8 sm; talieꝰ ; i n. 8 Gost⸗ 381 ar oder Hausmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafver— fahrens sowie für die nachzuzablende Mon innahme. Die ng 7 n 19 . 15 ö F 1 = für die Geldstrafe und die Kosten tritt n wenn die Zuwider⸗ 1 . ann nr, ** 1 2 52 2 . Rar o 31 handlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist. M; 5 37 ö . 2 11 ö mi m deer O Die Haftung ist jedo— ch in diesem Falle begründet, wenn es der In—⸗ , . 7 haber bei Ter Auswahl tigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Fe usmitglieder an der erforder⸗ 28 , , , . ö. ;. 2 * . * lichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vor— 11 22 * teil gezogen hat. 8 182 § 182 Als Verletzung der erforderlicken Sorgfalt (6 181 Schlußsatz, gilt jn RE 82 * 5 , , 2 xo Hei kaßnHHrrre zr o aorr 6bNH . . ns be] dere die Anstellur g oder Beib [tung eines wegen Branntwein⸗ ort Rimor? RIM 11 3 228 Ro Ian 0 z 1 7 9 steuerhinterziehung im Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuer— ö 8 = ‚ ö 353 ** . — gesetzes oder wegen Hinterz der Monopoleinahme ite , . . , , , , 374 5 5 — stra hrers oder Gewerbegehilfen, falls n 8 , . di Anstellung oder Beibehaltung ge⸗ ö. 118
Ge fe won dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die örd on absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
S 184
Zwangsmaßregeln Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintaufend Mark im einzelnen Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche veranlassen. Die hierdurch er— wachsenen Auslagen und die Geldstrafen werden nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vor—
äcugsrechte der letzteren eingezogen. 518
Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Frei⸗ d tei Jahre, in den Fällen der 85 184, 202 drei Monate
§ 186 Strafverjährung Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Monopol— hehlerei verjährt in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der 8§ 167 bis 171 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den
eigentlichen Täter. Strafverfahren ⸗ § 187 In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgefetze bestimmt. § 188
„n Der Enlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im
ersten Rechtszug erlassen ist.
—
—
e heitsstraf
——— 8 8 ** — ü
— 22
*
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Nachzahlung der Monopoleinnahme §5 189 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopol— einnahme wird durch das Strafverfahren nicht berührt. ; § 190 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auß die Monopoleinnahme zu verrechnen. §5 191 Hinterziehung der Uebergangsabgabe Auf die Bestrafung von Sit e mn der Uebergangsabgabe (86 141) sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim— mungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Brannt— wein sind die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden. 192 Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe Wer vorsätzlich die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 144) vorenthält oder einen ihm nach den sS§ 146 bis 149 nicht zustehenden Vorteil erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Ahgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt. Die 5§5§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden entsprechende Anwendung. § 193
Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes
Trifft eine nach den § 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer nach den 85 191 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Fällen an— gediohten Strafen nebeneinander zu verhängen.
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der 8§ 155 bis 192 anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vor— schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit darch eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden.
Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen gegen die W 155 bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheltsstrafen usammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Er⸗ zöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und infoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigen.
Verletzung der Verkehrsbeschränkungen ̃ §8 194
Wer den Vorschriften der s§5 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird in den Fällen der 8§ 156 und 154 mit Geld— strafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, in den Fällen der S5§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
§ 195
Wer der Vorschrift des 5 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn— tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zu⸗ widerhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen.
§ 196
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, die den Vorschriften in den 8 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be⸗ stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb— ständig erkannt werden.
Die Vorschriften der 5§ 15, 13 des Gesetzes, betreffend den Ver⸗ kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
entschädigung.
weitere Entschädigungen
verfolgungen auf Grund der Vorschriften in den 85 194 und 195 An—
§ 197 erschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekannt⸗ Verurteilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe
rafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes
en der SS 194 bis 196 sind die 1dentlichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das erfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt,
o V bieiben außer Anwendung.
0
IX. Abschnitt
eschäftigung und Entschädigung der be ste henden Betriebe und der An gestellten Branntwein⸗Reinigungsanstalten 8 199 .
Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Brannt⸗ wein (Branntwein-Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. Sep⸗ tember 1909 in wenigstens drei Betriebsjahren unter steuerlicher Auf⸗ sicht stehender Branntwein gereinigt worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt beschäftigt oder entschädigt.
§ 200
Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisher auf Grund von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungs anstalten an der Reinigung von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb dieser nach den be⸗ sonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Prlmasprit, Feinsprit und Weinsprit. Soweit solche Vereinbarungen nicht bestanden, werden die allgemeinen und besonderen Beschäftigungszahlen nach dem durchschnittlichen Umfang der Reinigungstätigkeit in den Betriebsjahren 191011 bis 1914/15 unter Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der nie⸗ rigsten Menge berechnet.
Läßt sich nach den Vorschriften des Abs. J eine Feststellung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so setzt der Bundesrat die Beschäfti⸗ gungszahl fest oder bestimmt die Grundlage für die Beschäftigung oder Entschädigung. Die gleiche Befugnis hat der Bundesrat für solche Fälle, in denen die Festsetzung nach Abs. 1 zu besonderen Härten führen würde.
6
5
Die Reinigungsanstalten sind verpflichtet, bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Ver⸗ langen der Monopolperwaltung und nach deren Anweisung die bisher mit dem Betrieb einer Reinigungsanstalt geschäftsüblicherweise ver= bundenen Leistungen zu übernehmen. Sie haben insbesondere den Uebernahmepreis des aus den Brennereien überwiesenen Brannt— weins für Rechnung der Monopolberwaltung zu zahlen, den bei ihnen lagernden Branntwein gegen Feuersgefahr zu versichern und für den bei der Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund aufzu— kommen. Die Reinigungsanstalten sind befugt, ihr Branntweinlager bis zur Höhe des von ihnen gezahlten Uebernahmepreises zu lombardieren.
202
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Monopol⸗ berwaltung die Ausführung der Reinigung, Lagerung und Versen— dung von Branntwein für ihre Rechnung durch Androhung und Ein— ziehung von Geldstrafen bis zu . Mark im einzelnen Falle erzwingen, auch, wenn die Ausführung abgelehnt wird, . auf Kosten des Pflichtigen bewirken lassen. Das Verfahren regelt sich nach § 184.
8 203
Reinigungsanstalten, die weiterbeschäftigt werden, erhalten für ihre Tätigkeit bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes .
1. für jedes Hektoliter ihrer Beschäftigungszahl eine Grund— gebühr (6 2065), . 2. ein nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sich vichtendes Geschäfts⸗ entgelt (53 206). 5 204
Die Beschäftigung der Reintgungsanstalten hat sich nach dem Ver⸗ hältnis der Beschäftigungszahlen zu der Menge des in einem Betriebs— jahr zu reinigenden Branntweins zu richten (Jahreszahl). Die Be— schäftigung der. Reinigungsanstalten mit der Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeugnissen bestimmter Reinigungs— anstalten, möglichst jedoch nach dem Verhältnis der für diese Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigungszahlen (8 200) zu richten. Un— gleichheiten sind durch erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr oder durch eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten.
§ 205
Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungs— zahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehasts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungs—= gefäße O, 9) Mark ohne Ruͤcksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden. Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrichtungen, insbesondere Ge— bäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen, , dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu er— halten.
Die nach 8 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten können von der Bereitstellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopolverwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem Zustand erhalten, wird ihnen ein von dem im § 22 bestellten Ausschuß festzusetzender an— gemessener Zuschlag zur Grundgebühr nach Maßgabe der besonderen Beschäftigungszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Fein— sprit und Weinsprit gezahlt.
Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentliche Reinigungstätigkeit (Reinigungslohn) und dem Entgelte für die übrigen nach 201 zu übernehmenden Leistungen.
Der Reinigungslohn ist auf das Hektoliter zu . und in der Weise festzusetzen, daß die höheren Arbeitskosten, insbefondere für kleinere Betriebe, durch Zuschläge ausgeglichen werden. , ;
Für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit werden unter Berücksichtigung der höheren Verwertung dieser Erzeugnisse Zuschläge gezahlt.
§ 207
Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestelltes Verlangen be ., ihre Kesselwagen der Monopolverwaltung gegen einen angemeffenen Übernahmepreis zu überlassen.
S. 208
Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle vorgesehenen Zuschlag S8 20, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Beschäftigungszahk S 200 eine, Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der befon— deren Beschäftigungszahlen (8 2060) einen Zuschlag zur Gewinn— Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebsjahre zu zahlen. Der ÄUnspruch auf nach Ablauf des zehnten Betriebsjahrs (6 210) wird hierdurch nicht berührt.
§8 209 Ueber die Reinigung der auf fteigewordene Beschäftigungszahlen
vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Straf⸗
entfallenden Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung.
Bestände und des voraussichtlichen Becbrauchs von Trin Fsstsetzen, welchen Teil der der Entschädigungszahs entsprechenden Branntweinmenge jeder
branntweine zum regelmäßigen Verkaufspreise beziehen darf.
8 210 . ie Beschäftigung der Reinigungsanstalten, nach Schluß des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten rie ses Gesetzes unter⸗ liegt der freien Vereinbarung. Kommt eine selche nicht zustande, so zahlt die Monepolrerwaltung während fünf weiterer Vertriebe ah je an deren Schluß für jedes Hektoliter der Beschäftig g' sh 60 Merk und für jedes Hektoliter Tes nicht benutzten Raumgeh lt der in den Lagern aufgestell ten, nicht zum Versand geeigneten, Au 3 ah runge gefäße 050 Mark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt.
§ 211 -
Durch die in den SS 206, W, 2068 und 20 vorgesebenen Ent— schädigungen werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den Ss§ 228 bis 238 nicht berückichtigten Ansprücke don Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats wer anderen Personen, mit denen sie hinsicht ich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein Verträge
abgeschlossen haben, endgültig abgefunden. § 212 ö ö 56
Das Geschäftse d die Zuschläge, die Gewinnentschädigung
Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädig! und den Zuschlag zur Grundgebühr G68 293, 29*, 206, 206, WG) seßzt ein Ausschuß fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungebeamten, von denen einer Vorsitzer ist zwei Mit⸗ gli tern des Mondbpolamts und, zrei., Vertretern der Reinigung anstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet 3 Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachvexständige vernehmen.
egen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim
Reichskanzler zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Vestimniungen über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.
§ 213 Brennereibesitzer aben Besitzer don Brennereien, deren Brenntecht 300 Hektoliter Wend f 6 a fn , in der Zeit vom 1. Oktober 1907 bis 30. September 1917 in wenigstens zwei Betrjebsjahren gebrannt, so werden sie auf Antrag Lon der Monopolverwaltung entschädigt, wenn sie ihre Brennerei ganzlich abmelden 6 33 Abs. J Nr. ID. Ebenso werden entschädigt Besitzer von Brennereien ohne Brennxecht, die im Durchschnitt der Betriebsjahre 190105 bis 1913514 nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berüchsichtzgen, wenn sie innerhalb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind. ö Die Entschädigung wäird für die ersten zehn vollen Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes frühestens von dem Jahre ab gewährt, in dem die Brennerei, dauernd außer Betrieb gewesen ist. Sie beträgt für ein Liter des Brennxechts oder, wenn die Brennerei ein Brennrecht nicht besitzt, für ein Liter der in den Betriebsjahren 1904105 bis 1913 / 14 durchschnittlich hergestellten Weingeistmenge eine Mark, mindestens aber 50 Mark, und für Brennereien mit einer zu entschädigenden Menge von nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist höchstens 2000 Mark, für Brennereien, deren Entschädigungsmenge mehr beträgt, höchstens D500 Mark jährlich. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Destillateu ve S 214 ͤ
Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 191314 ge— werbsmäßig Trinkbranntwein hergestellt ist, oder deren Rechts⸗ nachfolger werden für die Aufgabe oder Einschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt; Anträge auf. Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesees bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Inhaber von Gast- obrer Schankwirtschaften, soweit sie zum Absatz in threr Gast⸗ oder Schankwirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben. ; ; 6 . ö
Ist ein nach Abs. 1 einen Anspnuch auf Entschähigung begründender Betrieb durch ein erst nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung; der Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine an⸗ gemessene Entschädigung gewähren. ö
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden auch auf andere Betriebe Anwendung, insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Mengen von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im Einzelfall ab— gesetzt haben. .
§ 215
Mehrere Betriebe, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft geführt worden sind, gelten für die Berechnung der Entschädigung als ein Betrieb.
5 216
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeistmenge ermittelt, die in dem Betriebe des Berechtigten in der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. Juli 1914 nachweislich gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt oder versteuert bezogen oder unversteuert ausgeführt worden ist. Von der ermittelten Menge wird die Menge, die in dem gleichen Zeitraum in dem Betriebe des Berechtigten
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem vollen Betrage, vermehrt um ein Fünftel,
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen ven nicht mehd als 280 Liter Weingeist im Einzelfall abgesetzt ist, mit fünf⸗ zehn Hundertteilen ihres Betrages, vermehrt um ein Fünftel,
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahh.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§8 217
We. Entschädigung wird für die ersten zehm Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten diefes Gesetzes gewährt und beträgt sährlich für das Hektoliter der Enschädigungszahl,
wenn diese nicht höher ist als 109 ... 40 Mart 1 1 1 n, n [ 200 —— 38 . 1 67 95 97 16 1 309 2 * 36 .
— J —
1. *. 1 n 17 , J 4 28 n . 1 , 1 n ö. S890 246 26 / . . 1 . . 1. 900. * 2 ; , 1 7 1 7 1000 . 22 1 ö „höher ist als ,,,
In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung min⸗
destens so viel gewährt, wie sich ergeben würde, wenn die Gren ahl der vorhergehenden Staffel zu berücsichtigen wäre. 4
§8 218 Zur Herstellung von freigesdpflichtigem Trinkbrannhweine ver—
wendete Weingeistmengen werden auf die Entschädigungszahl ange⸗ rechnet. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels im Besitze des Be⸗ tziebes wenn der Betrieb unter der gleichen oder einer anderen en Nachfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranntwein unter Fornien in den Verkehr ge⸗ bracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen, wie sie von dem Entschädigungeberecht gten abgesetzt worden sind.
§ 219 h Der Bundesrat kann unter Berücksichti ung der angesammelten ranntwein
Hersteller von freigeldpflichtigem Trink-
eller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine
ehrere He dürfen die ae G zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und verarbeiten. i .
cCcöäftigung auszuführen, werden nicht entsch-digt.
§8 220
rennereibetriebsjahre sich
*
deckenden Entschädigungejahrs
1 1
chädigungsansprüche ersichtlich ist
st. § 221
inschränkung seines Betriebs abgegolten. -. 5 229 . Besitzer von Abfüllstellen
eschäftigt oder entschädigt.
der im Abs. 1 angegebenen Weise abgefüllt und abgesetzt ist.
m Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt für die ersten im Betriebsjahr 1913,14 abgesetzten 10 000 Hektoliter Brannt⸗ J . für die zweiten im Betriebsjahr 1913.ũ14 . abgesetzten 10 000 Hektoliter Brannt— ö für den Rest der im Betriebsjahr 1913.14 abgesetzten Branntweinmengen ... O40 Mark Rr das Hektoliter Weingeist. . Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt. Die Vorschriften der 85 220 und 221 finden entsprechende An— ;. in n endung. .
Besitzer von Branntweinlagern Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebs— sihig bestanden haben und nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, Herden die für die Lager der Reinigungsanstalten geltenden Vor— riften sinngemäß angewendet.
0,50 Mark,
§ 224 . Vermittler Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens Nei Jahre lang den Baanntweinderkehr zwischen der Brennerel und Dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl Er Monopelverwaltung auf die Dauer von. zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in angemessenen Grenzen entschädigt. ö § 225
. Händler
Wer in den Betriebsjahten 1911/12 bis 1913ñ14 mit Brannt— in gewerbsmäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in an—
messenen Grenzen entschädigt. Auf Branntwein-Reinigungsanstalten
ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Der Antrag ist vor Ablauf des
PHeiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zu—
ständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
8§ 226
Agenten ö Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 im Namen Spiritus⸗-Zentragle oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über 8 Lieferung von Branntwein einschließlich des vergällten Brannt⸗ weins abgeschlossen haben, werden auf. Antrag weiterbeschäftigt oder ntschädigt. Die Entschädigung wirb in Höhe der Hälfte der nach. slich im Betriebsiahr 1913,14 gezahlten Vermittlergebühren auf Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol— erwaltung entfällt.
997
8 ö . ö ; Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsätz aufzustellen, nach nen in den Fällen der s5 224 und 225 die Entschädigungen zu be—
ssen sind.
Angestell te Die über 21 Jahre allen . die bei Inkrafttreten dieses esetzes im Betrieb einer J. ** ungsanstalt angestellt waren und weislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstige ren Be— gungen weiterbeschäftigt werden, erhalten von der Monopolverwal⸗ ng ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate, die m Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Ungestellten, die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer
Beinigungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung für jedes auch r begonnene Jahr die Hälfte der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. gestellte, dee zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünf⸗ vierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes auch nur Bonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angeftellte, die zur
gebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, alten die vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs.
Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in der Spiritus—
Ymtrale, in einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebenen 1 ternehmungen oder in Spiritus⸗Verwertungs⸗Genossenschaften, ebenso . der Dienst im Heere, in der Marine oder im vaterländischen Hilfedienst.
; § 29
Als Bezüge gelten neben dem Gehalt oder Lohne die geschäfts⸗ klichen Galdgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleuchkung und stigen Vorteile, die sich als Gegenleistung für die im bisherigen Heschäftsbetriebe geleistete Arbeit kennzeichnen.
Wurden die Bezüge nach dem J. Juli 1918 erhöht, so wird die höhung nicht berücksichtigt, es sei denn, daß sie der bisherigen Ucbung 3 Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus Rüchsichten der
illigkeit erhöht werden.
Die Entschädigung darf insgesamt nicht mehr als das Sieben— halbfache der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als nderttausend Mark betragen.
§ 261 Angestellte die zu den bisherigen Bedingungen zunächst weiter⸗
Eschaäftigt werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die
ündigung nicht aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grunde folgt G R des Handelsgesetzbuchs), . . bei Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem In—
. krafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf volle Entschädigung, . 2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die um ein Neuntek
für jebes volle Jahr, um das der Angestellte länger als drei
Jahre weiterbeschäftigt worden ist, geminderte Entschädigung.
Wird dem Angestellten gekündigt, weil er durch Krankheit oder
nverschuldetes Unglück an der Verrichtung seiner Dienste verhindert
bird, so wird die Entschädigung nicht gemindert. Das gleiche gilt,
kenn der Angestellte aus einem wichtigen Grunde G 7I des Handols⸗ tsetzbuchs) kündigt.
§ 282
Angestellte, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem In— afttreten dieses Gesetzes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine nen von der Monopolperwaltung unter Belassung der bishorlgen züge angebotene, ihrer beruflichen Vorbildung entsprechende KBe— Das gleiche gilt,
3
Die Entschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem gezahlt. em Entschädigungsherechtigten, sofern er auf die Herstellung frei— Eldyflichtigen Trinkbranntweins völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe seiner gesamten Ent—
Durch die in den S 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung erden sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder
Inhaber von Betrieben — mit Ausnahme von Reinigungs— anstalten — in denen im Betriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter ranntwein gewerbsmäßig und im großen in die für den Kleinhandel ßestimmten Behchtnisse abgefüllt und in diesen Behältnissen an Klein— sändler abgesetzt ist, werden von der Monopolverwaltung weiter— Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die BFBeingeistmenge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in em Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich
Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach
würdigung. n r vernehmen und Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen.
dem Inkrafttreten dieses Ge al bisher abgefundene Brennereien weiter zur Abfindung zulassen.
wenn ein Angestellter, de während der ersten drei
ind irt Lund igt.
abre nach
ö. Inkrafttreten
Im 1e ; Kündigung l der Angestell (SIE * . 94 r — 8 131 9 2) 1 li] k ; Ei X E hm nach 8 91 Ab 41770 ) 2steeon wir No Glsser e zustehen wurden
2
„Die Entschédigungen sind alsb stellungs verhältnisses auszuzahlen.
Stirbt der Angestellte, bevor der
2 9
ein Drittel, an die Erben gezahlt.
Zu den Angestellten im S Vorstandsmitglieder von Gesestscha als Angestellte nur insoweit, als f Handlungsgehilfen im Sinne des des Handelsgesetzbuchs mit festem Gehalt angestellt waren.
8 235
8
rechnen. 1e d
dung auf Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. im Geschäftsbetriebe der S ĩ beschränkter Ha i nung dieser Ge sind oder 2. in Spiritus⸗Ve
vertungs⸗Genossenschaften oder
fände,
sofern die Angestellten infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünsti—
geren Bedingungen weiterbeschäftigt werden.
Arbeiter 5 736 Die mehr als ein
Arbeiter, die nachweislich infolge dieses Gesetzes innerhalb Tes ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten arbeitslos * ; Dderwe: Jahres nach dessen Inkrafttreten arbeitslos werden, ohne anderweit
entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unterstützungen
bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre.
Statt der in Abf
für einen Zeitraum bis zu einem Jahre.
S Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren verlängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unkerstützung ge—
währt wird, um ein halbes Jahr. 237
Die Ss§ 229 und 233 finden entsprechende Anwendung.
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rücksicht auf die Erwerbs—
fähigkeit der Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu be— rücksichtigen, wie weit der Arbeiter behindert ist, Line Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unterstützung für einen
längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst an der neuen Stellung gewährt werden.
§ 238 8 286 Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 19 Jahre ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Ab—
schnitts entschädigungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die
Vorschriften der ss§ 228 bis 234 entsprechende Anwendung. § 239
Die näheren Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.
Entschädigunasverfahren 240
„Die nach den Vorschriften der s§ ld bis 239 zu zahlenden Ent— schädigungen werden durch Entschädigungsausschüsse fehtgefetzt.
Die Entschädigungsausschüsse entscheiden auf Grund freier Beweis⸗ Sie sind befugt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu Die näheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der
§ 241 Gegen die Entscheidung der Ausschüsse kann binnen einer Frist
Bundesrat.
von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
§ 242 Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten Der Bundesrat ist befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch
anderen als den nach den Vorschriften der 8§5 199 bis 239 in Betracht kommenden Personen, die durch die Einführung dieses Gesetzes in ihrem Erwerbe geschädigt werden, aus Mitteln der Monopolver— waltung Entschädigungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die Be⸗ fugnis auf eine andere Stelle übertragen.
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten.
X. Abschnitt Ubergangsvorschriften §8 243
Abfindungsbrennereien
Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach esetzes auch andere als im 8 10 genannte
. § 24 Übertragung von Brennrechten Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis einschließlich
30. September 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durch⸗ schnittsbrand benutzt haben, dürfen ihre Brennrechte auf andere Brenne⸗ reien der gleichen Klasse (88 2, 4, 6) übertragen. Für landwirtschaft⸗ liche Brennereien mit einem Brennrecht von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien demselben Besitzer gehören und nicht weiter als 25 Kilometer voneinander entfernt liegen; diese Be⸗ schränkung gilt nicht für landwirtschaftliche Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1912 Hefe im Würze—⸗ verfahren, wenn auch nur zeitweise, gewonnen haben und nicht bis zum 30. September 1914 ausschließlich zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung oder zur Getreideverarbeitung mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergegangen sind.
In bezug auf die Übertragung des Brennrechts bilden das König—
reich Bayern, das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die übrigen Teile der Branntweinsteuergemeinschaft je ein be⸗ sonders Gebiet mit der Folge, daß die Übertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere unzulässig ist.
Anträgen auf Übertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen,
wenn sie vor Schluß des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind, und wenn die das Brennxecht abgebende Brennerei zugleich das Brennereiunternehmen unter Verzicht auf einen etwaigen Rest an Brennrecht (5 33 Abs. I Nr. I) abmeldet und die das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst ein Brennrecht besitzt.
Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen; er kann für
Notjahre eine Uebertragung der Brennrechte allgemein zulassen.
zunächst weiter beschäftigt worden ist dieses Gesetzes
14 ** ? amm . 1 82 ** ild nach Beendigung des An—
. d ellte, ber nach den Vorschriften der 5 228 bis entstandene Entschäbigungsanspruch befriedigt oder erloschen ist, ate t eine Ehefrau oder Erben erfter Ordnung, so wird nt ig in dem Betrage, zu dem sie am Schlusse es Let n 2 erte 15 zu beanspruchen war, jedoch gemindert um
Reisende gelten sie bereits am 1. Oktober 1917 als sechsten Abschnitts des ersten Buches
er Spixitus⸗Zentrale, Gesellschaft mit ng in Berlin, oder in einer der für Rech— sellschaft betriebenen Unternehmungen tätig
ir 3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach § 214 entschädi⸗ gungsberechtigt sind, oder entschadigungsberechtigt sein würden, wenn die Vorschrift in 8 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung
f Als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen
1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die mindestens zwei Jahre vor dem Inkräfttreten dieses Gefetzes ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts ent— schädigungsberechtigten Betriebe beschäfligt waren, die Entschädigung
die Nachsteuer de
stimmungen über Lief verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zu dem ohne Verbauchsabgabe geltenden Preise in Höhe der auf die gelieferte Menge fallenden Ber⸗ brauchsabgabe zu zahlen, wenn dem bestimmungen entgegenstehen.
schriften aus Geldbestand ist dem nach § 105 anzusammelnden Ausgleichstock zu überweisen.
. 8§ 245 Mestas Holz 2 ĩ ⸗ 9 23 8968 16 * aus 5 * 4 J e Melch zu 4 . 38 106 J 2 ch 3 196 . 1 s 1 ( 1 hit 716 Mit dem en Gesetzes geht das Cigentum m Uberwach z stehenden Br wein auf das 0 Eigentumsi gang ist ps[ckhlgssom ö 1 3 ⸗ . geschlossen Kornbi 151) Branntn r lediglich aus den im § 4 J hergestellt is T Brann 1 ss 6. ö 2 — 2 * g dessen Eigentum auf das R n ist
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Verfügung durch die Monopolverwaltung dem
tümer aufzubewahren, pfleglich zu * und in h * Weise zu versichern.
] Auf Antrag kann die Monopolverwaltung auf das Eigentum an dem Branntwein verzichten in für R des Reichs erwerben. Anträge dieser Art sind nur zu berücksichtigen, wenn ie vor Ablauf des ersten Monats, in dem das Gesetz in Kraft täütt, bei
sie dem Monopolamt eingehen.
2
Für den Branntwein, Reich übergeht, ist ein angemef das Monopolamt in gemeinschaf festsetzt. Der Preis enthält und Versicherung bis zu ar verwaltung. Die Zahlung des Preises des Branntweins durch die Monopolbern eines Jahres nach dem Inkraf dieses Gesetzes, zu neben dem Preise sind für die Zeit vom es E ganges bis zum Tage der Zahlung 5 vom Hunder 5§ 248
valtung, spätestens innerhalb
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8 .
Vierteljahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die Vorschriften des 5 15 sind sinngemäß anzuwenden. xt
Freigeld
Dem Freigeld unterliegen auch die beim Inkrafttreten? setz's im freien Verkehre befindlichen, bei anderen als Verbre borhandenen Bestände an Trinkbranntwein, soweit sie nicht bis zum
Hos
Kalendervierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden. Wer freiung von dem Freigeld in Anspruch nimmt, hat dies der Steuer— behörde anzuzeigen und über die Bestände, den etwaigen Zugang und den Abgang nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die mit den Beständen den Aufsichtsbeamten der Steuer— verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen sind. Auf die von dem Frei— geld nicht befreiten Bestände finden die Vorschriften in 8§ 117 ff. und im VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung. § 250
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe
Soweit und solange der Branntwein der Verbrauchsabgabe (6 1 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs⸗-Gesetzbl. S. S6) unterliegt, wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 6,75 Mark für das Liter Weingeist beträgt.
Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrennereien und Stoffbesitzer, wenn sie im Betriebsjahr
nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen auf 3,16 Mark, mehr als fünf aber nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist her⸗ stellen auf 5,16 Mark.
Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen Vorschriften des Brannt—⸗ weinsteuergesetzes sind auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe anzuwenden.
Für die Erhebung und Verwaltung des Zuschlags zur Verbrauchs— abgahe wird den Bundesstaaten eine Vergütung nicht gewährt.
Für die im Abs. J bezeichnete Zeit wird die Uebergangsabgabe G 2 des Branntweinsteuergesetze) auf 825 Mark festgesetzt.
Essigsäure⸗Nachsteuer § 251 Essigsäure (5 144), die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehre befindet, unterliegt nach näherer Be— stimmung des Bundesrats einer Nachsteuer von 130 Mark für den Doppelzentner wasserfreie Säure. 5 252 Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure des freien Verkehre, 1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe befreit ist; 2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des § 140 verzollt ist; 3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm, im Besitze von anderen Haushalts— vorständen in Mengen von nicht mehr als 1 Kilogramm wasserfreie Säure. S§ 253
Die Vorschriften in den 885 16, 18, 20, 21, 180 und 19 sind auf s § 251 sinngemäß anzuwenden.
6 2 Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Be— erung von Essigsäure bestehen, ist der Abnehmer
nicht ausdrückliche Vertrags⸗ 7
8 255 Der Bundesrat wird ermächtigt, von der Erhebung der Nach—ↄ
steuer (5 251) abzusehen.
⸗ S 2566 ; Geldbestand der Betriebsauflage Ein bei Inkrafttreten dieses: Gesetzes nach den bisherigen Vor— den Einnahmen an Betriebsauflage angesammelter
S§ 257 Hefebetriebe besonderer Art. Soweit Unternehmungen während des Krieges zum Zwecke der
Herstellung von Hefe ganz oder teilweise aus Reichsmstteln ein— gerichtet worden sind, dürfen diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur f Bundesrats zur Herstellung von Backhefe benutzt werden.
mit Genehmigung des
XI. Abschnitt Schlußvorschriften 8 258 Aufwendungen für Wohlfahrtz⸗ und Wirtschaftszwecke
Aus der Monopoleinnahme sind jährlich
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucht und ihrer Ursachen sowie zur Milderung der durch die Trunksucht herbeigeführten Schäden,
2. zwei Millicnen Mark zur wissenschaftlicken Erforsckung und praktischen Förderung des Kartoffelbaues und der Karboffel— verwertung,
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die munderbemittelten