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Abgabepflicht der Ei
evilicht der Gejellschaften
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nzelversonen
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um 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 560 000 Mark, aber micht 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 0060 Mark der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht überstaigt, um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehr— gewinne von nicht mehr als 1000000 Mark der Geschãäfts⸗ gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt. Hat sich das eingezahlte Grund⸗ oder Stammkapital einer Ge—
sellsckaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so sst bei der Be— rechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesell⸗ schaft mit dem veränderten Grund⸗ oder Stammkapitale bestanden hat, berüchsichtigender Durchschnittsbetrag des Grund- oder Stamm— kapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich be; Anwendung
der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag Les Mehrgewinns übersteigen, durch den sich die Anwendung des ge⸗ setzlichen Satzes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nicht höher sein als der Betrag. um den der abgabepflicht ge Mehrgewinn die Frei⸗ grenze (6 21 Abs. 2) übersteigt.
8 30 Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 20 be⸗
zeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäfte betrieb unterhalten. Für die Berechnung des abgabe⸗ pklichtigen Mehrgewinns. der auslän dischen Gesellschaften findet die Vorschrift im 8 Eo des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 An— wendung. .
§ 31 . Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 60 vom Hun—
dert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch
um 10 vom Hundert seines Bekrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark, . um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 200 000 Mark und nicht mehr als 309 006 Mark, um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 100 000 Mark und nicht mehr als 200 000 Mark, unt 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 50 000 Mark und nicht mehr als 100 000 Mark, um 50 vom Hundert seines Betrags bei cinem Mehrgewinne von nicht mehr als 50 000 Mark. . § 29 Abs. 3 findet Anwendung. § 32 Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die
1 ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem
Bebiete der Kriegswehlfahrt verwendet worden sind von der Abgabe 1 1 ö
Fefreit sind.
Gemeinsame Vorschriften . . ö ; Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen
Behörden.
Someit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor— schriften des Vesitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung r. Eesitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der niegsabgabe, Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe der Bundes— rsten erfolgt durch die pom Bundesrat auf Grund des § 25 Abs. 3 Kriegesteuergesetzes vom 21. Juni 1916 bestimmten Behörden. — § 34 Wer ein Vermögen von mehr als hunderttausend Mark besitzt,
st zur Abgabe einer Vermögenserkbärung verpflichtet, sofern die
riegsobgabe nicht nach dem auf den 31. Dezember 1916 festgestell ten
zermögen zu bemessen ist. . Die Porstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsen=
kanten Geschäftsführer oter Liqgusdatoren der pflichtigen Gesellschaf—
(G 20), bai ausländischen Gesellschaften G 30 die Vorsteher der
nländischen Niederlass ungen sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine
teuererklärung einzureichen, welche nach näherer Best mmung des zundesrats die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehr— ewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat. ̃ 3 35 . Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen vn dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgeteikt. Der Be— eid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und ine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der gesetzlichen ahlungsfrist. ö. Sonteit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der nge forderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mit— 'teilt werden, sind sie ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben. abei sind die Punkte zu bezeichnen, in welchen von den Angaben des bgabepflichtigen abgewichen worden ist. . § 36 Die Landesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zu⸗ ichst zulässigen Rechtsmittel einschließlich des Rechtsmittelverfah— ns. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittel⸗ s ist binnen einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichs⸗ nzhof gegeben. . Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens- und egseinkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche Ein⸗
kemmensteuerweranlagung zulässigen Rechtsbehelfe angefochten werden, 2s sei denn, daß das Einkommen gemäß § 12 für die Veranlagung ker Kriegsabgabe befonders zu ermitteln ist.
6 Die Abgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Kriegs⸗ enbescheids zu entrichten. . ö Nach Entrichtung der Abgabe steht dem Pflichtigen über den zur
. ahlung nicht verwendeten Tess der nach den Vorschriften des Ge⸗
tßzes über Sicherung der Kriegssteuer vom 9. April. 1917 (Reichs⸗ csetzbl. S. 351) gebildeten Kriegesteuerrücklag? die freie Ver— gung zu. . .
Vie auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Be⸗ äge sind mit 5 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
; §8 38 Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuld— rschreibungen, Schuldbuchfordeyungem und Schatzanweisungen der riegsanleihen des Deutschen Reichs mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 18 ab zum Nennwert und die viereinhalbprozentigen Schatzan⸗ ifungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrundelegung des gleichen insenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekannt⸗ machenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen. 839 Die Strafworschriften in S§ 33 bis XB des Kriegssteuergesetzes n 21. Juni 1916 finden für bie nach diesem Gesetze zu erhebende riegsabggbe mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vergehen der
* gabege fährdung auch vollendet ist, wenn der Abgabepflichtige es
is zu einem vom Bundesyvate zu bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, e, bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuer⸗ klärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom dehrein kommen und Vermögen zu erfolgen hat, der Behörde gegen⸗ her zu berichtigen oder zu vervollständigen. 8 40
Der Bundesrat kann auf Antrag zur Vermeidung besonderer wrten eine Pon den Vorschriften dieses Gesetzes abweickende Vw; chnung des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger Be— cklichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, eines
Abgabcpflichtigen genehmigen. r ka) nsbesondere zulassen, daß der Ermittlung des Friedenseinkommens eder Friedensgewinns das Ergebnis anderer Jahre zugrunde gelegt wird. Er das Mehreinkommen, soweit es nicht auf eine i Einkommenebermehrung, sondern lediglich auf einer Schätzung des Ertrags einzelnen Einkommensquellen bei Veranlagung des Friedens⸗ und Kriegseinkommens oder das Mehreinkommen, auf das der Abgabepflich seiner Höhe nach bereits vor Kriege einen w anspruch erworben hatte, von der Abgabe freistellen. Er kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, Fie sich aus Besonderheiten der einzelstaat— lichen Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes— rechtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminderung der Ein— kommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt. Schluß vorschriften 8 41 Die Bundetstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe eine Entschébigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme, § 42 Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landes— finanzbehörde innerhalb zweier Jahre eine Nenberanlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des Besitzsteuer⸗ gesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für die nach dem Kriegssteuergesetze vom 2 6 . ö 7. Dezember Kriegssteuer der Einzelpersenen und Gesellschaften. 8 43 Die Vorschrift im § 54 Satz 2 des Wehrbeitraggesetzes und im 8 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes gibt dem Steuemflichtigen keinen Rechtganspruch auf eine Neuveranlagung des Wehrbeitrags oder der Besitzsteuer (88 20, 21. des Besitzsteueraesetzes). Als Entrichtung des gefährdeten Wehrbeitrags (3 59 des Wehrbeitraggesetzes oder? der gefährdeten Besitzstener (6 79 des Besitzsteuergesetzess gilt auch die Entrichtung des gleich hohen oder höheren Betrags, der infolge der Zugrundelegung des niedrigeren Anfangewermöcens bei der späteren Besitz⸗ oder Kriegssteuewerchlagung zu zahlen ist. 8 41 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1918. Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
1916 zu veranlagende
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Fünfund⸗ zwanzigpfennigstücke aus Nickel.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 det Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundegrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:
51 Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeispunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 9
Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus Nickel bei den Reichs. und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Meichsbanknojen, Meichskassenscheine oder Barlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetauscht.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (6 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzflücke keine Anwendung.
Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.
Bekanntmachung
ü ber Sammelheizungs- und Warm wasserversorgungs⸗ anlagen in Mieträumen.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1
Im 82 Abs. J Nr. J der Verordnung über Sammelheizungs— und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 19417 (Reichs-Gesetzbl. S. 98h werden die Worte „während dez Winters 191718“ gestrichen. .
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1918 an in Kraft.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
—
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. Auaust 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend— machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, H. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6 Janmar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni, 29. September und 20. Dezember 1917, 25. Aprst 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236. 451. 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. b, 277, 5ß6, 854, 114; für 1918 S. 359) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. August 1918 der 30. November 1918 tritt.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reiche kanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
— —
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund dis 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirischaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. No⸗ vember 1918 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gefetzlichen Vorschriften der Regreßpflichlige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs.! verlängert ist, verjährt der wechsel— mäßige Anspruch gegen den Atzeptanten oder, soweit es sich unt eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am J. De— zember 1919.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Neichs kanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
Bekanntmachung
über die Verwendung von Web-, Wirk- und Strick waren bei Herstellung von Schuhwerk durch gemein nützige Unternehmungen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Er— richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Fe⸗ bruar 1918 (Reichsgesetzblatt Seite jo0) wird folgendes an⸗ geordnet:
51.
Gemeinnützigen Unternehmungen ist es verboten, Web-, Wirk— und Strickwaren, die nicht auf der Freiliste der Reichsbekleidungs⸗ . stehen, zur Herstellung bedarfsscheinfreier Schuhwaren zu ver— wenden.
Für die Verwendung von Lumpen und neuen Stoffabfällen im Sinne der Betanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestands⸗ erhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen' Stoffabfällen aller Art, vom 9. April 1918, Nr. WM IV 900d. 8 Ra gelten aus⸗ schließlich die Vorschriften dieser Bekanntmachung.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft.
Anmerkung: Nach 8 5 der Bundesratsperordnung über die Er— richtung einer Neichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Fahr und mir Geld— strafꝛe bis zu 1500 ci oder mit einer dieser Strafen bestrast, wer der vorstehenden Bestimmung dieser Bekanntmachung über die Verwendung von Web-, Wirk- und Strickwaren bel Her— stellung von Schuhwerk durch gemeinnützige Unternehmungen
zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegen— stände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehbren oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 26. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.
Beka nnntm achung—
über das Inkrafttreten von Vorschriften der Ver— ordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Vom 19. Juli 1918.
Die Verordnung über Herbstaemüse und Herbstobst vom 9. Juli 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli igis) tritt bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1918. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung.
Die Zwangsverwaltung der Beteiligung des ameri— lanischen Staatsangehörigen Ludwig Boas an der Firma Richard Boas u. Co, Hamburg, ist beendet.
Hamburg, den 1. August 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
. h u n g.
Dem Fabrikbesitzer Ernst. Moritz Holtsch in Qber⸗ neukirch L. S,, alleinigen Inhaber der Firma Gebr. Holtsch da⸗ selbst, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep- tember 1915, betreffend die Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Dandel mit sä milichen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Bautzen, am 25. Juli 1918.
Die Königliche Amtshauptmannschaft. J. A.: Lehmann.
—
Bekannt mach ung.
Auf,. Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un— zuverlässiger Personen vem Handel vom 23. September 1915 ift dem Kaufmann Friedrich Gustap Richter, Dresden-A., Ludwig Richterstraße 18, jeder unmittelbare und mittelbare Handek mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs— bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.
Dresden, am 31. Juli 1918.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesrgtsverordnung vom 23. September 1915 ist der Hãckereibetrieb des Wilhelm Kunad in Meißen, Großenhainer Straße 66, wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers geschlossen worden. Meißen, am 23. Juli 1918. Der Stadtrat, Gewerbeamt. Dr. Goldfried rich.