1918 / 187 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Abs. 2. Bei Wahlen hat jedes Landschafte mitglied ehne Rücksicht darauf. ob er ein oder mehrere Güter in demselben Kreise besitzt, nur eine Stimme.

Abs. 3. Bei allen andern Abstimmungen dagegen ist ein Besitzer

von vier bis sieben selbständigen bepfandöriefungsfähigen Gütern zu

zwei, und ein Besitzer von acht und mehr solchen Gütern zu daei

Stimmen berechtigt. § 109.“

In denjenigen Gütern des Lauenburg⸗Bütower Kreises, welche aus mehreren Anteilen bestehen, haben die Besitzer sämtlicher Anteile eines Gutes (wenn diese Grundstücke in dem landschaftlichen Güterver⸗ zeichnis unter einem gemeinschaftlichen Namen aufgeführt sind) sowohl

ei Wahlen als in anderen Angelegenheiten nur eine gemeinschaftliche Stimm. Die Stimmgenossen ermitteln diese Gesamtstimme unter sich durch Stimmenmehrheit und bei etwaiger Stimmengleichheit durch das Los. S 110.

Abs. 1. Personen, welche ein Gut gemeinschaftlich ungeteilt be— sitzen, können in allen Fällen das Stimmrecht rücksichtlich des ganzen Gutes bzw. des Gutsanteils nur in ihrer Gesamtheit einfach ausüben.

Abs. 2. Erscheint aber auch nur einer der Miteigentümer auf dem Kreistage, so ist er auch ohne Vollmacht der übrigen berechtigt, die Gesamtstimme für sich und die übrigen Miteigentümer abzugeben. Der Nachweis des Miteigentums ist dem Deputierten zu führen.

§ 111.

Von den in den Kreisversammlungen aufgenommenen Protokollen erhält die Landschaftsdirektion die unterschriebene Urschrift und erstattet aus sämtlichen Kreistagsberichten, nachdem das Kollegium darüber gehört, einen Hauptbericht an die General-Landschaftsdirektion.

§ 112.

Landschaftsmitglieder, welche Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind nicht berechtigt, in den Kreispersammlungen zu erscheinen oder ein Stimmrecht auszuüben. Auch ruht dies Recht, so⸗ lange sich ein Landschaftsmitglied im Konkurse befindet.

Kapitel VII. Vom Engeren Ausschuß.

§ 113. Der Engere Ausschuß tritt alljährlich regelmäßig ein—

Abs. 1. sammen, sofern nicht die Berufung eines General—

mal in Stettin zu landtages (bergl. Ss 125 ff.) erforderlich erachtet wird. Auch kann er in dringenden Fällen zu außerordentlichen Versammlungen von der General⸗Landschaftsdirektion mit Genehmiqung des Königlichen Kom⸗ missars einberufen werden. Die General-Landschaftsdirektion bestimmt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen Kommissar die Zeit des Zusammentritts.

Abs. 2. Jeder Londschaftsbezirk sendet hierzu einen aus seiner Mitte alljährlich gewählten Deputierten, dem bei der Wahl für den Tall der Behinderung ein Stellvertreter beigeordnet wird, und seinen Direktor sowie abwechselnd ein Landschaftsbezirk seinen Syndikus.

§ 114.

Abs. J. Die Deputierten sind zwar schuldig, auf die ihnen erteilten Amweisungen, als auf beratende Meinungen, Rücksicht zu nehmen, sie sind aber an diese nicht gebunden noch verantwortlich, wenn sie von denselben abweichen. Sie sind vielmehr in ihrem Urteil und Abstimmen unbeschränkt, und nur ihre Einsicht und Ueberzeugung von dem Wohle der Landschaft dürfen ihr Beweggrund bei der Abgabe ihrer Stimme sein.

Abs. 2. Als Regel gilt, daß nur über solche Gegenstände ein end⸗ gültiger Beschluß des Engeren Ausschusses erfolgen kann, über welche in Kreistagsversammlungen die k gehört worden und welche demnächst in den Landschaftsbezirkskollegien beraten worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die in den 118 und 119 bezeichneten Gegenstände der Beschlußfassung.

Abs. 3. Wo es sich indes nur um laufende Geschäfte, Anwendung der Landschaftsordnung auf einzelne Fälle, feyner um Erledigung von Angelegenheiten, die keinen Verzug erleiden, handelt, kann der Engere . auch ohne daß die Kreistage vorher gehört, endgültig be⸗

hießen.

Abs. 4. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen der Teputzerten gefaßt. ; .

Abs. 5. Im Falle einer plötzlichen Behinderung des Deputierten führt der anwesende Direktor die Stimme des Landschaftsbezirks.

Abs. tz. Den Mitgliedern der General-Landschaftsdirektion und den Landschaftsdirektoren steht in der Versammlung des Engeren Aus—⸗ schusses kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Stimme zu.

Gen. Lotgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. § 115.

Abs.. J. Der Engere Ausschuß ist die überwachende Behörde der Generaldirektion und sämtlicher Landschaftsbezirksdirektionen und hat alle Rechnungen zu entlasten und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu entscheiden. .

Abs. 2. Abweichungen von dieser Landschaftsordnung oder Ab— änderungen derselben, sowie Auflegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaftsmitglieder ist aber auch der Engere Ausschuß zu beschließen oder zu genehmigen nicht ermächtigt, sondern dergleichen Gegenstände gehören vor den Generallandtag. (Vgl. § 126.)

§ 116.

Der Königliche Kommissar führt in dem Engeren Ausschusse den Versitz und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; im Behinde⸗ rungsfalle tritt der General⸗-Landschaftsdirektor und bei dessen Be— hinderung der älteste General Landschaftsrat an seine Stelle, in. Fällen aber, wo es auf eine Prüfung der Geschäftsführung der Generaldirektion ankommt, wirkt der der Amtsdauer nach älteste Landschaftsdirektor als Vorsitzender.

S 117.

Abs. 1. Der Vortrag der zu erledigenden Gegenstände liegt der General-Landschaftsdirektion ob, welcher zu diesem Behufe und zu ihrer Begutachtung die Vorlagen der Landschaftsbezirkskollegien vier Wochen vor der Versammlung des Engeren Ausschusses mitgeteilt werden müssen.

Abs. 2. Gleichzeitig haben auch die Landschaftsbezirkskollegien sich ihre Vorlagen gegenseitig zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abs. 3. Die Genenal⸗Landschaftsdirektion ist schuldig, dem Engeren Ausschusse über alles, was er zu wissen verlangt, Auskunft zu geben und die erforderlichen Akten und Schriften vorzulegen.

§ 118.

Abs. 1. Alle Rechnungen, die dem Engeren Ausschusse , werden, müssen von den Landschaftsbezirksdirektionen halbjährlich gehörig abgeschlossen, belegt, von der General-Landschaftsdirektion ge—= . auch alle Erinnerungen möglichst erledigt sein. (Vgl. 237. 301.

Abs. 2. Zu diesem Zwecke werden die Rechnungen jedes Land⸗ schaftsbezirks ver Wochen vor der Versammlung des Engeren Aus—⸗ schusses an die General-Landschaftsdirektion eingesandt, damit sie solche mit den Haushaltsplänen eines jeden Landschaftsbezirks gründlich ver— 6 und die etwaigen Erinnerungen dem zusammentretenden FIngeren Ausschusse vorlegen könne.

Abs. 3. Außerdem ist alljährlich der Haushaltsplan der General— Landschaftsdirektion und jedes Landschaftsbezirks dem Engeren Aus— schusse zur Genehmigung und Vollziehung vorzulegen. Die Rech⸗ nungen der General-Landschaftsdirektion Ind mit dem letzten Tage des August abzuschließen, mit dem 1. September sogleich wieder neu anzufangen und fortzuführen.

Abs. 4. Die abgeschlossenen Rechnungen, sowie ein bis zum Tage des Zusammentritts der Engeren H reichen⸗ der Auszug aus den neu angelegten Rechnungen sind der Versammlung

vorzulegen.

Die Abschüußtermine der Rechnungen der Landschafts— bezirksfollegien werden auf den letzlen Tag des Februar und August

sestgesetzt. 66 3 119.

Wenn in dem im S RN gedachten Falle oder bei nachgesuchten Ent⸗ scheidungen über Zweifel und Auslegung der ge gf e le den jemand bei dieser Entscheidung der Generaldirektion sich nicht be— ruhigen will, so steht ihm die Beschwerde an den Engeren Ausschuß frei, welcher gemeinschaftlich mit der Generaldirektion die Sache noch mals reiflich in Erwägung zieht und schließlich entscheidet, jedoch mit der Maßgabe, daß den de ügungen der Generaldirektion vorläufig und unter Vorbehalt seines Rechtes von dem Beschwerdeführer Folge geleistet werden muß.

§ 120.

Das Recht, die Berufung eines Generallandtages zu beschließen, steht in der Regel (ogl. 5 160) dem Engeren Ausschusse zu. § 121.

Abs. 1. Die von den ,,,, für den Engeren Ausschuß aufzustellenden Vorlagen sind der Regel nach zuvor den Kreistagen zur Beratung vorzulegen, und die auf den Kreistagen selbst in Anregung gekommenen oder von einzelnen ne mitgliedern aufgestellten Vorlagen dort zuvörderst zu beraten. Findet das Landschaftsbezirkskollegium eine von einem Kreise beschlossene Vorlage ungeeignet, so ist der davon in Kenntnis zu setzende Depu⸗ tierte verbunden, den betreffenden Landschaftsmitgliedern sofort davon Nachricht zu geben, und steht dann Berufung an die General⸗Land- schaftsdirektion frei.

Abs. 2. Wird ein Antrag eines einzelnen Landschaftsmitgliedes von der Kreisversammlung dagegen nicht geeignet befunden, so steht demselben Berufung an das Landschaftsbezirkskollegium und von diesem wiederum an die Generaldirektion, gegebenenfalls aber auch das Recht zu, seine Anträge dann unmittelbar beim Engeren Ausschusse zur weiteren Veranlassung anzubringen.

8 HX.

Um sich von den Vorlagen gehörig unterrichten zu können, werden den Mitgliedern des Engeren Ausschusses seitens der Generaldirektion dieselben entwerder schon vorher . oder spätestens in der dem Engeren Ausschusse vorangehenden Vorversammlung zugestellt.

§ 123.

Abs. 1. Der General⸗-Landschaftssyndikus führt das Protokoll bei den Versammlungen des Engeren Ausschusses. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden von der General-Landschaftsdirektion den Landschaftsbezirksdirektionen demnächst in Abschri t mit der Anweisung zugefertigt, solche in weiterer Abschrift an die Landschaftsdeputierten 6 zu lassen, damit dieselben in den Stand gesetzt werden, davon den Landschaftsmitgliedern auf geeignete Weise die nötige Mit- teilung zu machen.

Abs. 2. Was aus den Protokollen des Engeren Ausschusses der Oeffentlichkeit zu übergeben ist, darüber hat der jedesmalige Engere Ausschuß zu beschließen. 5

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 265. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. § 124.

Die Deputierten zum Engeren Ausschusse, die Direktoren sowie der betreffende Syndikus erhalten einschließlich der Reisetage die land schaftsordnungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten, vom Wohnorte an gerechnet, aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft.

Rapitel VIII. Von dem Generallandtage.

§ 125. . Abs. 1. Nur zur Beratung wichtiger Angelegenheiten erfolgt die Zusammenberufung, des Generallandtages unter Genehmigung des Königlichen Kommissars durch die Generaldirektion nach Stettin. Er hat die Geschäfte des Engeren Ausschusses; Abweichungen von dieser Landschaftsordnung oder Aenderungen derselben, sowie Auferlegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaftsmitglieder zu beschließen oder zu genehmigen, ist er jedoch nur allein ermächtigt; für bestimmte Zwecke kann er indes auch dem Engeren Ausschusse diese ihm allein zu⸗ stehenden Befugnisse übertragen. ö ö Abs. 2. Die General⸗Kandschaftsdirektion hat die Vorlagen für den Generallandtag vorbereitend zusammenzustellen und mit ihrem Gutachten zu begleiten. Gen. Tdtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 5. Nov. 191. G. S. 1912 S. 14.

§ 125. ö

Abs. 1. Es erscheinen auf demsellben sämtliche Landschaftsbezirks kollegien einschließlich ihrer Syndici.

Abs. 3. Werden ein Deputierter und dessen Stellvertreter Der⸗ hindert, auf dem Generallandtage zu erscheinen, und erfolgt diese Ver⸗= hinderung so spät, daß der Kreis selbst nicht eine andere Wahl vei⸗ anlassen kann, so ist das Landschaftsbezirkskollegium befugt, einen Stellvertreter zu ernennen. .

In betreff des Vorsitzes auf dem Generallandtage sind die Be⸗ stimmungen des § 116 maßgebend.

§ 128.

Der General⸗-Landschaftssyndikus führt das Protokoll der allae⸗ meinen Beratung, ein zu ernennender Landschaftssyndikus die Ver⸗ handlungen in betreff der Abnahme der Rechnungen.

. 5 129. . .

Von der General-Landschaftsdirektion wird dem Generallandtaßae ein ausführlicher Bericht über alles erstattet, was das Ganze den Kreditwesens und das allgemeine Wohl aller verbundencn Gutsbesitze

betrifft. § 130.

Alle über die verwalteten Vermögensmassen geführten und von dem Engeren Ausschusse geprüften Rechnungen warden dem Generallandtage noch einmal zur Einsicht vorgelegt, der eine nochmalige Prüfung ver. anlassen kann, wenn er es nötig findet.

§ 131. In allen Fällen, wo es auf eine Untersuchung der Geschäftsführung der Generaldirektion und des Engeren Ausschuffes ankommt, wird ein besonderer Ausschuß aus dem Generallandtage selbst ernannt, welcher einen Rechtsgelehrten mit Ausschluß des General⸗-Landschaftssyndikus hinzuzuziehen hat. 3 15

Der Generallandtag hat alle von dem , Ausschusse, sowir von der Gengrasdirektinn ibm vorgelegten, das Kreditwesen und dessen Förderung betreffenden Entwürfe und Vorschläge, welche jedoch niemals auf. Verletzung schon erworhener Privatrechte und Aufhebung der Grund verfassung der Landschaft hinauslaufen dürfen, zu prüfen und darüber zu beschließen. ;

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

G. S. 1912 S. 14. ; § 133. .

Abs. 1. Die dem Generallandtage zur Bere eng und Entscheidung zu überweisenden Vorlagen können sowohl von dem Engeren Ausschusse und der General-Landschaftsdirektion, als auch von den Landschafts—⸗ bezirkskollegien oder von einzelnen Kreisen ausgehen. ;

Abs. 2. Bevor diese jedoch dem Generallandtage zur Beschluß⸗ nahme vorgelegt werden können, müssen dieselben den sämtlichen Kreisen zur Erklärung vorgelegen haben. Die Vorschrift des 5 114 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Sollten die Vorlagen eines Kreises, welche auf vorstehende Weise zur Kenntnis des betreffenden Landschaftsbezirkskollegiums gekommen sind, dessen Zustimmung nicht

erhalten haben, so ist dasselbe dennoch verpflichtet, sie durch die General⸗ direktion dem Generallandtage vorlegen zu lassen. ö. K Abs. 3. Über Anträge, welche während der Dauer der Ver= sammlung des Generallandiages aus dem Schoße derselben gestellt werden, ist auch ohne vorgängige Beratung in den Kreisversammlungen und in den Landschaftsbezirkskollegien eine Beschlußfassung durch den Generallandtag zulässig, sofern die Landschaftsbezirkskollegien und die Generaldirektion e instim mig die Dringlichkeit der Beschlußfassung anerkennen. Gen. Ldtgs. Befschl. von 1871, best. d. Allerh. Eil. v. 23. Juli 1871, G8. S. S3 Zi5. - Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.

§ 134. . Alle Vorlagen für den Generallandtag müssen dem Königlichen Kommissar vier Wochen vor dem Zusammentritt desselben mitgeteilt, die Vorlagen der Landschaftsbezirkskollegien daher auch mindestens acht Wochen vorher der Generaldirektion eingesandt werden.

§ 135. Abs. 1. Der Generallandtag faßt seine Beschlüsse nach der Mehr heit der Landschaftsbezirkskollegien, welche zuvor ihre Abstimmung in sich gemäß 8 69 feststellen müssen; bei Stimmengleichheit deren en ent⸗ scheide: der Vorsitzende. Abs. 2. Die Kosten des Generallandtages trägt das Vermögen der Gesamtlandschaft. 8 13

Die demnächstige Mitteilung diefer Verhandlungen an die Land⸗ schaftsbezirke und die Landschaftsmitglieder erfolgt in derselben Art, wie bei dem Engeren Ausschusse. (Vgl. § 123.)

Kapitel IX. Von Vollstreckung der landschaftlichen Verfügungen.

§ 13. .

Jedes Landschaftsmitglied ist verbunden, sich den Verfügungen der landschaftlichen Kollegien, welche die Aufrechterhaltung und Aus— führung der Bestimmungen des Kreditwesens betreffen, zu unterwerfen.

56166. .

Abs. 1. Die landschaftlichen Behörden sind befugt, die Be⸗ folgung ihrer Verfügungen durch Verhängung von Geldstrafen oder durch . nach dieser Landschaftsordnung zulässige Zwangsmittel zu erwirken. .

Abs. 2. Sämtliche Gerichte sind verpflichtet, der Landschaft auf 3j Ansuchen in diesen Fällen schleunige und unweigerliche Hilfe zu leisten.

139.

Sollten diese Mittel die Kl gien zur 6 t nicht , ö ist die Landschaftsbezirksdirektion berechtigt, nach eingeholter Genehmigung der Generaldirektion die i nn, den

hfandhriefe zu fordern und zu diesem Zwecke nach erfolgter frus tloser Androhung äußerstenfalls die Zwangsbersteigerung des verpfändeten Gutes zu beantragen. Solche hat das . Gericht einzuleiten,

§ 140.

Glaubt der Angeschuldigte sich bei dem ,. Beschlusse nicht beruhigen zu können, so steht ihm dagegen die Beschwerde an den Engeren Ausschuß oder Generallandtag (wenn ein solcher 5 früher als der nächste Engere Ausschuß abgehalten werden sollte) offen, bei deren Entscheidung es sein Bewenden behält.

§ 141. und Beamten der landschaftlichen

ihrer Pflicht

Abs. 1. Alle Mitglieder

Kollegien sind verpflichtet, den Anordnungen ihrer k. Be⸗

hörden bei Vermeidung von Ordnungsstrafen Folge zu leisten. Abs. 2. Auch die verbundenen Gutsbesitzer ganzer Kreise in ihrer Gesamtheit bei den Kreisversammlungen sind vempflichtet, den Vorschriften der Landschaftsordnung und den auf Grund derselben er angenen Beschlüssen und Verfügungen der ihnen vorgesetzten land⸗ fön nn Behörden in allen Stücken Folge zu leisten.

Abs. 1. von einer Verpachtung

S 142. . . ö. Der . eines bepfandbrieften Gutes ist verpflichtet, des Gutes spätestens vierzehn Tage nach Über= * der Pachtung durch ECinreichung einer beglaubigten Abschrift des

Pachtpertrages und der Übergabeverhandlung der Landschaftsbezirks⸗ direktion Anzeige zu machen, widrigenfalls ihm die ganze Pfandbriefs⸗ anleihe mit Frist von drei Monaten zum nächstfolgenden Johannis⸗ oder Weihnachtstermine gekündigt werden kann.

Abs. 2. Die Landschaftsbezirksdirektion ist verpflichtet, falls durch die Verpachtung und insbesondere durch Veräußerung des Gutsinven⸗ tars die landschaftsordnungsmäßige Sicherheit der Pfandbriefsanleihe beeinträchtigt wird, dem Besitzer die Ablösung eines entsprecherden ö. , , mit Frist von längstens drei Monaten aufzu⸗ erlegen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1881, best. d. Allerh. Erl. v. 25. April 1881. G. S. S. 296.

Kapitel X.

Von dem Verfahren bei Aufnahme der Tare und Ausstellung von Entpfändungen und Unschädlichkeitszeugnissen. § 143. ; Abs. 1. Die Bepfandbriefung eines Gutes kann nur auf Grund einer landschaftlichen Beleihungstaxe erfolgen.

Abs. 2. Die Beleihungstare ist eine Grundtaxe, wel die Klassen- und Kulturarten, wie e. aus der Veranlagung der Grund- steuer nach den Gesetzen vom 21. Magi 1861 betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer (G. S. S. 2653) und vom 8. Februar 1887 betreffend die Untewerteilung und Erhebung der Grundsteuer (G.-S. S. 185) endgültig festgestellt sind, zugrunde gelegt werden. Abs. 3. Sowohl der . als die Landschaftsbezirksdirektion sind berechtigt, zum Zweche der Taxaufnahme des Gutes eine landschaft⸗ iche Nachhonitzerung der abzuschäßtzenden Flächen . beantragen, welche der Wertsberechnung zugrunde zu . ist. Bei Aufnahme von Lehns⸗ abfindungstaxen muß stets eine Nachbonitierung erfolgen. Ist bei früherer Tape eine Nachbonitierung gg, so darf dieselbe bei Fest= setzung einer neuen Taxe ohne Wiederholung der Nachbonitierung nun insoweit zugrunde gelegt werden, als durch örtliche Besichtigung G6 143 Abs. 7 und 8) die Richtigkeit der früheren itie rung fest⸗ gestellt ist. .

Abs. 4. Die beigefügten Tarife ergeben für die Tarberechnung den Wert der abzuschätzenden Flächen.

Abs. 5. Bei dieser Wertfeststellung (Abs. 4 sind Gebäude und Inventar in wirtschaftlichem Zustande vorausgesetzt. Fehlen Ge⸗ däude oder sind sie in mangelhaftem Zustande, ist das Inventar unvoll⸗ ständig oder mangelhaft, so sind dem hierdurch herbeigeführten Min- derwerte des Gutes entsprechende Abstriche von der Taxe zu machen. ö geschieht mit Rücksicht auf etwaige ungünstige Gesamt⸗ verhältnisse des Gutes. Diese Minderwertsabzüge sind vor Hinzu⸗ vechnung des etwaigen Zuschlages (Absatz &) abzusetzen.

Abs. 6. Bare Hebungen, Naturalhebungen und Realrechte, so⸗ fern sie hypothekarisch sichergestellt sind, . und Lasten werden mit dem zwanzigfachen Betrage zu Kapital berechnet, in Zugang be—= ziehentlich Abgang gebracht, sonstige Wente aber nicht in Berechnung e . Handelt es sich um eine der Tilgung unterliegende öffentliche

bgabe, so ist, wenn der zwanzigfache Jahresbetrag höher ist als dersenige Betrag, durch lf ahlung nach der Bescheinigung der zuständigen Behörde die Abgabe vom Eigentümer sofort abgelöst werden kann, nur dieser Betrag in Abzug zu bringen. Die in Zu⸗ gang oder Abgang. zu bringenden Beträge erhöhen oder mindern den nach . nung des etwaigen Zuschlages (Absatz 8 festgestellten Caxwert.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.) .

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6 och von der Diteklion erfordere Urkunden einzuzahlen. ö

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zum Deutst M 18z.

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Berlin, Freitag, den 9. August

Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. .

1918.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Abs. 7. Ist eine solche Taxe bereits vorhanden, so genügt die- elbe, wenn das landschaftliche ollegium nötigenfalls durch örtliche Besichtigung oder Nachbonitierung sich überzeugt hat, daß der wirt ig e Zustand des Gutes seit der Taxaufnahme sich nicht ver— schlechtert hat. Abs. 8. Der durch landschaftliche Grund- oder Nachbonitierungs⸗ taxe zu ermittelnde Kapitalwert kann wegen besonders günstiger und nachhaltiger wirtschaftlichen Verhältnisse des Gutes einen Zuschlag bis zu 5 v. H. erhalten. Als solche dürfen nur in Betracht kommen: 1. besonders günstiger Absatz der Roherzeugnisse (dauerhaft be= festigte Wegverbindung nach einem nahegelegenen Bahnhof oder nach einer nicht wesentlich über 8 Kilometer entfernten größeren Stadt oder Lage des Gutes an einer Wasserstraße), günstige Lage des Wirtschaftshofes zum Acker oder dauerhaft befestigte Wegverbindung vom Hof zum Acker, 3. zweckmäßige und dauerhafte Bauart der Gebäude, günstige Verwertung der Roherzeugnisse (Milch, Kartoffeln Zuckerrüben, Getreide) in Fahr tkanlagen, 166 5. wech mäß ige Bewässerung oder Entwässerung, 5. Anschluß an elektrische Kraftanlagen, günstige, durch Lage über dem Meeresspiegel oder durch Nähe zur See bedingte, klimatische Lage, und überwiegend vorteilhafte Gestaltung ebener oder flach welliger Ackerflächen, welche durch Lage, Größe und 3 die BVewirtfchaftung besonders erleichtern. Die den Zuschlag rechtfertigenden Voraussetzungen und dessen Höhe sind bei Festsetzung der Taxe durch das rer e. achtlich zu begründen. Diese Zuschläge Können, sofern das Landschafts— bezi vkekollegium die are als noch zutreffend erachtet, auch zu bereits bestehen den Taxen (Absatz s) gewährt werden. Zur Feststellung, daß der, zöitige Tarwert zem dürch frühere Tare mittelten mindestens gleichkommt und zur Begutachtung über die Zulässigkeit und die Höhe der Zuschläge genügt die örtliche Besichtigung durch den Kreisdepu— tierten und ein Landschaftsmitglied. Das Landschaftsbezirkskollegium hat alsdann die Taxe nach erfolgter Prüfung (5 151) neu fest— zusetzen und der Generaldirektion zur Bestätigung vorzulegen.

Abs. 9. Der Engere Ausschuß ist an Stelle des Generallandtages ermächtigt, die vorstehenden für 6. Voraussetzungen und die Höhe 3. Jus chlages geltenden Bestimmungen (Absatz s und die nachste henden Tarsfe sllbsaz 3 abzuändern.

24 ir . von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 1871.

23

. ar, . von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872. . . von 1879, best. d. Allerh. Ecl. v. 15. März 1880. 6. Ve e r . von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904. 44 e,, 3. 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

Gen. Rdtgz, Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums

n , nn, , , dn, , , gntemnhnifterhume

Anmerkung J.. Da nach S1 des Gesetzes wegen Aufhebun direkter Staatssteuern vom 14. Juli 189535 *. Hh h ns die ngch den Gesetzen vom 21. Mai 1861 veranlagten Grund und Gebäudesteuern der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesezt sind, sind diese Abgaben nicht mehr bei der Wertsfest = stellung gemäß 143 Abs. s der Landschaftsordnung in Abgang zu bringen.

Bei der Wertsfeststellung eines Gutes, welches der Zurüchk— zahlung einer Grundsteuerentschädigung unterworfen ist, ift die ctwa festgesetzte Tilgungsrente bzw. Das noch nicht zurückerstattete

dgungskapital nach den Grundsätzen des 8 il in Abzug zu

bringen. .

Eng. Ausschuß - Beschl. von 1895; gen. d. Minist-Reskript v

28. Jannar 1856. . 6

Anmerkung II.: Das Gesetz vom 4. März 1867, betreffend die

Auflösung des Lehnsverbandes in Alt Vor und Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstaxe (G. S. S. I63), bestimmt: . 22. Bei jeder fortan nötigen Feststellung des Wertes eines e en n n , n .

Grunde zu legen, nach welchen die Pommersche

Landschaft die Allodial-Beleihungstare anfertigt.

5258. Hat das bei dem abzuschätzenden Lehns gute befindliche Gutsinventariun Allodialeigenschaft, fo wird dessen Wert, so= weit es wirtschaftlich vorhanden sein muß, nach landschaftlichen Targrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten Gutswert in Abzug gebracht.

5 24. Gegen Lehnstaxen, welche nach vorstehenden Grund- ätzen durch die landschaftliche Behbrde aufgengmmen und durch zie Generallandschaft bestätigt sind, finder kein prozeffualisches Verfahren statt: dein beteiligten Berechtigten steht gegen eine solche Tare nur der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu, wenn er hestimmte Ausstellungen entweder gegen das Veifahren der Tarkommissare oder gegen die faktische Grundlage der Tare,

oder endlich gegen die zur Anwendung gebrachten Abschäͤtzungs— nermen zu erheben hat und die tatsächlichen Anfüͤhrungen ge— hörig bescheinigt sind. ͤ

Gegen die Entscheidung des Engeren Ausschusses findet eine weitere Beschwerde nicht statt. ö. . . Der Rekurs muß bei Veilust dieses Rechtsmittels binnen

Rercim 5 J der Verordnung vom 5. Mai 1838 vorgeschriebenen

n , ek. dem die Verhandlung leitenden Gericht angebracht

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die gerichtliche Zuste 9 Der Targ oder mit dem auf Voilegung derselben im Teimine solgenden Tage. ö

Fi e, ,,, n, 5 144. . Jeder Gu tsbesitzer, , die Aufnahme einer Taxe ozer die Nachp üfung e ,. na sucht, hat mit diesem seinem bei der schaflsbezirksdirektson zu übergebenden . zu⸗

igen Landf

3 ke heglanbi te. Abscht ift des Grundbuchblattes,

ba rlne beghaub m der Grundsteuerkarte,

) beglanbigte Uusgsig, aus der Grundsteuermutterrolle und . der Geh chu deste errolle.

* e

1* I

n on derselben zu bestimmenden Kostenvorschuß

M * j w 2 2251

ommenden Lehns⸗Abfi .

Tarif des Landschaftsbezirks Anklam lberechnet in Reichsmark für den Hektar).

Kreis

Acker Klassen

Wiesen Klassen

Weiden Klassen

I

2121 5 56 7 5 f

.

.

Anklam Demmin Franzburg. ... Greifswald ... Grimmen .... Randow

Rügen Usedom⸗Wollin . Ueckermünde. ..

900 700

900 710 380

Kreis

Holzungen Klassen

Wasserstücke

Klassen

112 131111

4465

Anklam Demmin Franzburg . . . . Greisswald ... Grimmen .. Randow

Rügen Usedom⸗Wollin . Ueckermünde . ..

Tarif des Landschaftsbezirks Stargard (berechnet in Reichsmark für den Hektar).

Kreis

Acker Klassen

Wiesen

111

Klassen 3 3 4 5 sz 2

Greifenhagen .. K H aatzig Naugard .... Regenwalde ...

2000 1700 1400 i130, S560 600 300 100 2400 2000 1600 ö 00 . 400 100

sico . ö. o 300 ö

1940 1650 1160 S20 50: 1650 180 900 70 40

1940 1650 1180 820 470 1660 1180 900 700 470

Kreis

*

——

Holzungen Klassen

Wasserstücke Klassen

Dedland Klassen

JJ

, , w, n

128

Naugard .... Regenwalde ..

600 500 400 300 200 160 80 40

Tarif des Landschaftsbezirks Treptow berechnet in Reichsmark für den He

300 150 70 40 26

20

ktar).

Acker . Klassen

Wiesen Klassen

Weiden

1 35 5 6 3

k

Klassen .

Kammin ... Fürstentum ... Greitenberg.. Neustettin .... Regenwalde ...

so0 eh 240 10

Kreis

Hoh n gen RKlassen

Wasserstücke Klassen

, ö

Belgard Kammin ürstentum ... Greifenberg... Neustettin .... Regenwalde . ..

31 4 6

420 340 260 180 40

300 150 70 40 10

Tarif des Landschaftsbezirks Stolp (berechnet in Reichsmark für den Hektar).

Acker Klassen

Wiesen ge fen

Weiden Klassen

ii,

4 5

6 iin

Lauenburg . . .. Rummelsburg. Schlawe

lbb 1400 1250 1100 oM 250 100

700 470 290

200 100 60 290

Holzungen slassen

Wasserstücke Klassen

J

34 5

Bütow Lauenburg . . .. Rummelsburg . Schlawe ten,, .

der

beonitierung geschehen, schaftsrat oder bei dessen

messers in der

eie fn mies von n8ß 7 aufzunchmen“ abgelehnt. (Vergl. Prot. v.

mr, , d

5600 420 340 260 180 120 890 40

zu erinnern, ö wird einen eingezahlten Taxe verfügt. Ab. E: Ist eine Tare ohne Nac mit Aufnahme derselben der zuständige Landschaftsdeputierte und ein Landschaftsmitglied beauftragt. Hierbei 3 eine Vergleichung der Bodenbeschaffenheit mit den in der Grundsteuermutterrolle ver⸗ zeichneten Kulturarten insoweit vorzunehmen, als dieses zur Prüfung Frage erforderlich ist, vb zum Wohle der Kreditanstalt eine Nachbonttierung gefordert werden muß. . Abs. 3. Soll aber die Abschätzung auf Grund einer Nach= * sind mit Aufnahme der Taxe ein Land⸗ aft. ; Behinderung ein Landschaftsdeputierter und der Deputierte des Kreises beziehungsweise dessen Stellver⸗ treter zu beauftragen. . , , ,

landschaftlicher Bodenschä ĩ Art, daß die Flächen

516.

Abs. 1. Findet der Landschaftsdirektor oder die etwa bei Ein⸗ gang des Antrages versammelte Landschaftsdirektion dagegen nichts nachdem der mul maßliche Kostenbefrag durch Vorschuß sichergeftell ist, die Aufnahme der

2

Abs. 4. Die Nachbonitierung erfolgt unter Zuziehung zweier wg e 1e) und eines veredeten Feld⸗

n s in der daß die n der einzelnen Kulturarten 1bi

sestgestellt unde eingeschützt werdens Sonmwahl bei et. Feststellung der keit als Zeugen schwächen wände

achboni tierung begehrt, so wird

300 150 70 40 10

Bodenschätzer gleiches Stimmrecht.

Stelle vertritt.

ihm von dem das Taxgeschäft leitenden

kommissaren bleibt überlassen, die

G. S. ; öS 146.

falt dahin. Ain fe

Verbindungen ftehen, wesche nach den 2 ne

Kulturarten als bei der Bonitierung er 3 Tarkommissare und Bod ei Stimmengleichheit ent- scheideß der Landschaftsrat beziehentlich der en,, ir.

Abk. 5. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gutes sind i beiden Fällen durch sachgemäße . K sind in

Abs. 6. Der Besitzer des abzuschäßzenden Gutes hat, nad kem

Kommissar der von döesem

zi bestimmende Termin bekanntgemacht word . und das zur Tape . . den erforderlichen

zugeben. Den Tar⸗

usammenstellung de awer⸗ handlung auch außerhalb des abzuschäben den ö

; 9g ĩ j * d. rh. Erl. v. 18. Nov. 1 . . 1912 S. 14. - ; 3 . ö

Bei der Bestimmung der Kommissare ist mit bes . hen, Daß sie weder under Wet re 9. e, des Abzuschätzenden Gutes in se nahen lien oder n gr

etzen ihre Glaulmisr di.

1 ö * z 2 3 ? e 8 i e