1918 / 187 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

S W. «In betreff der Berechtigung zut Abgabe von Stimmen finden die 65 104 ff. hier Anwendung. ; 24.

Abs. J. . eingegangenen Wahlzettel werden in der Landschafts—⸗ bezirksversammlung geöffnet und wird dadurch zuvörderst ermittelt, wer in jedem Kreise durch Mehrheit der Stimmen erwählt ist. Die absolule Mehrbeit der Stimmen der Kreise selbst aber entscheidet die Wahl. Im Stolper Landschaftsbezirk zählt hierbei die Stimme des Lauen— burg⸗Bütower Kreises für zwei Stimmen.

Abs. 2. Falls zwei oder mehrere zur Wahl stehende Personen in einem Kreise gleichvie! Stimmen haben, entscheldet unter ihnen das durch die Hand des Vorsitzenden der Landschaftsbezirksversammlung zu ziehende Los.

Beschl. d. Eng. Aussch. von 1877 zu Prop. Le.

. 8 25. ;

Hat sich auf diesem Wege nicht eine Mehrheit der Kreise hexaus— gestellt, so entscheidet sodann nach Zusammenzählung sämtlicher auf jeden einzelnen gefallenen Stimmen aus allen Kreisen die relative Mehrheit derselben, und wenn auch dieses Mittel zuletzt erfolglos bleiben sollte, der Engere Ausschuß.

S 26.

Abs. 1. Nur derjenige Wahlberechtigte ist wählbar, welcher zur Zeit der Wahl Mitglied eines landschaftlichen Kollegiums der Provinz ist oder früher ein solches Amt verwaltet hat, und welcher ein bepfandbriefungsfähiges, in Neuvorpommern und Rügen ein be— pfandbrieftes Gut besitzt.

Abs. 2. Der Verlust des Besitzes zieht den Verlust des Amtes nach sich. =.

§8 27

Zwei landschaftliche Aemter lassen sich miteinander nicht ver⸗ binden; die angenommene bezw. Allerhöchst bestätigte Wahl zu einem zweiten schließt die Notwendigkeit in sich, das erste aufzugeben.

Der Direktor muß sich, so oft es nötig ist, in der Landschaftsbezirke⸗ stadt aufhalten und es der General-Landschaftsdirektion anzeigen, wenn er auf länger als drei Tage über die Grenze seines Landschaftsbezirks reisen will. In allen Behinderungsfällen und bei Erledigung des Amtes wird er durch den ältesten Landschaftsrat vertreten, und zieser zieht erforderlichenfalls einen Deputierten zur Vertretung einer Rats. stelle zu. 1

8 29. .

Das Amt des Direktors nimmt von dem Tage seiner Einführung und Verpflichtung den Anfang und währt sechs Jahre, nach deren Ablauf er jedoch wieder wählbar ist.

8 30.

Der Direktor führt bei der Landschaftsdirektion sowie in dem ver⸗ sammelten Kollegium des Landschaftsbezirks den Vorsitz, leitet alle Be⸗ ratungen und Geschäfte beider Kollegien und wohnt der jährlichen Versammlung des Engeren Ausschusses bei. (Vgl. § 113.)

§ 31.

Er ist verpflichtet, alle Aufträge der General⸗Landschaftsdirektion auszuführen, und berechtigt, auf solche Gegenstände, die keinen Verzug leiden, das Erforderliche vorläufig zu verfügen. Sind es sehr wichtige Angelegenheiten, so muß er, um einen Beschluß zu fassen, die beiden VLandschaftsräte hinzuziehen. Von allen vorläufig getroffenen Ver— ö. muß er das Landschaftsbezirkskollegium bei der nächsten Ver— sammlung in Kenntnis setzen. .

Er erbricht alle eingehenden Briefe und hat das Recht, die Auf—

nahme von Taxen zu verfügen und die Arbeiten zu verteilen. 66

Die Kasse seines Landschaftsbezirks ist seiner besonderen Aufsicht unterworfen. Er ist schuldig, außer den nach 5 67 durch die Depu⸗ tierten stattfindenden feststehenden ordentlichen Kassenprüfungen all— jhrlich mindestens zweimal außerordentliche Kassenprüfungen zu halten und die Kassenverwaltung sowie die gute Ordnung in der Kanzlei und Schreibstube immer im Auge zu behalten.

§ 34.

Beim Antritt seines Amtes wird er von dem Königlichen Kom— missar oder einem von demselben ernannten Stellvertreter nach Maß— gabe der in der Beilage abgedruckten Eidesformel oder unter Hinwels auf den bereits geleisteten Diensteid verpflichtet.

36. Abs. 1. Er erhält für Amtsgeschäfte außerhalb der Landschafts⸗ bezirksstadt und seines Wohnortes außer der haushaltsmäßigen Dienst— auswandsentschädigung an Tagegeldern neun Mark und an Reisekosten hig Pfennig für das Kilometer Landweg. Bei elfen zu den Versammlungen des Generallandtages und des Engeren Ausschusses betragen die Tagegelder zwölf Mark.

Abs. 2. Swweit eine Benutzung der Eisenbahnen oder Dampf⸗ schiffe stattfindet, werden die Reisekosten auf zwanzig Pfennig für das Kilometer festgesetzt.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1869, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Okt. 1869. G. S. S. 1151. § 36.

Kommt der Direktor soweit in seinen Vermögensverhältnissen zurück, daß gegen ihn wegen rückständiger Zinsen Zwangsverfügungen ergehen müssen, so ist er genötigt auszuscheiden. Es ist dann eine andere Wahl zu treffen.

B. Von den Landschaftsräten.

S 37. Die für jeden Landschaftsbezirk zu bestellenden zwei Landschaftsräte bilden mit dem Direktor und dem Syndikus die Landschaftsbezirks— direktion und haben sich den besonderen Angelegenheiten und dem all— gemeinen Wohle des Landschaftsbezirks nach dem jedesmaligen Auf— trage des Landschaftsdixektors zu unterziehen.

38.

Die Landschaftsräte werden in eben der Art gewählt, wie dies in den 19 bis 27 bei der Wahl des Landschaftsdirektors vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe, daß es deren Allerhöchster Bestätigung nicht bedarf.

§ 39. . Die Bestimmungen der § 26, 29 und 36 finden auch auf die

Landschaftsräte Anwendung. 8 0 Die dan dn er wirken als Glieder der Landschaftsbezirks⸗ direktion und des Landschaftsbezirkskollegiums in den bestimmten Ver— sammlungen als beständige Abgeordnete, um Taxen aufzunehmen, Zwangsverwal tungen einzuleiten und selbst zu führen, sowie als Kassenkuratoren und haben sonstige Aufträge des Direktors aus— zuführen. 8 41

Der Vorrang unter den beiden. Landschaftsräten wird durch das Alter des Sitzes in der Landschaftsbezirksdirektion bestimmt.

§ 42. .

Die Landschaftsräte sind von dem Landschaftsdirektor nach der bei⸗

gedruckten Eidesformel oder unter Hinweis auf den bereits in ihrem früheren landschaftlichen Amte geleisteten Eid zu venpflichten.

§ 43. Für Geschäfte , der Landschaftsbezirksstadt und

Abs. 1. zandschaftsräte außer der haushalts⸗

ihrer Wohnorte beziehen die

mäßigen Dienstaufwandsentschädigung die im S Z6 festgestellten Tage⸗

gelder und die daselbst bezeichneten Reisekosten.

Abs. 2. Den Landschaftsbezirksdirektionen bleibt überlassen, für die Reisen zur Aufnahme von Taxen und zu sonstigen örtlichen Besichtigungen überall die im ersten Satze des 35 bestimmten Sätze beizubehalten.

Beschs. d. Eng. Aussch, von 1880, best. d. Minist. Reser. vom 1. Februar 16G.

C. Von den Geschäften der Landschaftabezirksdirektion. § 41. Die Landschaftsbezirksdirektion versammelt sich, so oft es nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors oder der übereinstimmenden Ansicht der Räte nötig erscheint. . § 45. Sie faßt ihre Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen ab.

S 46.

Abs. 1. Die Landschaftsdirektion ist in allen zu ihrem Geschäfts⸗ kreise gehörigen Angelegenheiten und Geschäften der Landschaft, welche nicht durch besondere Bestimmungen der Landschaftsordnung ihrer Leitung und Bestimmung entzogen sind, die die Landschaft nach außen hin vertretende Behörde, welcher guch die Verwaltung des besonderen Korporationsbermögens des betreffenden Landschaftsbezirks, es bestehe solches in Grundstücken, Rechten, Kapitalien und anderen Gegen⸗ ständen, obliegt. Sie hat unter Beirat ihres Syndikus vorzüglich die Sicherheit zu untersuchen, welche von den zu bepfandbriefenden Gütern zu leisten ist, und mit sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse das ganze Bepfandbriefungsgeschäft zu leiten, auch die bewilligten Pfandbriefe auszuhändigen. Sie hat ö ihre eigenen Beschlüsse als auch die Beschlüsse des Landschaftsbezirks⸗ kollegiums, unter Aufsicht und Kontrolle der General-Landschafts— direktion, sowie endlich auch die Beschlüsse des Engeren Ausschusses und des Generallandtages in Ausführung zu bringen, ohne daß sie gegen Dritte eines besonderen Ausweises darüber bedarf, daß da, wo nach der inneren Verfassung die Zustimmung des Landschaftsbezirks⸗ kollegiums, der General⸗-Landschaftsdirektion, des Engeren Ausschusses oder des Generallandtages erforderlich ist, solche wirklich erteilt sei.

Abs. 2. Die Landschaftsdirektion führt insbesondere in den An⸗ gelegenheiten ihrer Geschäftsverwaltung die Rechtsstreitigkeiten für die Landschaft, sei es als Klägerin oder als Verklagte, selbständig.

Abs. 3. Bei den von ihr unmittelbar ausgehenden Beschlüssen, Verfügungen und Maßnahmen von einiger Wichtigkeit, welche nicht schon durch den gewöhnlichen Verlauf der Geschäfte und klare bestimmte Vorschriften der Gesetze und insbesondere der Landschaftsordnung ge— boten werden, hat die Landschaftsdirektion vor deren Ausführung die Ansicht und zustimmung des ganzen Landschaftsbezirkskollegiums, in dringenden Fällen aber, welche keinen Aufschub leiden, dessen nach— trägliche Genehmigung unter Rechtfertigung ihres Verfahrens einzu⸗ holen, und macht sich, wenn sie dies unterläßt, wegen des der Land— schaft dadurch entstehenden Schadens verantwortlich.

Abs. 4. Die Unterschrift des Direktors oder dessen Stell⸗ vertreters mit beigedrucktem Siegel der Direktion genügt zur Be⸗ glaubigung für alle von der Direktion auszustellenden Urkunden.

Abs. 5. und Zeugnissen sowie bei den. Taxfestsetzungszeugnissen ist durch die Landschaftsbezirksdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, daß diese Zeug— nisse und Urkunden auf einem vorschriftsmäßig gefaßten Beschlusse des Landschaftsbezirkskollegiums beruhen. ;

Gen. Lotgs, Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911 G. S. 1912 S. 14. . § 47.

Die Landschaftsdirektion muß die Wirtschaftsführung auf den be— pfandbrieften Gütern beobachten und bei entdeckten, die wirtschaftliche Sicherheit beeinträchtigenden Wirtschaftsveränderungen oder Unord— nungen einschreiten.

§ 48.

Bestandteile oder Zubehörstücke des Gutes sind, auch wenn sie pon der Beleihungstare in Abzug gebracht wären, von der Verhaftung für die bewilligte Pfandbriefsanleihe nicht ausgeschlossen. Der ver— bundenen Landschaft bleiben vielmehr in Beziehung auf solche die gleichen Rechte vorbehalten, welche der 8 59 des Gesetzes über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872 und von Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab die 58 1133 bis 1135 das. den Hypothekengläubigern einräumen, jedoch mit der Maßgabe, daß die zuständige landschaftliche Benrksdirektion als Vollstreckungsbehörde berechtigt ist, die der Land⸗ schaft drohende Gefahr, sei es durch Arrestschlag, Zwangsverwaltung oder ihr sonst nach Inhalt der Landschaftsordnung zustehende Zwangs mittel, ohne Ersuchen des Gerichts nach ihrem eigenen selbständigen Ermessen abzuwenden. (68 & ff. und 1120 ff. B. G. B.)

5 49.

Jedes Landschaftsmitglied, besonders aber der betreffende Land= schaftsdeputierte, ist verpflichtet, wenn er bei einem bepfandbrieften Gute unordentliche Bewirtschaftung, wesentliche Veränderungen im Wirtschaftsbetriebe oder erhebliche Verschlechterungen wahrnimmt, der Landschaftsdirektion dabon Anzeige zu machen, Doch ist hierbei auf namenlose und unbestimmte Anzeigen keine Rücksicht zu nehmen.

50.

Die Direktion hat darüber zu wachen, daß auch die Forsten in« soweit wirtschaftlich behandelt werden, als jedenfalls der Bedarf des Gutes an Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholz erhalten bleiben muß.

§ 51.

Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie es nötig findet, besichtigen und die Forstbeamten oder andere Personen eidlich verhören zu lassen.

§ 52. Ist der Wald duich Raupenfraß, Windbruch, Brand oder andere Umstände ganz oder teilweise verwüstet, so ist darüber zu wachen, daß eine ordnungsmäßige Aufforstung stattfindet. ;

8 53.

Wenn der Besitzer den Anordnungen der Direktion (68 50 bis 52) nicht Folge leistet, so ist dies ein zureichender Grund, die Forst oder das Gut in Zwangsverwaltung zu nehmen oder Pfandbriefe zu kündigen.

54.

Auf die Anzeige einer Forstverwüstung oder der üblen Bewirt— schaftung eines Gutes muß die Direktion entweder die Verantwortung des Gulsbesitzers erfordern oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Richtigkeit der Anzeige einziehen.

. § 55.

Abs. 1. . ist sie befugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums einen Ausschuß abzuordnen, welche die angezeigten Unordnungen an Ort und Stelle zu untersuchen, die zur Sicherung nötigen Maß⸗ regeln sofort zu treffen oder den Gutsbesitzer anzuweisen hat, in . . und welcher Zeit den gerügten Mängeln abgeholfen ein muß.

Abs. 2. Die Tagegelder und Reisekosten müssen, wenn dem Gutsbesitzer nichts zur Last sällt, aus dem Eigenvermögen des Land— schaftelezirktz getragen weiden; im entgegengesetzten Falle trägt sie der Besitzer.

§ 66.

Genügt der Gutsbester den Anweisungen der Direktion oder des Ausschusses in den festgestellten Fristen nicht, so ist ohne weitere Rückfrage die ROwangeverweltung einzuleiten, die so lange fortgesetzt wird, bis die Wirtschaft wieder in den Stand kommt, und der Be⸗ . Sicherheit für eine bessere Wirtschaftsführung eistet.

§ 57. ; Abs. 1. Die Beschwerde über dergleichen Verfügungen der Land- schaftsbezirkédirektion steht dem Beschuldigten an die General⸗Land= schaftsdirektion offen, welche über dieselbe auf einen von der Land⸗ schaftsbezirksdirektion mit dem Akten erforderten Bricht entscheidet, auch nach Umständen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers 9 nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete verfügen ann. Abs. 2. Die Entscheidung der Generaldirektion wird vollzogen, rem Beschkwerdeführer aber die Beschwerde an den Engeren Aus⸗

schuß gestattet.

Bei den nach § 157, 158 auszustellenden Entpfändungen

Ist sie von der Wahrheit der Anzeige überzeugt, so

D. Von den Landschaftẽõdeputierten. s 8558.

Abs. 1. Ein jeder Kreis wählt aus den in demselben vorhan⸗ denen persönlich stimmberechtigten Besitzern bepfandbriefungs— fähiger, in Neuvorpomern und Rügen bepfandbriefter Güter einen Deputierten und für n . einen Hilfsdeputierten als Stell⸗ vertreter. Im Kreise Fürstentum des Treptower Landschafts. bezirks sind drei Deputierte und für jeden derselben ein Hilfsdepu— tierter als Stellvertreter zu wählen und zwar gus jedem der drei politischen Kreise Kolberg⸗-Körlin, Köslin und Bublitz je ein De— putierter und je ein Hilfsdeputierter. Jeder der drei vorbezeichneten Kreisteile wählt in sich mit Ausschluß der anderen beiden Kreis⸗ teile. Jedes Landschaftsmitglied ist verpflichtet, diese Stelle zu übernehmen, sofern ihm nicht einer der im § 21 bezeichneten Ent— schuldigungsgründe zur Seite steht. . .

Abs. 2. Findet sich in einem Kreise kein Gutsbesitzer, der dieses Amt übernehmen kann, so muß der Kneis einen Deputierten aus einem benachbarten Kreise erwählen. .

Abs. 3. Die Landschaftsbezirksdirektion fordert für den Fall, daß eine Wahl notwendig geworden, die Landschaftsmitglieder des betreffenden Kreises, im Fürstentumer Kreis die TLandschaftsmit— glicher jedes der drei Kreisteile, mit der Bedeutung dazu auf, ihre Wahlzettel nach Anleitung der S8 22 und 23 entweder dem De— putierten oder der Direktion binnen einer zu bezeichnenden Frist ein⸗ zusenden. ; ; Abf. 4. Die Eröffnung der Wahlzettel und Feststellung der Wahl erfolgt im versammelten Landschaftsbezirkskollegium; sind keine Wahlzettel eingegangen, so wählt das Landschaftsbezirks— kollegium.

Abf. 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, und sind

die Bestimmungen der 20, 26 Abs. 2, 27 und 36 auch hier maß—

ebend. . ; Abs. 6. Dem Stolper Landschaftbezirk ist nachgegeben, daß die Wahlen auf den landschaftlichen Kreistagen mit Zulassung schrift— licher Abstimmung durch Wahlzettel vorgenommen werden dürfen. Gen. Ldtga. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

59. . Die Amtsgeschäfte der Deputierten Sie

wirken: ; ; ö

a) als Glieder des Landschaftsbezirkskollegiums in den be— stimmten Versammlungen in betreff der denselben obliegenden Geschgfte, .

b) als Abgeordnete zur allgemeinen Überwachung der Wirt- schaftsführung der Landschaftsmitglieder G 49, zur Auf— nahme von Taxen, Führung von Zwangewemwaltungen, Stellvertretung der Landschaftsräte und im allgemeinen zur Erledigung der ihnen in bezug auf das landschaftliche Wohl von der Landschaftebezirksdirektion erteilten Aufträge.

sind doppelter Art.

§ 60.

Abs. J. Die zu dem Landschaftsbezirk vereinigten Deputierten erwählen jährlich aus ihrer Mitte einen Deputierten und für den Fall seiner Behinderung einen Stellvertreter, der den Landschafts— bezunk bei dem Engeren Ausschusse vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Landschaftsbezirkskolleg um..

Abs. 2. Ebenso wählen die Deputierten jedes Landschaftsbezirks die Mitglieder der General⸗-Landschaftsdirektion nach vorgängigem Meinungsaustausche untereinander. (Vgl. S 85.)

61. .

Abs. 1. Dem . Kreise steht die Berechtigung zu, bebufs seiner Vertretung im Landschaftsbezirkskollegium Stolp zwei Deputierte zu wählen, welche jedoch nur bei vorkommenden Wahlen jeder eine Stimme haben. Beide erhalten Tagegelder.

Abs. 2. Die drei Deputierten des Fürstentumer Kreises des Treptower Landschaftsbezirks haben nur ei ne Stimme nach Maßgabe folgender Ordnung. In der Regel steht dem rangältesten Deputierten das Stimmrecht zu. Dagegen übt bei Prüfung und Feststellung der Taxen, bei der Erteilung von Abschreihungs. und Befreiungsbewilli= gungen und Unschädlichktitszeugnissen, bei Prüfung der Zwangsver⸗ waltungen, Abnahme und Enklastung der Zwangsverwaltungsrechnungen und endlich bei der Stundung der Pfandbriefszinsen und Erlaß von Strafzinsen, derjenige Deputierte des Kreises Fürstentum, in dessen Se. spolitischen Kreis) das in Frage kommende Gut gelegen ist, das Stlmmricht aus. Auch bei der Aufstellung der Vorlagen zum Engeren Ausschuß und zum Generallandtag führt in der Regel der rang— älteste Deputierte das Stimmrecht, Handelt es 6 indessen um eine auf einer Kreispersammlung des Fürstentumer Kreises in Anregung gekommene oder von einzelnen Landschaftsmitgliedern dieses Kreises aufgestellte Sondervorlage, so gebührt demjenigen Deputierten des Fürstentumer Kreises das Stimmrecht, aus dessen Bezirk solitischen Fre g heraus die Vorlage angeregt oder aufgestellt ist.

Gen. 2dtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriams v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

58592. Das Amt der Deputierten und deren Stellvertreter währt sechs Jahre, sie sind alsdann jedoch wieder wählbar. Gen. 2dtga. Beschl. von 1879, best. d. Allerh. Erl. v. 15. März 188). G. S. S. 263.

S 653. U Die Dauer des Amtes entscheidet über den Rang der Deputierten unter sich. ;

S 64. Die Landschaftsdeputierten und Hilfsdeputierten haben bei An— tretung ihres Amtes den am Schlusse voigeschriebenen Eid zu Händen des Direktors zu leisten. .

Die Deputierten erhalten für Anwesenheit in den beiden der Regel nach jährlich stattfindenden, Landschaftsbezirksbersammlungen neben den Reisekosten der Zu⸗ und Rückreise als Dienstaufwandsentschädigung eine von einhundert und fünfzig Mark. Die Reisekosten und

, der Deputierten werden übrigens nach den 35 und 43 geregelt. E. Von den Geschäften der Landschaftsbezirkskollegien.

S 866. Abs. 1. Die aus den Landschaftsbezirksdirektionen und den Depu—

tierten, . als eigentlichen Vertretern der Landschaftsmitglieder,

gebildeten Landschaftsbezirkskollegien versammeln sich in der Regel all⸗ jährlich zweimal, und zwar nach dem vollständigen Abschlusse der halb⸗ jährlichen Zinseinzahlungs⸗ und Zinsauszahlungstermine, und werten die , , hierzu durch besondere Aufforderungen der Direktion eingeladen.

Abs. 2. Erfordern dringende Angelegenheiten einen sonstigen Zu⸗ sammentritt des Kollegiums, so ist die Direktion zur Berufung des— selben nicht allein berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Abs. 3. Kann in dringenden Angelegenheiten der Zusammentritt des Laneschaftsbezirkskollegiums ohne Nachteil nicht abgewartet werden,

9 ist ausnahmsweise eine schriftliche Abstimmung . welche durch Rundschreiben einzuholen bleibt. In solchem Falle ist das Gutachten des Landschaftssyndikus beizufügen. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. Novbr. 186 G. S. S. 1831. .

ö § 67.

Die Geschäfte der in, ien n doꝛzugsw⸗ ri n und Feststellung der Taxen, jährlich e n, ige 6 andschaftsbezirkskasse und Erteilung der Entlastung, Au stellun , von Abschmibungs⸗ und Hefre zewilligungen. Unschädlichkeitszeugnissen, Prüfung der Zw waltungen. Abnahme und ann der Zwangsverwalt 1 hungen, Eröffnung der Wahljette! und Feststellung der W Mitglieder des Landschaftsbezirkskollegiums und der Gen

schüflsdirektion, die Anstellung und Rihestandes tzunz des 8

syndikus und der übrigen Beamten, Bestellung eines Stellver

Hilfsarbeiters auf länger als g, n,, Aufstellung von Vorlagen

zum Engeren Ausschusse, endlich alle sonstigen 2 welche a. der Landschaftsbezirksdirektion zur Beschlußnahme vorgelegt werden. Gen. Lotgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1

* Te 6 9. n best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911

§ 68.

Beschlüsse des Landschaftsbezirkskollegiums, welche den An- und

Ve kauf von Grundstücken oder die Belastung derselben betreffen, be⸗ dürfen der Genehmigung des Engeren Ausschusses nach zuvoriger An— hörung der zu dem Landschaftsbezirk gehörigen Kreistage. Ter An— n, der Kreistage der anderen Landschaftsbezirke bedarf es nicht. Die Voischrift des ĩ 216 Absatz 2 bleibt unberührt.

Gen. Lotgs. Beschl. v. 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25 r k est. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. Die Beschlüsse wen .

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 ö

F. Vom Landschaftssyndikus.

§ 70. Abs. 1. Der Landschaftssyndikus wird von dem Landschaftsbezirks— ,, Stimmen erwählt. ö Abs. 2. Ist der Syndikus zeitweilig an der Wahrnehmung der ihm n, Geschäfte behindert oder nach Ausschelden aus i Amt der Nachfolger noch nicht gewählt oder vereidigt, so erfolgt die Be⸗ stellung eines Stellvertreters durch die Landschaftsbezirkédirektion. Gen. Ldtgs. Beschl. 18 s h. Erl. v. 25 ovbr J. war r e wm All, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911.

. 95 § 71. Der Syndikus muß zum Richteramt befähigt sein.

.

Abs. 1. Der Syndikus hat insonderheit in rechtlicher Beziehung alles zu prüfen, was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, porzüglich die beglaubigten Abschriften der Grundbuchblätter und die Verfilgungsbefugnis der Eigentümer.

Abs. 2. Seine über diese Gegenstände gemachten Erinnerungen müssen durch Beschlüsse der Direktion oder des Landschaftsbezirks⸗ kollegiums erledigt, werden. In gleichem Maße ist es auch seine be— sondere Obliegenheit zu beurteilen, ob bei den eingetragenen Schuld— posten und deren Ablöfung noch Bedenken obwalten, auf deren Er⸗ ledigung er zu halten hat.

Abs. 3. Er führt das Spyndikatssiegel und ist berechtigt, in allen Angelegenheiten, welche die Pommersche Landschaft berühren, Ver— träge und Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen, und sollen dieselben gleiche Kraft und Wärkung wie Notariatsakte haben. Hierzu gehören insbesondere alle Urkunden und Erklärungen, welche zur Vorbereitung und. Ausführung der Eintragung von, Pfandbriefs⸗ darlehen im Grundbuche bestimmt sind, namentlich Schuld- Und Ver— pfändungsurkunden, Abtretungen, Löschungsbewilligungen, Vorrechts— einräumungen und dergleichen. Ebenso ist er befugt, Urkunden in jenen Angelegenheiten sowie die zu Eintragungen und Löschungen in landschaftlichen Beleihungssachen erforderlichen Anträge ge maß den allgemeinen gesetzlichen, Vorschriften und mit der gleichen Wirkung wie Notare zu beglaubigen.

Abs. 4. Ist der Syndikus in seinem Hauptamte Notar, so be— technet er hierfür die gesetzlichen Gebühren für sich; anderenfalls wer— den die gleichen Gebühren zur Landschaftsbezirksfasse eingezogen.

Abs. 5. Auf die gerichtliche Zwangsvollstreckung aus den vom Syndikus aufgenommenen Urkunden finden die Vorschriften Über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende An— wendung. ö

Abs. 6. In den Fällen der S5 726, 727, 728, 729, 738, 742, 744,

745 und 749 der Zivilsproze ordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf, Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirke die . Landschaftsbezirksdirektion ihren Sitz hat. (58 1 und 10 Ges. vom 3. August 1897.)

J . 5 73.

! Abs. . Außerdem führt er das Protokoll bei den landschaftlichen Zusammenkünften und muß den Vortrag und die Bearbeitung aller H Angelegenheiten nach Anordnung des Direktors über— nehmen.

Abs. 2. Auch andere Aufträge die ihm von der Direktion und dem Lanzschaftsbezirkskollegium in Landschaftssachen gemacht werden, muß er übernehmen.

Abs. 3. Die Direktionen sind ermächtigt, ihm im allgemeinen oder für einzelne Falle die Befugnis zu erteilen, in Abwesenheit des Direktors und der Räte vom Sitz. der Direktion namens derselben Schriftstüche und Urkunden auf Grund einer zu erlassenden An—⸗ weisung zu zeichnen.

6 W. 46 v. 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. September 1875.

. § 74. Er führt in Vertretung des Mrektors über die sämtlichen mitt leren Beamten und Unterbeamten ((8 76 87) die Aufsicht und Diszi⸗ plin und ist befugt, in Abwesenheit des Direktors denselben Urlaub bis zu drei Tagen zu erteilen. Längerer Urlaub muß beim Direktor nachgesucht werden. .

J5.

Abf. J. Außer seiner festen Besoldung bezieht er bei Geschäften außerhalb der Landschaftsbezirksstadt Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der § 35 und 43.

Abs. 2. Seine Vereidigung im Landschaftsbezirkskollegium er⸗ folgt nach der am Ende beigefügten Eidesformel zu Händen des Direktors. ; Abs. 3. Seine Anstellung ist lebenslänglich, unfreiwillig kann er seines Amtzs nur im Wege des Disziplindrverfahrens nach Maß⸗ gabe des Gesetzes vom 21. Juli 18352 (G. S. S. 466) oder im Wege der unfteiwill igen ö. in den Ruhestand nach Maßgabe der angeschlossenen Ruhegehaltsordnung enthoben werden.

C. Von den übrigen landschaftlichen Beumten.

. 1b. Abs; 1. Der Rendant m5. I Gelder nach der ihm von der E , ,,, zu erteilenden Anweisung annehmen, aus⸗ zahlen, buchen und belegen.

. Abs. 2. Er besorgt die Cinnahme und Ausgabe der Zinsen, nimmt auf Anweisung der Direktion alle abzulösenden Pfandbriefe oder andere Dokumente in Empfang und verfährt damit wie bei der Ginnahme und der Ausgabe mit dem baren Gelde.

„Abs. 3. Über Einnahme und Ausgabe muß er ein Tagebuch führen, seine Kassenbücher, Kassenakten ünd Rechnungen jederzeit in e . Oidnung halten, und sich in allem nach der ihm von der

irektion zu erteilenden Anweisung richten.

Abs. 4. Er muß eine von dem Landschaftsbezirkskollegium zu er nde angemessene Sicherheit in der Regel in Pfandbrlefen be⸗ ellen.

4 § 77. Die Kanzleigeschäfte besorgt der Landschaftesekretär mit Hilfe des Kanzleibeamten, sofern ein solcher vorhanden, unter Aufsicht des Ehndikus. 3 8

76.

BJeder von i; Beamten begrbeitet zwar besonders das ihm angewiesene Fach, ist aber auch zur Übernahme anderer landschaftlicher Geschäfte vempflichtet, welche er mit Ordnung, Fleiß und Treue aus— zĩuführen hat. z

Vie grwähn ten Beamten erhalten außer ihrem haushaltsmäßigen Gehe te für Geschäfte . ihres Wohnortes und für außer⸗ ordentliche Geschesfte at Tagegeldern sechs Mark, und Reisekosten

§ 60.

Abs. 1. Der ebenfalls angestellte Kanzleidiener, welcher zugleich Kastellan des Landschaftshauses st, besorgt die Reinigung und Heizung der Zimmer und die Aufwartung bei den Sitzungen.

Abf. 2. Er holt und trägt Briefe, Pakete, Gelder von der Post und auf dieselbe, besorgt die Zustellung landschaftlicher Verfügungen in der Stat, in welcher das Landschaftsbezirkskollegium se nen Sit hat, bescheinigt auf den Uischriften die Abgabe ober Zustellung und verrichtet überhaupt die ihm in larLschaftlscken Angelegenheiten von den Mitgliedern des Kollegiums einschließlich des Syndikus, vom Nendanten und Sckretär beziehentlich deren Stellvertletern erteilten Aufträge.

§ 81.

.Alle vorstehend (68 76— 80) gedachten Beamten werden lebens— länglich angestellt und don der Direktion in Vorschlag gebracht, durch! die Mehrheit der Stimmen im Landschaftsbezirkskollegium gewählt und durch den Direktor nach der beigefügten Eidesformel verpflichtet, wobei es maßgebend ist, daß, wenn ein Beamter bereits als solcher vereidet jst, seine Veipflichlung unter Hinweis auf den bereils ge— leisteten Eid genügt. S 82.

. betre der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Ent— lassung und Ruhestandsstellung gilt, was im 5 75h vom Lankfchafts— syndikus bestimmt ist. (Vergl. 8 285

H. Von der Aktenverwanltung.

8 83. . Abs. 1. Jeder Landschaftsbezirk führt ein Verzeichnis der durch denselben ausgefertigten Pfandbriefe. Eandschaftsregister.)

Abs. 2. Die Ordnung der Aktenverwaltung bleibt der Geschäfts— anweisung vorbehalten.

Kapitel V. Von der Genexal⸗Landschaftsdixektivn.

5. 38 81.

. Abs al. . der Spitze der Verwaltungsgeschäfte steht die General Landschaftodirektion, ein Kollegium, welches aus dem General— dandschaftsd rektor, zwei General-Landschaftsräten und dem Gereral— Landschaf ts syndi kus besteht, und welchem die nötigen mittleren Be— Anten und Unterbegmten zugeordnet sind, deren Zahl ohne besondere Genehmigung des Engeren Ausschusses nicht vermehrt werden darf.

Abf. 2. . Der General -Landschaftssyndikus als Mitglied der General⸗Landschaftsdirektion hat nur beratende Stimme

. . 58 8. . Abs. J. Der Dxektor und die Räte werden unter Vorbehalt der Bestätigung St. Majestät von den Depusierten der vier Landschaftz— bezirke nach. Mehrheit, der Stimmen in jedem Larbschaffsbezirk ge— wählt. Bei einer Wiederwahl (6 8s Abs. 2) findet die Vorschuͤft des 5 19 Abs. 2 Anwendung. ;

Abs. 2, Bei einer Stimmengleichheit unter den Deputierten eines Landschaftsbezirks gibt über die Stimme dieses Landschaftsbezsrks das Landschaftsbezirkskollegium den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit unter den vier Landschaftsbezirken entscheidet das Los, welches durch die Hartz des Vorsitzenden der General-Landschaftsdirekt on zu ziehen ist.

. 3. Von den beiden General-Landschaftsräten ist jederzeit der eine aus Vorpommern, einschließlich Nenkorpommern und Rügen, der andere aber aus Hinterpommern zu wählen. (Vergl. § 60)

Gen. Ldtg z. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Eil. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.

ö. 8 86.

Abs. J. Zu, diesen Amtern (56 85 Abs. I) können nur HBesitzer depfandbrjefungs fähiger, in Neuporpommern und Rügen bepfandbriefter, pommerscher Güter gewählt werden, welche Mitglieder eines land— chaftlichen Kollegiums der Provinz früher gewesen oder es noch sind.

der Perlust des Besitzes zieht den Verlust des Amtes nach sich.

„Abs. 2. Was im § 36 ven dem Landschaftsdirektor gesagt ist, gilt auch von dem General- Landschafte direktor und den General -Land— schaftsräten. Ihr, Amt währt sechs Jahre, nach deren Ablauf sie aber wieder wählbar sind. Der General Landschaftsdirektor wird in Be— hinderungsfällen und bei, Erledigung des Amtes durch den in seinem Amte bei der Generaldirektion ältesten General⸗-Landschaftsrat ver— treten. In diesem Falle und im Falle der Behinderung eines General⸗ Landschaftsrates steht der General-Landschaftebirektion die Berech— tigung zu, aus der Zahl der Deputierten den Stellvertreter mit Vor— wissen des betreffenden Landschaftsdirektors zu ernennen.

§ 87.

Das Kollegium hat seinen beständigen Sitz in Stettin und regelt die Zeit und Dauer seines Zusammerseins nach den vorliegenden Geschäften. 82

8

Abs. 1. Den General-Landschaftssynd kus, welcher zum Richter— amt befähigt sein muß, wählt die General⸗Landschaftsdirektion, nachdem dieselbe zupor die vier Landschaftsbezirkskollegien von ihrem Vorhaben in Kenntnis 1 t hat; etwa begründete Erinnerungen derselben gegen die beabsichtigte Wahl ist sie zu berücksichtigen verpflichtet. In behreff der Dauer seiner Anstellung, seiner Entlassung und Ruhestandsstellung gilt, was in 5 75 vom ,,,, bestimmt ist. Er führt auf dem Generallandtag und dem Engeren Ausschusse das Protokoll und ist berechtigt, in Abwesenheit des Direkters und der Räte vom Sitze der Direktion namens derselben Schriftstücke und Urkunden zu zeichnen, ber die Ausführung erläßt die Direktion eine Anweisung. Seine Stellung zur General⸗Landschaftsdirektion ist im übrigen die— 6. wie diejenige des Landschaftssyndikus zur Landschaftsbezirks⸗ direktion.

Abs. 2. Auch stehen ihm alle in den 85 72 bis 74 dem Land— schaftssyndikus erteilten Befugnisse zu.

Abs. 3. Die Vorschrift des 8 79 Abs. 2 findet mit der Maßgabe i nnr daß die Bestellung durch die General⸗Landschaftsdirektion erfolgt.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Ecl. v. 17. Sept. 1875 G. S. S. 614

Gen. Sig? Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S* io S. 14.

. § 89.

Abs. 1. Die Anstellung er meitleren Beamten und Unter— beamten wird der General⸗Landschaftsdirektion überlassen, welche allein für ihre Befähigung haftet.

Abs. 2. Der Rendantz muß eine angemessene Sicherheit bestellen. In betreff der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Entlassung und Ruhestandsstellung gilt, was im 5 75 vom Landschaftssyndikus bestimmt ist. (Vgl. S8 82 und 296.)

§ 90. Die General⸗Landschafteditektion ist verpflichtet die Grundsätze des Kreditwesens aufrechtzuerhalten, sie pünktlich ausführen zu lassen, das allgemeine Beste desselben überall zu fördern und jeden Nachteil zu beseitigen und zu verhindern.

Die Landschaftzbezirksdireltionen müssen daher den auf die Land— in, . begründeten Verfügungen der Generaldirektion Folge eisten.

§ 92.

Die Generaldirektion unterfucht und entscheidet alle Beschwerden und Anzeigen gegen die landschaftlichen Bezirksbehörden oder gegen ihre einzelnen Mitglieder, insofern sie das Kreditwesen betreffen. Wer sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen will, wendet sich an den Engeren Ausschuß. (Vgl. 15 und 119) (

Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des Kreditwesens abzwecken, müssen an die General⸗Landschaftsdirektion

erg Pfennig für das Kisometer Landweg und fünfzehn Pfennig für das Kilometer Eisenbahn oder Dampsschiff.

eingereicht werden.

§ 94. .

Alle zweifelhaften Fälle, wo die Vorschriften dieser Landschafts⸗ ordnung nicht ausreichen, werden von den Landschaftsbezirksdirektionen der Generaldirektion zur Entscheidung vorgelegt, welche jedoch bei Ge— genständen, die das Ganze des Kreditwesens betreffen, nur eine einst⸗ weilige ist und endgültig nur von dem Engeren Ausschusse oder dem Generallandtage 6 15 Abs. 5) getroffen werden kann.

§ 95.

Abs. 1. Die General⸗Landschaftsdirektion hat die Oberaufsicht über sämtliche zum Kreditwesen gehörigen Kassen. Sie hat sämtliche dahin gehörigen, von den Landschaftsbezirksdirektionen einzusendenden Rechnungen zu prüfen und festzusetzen, die Generalrechnung zusammen⸗ zustellen und dem Engeren Ausschusse zur Erteilung der Entlastung vorzulegen. (Vgl. § 118.)

Abs. 2.

andere als die allgemein gesetzliche Verantwortlichkeit, jedoch unter Zuziehung der vier Landschaftsbezirksdirektoren oder der von denselben zu ernennenden Vertreter, zum Besten der Landschaft zu verfahren ermächtigt.

§ 96.

Sie empfängt die Bestände der bei den Landschaftsbezirksdirek— tionen nicht erhobenen laufenden Zinsen zur weiteren Auszahlung an die sich bei ihr meldenden Gläubiger. (Vgl. 5 240)

Sie ist berechtigt, so oft sie es für gut befindet, Kassenprüfungen anzustellen, Rechnungen zu fordern, zu untersuchen und aus den Land schaftsbezirksdirektionen Abgeordnete zu diesem Geschäfte zu ernennen.

§ 98.

Abs. 1. Der Generaldirektion liegt die Nachprüfung sämtlicher Anleihetaxen und deren endgültige Festsetzung durch Erteilung des Endzeugnisses sowie die Genehmigung der Pfandbriefsanleihen und der Abschreibungs⸗ und Befreiungserklärungen cb. (Vgl. 154, 157.)

Abs. 2. Auch ist sie befugt, sowohl die über Zwangsverwaltungen geführten Akten als auch die Zwangsverwaltungen an Srt und Stelle selbst prüfen zu lassen, wobei sie, wenn Gegenvorstellungen gegen einen ernannten Kurator gemacht werden, veranlaßt ist, die Gründe zu prüfen und nach Bewandtnis der Umstände einen anderen Kurator zu ernennen.

§5 99

Sie führt den Schriftwechsel mit allen Behörden in allen An— gelegenheiten, die das Ganze des Kreditwesens und das allgemeine Wohl der verbundenen Guksbesitzer betreffen, und vertritt die Land—⸗ schaft in Prozessen, für welche die Landschaftsbezirksdirektionen nach F 46 der Landschaftsordnung nicht zuständig sind.

§ 100.

Abs. 1. Endlich steht ihr die Berechtigung zu, ausnahmsweise (vgl. S 120) und in schleunigen Fällen unter Genehmigung des König— lichen Kommissars einen Generallandtag auszuschreiben.

Abf. 2. Die Unterschrift des General⸗-Landschaftsdireftors oder dessen Stellvertreters genügt zur Vollziehung aller von der General— Landschaftsdirektion auszustellenden Schriftstücke und Urkunden. (Vgl. F 46, Abs. 4.)

101.

Die Beamten der General-Landschaftsdirektion beziehen in den gesetzlich dazu geeigneten Fällen (ygl. S5 35, 43 und W) außer ihrer Dienstaufwandsentschädigung beziebungsweise ihrem Gehalte an Tage— eldern und Reisekosten dieselbe Entschädigung, wie die Beamten der Landschaftsbezirkskollegien gleicher Rangstellung.

1092.

Der Mirektor die Räte, der Syndikus und die übrigen Beamten werden nach der am Ende dieser Langschaftsordnung befindlichen Eides⸗ foꝛmel, und zwar ersterer durch den Königlichen Kommissar, die übrigen durch ben Genergl⸗Landschaftẽrirektor verpflichtet, wobei die Be— ftimmung des § 81 am Schlusse ebenfalls maßgebend ist.

Kapitel VI. Von den Kreisversammlungen. § 103. .

Abf. 1. Jeder Landschaftsdeputierte ruft, so oft es erforderlich, wenigstens jährlich einmal nach vorheriger Anzeige bei der Landschafts⸗ bezirksdireklion, an den bisher üblich gewesenen Orten, kurz vor der edesmaligen Herbstversammlung des Landschaftsbezirkskoll'giums die zierzu berechtigten Gutzbesitzer des Kreises zusammen, eröffnet ihnen unter Vorlegung der halbjährlichen Kassenrechnungen und der Be⸗ schlüßse des Engeren Ausschusses, was im Innern der Landschaft seit dem letzten Kreistage Wichtiges sich zugetragen, macht denselben von den im Landschaftsbezirk statkgefundenen Taxraufnahmen, Pfandbriefs— bewilligungen und Ablösungen Mitteilung und erfordert und veimittest ihre Bemerkungen, Anträge oder etwaigen Vorlagen sowie ihre nach Stimmenmehrheit zu fassende Beschlußnahme über alle diejenigen Gegenstände, welche einer Beratung der Landschaftsmitglieder bedürfen, um sie demnächst im Landschaftsbezirkskollegium zum Vortrage zu bringen. Vgl § 88.) .

Abs. 2. Im Kreise Fürstentum des Treptower Landschaftebezirks agen die Besitzer jedes der drei Teile des Gesamtkreises (Kolberg. Körlin, Köslin und Bublitz für sich in besonde ren Kreisbersammlungen an von dem Deputierten des Kreises in der Einberufung zu be—⸗ stimmenden Orten. .

Gen. Lotg . Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeri

a. We ren . 6j * Erl taatsministeriums

. . S 104.

Abs. J. Zur persönlichen Teilnahme an den Kreisversammlungen und zur Ausüdung des Stimmrechtes sowie zur aktiven und paffiven Wahlberechtigung ist erforderlich:

a) Verfügungsfähigkeit überhaupt,

b) Besitz eines in das landschaftliche Güterverzeichnis einge—

tragenen Gutes

). unbeschol tener Ruf.

. Abf. 2. SGhefrauen werden durch ihre Männer, unmündige und minderjährige Besitzer durch ihre Vormünder vertreten, insofern Ehe— männer und Vormünder für ihre Person stimm⸗ und wahlberechtigt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der Ehemann oder Vormund einen Persönlich geeigneten Gutsbesitzer bevollmächtigen. Dies letztere Recht haben auch alle unverheirateten weiblichen verfügungsfähigen Be= sitzer und diejenigen persönlich geeigneten Gutsbesitzer, welche zu er⸗ . 4. bing. . ;

3. . Besitze , denen das oben zu bezeichnete Erfordernis mangelt, dürfen auch nicht, bevoll mächtigen; 8 er. üben ihr Stimmrecht durch den Bürgermeister oder Syndikus und andere moralische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

Abf. 4. Uber die Unbescholtenhelt en scheldet, wenn folche bestritten wird, die Kreidersammlung und an letzter Stelle auf borgängige gut⸗ sthtliche Außerung des, betreffenden Landschaftsbezirkskollcgiunis Ter Engere Ausschuß. (Vgl. 5 119.)

. Die Nichterscheinenden oder durch einen zulänglich Bevollmäch⸗ tigten nicht Vertretenen werden als einwilligend in den Beschluß der Mehrhrit angesehen. Erscheint in den Kreisversammlungen niemand 26. . Deputierten, so gilt dessen Stimme als diejenige des dreises.

I S 106. . Abs. 1. In der Einladung zur Kreisversammlung i dan g e r in n g ig werden. ö Abf. 2. Bezüglich der Ladung sowie sonstiger Mittei find die Bestimmungen des § 22 . ö

§ 10. Den Vorsitz in den Kreisverfammlungen führt der Devuti i seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. t n, dem,, ; S 168.

Abs. J. Die Stimmen weiden nach der Anzahl der stimmenden

Besitzer, hepfan dbriefungsfähiger, in Neuvorpomm in und Ri pfandbriefte Güter gezählt. ; ö ö