗ erzeugung, die in einem zur bisherigen Betriebsweise offenbaren Mißverhältnis steht, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte
eine Brennerei * — 1. 111812
ohne Hefeneracugung zur Hefenerzeugung nach so wird ihr Brennrecht um drei
gekürzt. . Hat der Uebergang nur teilweise zu einem entsprechenden Teile.
ö Viod 2 855* Bei Wiederholung ei
stattgefunden, so erfolgt Kürzung
nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Be⸗ triebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der Uebergang stattgefunden hat.
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren Ausnahmen don der Vorächrift unter Abs. 1 Nr. ] zuzulassen.
3. durch Al oder Nichtbetrieb Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie 1. das Unternehmen gänzlich abmeldet, . 2 in zehn aufeéinanderfolgenden Betriebsjahren nicht mindeftens den doppelten Betrag des niedrigsten Jahresbrennrechts (6 34) benutzt hat. .
Werden samtliche angemeldeten Brenn- und Wiengeräte einer Bren⸗ nerei abgemeldet oder von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt dies als gänzliche Abmeldung des Unternehmens. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Brennereibesitzer spätestens bis zum Schlusse des Betriebs⸗ jahres, in dem das letzte angemeldete Brenn- und Wiengerät abgemeldet oder entfernt wird, der Steuerbehörde schriftlich anzeigt, daß er das Unkernehmen aufrechterhalte, und wenn er die betriebsfähige Wieder⸗ herrichtung bis zum Ablauf des dritten auf den Zeitpunkt der Abmeldung oder Entfernung der Geräte vom Brennereigrundstücke folgenden Be— triebsjahrs bewirkt. — ;
Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche angemeldeten Brenn- und Wiengeräte von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt das Unternehmen als gänzlich abgemeldet, wenn nicht bis zum. Schlusse des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Betriebsjahrs der Brennereibesitzer der Steuerbehörde schriftlich anzeigt, daß er das Unter— nehmen aufrechterhalte, und bis zum Schlusse des dritten darauf folgen⸗ den Betriebsjahrs die betriebsfähige Wiederherrichtung der Brennerei 9 7 . in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen kann der Bundes⸗ rat für solche Brennereien perlängern, die durch höhere Gewalt zerftört, durch kriegerische Handlungen beschädigt oder deren Brenn- oder Wien⸗ geräte an die Heeresverwaltung abgeliefert sind. Der Bundesrat ist er- mächtigt, diese Befugnis auf die obersten Landesfinanzbehörden zu über— tragen.
§ 34 Anderweite Bemessung der Brennrechte; Jahresbrennrecht
Der Bundesrat ist befugt, unter Berücksichtigung der Sicher— stellung der Volksernährung, der angesammelten Branntweinbestände und des poraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein festzusetzen, um wieviel Hundertteise das Brennrecht der einzelnen Brennerei für das Be—⸗ triebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist.
Die Brennrechte der Obstbrennereien der im S 27 bezeichneten Art dürfen nicht gekürzt werden. Die Brennrechte anderer Brennereien dürfen nicht unter den Betrag von 10 Hektoliter Weingeist gekürzt werden.
Soweit Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und solche gewerbliche Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe im Würzeverfahren ge⸗ winnen, nicht unter Abs. 2 fallen, dürfen ihre Brennrechte nur so weit gekürzt werden, daß die Gesamtlitermenge der Brennrechte dieser Bren⸗ zereien und der im Abs. T bezeichneten Obstbrennereien und die im Durch schnitt der letzten drei Jahre von den Kleinbrennereien, Obstgemein⸗ schaftsbrennereien und Stoffbesitzern hergestellte Weingeistmenge nicht kleiner ist als die Litermenge Weingeist des in dem vorhergehenden Be— triebsjahr zu regelmäßigen Verkauspreisen G 107 Abs. 1 Nr. ) ver⸗—
werteten Branntweins. ; III. Abschnitt. Ueberwachung der Branntweinerzeugung § 35 . Anzeige über die Brenn- und Wiengeräte Die Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn- oder Wiengeräten ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist.
Anmeldung der Brennerei 58 36 Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Steuerbehörde vorzu⸗ legen. Die Steuerbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien ins⸗ besondere, welche baulichen Einrichtungen zur Sicherung der Feststellung der erzeugten Branntweinmenge und zur Sicherung ihrer Ablieferung an das Reich nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungsbrennereien können Aus— nahmen zugelassen werden. 8 37 — Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Be⸗ triebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Steuerbehörde die Brennereiräume und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie angrenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvorrichtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (8 60) aufbewahrt wird, die Meß⸗ uhren sowie die Geräte, in denen die Gärung stattfindet, unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Steuerbehörde auch den Einzel⸗ raumgehalt der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. ; Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für Abfindungsbrennereien noch andere Räume und Geräte der Anmelde⸗ pflicht zu unterwerfen. § 38 Vermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 8 39 Aufbewahrung der Brennereigeräte Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den im Grundriß dafür angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. Veränderungen im Gerätestande 8 46 Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere Personen dürfen Brenn⸗ und Wiengeräte weder ganz noch teil⸗
weise aus den Händen geben. bevor sie der Steuerbehörde den Gmpfanger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben. 5 41 Sellen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze auf⸗ gestells oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennerei⸗ gerate in Zugang, so hat der Brennereibesitzet dies der Stenerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich über jede Aenderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 8 42 Wechsel im Besitze der Brennerei ͤ Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzüber⸗ tragung auch vom bisherigen Besitzer anzuzeigen. § 46 J Außergebrauchsetzung von Geräten . . Maischgeräte und Brenworrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht zum Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder durch Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. . Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein § 44 In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbe— hörde mit den Brenwvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sam⸗ melgefäße aufzustellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuer⸗ behörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für erforderlich erachtet. 8 45 ö. Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den An⸗ forderungen der Steuerbehörde entsprechen. 5 46 Die Steuerbehörde kann statt der Sammelgefäße die Aufstellung
—
zuverlässiger, mit der Brennvorrichtung in fester Verbindung stehender Meßuhren zulassen oder anordnen.
§5 47
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung
fließenden Branntweins und des darin enthaltenen Weingeistes fort⸗ laufend anzeigen oder die Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittlung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen.
§8 48
Die Steuerbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleich von Meßuhren verlangen, sie kann die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes (68 60, sl) im voraus bindend festsetzen.
8 49 Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhxen sowie die sie verbindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichein, daß weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder entnommen werden können.
8 50 .
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Obstbrennereien sowie für diejenigen anderen Brennereien, die früher abgefunden waren, aber nach dem 30. September 1909 Verschlußbrennereien geworden sind, Einrichtungen zuzulassen, die von den Vorschriften der s§ 44 bis 49 abweichen.
5 1
Die Steuerbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die nach 85 44 bis 50 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind.
8 52 .
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den 5§ 44 bis 50 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten.
§ 53 Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen
Für Biennereien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie in den Fällen des 8 48 werden die Kosten der erstmaligen Anschaffung von Sammelgefäßen, Meß⸗ uhren, Metallkappen, ÜUberrohren und Kunstschlössern von der Mo— nopolverwaltung erstattet.
Brennereien, die, ohne durch Änderung der Art und des Um⸗— fanges ihrer Betriebe dazu gezwungen zu sein, kleinere Sammelgefäße durch solche von mindestens 150 Hektoliter Raumgehalt ersetzen, fönnen die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die An— schaffung für die Verwaltung vorteilhaft ist.
Erstattung von Baufosten § 54
Der Bundesrat wird ermächtigt, in den Fällen des S 33 aus Gründen der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Steuer⸗ behörde ausgeführten baulichen Anderungen ganz oder teilweise durch die ,,,, erstatten zu lassen, sofern der Brennereibesitzer sich innerhalb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung der Änderungen verpflichtet.
§3 55
Der Bundesrat wird ermächtigt die Kosten des Baues und der inneren Einrichtung won Obstgeameinschaftsbrennereien (8 29) ganz oder terlweise durch die Monopolperwaltung erstatten zu lassen.
S 56 Betricbsführung
Der Bundes nat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung und die Benutzung der Geräte.
§ 57 Betriebs anmeldung
Eröffnung, Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und An— derung des Betriebs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich an⸗ zumelden. .
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Befolgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundesrat.
Betriebsunterbrechung, Verschluß⸗ und Geräteverletzung
Würd der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Ver— schluß oder einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelngefäße und der Meßuhr verletzt, aus denen weingei sthaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Gange der Meßuhr -ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Steuerbehörde schriftlich anzu— zligen. 1 §8 59
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die regelmäßig Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Steuerbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußersten⸗ falls kann sie anordnen, daß der Brennereibetrieb vorübergehend ein⸗ gestellt wird; das gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Dätigkeit der Meßuhr eintretenden Störung.
Branntweinabnahme / 8 60 —
Sowent nicht im § 190 Ausnahmen vorgesehen sind, ist die Wein⸗ geistmenge des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich fest— zustellen und der Branntwein abzzufertigen (Branntweinabnahme).
§ 61
Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes fest⸗ gesetzt worden äst, die bei der Branntweinabnahme vorgefundene Wein⸗ geistmenge hinter der Anzeige der Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestell ten Weingeistmenge oder hinter der festgesetzten Mäindestmenge zurück, und ist eine Entnahme won Branntwein aus⸗ geschlossen, so bleibt die Fehlmenge außer Anspruch.
Amtliche Anfficht 8 6 .
Die Beamten sind befugt. arne Brenne rei jobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis nds 9 Uhr zu besuchen. Tie Brennerei muß ihnen zu die sem Zwecke sogleich ge⸗ öffnet werden. Die Zeitbeschr em kung fällt weg, wenn fahr im Verzug ist. Die Befugnis erst reckt sich auf alle angemeldeten sowie auf die Räume, in denen Bꝛennereige rte ober Teile von ußer Ge⸗ brauch gesetzten Brennergigeräten oder jum Bronnereibetriebe be⸗ stimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden.
Solange in dar Brennereis gharbeitet wird der jemand ssich darin befindet, müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brenne reigrundstück un⸗ verschlossen und unbehindert sein. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen
mFassen. ; min 5 64
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.
5 65 .
Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Auf- sicht oder gu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Be— trisb zu erteilen und für die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschafton zu stellen und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. .
§ 66
Den Oberbeamten der Steuewemaltung sind die Bücher und Schriftftücke über die Beschaffung der Rohstoffe und die Hexstellung des Branntweins, ibei Landwirtschaftlichen Brennereien auch über den Wirtschaftsbetrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
: 67
Ist der Brennereibesitzer . Hinterziehung bestraft worden, so kann die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßndhmen unterworfen werden. Die Kysten fallen dem Brenneyeibesitzer zur Last; sie werden nach den Vprschriften über das Verfahren für die Beitreibung der
2
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen. 5 68 . Betriebsleiter Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diesenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs⸗ leiter in ihrem Namen. zu handeln befugt sind. De än den S5 65, ßßz und im § 67 Satz 1 für den Brennerei⸗ besitzer gegebenen Vonschriften gelten auch für den Betriebsleiter. 8 69 Andere Betriebe unter amtlicher Überwachung Die Vorschriften in den S§ e bis H8 sind nach näherer Bestim⸗ mung des Bundesrats sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein oder unter amtlicher Überwachung stehende Branntweinerzeugnisse lagern, bearbeiten oder weite werarbei ten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf iden Bezug des Branntweins und die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziehenden Geschäfteblicher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vor= zulegen. § 70 Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung Betriebe, die im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe herstellen und für die ein Brennrecht nicht festgesetzt ist, sind der Steuerbe hörd anßumelden und unterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Üüberwachungsgebühr. IV. Abschnitt
Die Verwaltung des Branntweinmonopols Monvpolamt und Verwertungsstelle
§ 71
Das Branntweinmonopol wind unter der Aufsicht des Reichs⸗ kanzlers bon einem Leiter, dem Monopolamt (5 73) und der Ver— wertungsstelle (d 74) verwaltet. Der Mbnopolverwaltung stehen der Beinat (88 77 ff.) und der Gewerbeausschuß (85 81) zur Seite.
§ 72
Die Monopolverwaltung hat alle zur Durchführung des Mono— pols, insbesondere die zur Übernahme und Reinigung des Branntweins und zu seiner Verwertung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie ist befugt, in angemessenem Umfang Aufwendungen zur wissenschaftlichen Erforschung und technischen Förderung der Branntweinerzeugung zu machen, neue Verfahren zur Gewinnung von Branntwein sowie sonstige die Durchführung des Monopols fördernde Erfindungen zu erwerben und diesem Zwecke dienende Preisausschreiben zu erlassen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß über Anschaffungen und Ein⸗ richtungen, deren Kosten eine von ihm festzusetzende Grenze über⸗ schreiten, die Monopolverwaltung gemeinschaftlich mit dem Beirat ent— scheidet.
§5 73
Das Monopolamt ist eine Behörde. Es besteht aus der erforder⸗ lichen Anzahl von Abteilungen. Je eine besondere Abteilung ist ein—⸗ ö. für die Bearbeitung der Geschäfte, die im Zusammenhange stehen
mit der Gewinnung von Branntwein im Gärungsverfahren, mit Ausnahme der Gewinnung von Branntwein aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoffgewinnung,
mit der Gewinnung von Branntwein in anderen Verfahren als im Gärungeverfahren und aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoffgewinnung. 364 2
§8 ö. Die Vexwertungsstelle ist als kaufmännischer Betrieb einzurichten. Ihre Geschäftsführer bestellt der Reichskanzler auf Vorschlag des Leiters der Monopolverwaltung; sie hat sich nach den grundsätzlichen Weisungen des Monopolamts zu richten. . „Jahresbericht und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung müssen durch einen oder mehrere vom Rechnungshofe des Deulschen Reichs zu ernennende beeidigte Buchprüfer geprüft werden und find all— jährlich dem Reichstag mitzuteilen. Der Reichstag kann beschließen,
1
daß der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ganz oder teilweise durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder einen besonders zu bestimmen⸗ den Ausschuß geprüft wird. Die, Verwertungsstelle hat alle gewünschten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung des Geschäftsbetriebs vorzulegen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen. § 75 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit des Monopolamts und der Verwertungsstelle und ordnet ihre Tätigkeit; er ist ermächtigt, die Ver⸗ wertungsstelle mit dem Monopolamte zu einer nach einheitlichen Grundsätzen gerichteten Behörde zu vereinigen. Die M l lt i . Die Monopær verwaltung legt jährlich dem Bundesrat und dem Reichstag einen Geschäftbericht vor. . —
Beirat
—
j . § 77 In pbesonderen im Gesetze vorgesehenen Fällen (68 72, 89, 10, . ö die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem eirat.
Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Bundesrat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreifen der landwirtschaftlichen Brenner auf Vorschlag einer hom Bundesrate zu bestimmenden Vereinigung und fünf auf Vorschlag der Monopol⸗ verwaltung vom Reichskanzler zu berufen. Für jedes Mitglied sst in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. Die Mitglieder find zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die bom. Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mit=
glieder des Bundesrats oder des Reichstags sind; die übrigen Mit-
glieder werden auf fünf Jahre ernannt.
Je fünf sind vom
§ 78 Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwaltung zu den eratungen einberufen; er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von nindeftens elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats und ihre Ersatz ihrer Auslagen. 8 79
Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden nach einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ht Der Monopolverwaltung stehen drei Stimmen zu, die einheit—⸗ ich abgegeben werden; diese Stimmen entscheiden bei Stimmen—
gleichheit. §8 80
Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolver— waltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied aus—
chließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung s Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit ausschließen. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden. § 81 Gewerbeausschuß
In dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absatz und der Ver— arbeitung von Branntwein beteiligten Gewerbe entsprechend ihrer wirt⸗ schaftlichen Bedeutung vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist be⸗ wechtigt, fünf Mitglieder mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit ver— pflichtet.
Das Nähere regelt der Bundesrat.
8 8 Entscheidung des Bundesrats
Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschaftsbeschluß erhoben werden.
Der Bundesrat kann für die Erhebung der Beschwerde eine Frist mit ausschließender Wirkung festsetzen.
Angestellte 9d Arbeiter § 83
Stellvertreter erhalten
Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren
Berufsvereinen Anstellungsverträge abschließen.
Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche und geheime Wahl Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu bilden.
8 8
Die Ausübung des gesetzlich gewährten Vereins- und Versamm— lungs rechts darf den Angestell ken und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gesetz unterstellt sind, durch keine besondere Abmachung oder Anord— kung beeinträchtigt werden.
Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Be—⸗ triebsleitung und ihres Vertreters, einer Vereinigung beizutreten, keine Nachteile erwachsen.
§3 85 il
Die Arbeits- und Lohnverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das gesamte Gewerbe ausschließlich der Nebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handelt. . Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen.
Der Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem Beirat der Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden.
Der Ausschuß verständigt sich über die Berufung eines Vorsitzenden
außerhalb des Kreises des Ausschusses. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ernennt der Bundesrat den Vorsitzenden.
V. Abschnitt Branntweinübernahme und Branntwein⸗ übernahmepreise
Branntweinübernahme
§ 56
Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibesitzer oder Stoffbesitzer selbst verwertet wird (68 11, 12, 28), übernehmen die mit der Branntweinabnahme (8 60) beauftragten Beamten den Brannt— wein für Rechnung der Monopolverwaltung und versenden ihn in Len von dieser zu stellenden Versandgefäßen an die Empfangsstelle. Die Eisenbahn- und Schiffsfrachten trägt die Monopolverwaltung, soweit nicht nach S 191 Abs. 1 etwas anderes bestimmt wird.
§ 67 .
Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, der Branntweinabnahme beizuwohnen. Er ist ohne Anspruch auf besonderes Entgelt ver⸗ pflichtet, die zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins ein— schließlich seiner Vergällung erforderlichen Einrichtungen zu treffen, den Branntwein zur nächsten Güterabfertigungsstelle zu befördern und ihn dort nach den Weisungen der Monopolverwaltung zu verladen, Ist ein Versand auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege nach billigem Ermessen der Monopolberwaltung unzweckmäßig, so hat der Brennerei⸗ besitzer den Branntwein nach einem von dieser bestimmten Orte zu be⸗ fördern und an die ihm bezeichnete Empfangsstelle abzuliefern; die Mehrkosten gegenüber der Ablieferung zur nächsten Güterstelle trägt die Monopolverwaltung.
Der Brennereibesitzer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des von ihm zu befördernden Branntweins C 87) bis zu dessen Übernghme durch den neuen Warenführer oder den Emp— fänger eintritt; er haftet, falls der Branntwein vorher unter amtlicher Aufsicht in Kesselwagen oder in Schiffe, die zur Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, umgefüllt wird, bis zur Über⸗ nahme durch die mit der Beaufsichtigung der Umfüllung beauftragten Beamten. .
Der Brennereibesitzer wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.
Branntweinübernahmepreise
Für den Branntwein, der im Gärungsverfahren aus anderen Stoffen als aus Ablaugen der e ,. hergestellt istz setzt das Monopolgmt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung, mit dem Beirat den Branntweingrundpreis (6 G) und die Zuschläge und Abzüge (68 93 und 101 bis 10) fest.
Die Preise werden in der Regel für das Betriebsjahr festgesetzt; sie können im Laufe des Betriebsjahres erhöht oder herabgesetzt werden. Der Beschluß ist im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Für den in den Grenzen des Brennrechts hergestellten Branntwein, der zu Anfang des Betriebsjahrs noch vor Festsetzung der Jahresübernahme— preise hergestellt und geliefert wird, bestimmt das Monopolamt vor⸗ läufige Abschlagpreise, die demnächst ausgeglichen werden.
§ 91
Die Brennereibesitzer sind nach näherer Bestimmung des Bundes⸗ rats venpflichtet, die für die Festsetzung der Übernahmepreise nötigen tatsächlichen Angaben zu machen.
§8 92 Branntweingrundpreis
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durch⸗ schnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug (5 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges deckt, wobei davon auszu— gehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die SIchlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen.
§ 93 Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung
Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für Branntwein aus landwirt— schaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem Branntwein— grundpreis festgesetzt.
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Ge— treide oder den im S 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzeverfahren her— stellen oder die außer Branntwein oder derart erzeugter Hefe infolge Anwendung einer besonderen Verfahrensart Stoffe gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins erheblich ist, können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden.
8 94
Allgemeiner Betriebsabzug Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Er zeugung . . zu 50 Hektoliter um 4,60 Mark über 50 109 ; . 7628 J 150 . 1, 200 5,50 200 ü 300 6699 300 400 6569 ,, 600 . . 7,90 600 800 7,50 800 1000 35309 1000 1200 77.976359 1200 1400 . „99606 1400 1600 J 959 1600 „1800 10500 1800 2000 10,50 206000 2200 11,00 2200 ; 11350 M00 36 . J 2600 2 . . 28069 3 153.396 J PJ 90h vom Hektoliter Weingeist. . § 95 Betriebsabzug in besonderen Fällen er Betriebsabzug ( 9c) erhöht sich: l. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefen— gewinnung betrieben wird, um 3 Mark, ; 2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. L. um 4 Mark, 3. bei, Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1] und 2, um 5 Mark für das Hektoliter Weingeist.
. § 96
Ermäßigung des Betriebsabzugs „Der in den Ss 94 und 95 vorgesehene Betriebsabzug wird er— man,, .
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist auf ein Zehntel, von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist auf zwei Zehntel, . von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist auf drei Zehntel, ; von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter
Weingeist auf acht Zehntel, ;
2 für die vor dem 1. Qktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen Hafer oder Gerste verarbeiten, bei einer Jahreserzeugung don, mehr als 300, aber nicht mehr als 666 Hektokter
; Weingeist auf acht Zehntel, ;
. landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1895 bestanden haben für den Umfang des damaligen Betriebs auf acht Zehntel.
5§ 97 Befreiung vom Betriebsabzug Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto— liter Weingeist herstellen, ö und 5 besitzer sind von dem Betriebsabzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brennrechss her— gestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Héktollter Weingeist. ö.
D T
Erhöhung des Branntweingrundpreises 8 3 Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei einer in den Grenzen des Bennrechts liegenden Jahreserzeugung von nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeift um 16 Mark, von mehr als 1090, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Wein— geist um 12 Mark, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Wein— . geist um 8 Mark für das Hektoliter Weingeist. — Für, Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen sich die Sätze bei den beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der dritten Gruppe um 1 Mark. §5 99
2 Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinschaftsbrenne⸗ reien um 50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brenn— recht erzeugt geltenden Branntweins erhöht.
§ 100 Der nach den Vorschriften der 58 9 bis 97 sich ergebende Branntweingrundpreis erhöht sich in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden (Son— derrechtstaaten) für die Weingeistmenge, die innerhalb des nach den Vorschriften dieses Gesetzes jeweils zustehenden Brennrechts her— gestellt wird, bei landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien um 7,50 Mark, — bei gewerblichen Brennereien, denen im Betriebsjahr 1917/18 . ein Kontingent zustand, um 5.00 Mark für das Hektoliter Weingeist. ö Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt nicht ein, so— weit die weitergehende Erhöhung nach S 98 oder S 99 begründet ist.
§ 101 Ausgleichplätze Das Monopolamt stellt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat eine Liste der Orte (Ausgleichplätze) auf, bis zu denen der Brennereibesitzer den Branntwein frachtfrei zu liefern hat und bestimmt gleichzeitig, für welche dieser Orte ein Zuschlag zu dem Branntweinübernahmepreis (Aufgeld) oder ein Abzug von diesem (Untergeld) zu machen ist. Hierbei ist im allgemeinen das Aufgeld
für Gegenden festzusetzen, in denen die Erzeugung von Branntwein
hinter dem Verbrauche zurückbleibt, das Untergeld für Gegenden, in denen die Erzeugung größer ist als der Verbrauch. Der Brennerei— besitzer hat den Ausgleichplatz vor der ersten Branntweinabnahme zu wählen, die Fracht bis zu diesem Platze aber auch dann zu tragen, wenn nach Bestimmung der Monopolverwaltung der Branntwein nach einem anderen Orte zu verladen ist. Der gewählte Ausgleich
platz gilt dauernd; er kann mit Gültigkeit für mindestens ein Be⸗
Grundlage der
triebsjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Monopolamt geändert werden; die Erklärung ist nur bindend, wenn sie mindestens eine Woche vor der ersten Abnahme des Bramsitweins im neuen Be— triebsjahr bei dem Monopolamt eingeht.
Der Ausgleich kann auch in der Weise daß das Monopolamt gemeinschaftlicher Bef assung mit dem Beirat Herstellungsgebiete bestimmt, in deren Aufgelder oder Untergelder ohne Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Frachten
igeführt werden,
tragung zu berechnen sind. Erhöhung oder Minderung und Reinheit Der für die ĩ
werden, wenn der
tung sestgesetzten
Reinheit auszeichnet;
wein unter einer
abgeliefert wird od
überbrand
Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwei wird der erforderlichenfalls um die Betriebsabzüge der S§ 94 und geminderte Grundpreis (58 92) herabgesetzt, und zwar um einen trag der für Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundert⸗ teilen, für Branntwein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hun— dertteilen des s cht.
8 5s08 me w ** Grundpreises ent sprie
Nach der Abnahme des an der Berechtigte eine Bescheinigung verwaltung ist zur Zahlung des pflichtet, sobald festgestellt ist, daß ereibe S§z 87 obliegenden Verpflichtungen kommen ist. stände, für die der Brennereibesitzer nach 5 88 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des Über⸗ nahmepreises ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
VI. Abschnitt untweinver wer tu 5§5 105 Hektolitereinnahme
Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung scimt⸗ licher Verwaltungs— Geschäftskosten einschließlich des Zuschusses beim Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzinsung und Tilgur der Anleihe, der für Entschädigungen zu zahlen den Beträge, der f Kartoffelbaues und der der Kosten der weingeisthaltigen Volkskreise zu leistenden Zahlun zahlung eines nach § 106 geleisteten Vorschusses außer an Freigeld an die Reichskasse eine Reineinnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßigen Verkaufpreisen verwertete Hektoliter Wein⸗ geist abgeführt wird (Hektolitereinnahme).
§ 106 Ausgleichstock
Der über eine Hektolitereinnahme von 80 Mark hinausgehende Betrag der Reineinnahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichs⸗ hauptkasse zu einem Ausgleichstock anzusammeln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht übersteigen soll.
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Betrage von 800 Mark zurück, so ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bettande zu decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so wird er triebsmittehn der Reichshauptkasse vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung ergänzt.
* rHGr Kartoss
2 w MHWo-⸗= aus den Be⸗
8 107 Verwertung des unverarbeiteten Branntweins Es werden festgesetzt: regelmäßige Verkauspreise zur Verwertung des unverarbei—⸗ teten Branntweins nach den Vorschriften des § 105, 2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des umverarbeite⸗ ten Branntweins nach den Vorschriften der ss 129 bis 135.
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbranntweins in einem der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zehn Be⸗ triebsjahre zum nicht ermäßigten Verkaufspreis mehr Branntwein als ihm nach 8 Ag zusteht, so hat er zum regelmäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von 300 Mark für jedes überschießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bundesrat kann aus Rücksichten der Billig⸗ keit den Zuschlag nachlassen oder ermäßigen.
Die Verkauspreise werden in gemeinschaftlicher Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Die Monopolverwaltung setzt die weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie in gleicher Weise bekannt.
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein im Monopolbetriebe § 1098
Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) werden von der Monopolverwaltung die erforderlichen Unterneh— mungen betrieben. Die Monopolverwaltung ist befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu arrichten und bestehende Betriebe an—= zukaufen, zu pachtzen oder lohnweise zu beschäftigen.
§ 109
Der Monopolvermwaltung liegt die Verarbeitung des Brannt— weins zu Monopolerzeugnissen ob, soweit es sich um die Herstellung der dem Massenverbrauche diendenden einfachen Trinkbranntweine handelt. Als solche sind insbesondere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum und solche gesüßten Branntweine, die mehr als 10 Kilo- gramm Zucker in 100 Liter enthalten, nicht anzusehen.
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Monopolorzeugnisse hergestellt und in welcher Form sie in den Verkehr gebracht werden.
§ 110
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereinigungen von Brennereien, die entweder lediglich Kornbranntwein (6 151) oder Branntwein lediglich aus den im S 4 bezeichneten Stoffen herstellen, so hat die Monopolverwaltung einer solchen Vereinigung auf Äntrag die Ueberahme und Verwertung dieses Branntweins, soweit der Erzeuger nicht nach S 12 die Üüberlassung zur eigenen Verwertung beantragt hat, zu überlassen, sofern die Vereinigung lediglich diesen Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet und Sicherheit dafür bietet, daß vom Inkrafttreten des Gesetzes an die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der für die Über⸗ lassung des Branntweins festgesetzte Preis gezahlt wird. Die Verpflichtung der Monopolpegwaltung zur Überlassung des Brannt— weins besteht nur gegenüber je einer Vereinigung innerhalb der bezeichneten zwei Brennereigruppen; beantragen mehrere Vexeini— gungen einer Brennereigruppe die Überlassung des Branntweins, so bestimmt der Bundesrat die berechtigte Vereinigung. Die Ver—⸗ pflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Branntweins erlischt, wenn eine Vereinigung zu bestehen aufhört oder ihren Ver— pflichtungen nicht nachkommt.
8 111
Die Monopolpenwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der regelmäßigen Verkaufpreise für unverarbeiteten Branntwein G 107 Abs. 1 Nr. I) unter Berücksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu Monopolerzeugnissen und
der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzufetzen.