1918 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Strafverfahren. 5 29

Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuer⸗ vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Voꝛschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse . Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist.

Verrechnung der Geldstrafe.

530 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver— hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

EV. Abschnitt.

Besondere Vorschriften. Ausgleichungsbettäge. 531 .

Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs—⸗ gebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Hesetze vorgesehenen Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Reichskasse zugelassen werden.

Verwaltung.

5 32 Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landes⸗ behörden ob. Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt. 533 Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver— brauchssteuern beigelegt sind.

Zollanschlüsse. § 34 Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet an—⸗ geschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintrilt in das Inland zu versteuern.

Vereinbarungen mit fremden Staaten. § 35

Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnifse oder wegen Be— gründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

V. Abschuitt.

Uebergangsvorschriften. ö Nachsteuer.

5 36 Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines Herstellungebetriebs oder einer Zoll giederlage im Be⸗ sitze von Händlern, Wirten, Konsumwpereinen, Kasinos, L ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2. . Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. Anzeigen. 5 37 Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse sind die nach diesem Gesetz erjorcerlicken Anzeigen bei Vermeidung der im § 26 a , Ordnungsstiafen spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes zu erstatten.

Lieferungsverträge.

38 Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung won Erzeugnissen der im S 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Äb⸗ nehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen.

Soweit belm Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer ver⸗ pflichtet ist, bestimmte Ausich nkpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis en isprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen.

Die Porschriften in Abs. 1,2 finden keine Anwendung, wenn ausdruckliche Vertragsbestimmungen enigegensteben.

VI. Abschnitt. Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.

*

§ 39 fere a Nummer 34 des Zolltarifs ist das Wort „Paraguaytee“ zu reichen.

Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs Fassung: 61 da auch Kaffeeschalen: a

erhalten folgende

. für . . oppelzentner nicht rob (. B. gebrannt lgeröstet), auch gemahlen); Kaffee puer, gemischt mit . Kaffeeessenz; Auszug von rohen affeeschalen, sirupartig eingedickt

ee, gun nn,,

Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter Zollsicherungß .... frei

In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den Worten „zur Be⸗ reitung von Getränken“ einzuschalten: „„ anderweit nicht genaunt,“ und es sind zu streichen: das Wort, „Kaffee⸗, in der zweiten Klammer, ferner die Werte „Auszug (Extrakt) von rohen Kaffee⸗ schalen, sirupartig eingedickt; und die Worte „Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker; “.

175 Mark für 1Doppelzentner

220 Mark für 1ẽDoppelzentner

VI. Abschnitt. Schlußvorschrift. . ; . ; 40. „„„Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hin sichtlich der 85 26 und 37 mit der Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Königreich Prenßen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Räten im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Dr. Hecht den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat und Geheimen Oberbaurat Uber den Charakter als Wirklicher

Geheimer Oberbaurat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen.

ogen und

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Senior Peisker in Schweidnitz zum Superintendenten zu ernennen und

dem , , , . Vorstand des Militärbauamts Danzig II, Baurat Maillard aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimen Baurat zu verleihen.

Verordnung

zur Aus führung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1518 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 779).

Vom 1. August 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,

verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde

für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1860 (Gesetzsamml.

S. 17) und auf Antrag des Staatsministeriums, was folgt: Die Umsatzsteuer wird

§ 1.

1Rin den Stadtgemeinden durch den Gemeindevorstand, 2) in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken durch den gr uss

veranlagt. . . ;

Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß zu erfolgen.

Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5006 Einwohnern ist die Veranlagung durch den Kreisausschuß dem Gemeindevorstande zu überweisen.

Soweit die Verwaltung des Warenumsatzstempels (Tarif Nr. 10, S5 76 bis 83 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen WarenumsatzstemZ8pel vom 26. Juni 1916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 639 in Stadtgemeinden mit weniger als 2009 Ein⸗ wohnern dem Kreisausschuß und in Landgemeinden mit mehr als 5009 Einwohnern dem Gemeindevorstande zugestanden hat, behält es hierbei auch für die Veranlagung der Umjatzsteuer sein Bewenden, wenn die Stadt- oder Landgemeinde nicht bis zum 15. August 1918 bei der Oberbehörde die Regelung der Zuständigkeit im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 beantragt. ö.

Für die Bevölkerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung maßgebend.

Oberbehörden sind die Regierungspräsidenten und für die Stadt Berlin die Direktion für die Veiwaltung der direkten Steuern; sie entscheiden endgültig über die Verwaltungsbeschwerde nach § 23 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes.

Im ubrigen finden auf, die Rechtsmittel gegen die Veranlagung. der Umsatzsteuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Ge—= meindevorstand veranlagt worden ist, die Vorschriften der 85 69, 70, 75 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), in den Fällen, in denen die Steuer durch den Kreisausschuß, veranlagt worden ist, die Vorschriften der 85 14 Abs. 2, 11. Abs. 4 und h des Kreis⸗ und Provinzialab ,, vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) mit der Maßgabe . daß in erster Instanz stets der Bezirksausschuß zuständig ist. Mit der Einrichtung eines Reichs-Finanzhofs tritt dieser an die Sielle des Oberver— , und beträgt die Frist zur Einlegung der Revision einen Monat. . .

8 3.

Die Umsatzsteuer ist, wenn sie von dem Kreigausschusse ver⸗ anlagt worden ist, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindekasse zu zahlen.

Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung des Finanzministers abzuführen.

564.

Von der nach 5 36 Abs. J des Umsatzsteuergesetzes dem Staate zustehenden Veranlagungs⸗ und Erhebungsvergütung überweist der Staat sechs vom Hundert den Kreisen und Gemeinden nach näherer Bestimmung des § 5. 968

Die nach 51 mit der Veranlagung der Steuer betrauten Kreise und Gemeinden erhalten die im 8 4 bezeichneten sechs vom Hundert in voller Höhe, soweit es sich um die Steuer nach 5 10 des Umsatz- steuergesetzes handelt, im übrigen in Höhe von drei vom Hundert. Die nach Abs. 1 veibleibenden drei vom Hundert erhalten die⸗ jenigen Gemeinden, in denen eine ö Tätigkeit im Sinne des 3 1. Abl. 1 oder eine Versteigerung im Sinne des 8 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet. Findet die gewerbliche Tätigkeit oder die Versteigerung in einem Gutsbezirke statt, so tritt an seine Stelle der Kreis, zu dem der Gutsbezirk gehört. Sind hiernach mehrere Ge meinden und Kreise (Gutsbezirke) berechtigt, so wird der Bet ag nach folgenden Bestimmungen verteilt:

I) Der ,, wird der Ertrag und, wenn ein solcher nicht erzielt wird, das Anlage⸗ und Betriebsapital des steuerpflichtigen Unternehmens zugrunde gelegt. .

Der Ertrag wird in sinngemäßer Anwendung der Voischriften des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsammi. S. 2065) und der 58 32 Abs. 2, 47, 48 und 482 des Kommunalabgabengesetzes (Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden und Kreise verteilt. Auf die Feststellung des Anlage, und HBetriebskapitals findet der 5 23 des Gewerbesteuergesetzes ,,, Anwendung,

27) Steuerbeträge unter 6900 Mark und die bei der Vertellung nach Nr. 1 im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 10 Mark verbleiben den mit der Veranlagung betrauten Kreisen und Gemeinden.

3 Der Antrag auf Verteilung kann erst gestellt werden, wenn eine Steuerfestsetzung vorliegt. Bei Unternehmen, deren Besteuerung in monatlichen Steuerabschnitten erfolgt, ist der Antrag erst zulässig, wenn die Steuerfestsetzungen für sämtliche Steuerabschnitte eines Kalenderjahrs vorliegen. Der Antrag muß spätestens bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerfestsetzung, im Falle der Be—= stimmung im Satz 2 die letzte der in Betracht kommenden Steuer— festsetzungen, erfolgt ist. Als Kalenderjahr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch die Zeit vom 5. Mai bis 31. Dezember 1918.

Ucher die Verteilung beschließt auf den Antrag einer be— teiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises der Kreisausschuß und, wenn ein Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadt

emeinde in Betracht kommt, der Bezirksausschuß nach Anhörung e i. J t 3.

en beteiligten Kreisen und Gemeinden steht gegen den Be— schluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den Ceres e chu, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks— ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu. Ist im Falle der Beteiligung der Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig erklärt worden (vergleiche den folgenden Absatz, so ist die Beschwerde bei dem Minister des Innern einzulegen, der einen , . die e elner n,

Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden erster Instan

bestimmt sich nach d 71 Abs. 4 des w, ö

§8 6.

Ueber die Verwendung desjenigen Teiles der Verwaltungs- und Erhebungsvergütung des §. 36 Abs. 1 des Umsatzsteuergejetzes, über den in den 558 4 und 5 dieser Verordnung eine Bestimmung nicht getroffen ist, sowie des im 5 36 Abf. 2 des Umsatzsteuergesetzes vor⸗ gesebenen Anteils der Geineinden und Gemeindeverbände erlassen die Minister detz Innern und der Finanzen die näheren Vorschriften.

38 7. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtsverband, an die Stelle des Kreitzausschussez der

§8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.

(Siegel.) Wilhelm.

von Breitenbach. Sydow. von Stein. von Waldow. Zugleich für die Minister des Innern

von Eisenhart⸗Rothe.

und der Finanzen:

Spahn.

Erlaß des Staatsm inisteriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent— eignungsverfahrens auf den zweigleisigen Aus bau der Linie Brühl Wesseling und die Herstellung einer Hafenanlage bei Wesseling nebst Linienv er—

legung der Rheinuferbahn daselbst.

Vom 6. Juli 1918.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriege gefangenen. vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159 in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetz samml. S. 57) und vom 25. September ih Geer sa nnr S. 149 wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignung verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den zweigleisigen Aut⸗ bau der Linie Brühl Wesseling und die Herstellung einer Hafenanlage bei Wesseling nebst Linienverlegung der Rhein uferbahn daselbst Anwendung findet. Den Cöln⸗Bonner Eisen⸗ 6. Aktiengesellschaft in Cöln (Rhein), ist das Enteignungt⸗ recht für die geplanten Ergänzungsanlagen durch die Aller höchste Konzessionsurkunde vom 10. Juni 1918 verliehen worden, soweit es nicht bereits nach den früher erteilten Konzessiong urkunden Platz greift. .

Berlin, den 6. Juli 1918.

Das Staats ministerium.

Friedberg. von Breitenbach. Sydow. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drew Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergi. Wallraf

Erlaß des Staatsminsteriums,

betreffend , des vereinfachten Ent

eignungsverfahrens bei der Ausführung öffentliche

Anlagen in den Gemarkungen Baden und Uesen

Kreis Achim, durch das Deutsche Reich (Reicht Marine verwaltung).

Vom 10. Juli 1918.

Auf Grund des 3 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffen ein vereinfachtes r nn n ,,, zur Beschaffung vor

vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach trägen vom N. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. Se tember 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird vestimmt, daß diese

verwaltung auszuführenden, ministeriums vom 36. Juni d. J. mit dem Enteignungsrech ausgestatteten Unternehmen zur Ausführung öffentlicher An ar, ö den Gemarkungen Baden und Uesen, Kreis Achim attfindet. .

Berlin, den 10. Juli 1918.

Das Staats ministerium.

Friedberg. von Breitenbach. Sydow. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drew Schmidt. von Eisenhart-⸗Rothe. Hergt. Wallraf

Finanzministerium.

Versetzt sind: der Katasterkontrolleur, Steuerinspektot Beckmann von Sonderburg nach Northeim, der Regierungt landmesser, Steuerinspektor Scheier von Erfurt als Kataster kontrolleur nach Bruͤhl und der Katasterkontrolleur, Steue inspektor Schmidt von Castellaun als Regierungslandmesse nach Magdeburg. . ä

Bestellt sind: der Latasterlandmesser Bußmann zun Regierungslandmesser in Schleswig und der Katasterlandmesser Ewh zum Katasterkontrolleur in Castellaun,

Das Katasteramt Tilsit 1 ist zu besetzen.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Peisker in Schweidnitz ist da e e. der Diözese Schweidnitz⸗Reichenbach üͤbertrag worden. K

Kriegsministeri um. Die Militärintendanturreferendare Balcke und Scher

sind zu überzähligen Militärintendanturassessoren ernannt worden. .

Betanntmachung. Das unter dem 29. November 1917 gegen die Händlerit Wilhelmine Hein, i n n, Nr. 45, 1 Verbo des Handels mit Obst und Gemüse aller Art wird hiermi wieder zurückgenommen. . Allenstein, den 27. Juli 1918.

Die Stadtpoljeiverwaltung. G. Zülch.

Bekannt in ach ü ngß.

uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässi Personen vom Handel vom 23. September 1915 (6 3 ing habe ich dem Kaufmann Ferdinand Henke in Beritn, Dennewit straße 1, die Wiederaufnghme des Handels mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs gestattet. (Handelsverht vom 23. März 1918. Reg. Amtsblatt Potsdam, Stück 14, Reicht anzeiger Nr. 77.) ; Berlin⸗Schöneberg, den 1. August 1913.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.

——

Amtsausschuß.

treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffum .

Arbeits gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen! trie b

Verfahren bei dem vom Deutschen Reiche Reichs⸗Marine durch Erlaß des Staatz

Bekanntmachung.

D 96 den Kaufmann Michael Lickes, Cöln, Hansa⸗ ring 26, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 20. Dezember 1915 auf Unt er⸗ sagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffentlichung hat Lickes zn tragen.

Göln, den 17. Juli 1918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.

Bekanntmachung.

Der gegen 5e Wwe. Wilhelm Jägersberg in Cöln, Ubierring 18, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1Iol5, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 6. ergangene Beschluß vom 5. Februar 1916 ö. Un ter⸗ agung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird ,, Die Kosten der Veröffentlichung hat Frau Jägers⸗ berg zu tragen.

GCöln, den 18. Juli 1918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.

Bekanntmachung.

Die unterm 17. April 1918 angeordnete Schließung des ge⸗ samten Betriebes der Malzfabrik O. Grotjan & Sohn in

Wegeleben wird aufgehoben und die Wiederinbetrieb⸗

nahme vom 1. August dieses Jahres ab unter polizeilicher Ueber⸗ wachung gestattet.

Oschersleben (Bode), den 29. Juli 1918. Der Landrat. Dr. Sch roepffer.

Bekanntmachung.

Daß gegen den Kaufmann Ewald Schob hier unter dem 6. Mai außgesprochene Handelsverbot wird biermit aufgehoben.

Zeitz, den 2. August 1918. Die Handelszulassungsstelle und die Polizeiverwaltung. Arnold.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 zur , ,, . Personen vom Handel ist dem Brauereibesitzer Taper Kullack in Allen⸗— stein, Wilhelmstraße Nr. , der Handel mit Brennsteffen jeder Art bis auf weiters wegen Unzuverlässigkeit , a . die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten auferlegt worden.

Allenstein, den 30. Juli 1918.

Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ löässiger Personen vom Handel vom 25. September 1916 (RSBl. S. 603) ist dem Gisbändler Angelo Calchera, Cöln⸗-Ehren⸗ feld, Venloerstraße 268, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Ver—

von green! sowie die Führung von Verkaufs⸗ stellen für Speifeeis untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Calchera zu tragen. Göln, den 26. Juli 1918.

Der Oberbürgermeifter. J. V.: Dr. Best.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kauf⸗ mann Johann Paul Christian Sauer, Cöln, Georgs⸗ platz 2a, der a mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art untersagt worden. Die Kosten dieser Ver⸗ öffentlichung hat Sauer zu tragen.

Göln, den 26. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel iG i. S. 605), haben wir den Gheleuten Händler Wilm ar Liebau in Dortmund 1, Kampstraße Nr. 41, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln allQler Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit Möbeln einbegriffen, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ie Untersagung alit für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekannt⸗ machung dieser , im „Reichsanzeiger' und im amtlichen Kreis⸗ blatt sind von den Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 31. Juli 1918.

Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom . RGBl. S. 605), haben wir der Händlerin eftzu Johanna

tittel in Dortmund, Heroldstraße Nr. 6), durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art fowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sfagt. Die Untersagung wirkt gur dag Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser n n im „Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 1. August 1918.

Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.

. Bekanntmachung. j

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 e S. 663) habe ich den Eheleuten Abraham Aronowitz, hier, . 6h, den Handel mit Gegenständen des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt.

Elberfeld, den 1. August 1918.

Die Polijeiverwaltung. J. V.: Dr. Kir schbaum.

. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 habe ich dem Viehhändler Wilhelm Ru hl, hierselbst, Am Mühlen⸗ bach 7s, den Handel mit Lebens und Futte rmit teln aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigke it hierfür untersagt.

Efsen, den 27. Juli 1918.

Staäͤdtische Pelizeiverwaltung. J. B.: Rath.

Regierung in

Bekanntmachung.

Der Milchhändlerin Martha Brumm, geb. Melde, hier, Dresdenerstraße Nr. I, ist auf Grund der Bundesratavererdnung vom 23. September 1915 der Handel mit Milch und Milcherzeug⸗ nissen aller Art wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden.

Frankfurt a. O., den 1. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger . vom Handel, wird der Händlerin Ida Ehlert von hier, Bismarckstraße 123, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter— fagt, weil sie für Flaschenbier einen Preis genommen hat, der unter Berücksichtigung der ganzen Umstände einen übermäßigen Gewinn enthielt. Es ist ihr deshalb vom hiesigen Amtsgericht eine Strafe von 200 S auferlegt worden. Ida Ehlert ist auch bereits früher wegen zahlreicher Verstöße gegen die kriegswirtschaftlichen Verord—⸗ nungen bestraft worden. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. Die Kosten der Veröffent⸗ lichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Ida Ehlert.

Gelsenkirchen, den 1. August 1918. Der Oberbürgermeister: J. V.: von Wedelstaedt.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird der Händlerin Frau Ernst Herbermann von hier, Kützow—⸗ straße 2. der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil sie Kartoffeln, die angeblich gehamstert sein sollen, das Pfund für 90 Pf. verkauft hat. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrleb ist dadurch dargetan. Die Kosten der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen

amtlichen . Frau Herbermann. Gelsenkirchen, den 2. August 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.

w

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Josef Vester, hier, Viktoriastraße 1, ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des 5 71 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 die Ausübung des Handels mit Nahrungs— und Genußmitteln aller Art sewie Gegen ständen des täg⸗ lichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür unter⸗ sagt. Die durch das Verfahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Der Mühlenbetrieb des . Schaefer, hier, Duisburger⸗ straße, ist wegen Unzuverlässigkeit seines Inhabers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 und des 5 71 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 ö sen, serner ist dem Betroffenen jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futter— mitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür unterfagt. Die durch das Ver— fahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vor geschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung

Betroffene zu tragen.

Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekannt gemacht: . 1) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 15. Mai 1918, betreffend die Genehmigung eines Nachtrags zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts, durch die Amtsblätter der Königl. Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 2265, ausgegeben am 22. Juni 1918 der Königl. Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 25 S. 163, aus⸗ gegeben am 22. Juni 1918, der Königl. Regierung in Marienwerder Nr. 23 S. 179, aus⸗ gegeben am 8. Juni 1918, der Königl. Regierung in Stettin Nr. 24 S. 177, ausgegeben am 15. Juni 1918, der Königl. ,, in Köslin Nr. 24 S. 111, ausgegeben am 15. Juni 1918, der Königl. Regierung in Liegnitz Nr. 28 S. 163, ausgegeben am 8. Juni 1918, und der Königl. Regierung in Magdeburg Nr. 24 S. 159, aus⸗ gegeben am 15. Juni 1918 . der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 25. Mai 1918, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Saarburg zur Erweiterung des städtischen Friedhofs, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Trier Nr. 2s S. 1453, ausgegeben am 29. Juni 1918; ö 3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 3. Juni 1918, betreffend die 1 des der Gesellschatt für drahtlofe Telegraphie m. b. H. in Berlin durch Erlaß vom 31. März 1917 zum Zwecke der Erweiterung usw. der Funken⸗Groß⸗ station Nauen verliehenen Enteignungsrechts auf die Aktiengesellschaft Drahtloser Ueberseeperkehr in Berlin, durch das Amtsblatt der Königl. Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 226, aus⸗

gegeben am 22. Juni 1918. m O O Q e - , m r is, ,, m e em mem Aichtamtliches.

Frankreich.

Le Populaire meldet, daß die Regierung den Kongreß der nationalen syndizierten Lehrer⸗ und Lehrerinnen⸗ Verbände Frankreichs, der am 3. August zusammentreten sollte, unte rsagt hat. Die , . Gẽönsrale du Travail, ber Verband und seine Syndikate haben sofort enischieden Einspruch erhoben und verlangen für die Lehrerverbände voll⸗

kommene Freiheit. . Rußzland.

Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, ist die vor kurzem durch die deutschen Zeitungen gegangene Meldung, daß die an der Ermordung des Grafen Mirbach be⸗

leiligten Führer der Linken Sozialrevolutionäre Kamk ow und Spiridonowa erschossen worden seien, nicht zu⸗ treffend. Die Untersuchung gegen die Genannten und andere Mitschuldige ist nach Erklä ung der russischen Regierung noch nicht zum Abschluß gekommen.

Der Rat der Volkskommissare hat nach Moskauer Pressemeldungen in einer Sitzung 300 Millionen Rubel zum Kampf gegen die Tschecho-Slowaken und Enten te— truppen auf Mur man genehmigt.

Nussische Reichsangehörige, welche eine andere Untertanen⸗ schaft annehmen, müssen Rußland sofort verlassen. 15 900 Per⸗ sonen, die beim Vormarsch der Ententetruppen an der Mturman⸗ bahn flüchteten, werden nach den Gouvernements Saratow und Woronesch befördert. . . .

Englifche Truppen sollen Rescht und Giliak mit vorläufig sehr schwachen Kräften besetzt haben. Bei der Be⸗ schiehung von Archangelsk durch die englischen Kriegsschiffe sind die russischen Batterien an der Sewernaja Daina ver⸗ nichtet worden. e.

Zu den Metzeleien, die die englischen und französischen Landungstruppen im Murmangebiet verübt haben, wird dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ aus Petersburg gemeldet:

Die durch Erschießen hingerichteten Arbeiter werden auf Hunderte und Tausende geschätzt. Die Mitglieder des Vollzugsauaschusses in Syzran nennen von den Mitgliedern des Sowjets, die getötet worden sind, folgende Namen: den Vorsitzenden des Wirtschafte rats Skworzow, der als Geisel von den Tschecho⸗Slowaken fest⸗ genommen wurde, den Arbeits kommissar Berlinskij, den früheren Kommissar für Krieg Butlygin, den Kommissar für Post und Telegraph Amienskij urd zahlreiche andere. Der Wohnungskommissar Krjukow wurde vom Pöbel in Stücke gerissen. Die Roten Gardisten wurden in großer Zahl er⸗ schossen in Durchführung einer für sie alle getroffenen allgemeinen Maßgahme. Die Hinrichtung fand nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis statt, und zwar in Trupps von 30 bis 40 Mann. Die Mitglieder des Vollzugsautz⸗ schusses in Syzran berichten über die Greuel im Murman⸗ gebiet: „Die Konsuln der Alliierten meldeten kürzlich, daß die Nachricht von der Hinrichtung mehrerer Sowjetmiiglieder im Murmangebiet durch englisch⸗französische Landungstruppen falsch sei, und daß nichts deraleichen statigefunden habe. Die „Archangelszkija Ijwestija“ melden die Rückkehr der Sonder⸗ kommission aus Archangelsk, die nach dem Murmangebiet entsandt worden war, um die Meldung betreffs der Hinrichtungen zu prüfen. Die Kommission bestätigt die Auflösung des Distrikts⸗ Sowjets und die Hinrichtung der Mitglieder des Vollzuge⸗ ausschusses dieses Sowjets.“

Niederlande.

Mit dem vorgestern in Hoek van Holland angekommeneun englischen Geleitzug, der aus vier Dampfern bestand, trafen die Besatzungen von drei holländischen Fischerloggern ein, die vor der . Küste auf der Höhe von Egmond von einem englischen Torpedoboot angehalten und mitgenommen worden waren; außerdem die Besatzung des Frachtloggers „Anna en Adri“, der in der freien Fahrrinne auf eine Mine gelaufen und in die Luft geflogen war. Ein Mann der Be⸗ satzung des enalischin Dampfers „Kilkenny“ teilte mit, daß bei der Torpedierung des englischen Dampfers „Kirkhan Abbey“, der mit dem letzten Geleitzug nach England gegangen war, 6 Passagiere und 9 Mann der Besatzung um⸗ gekommen sind.

Luxemburg.

Bei den Stichwahlen zur Verfassungskammer wurden laut Meldung des „Wo ffschen Telegraphenbüros“ 3 Rechtspanteiler, 5 Liberale, 4 Sozialisten, 2 Volksparteiler und 2 Unabhängige gewählt Die Verfassungstammer setzt sich nunmehr zusammen aus 23 Rechte parteilern, 12 Sozialisten, 8 Liberalen, 5 Volksparteilern und 5 Unabhängigen. Von diesen bekennen sich zwei zu dem Programm der Rechtspartei, drei neigen zur liberalen Fraktion. Diese hat im Industrie⸗ wahlbezirk ihre sämtlichen 9 Sitze an die Sozialisten und Volks⸗ parteiler und im Kanton Luxemburg 2 Sitze an die Rechts⸗ partei verloren.

Rumänien.

Die Kammer hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ be⸗ richtet, mit 94 gegen 9 Stimmen ein Gesetz angenommen, nach dem Arbeiter zwangsweise zur Arbeitsleistung bei der Eisenbahn herangezogen werden können. Ferner wurde das Gesetz über eine zeitweilige Aufhebung der Unabsetz⸗ barkeit der Verwaltungsbeamten mit 84 gegen 2 Stimmen angenommen.

Ukraine.

Die Kiewer Zeitungen veröffentlichen ein vom Ministerrat angenommenes und vom Hetman sanktioniertes Gesetz über Einsetzung eines Regentschaftsrats für den Fall des Ab⸗ lebens oder schwerer Erkrankung des Hetman oder seines Auf⸗ enthalts außerhalb der Landesgrenzen. In solchem Fall soll die oberste Leitung des Staates bis zur Genesung oder Rück⸗ kehr des Hetman oder bis zur Regierungsübernahme durch einen neuen Hetman auf einen aus drei Personen gebildeten Regentschaftsrat übergehen, von denen der Vorsitzende durch den Hetmann ernannt, das zweite Mitglied von der obersten Gerichtsbehörde, dem Senat, und das dritte von dem Minister⸗ rat gewählt werden soll.

Die „Ukrainische Telegraphenagentur“ gibt bekannt, daß zum Präsidenten des Senats, der höchsten ukraini⸗ schen Gerichtsbehörde, der bisherige Minister der Volksauf⸗ klärung Wassilenko ernannt worden ist. Ferner sind zum Vorsitzenden des Hauptstrafgerichts des Senats der bisberige Justizminister Tschubinski, zum Vorsitzenden des Hauptzivil⸗ gerichts des Senats der Senator, Gussakowski und zum Vorsitzenden des Hauptverwaltungegerichls des Senats der Senator Nossenko ernannt worden.

Wie der „Kiewskaͤja Mysl“ meldet, fordert ein Erlaß des deuischen Kommandanten und des ukrainischen Gou⸗ vernementsstarosten in Poltawa die Bauern auf, im Ver⸗ trauen auf die Regierung und den deutschen Bundes⸗ genossen die Hetzer zu vertreiben und an der Wieder⸗ herstellnngg der Ordnung mitzuarbeiten. Jeder werde erhalten, worauf ihm ein Recht zusteht. Jeder werde die Sommersaat, die er gesät hat, nach Abgabe des gesetz⸗ lichen Anteils an den Besitzer und nach Bezahlung der Ab⸗ gaben ernten. Ebenso solle die Wintersaat dem gehören, der sie im Herbst 1917 ausgesät hat oder auf dessen Kosten dies