1918 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

§85 Die Abfindungssumme ist auf Ersordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärperwaltungs⸗ behörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.

§86 Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapital. abfindung erloschenen Gebührnisse vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich: nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert zweiten. 84 dritten 75 vierten 66 fünften 56 sechsten 46 siebenten 35 achten 24 neunten w J der Abfindungssumme. Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Zahlung und der Rück⸗ zahlung zugrunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, fo sind der nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Iinsen für die Zeit vom ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurechnen; der Betrag der Versorgungsgebührnisse, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.

§5 7 Der nach 5 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den §§ 5, 6 zurückgezahlt ist.

8 Schließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine neue Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Cheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamt⸗ betrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zur Wieder⸗ verhelratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Ven dem hiernach zurüͤckzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag dessenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitol⸗ abfindung zugrunde gelegt ist. J. . Zur Sicherung der Rüchahlung kann die Eintragung einer Sichérungshypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden, Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

§8 9

Wird der Erwerb oder die wirtschaftliche Stärkung des Grund⸗ besitzes durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder durch eine von der Landeszentralbehörde zugelassene Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitalabfindung und unter deren Voraussetzungen zum Zwecke der Kapitalbeschaffung die Abtretung der Versorgungs— gebührnisse (5 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Wird von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vor⸗ zeitigen Erlöschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Versorgungsgebührnisse der Abschluß einer Lebens- oder Risikoversiche⸗ rung verlangt, so kann die Abtretung eines Teiles der Versorgungs⸗

ebührnisse (5 3) an den Versicherer zur Zahlung der erforderlichen Hen, genehmigt werden.

10 Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf die Versorgungs⸗ gebührnisse an den Versorgungsberechtigten zurückübertragen wird. Eine Abtretung des AÄnspruchs an Dritte ist unzulässig. § 11 Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die weiteren Zwecke der Abfindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Milisärverwaltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde.

812 Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.

Innerhalb der im S5 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß 8 9 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestim⸗ mungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit der Versorgungs⸗ gebührnisse wird durch die Zulassung der Abtretung nicht berührt.

Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen einer nach eh g der Abfindungssumme bewirkten Pfändung unterliegen, bleibt der Teil außer Ansatz, hinsichtlich dessen die Ab⸗— findung stattgefunden hat.

§513 Ueber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetze zustehen⸗ den Befugnisse . andere Behörden übertragen. Auf die Entscheidung dieser Behörde findet der 5 29 des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

5 14 Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durch— führung der von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der Erhaltung des Zweckes der Ab indung und Abtretung und der Rückzahlung der Abfindungssumme ind kosten, und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den otaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirtschaftlichen

Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

51 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im §z 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 Reichs⸗-Gesetzbl. S. o?) für die Prägung von Nickel⸗ und Kupfermünzen bestimmien Grenze weitere ünfyfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von zehn Millionen Mark

erstellen zu lassen. 90 Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der ,,. vom 26. August 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 54!) und vom 11. Mai

1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler. Im Auftrag: Jahn.

.

Verordnung über künstliche Düngemittel.

Vom 3. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: §51

Beim Verkaufe der in der 4 enden Liste aufgeführten Dünge⸗ mittel dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gefetzes, betreffend Höchst⸗ preise.

82 ;

1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des

Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis . Station des Ueferwerkes und die Kosten der. Verladung da⸗ elbst ein. . 2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) fest⸗ gesetzt, fo schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versand. station und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandftatton bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Frachtunterschied.

3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahn⸗ station oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein. ͤ ;

Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom Liefer—= werk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehrfracht, die gegenüber dem Frachtsatz fuͤr Wagenladungen von 10 000 Kilo⸗ gramm nachweislich entsteht. f .

Wird die Ware vom Hersteller als Stückgut versandt, so können abweschend von Nr. J bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Ver— ladestelle besonders berechnet werden.

§ 3 Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm folgende Beträge zugeschlagen werden: a) bis zu 50 Pfennig, wenn in 5000 Kilogramm verkauft wird b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und versandt wird.

Beim Zufammentreffen der Voraussetzungen unter a und b dürfen beide Beträge zugeschlagen werden. 4

Der Zuschlag unter b erhöht sich in den Fällen des 5 2 Nr. l und 2 um ,, und die sonstigen Kosten, die durch die Be⸗ förderung der Ware von der Station des Lieferwerkes oder der Fracht⸗ ausgangsstation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Empfangsftation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachweislich entstanden sind.

Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen gleichfalls eine der Voraussetzungen im Abs; 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchst⸗ zuschläge für den ersten Händler, auf „13 der im Abs. 1 genannten Sätze, während die weiteren Händler zu gleichen Teilen inegesamt Juschläge bis zur Höhe der restlichen 3 berechnen dürfen.

Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Her⸗ stellein und Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im ÄAbs. J bis 3 weiter zu gewähren, soweitz nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen getroffen sind.

Mengen von weniger als

84 .

Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Themasphosphat— mehl und Kalkftickstoff für lose verladen Ware ohne Verpackung.

Bei Lieferung in Säcken erfolgt die , n,. „brutto ö. netto.

Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei , ,. Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 350 Mark für 100 Kilogramm, in haltharen mehrfachen Papiersäcken ein Aufschlag von 145 Mark für 100 Kilo⸗ gramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

83 5 . .

Bei jeder Veräußerung von künstlichen Düngemitteln an Händler oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind: ,

j. die Art des Düngemittels; . ;

2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (Ka 0) nach Kiloprozent;

3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Be⸗ standteile darin enthalten sind. .

Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Veräußerer dem Erwerber die Angaben schriftlich zu wiederholen, die ihm beim Erwerb oder bei der Uebergabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist. ̃

56 Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähn⸗ lichen tierischen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.

§ 7 Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. ; § 8 Künstliche Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht auf⸗ geführt oder in anderer Weise als dort . zusammengesetzt 8

anzlers gewerbsmäßig

sind, dürfen nur mit Genehmigung des Rei erkehr mit ihnen nicht

hergestellt oder abgesetzt werden, soweit der durch besondere Vorschriften 3 ist. Der Neichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzusetzen, die beim Verkaufe nicht überschritten werden dürfen; für sie gelten die Sz§ J bis 4 entsprechend. .

58 9 Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde kann Be⸗ triebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind. . Ueber die Be⸗

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. r. schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt, keinen Aufschub. Die Landes entralbehörden be⸗ stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde i . ist. 58 10 . Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung

Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen. 9

8 : Die, Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingeführt werden. .

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im 5 5 über die Veipflichtung zur

1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S. 177) und 7. nungen zur Abänderung der vom 11. Januar 1916, vom

nt, ,

Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung zuwider⸗ handelt; ü

2. wer der Verpflichtung zur Entfettung tierischer Abfälle nach S 6 zuwiderhandelt; .

3. wer ohne die nach sS§ 7, 8 erforderliche Fenehmigung ge⸗ werbsmäßeig Mischdünger herstellt oder künstliche Dunge⸗ mittel gewerbsmäßig herstellt oder absetzt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt

werden, auf die fich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 13 Die Verordnungen über künstliche Düngemittel vom 11. Januar f 135), 19. März 1916 Reichs⸗Gesetzbl. ai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 365), die Verord⸗ Verordnung über künstliche Düngemittel II. Mai 1916 und 5. Junt 1916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. zög, 446), Ärtifel 4 Nr. 4 bis 8 der Vergrdnung über Abänderung der Preise für künstlich Düngemittel vom 5. Jun 1916 Reichs-Gesetzft. S. 441), die Verordnung über die Preise für ängemittelfäcke vom 23. Juni 1516 (Reichs- Geseßbl. S. 580), die Verordnung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl vom 12. Oktober 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1155), die Ver⸗ ordnung über Mischungen von Knochenmehl und Kali vom 24. Okiober 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1192). die Verordnung über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff vom 16. März 1917 Reichs- Gesetzbl. S. 233), die Verordnung über die Abänderung der ie für känstliche Düngemittel und die Mischung von Kunstduͤnger dom 28. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. SI9), die Verordnung über die Preife und besonderen Lieserungsbedingungen für Thomas⸗ phosßphatmehl vom 10. Dezember 1917 Reichs Gesetzbl. S. 1099) und die Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche ittel 19. Dezember 1917 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 1110) üngemittel vom 33. Dezember 1917 Meichs⸗Gesetzbl. S. Tias) werden aufgehoben.

§ 14 Diese Verordnung tritt am 10. August 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten, Die in der anliegenden Liste aufgeführten Preise für Super⸗ phosphat und schwefelsaures Ammoniak sowie Natrium⸗Ammoniumsulfat gelten mit Wirkung vom 1. Juni 1918 ab.

Berlin, den 3. August 1918.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Payer.

Liste der Düngemittel und Preise.

A. Superphosphate.

Die Preise sind für vier Gebiete sestgesetzt:

Gebiet J umfaßt: Pommern. Ost⸗ und Westpreußen, 6 Schlesien, beide . Brandenburg Ost LT, i, östlich der Une Belzig =—-Wiesenburg Berlin —Oranjenburg Strelitz).

Gebiet 11 umfaßt: Mittel- und Westdeutschland außer. Rbein. land, Westfalen und dem Fürstentume Birkenfeld, ferner Königreich Sachsen, Schleswig Hwolstein, Brandenburg West 6. i. an un) westlich der Linie Belzig Wiesenburg Berlin Oranienburg Strelitz!ͥ.

9 , III umfaßt: Rheinland, Westfalen und das Fürstentum irkenfeld.

Gebiet 1J7 umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfali, ,, . Großherzogtum Baden, Eljaß Lothringen, Provinz Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande. ö.

Sie betragen fär 1 Kilogrammprozent wasserlbsliche Phosphor⸗

säure im ö Gebiet 1. H . 3 Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Voll⸗ bahnstation des Empfängers liegt. Liegt .. im Gebiet 1, II oder Ill, fo gilt der Höchstpreis frachtfrei Vollhabnstation des Empfängers; f. 6e . Gebiet IV, so gilt der Höchstpreis ab Frachtausgangt⸗ ation Bingen. . . Zahlung: Barzahlung mit 11 vom Hundert Abzug. B. Nur nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel. Die 3 unter 1 bis 3 sind für zwei Gebiete festges ht. Gebiet 1 1 rte unmittelbar an der Elbe und westlich der Elbe. Gebiet 11 umfaßt: Orte östlich der Elbe.

1. Schwefel saures Ammoniak.

Preise für l Kg). Stickstoff 180 Pf.

1

ö 1381 1845

Gebiet 1 a) für gewöhnliche Ware... 39 für gedarrte und gemahlene Ware.

Gebiet II a) für gewöhnliche Ware..

b für gedarrte und gemahlene Ware.

2. Natrium ⸗Ammoniumfulfat. U

2 16 2 8 2 1 8 8 180 Pf.

,, 9 e, ,

3. Kalksticksto ff.

Gebet JI nb JlcüJJ . 160 Pf. Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere, von der Preizausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem Kriegs⸗ ernährungsamt in Berlin festgesetzte Umlage zur Hebung (Ver-

Okt 91 ordnung über Kalkstickstoft vom e , . Reicht 963

Gesetzbl. S.. —.

Besondere Lieferungsbedingungen für 1 big 3

Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahn⸗ station oder der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchst⸗ preis gilt bei Nr. JI und 3 frachtfrei Vollbahnstation oder Schiffs⸗ ladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3 frachtfrei jeder deutschen Voll⸗ 5 oder normalspurigen Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des

mpfängers.

Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von 8h Pfennig für je 100 Kilogramm 9 gewähren. Beim Weiter⸗ verkauf an Händler findet auf die Teilung des Preisnachlasses § 3 Abs. 3 Anwendung.

ö. Barzahlung ohne Abzug. ö erpackung: bei eisernen Trommeln 1,30 Mark für 100 Kilo⸗

28

gramm; bei verlangter 50 Kilogrammpackung 26 Pfennig für

den ack. . 6. Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto für neito.

2 Gejamtstickstoff 5. Hornmehl . o. Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5.

it. Frei Waggon Station des Lieserwerkes. ahlung: Barzahlung ohne Abzug. C. Knochen mehl (aus entfetteten Knochen hergestellt, siehe 6).

1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampf⸗ mehl, Trommelmehl, Fleischdüngemehl, ,, Fleisch⸗ knochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung:

. reise für 1 ke an nn,, Gesamtphosphorsäure , .

Säcke steht den Werken zu.

preise für 1g o/o

2. Die unter 1 ü j ö teilwẽise aufg] ic e f efuhrten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder Preise für] beg ose

eee wasserlös liche Phogpborsäure ? 21 f.

ni nn,. Phosphorsäure .. 40 esondere Lieferungsbedingungen.

Fracht: Frei Waggon Station des . ;

Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.

; D. Rohphosphat. Im Inlande gewonnen, auch gemahlen:

Gesamtphosphorsäure .....

. Besondere Lieferungsbedi g Fracht: Frei Station des Enn er . Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.

E. Thomasphosphatmehl. Die Preise betragen für 1 Kg os Gesamtphosvhorsäurre ...... zitronen säurelösliche Phosphorsäure .. Besondere Lieferungsbedingungen. ö , Aachen⸗Rothe Erde oder Diedenhofen.

Liegt die Bahnstation oder der Schiffsladeplatz des Empfä nördlich der Bahnlinie e derer e G e . Andernach Koblenz Gießen Cassel Halle Jüterbog = Lucken⸗ walde = Südende Berlin Küstrin = Kreuz Schneidemühl Brom⸗ k so sst ö. ,, . Aachen⸗

liegen sie südlich diese ini ist di mu, , , ,. KJ ie Stationen an der Bahnlinie zählen von Lengeler bis Süd—⸗

ende Berlin einschließlich zur Frachtausgangsstation Diedenhofen, von ö bis Alerandrowo zur Frachtausgangestation Aachen⸗

Erfolgt die Lieferung in das Gebiet der Frachtausgangsstatio Aachen⸗Rothe Erde auf Grund vorher . Ste n, gen 5 . 9 89. . , ofen

ö er reis die gegenüher der Fra lh Ten Erde entstehende Hel fich nicht. 3

Ist nach Stationen zu liefern, die 500 Kilometer und mehr von der , entfernt liegen, so ist dem Empfänger eine Frachtvergütung von 19 vom Hundert zu gewähren. Für die Be— rechnung der 10 vom Hundert sind die um 20 vom Hundert er— . . h ö Sätzen des Ausnahmetarifs 3,

; r allgemeinen Ki ĩ in. . g n Kilometertariftabelle vom 1. Oktober ie Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier-

oder Gewebesäcken. ird in Paviersäcken geliefert, so . ein Aufschlag von b0 Pfennig für je 100 Kilegramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird ein Aufschlag von 3 Mark für den Sack von 190 Kilogramm und von 2560 Mark für den von 75 Kilho— gramm Fassungsraum berechnet.

Säcke auß Webstoff werden, wenn sie unbeschädigt und zur Füllung und Versendung von Thomgsmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Sätzen frei Werk zurückgenommen.

Die Vergütung beträgt je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilo⸗ gramm Fassungsvermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt:

vor Ablauf der 4. Woche ... 2.50 Mack oder 2.00 Mark

d . . 1665 J e.,

ö 9 d . .

ie Frist wird jeweils vom Tage des Empfangs der Lieferun

an getechnet. Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke i nahme der Säcke nicht mehr verpflichtet.

Die Entscheidung über die Brauchbarkeit und Zurücknahme der

gin, und Berechnung: Barzahlung mit 13 vom Hundert

10

1

Preise für 1 Rg / w

343 Pf. .

Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Befanntmachung, betreffend die , hae en, mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember i916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1408) für ersonenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarken ferner der Reifen Ruwiag“ der Firma Süddeutsche Spezial⸗ Gießerei für Munitions-Artikel in Stuttgart bis auf weiteres zugelassen worden. .

Beschreibung des Reifens:

Der Reifen besteht aus nebeneinander gereihten Blatlfeder⸗ lamellen, die in die ungefähre Form eines Gummireifens ge⸗ bogen sind. Zur Verstärkung der Federung sind noch durch den Lamellenhoöhlraum wagerechte Spiralfedern quergespannt. Am Grunde des Hohlraumes befindet sich eine Einlage, die mittels Schrauben an dem Radkranz befestigt wird. Der Reifen kann auf jeden zur Aufnahme von Gummireifen be⸗ stimmten Radkranz , werden. Den Kopf der Lamellen umgibt eine mit Gleitschutz versehene Laufdecke.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler (Reichzant des Innern). Im Auftrage: Isenbart.

Aus führungsanweisung

zur Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 19138. ö

. Artikel JI. 38u 5 1:

. Die Anordnung von Absatzbeschränkungen für Kohlrüben

Stedrrũben. Wruken, Bodenkohlrabi, Erdtohlraben, Unterkohlraben),

dunkelrüben (Runkeln, Dickrüben, Dickwurzeln, Angersen), Stoppel⸗ rüben ef Rüben, Wasserrüben, Herbstrüben) bleibt der Reichs⸗ stelle vorbehalten.

2. Den Absatzbeschränkungen ist auch dasjenige 6 und Obst unterworfen, welches vor Inkraftireten der die Absatzbeschrän kungen aussyrechenden Verordnung veräußert ist, aber erst nach dem Zeit⸗ punkte des Inkrafttretens abgesetzt wird. Dies gilt insbesond ere

ö. deen Tir ö. ö welches zur rf llmng von Pachtverir agen

Zu g 2: . :

Die näheren Vorschriften über die Verteilung der erfaßten Mengen werden von der Geschäftgabteilung der her gsstese erlassen. Zu 8 3:

1. Bei Wagenladungen und Stückgutsendungen findet zufolge einer von dem Deutschen Eisenbahnverkehrsverbande auf—

estellten Dienstanweisung eine bahnseitige Ueberwachung des Ver⸗ andes . Das Herbstgemüse und Herbstobst wird bahnseitig als „Kontrollgemüse und „Kgntrollobst“ befördert. Bei diesem muß das in Betracht kommende Begleitpapier (Frachtbrief, Eisenbahnpaket⸗ adresse) daz Stichwort „Kontrollgemüse“ oder „Kontrollobst“ tragen. Der Inhalt der Sendung muß genau angegeben werden. Das Fehlen des Stichwortes auf dem Begleitpapier at das Fehlen des Ge⸗ nehmigungtscheines bei Wagenladungen oder des Genehmigungs-

babnfeitig zurückgewiesen werden. Frachthriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Aenderungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben, werden bon den Güterabfertigungsstellen nicht angenommen.

2. Hei Wagenladungen ist lediglich der Genebmigungs— schein nach 8 3 Ziffer 12 der Verordnung erforderlich. Die Zweit—⸗ schriften der Scheine werden bei den Eisenbahndienststellen gesammelt und w n

Bei Stückgutsendungen wird nur der Genehmigungs⸗ vermerk nach 3 Ziffer 1b der Verordnung erteilt. Die * 6 Genehmigungsvermerk versehenen Frachtbriefe sind fortlaufend von 1 r , nn 6 , Der §z]7 der Verordnung,

etreffend Führung von Listen und Na ĩ indet si ß e n. t s chweisungen, findet sinngemäße

4. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist formell den Kommunalverbãnden auf Grund der Bestimmung der Eisenbahn⸗ dienstanweisung für die eisenbahnseitige Ueberwachung öffentlich be— wirtschafteter Erzeugnisse übertragen worden. Materiell steht jedoch das Genehmigungsrecht den Landes-, Provinzial⸗ und Bezirksstellen zu. Diese haben unter Anwendung der Vorschrift des 3 Ziffer 1 letzter Satz sowie des 5 ? die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Verfahren der Kommunalverbände bei Ausstellung der Ge⸗ nehmigungsurkunden wirksam zu überwachen.

. Durch Ueberwachungebeamte, die bon den Landes-, Provinzial⸗ und Bezirksstellen bestellt werden und in der Lage sein müssen, sich als solche auszuweisen, findet in Uebereinstimmung mit den Eifenbahn— ö eine Ueberwachung der Bahnsendungen auf ihren In—

alt statt.

6. Falls sich ein Verstoß gegen die angeordneten Vorschriften ergibt, hat der Ueberwachungsbeamte nötigenfalls die e , , zu veranlassen. Des weiteren ist alsdann nach der von den Esen— bahnverwaltungen getroffenen Dienstanweisung zu verfahren.

7. Ziffer 3 Absatz 2 findet vorzugsweise in den Fällen An— wendung, in denen einzelne Gemeindebezirke baulich fest untereinander zusammenhängen.

Zu § 6:

1. Den Landes-, Provinzial⸗ und Bezirksstellen bleibt es über⸗ lassen, gegebenenfalls Anträge auf niedrigere Festsetzung der zu Ziffer 1 vorgesehenen Gebühren an die Reichsstelle zu richten. .

2. Die Gebühren im Falle des 8 6 Ziffer 2 stellen gleichzeitig das Entgelt für die Ueberwachung des Anbaues, der Aberntung, Ver— ladung und Beförderung der Waren dar.

3. Im Falle des 8 Ziffer 2 kann Hinterlegung einer Sicher— heit in Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Gebühren gefordert werden. Bei Rückforderungen sind die tatsächlich abgesetzten Waren mengen auf Verlangen der genehmigenden Stelle nachzuweisen.

Arttkel 1.

Diese Ausführungsanweisung tritt zugleich mit den Bestimmungen ö über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 n Kraft.

Berlin, den 19. Juli 1918.

Neichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

i

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1106) ist . besitz, den landwirtschaftlichen und Mühlenbetrieb des amerikanischen Staatsangehörigen Matthäus Uebelacker in Unte rerth al, K. Bezirksamts Hammelburg, die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden (Verwalter: Bürgermeister Desch in Untererthah.

München, 22. Juli 1918.

Königliches Staatsministerium des Innern. J. A.: Der K. Staatsrat von Knözinger.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält 6. ; Nr. 6423 das Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungs— gesetz. . . , . 3 as Kapitalabfindungsgesetz für Offi 26. Jult 1916, unter ö ö. 7 Nr. 6425 eine Bekanntmachung, betreffend die Prägung von , . aus Eisen, vom 1. August 1918, unter r. 6426 eine Verordnung über künstliche Düngemittel, vom 3. August 1918, und unter Nr. 6427 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage O zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 2. August 1918.

Berlin W. 9, den 5. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Spiethoff in

Prag zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn zu ernennen. ht el onh fen d

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium den Gerichtsassessor Dr. Boden in Düsseldorf zum Stellvertreter des zweiten Mit⸗ gliedes der zweiten Abteilung des Bezirksausschusses in Düssel⸗ dorf auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirks⸗ ausschusses ernannt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Königs ist die Wahl des Studienrats Stöckmann an

dem stäbtischen Realgymnasium in Altenessen zum Direktor des städtischen Lyzeums in Duisburg⸗Meiderich durch das

Staatsministerium bestätigt worden.

Fi nanzministeriu m. .

Die Rentmeisterstelle bel der Königlichen Kreiskasse in . Regierungsbezirk Cöln, ist zum 1. November d. J. zu besetzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Zwangsverwaltung über 3. das in Deutschland befindliche Vermögen des Giovanni Michelazzi, h. das in Deutschland befindliche Vermögen der Frau Elsa Redivo ist aufgehoben.

Berlin, den 2. August 1918.

vermerkeg bei Stückgutsendungen hat zur Folge, daß die Sendungen

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Fischer.

Haus der Abgeordneten.

Die bisherigen Bibliothekgehllfinnen Emilie Streitwolf, Eleonore Alken und Johanne Plate sind als Bibliothek⸗ sekretärinnen beim Abgeordnetenhause angestellt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11 676 eine Verordnung zur, Ausführung des Umsatz⸗ steuergesetzes vom 25. Juli 19518 (Reichs-Gesetzbl. S. 779), vom 1. August 1918.

Berlin VI. 9, den 5. August 1918.

Königliches Gesetzlsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 7. August 1918.

Der Präsident des Direktoriums der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte, Wirkliche Geheime Oberregierungszrat Koch hat Berlin mit Urlaub verlassen.

Großbritannien und Irland.

Der Vertreter der Arbeiter im Kriegskabinett Barnes führte dem „Reuterschen Büro“ zufolge in einer Rede in Cambridge aus:

Er würde Deutschland in den Völkerbund aufnehmen, weil es nur eine Rücktehr zu den alten Gefahren bedeuten würde, wenn es ausgeschlossen würde. Er trat für eine interalliierte Tagung im Haag ein, an der nicht nur die Vertreter der Regierungen, sondern auch der Völker teilnehmen sollten. Auf dieser Tagung könnten die Regie⸗ rungen ihre Friedensziele überprüsen. „Ich bin sicher,“ fuhr er fort, „daß solch eine Tagung kein Land ausschließen würde, wenn es sich nicht im Kriege mit den allüierten Nationen befände. Ein Gerichtshof könnte zur Regelung gerichtlich entscheidbarer Streit—⸗ fragen gebildet und ein Untersuchungsausschuß eingesetzt werden, der die Grundlagen einer teilweisen Abrüstung vom praktischen Stand⸗ punkte aus mit Rücksicht auf die Längé der Grenzen, die Aus⸗ dehnung der Dominions und den Wohlstand der Bevölkerung unter⸗ suchen könnte. Endlich könnte man auch einen interalliserten Aus⸗ schuß einsetzen, um auf der Grundlage nationaler Einheitlichkeit die territorialen Ausgleichsmöglichkeiten zu untersuchen.“

Bei der Besprechung der Entschließung Dillon, die die Politik der englischen Regierung in Irland als unverträglich mit den großen Grundsätzen der Verbündeten erklärte, sagte im Unterhause der Abgeordnete Devlin nach dem Verhandlungs⸗ bericht vom 30. Juli: ;

Die Regierung tue gerade das, was der Präsident Wilson für die falsche Politik erklärt habe. Er fragte, ob es auch nur ein einziges Land im Herrschaftsbereich der Zentralmächte gäbe, wo, wie in Irland, der Abgeordnete einer Volksvertretung erst einen Polizeipaß haben müsse, um mit seinen Wählern in Verbindung zu treten, er (Devlin) würde eher sterben, als bei der Polizei um die Erlaubnis einkommen, zu seinen Wählern zu sprechen. Vor der neuen Politik seien monat— lich 12 000 Rekruten aus Irland gekommen, jetzt nur 40.

Der Vertreter der Arbeiterpartei Adamson, der Nachfolger Hendersons als Vorsitzender der Partei, sagte im Anschluß an die Rede Deplins, der Zustand der Dinge in Irland zeige einen schreckenerregenden Zusammenbruch der Staatskunst.

Frankreich.

Der Ministerrat hat Foch die Würde eines Marschalls von Frankreich verliehen und Petain mit der Militärmedaille aus gezeichnet.

Der Staatsgerichtehof hat laut Meldung der „Agence

Havas“ Malvy zu 5 Jahren Verbannung ohne Ab⸗

erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.

Rußland.

Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Archangelsk von den Engländern besetzt worden.

Der Kriega kommissar Trotzki veröffentlicht aus diesem Anlaß einen Befehl, in dem es laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ heißt:

Die Umstände, unter denen zeitweilig Archangelsk geräumt worden ist, beweisen, daß einzelne Vertreter der örtlichen Sowjet⸗ gewalt bei weitem nicht immer die Eigenschaften beweisen, die für jeden Revolutionär auf verantwortlichem Posten unerläßlich . Haltutg,. Energie und Tapferkeit. Es hat sich wiederum estätigt, daß Sowjetvertreter vorhanden sind, die bei dem ersten Herannahen einer Gefahr sich beeilen, davonzulaufen, indem sie meinen, daß die Rettung des eigenen Lebens ihre wichtigste Aufgabe ist. Derartige Subjekte haben nichts mit der Revolution gemeinsam. Jeder Vertreter der Sowjetgewalt, der seinen Posten verläßt, ohne alles, was in seinen Kräften steht, zur Verteidigung getan zu haben, ist ein Verräter, der mit dem Tode zu bestrafen ist. Ich befehle, sofort alle diejenigen Sowjetmitglieder der Stadt Archangelsk zu ver⸗

haften, die laut zuverlässigem Material als Fahnenflüchtige zu

betrachten sind und als solche dem Revolutionstribunal zu über⸗ göben sind.

In Verbindung mit dem Vormarsch der Engländer und Franzesen im Murmangebiet wurden vorgestern in Moskau französische und serbische Offiziere verhaftet, deren Tätigkeit der Sowjetregierung Verdacht einflößte.

Zeitungsmeldungen zufolge haben die Kosaken im No rddon gebiet einen wichtigen Erfolg erzielt durch, Be⸗ setzung der Bahnlinie von Zartzin nach Norden. Zarizin ist

dadurch vom Norden abgeschnitten.

In Omsk versammeln sich laut „Sarja“ hervorragende Parteiführer Rußlands. Die Stadt soll zeitweilig der polttische Mittelpunkt für ganz Rußland werden. Daher sollen dorthin die Zentralkomitees aller uroßen Parteien verlegt werden. Awksentiew, Argunow, Gurewmitsch u a. sind schon eingetroffen, Sawinkow wird erwartet.

Die neue Zeitung „Mir“ (Frieden) veröffentlicht eine Geheimdepesche des ah el r n, a . an den Minister des Aeußern Terestschenko vom 20. Juni 1917, in der FKerenski sich darüber beklagt, daß die Ver⸗ bündeten Rußland größtenteils untaugliche Geschůtze geliefert hätten. 35 vH der Geschütze hätten ein zweitägiges

Feuer mittlerer Stärke nicht ausgehalten.