1918 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

an die landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit die Getränke nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden;

2. bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauchter Wein, soweit er nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zu— geführt wird;

3. Wein, der nichtet wird; .

4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Brannt— wein sowie von weinhaltigen Getränken, von entgeisteten Weinen und von entgeisteten dem Weine ähnlichen Getränken;

5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaft⸗ lichen Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird;

6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zollgesetzlichen Vorschriften als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen wird;

7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flaschen von weniger als 250 Kubikzentimeter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben wird;

8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstliche Zwecke bestimmt ist.

Erstaitung der Steuer. 5 12 Eine Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist.

unter Steueraufsicht ausgeführt oder ver—

Stundung. 5 13 Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet werden. . Verjährung. § 14 .

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. . .

Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. ;

IX. Abschnitt.

Ueberwachungsmaßnahmen. Anzeigepflicht. 5.15 Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer Bestimmung dis Bundesrats der Steuerbehörde anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs und Lagerräume anzumelden. Wer Trauben— most oder Traubenwein ausschließlich aus gekauften Trauben oder ge⸗ kaufter Traubenmaische herstellen will, gilt nicht als Hersteller im Sinne dieses Gesetze und darf sich als so cher nicht anmelden. Staat— liche und gemeindliche Betriebe, ferner Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie Wein gegen Entgelt abgeben. / Die Steuerbehörde, hat über die erfolgte Anmeldung dem An— meldenden eine Bescheinigung auszustellen. Wein darf nur in den angemeldeten Räumen hergestellt und auf— bewahrt werden. § 16

Jede Aenderung in den angemeldeten ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Beiriebs—⸗ leiter in ihrem Namen handeln.

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 21 Satz 2 auch für den Be—

triebsleiter. Steueraufsicht. 11 Die Betriebs- und Lagerräume von Herstellern und Händlern unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die NMäume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder i andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. ie Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lager— räume angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden Gewerbe— räume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gesahr im Verzug ist.

Verhältnissen

518 Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz— lichen Aufsicht hindern oder erschweren. 519 Die Betiiebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuch— tung usw. zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Obeibeamten der Steuerverwaltung sind die auf Herstellung, Erwerb und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Ei fordern zur Einsicht vorzulegen.

Buchführung; Bestandsaufnahme. 20

Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betriebs⸗ inhaber über ihren Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind ver— pflichtet sich vor jeder Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob der Abnehmer gemäß §z 15 steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen aus der Nichtein— haltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall. .

Der Bundesrat tann im Falle des Bedürfnisses die steueramt⸗ liche Ueberwachung des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben ihnen besondere Anordnungen treffen.

Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschüld nicht begründen. Als steuerpflichtiger Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmengen festgestellt worden sind. Kann nicht er— mittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen herrühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder

die Flasche ein. § 21

Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aussichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit deren

Vorzugsrechten. III. Abschnitt.

Strafvorschriften. Weinsteuerhinterziehung. § 22 Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er— schleicht, wird wegen Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe be⸗ straft, die das Vierfache der Steuerperkürzung oder des Steuewvorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt. Versuch. 8 23 Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein— getreten wäre.

5 21

Der Tatbestand des 5 22 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,

1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflichtigen Weines nicht oder nicht richtig angemeldet oder wenn der steueipflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines zu niedrig angegeben wird (585 7, 5); . .

2. wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich angibt, daß sein Betrieb gemäß S 135 angemeldet sei, oder wenn jemand sich fälschlich als Hersteller oder Händler anmeldet; .

3. wenn Wein, für den Befreiung von der Steuer gewährt ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird (5 11);

4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich unrichtig geführt werden;

5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen wird, ehe der Betrieb angemeldet ist (5 15);

6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten Räumen her— gestellt oder aufbewahrt wird (5 15).

Weinsteuerhehlerei. § 25

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Wein, hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu jeinem Absatz mitwirkt, wird wegen Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft.

Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprechende Anwendung.

Geldstrafe. J §8 26 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuer⸗ vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mart zu erkennen.

Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. 5§5 27 Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be— günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestrast. Rückfall. § 28 Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteuer— hehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den 85 22, 25 bis 27 angedrohten Strasen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, bestrast. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrase in Höhe des doppelten Betrags der für den eisten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Ordnungswidrigkeiten. 5 29

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besoͤnders bekanntgemachten Ver— waltungsvorschriften durch andere als die in den 58 22 bis 28 be— zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wind mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mart bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs— strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des 8 24 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Weinsteuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.

Zwangsmaßregeln. 530

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer— behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen An⸗ ordnungen durch Androhung und. Einziehung von Geüdstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her— stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Ausla gen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

Haftung für andere Personen. , § 31 „Inhaber der unter das Weinsteuergesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren

Familien⸗ oder ö auf Grund dieses Gesetzes ver⸗

wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Hastung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Aus— wahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beauf— sichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat sehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 85 32 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit un= beschadet, der im § 31 vorgesehenen Vertretungsverbindlichteit des Betriebtinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigang ist jederzeit widerruflich. ö. 565 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Vaftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldftrase tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

Ersatzfreiheitsstrafe. 5 34 Die 4n die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des 5 30 drei Monate nicht

übersteigen. Nachzahlung der Steuer. § 35

Die Berechnung und die Verpflichtung wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

Strafe für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ab— satzbeschränkung für Weintrauben und Traubenmaische. 5 36

Wer den Vorschriften des 5 10 zuwiderhandelt, wird mit Geld— strafe von fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen oder eingeführten Erzeugnisse sind einzu— ziehen, chne Rücksicht darauf ob sie den Verurteilten gehören und ob die Verfolgung oder die Verurteilung einer, bestimmien Person ausführbar ist. Der F 28 findet entsprechende Anwendung.

zur Zahlung der Steuer

Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen. 5837

Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strasbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gefetzen angedtohten Strafen nebeneinander zu verhängen. ö ( Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Sirase nach der Vorschrijt festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei unglescher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vor— schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der an— wendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen be— gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen neben einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrasen zusammen, so ist auf eine Gefamtstrafe zu erkenneu, die in einer Erhöhung der ver⸗ wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.,

Auch im Falle des Zusammentreffeng darf die an die Stelle un⸗ einblinglicher G.ldstrafen tretende Freiheitestrafe zwei Jahre nicht übersteigen.

Verjährung.

5 38 . Die Strafverfolgung von Weinsteuerhinterziehungen (5683 22 bis 24), von Weinsteuerhehlerei (5. 25) und von Zuwiderhandlungen gegen die im § 10 getroffene Vorschrift verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungoͤstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

Strafverfahren.

5 39

Für die Feststellung. Untersuchung und Entscheidung der Wein steuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, en . sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze

estimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist.

Verrechnung der Geldstrafe. 5 40 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

EV. Abschnitt.

Besondere Vorschriften. Ausgleichungsbeträge. § 41 Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs gebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Reichskasse zugelassen werden. Verwaltung. § 42 Die Verwaltung und Erhebung der Weinsteuer liegt den Landes

behörden ob. Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom

Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt.

Die Reichsbevollmächtigien für Zölle und, Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver⸗ brauchssteuern beigelegt sind.

Zollanschlüsse. 5§5 43 Wein, der von einem Verbraucher aus den dem Zollgebiet an⸗ geschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingeführt wird, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern. Vereinbarungen mit fremden Staaten. § 44

Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses

Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen

Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweifung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Wein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen. V. Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Nachsteuer. § 45

Wein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz eines Verbrauchertz befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer.

Für die Nachsteuer ist der Verbraucher steuerpflichtig.

Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die

Flasche. Kann der Verbraucher nachweisen, daß die Weinstener nach dem Werte des Weines auf einen geringeren Betrag zu berechnen wäre o wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. Wein im Besitze von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind, bleibt bis zu einer Menge von vierundzwanzig zitern oder dreißig Flaschen von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Wein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Veipflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinfam auf— bewahrten Wein wie ein Eigentümer angesehen.

Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind von der Anwendung der Vorschriften in Abs. 3, 4 aus- geh sesen und unterliegen der Nachsteuer in den Beträgen, die sich ür sie auf Grund des nachzuweisenden Wertes als Weinsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnen würden.

Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag ab— gezogen, der nachweislich von demselben Weine vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes als Landesweinsteuer erhoben worden ist.

Die Nachsteuer kann auf drei Monate gegen Sicherhelisleistung gestundet werden.

Anzeigen. ͤ 5 46

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen sind von den bestehenden Betrieben bei Vermeidung der im 8 29 angedrohten Srdnungsstrafen spätestens drei Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu erstatten.

VI. Abschnitt. Weinhaltige Getränke. 8 4

Getränke, die Wein oder dem Weine ähnliche Getränke ent— halten, ferner entgeisteter Wein n, dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, sofern sie zum Ver rauch im Inland bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer in die Reichs wl. . Steuer in Höhe von zwanzig vom Hundert des

ertes. . Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschiiften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

rechnungsjahren 15893 bis 1912

VII. Abschnitt. Zoll. 5 48 Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:

Zollsatz für 1Doppel⸗ zentner Mark

Nummer des Zolltarif

45 Weintrauben: frisch (Tafeltrauben... 20 4 Keltertrauben; Weinmaische. .. 40 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt: . in Behältnissen bei einem Raum— gehaste von 15 Liter oder mehr: mit natürlichem Weingeistgehalte; öl mit verstärktem Weingeistgehalte in anderen Behältnissen: mit natürlichem Weingeistgehalte: rich mstet, mit verstärktem Weingeistgehalte Anmerkungen. . Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben zu erheben. Wein zur Herstellung von Schaum— wein und Wermutwein unter Zoll— ä Wein jur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter Zollsicherung Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter wird wie nicht besonders genannter Trinkbrannt⸗ wein verzollt.

Most von Trauben, ohne oder mit Zucker⸗ zusatz eingekocht oder sonst eingedickt (Traubensirup) weingeistfrei, auch ent⸗ keimt; Rosinenertrakt w

Weine mit e n n g, und andere zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen oder Zucker;

in Behältnissen bei einem Raum— gehalte von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnissen . ö

Obstwein, in Gärung begriffener Obst⸗ most und andere gegorene, dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malzauszügen; Reis⸗ wein .

in Behältnissen bei einem Raum— gehalte von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnissen . ß Anmerkung zu Nr. 181 bis 184. Neben den Zöllen sind die inneren Abgaben zu erheben.

Met; Milchwein (Kumyß) und Kefir— Kumyß; Getränke, ohne Zusatz von Branntwein oder Wein küͤnstlich be— reitet, anderweit nicht genannt:

in Behältnissen bei einem Raum— gehalte von 15 Liter oder mehr

in anderen Behältnissen. ö

16, n Für die hierher ge⸗ börigen etränke außer Met, Milchwein und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere Abgabe zu erheben.

vrrI. Abschnitt.

Schlußvorschriften. 8 4h Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des In—

Fraftiretens dieses Gesetzes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost,

ferner auf dem Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke nicht rhoben werden. Die entgegenstebenden Vorschriften unter Ziffer) und im 5 2 der Ziffer 11 des Artikel 5 des Zollvereinigungsdertrags bom 8. Juli 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 81) werden aufgehoben. Die⸗ enigen Bundesstaaken, die im Rechnungsjahr 1913 eine Weinsteuer ür Landesrechnung erhoben haben, erhalten bis zum 30. Juni 1923

us dem in ihrem Lande aufgekommenen Ertrage der Reichsweinsteuer«

tine Entschädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landes. 1 . nach den Landesrechnungen auf— gekommenen Ertrags ihrer Landesweinsteuer. U § 50 Dinsichtlich der Abgaben für Rechnung von Gemeinden und rperschaften findet die Vorschrift in Ziffer 1 Abf. I bis 4 des tikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 auf Wein st, sowie auf dem Weine ähnliche und auf wein— e e keine Anwendung. Das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten gut. sändischen Weines und Obstwein in Elsaß Lothringen, vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen, S. 562) wird aufgehoben. § hl Zur wissenschaftlichen Förderung der den Weinbau und die Wein— Ebandlung betreffenden Fragen darf auß der Weinsteuereinnahme ein Betrag, bis zur Höhe von dreihunderttaufend Mark für das Jahr ach Läherer Bestimmung des Bundegrats verwendet werden. ae. Art der Verwendung des Betrags ist dem Reichstag nach— isen. § 52 .

Soweit heim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über ieferung von Wein und Trauhenmost, ferner von dem Welne ähn⸗ en und von neinhaltigen Getränken bestehen, ist der Abnehmer , s. Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten hreis zu zahlen. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer ver— flichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer erechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entfprechende Erhöhung der usschankhreise esntreten zu lassen. Die Vorschriften in Abs. J, 2 finden keine Anwendung, wenn

rwusdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

§ 53

. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verlündung, hinsicht⸗

lich der 8 „29 A6 mit der Verkündung in Kraft. m 1. Juli 1923 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri ind beigedrucktem Kaiserlichen ö . .

Gegeben Großes Hauplquartzer, den 26. Juli 1918. Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Das Gesetz tritt

Gesetz zur Aenderung des Schaum weinsteuergesetzes. Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

l Artikel 1. 352 Abs. I des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mat 1902/15. Juli ih (Reichs ⸗Gesetzbl. 1302 S. 155, 1909 S. 714) erhält folgende Fassung: Die Sckaumweinsteuer beträgt a) für Schaumwein, der aus ,,, ohne Zusatz von Traubenwein bergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flasche; b) für anzeren Sckaumweln und schaumweinähnlich- Getränke drei Mark für jede Flasche.

Artikel 2. In 8.3 des Schaumweinsteuergesetzes wird eingeschaltet 1. hinter Satz 1 von Abs. J folgender Satz: Tür den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu entrichten; 2. hinter Abs. 1 folgender Absatz:

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nach den Sätzen des 8 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerjeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten.

Artikel 3. z des Schaumweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung:

Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich ab— gegeben oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller nach näherer Be— stimmung des Bundesrats eine Vergütung der Steuer.

Artikel 4. 51 Abs. 3, S5 Za und 30 des Schaumweinsteuergesetzes werden aufgehoben. Artikel 5.

Im F 15 und im § 16 Abs. 2 Buchstabe C werden die Worte „oder Zollzeichen (5 30)“, im 5 22 die Worte „oder unechte Zoll—⸗ zeichen (3 30)“ gestrichen, im S 22, im § 23, im 5 25 Abf. 1 Ziffer ! und im 8 25 des Schaumweinsteuergesetzes die Worte „Schaumweinsteuer⸗ oder Zollzeichen“ duich „Schaumweinsteuer⸗ zeichen“ ersetzt.

Artikel 6.

§z 29 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung:

Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschloffenen Staaten

und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (5 3) zu versehen.

Artikel 7. Artikel 3 des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuer— gesetzes vom 15. Juli 1909 wird aufgehoben.

Artikel 8. ̃ Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außer— halb der Erzugungsstätte (5 3) oder einer Jollniederlage befindet, unterliegt nach nähecer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Fruchtwein (8 2 Abs. 1 unter a) scbzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein und schaumwein“ ähnliche Getränke (3 3 Abs. 1 unter * drei Mark für die Flasche beträgt, Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen. Arti kel 9.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schaumwein— e , vom 9. Mai 190215. Juli 1909, wie er sich aus den vorstehenden Aenderungen ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Schaumweinsteuergesetz“ mit dem Datum des vor⸗ liegenden Gesetzes durch das Reichs⸗-Gesetzblatt bekanntzumachen.

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Schaumwein steuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekanntgegebenen Textes an die Stelle.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.

(Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Bekanntmachung,

betreffend Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Ob stbrennereien.

Für das Königreich Württemberg ist in Stuttgart beim

Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften eine Sammelstelle

für den nach der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 179) abzuliefernden Branntwein errichtet. Alle württembergischen Klein- und Obstbrenner haben vom 1 August 1918 ab den erzeugten Branntwein der Sammelstelle Stuttgart anzumelden und dorthin abzuliefern. Dle Einreichung der An⸗ r mn erfolgt wie bisher durch Vermittlung der Steuer⸗ ehörder.

Die Geschäftsräume der Sammelstelle befinden sich in Stuttgart, Johannesstraße 86 B. die Lagerräume im Gebäude des Königlichen Hauptzollamts Stuttgart am Bahnhof.

Berlin, den 3. August 1918.

Der Vorsitzende der Reichs branntweinslelle. Köhler.

Bekanntmachung über den Absatz von Muttersäften und Fruchtsirupen.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Ohst vom 235. Januar 1918 (Reichs⸗Ges.⸗ Bl. S. 46) geben wir in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 4. Fe⸗ bruar 1918 (Reichsanzeiger 37 vom 12. Februar 1918) be⸗ kannt, daß Fruchtsäfte (Mattersäfte und Fruchtstrupe⸗ aller Jahrgänge, also auch Säfte dies jähriger Pressung, ohne unsere Gre , von den Erzeugern nicht abgesetzt werden dürfen.

ir weisen gleichzeitig darauf hin, daß auch diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Fruchtsäften, welche jührlich weniger als 20 d. Fruchtsäfte herstellen, ihre Erzeug⸗ nisse, und zwar bis zur . tsetzung neuer Preise auch Säfte der Ernte 1918, nur zu den in der Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Neichsanzeiger 37) festgesetzten Hersteller⸗ preise absetzen dürfen (32 Satz 3 der Verordnung vom 25. Januar 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 46). Jeder Weiterabsatz dieser Erzeugnisse ist verboten.

Berlin, den 12. Juli 1918. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmelaben m. be H. Klein. Dr. Lehmann.

Bekanntmachung.

Vom Großherzoglich Oldenburgischen Minisserium des Innern ist mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers auf Grund der Verordnungen des Bundesrats, betreffend zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl S. 89) der Nachlaß des Jakob Worms in Idar un ter Zwangsverwaltung ge— stellt und der Kaufmann Viktor Parper in Idar zum Zwangs verwalter bestellt worden.

Bickenfeld, den 31. Juli 1918.

Großherzoglich Oldenburgische Negierung. Pralle.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— weise Verwaltung französischer und amerikanischer Unternehmungen dom 26. November 1914 ( Y GðBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 890) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung ange— ordnet worden.

S801. Liste.

A. Erbanteil e. I) der französischen Stagtsangehörigen a. Hoff— mann, Juli, Kutscher in Paris, b. Sophie Hoffmann, ge— schiedene Ehefrau Gerhardt in Paris, die Erben, 2) der ameri- kanischen Stagtsangehörigen a. HBoffmann, August, Sohn, bh. Hoffmann. Hilde, in Amerika, an dem Nachlasse der Rentnerin Julie Friederike Hoffmann aus Straßburg-Neudorf.

Vermächtnisse: 1) der franzoöͤsischen Staatsangehörigen

a. Hoff mann, Julius, vorgenannt, b. der Kinder der Sophie

Hoffmann, geschied. Ehefrau Gerhart, in Paris, 2) der franzö—

sischen evang. lutherischen Kirche in Paris, 3) der amerikanischen

Staatsangehörigen August und Hilde Hoffmann, vorgenannt,

aus dem Nachlasse der unter A genannten Rentnerin Julie

Friederike Hoffmann (3wangsverwalter: Unterstaatssekretär a. D.

Mandel, Exzellenz, in Straßburg).

Straßburg, den 29. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Ludwig und Wilhelmine Bauer, Pächtern der Künstlerhausgaststätten in München, Lenbachplatz, hat das stellv. Generalkommando J. baver. Armeekorps wegen Unzuverlässig⸗ keit im Gastwirtsgewerbe den , unter⸗ sagt. Zugleich wurde die Schließung ihres Betriebes an— geordnet.

München, den 2. August 1913.

Der kommandierende General. J. V.: von Heydenaber.

e nt m e ,

Dem Fabrikanten Herzogl. sächs. Hoflieferanten Otto Rudolph in Gotha ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep— tember 1915 wegen eiwiesener Unzuverlässigkeit in' bezug auf den Handelsbetrieb der Handel mit Fleisch, Fleischwaren und anderen in Fleischereien zum Verkauf ge⸗ langenden Gegenständen untersagt worden.

Gotha, den 2. August 1918.

Der Stadtrat. Liebetrau.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 105 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unier Nr. 6418 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militärtransportordnung, vom 31. Juli 1918, unter Nr. 6419 eine Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs—⸗

setzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel, vom 1. August 1918, unter

Nr. 6420 eine Bekanntmachung über Sammelheizungs⸗ und Warmwasserversorgung sanlagen in Mieträumen, vom 1. August 1918, unter

Nr. 6421 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohn⸗ sit haben, vom 1. August 1918, und unter

Nr. 6422 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des 86 und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, vom 1. August

Berlin W. 9, den 3. August 1918.

Kaiserliches Postzeitungꝛ amt. Krüer.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

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Aichtamtsiches. Dentsches Reich.

Preuszen, Berlin, 6. August 1918.

Seine Majestät der Kaiser und König hat an die finnische Abordnung. die Allerhöchsiderselbe aus Anlaß der Ueberreichung des Großkreuzes des finnischen Freiheitstreuzes im Großen Hauptguartler im Beisein des Reichskanzlers Gene. von Hertling empfing, der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ zufolge, nachstehende Ansprache gerichtet:

Es ist Mir eine große Freude und eine hohe Genugtuung, das finnische Freiheitskreuz aus Ihren Händen entgegenzunehmen, und Ich danke Ihnen herzlich dafür. Ich betrachte die Verleihung des Kreuzes an Mich als symbolischen Ausdruck derjenigen Gefühle, die das sinnische Volk mit dem deutschen Volk verbinden. Diefe Gefüble der Sympathie, die von jeher zwischen den beiden Völkern vorhanden waren, sind stärker geworden durch den gemeinschaftlichen Kampf, den Deutsche und Finnen zusammen auf Finnlands Gefilden ausgefochten haben. Gemeinsam vergossenes Blut kittet . namentlich dann, wenn dieses Blut für so hohe und edle Ziele vergossen worden ist wie das finnische und deutsche im Freiheitskampf Finnlands. Eg ist eine herrliche Begleiterscheinung des großen Kampfes ums Dasein und um seine eigene Freiheit und Selbstäͤndigkeit, den das deuische Volk mit Gottes Hilfe unter so unerhörten Anstrengungen und Leiden, aher auch mit nie ermüdendem, sestem Willen und kraftvollen Taten sührt, daß unsere Siege zu gleicher Zeit mehreren nach Freiheit fingenden Völkern zu ihrem ngtionalen Eibe und zur Spiengung ihrer Fisseln helfen durften. Wir haben, ohne viele Worte zu machen, durch unsere Taten das veiwirklicht, was unsere Gegner laut

zu verkünden nicht müde wurden, aber nie zu verwirklichen imstande