1918 / 184 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

waren, auch überhaupt nicht verwirklichen wollen: den Schutz der kleinen Nationen im Kampe um ihre Freiheit. . .

Möchle es Finnland beschieden sein, in langen Friedensjahren das auszubauen, was es jetzt in Kampf und Not erworben hat; seine Freiheit und Selbständigkeit, und möchte diese Errungenschaft für lange hinaus den Keim legen sür ein glückliches, vertrauensvolles und herzliches Verhältnis der beiden aufstrebenden, für ihre Freiheit ringenden Völker.

Sie, Herr Minister, heiße Ich herzlich willkommen, als Ver⸗ treter Finnlands an Neinem Hof. Was an Mir und Meiner Regierung liegen wird, Ihre Aufgabe Ihnen zu erleichtern, wird gern geschehen! w

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Eisen⸗ bahnen, Poft und Telegraphen und für das Landheer und die

Festungen hielten heute eine Sitzung.

Es hat sich ergeben, daß zeitweise Binnen fahrzeuge in stärkerem Umfange zu Lagerzwecken herangezogen werden als dies angesichts des zur Verfügung stehenden festen Lager⸗ raumes mit der jeweiligen Transportlage vereinbar ist. Am stärksten hat sich dies am Rhein gefeit. wo allein gegen Ende 1917 weit über 100 Kähne mit einer Tragfähigkeit von ins⸗ gesamt mehr als 120 006 t zu Lagerzwecken verwandt wurden. Aber auch auf den übrigen Wasserstraßen, ingbesondere der Elbe, hat sich, namentlich zu Zeiten niedrigen Wasserstandes, eine solche zweckwidrige Benutzung der Fahrzeuge bemerkbar gemacht. Diese Verwendung der Kähne schränkt die verfüg⸗ paren Wassertrangportmittel ein. Sie erhöht die ohnehin schon vorhandene Knappheit an Kahnraum und wirkt dadurch fracht⸗ stelgernd.

Zwecks Verhinderung und Beseitigung dieses Uebelstandes ist eüe Verordnung des Oberkommandos in den Marken er⸗ sassen, die grun dsätzlich ein allgemeines Lagerverbot vorsieht. Dieses Lagerverbot soll jedoch nicht schlechthin gelten, eg ist vielmehr von vornherein die Möglichkeit weitgehender Aus⸗ nahmen, je nach Lage des Verkehrs, offen gehalten morden. Es ist deswegen nicht nur vorgesehen, daß die Dienststellen der Schiffahrtsabteilung von Fall zu Fall die Lagererlaubnis er— teilen können, sondern auch, daß die Schiffghrisabteilung all⸗ gemein oder unter Beschränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffsgrößen von vorgesehenen Verpflich⸗ tungen Befreiung erteilen kann. Von dieser Befreiungs⸗ möglichkeit wird die Schiffatrtsabieilung weitestgehenden Gebrauch machen und die Verordnung sonach nur anwenden, wenn sich in der Tat eine Notlage heraugstellt. Dann wird die Anwendung der Verordnung dazu beitragen, die Schwieria⸗ keiten der Frachtraumbeschaffung zu beseitigen und die Fracht⸗ steigerung hintanzuhalten.

Die vom Oberbefehlshaber in den Marken, General⸗ obersten von Linsingen für das Geblet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg erlassene Verorhnung über die Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken lautet:

51. Die Besitzer der Binnenschiffe, die zu Lagerzwecken benutzt werden sollen, haben .

a) hiervon rechtzeitig der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, Berlin NW. 40. Kronprinzenufer 19, oder der von ihr bestimmten Dienststelle Mitteilung zu machen. (Meldepflicht) In der Meldung sind anzugeben:

l. Name nnd Heimatsort des Fahrzeuges, . ö

2. Vor- und Zuname, Wohnort, Alter und Militärverhältnis des

Schiffers und jedes Mannes der Besatzung,

3. Vor- und Zuname, Wohnort des Schiffrigners (bei Firmen

genaue Bezeichnung der Firma und des Sitzes),

4. bei gemieteten Fahrzeugen Name (Firma) des Vermieters und

Mieiers, sowie Dauer des Mietsverhältnisses,

5. Größe (Traafähigkeit) des Fahrzeuges,

6 Art, Gewicht und Menge des zu lagernden Gutes,

7. der geplante Liegeort des Fahrzeuges.

b) die Genehmigung der Schiffahrtsabteilung beim Chef, des Feldeisenbahnwesens oder der von ihr bestimmten Dienststelle einzu— holen, daß das Fahrzeug zu Lagerzwecken benutzt werden darf. (Lager—⸗ erlaubnis. ) Ohne diese Genehmigung ist das Benutzen von Binnen schiffen zu Lagerzwecken verboten.

§z 2. Die Schiffahrtsabteilung kann die nach 8 1 Verpflichteten nach Maßgabe der Verkehrsperhälmnisse unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs von der Meldepflicht (5 13) und der Verpflichtung zur Einholung der Lagererlaubyis (8 1) allgemein oder unter Be— schränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffs⸗ größen zeitweilig befreien. Von der Befreiungsbefugnis wird, soweit es die Verkehrserfordernisse zulassen, im weitestgehenden Umfang Ge⸗— brauch gemacht werden. Die Befreiung und der Widerruf derselben erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung.

§ 3. Binnenschiffe, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder Außerkrafttreten der Befreiung (5 2) für Lagerzwecke benutzt werden, sind auf Verlangen der Schiffahrtsabteilung oder der von ihr bestimmten Diensistelle binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zu löschen. Die Frist soll, sofern nicht das Verkehrsbedürfnis die Einhaltung einer kürzeren Frist erfordert, wenigstens 6 Tage betragen.

. 4. Die Entscheidungen der Schiffahrtszabteilung erfolgen unter der Verantwortlichkett des Kommissats des Feldeisenbahnchess in der Kriegsbetriebsleitung. . . . .

3H. Die Anordnungen und Befugnisse der Reichsmarinebehörden werden durch diese Verordnung nicht berührt. ;

§ 6. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld⸗ strafe bis zu 1500 ½ bestraft. ö

§ 7. Diese Verordnung tritt am 15. August 1918 in Kraft.

griegs nachrichten. Die Gesamtkosten des Weltkrieges.

Für die vergangenen vier Jahre sind laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen büros“ die Gesamtkosten des Weltllleges auf 650 bis 700 Milliarden Mark zu ver⸗ anschlagen. Von dieser Riesensumme entfällt noch nicht ein Drittel auf die Mittelmächte. Am Ende des vierten Kriegs⸗ jahres bettugen die monatlichen Kriegskosten der Entente 15.3 Milliarden Mork gegen nur 5, 8 Milliarhen Mark Krieag⸗ kosten der Mittelmächte. Auch nach dem Ausscheiden Ruß⸗ lands und Rumäniens erreichen die monatlichen Entente⸗ kriegskosten fast das Dreifache der Vierbundskosten.

Auch die Anleihepolitik der Mittelmächte ist viel⸗ fach erfolgreicher als die der Entente. Bie her hat die Entente von 509 Milliarden Mark Kriegskosten nur 125,6 Milliarden sichergestellt, die Mittelmächte von 186 Milliarden Mark Kriegs⸗ kosten aber 13433 Milliarden Mark. Deutschland brachte mit acht Kriegsanlelhen 88 Milliarden oder 71 vH seiner Kriegs⸗

kosten langfristig auf, gegen 32 vH in England und 30 vH in

Frankreich. Die Mittelmächte deckten ihren Anleihebedarf fast äusschließlich im eigenen Lande, während Frankreich und Eng—⸗

land gewaltige Summen im Auslande aufaahmen.

Die Flugzeugverluste der Entente.

In den vier Kriegejahren hat die Entente nach den bisherigen Fesistellungen 5915 Flugzeuge verloren, maͤhrend Deutschland bisher nur 1927 Fiugzeuge einbüßte, Allein im letzten Jahre sind von den Deutschen 3617 feindliche Flugzeuge vernichtet, das heißt: fast das Doppelte der in den gesamten erflen drei Kriegs jahren abgeschossenen Flugmaschinen des Ver⸗ bandes. Neben der rasch n,. Bedeutung der Luftwaffe zeigen diese Abschußzahlen, wer in Wirklichkeit die Luft be⸗ herrscht. 430 abgeschossenen Fesselballonen der Entente stehen 163 vernichtete Ballone auf deutscher Seite gegenüber.

Berlin, 5. August, Abends. (W. T. B.) Oertliche Kämpfe an der Vesle.

Die Ausführung unserer Bewegungen in der Nacht vom 1. zum 2. August erfolgte, wie an der Hauptfront auch süd— westlich Reims, nachdem alles, was dem Feinde hätte zweck⸗ dienlich sem können, zurückgeschaftt ober zerstört worden war. Alle vorhandenen Vestände und Munitionsniederlagen waren bei⸗ zeiten zurückgeführt. Auch die Ernte war zum großen Teil ein⸗ gebracht. Der Abmarsch der Truppen, die in vorderster Linie gestanden hatten, geschah ohne einen Mann Verlust.

In der Nacht und am Morgen beschoß der Feind noch mit seiner Artillerie ausgiebig die Höhe 240 westlich Vrigny und die Talmulden unseres alten Kampfgeländes, die längst von uns geräumt waren, ein Beweis, daß er nichts ge⸗ merkt hatte. . .

Am Nachmittage des 2. August fühlte er vorsichtig mit Streiftrupps an unsere zurückgelassenen Stellungen heran, folgte dann in Marschkolonnen über Mery in Richtung Germigny, Janpey und auf Gneur. Dies war der will— kommene Augenblick für unsere Artillerie, dem Gegner durch zusammengefaßtes Vernichtungsfeuer schwere Verluste zuzufügen. Er wurde zur Entwicklung und zum Angriff gegen unsere Nachhutstellung gezwungen. Oestlich Gueux vorgehende Kavallerie wurde in alle Winde verstreut. Auf dem linken Flügel kam ein feindlicher Angriff auf den Höhen bei Germigny zum Stehen. Durch das tapfere Aus halten eines deutschen Artilleriebeobachters bei der Rosnayferme, welcher das deuische Feuer auf die nachfolgende französische Infanterie hervorragend leitete, wurde der Feind gegen Abend von den Höhen bei Germigny wieder zur löm kehr gezwungen; ebenso flutele die bei Moizon vorgehende Infanterie wieder urück. Unsere Nachhuten bei Thillols verwehrten dem Gegner a. das Ueberschreiten der Reimser Straße.

So endete der Versuch des Feindes, die Zurücknahme unserer Nachhuten zu stären, am 2. August Abends unter schwersten Verlusten für ihn selbst. Er wagte nicht meiter vorzudringen. Auch die Nachhuten lösten sich nach vollständig gelungener Durchführung ihrer Aufgabe in der Nacht vom 2 zum 3. August unbehelliat vom Feinde los. Unsere noch vor denselben ausharrenden Streiftrupps und Maschinengewehre fügten heute vormittag dem Feinde bei seinem Vorfühlen weitere Verluste zu. So hat auch diese Operation wesenl lich dazu beigetragen, den Feind in seiner Kampfkraft zu schwächen.

Großes Hauptquartier, 6. August. (W. T. B)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Lebhafte Erkundungsstätigkelt namentlich im Ancre- und Avre⸗Abfchnitt und südlich von Montdidier. Am Abend vielfach auflebender Feuerkampf. Württemberger er⸗ stürmten heute früh nördlich der Somme die vorderen englischen Linien beiderseits der Straße Bray Corbie und brachten etwa 100 Gefangene ein.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Nach erfolglosen Teilvorstößen ging der Feind gestern mit stärkeren Kräften zum Angriff gegen den Vesleabschnitt beiderseits von Braisne und nördlich von Jonchery vor. Aus kleinen Waldstücken auf dem Nordufer des Flusses, in denen er sich vorübergehend fessetzte, warfen wir ihn im Gegenstoß wieder zurück. Einige hundert Gefangene blieben hierbei in unserer Hand. Im übrigen brach der Angriff des Feindes schon vor Erreichen der Vesle in unserem Artillerie⸗ und Maschinengewehrfeuer zusam men.

Leutnant Udet errang seinen 44., Leutnant Bolle seinen 28. Luftsieg.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 4. August. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. und 3. August.

Mazedonische Front: Im oberen Skumbital ver⸗ jagten unsere Posten durch Feuer eine französische Infanterie⸗ abteilung. Im Cernabogen versuchten feindliche Angriffs⸗ abteilungen sich unseren Gräben nördlich des Dorfes Makovo zu nähern, sie wurden jedoch mit Handgranaten abgewiesen. Westlich des Dobropolje kurze Feuerangriffe auf beiden Seiten. Südlich von Huma erreichten mehrere griechische Kompagnien unter dem Schutze heftigen Artilleriefeuers an mehreren Punkten die künstlichen Hindernisse vor unseren vor⸗ geschohenen Gräben. Sie wurden jedoch unter unser Artillerie⸗ feuer genommen und Gegenangriffe von Infanterie zerstreuten sie vollständig unter fühlbaren Verlusten, Im Südwesten von Doiran lebhaftes Artilleriefeuer auf feindlicher Seite.

Sofia, 5. August. (W. T. B.) Generalstabsbericht

vom 4. August.

Mazedonische Front: Westlich des Ohrida⸗Sees und an mehreren Stellen im Cernabogen lebhaftes Artillerie⸗ feuer des Feindes. Westlich des Dobropolje und in der Gegend von Mogleng versagten unsere Posten mehrere starke feindliche Sturmabteilungen. Südlich von Huma setzte unsere Artillerie ein feindliches Munitionslager in Brand. Auf dem Vorfelde in der Nähe von Altschakmahle ein für uns günstiges ,, n,. Destlich des Wardar war die Feuertätigkeit auf beiden Seiten zeitweise gesteigert. Mehrere englische Gruppen versuchten nach Artillerie⸗

j

Baraktid Dschoumaiag teieb unsere

vorbereltung unsere Vorposten bei dem Dorfe Maichuk op zu 22 wurden aber durch Feuer zerstreut. Südlich von Artillerie mehrere

riechische Ei kundungskompagnien auseinander. Nach einem gfk rf schoß der deutsche Vizefeldwebel Fizel er ein feind⸗ liches Flugzeug ab, das brennend hinter unseren Stellungen im Cernabogen niederfiel.

Türkischer Bericht.

Konstantinopel, 4. August. (W. T. B.) Tagesbericht.

Palästinafront: Unsere Stellungen und das Hinter⸗ gelände lagen auch gestern stellenweise unter heftigem feind⸗ lichen Artilleriefeuer, das von uns kräftig erwidert wurde.

Afrikantische Front: Bei Dschefara östlich Tripolis stürzte ein feindliches Flugzeug ins Meer. Die Insassen wurden gefangen, das Flugzeug erbeutet. Am 7. belegten drei feind⸗ liche Flugzeuge Murata mit Bomben. Zwei feindliche Torpedo⸗ boote befeuerten die Küste. Es sind keine Verluste und kein Schaden zu verzeichnen.

Der Krieg zur See.

Berlin, 5. August. (W. T. B.) An der Ostküste 65 g lands und im Gebiet westlich des Kanals wurden tell⸗ weise aus stark gesicherten Geleitzügen heraus 18 000 Br. R.⸗T.

versenkt. . Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Literatur.

Das im Yustrage des Generalstabes des Feldheeres unter Be⸗ nutzung amtlicher Quellen herausgegebene Wert „Der große Krieg in Einzeldarstellungen“ (Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr.) ist durch zwei weitere Bände fortgesetzt worden In diesen Monaten der großen Westoffensive, die die deutsche Heimat in gespanntester Erwartung hält, wird die vom Hauptmann Otto Schwink bearbeitete Schilderung der „Schlacht an der Yser und bei pern im Herbst 1914 mit erhöhtem Interesse aufgenommen werden, weil sie die Erinnerung an die eisten Kämpfe um das herß umnrittene Apern wach= ruft und zum ersten Male ein volliändiges und zutreffendes Bild jener Krientzzit in Flandern und Nordfrankreich gibt. Nach der Schlacht an der Marne begann das Wettrennen nach dem Meere“, da beide Parteien durch Umfassung der feindlichen , .. eine Entscheidung erzwingen wollten. Die Alliierten verfolgten den kühnen Plan, durch die damals noch vorhandene Lücke zwischen Lille und Antwerpen gegen unsere rechte Flanke vorzubrechen, unsere Front aufzurollen und gegen den nördlichen Rhein vorzudringen. Eingehend schildert der Verfasser das völlige Mißlingen dieses Planes, der durch einen in derselben Gegend und zu derselben Zeit angesetzten großen Offensiv⸗ stoß beträchtlicher deutscher Truppenmassen duichtreuzt wurde. An der Yer und bei Mpern prallten beide Gegner aufeinander; hier mußten die Alliierten die Hoffnung sich Belgiens und der reichen französischen Nordprorinzen noch vor Jahresschluß wieder zu bemächtigen, begraben. Der deutsche Wille, den verhaßtesten aller Feinde zu . rang mit der festen Entschlossenheit der Engländer, die Brücke zu ihter Heimat zu halten und mit aller Kraft nach, dem Rheine vorzustoßen. Welche ungeheuren Leistungen dabei von den an Zahl und Kriensmaterig! schwächeren deutschen Truppen vollbracht wurden, geht aus der Beschreibung des Geländes hervor,. das durch Flüsse, Kanäle, Gräben, meilenweit hohen Grundwasser⸗ stand. Drahwerhaue, Hecken usw. furchtbare Hindernisse bot. Dennoch ist der deutsche Ansturm nie erlahmt. Und wenn der entscheidende Durchbruchserfolg unseren 5 schließlich ver⸗ sagt blieb, so ist den Kämpfen an der Yser und bei Yyern doch insofern eine sieghafte Bedeutung beizumessen, als sie uns den festen Besitz der gegen England so wichtigen belgischen Küste und derartiger Stellungen sicherlen, daß die für den Osten notwendige Truppenverschiebung möglich wurde. In dem zweiten Heft schildert Haupimann Pehlemann die „Kämpfe der Bug⸗ armee“ im Juli und August 1915, deren Aufgabe es war, zusammen mit der II. deutschen und der 4. österreichisch⸗ungarischen Armee die nach Westen vorgebogene Mitte der russischen Heere im Süden östlich der Weichsel zu durchbrechen, während im Norden die Armeegruppe Gallwitz über die besestigte Narewlinie hinüber durchstoßen sollte. Die Russen hatten in der richtigen Erkenninis, daß ein siegreiches Vordringen der verbündeten Truppen zwischen Bug und Weichsel die rückwärtigen Verbindungen ihrer Weichselfestungen, be— sonders Iwangorods und Warschaus, aufs höchste bedrohte und ein Zurücknehmen der Besatzungen sowie der westlich der Weichsel kämpfenden Verbände aufs äußerste gefährdete, alle Maßnahmen ge⸗ tioffen, um dies zu verhindern, und ihre Stellungen mit allen nur erdenklichen Mitteln der Feldbefestigungskunst ausgebaut. Erböht wurden die von den Truppen der Bug⸗ armee zu überwindenden Schwierigkeiten durch ausgedehnte Waldungen mit starkem, niedrigem Unterholz, weit hinziehende Sümpfe und Moore, zahlreiche Flüsse und kleinere Wasser⸗ läufe, deren Brücken und Uebergänge größtenteils von den Russen jer⸗ stört waren, und durch die Wegeverhältnisse. Trotz der Ungunst des Geländes, der zahlenmäßigen Ueberlegenheit des Feindes und der starken, uneinnehmbar scheinenden Stellungen wurde die nie er⸗ müdende Ausdauer und der vollen Sieg über die Russen belohnt. Innerhalb der kurzen von zwei . war die Buglinie bezwungen, das wichtige Brest⸗ Litowsk erobert und die ganze Sumpjgegend bis zur Linie Stochodfluß Pinsk— Oginskikanal vom Feinde gesaͤubert. Beiden Heften beigegebene Htelteskarten des Schlaochtgeländes und Kartenskizzen erhöhen die An⸗ schaulichkeit der lebendigen und fesselnden Darstellung, deren Wert noch durch Mitteilung der Kriegsgliederungen und der Namen der an den Kämpfen beteiligten Regimenter gewinnt.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Jamiliennachrichten.

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Hauptmann im Großen Ge— neralstab Gustav,Aralbert von Wallenberg, Charlottenburg. Gestorben: hr; Oberst z. D. Richard Pgrrisius, Berlin Friedenau. Hr. Major a. D. Eridagus von Arnim, Halensee. Hr. Amtshauptmann Karl v. Watzdorf, Zittau. Paul von Aulock, Wellmitz. Frau Freifrau Margarethe

v. Bodenhausen, geb. v. Berenhorst, Naundorf. ;

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstell J. V.: Rechnungsrat Reyher in Berlin. J Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Reyhem) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdrucherei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen leinschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 69.

Heldenmut unseter Truppen durch einen rist 1b ; . . 1 werden; die Steuer wird sällig am letzten ez folgenden

r. Administrator

J ö. GSrste Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin. Dienstag, den 6. August

ea 184.

. Amtliches.

. Deuntsches Reich.

. Gesetz, kteffend die Besteuerung von Mineralwässern und lich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.

Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.,

ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung Bundesrats und des Neichstags, was folgt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften. Gegenstand der Steuer. 51

Bewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künst— R Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung hnnzentrierten Kunstlimonaden unterliegen, sosern sie zum Ver— him Inland in verschlossenen Gefäßen in Verkehr gebracht 1 und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerpflichtig iner in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich be— Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, en die weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und wahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, die Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender rentfernung des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, tellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kreis der m Fflichtigen Getränke näher zu bestimmen. Burch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats n die Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Ueber—⸗ büngsmaßnahmen auch auf Getränke der im Abs. J bezeichneten deie in unverschlossenen Gefäßen dem Verbrauche zugeführt hn, oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur Herstellung von nken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden. vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten gen in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt dürfen und daß in diesem Falle au der Außenseise der ingen die für die Steuerberechnung notwendigen An⸗ En ersichtlich gemacht werden; die Steuer soll unter Drundelegung der Steuersätze des 5 2 so bemessen werden, wie es n Verhältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus her— sren Getränken entspricht. Die getroffenen Anordnungen sind keichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem In Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu . . e ,. 3 . an n ge . . e Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht au che oder nur gesüßte Fruchtsäfte. , l

Höhe der Steuer.

4 5 2

Die Steuer beträgt:

1. bei Mineralwässernn . . . 005 Mark 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten

R 551 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden. H 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von kon—

ö zentrierten Kunstlimonaden .. J ho Aas Liter. ir Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren istgehalt die vom Bundesrate festgesetzte Grenze überschreitet, die doppelten Steuersätze des Abs. J Ziffer 2 zu entrichten.

Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem

gehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller

er Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden,

zelchen Gefäßgrößen er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. die Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen von dem meldeten Raumgehalte der Gefäße, die nur auf Zufälligkeiten bei n n beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundesrats Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers der ignisse sowie der Ort der Herstellung angegeben sein.

Entrichtung und Stundung der Steuer.

53 ,, der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige nisse herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem nd einführt. Das gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher Mineral— ie] auf Gefäße gilt als Herfiellung. Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie Ebnehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs ge—

. 6.

Rird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe

ie den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen. so kann

reuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei

nöitt der Steuerpflicht fordern.

Ron der Steuer werden befreit:

. gien if welche unter Steueraufsicht ausgeführt werden;

2. Erzeugnisse der im 5 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art,

wenn sie gemäß näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steuergufsicht an andere jur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke . werden;

3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung beschäftigten

. . in den Räumen des Herstellungsbetrlebs getrunken

erden.

Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse ein mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald WReugnisse zum freien Verkehr abgefertigt sind. SBegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drei Monaten Undet werden. Die n, ewordenen Erzeugnisse sind nach Art und ge nach näherer . des Bundesrats der Steuerbehörde lich anzumelden.

Verjährung der Steuer. Unsprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in Jahre von dem Tage des Cintritiz der Steuerpflicht oder rentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinter⸗ een Steuerbetrag verjährt in drei Jahren. . ie e enn. an r von ö. zu ,, Behörde 19 idmachung de nspruchs gegen den Zahlungspflichtigen htete Handlung unterbrochen. ; ; ö

Dabei

II. Abschnitt.

üeerwachungsmaßnahmen. Anzeigepflicht.

86 Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Veikehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erteugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder un— mittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der außer— halb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebs räumen erfolgen. 57 Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist Steuerbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs— leiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor— schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 12 Saß 2 auch für den Betriebsleiter.

der

Buchführung; Lagerung.

588 Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuerpflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Ver— wendung und über die daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der hergestellten Erzeug— nisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unverstenerte Erzeugniffe dürfen nur in den angemeldeten Rzumen gelagert und verpackt werden; über die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Be— stimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die der Be⸗ stimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den

Beamten zugänglich zu halten sind.

Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlinengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses Abweichungen

von den Vorschriften im Abs. 1 und 2 zulassen und daneben besondere Ueberwachungsmaßnahmen anordnen.

Steueraussicht. 59

Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Die

Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie

geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besüchen. Die Aussichts⸗ befugnis erstreckt sich auf alle Räume der Betriebtzanlage sowie auf die an diese angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung sällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 5 10

Innerhalb der der Steueraussicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz⸗ lichen Aufsicht hindern oder erschweren.

5 11 Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Hwecke der Steuer— aufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Be⸗ leuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leiften. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und Veräußerung der steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen k und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzu— egen. 5 12

Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft worden, so kann ihr Betrieb bejonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebtinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugs—

rechte der letzteren. II. Abschnitt. Strafvorschriften. Steuerhinterziehung. 513

Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinter— zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrase bestraft, die das

Vierfache der Steuerperkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Versuch.

§ 14 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein— getreten wären. 61

Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, ö 1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse nicht oder un—⸗ richtig angemeldet werden (3 4); wenn mit der Herstellung von steuerpflichtigen Erzeugnissen begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor⸗ geschriebenen Weise erfolgt ist (8 6); wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (8 9) nicht oder wissentlich nicht richtig geführt werden; ; wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in andern als den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden (8 8); 5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von S 3 Abs. 4 Ziffer 3 in Ansprach genommen wird, an andere als die bei der Herstellung beschäftigten Personen abgegeben werden.

Steuerhehlerei. §516 ;

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankaust, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark hestraft.

Der Versuch ist strafbar; 5 14 findet entsprechende Anwendung.

Geldstrafe. ; § 17 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen sst, nicht sestgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Maik zu erkennen. . Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. n 5 18 Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilse und die Be— günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestrast.

Rückfall. 5 19

Wer im Inland wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei hestrast worden ist und vor Ablauf von drei Fahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweife verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den 55 13, 16 bis 18 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Ordnungswidrigkeiten. ; 5 20

Wer den Vorschiiften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver— wasltungsvorschriften durch andere als die in den 13 bis 19 be- zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestiast, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrase mitt auch ein, wenn in den Fällen des § 15 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziebung der Steuer oder der Er— schleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.

Zwangsmaßregeln. 5 21

Neben der Festsetzurg von Ordnungsstrafen kann die Steuer— behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene EGinrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her— stellen lassen. Die Einziehung der bierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften sur die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugérechte der letzteren.

Haftung für andere Personen. §8 22 Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und jonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien. oder Haushalismitgliedern auf Grund dieses Gesetzes ver⸗ wirkten Geldstrasen und Kosten des Strafverfahrens sowie ür die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Kalle begründet, wenn es der Inhaber bei der Aus— wahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Be— aufsichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der erforder⸗ lichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 8 23 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbe⸗ schadeh der im § 22 vorgesehenen Vertretungsverbindlichteit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. ; § 24

Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geld strafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

Ersatzfreibeitsstrafe. § 25

„Die an die Stelle einer uneinhringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des 5 21 drei Monate nicht übersteigen.

Nachzahlung der Steuer. 8 26

Die Berechnung und die Vervflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen. § 27

Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vor⸗ schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwend⸗ baren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Per— sonen vorschreibt, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderbandlungen be— gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen neben einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der ver— wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle un— einbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überste gen. Verjährung. § 28

Die Strafverfolgung, von Steuerhinterziehungen (55 13 bis 15) und von Steuerhehlerei (8 16) verjährt in drei 6 die Straf⸗ verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ord= . bedroht sind, in einem Jahre.