19
ssisss j
—— —
zu einer vollständigen Befriedigung daß sie zu einer solchen nich hren beit und di teuerr ohne echende egenlerstune en n 3 seit dem 1. März 1918 erfelgt sind. Uma machung der Haftung richten sich nach den Vor betreffend die Anfechtung von außerhalb des Konkursverfahrens, in d vom 20. Mai 1898 leichs⸗Gejetzt der Haftung sind übliche Gelegenheinsg Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend
**
Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher w— 81 U1IILKLYL I . 11 * ö z i 4681 ö z Art Sicherheit zu leisten, wie sie zi sie zu verzinsen ist. Fällig werdende Zinser 1 * *
eL * auszuzahlen.
2. und in welcher Höh
1810 langen
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeindeverbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufzugeben, und von Tat— sachen Kenninis erhalten, die di e. den nach den s§5 1, 5 begründeten Verpflichtungen entziehen will haben hiervon unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung
zu machen.
Im Snlar 2 . daß er s 1
e Annahme rechtfertigen, daß sich
Hat der Steuerpflichtige seinen rauernden Aufenthalt än Inland aufgegeben, so ist er gebalten, eine im Inla wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellun gs bevollmächtigten unterblieben, o gilt die Zustellung eines Schriststücks mit der Aufgabe zur vbost als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
819
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge der nach 8 1 geschuldeten Steuern fällig werden, der längern. Werden die Steuern nicht rechtzeitig entrichtet, so verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit.
§ 20 ie Vorschrist des 51 gilt nicht für J a . die sich in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte im Ausland aufhalten, . 2. Personen, deren Vermögen nicht Mark übersteigt, . ; 3. Aut landsdeutsche. Als Auslandsdeutsche gelten Personen, die vor dem Kriege ihren Wohnsi oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und sich entweder bei Aus— bruch des Krieges vorübergehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen sind und spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ins Ausland zurückkehren; für Personen, welche vor dem Kriege in einem feindlichen Lande ihren Wohnsitz hatten, läuft diese Frist nicht früher ab, als ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit diesem Lande, 4. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet verlegen, ö . 5. Personen, die erst nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ihren dauernden Aufenthalt im Inland ge⸗ nommen haben. .
Jedoch haben auch diese Personen die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten; die in Nr. 2 genannten Personen haben auch eine Vermögenserklärung (5 4) beizufügen.
21
Auf Antrag erfolgt eine Freistellung von der nach 81 begründeten Verpflichtung, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt over wenn die Ablehnung des Antrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die Freistellung kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgen; eine Ver pflichtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle nicht. Die Vorschrift des 5 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Landesregierung bestimmt die Behörden, die über den Antrag zu entscheiden hahen, und die zulässigen Rechtsmittel. Die Reichs⸗ bevollmächtigten für Zölle und Steuern sind zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt und in jedem Rechtszug vor der Entscheidung zu hören. Die endgültige Enischeidung erfolgt durch, den Reichs— finanzhof. Dieser kann nur zugunsten des Steuerpflichtigen angerufen werden.
dreißigtausend
522
Wer alt Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im In—⸗ land aufgibt, ohne die im 5 4 porgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach 55 obliegende Verpflichtung zur Sicherheits eistung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; da—⸗ neben ist auf eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark zu er— kennen. . .
Die gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuer— pflichtigen, wenn er, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu er⸗ statten oder die ihm nach 8 5 obliegende Verpflichtung zur Sich er⸗ heitsleistung zu erfüllen, dazu müwirkt, daß der Steuerpflichtige . dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt.
Der Versuch ist strafbar. 4 J
Die Verurteilung ist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerhalb der sie zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen.
Ist der Beschuldigte abwesend (8 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ihn nach Maßgabe der 85 320 bis 326 der Straf— prozeßordnung verhandelt werden. Dies gilt auch für das Ver— fahren vor den Militärgerichten.
§ 23
Angehörige des Deutschen Reichs, die nach Maßgabe des 8 22 rechtskräftig verurteilt sind, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem sie die Staattz⸗ angehörigkeit besitzen, verlustig erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch den Beschluß die Staats angehörigkeit in allen Bundesstaaten. . ö
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht in der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehefrau, sofern sie nicht dauernd von ihrem Ehemanne ge— trennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
§ 24
Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welche gemäß §z 23 die deutsche Staattsangehörigkeit verloren haben, sowie die im § 1 Abs. 2 genannten Personen, welche rechtskräftig wegen Steuer— flucht verurteilt sind, aus dem Reichsgebiete zu verweisen.
5 25
Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die ge⸗ schuldete Sicherheit geleistet, bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, so unterbleibt die weitere Vollstreckung. Stellen in solchem Falle Personen, die gemäß 5 23 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wieder— einbürgerung, so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammenhange stehen, nicht versagt werden.
§ 26 Hat in den Fällen des 5 22 Abs. 1, 2 nachweislich der Steuer—
ihm vertretenen Steuer— tritt Geldstrafe bis zu
—
ö ö 1 1 * * 11 1 uerpflichtiger oder gesetzlicher
8 1 S VII- S 4 obliegende Ver
86 — * 244 12 * benen Frist nicht abgibt oder
§ 28
Eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Mark tritt ein bei Zu⸗ : die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu
widerhandlungen gegen die Ve ꝛĩ esetz der ö seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen, die im Gesetze mi keiner besonderen Strafe bedroht sind.
§ 29
Die oberste Landesfinanzbehörde ist befugt, von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zu befreien. 5§ 30 . Das Gesetz tritt unbeschadet der Durchführung schwebender 3 fahren außer Kraft mit dem Schlusse des dritten Jahres nach Ab⸗ lauf desjenigen Jahres, in dem der Krieg mit allen Großmächten beendet ist. . Urkundlich unter Unserer Höchssteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegeh Wilhelm. J
Dr. Graf von Hertling.
Gesetz, . betreffend Aenderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs abgabe, vom 1 Jünt 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 577).
Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 51 Das Gesetz, betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphen⸗ gebühren zu erbebende außerordentliche Reicht abgabe vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 577). wird dahin geändert; ̃ Die dem Gesetze beigefügte Zusammenstellung der Reichs— abgaben im Post- und Telegraphenverkehre wird durch die nachfolgende Zusammenstellung ersetzt. Soweit in Reichsgesetzen odr in Landesgesetzen auf das ange⸗ führtẽ Gee vom 21. Juni 1916 perwiesen ist, tritt an die Stelle der ihm beigefügten Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post— und Telegraphenverkehre die nachfolgende Zusammenstellung. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
Siegel Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post- und Tele graphenverkehre.
Als Reichsabgabe wird ein
* ⸗ Zuschlag zu den Post— * 9 und Telegraphengebühren * erhoben in Höhe von 11riefe a) im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre . , 5 Pf. über 20 bis 2500 Gramm ... 19 ; b) im sonstigen Verkehre . . . . . . . 2 Postkarten a) im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre 26. b) im sonstigen Verkehre . . . . .. ö 3 Drucksachen . k . über 50 bis 100 Gramm .... 21 , ö,, 2 . von jeder Sendung 4 ift nn,, . . 5 Waxenproben über 100 Gramm... 5 88 n n gen . 7 Pakete ö J. bis zum Gewichte von 5 Kilo— gramm . Aa) auf Entfernungen bis 75 Kilo⸗ meter einschließlich . . . . .. 15 b) auf alleweiteren Entfernungen 25 ! II. beim Gewicht über 5 Kilogramm a) auf Entfernungen his 75 Kilo⸗ ⸗ meter einschließlich . . . . . . 30 Pf. h) auf alle weiteren Entfernungen 50 , 8 , . 9 a) all Intsetnungen is (5 Kilo⸗ ö 6. m — meter einschließlich . . . . . . . k . b) auf alle weiteren Entfernungen 10 ; 9 , j k 10 ostanweisungen . , . , 19 . l J wn , . von jebem Telegramm.
Die Abgabe wird er⸗ forderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zunächst⸗ liegende, durch fünf teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet
12 Rohrpostbriefe und Rohrpost⸗ e nn,, . 5 13 Anschlüsse an ein Orts- Vor⸗ orts⸗ oder Bezirksfernsprech⸗
von jeder Sendung
der Pausch⸗
dd 20v. S. 6 Ker, Tn g, 14 Ortsgespräche von Teilnehmer⸗ anschlüssen gegen Grund⸗
gebühr, Gespräche im Vor⸗ ortsverkehr, im Bezirksver⸗
kehr und im Fernverkehr. . 20 . T von der Gehnhe für
1 jedes Gespräch
pflichtige oder der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nicht in
9 24 a 2 Anmerkungen 36 u N Fñ rmäßigungen. Zu Nr. 14, Für ) 3 * 16 die Reichsabaabe nur in Höhe der Abgabe Gespräche zu erheben.
dringende Gespräche für nicht dringende
1 1
II. Befreiungen.
Von der Reichsabgabe sind frei: ‚ 2. (Zu Ss 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom J. Zuni 1916 Sendungen, die an Angebörige des Heeres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto⸗ oder Gebührenvergünstigungen genießen.
p) (Zu § 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphengebühren zu erbebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, soweit Verstage mit anderen Staaten entgegenstehen.
e) (3u Nr. 3) Drucksachen,
1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungs⸗ verleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen und Jeitschriften befassen,
2. die nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allge⸗
meiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von
Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungs—
verleger verschickt werden. =
Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
d) (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschristen vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen derschickt werden, die sich nicht gewerbsmaßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen. Die Postanstalten sind be⸗ rechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Paketinhalts das Oeffnen dieler Pakete an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
s. (Zu Nr. 11) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeit⸗ schriften oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache, wenn ihr Inhalt aus politischen, Dandels. oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veräffentlichung in Jeitungen und Zeitichriften bestimmt sind. Die näheren Be—⸗ stimmungen werden durch die Telegraphenordnung erlassen.
III. Uebergangsvorschrift. (Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu tündigen.
Bekanntmachung über Erzeugerhöchstpreise für Obst. Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Gemüse, Abst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 307) wird bestimmt: . Der Preis für die folgenden Dbstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen: 1) Aepfel und Birnen. Gruppe 1: Tafelobstꝛ =. 0,35 4. Taselebst sind alle gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Robgenuß geeigneten Früchte unter Aus⸗ scheidung sämtlicher kleinen, verttüppelten und beschädigten Früchte und mit Ausnahme von Edelobst. Gruppe II: Wirtschaftsobst.. .. O0, 195 4. . Wirtschaftsobst ist alles Schüttel,, Most- und Fallobst sowie das aus der Gruppe J ausgeschiedene Obst, soweit es für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen, Dörren und zu sonstigen Wirtschafts⸗
zwecken geeignet ist. . ; 2) Zwetschen.
Zwetschen, Kauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauern⸗
pflaumen, Thüringer Pflaumen mit Ausnahme der Brenn⸗ zwetschen d 0, 20 406 n,, ,n, o, 10 4.
5 2.
Für Edelobst (Aepfel und Birnen) wird kein einheitlicher Höchst⸗ preis jestgesetzn Hierfür darf dem Erzeuger durch die Landes⸗, Pro⸗ vinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst oder die von diesen bestimmten Stellen ein nach der Güte und Verwertbarkeit des Obstes zu bemessender höherer Preis als 39 3 bis zu 80 je Pfund, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 100 4 je Pfund gewährt werden.
Als Edelobst kommt ausschließlich allerfeinstes, schon bisher in Stückfrüchten gehandeltes Obst in Betracht, das vollkommen aus⸗ gebildet, ohne Schönheitsfehler und ohne Beschädigungen sein. den anerkannt besten Sorten angehören, das für die betreffende Sorte gültige Mindestgewicht aufweisen und beim Versand so sorgfältig verpackt sein muß, daß eine gute Ankunft gewährleistet ist.
.
Auf den Erzeugerpreis von Tafeläpfeln und Tafelbirnen dürfen
Aufbewahrungszuschläge berechnet werden, und zwar für die Zeit je Zentner
vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1918... 3 66 vom 1. November bis 15. November 1918. 2 46 vom 16. November bis 30. November 1918 2 406
und dann je Monat und Zentner 2 Æ mehr. ; Für Wirtschaftsobst dürfen Ausbewahrungszuschläge nicht gewährt werden. ; 5 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung
über den Erzeugerhöchstpreis für Zwiebeln.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 307) wird bestimmt:
81.
Der Preis für inländische Frühzwiebeln ohne Kraut darf beim ö durch den Erzeuger den Preis von 18 5 je Pfund nicht übersteigen.
Der Preis gilt für gesunde, marktfähige Handelsware, frei ver— laden in Bahnwagen oder in Schiff.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 3. August 1918 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
20 von der Gebühr für
15 F 6 rn spre ch * Nebe na nschl ü ss 6 . 1 jeden Nebenanschluß
. ihrer Sitzung vom 2. Jull 1918 entschieden:
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in
Der Gewerkschaft Glück auf-Ost werden die end— gültigen Beteiligungsziffern ihrer Kaliwerke Glückauf⸗Ost. Schacht IV bis VI, vom 1. Januar 1917 ab, gemäß 5 15 Abs. 2 des Kaligesetzes, in folgen der Weife gekürzt: * I) Glückauf⸗Ost, Schacht IV:
ö, Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 31. Juli 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
7 Glückauf⸗Ost, Schacht V:
Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. November 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
3) Glückauf-Ost, Schacht VI:
Die Beteiligungsziffer wird für das dritte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, aso bls zum 28. Februar 1917, um dreißig vom Hundert, für das vierte Jahr um zwanzig . . und für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
Berlin, den 25. Juli 1918.
(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kalindustrle. J. V: Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glückauf⸗Ost in Sondershausen am 30. Juli 1918 zugestellt worden.
J. A.: Maenicke.
Kö K r
Die Verteilungsstelle für dir Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 2. Juli 1918 entschieden:
Der Ge werkschaft Glückauf⸗Berka wird die endgültige Beteiligungszi fer ihres Kaliwerks vom 1. Januar 1917 ab für das fünfte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. Juni 1917, gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligesetzes um zehn vom Hundert gekürzt.
Berlin, den 25. Juli 1918. (Siegel.)
Die Vertellungsstelle . die Kaliindustrie. J ante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glück⸗ auf⸗Berka in Sonders hausen am 36. Juli 1918 zugestellt
worden. J. A.: Maenicke.
— *
Bekanntmachung.
Die Liquidation der britischen Firma W. B. Dick Co. G. m. b. H., Hamburg, ist beendet. Hamburg, den 1. August 1918.
Die Deputation für , , n n fahrt und Gewerbe. rand es.
Bekanntmachung.
Der Beschluß vom 31. Oktober 1916, durch welchen dem Kaufmann Carl Gieß, Inhaber der Firma Albert Greiner, in Hamburg der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel unter⸗ sagt worden war, ist auf gehoben worden.
Hamburg, den 31. Juli 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.
Bekanntmachung.
Wegen Unzuverlässigkeit habe ich gemäß Sz§ 1 und? der Bundes ⸗ ratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlaͤssiger Personen vom 23. September 1915 (RGBl. S. Hog) der Spezereihändlerin Marga Houjllon, geb. Cernier, in Metz, Gerberstraße 43, den Handel mrmait Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt und g9gemäß § 29 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom, 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 9la) den Betrieb des von ihr ge⸗ führten Spezereigeschäfts, Gerberstraße 43 hier, geschlossen. Metz, den 28. Juli 1918.
Der Polizeidirektor. Stadler.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern N, 103 und 104 des Reich s⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 97 unter: . . Nr. 6402 das Weinsteuergesetz, vom 26. Juli 1918, unter Nr; 6403 das Gesetz zur Aenderung des Schaumwein⸗ steuergesetzes, vom 26. Juli 1918, und unler Nr; 6404 das Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränten sowie die . Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee, vom 26. Juli 1918; Nummer 103 unter: Nr. 6413 eine Perordnung über den Fang von Krammets— vögeln, vom 30. Juli 1918, unter Nr. 6414 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 79. Zul 1918, unter
Nr. 6415 eine Verordnung über Bru rämien für Hafer vom 530. Juli 1918, und unter sch⸗ ö
. Nr. 6416 eine Verordnung über die Verfüũtterung von ö. Hafer und Gerste, vom 30. Jull 1918
Nummer 104 unter: 4 Nr. 6417 eine Verordnung über Bu eckern, 30. Juli 1918. ; . Berlin W. 9, den 1. August 1918. Kaiserliches PostzeitungsZs mt. Krüer.
. ö
vom
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Geheimen Oberregierungsrat und vor— tragenden Rat im Ministerium des Innern Dr. jur. Conze zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministerial⸗ direktor im Staatsministerium und den bisherigen Regierungsrat Dr. jur. Roch oll in Koblenz zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Staatt⸗ ministerium zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Polizeihauptmann Froehlich zum Polizeiobersten und Kommandeur der Schutzmannschaft in Berlin zu er⸗ nennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die Bauräte Clingestein in Bunzlau, Gölitzer in Wittstock, Kusel in Cassel und den Regierungsbaumeister Lang in Berlin zu Regierungs- und Bauräten zu er⸗ nennen sowie
den Regierungs- und Bauräten Hennicke in Trier, Schramke in Breslau, Maschke in Hannover, Gyßling in Schleswig, Neuhaus in Erfurt, Haubach in Oppeln, Klemm in Magdeburg, Vohl in Berlin, Behrendt in Merseburg, Koß in Münster i. W. und Huber in Düsseldorf, letzterem bei dem Uebertritt in den Ruhestand, den Charakter als Geheimer Baurat,
den Regierungsbaumeistern Gehm in Berlin, Otto Schroeder in Posen, Artur Schroeder in Nienburg, Ost⸗ mann in Greifenhagen, Witte in Norden, Pegels in Düren, Gährs in Celle, Ruhtz in Stralsund, Mohr in Slolnmünde, Schasler in Tapiau, den Kreitzbauinspektor Königk in. Landsberg 9. W., den Regierungsbaumeistern Eschner in Swinemünde, Damm in Marienwerder, Krenkexr in Trier, Ehrenberg in Rendsburg, Sch räder in Demmin, Biel in Leer, Podehl in Kosel, dem Landbau— inspektor Lübke in Sorau, den Regierungsbaumeistern Lucht in Quedlinburg, Hins mann in Meppen und Dr. ⸗Ing. Dechant in Düsseldorf den Charakter als Baurat mit dem per sönlichen Range der Räte vierter Klasse und
den Regierungsbausekretären Braun in Berlin, Hoff⸗ mann in Merseburg, Meyfarth in Liegnitz, Kluth und Drawiel in Stralsund, Kurbjuweit in Königsberg i. Pr. u Koop in Berlin den Charakter als Rechnungsrat zu ver— eihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs- und Baurat Johannes Fischer, Vor⸗ stand des Eisenbahnbetriebsamts Angerburg, beim Uebertritt nn. Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu ver— eihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist den nachgenannten Beamten vom Staats— ministerium die nachgesuchte Entlassung aus dem Staats dienst erteilt, und zwar dem Geheimen Baurat Karl Müller, Mit— glied der e wah T irlllbe in Essen, und dem Regierungs⸗ und Baurat Bre demeyer, Vorstand des Eisenbahnwerkstätten⸗ amts 45, Breslau.
Finanzministerium.
Der Regierungssekretär Zalejski in Oppeln ist zum . bei der Königlichen Kreiskasse in Grottkau ernannt worden.
Der Rentmeister von Streit hei der Königlichen Krels— kasse in Falkenberg O. S. ist nach Birnbaum versetz' worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts— angelegenheiten.
Der bisherige Direktorialassistent Professor Dr. Hans Mackowsky ist zum zweiten Kustos bei der Königlichen Nationalgalerie in Berlin ernannt worden.
Der Landesbaumeister Ohle in Halle a. S. ist zum Pro⸗ vinzialkonservator der Provinz Sachsen bestellt worden.
Den Bildhauern Karl Ebbinghaus in Berlin-Dahlem und Georg Kolbe in Berlin ist der Titel Professor verliehen worden.
2
Zwischen der Königlich preußischen und der Unter— richtsperwaltung der Freien und Hansestadt Lübeck ist nachstehende Vereinbarung abgeschloffen worden:
Die Versetzungs- und Schlußzeugnisse derjenigen öffentlichen Mittelschu len, die auf Grund der im Köntg⸗ reich Preußen bestehenden Bestimmungen vom 3. Februar 1910 und der in der Freien und Hansestadt Lübeck bestehenden Be— stimmungen in ihrem Heimatlande als „vollausgestaltete Mittel⸗ schulen“ anerkannt sind, haben in dem anderen Staate vom 1. April 1919 ab dieselbe Geltung wie die entsprechenden Zeug⸗ nisse der dort als „vollausgestaltete“ anerkannten Mittelschulen. Als solche vollausgestaltete öffentliche Mittelschulen kommen in der Freien und Hansestadt Lübeck zurzeit in Betracht:
1. die J. Knabenmittelschule,
2. die St. Lorenz⸗Kaabenmittelschule,
3. die III. Knahenmittelschule,
4. die J. Mädbchenmittelschule,
5. die St. Lorenz⸗Mädchenmittelschule.
Berlin, den 27. Juli 1918.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. V.: von Chappuis.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 17. September 1917 angeordnete Zwangs⸗ verwaltung für die Kommandltbeteiligung des Sr. August Lüling in Paris an der Firma Industriewerke Vogel & Schaefer in Bünde i. Westf. ist aufgehoben.
Berlin, den 27. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. . A.: von Flotow.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Liedtke von Gumbinnen nach Oppeln, Clingestein von Bunzlau nach
Cassel nach Königsberg i. Pr. und Lang von Berlin nach Allenstein, der Haurat Voeicker von Berlin als Vorsland des Polizeibauamts II in Neukölln, der Regierungs baumeister Wellmann ven Celle nach Geestemünde und der Regierungz— baumeister Wilhelm Lange von Lingen als Vorstand des Hoch⸗ bauamts in Osnabrück.
Dem Regierungs⸗ und Baurat Heusch in Allenstein ist die e ng Entlassung aus dem preußischen Staats dlensie erteilt.
Verseßt sind: der Regierungsrat Dr. Adolph, bisher in Münster (Westf.), als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Essen, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Wis⸗ kott, bisher in Magdeburg, als Vorstand des Eisenbahnbe⸗ triebsamts J nach Düsseldorf, Erich Lehmann, bisher in Danzig, als Vorstand (aufirw) des Eisenbahnbetriebsamts 1 nach Magdeburg und Straßer, bisher in Cöln, nach Neuß als Vorstand (auftrw) des daselbst neu errichteten Eisenbahn⸗ betriebsamts sowie den Regierungsbaumeister bes Maschinen⸗ baufaches Haldy, bisher in Cassel, zum Eisenbahnmaschinen⸗ amt 2 nach Essen.
Dem Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Wil⸗ helm Hartmig in Jülich ist eine planmäßige Stelle für Vor⸗ stände der Eisenbahnwerkstättenämter verliehen.
Bekanntmachung.
Die Relchsstelle für Gemüse und Obst hat durch An⸗ orbnung vom 31. Juli d. J. — 7853 Wi. / H. — für den Regierungsbezirk Frankfurt, Oder, für Freiland gurken, wovon 69 Stück eiwa 32 Pfund wiegen, einen Erzeugerpreis von 15 Pfg. je Pfund festgesetzt.
Ferner hat die Reichsstelle durch Anordnung vom 1. August d. JI — 78275 — den Erzeugerpreis für Frühzwiebeln ö ab 3. August d. J. auf 18 Pfg. je Pfund fest— gesetzt.
Ueberschreitungen der Häöchstpreise werden auf Grund der Verordnung gegen Preistrelberei vom 8. Mai 1918 RGB. S. 396) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu M6 200 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 2. August 1918.
Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. V.: Dierig.
Winterkursus der Lehranstalten für Musik.
A. Akademische Meisterschulen für musikalische Kom— vosition zu Berlin in Charlottenburg, Fasanenstr. 1. Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Humperdinck, Dr. Georg Schumann und Dr. Richard Strauß.
Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. Genügend vor— bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sich anzu⸗ schließen wünschen, haben sich bei diesem in der ersten Woche des Monats Oktober persönlich zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere auch den Nachweis einer untadelhaften sittlichen dih th vorzulegen.
. Aeber die praktische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende Meister. Der Unterricht ist bis auf weitere Bestimmung unentgeltlich.
Nähgres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8, Pariser Platz 4. ö B. Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Eharlotttenburg, Fafanenstr. 1. Direltorium; Geheimer Regierungsrat Professor Dr. Fretzschmar, Professor Barth, Professor Dr. Humperdinck,
Vertreter: Professor F. E. Koch, Professor Felix Schmidt.
Die Aufnahmebedingungen sind aus den Satzungen ersichtlich. Die Anmeldung ist schrifklich unter Beifügung der u glich; der Satzungen angegehenen Nachweise, aus denen das zu studis rende Hauptfach ersichtlich sein muß. spätestens bis zum 23. Sep⸗ tember 1218 an as Direktorium der Königlichen afademsschen Vochschule für Musik zu richten. Auch muß aus der Meldu ng bervorgehen, daß dem Bewerber? der Prüfungstag
bekannt ist. Die Aufnahmeprüfungen für das Winterhalbjahr 1918 / 19 sinden statt:
I) füt Komposition, Direktion (Kapellmeister), Klavier, Cembalo, Violoncell, Harfe, Kontrabaß und Blasinstrumente am 1. Oktober, Morgens 9 Uhr;
2) für Gesang (einschl. Opernschule) am 1. Oktober, Nach⸗ mittags 4 Uhr;
3) für Violine und Orgel am 2. Oktober, Morgens s Ubr;
. 3. für Ghorschule (Einzelgesangunterricht) am 7. ktober, Mittags ö.
2. für Chor am 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr. Die Bewerber haben sich ohne weltere Benachrichtigungen zu den Prüfungen einzufinden. Berlin, den 24. Juli 1918. Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E— Koch.
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Bekanntmachung. Dem Händler Karl Inderhees, hierselbst, Frohnhauserstr. 461, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens“ und Futtermirteln und Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs gestartet. Essen, den 23. Juli 1918. Die städtische Polizeiveiwaltung. J. V.: Rath.
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Bekanntmachung. Der Ehefrau des Franz Rohmert, hierselbst, Heßlerstr. 115, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mik Lebens“ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder gestattet. Essen, den 23. Juli 1918.
Städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Rath.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 (RGB. S. 603) habe ich dem Markthändler Isa ak Zagouli in Berlin, Dragonerstraße 34 / 35, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 30. Juli 1913.
Breslau, Gölitzer von Wittstock nach Allenstein, Kusel von
Der Polizeipraͤsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Potrantz.