3110 Vertrieb
Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit, dem Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiedererkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an Ver⸗ braucher findet nicht statt. Die Monopolverwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt wegen Vorletzung der Vorschriften der S§ 114 bis 116 bestraft worden ist.
w
rungen festsetzen.
Der Raumgehalt der Kleiwerkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden, darf nicht kleiner als 025
Liter sein. . . Wiederverkäufer § 113
Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung, die auf Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten oder den Beauftragten der
Monopolverwaltung vorzulegen ist. § 114
Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von 25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeugnisse nicht an der Ver—
kaufstelle verzehrt werden, nicht verweigern.
3115
Wiederverkäufer haben . Verlangen der Steuerbehörde Ab⸗ duüucke einzelner Teile dieses Gesetzes oder die däe ö haltenden Bestimmungen der Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle auszuhängen.
§ 116
Verbote Es ist verboten: 1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Ge⸗ schmack oder Aussehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse mite nandor oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum Zwecke des sofortigen Genusses gestattet; . ö. . die Verschlüsse der Kleinverkausbehältnisse oder die zu ährer Sicherung angebrachten Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Behäl tnisse geöffnet werden; 3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittelbar aus den Behäl imissen, in denen sie geliefert sind, abzugeben; 4. die Mpngpolerzeugnisse in Mengen bon 0 25 Liter oder mehr anders als in den verschlossenen Kleinverkaufbehältnissen der Monopolverwaltung abzugeben. J ö Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen. S5 117.
Freigeld
Trinkbranntwein, den nicht die Monopolverwaltung herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßiger Herstellung einer besonderen, in die Reichskasse fließenden Abgabe von 1 Mark für das Kiter fertigen Trinkbranntwoin (Freigeld). 1145
Entrichtung des Freigeldes
Das Freigeld ist mittels Anbringens von Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen von demjenigen zu entrichten, in dessen Auf⸗ trag oder für dessen Rechnung die Behältnisse mit Trinkbranntwein befüllt werden, bevor die fertigen befüllten Behältnisse aus der Füll⸗ stätte entfernt werden. . JJ Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Freigeld— zeichen über ihre Form, ähre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art Ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewordene Frei— geldzeichen ein Ersatz der bezahlten Freigeldbeträge gewährt werden darf. Freigelldze ichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise ver— wemdet und entwertet sind, werden als micht verwendet angesehen. Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht um unverschnittene ausländische Branntweine handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeug= nis“ tragen. . . — t k,,
Freigeldzeichen brauchen nicht angebracht zu werden, wenn der frei= geldpflichtige Trinkbranntznesn zur Ausfuhr unter amtzicher Aufsicht vor der Entnahme aus der Füllstätte angemeldet wird.
58420 . Verpackungszwang
Freige ldpfliichtiger Trinkbranntwein darf nur in verschlossenen Behältniffen von nicht mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Herstellungsbetvieb entfernt werden. Der Bundesrat kann die Ber— sendung freigelkpfllichtiger Erzeugnisse, die nicht in der Herstellungs⸗ stätte auf Behälltmisse der bezeichneten, Art gefüllt sind, unter Anord— nung von Siche rungsmaßnahmen zulassen.
Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, Menge und Wein— geistgehalt sowie der Name und Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben. Däe Firmenhezeichnung kann durch ein gesetz lich ge⸗ schütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist. .
121
Anmeldung des Betriebs und der Räume
Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen Trinkbranntwein herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig ne Reschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen gewerbsmäßig hergestellt werden. .
Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung von freigeldwflichti— dem Trinkbranntweine den Verkauf von Tränkbranntwein im Heinen, insbesondere zum Verzehr an der Verkaufstelle, betreiben will, hat Uses unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von der Steuerbehörde zur Sicherung der Einnahme anzuordnenden Maß⸗
nahmen. § /p
Anzeige won Anderungen Jede Anderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuer— behönde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebsinhaber, döe den Beträcb nicht selbst beiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsteiter in ihrem Namen handelt. ; Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften . mit Ausnahme derjenigen im § 128 Satz 2 auch für den Be⸗ triebsleiter.
21
zage nung Los Trinkbranntweins und Buchführung § 123 h Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den an— gemeldeten Räumen gelagert, auf Kleinberkaufbe hähtnisse gefüllt und absatzfertig gemacht werden. Er ist in geordneter Weise derart zu lagern, daß die Aufsichtẽebegmten jederzeit in der Lage sind, die Be— stände festzustellen. über Zu und Abgang der Erzeugnisse sind An⸗ sckleibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde ent— sprechend ufzubewahren und don Beamten zugänglich zu halten sind. Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen umd mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von Ker Erhebung des Frei— Feldes für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen zuf Umstände zurückzuführen sind, die eine Frei⸗
j 11.
1
schreibungen auch auf die . die Kleiwerkaufbehälinisse ausgedehnt werden. Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Liefe— . ö V - . Die Vorschriften der 5§ 62 bis 69 finden auf Betriebe, in denen
eld oder ge—⸗ ö
Me
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf oder dem Ausschan von freigeldpflichktigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vor— räte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, daß sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen versehen sind, zu den üblichen Ge— schäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
e Behältnisse dürfen mit Trinkbranntwein nicht nachgefüllt werden. Teilmengen eines Behältnisses dürfen zum Verzehr an der AÄAbgabe— stelle nur aus dem zugehörigen Behältnis abgegeben werden.
Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorberige Bes geldzeichen weder an Hersteller zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet werden.
Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein empfängt, der nicht in Behältnisse der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in Behältnisse abgefüllt ist, die nicht in der bezeichnet und mit Freigeldzeichen versehen sind, hat innerhalb einer von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.
Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein her— gestellt und in denen noch zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird oder die mit einem Ausschank von Trinkbranntwein verbunden können ven der Steuerbehörde besondere Maßnahmen zu Sicherung des Monopolaufkommens getroffen werden.
Sind Hersteller oder Verkäufer von freigeldpfli
e ann der, Betrieb besonderen Aussichtsmaßnahmen unterstellt, im Wiederhelungsfall auch von der obersten Landesfinanzbehörde unter— sagt werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkaufpreisen Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben:
Der Bundesrat wärd ermächtigt, auch die Abgabe solchen Brannt— weins zu ermäßigten Verkaufpreifen zuzulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähnlichen Anftalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalten verwendet wird.
Der zu ermäßigten Verkauspreisen abzugebende Branntwein ist besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem Zwecke vergällt werden. . Die Vergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. h. derart, daß sie an sich als genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkverbrauch unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere Maßnahmen zur Verhütung miß⸗ bräuchlicher Verwendung des Branntweins zu treffen sind. Die vollständige Bergällung des Branntweins steht ausschließ⸗ lich der Monopolberwaltung zu.
Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zu Putz, Heigungs-, Koch oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, sollen für das Hektoliter Weingeist mindestens 20 Mark nie— driger sein als der Branntweingrundpreis; sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungskosten des in Reichsbe— trieben, in Laugenbrennereien oder im Überbrande hergestellten Brannt— weins allgemein oder für einzelne Verwendungszweckeè weiter ermäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungskosten von Branntwein dieser Art herabgesetzt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen ( 143) entstehen, trägt die Monopolverwaltung.
me, Der Verkauspreis für Branntwein, der nach unvollständiger Vergällung zur Bereitung von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wahrung der Selbstkosten in den Grenzen festgesetzt, innerhalb deren die Herstellung von solchem Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung von Essigsäure, die der ,
Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkauf— preis bis zur Grenze des Selbftkostenpreises ermäßigt werden.
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektoliter— einnahme entsprechenden Tesle des regelmäßigen Branntweinverkauf⸗ preises oder, Branntweinaufschlags belastet war (G 15) und von in gleicher Weise belastetem Trinkbranntweine kann nach näherer Be⸗ stimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem Restbetrage des um den der Hektolitereinnahme entsprechenden Teil gekürzten regelmäßigen Verkaufpreises und dem Selbstkostenpreise vergütet
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nach 12 dem Hersteller oder nach S 110 einer Vereinigung zur Verwertung überlassen wurde, und von aus solchem Branntwein hergestelltem Trinkbranntweine wird der Branntweinaufschlag, soweit er bezahlt worden ist, in Höhe
vom Bundesrate festzusetzenden Durchschnittsbetrags rückver⸗
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkehre hergestellt is wein aus dem freien Verkehre verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem regel⸗ mäßigen Verkauspreis und dem Selbstkostenpreife vergütet werden.
Die Herstellung von Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus denen Branntwein im Inkand gewerblich bisher nicht gewonnen worden ist, steht, soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen zugelgssen sind, ausschließlich dem Reiche zu.
je Monopolverwaltung hat die Maßnahmen zu treffen, die zur
sieyss F äInsfs SKM FE ge ldscha d micht k eg
ng von Branntwein aus den dem Reichsbetriebe vorbehal⸗
In haber von Betrieben, in denen freigeldpflichtiger Trinkbraunt— wein hergestellt wird, sind verpflichtet, über den Bezug und die Ver⸗ arbeitung des Branntweins sowie über den Verbleib des Branntweins, insbesondere über den Absatz des Trinkbranntweins, nach näherer Anweisung des Bundesrats Buch zu führen. Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Führung von An⸗ f zur Verarbeitung bezogenen Zusatzstoffe un
§ 124 . flichtiger Trinkbranntwein hergestellt, behandel wird, entsprechende Anwendung. Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein
§ 125
§ 126 Die Freigoldzeichen sind an , , . so lange zu er— halten, bis diese geöffnet werden. Beöffnete, ganz oder teilweife ent—
* J
ö Gemischte Betriebe
8 123 Verschärfte Aufsicht
f straßf ron J estraft worden, Jo
D
—
§5 129
Branntwein, der ausgeführt wind, Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Bereitung von Speiseessig oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Be? leuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrats.
v1
Branntwein zu gewerblichen Zwecken 5 130
8 151
1
§ 132
9g! unterliegt
wettbewerbsfähig bleibt. Ausfuhr 5 1335
S 131
§ 135
. h
t, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt—
VII. Abschnitt Besondere Vorschriften Branntweingewinnung im Reichsbetriebe § 136
tenen Stoffen innerhalb der im 5 138 vorgesehenen Grenzen erforder—
Reichskanzler kann zur Förderung oder Nutzbarmachung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaft= lich wertvoller Weise vervollkommneter Verfahren der Branntwein⸗ gewinnung aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen ( 1365 Abf. I) genehmigen, daß Betriebe, in denen solche Verfahren erfunden
ͤ erfahren Branntwein aus
Nach Ermessen der
M 18.
oder vervollkommnet sind,
Zweite Beilage
zum. Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
schließlich für gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs herstellen. Diese Branntweinmengen sind auf die nach 5 135 der Erzeugung durch Laugenbrennereien und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen anzu—
Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe zusammen dürfen, soweit nicht Beschränkungen nach 8 137 einzutreten haben, in ei nen Betriebsjahr eine Branntweinmenge herstellen, die 10 Hundertteilen der gesamten Branntweinerzeugung des vorhergehenden Betriebsiahres Steigt der gesamte Jahresbedarf an Branntwein über eine Menge von drei Millionen Hektoliter Weingeist, so ist den Laugen— brennereien und den Reichsbetrieben zusammen die Hälfte der darüber hinausgehenden Menge zur Herstellung weiter zu übemweisen.
mung des Bundesrats Essi
Schiedsgerichte
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, fi ir. Rechtsweg zulässig sein würde, können nach näherer Bestimmung des Bundesrats Schiedsgerichte eingerichtet werden, die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig entscheiden. f weit durch 5 241 den Beteiligten die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs vorbehalten ist. .
Die Zahlung des Branntweinübernahmepreises (⸗ 104 als Leistung aus öffentlichen Kassen im Sinne des Artike Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
für die der ordentliche
. . Diese Vorschrift gilt nicht, so— eitigung der Frei—
vorgeschriebenen Weise
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten
folgende Fassung: andere Betriche der Gärun
Ees Höchstbetrage von insgesamt . Hektolitern zu gewähren.
Der Verkaufsprels für Branntwein, dessen Menge die dem Be— ugs recht entfprechende Weingeistmenge übersteigt, erhöht sich um 5 Mark für das Hektoliter Weingeist. . . ugsrechte sind unbeschränkt übertragbar und auf Antrag in Betriebsrechte (5 149) umzurechnen.
Die Bez
178.9 Branntwein: in Behältnissen bei einem Raumgehalie von 15 Liter oder mehr
Kognak mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 58 Gewichtsteilen in 100 anderer Trinkbranntwein mit einem Wein— geistgehalte von nicht mehr als 55 Ge— wichtsteilen in 190 sonstige gebrann Anmerkung. Num und Arrak mit einem Weingeistgehalke von mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Ver— arbeitung zu freigeldpflichtigem Trinkbrannt⸗ weine mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 1060 unter Zollsicherung HJ
Flüssigkeiten , 100 Kilogramm wasser über das Betrieb
Behältnissen Anmerkung zu 1789 wein ist neben dem Zolle das Freigeld nach inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu entrichten. Speiseessig: Weinessig: in Behältnissen bei einem Raum von 15 Lifer oder mehr in anderen B anderer Speiseessig: in Behältnissen bei einem Raum von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnissen Anmerkung:
Für Trinkbrannt⸗
) Als Weinessig Speiseessig zu verzollen, dessen Extraktg mehr als 3 Gramm im Liter beträgt. Essigsäure: in, Behältnissen bei . 20 kg oder mehr einem Gewichte von J weniger als 20 kg Anmerkung. Essigsäure zur gewerblichen Verwendung unter
Aethyläther ö anderer, auch Oenanthäther: in Behältnissen bei einem Raum von 15 Liter oder mehr in anderen Behälinissen Der Bundezrat ist ermächtigt, für äther⸗ od Erzeugnisse die Erhebung eines Zollzuschlags b den Doppelzentner vorzuschreiben. ̃ :
Zollsicherung
oder weingeis g is zu 800 Mark fur
Ubergangsabgabe Von dem aus dem freien Verkehre Zollgebiets, die nicht Reichsgebie soweit er nicht nachweislich be erhoben in Höhe des durch Branntweinübernahmepreis Beim Eingang von Trinkbr das Freigeld zu entrichten, der im § 120 bezeichneten
rk Teile des deutschen t sind, eingehenden Branntwein wird, erzollt worden ist, eine Übergangsabgabe schnittlichen Unterschieds zwischen dem zem, . Verkaufpreis. tanntwein ist neben der Übergangsabgabe gang in Behältnissen
regelmäßigen
und zwar beim Ein Art gleichzeitig mit
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein
t Bundesrat wird 1. den Kleinhandel mit vergaͤll tem den Borschriften des § 33 der 2. zu bestimmen, daß beim Kleinha wein der Weingeistgeh stelle ersichtlich gem
ermächtigt: Branntwein abweichend von Gewerbeordnung zu regeln; inhandel mit vergälltem Brannt⸗ alt durch Aushang ig der
Vollständig vergällter Behältnissen von 50, 20, 10 halten werden, die verschlo gehalts versehen sind. des Bedürfnisses Erl nisse und den Versch
Branntwein darf im Kleinhandel nur in Raumgehalte feilge⸗ Angabe des Weingeist⸗ at wird ermächtigt, im Falle ezug auf die Größe der Behält⸗
Y, 5 und einem Liter ssen und mit einer . Der Bundesr eichterungen in b. luß zuzulassen.
Essigsäureverbrauchsabgabe ure, die im Inland in anderer W gewonnen ist, unterliegt eine abgabe, die 1860 Mark für
vom Hersteller stätte verläßt.
— eise als durch Gärung — eichskasse fließenden Verbrauchs⸗ en. Doppelzentner wasserfreie Sure be⸗ Abfertigung festzustellen und
abe ist durch bfe Essigsäure die Erzeugungs⸗
zu entrichten, sobald die
Die Essigsäure und Erhebung der Verbrauch Hersteller darf Essigsäure lagern, behandeln und verpacken.
ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der der amtlichen Überwachung.
angemeldeten Stätten
Schluß in der Zweiten Beilage)
h err, (Schluß aus der Ersten Beilage)
§ 146
Von der Verbrauchsgbgabe befreit bleibt nach näherer Bestim— r . die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essigsaure ausschließ⸗ lich zu gewerblichen Zwecken oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen hermachung . ĩ
wendig ist, um sicherzustellen, daß . nicht zu Genußzwecken verwendet wird.
Die §§ 16, 18 Bestimmung des
147
serfreie Essigsäure beträgt. S 148
Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913,14 zu Speisezwecken bestimmter Essig aus Branntwein hergestellt ist, werden gehildet, deren Gesamtbetrag 160 000 Hektoliter Weingei steigen darf. Die Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungsstelle für das deutsche Essiggewerbe für den Bezug von Branntwein im eh , Betriebsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Ge— etroffenen gelung von der Monopolverwaltung festgesetzt. Täßt sich hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Näbere für die Festsetzung.
Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten der Billigkeit für
fiir ef Bezugsrechte bis zum
§ 149 Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913,ñ14 der Verbrauchs- abgabe unterliegende Essigsäure gewonnen sst, werden Betriebs rechte gebildet. Die Betriebsrechte werden in Höhe der in den Vetricken im Durchschnitt der Jahre 1910/11 bis 1913/14 unter Jahre mit der höchsten
§ 150 Branntweinschärfen
Die Verwendung von Branntmweinschärfen ist untersank. Die H die über Branntweinschärfen vom Bundestate ne treffen werden, sind dem Reichstag mitzuteilen.
Verkehrsbe zoichnungen für Kornbranntwein usw.
*
151
Unter der Bezeichnune Kornbronntwein darf nur Branntwein in den Verkehr vebracht en, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Kuichweizen, Hafer odsz Gerste hergestellt und nicht im Würzever= sahren gewonnen ist. Mischungen von Kornbranntwein mit weingei st⸗ Faltigen EGirzeugnissen anderer Art dürfen nicht unter der Bezeichnung Rornverschnitt eder unter einer ähnlichen Bezeichnung, die auf die Herstellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gierste) schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden.
ö 8 152 . Anter der Bezeichnung Kirschwasser, Zwetschenwasser, Heidelbeer⸗ ggeist oder ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Airschen,. Jwetscken, Heizelbeeren oder sonstigen Obst. und Beeren kbinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch, Zwetschenbranntwein, Steinobstbranntwein, Kernobstbranntwein und dergleichen), darf nun Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließflich aus den betreffenden Ohst oder Beerenarten hergestellt ist. Die Vorschwift im 8 151 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. ö Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in den Verkfer gebracht werden, der Unbeschadet der Vorschrift im 5 151 aaueschlteßlich durch Abtrieb unter Verwendung von Wachholderlutter ö aus vergorener Wachhelderbeermaische hergestellt ist. ö. ;
58 153 Methylalkohol
Nahrung. und Genußmittel — inzbesondere weingeisthaltige Ge—
tränke — Heil-, Vorbeugungs⸗ und Kräftigungsmittel, Riechmittel
und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Waares, der Nägel oder der Mundhöhle dürfen nicht so Pergestellt
werden, daß sie Methylalkohol enthalten, Zubereitungen dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder Jus dem Ausland eingeführt werden.
Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung:
auf K und auf Formaldehydzubereitungen, deren Gehalt, m Methylalkohol auf die Verwendung don Formaldehydlösungen zurückzuführen ist: —
auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare ge⸗
ringe Mengen von Methvlalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen gebildet haben oder durch andere mit er Herstellung verbundene natürliche Vorgänge ent—
standen sind. 6 15 254 JJ
SGemüische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verfehr gebracht, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig gehalten werden. ĩ .
Unter Brannweinhefe. Eufthefe, Preßhefe, Pfundhefe, Stück= hefe, Bärme) im Sinne dieses Gesetzes werden die bei der Brannt⸗ woeinbereitung unter Verwendung von stärkemehl oder zuckerhastigen Vohstoffen, insbesondere von Getreide (Roggen, Welzen, Gerste, Maie) Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen der bezeich= neten Rehstoffe erzeugten obergärigen frischen Hefen oder Gemische ser Hefen verstanden. ;
Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Ver— Ihr wehracht werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohsteff hnmweist (. B. als Getreidehefe, Roggenbefe, Maishefe, Kartoffel hefe, Melassehefe), wenn die Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist. .
Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige frische Hefe verstanden, Tie bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter Verwendung der durch die Biersteuergesetzgebung zu— gellassenen Rohstoffe erzeugt ist. * ; ; Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe bergestellt ist, jedoch auch als Böerpreßhefe in den Verkehr gebracht werden. . . 3. untwein⸗ und, Bierhefe, Re einen Zusatz von anderen Stoffen
hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften für die Unker— suchung ber Hefe zu eylassen. K
—
u unterwerfen, als diese not—
8 8. 2, 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind nach näherer undesrats sinngemäß anzuwenden, und zwar 5 141 mit der H . daß die Übergangsabgabe 160 Mark für den Doppel⸗ zentner wa
Bezugsrechte st nicht über⸗
bi Weglassung der und niedrigsten Herstellungszahl zu ver— hrauchsabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen wafferfreser ssigsäure Kon der Mondpolverwal eine Festsetzung nicht treffen oder Bundesrat das Nähere für die Festsetzung. Die Verbrauchsgbgabe (e 144) erhöht sich um S. Mark für freie Essigsäure für diejenigen Mengen, die stecht hinaus in den freien Verkehr abgefertigt
Die Betriebsrechte sind unbeschränkt übertragbar.
tung festgesetzt, Läfft sich hiernach ergeben sich Zweifel, so bestimmt
Berlin, Freitag, den 2. August
1918.
VIII. Abschnitt Strafvorschriften S 155 Hinterziehung Wer vorsätzlich dem Reiche eine in diesem Gesetze vorgesehene Ginnahme aus dem Branntzweinmonopol worenthält oder einen ihm fach diesem Gesetze nicht gebührenden Vorteil erschleicht, wird wegen Dinterziehung mit (iner Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Finnahme oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. ; § 156 Versuch Der Versuch der Hinterziehung ist stralbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Verkürzung oder dem Vorteil zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.
Einzelne .
§ 15 Der Tatbestand des 155 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen:
1. wenn obne die vorgeschriebene Betriebsanmeldung oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung don anderen, Hrennvorrichtungen, als in der Betriebsanmel⸗ dung angegeben, Branntwein hergestellt wird;
Venn für Abfindungsbrennereien (68 19, 243) vorgeschriebene
Brennbücher nicht oder unrichtig geführt werden oder in
solchen Brennereien unter Verwendung nicht angemeldeter
Stoffe Branntwein hergestellt oder Maische zubereitet oder
aufbewahrt wird: ,
3. wenn weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt
abgeleitet oder entnommen werden;
4. wenn über den unter amtlicher Ueberwachung stehenden
Branntwein unbefugt verfügt wird. . § 158 Der Tatbestand des 1565 werd ferner als vorliegend angenommen: 1. wenn mit der Herstellung von freigeldpflichtigem Trink— branntweine begonnen wird, bepor der Betrieb in der vor— geschriebenen Weise angezeigt ist 6 12)
2. wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein vom Hersteller oder Abfüller in anderen als den hierfür angemeldeten Räu⸗ men aufbewahrt wird:
wenn freigeldpflichtiger Trinkbronntwein aus der Her— stellungsstätte oder aus der Abfüllstätte in den Inlandverkehr gebracht wird, ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise. in —„Rleinverkaufbehältnisse gefüllt ist, und ohne daß diese mit den im ö. ee n, Angaben und den zutreffenden
Freigeldzeichen versehen sind; .
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein in Ge⸗ wahrsam haben, der der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Freigeldzeichen nicht versehen ist;
5. wenn qeöffnete, mit Freigeldzeichen versehene Kleinverkauf⸗ . der Vorschrift des 5 126 zuwider nachgefüllt werden; .
5. wenn die üher Henstellung, Abfüllung und. Vertrieb hon
ö vorgeschriebenen An⸗
schreibungen unrichtig geführt werden;
7. wenn Branntwein aus den im 8 4 und § 151 Satz 1 ge= nannten Stoffen, für den der Branntweingufschlag zu ent⸗ richten ist, der Verarbeitung zu freigeldpflichtigem Trink- branntwein entzogen wird.
3, . Der Hinterziehung wird es gleichgeachtett:
. . Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch Anordnungen der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, unbefugt in Betrieb genommen werden;
2. wenn ein guf Grund der S§ 44 bis 50 oder der dazu er— Essenen Ausführungsbestimmungen, angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Teile der Brennereigeäte einschließlich der Branntweinsammelgefäße und der Meß uhr, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abeeleitet oder entnommen werden können, unbefugt ver—
letzt wird; .
3. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, die die regelmäßige Tätia⸗ keit der Meßuhr zu stören geeignet sind, oder wenn eine Meßuhr, die unrichtig zeist, fortbenutzt wird.
; § 160
Neben der Geldstrafe ist in den Fällen des 8 157 Nr. 3 und des 159 Nr. 3, wenn die Handlung in der Absicht der Hinterziehung begangen wird, auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. 31g .
Monopolhehlerei
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Branntwein, einschließlich des zu Trinkbranntwein verarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinter= ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich hint, verheimsicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird mit Geldstrafe in Höbe des vierfachen Betrags der hinterzogenen Ein⸗ nahme, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft.
Der Versuch ist strafbar; 5 156 findet entsprechende Anwendung.
Berechnung der hinterzogenen Monopoleinnahme und der Strafe — § 12
Me hinterzogene Monopoleinnahme und die Strafe werden, wenn eine Byennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, nach der Weingeistmenge berechnet, die bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren! Umfang benutzt worden ist. 33 *
Sind weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abge⸗ leitet oder entnommen, oder ist der Gang der Meßuhr absichtlich ge= stört worden, so werden die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorher— gehenden drei Monate der ununterbrockene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer oder eine größere Hinterziehung festgestellt wird. ; § 164
Kann der Betrag der binterzogenen Monopoleinnahme eder des erschlichenen Vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen.
2
8
*
S 165 . Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beibilfe und die Be— günstigung mit Gesdstrafe bis zu einhundertfünfzig Markͤ. bestraft.
S 166 Strafverschärfung beim Rückfall
Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder
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Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit (ner Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrages der in den S§ 155, 161, 162 bis 155 . Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, estraft. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei ahren, Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rück⸗ fall angedrohten Strafe erkannt werden. Die Bestrafung wegen Rückfalls tritt in gleicher Weise auch dann ein, wenn der Täter im Inland nach den bisherigen Gesetzen wegen Branntweinsteuerhinterziehung bestraft worden ist.
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter ö § 167 Der Besitʒer einer Brennerei, in der weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unhefugt abgeieiteß ober entnommen worden simst. ober in der der Gang der Meßuhr absichtlich gestört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig bis zu eintausend Mark bestraft. ö S 166 Sind in Liner Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heim liche Vorrrichtungen getroffen, um weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten oder . entnehmen oder den Gang der Meß- uhr zu stören, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Gesd⸗ strafe von fünfhundert bis zu zehntausend Mark. . § 169 Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer der— jenigen Teile der Brennereigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfe gder⸗ Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können (5 159 Ur, . unbefugt verleßt, so trifft den Brennereibefizer als solchen ein Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Mark.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
§ U Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen gemäß §§ 157 bis 189 obliegenden strafrechtlichen Verantworklichkeit auf den Hetriebelelter 8 6s) bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Ver⸗ antwort lichkeit, unbeschadet der im 5 181 vorgesehenen Vertre tungs de r⸗ Hindlichkeit des Brennereibesizers, auf den Betriebsleifer über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. ͤ . 8171 Die Strafe tritt in den Fällen der S§ 167 bis 169 nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennerei; besitzsrs. in den Fällen des 17 nur dann, wenn festgestellt ift, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennereileiters verübt worden st!
8 172 Untersagung des Gewerbebetriebs „Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die durch unangemeldete Branntweinbereitung, durch unbefugte Ableitung Wder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntweln e 15? Nr., 15 3) oder durch absichtliche Sthßrung des Ganges der Metubr 8 159 Nr. 3) begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft der Ent⸗ keidung von der obersten Landesfinanzbehörde unterfagt werden. Das
Brennereigewerbe selbst wieder auszuüben oder durch andere zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen.
§8 17 Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn. oder Wiengeräte Wer Brenn oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Per⸗ sonen überläßt, ohne der Steuerbehörde bie vorgeschriebene Anzeige Je=
macht zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu Dreitan end Mark bestraft. ; § 17
Einziehung Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der im freien Verkehr in anderen als den im s 125 vorgesehenen Behältnissen ohne die vorne schriebene Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebenen Freigeldzeichen an.= getroffen wird, unterliegt der Einziehung, gleichdiel, wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Fälschung von Freigeldzeichen . § 1586 Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unecht Freigeldzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Freigeldzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte
zu berwenden, oder wissentlich won falschen oder verfälschten Freiqeld— zeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechle
e § 176 . Wer wissentlich schon einmak verwendete Freigeldzeichen verwendet,
erkannt werden.
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
. Neben der in den 8 175 und 175 vorgesehenen Strafe kommt dis
durch die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur Anwendung.
; J . § 178 . Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt;
2. Stempel, Stiche. Platten oder Formen der in Nr. 1 bezeich= neten Art abdruckt, abzudrucken versucht oder solche Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt. .
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel. Stiche,
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
S 179 Mit, Geldstrafe bis zu einhündertfünfzia Mark wird bastraft, wer
, schon einmal verwendete Freigeldzeichen deräußert vdes feilhält.
. Ordnungswidrigkeiten Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwa ungs⸗ vorschriften durch andere als die in den S§S 155 bis 179 bezeichnefen
andlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf ark bis zu eintausend Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Ge=
setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der sg 157 bis 159 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Monopoleinnahme) ode⸗ der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werden.
wenn der Täter durch, die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrläffig einen mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.
Haftung für andere Personen
§5 181 Inbaben der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften fütr die von ihren Verwaltzrn, Geschäftsführern, Gehllfen und sonstigen in
wegen Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei
ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien