1918 / 187 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

4 * §8 14. Abs. 1. Für jeden Kreis sind von der Landschaftelezirksdäirek— tion auf Vorschlag des Deputierten aus den Landschaftsmitgliedern des Kreises drei Bodenschätzer zu erwählen, welche zur Annahme Der auf sie gefallenen Wahl auf sechs Jahre verpflichtet sind. Als Ablehnungsgründe sind nur solche gültig, welche nach den gesetz⸗ 164 Bestimmungen von der Uebernahme von Vermundschaften reien.

Abf. E. In dem vereinigten Lauenburg⸗Bütower Kreise sind für jeden Kreis drei Bodenschätzer zu erwählen.

Abs. 3. Feldmesser, Bodenschäter und Forstbeamte erhalten bei landschaftlichen Geschäften als Vergütung neun Mark Tagegelder, und wenn ihnen keine Fuhren gestellt werden, Reisekosten nach § 35. Ahs;. 4. Es ist den Landschaftsbezirkskollegien gestattet, bei sich heraufstellendem Bedürfnis die Vermehrung der Zahl der Boden— schüͤß⸗r zu beschließen.

Gen. Ldtgs. B schl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. 1867 3 ts 1691. s Allerh. Erl. v Nov

. § 147 a.

I. Holzungen können auf Antrag des Taxnehmers anstatt . mäßiger Ermittlung des Grundwertes nach ihrem dauernden Forst⸗ ertragswerte zum Zwecke der Beleihung abgeschätzt werden, wenn 1. sie eine Waldfläche von mindestens einhundert Hektar

bilden und der Besitzer den Anforderungen der Landschaft in bezug auf Beschaffung der Taxunterlagen, als: Kartierung, Ver— messung, Einteilung der Forst, genügt und sich bereit er⸗ klärt, in der bei der Bepfandbriefung auszustellenden Ur— kunde die Veipflichtung zu übernehmen, eine nach den

Grundsätzen der. Königlich Preußischen Forstverwaltung

geregelte und von der Landschaft genehmigte Forstwirtschaft unter lanzschaftlicher Uberwachung zu betreiben, . . Die näheren Bestimmungen werden in der von der Generaldirek— tion zu erlassenden Ausführungsbestimmung getroffen.

1. Die Schätzung des Forstertragswertes, unter welchem der nach Abzug der Ausgaben des Betriebes und der landschaftlichen Sicher heitsrückstellunggen (Abschnitt 4 am Schluß verbleibende kapitalisierte nachhaltige Jahresertrag zu verstehen ist, erfolgt nur als Zuschlagstare zu einer bereits aufgenommenen 9der gleichzeitig beantragten Grundtare der übrigen Gutsflächen. Sind die abzu⸗ schätzenden Holzungen in einer bereits aufgenommenen Grundtaxe mit abgeschätzt, so ist diese um den auf die gedachten Holzungen ent⸗ fallenden Betrag zu kürzen.

III. Wird die Abschätzung einer Gutsfoyst nach ihrem Forst⸗ ertragswerte beantragt, so . die §§ 145 Abs. 1, 3 bis H und ff. sinngemäße Anwendung. An Stelle der in Absatz 4 daselbst ge— dachten beiden Bodenschätzer werden, sobald es sich um die * schätzung der Forst handelt, zwej von der Landschaftsbezirksdi rektion zu bestimmende Forstsachwerständige, won denen einer die Befähigung zum Preußischen Staatsoberförster haben muß, zugezogen. 1I1V. Für die Abschätzung der Forsten nach ihrem Forstertra werte gelten folgende Grundsätze: *. . V Abschnitt 1.

Die Umtriebszeit ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen von der Tarkemmission zu bestimmen. t

Wenn sie hierbei eine von dem vorgefundenen bisherigen Um⸗ trisghe abweichende Umtriebszeit feststellen will, so hat sie diese Ab⸗ weichung der Landschaft , bei Einholung der Bestätigung der Taxe zu begründen. Grundsätzlich darf die Umtriebszeit:

1. für Weidengnpflanzungen nicht unter vier Jahren, sofern

nicht auf Korbmacherruten gewirtschaftet werdem soll, in welchem Falle der einjährige Umtrieb zulässig ist,

Vel 2. für Riederwald einschließlich Clsem und Birken nicht unter

. wanzig Jahren, 3 1 ochwald nicht unter sechzig Jahren

angenommen werden. Abschnitt 2.

Nachdem die Umtrxiebszeit festgesetzt ist, erfolgt die Perioden— , die Aufstellung eines allgemeinen Wwe g ftersanen Die ganze Umtriebszeit wird je nach ihrer kürzeren oder längeren Dauer und der Größe des Waldes in Perioden eingeteilt, deren Dauer bei dem Hochwalde auf zwanzig Jahre zu bemessen ist.

Demnächst werden die Bestände den einzelnen Perioden über— wiesen und zu diesem Zwecke die Flächen nach Verhältnis ihrer Boden⸗ güte und. Holzhaltigleit sowie mit gehöriger Berüchsichtigung des Holzalters der Bestände zur Zeit des Abtriebes dergestalt verteilt:

a) daß jeder Periode Bestände von möglichst gleicher Bodengüte überwiesen werden, b) daß die, Bestandgilte der jeder Periode zu überweisenden Ab— triebsflächen möglichst gleich ausfalle, und c) daß das Alter der Bestände zur Zeit des Abtriebes der für den Wald angenommenen Umtriebszeit möglichst gleichkomme. hiernach werden zwar in der Regel die Holzbestände nach ihren verschiedenen Altersklassen den verschiedenen Perioden zugeteilt werden, bleibt aber dem Exmessen der Tarkommission überlassen, auch jüngere im Zuwachs zurückstehende Bestände, insoweit derartiges Holz zu der Zeit, wo es zum Hiebe kommen soll, nur überhaupt nutzbar und angemessen zu verwerten ist. in frühere Perioden und andererseits güch älterg und bessere Bestände in spätere Perioden anzuweisen. Namentlich dürfen ausnahmsweise auch der ersten Periode jüngere Hölzer zugeteilt werden, als bei alleiniger Berücksichligung der Üm— triebszeit und des Altersklassenverhäl tnisses in diese gehören würden, wenn nur nachgewiesen wird, daß solche Holzsorten, wie sie zur Zeit des Abtriebes zu erwarten sind, wirklich dauernd verwertet werden

können. Wenn eine Forst derartig mangelhaft bestanden ist, daß darin gar keine Hölzer vorhanden sind, welche alsbald zu verwerten sein würden, wenn also gar keine Bestände der ersten Periode zugeteilt werden können, und ein beleihungsfähiger Ertrag aus der Haupt⸗ nutzung in der ersten Zeit gänzlich ausfallen müßte, so kann auch ein beleihungsfähiger Ertrag aus der Holznutzung nicht angesprochen werden. Das Tawerfahren ist also in diesem Falle einzustellen.

. ; Abschnitt 3. .

De der ersten Periode überwiesenen Bestände sind, soweit irgend angängig, durch Kluppen 3 Aus dem Kluppeneygebnis und der Bestandshöhe sind die Massen nach Holzarten in Fest meter Derb⸗ 9 bis sieben Zentimeter Zopfstärke zu ermitteln. Ist bei jüngeren Beständer, die Kluppe nicht anwendbar, so ist die Abschätzung der Masse nach Probeflächen und Ertragstafeln zu ermitteln. Die er⸗ mittelte Derbholzmasse einschl. des zehnjährigen Zuwachses bildet, durch en geteilt, den jährlichen Abnutzungssatz für die Hauptrutzung er ersten Periode. Ebenso wird die Vornutzung, welche bei gehörigen Bestandspflege und bei der Läuterung und Durchforstung der Bestände der zweiten und ferneren Periode zu rwarten ist, für den Zeitraum der ersten Periode nach örtlichen Erfahrungen oder Ertragstafeln eben⸗ falls nach Holzarten und Festmetern . vevanschlagt. Die jähr⸗ iche Haupt- und Vornutzung zusammen bilden beim Hochwald den zuy Berechnung und Kontrolle zu ziehenden jährlichen Abrattzungssatz der ganzen Forst. Stock- und Reisigholz kommen nicht in Ansatz. J

5 . Abschnitt 4. Dieser Abnutzungssatz wird nach der Beschaffenheit des Holzes nach den üblichen Hauptholzarten .

a) Eiche, ,

b) Buche und ardere harte Hölzer, l

c) weiches Laubholz, ; .

d) Nadelholz . nach den Ergebnissen der üblichen Aufarbeitung und der bisherigen Verwertung des Holzes für Haupt- und Vornutzung getrennt in drei Derkholzsorten; Nutzholz, Kloben und, Knüppel 2 wobei das Nutzholz bei Fichte achtzig v. H., bei Kiefer siebzig v. H., bei Eiche

sechzig v. H', bei Hartholz dreißig v. H., bei Weichholz zwanzig v. H. in der Regel nicht e, darf, und Ausnahmen besonders zu begründen sind. .

Der Geldwert der ermittelten Sorten des Abnutzungssatzes wird

nach den sechsjährigen Durchschnittspreisen, wie dieselben sich aus den Rechnungen des geschätzten Waldes selbst oder eines benachbarten königlichen, städtischen oder privaten Waldes ergeben, berechnet.

Mittel! und Niederwälder werden in Jahresschläge eingeteilt.

Der zu erwartende Durchschnittsertrag der Schläge bildet den Ab⸗ nutzungssatz. Das Reisig ist, soweit bei diesen Betriebsarten hieraus der größte Teil des Materialertrages zu erwarten ist, entgegen dem Verfahren bei der Hochwaldeinschätzung mit zur Berechnung zu ziehen.

Der Plenterbetrieb darf nicht beibehalten werden. Von dem

Geldwert des jährlichen Abnutzungssatzes werden in Abzug gebracht:

a) ein Rückschlag von zehn v. H. zur Sicherung gegen Feuers Enn 3 . sowie gegen die Schwankungen der Holzpreise, . . .

b) die Kosten für Verwaltung, Aufsicht und Schutz mit zwei bis sechs Mark für den Hektar Waldfläche,)

c) die Kulturkosten im Hochwald von zwanzig bis hundert Mark für den Hektar der in der ersten Periode durchschnittlich jähr= lich zu kultipierenden Fläche, wobei die Größe der Fläche in der Weise festgestellt wird, daß die wirkliche Waldfläche durch die Umtriebszeit geteilt wird. . .

Die Kulturkosten im Mittel⸗ und Niederwald sind auf zehn bis vierzig Mark für den Hektar zu veranschlagen.

d) die Holzwerbungskosten, welche nach sechsjährigen Durch⸗ schnittspreisen des geschätzten oder eines Nachbarwaldes zu berechnen sind.

e) der Wert der auf der Forst haftenden Holzabgaben an fremde Berechtigte, z. B. Kirche, Pfarre, Schule, bäuerliche Wirte

usw., f) der eigene Bedarf des Gutes nach dem Gutachten der Tax—

kommission. Abschnitt 5. .

Der nach Abschnitt 6 ermittelte Jahresertragswert ist mit zwanzig zu Kapital umzurechnen und dem Grundtaxwert der übrigen Gutsflächen hinzuzurechnen. HJ ö

Der so n f Gesamtwert ergibt die Pfandbriefsbeleihungs⸗ taxe des Gutes. ö

V.. Soll ein Gut auf Grund einer Beleihungstaxe, in welche der Forstertragswert eingerechnet ist, mit Pfandbriefen beliehen werden, oder soll der so e Beleihungswert einer bereits auf dem Gute haftenden Pfandbriefsanleihe zur Sicherheit dienen, so hat der Guts—⸗ eigner die Verpflichtung zu übernehmen und in der auszustellenden Pfandbriefsschuldverschreibung bzw. in K. Urkunde zum Aus⸗ druck zu bringen, daß er eine nach den Grundsätzen der Preußischen Staatsforstverwaltung und der Nachhaltigkeit geregelte und von der zuständigen Landschaftsbezirksdirektion genehmigte Forstwirtschaft unter landschaftlicher Aufsicht betreiben werde. Auch hat er, wenn die . in besonderer Urkunde bezüglich einer vorher ein⸗ getragenen en, , übernommen wird, die r umhn der⸗ selben als Zusatz zu der eingetragenen Pfandbriefsschuld in Abtei⸗ lung II des Grundbuches bewirken zu lassen.

VI. Die Abnutzung der Forst muß den obigen Vorschriften ent⸗ sprechen und darf den planmäßigen Satz bzw. den nach dem Kontroll⸗ buche zulässigen Abnutzungssatz nicht überschreiten. Der Gutseigner hat über den jährlichen Einschlag nach Vorschrift der Landschaftsbezirks⸗ direktion Buch zu führen und solches auf Verlangen des landschaftlichen Kommissars jederzeit vorzulegen. Für die Führung des Kontroll— buches, insbesondere auch für die Beurteilung etwaiger unbermeidlicher Mehr- oder Mindereinschläge sind die für die Preußischen Staats— forsten geltenden Vorschriften maßgebend. Ueber den Jahreseinschlag und die ausgeführten Kulturen ist jährlich eine Nachweisung aufzu⸗ stellen und der Landschaftsbezirksdirektion einzureichen.

VII. Beabsichtigt der Gutseigner über seine nach dem Wald⸗ ertragswerte beliehene Forst Verfügungen zu treffen, welche den für dieselbe festgestellten Betriebsplan überschreiten, so hat er dazu die Genehmigung der Landschaftsbezirksdirektion einzuholen, welche nach Anhörung des von ihr zuzuziehenden Forstsachverständigen bestimmt, ob und welcher Teil der Pfandbriefsanleihe zuvor abzulösen ist. Diese Genehmigung bedarf der von der Landschaftsbezirksdirektion zu be⸗ antragenden Bestätigung der General⸗Landschaftsdirektion.

IXLIII. Die abgeschätzten Forsten werden, sobald die beantragte Be⸗ pfandbriefung bewilligt ist, einer dauernden Kontrolle seitens der , , n ,,. unterworfen. Nach Bedarf, aber mindestens alle drei Jahre, findet eine örtliche Besichtigung durch den von der Landschaftsbezirksdirektion zu bestimmenden Forstsachwerständigen statt. Die Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung, ob der Be⸗ triebsplan innegehalten ist und oh die Kulturen mit Erfolg aus— geführt sind, sondern auch auf die Ermittelung, ob die Nachhaltigkeit der Materialerträge durch besondere Unglücksfälle, durch übermäßige Durchforstungen und Lichtungen, durch Abgabe von Waldstreu, durch Insektenfraß, Feuer oder sonst gefährdet ist. Geldbeträge, welche dem Gutseigner im Wege der Versicherung als Schadenersatz für Wald— brände gezahlt sind, hat derselbe nach Abzug der Kulturkosten auf den Abnutzungssatz der ersten Periode zu verrechnen.

IX. Eine Verpachtung der Forst ist nur mit Genehmigung der Landschaft gestattet. .

X. Die Kosten der Prüfungen sind ebenso wie die Kosten der Abschätzung vom Gutseigner zu tragen und auf Verlangen der Land— schaftsbezirksdirektion an diese vorschußweise zu zahlen.

XI. Will der Gutseigner das mit der Landschaft bezüglich der

Beaufsichtigung der Forstwerwaltung eingegangene Verhältnis lösen, so ist zunächst auf seinen Antrag und auf seine Kosten eine neue Beleihungstaxe festzusetzen, in welcher die Waldung nach dem be— sstehenden Tarife abgeschätzt ist, und ist die Pfandbriefsanleihe bis auf den nach dieser neuen Taxe zulässigen Betrag abzulösen. XII. Im übrigen verbleibt es überall insbesondere auch hinsichtlich der Abschätzung und der Festsetzung der Beleihungetaxe sowie bezüglich der Bepfandbriefung und der Tilgung der Pfandbriefsschuld, bei den bestehenden Bestimmungen der Landschaftsordnung.

XIII. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt die General⸗Landschaftsdirektion.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904. G. S. S. 142.

§ 148. Dem Landschaftéhezirksdirektor bleibt überlassen, in geeigneten Fällen der Tarkommission den Syndikus oder den Sekretär oder auch beide zuzuordnen.

S 149.

Ahs. 1. Es steht dem Tarnehmer frei, auf Ausschließung ein⸗ zelner Gutszubehörungen von der Taxe anzutragen.

Abs. 2. Die zur Ausmittelung der Wirtschaftszweige und ge⸗ samten Gutsverhältnisse aufzunehmenden Verhandlungen, nicht aber die technischen Gutachten und Bonitierungsregister, müssen vor An⸗ fertigung der Taxe dem Besitzer zur Anerkennung und Vorbringung seiner etwaigen Erinnerungen vorgelegt, auch muß demnächst dem Be⸗ . auf sein Verlangen eine Abschrift der Tarberhandlung gegeben werden.

150

Die Kommissarg übersenden sofort die von ihnen aufgenommene

und unterschriebene Taxe an den betreffenden Direktor und berichten zugleich über die etwa vorgefundenen besonderen Verhältnisse. § 151.

Alle aufgenommenen Taren müssen, sobald sie bei dem Direktor eingehen, durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Auf— nahme der Taxe nicht mitgewirkt haben und von dem Direktor zu er⸗ nennen sind, von jedem ö irt werden.

Diese, bei welchen darauf zu sehen ist, daß sie womöglich in der Nachbarschaft des betreffenden Gutes wohnen und dasselbe näher kennen, auch mit dem Gutsbesitzer in keiner Verwandtschaft oder an⸗

deren nahen Verbindung stehen, müssen alle Umstände des Gutes in genaue Erwägung ziehen und vorzugsweise die Taxen nach den oben vorgeschriebenen und etwa sonst vom Kollegium angenommenen Grundfäßen und der ihnen von dem Gute beiwohnenden Kenntnis prüfen, hierguf dem versammelten Landschaftsbezirkskollegium einen , . Vortrag halten, welches sodann durch Abstimmung seinen eschluß faßt und die Taxe mit einer bestimmten Summe festsetzt.

153.

Abs. 1. Die Taxkommissgre, die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder (6 151) und die Kollegien sind der Landschaft für jeden aus einer Taxe entstehenden Schaden nach Vorschrift der Gesetze ver⸗ antwortlich, jedoch so, daß die Taxkommissare zunächst, sodann die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder und hiernächst erst das Kollegium hilfsweise haften. . .

Abs. 2. Um aber einer künftigen Mitvertretung vorzubeugen, kann jedes Mitglied des Kollegiums sein abweichendes Gutachten mit Anführung der Gründe zu den Akten geben.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

§ 154. ! Abs. 1. Die von dem Landschaftsbezirkskollegium beschlossene Taxe wird hierauf der General⸗Landschaftsdirektion zur Nachprüfung übergeben, welche die von ihr aufgestellten Erinnerungen der betreffen⸗ den Landschaftsbezirksdörektion zur Erledigung mitteilt, die solche, wenn sie nach ihrem Ermessen dazu angetan sind, entweder selbst so⸗ fort erledigt oder in dem versammel ten Landschaftsbezirkskollegium nochmals zum Vortrage bringt und erledigen läßt, wonächst der Tax= wert durch das zu erteilende Endzeugnis der General⸗Landschafts⸗

direktion endgültig festgestellt wird. . Abs. E. Kann sich der betreffende Landschaftssbezirk von der Rich- tigkeit der Erinnerungen der General-Landschaftsdirektion nicht über— an, so steht demselben die Beschwerde an den Engeren Aus—

zu.

§ 155,

Abs. 1. Glaubt der Gutsbesitzer sich durch die Festsetzung der Taxe seines Gutes verletzt, so kann auch er dieserhalb an den Engeren Ausschuß die Beschwerde ergreifen, wenn er bestimmte Ausstellungen entweder ,., das Verfahren der Tarkommissare oder gegen die fat⸗ sächliche Grundlage der Taxe oder endlich gegen die pur Anwendung gebrachten Abschätzungsnormen zu erheben hat und die tatsächlichen Anführungen gehörig . .

Abs. E. Der Engere Ausschuß hat hierbei die Berechtigung, unter billiger Erwägung aller obwaltenden Umstände gerechten Beschwerden Abhilfe zu gewähren. . .

Abs. 3. Die Beschwerde muß möglichst zeitig vor der Versamm⸗ lung des Engeren Ausschusses der General-⸗-Landschaftsdirektion einge⸗ sandt sein, damit selbige vor dem Vortrage im Engeren Ausschusse . . Landschaftsbezirken zur Berichterstattung zugefertigt wer⸗

en kann.

Abs. 4. Auch muß den Berichten der Landschaftsbezirke in allen Punkten, wo es auf einen Rechtspunkt ankommt, das Gutachten des Landschaftssyndikus beigefügt werden.

156.

Abs. J. Vorstehende 143 ff) für landschaftliche Beleihungs⸗ taxen maßgebende Grunds ö gelten auch für, Lehnsabfindungstaxen (88 22 bis 24, Ges. v. 4. März 1867) und für anderweitige Taxen von Rittergütern, welche die landschaftlichen Behönden etwa auf n suchen der Gerichte gemäß § 13, Teil Il, Tit. B der Allgemeinen Gr⸗ richtsordnung aufnehmen.

Abse. 2. Bei den letzterwähnten Abschätzungen, zu welchen stets der Syndikus hinzuzuziehen ist, sind Gutswerte, welche bei der Grund- taxe nicht ihre Schätzung finden, durch vereidigte Sachverständige nach dem zehnjährigen Durchschnittswerte ihrer Nutzungen, Waldflächen nach ihrem dauernden Nutzungswerte, abzuschätzen.

Abs. 3. Diese letztgedach len Taxen unterliegen nicht der Nach— prüfung der General-Landschaftsdirektion. Die ernannte Tarkom. mission macht dem ersuchenden Gericht durch Vermittelung der Land- schaftsbezirksdirektion von dem Abschätzungstermine rechtzeitig An⸗ ige mit dem Anheimgeben, den Beteiligten zu überlasfen, dabei ihre

echte wahrzunehmen.

Abs. 4. Die Bestimmungen des § 155 finden auch hier Anwen—

dung. . 58157.

Wird von dem Besitzer eines bepfandbrieften Gutes bei der Land— schaftsdirektion auf Erteilung einer Abschreibungs⸗ und Befreiungs— bewilligung in betreff einzelner Gutezubehörungen oder . Erteilung eines 1 nschädlichkeitszeugnisses oder endlich eines Umtauschzeugnisses hach dem Gesetz vom 27. Juni 1860 angetragen, fo hat die betreffende Landschaftsbezirks direktion unter Zugrundelegung der vorhandenen Taxe und soweit diese vollständigen Anhalt nicht gewährt, durch eine von einem Mitgliede des Kollegiums vorzunehmende örtliche Besichtigung festzustellen und in Zahlen auszusprechen, welchen Einfluß der Abgang des Trennstücks auf den Tarwerk des Gutes hat, und danach die Zu⸗ lässigkeit des Antrages zu prüfen. Soweit das landschaftliche Wohl Durch dieselbe berührt wird, und sofern das Trennstück über fünf Hektar

,,. ö. . . ,, ö des Landschafts⸗ Xözirkstollegiums der mittels begründeten Berichts nachzusuchenden Bestätigung der Generaldirektion. J

§ 158.

Abs. 1. Ist das Trennstück in der Taxe gar nicht angesprochen, so beschließt bas Nine b fer, tell ium, auch wenn es sich um uin schreibung einer größeren Säãche . selbständig.

Abs. 2, Ueber Bewilligungen auf Freisassung von Abfindungs—⸗ lapitalien für abgelöste oder im Wege der Gesetzgebung aufgehobene Rechte beschließt der Lands Hefte beg nt selbständig, wenn .. abgelösten oder aufgehobenen Rechte bei der Taxe nicht in Betracht gezogen . oder wenn das Abfindungskapital . mehr als ein halbes v. H. des Gutswertes beträgt.

Gen. Ldigs. Beschl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. I6. lI867. 8. 3 6 est. d. Allerh. Erl. v 6 Nov. I867.

Kapite x 111471 Von der Aussertigung der Pfandbriefe und der Jinsscheine. 9 (Kurszuschuß⸗ und Hr e nen f. ian, *

S 1569. Nachdem die endliche Festsetzung der Bepfandbriefungstaxe in der landschaftsordnungsmäßi vorgeschriebenen Weise hn und deren Ergebnis dem hetreffenden Gutsbesitzer mitgeteilt ist, hat der letztere, wenn gr eine Pfandbriefsanleihe zu erhalten wünscht, seinen bezüg⸗ lichen Antrag vollständig begründet einzu veichen und nachzuweisen, wie . n Pfandbriefsanleihe die erststellige Eintragung sichern könne und . 0 . Bei neuen Pfandhriefsbewilligungen, muß der Gutsbesitzer da, wo die Ergebnisse der Regulierung und Dienstablösung noch nicht ohne Vorbehalt im Grundhuche vermerkt worden, auf die gesetzliche Be⸗ fugnis, die Abfindungslandungen und Renten zur Dechung der Wieder⸗ herstellungskosten zu veräußern oder mit Vorrang zu verpfänden, aus—= drücklich Verzicht leisten und diesen Verzicht in Abteilung Il des Grund⸗ buchs eintragen lassen.

ö § 161.

Abs. 1. Die Landschaftsbezirksdirektion setzt demnächst auf Grund des Gutachtens des Landschaftssyndikus unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung der General⸗Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbriefs⸗ anleihe und deren Bedingungen 6.

Abs. 2. Findet die Landscha tshezirksdirektion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsätzen nicht zulässig, so setzt sie den Ansuchenden davon in Kenntnis.

Abs. 3. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß der mitein⸗ zutragende Quittungsgroschen von ein Sechstel v. H. (gl. S 162 Abf. Y außerhalb der . chaftsordnungsmäßig festgestellten zwei Drittel des Taxwertes eingetragen werde. .

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Erl. v. 26. Nov. 191. 3 T g , . st. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

und 274 nicht mehr ftatt.

die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern in den

schüssen und der sonft laut Schuldverschreibung übernommenen Ver—

, . S 162. ; : .

Abs. 1. Die Ausgabe und Eintragung von Pfandbriefen, welche auf ein bestimmtes Gut lauten, das ihnen besonders verpfändet ist, wie solches in der am 13. März 1781 Allerhöchst bestätigten Landschafts⸗ ordnung vorgeschrieben, findet außer in den Fällen der 85 244, 245 2 Im ührigen steht die Wahl unter den jeweilig zur Ausgabe verstattefen Pfandbriefsarten verschiedenen Zins— i. dem Schuldner, jedoch nur mit der Einschränkung zu, daß an Stelle von nicht im Wege der ordentlichen Tilgung abgelösten Pfand⸗ briefen binnen 2 Jahren nach der Ablösung die Bewilligung einer neuen Anleihe in Pfandbriefen eines höheren Zinsfußes nicht beansprucht werden kann. . . U

Abs.. 2. Zur Sicherheit für die Pfandbriefsschuld hat der Guts⸗ besitzer eine gerichtlich oder notariell oder durch den Syndikus auf⸗ genommene oder beglaubigte Urkunde auszustellen, in welcher er sich der Landschaft gegenüber als Pfandbriefsschuldner auf Höhe der be— anspruchten Anleihe bekennt, die Entrichtung der Zinsen und sonstigen Jahresleistungen und Zahlung des nötigenfalls (6 303) wieder zu er⸗ hebenden Ouittungsgroschens mit ein Sechstel v. H. sowie die Ver⸗ pflichtung zur Zahlung von fünf v. H. Zinsen von Vorschüssen gemäß 8220 ühernimmt und im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgung seiner Schuld, sich den Bestimmungen dieser Landschaftsordnung und allen danach der Landschaft zustehenden besonderen Rechten unter⸗ wirft, auch die Grundhucheintragung der Pfandbriefsschuld nebst allen übernommenen Verpflichtungen mit dem Vorrechte vor sämtlichen Privathypotheken bewilligt und beantragt. 6 1115 Abs. 2 B. G. B.)

Abs. 3. Sollen Privathypotheken in eine Pfandbriefsschuld um= geschrjeben werden, so muß der Gutsbesitzer mit den abgetretenen Hypothekenhrjefen eine seine Verpflichtungen gegen die Landschaft aus— sprechende Urkunde gleichzeitig einreichen. .

Abs. 4. Mit dieser Urkunde wird für die Landschaft ein neuer Hypothekenhrief unter Vernichtung der umgeschriebenen Dokumente gebildet. (Vgl. S 167.)

Gen. dtgs. Beschl. von 1917, best d. Erl. d. Staatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

; S Itzz.

Abs. 1. Auf Grund der nach § 152 auszustellenden Urkunde und des Bewilligungsbeschlusses erfolgt seitens der Landschastsbezirks Rirektionen die Ausfertigung der Pfandbriefe nach dem beiliegenden Muster unter bei jedem Landschhftsbezirk fortlaufenden Nummern.

Abs. 2. Nur auf solche, ohne ne t auf ihren Kurs, hat der den

Kredit in Anspruch nehmende Guttebesitzer ein Recht. Ab. 3. Die Generaldirektion ist jedoch, wenn an Stelle abge— löster Pfandbriefe binnen zwei Jahren nach der Ablösung eine neue Pfandbriefeanleihe bewilligt ist, und wenn die neu bewilligten Pfand— briefe im Kurse über dem Nennwert stehen, berechtigt, zu bestimmen, daß dem Darlehns nehmer anstatt der Pfandbriefe deren Nennwert in barem Gelde auszureichen jst. In diesem Falle verfügt die General— direktion über die Pfandbriefe und gahlt den Nennwert, welchen der Darlehnsnehmer bei der General-Landschaftskasse zu Stettin an dem von der Gengraldirektion zu bestimmenden Tage in Empfang zu nehmen hat. Der Betrag der Zinsscheine wird für die Zeit von Be⸗ ginn der Verzinfung der Pfandbriefsschuld bis zu dem angesagten Zahlungstage dem Pfandbriessschuldner bei der ersten Zinszahlung , Der Kursgewinn fließt zum Vermögen der Gesamt— ę—1an aft. f

Abs. 4. Die bewilligten Pfandbriefe dürfen i m n durch

Verkehr ge⸗ bracht werden. Im Einzelfall darf die General Landschaftsdirektion Ausnahmen zulassen. Der Engere Ausschuß ist an Stelle des General⸗ landtages ermächtigt, diese Bestimmung aufzuheben oder einzu—

schränken. . . Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. E. J. d. Staatsministeriums

v. 10. März 1917. G. S. S. 72. k

Abs. 14. Die Pfandbriefe tragen die handschriftliche oder die im Wege der mechanischen Vewielfältigung hergestellten Namensunter—⸗ schriften des Landschaftsbezirksdirektors und der beiden Landschafte— räte. Sie müssen mit dem Landschaftesiegel versehen sein und werden nach, der Bestimmung der Landschaftsbezirksdirektion unter tunlicher ß der Wünsche des Pfandbriefsnehmers in Stücken von 3000, 1500 30, 159 und IH. M aucgefertigt. . . q

Abs. 2. Die Gern gl e e, ,n, wird ermächtigt, die Pommerschen Pfandbriefe auch in Stücken von 10 000, 5000, 30hh, 1000, 5M, 200, 100 A ausfertigen zu lassen.

Abf. 3. Im Zwecke der Ablösung und aus sonstigen Zweckmäßig⸗ keitsgründen können für einen Pfandbrief von höherem Betrage unter Vernichtung desselben mehrere kleinere Stücke gleichen Gesamibetrages auf Grund eines von der Generaldirektjon zu genehmigenden Be— schlusses des Landschaftsbezirkskollegiums ausgefertigt werden.

Gen. Ldtgs. Beichl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 191II.

G. S. 1912 S. 14.

; § 165. ö . . . Abs. J. Die Ausfertigung der den Pfandbriefen beizugebenden, über je halbjährlichen Zinsbetrag des Kapitals lautenden Zinsscheine eifolgt nach deim beigefügten Muster. Die vollen Zinsscheinbogen um— fassen vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 3 einen zehnjährigen Zeit⸗ raum. Mit neu zur Ausgahe gelangenden Pfandbriefen werden nur die nach dem Zeispunkt der Ausreichung fällig werdenden Zinsscheine ausge händigt. ö Abs. 2. Für die zu den landschaftlichen Vermögensmassen und zu den Tilgungsmassen gehörigen Pfandbriefe unterbleibt bei Ablauf einer Zinsscheinreihe die Ausferkigung neuer Zinéscheinbogen, wenn und ö die Generaldirektion die Ausfertigung verfügt. (S§ 170 und AW. Ab, 3. Die General Landschaftsdirektion ist befugt, die, zehn⸗ jährige Laufzeit der Zinsscheinbogen abzukürzen oder zu verlängern, auch für die Pfandbriefsarten verschiedenen Zinsfußes abweichend von einander festzzusetzen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums

v. 10. März 1917. G. S. S. T2.

ö § 16ß. ö

Jede neue Pfandbriefsanleihe ist von der Generaldirektion zu ge— nehmigen. Der Landschaftebezirksdirektion bleibt. es zwar überlassen, auf besonderen Antrag des Gutebesitzers die Ausfertigung der Pfand⸗ briefe und das weitere grundbuchliche Verfahren zu veranlassen; bevor jedoch die Generaldirektion die Anleihe genehmigt hat oder bevor, wenn diese versagt, und die Beschwerde an den Engeren Ausschuß er⸗ griffen wird, die Zustimmung des letzteren erteilt ist, darf die Aus= händigung der Pfandbriefe nicht erfolgen.

S lb. . Abs. 1. Die Eintragung der , an, Kapital, Zinsen, Kesten, ein Sechstel v. H. Quittungsgroschen, fünf v, H. zinsen von den nach To dieser Landschaftsordnung zu leistenden Vor⸗

pflichtungen, bhziehentlich die Umschreibung der der Landschaft abge⸗ tretenen Hrpothekenforderungen im Grundhuche erfolgt auf Ersuchen der Landschaftebezi iksdirektion an das zuständige tsgericht auf Grund der beizufügenden Schuldunkunde sowie der Hypolhekenhriefe über die etwa umguschreibenden 6 en nebst den erforderlichen Abtretungs⸗ und Legitimationsurkunden. Das Gericht hat nach deren Eintragung für Hie . einen neuen Hypothekenbrief zu bilden und diesen der Landschaftsdirektion zu übersenden, die entstandenen Kosten aber vom Pfandbriefsschuldner einzuziehen. Abs. 2. Sodann werden die ausgefertigten Pfandhriefe C 166) in das bei jedem Landschaftsbezirk zu . dandschaftsre gister einge⸗ tragen, mit einem D, denn hl Vermerke des von der Landschafts⸗ bezirksdirektion mit Führung des Landschaftsregisters beauftragten Be⸗ anten ersehen und, nachdem die aus dem General Landschaftssyndikus und dem Landschaftesyndikus bestehende Kontrollbehörde auf den Hypo— thekenbrief einen Vermerk dahin gesetzt hat; ö daß auf Höhe, des verschriebenen Darlehens neue landschaft= liche Pfandbriefe, welche dem Inhaber .... v. H. Zinsen

ö

err Gutspfandbriefe auf

briefe ausgegeben sind, und da

kragen, ausgefertigt sind, und demzufolge der Landschaft ein Veifügungsiecht über das Tarlehenkapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefsinhabern und der Ein⸗ lösung von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe gu nückgezogen oder nach geschehenem Aufgebote für kraftlos erklärt oder als nach öffentlicher Kündigung der FKündigungstermin abgelaufen und der Wext der nicht ein lieferten gekündigten Pfandbriefe gemäß § EG Abs. 8 in Vexwahrung der Landschaft genommen ist, ven diesey Kontrollbehörde unter Beidrückung ihres Siegels hand⸗ schriftlich vollzogen. Von der handschriftlichen Vollziehung durch die Kontrollbehörde und der Beidrückung ihres Siegels 3 die Gültig⸗ keit der . der? . ab. . . Abs. 3. Die gerichtliche Vollziehung der Pfandbriefe findet außer den in den s§S 244, 245 und 274 gedachten Fällen nicht mehr statt. Abs. 4. Bei der Generg direktion wird für die bei jedem Land⸗ schaftsbezirk ausgefertigten Pfandbriefe ein Kontrollwgister geführt. Abs. 5. Auf Antrag des Darlehensnehmers und auf dessen alleinige Kosten kann zur Beschleunigung des Verfahrens statt des Ersuchens um Eintragung die Ansetzung eines besonderen Termins zur Ein⸗ tragung, zu welchem der Syndikus hinzuzuziehen, nachg sucht werden, welchem Antrage der Richter, dem in diesem Falle gleich dem Grund⸗ die bisher üblichen Eintzragungsgebühren von neun bzw. sechs Mark für Rechnung des Darlehensnehmeis zu zahlen sind, statt⸗ zugeben hat. . ddigs. Beschl. ö 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911.

I .

S. 1912 S.

. S 167 a. . . Abs. J. Die Pommersche Landschaft ist ermächtigt, für alte Antrag ihrer Inhaber neue ommersche Nummerpfandbriefe gleichen Betrages und Zinsfußes auszufertigen, welche mit folgender vom Landschaftssyndikus und vom General⸗-Landschaftssyndikus als Kontrollbehörde unter Beidrückung

des Landschaftssiegls zu vollziehenden Note zu versehen sind;

Ausgefenrtigt ĩ

12. August 1872 für den Pfandbrief N. N. Nr.. Abs. 2. Die Ausfertigung erfolgt, ohne daß es der Ausstellung einer Schuldverschreibung und einer gerichtlichen Mitvollziehung bedarf, auf Grund des durch den alten Pfandbrief vertietenen Hypothekenrechtes. Abs. 3. Die zum Zwecke des Auskausches der Landschaftsbezirks⸗ direl lion eingesseferlen allen Pfandbriefe werden in landschaftliche Ver⸗ wahrung genommen. Es wird auf denselben sofort nach der Einlieft⸗ rung mit landschaftlichem St mpel vermerkt, daß dafür neue Pfand⸗ sie deshalb niemals wieder umlaufen

dürfen. Die Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen der alten Pfand—

briefe werden vernichtet und dafür solche für die neuen Ersatzpfandbriefe ausgefertigt. . . J Abs. 4. Die Löschung der alten Pfandbriefe im Landschaftsregiste und die Eintragung der neuen Ersatzpfandbriefe in dasselbe erfolgt sofort nach Ausfertigung der letzteren. ö Abs. 5. Die Kosten der freiwilligen Umwandlung alter Pfand— briefe in neue Pfandbriefe trägt das Vermögen der Gesamtlandschaft. Gen. Lotgs. Beschl. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872. G. S. S. 6h Gen. Lotas. Beschl von 1917, best. d. Erl. des Staatsministeriums v. 19. März 1917. G. S. S. 72. .

S 1686. Abs. 1. Will der Gutsbestzer an Stelle abgelöster alter Guts—

pfandbriefe wiederum eine Pfandbriefsschuld eintragen lässen, so erfolgt

die Eintragung der neuen Schuld auf Grund einer nach § 13 aus zustellenden Urkunde nach Maßgabe der Bestimmungen des 5 167. Abs. 2. Ist an Stelle abgelösten neuer Numinerpfandbriefe vor erfolgter Löschung oder Umschreibung der Pfandbriefshypothek im Grundbuche dem Gutseigentümer wiederum eine Pfandbriefsanleihe bewilligt, so bedarf es der Ausstellung einer neuen Schuldurkunde nicht. Auf Grund der für die Landschaft eingetragenen Hypothek und des arüber ausgefertigten Hypothekenbriefes . im Falle der Er⸗ höhung des Zinsfußes ein die erweiterten n n des Guts⸗ besitzers umfassender Zusatz zu der bereits bestehenden Schuldurkunde und die Eintiagung der Zinserhöhung, im W der Erniedrigung des Zinsfußes aber die Eintragung der von der Landschaft zu bewi ,. ö in das Grundbuch. Die Kontrollbehörde bescheinigt auf dem Hypothekenbriese, daß der Betrag von .... Mark mit .... v. H. verzinslicher Pommerscher Pfandbiefe aus dem Verkehr gezogen und dafür ein Betrag von .... Mark mit.... v. H. ver⸗ zinslicher , Pfandbriefe in In n ,,. ist. Im ubrigen gelten auch hier die e n n ., der 55 165 und 167. Abs. 3. Dem Besitzer stehk aber auch frei, behufs Umwandlung der auf seinem Gute haftenden neuen Nummerpfandbriefe in niedriger verzinsliche das im § 282 vorgesehene Verfahren einzuschlagen.

168 a.

Abs. 1. Wenn neu bewidg̃ G 167) Pfandbriefe oder Pfand⸗ briefe, welche an Stelle solcher höher verzinslicher Pfandbriefe, die derzeitig von den zur Ausgabe verstatteten den höchsten Zinsfuß haben, bewilligt sind, im Kurse unter dem Nenwwert stehen, so ist die General⸗ Landschaftsdirektion ermächtigt, aber nicht verpflichtet, auf Vorschlag und Gutachten den ar fe, d c den betreffenden 6 briefsschuldnern zur Deckung den Kursdifferenz und der Beleihungs— kosten bare, verzinsliche Darlehen aus den Eigentümlichen Vermögen der Landschaftsbezirke beziehentlich aus dem Vermögen der Gesamtland⸗ schaft zu bewilligen, jedoch darf die Ve wendung dieser Vermögens⸗ massen zu solchen Zuschußdarlehen nur bis zu zwei Drittel ihres Be⸗ trages und zwar derg stalt erfolgen, daß zunächst zwei Drittel der Eicentümlichen Vermögen der betreffenden Landschaftsbezirke und sodann zwei Drittel des Ve mögens der Gesamtlandschaft höchstens in Anspruch genommen werden. Das Zuschußdarlehen muß auf Grund einer auszustellenden Schuldverschreibung im Grundbuchs eingetragen werden und darf niemals zehn v. H. bin ln he übersteigen. Den für die Zuschußdarlehen zu bedingenden Zinsfuß bestimmt der Engere Ausschuß. zahlung des Zuschußdarlehens von der gewährten Pfandbriefsanleihe noch mindestens eine im Grundbuche mit der Pfandbriefsanleihe zu gleicher Stelle einzutragende Zinserhöhung um ein halb v. H. Zinsen

zu leisten, welche bei jedesmaliger Zablung auf das Zuschußdarsehen

und dessen Zinsen zu verrechnen ist. Die Landschaftsbezirksdirektion ist befugt, bis zur völligen Abbürdung des Zuschußkäpitals nebst Zinsen noch höhere als‘ die vorgedachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehen nach Moßgabe der Umstände des Falles und der zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Sicherstellung zu be⸗ dingen, doch kann ausnahmsweise in Ansehung der außerordentlichen, den vorschriftsmäßigen Mindestbetrag überschreitenden Jahres— zahlungen, soweit sie als miteingetragene Pfandbriefszinsen fünf v. H. der Pfandbriefsanleihe übersteigen würden, von der Eintragung an Stelle derselben Abstand genommen werden. Bezüglich der zur Ver, zinsung und Tilgung der Zuschußdarlehen bestimmten Beiträge genießt die Landschaft ebendieselben Vorrechte wie ihr solche für die Bei⸗ treibung von Rückständen an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Wieder⸗ instandsetzungsvorschüssen zustehen.

Abs. 3. Behufs Abbürdung des Zuschußdarlehens verbleiben außerdem der Landschaftsbezirksdirektion, welche das Kursaus⸗ gleichungskonto führt, alle nach 8 286 zu der Sondertilgungsmasse des betreffenden Gutes gelangenden Tilgungsbeiträge, so lange, bis die volle Tilgung des Darlehens nebst Zinsen erfolgt ist.

Abs. 4. Pfandbriefsanleihen, auf wesche Zuschußdarlehen gewährt sind, können vor vollständiger Zurückerstattung der Zuschußdarlehen nebst Zinsen vom Besitzer weder abgelöst noch gekündigt werden.

Abs. 5. Unter gleichen Bedingungen können aus landschaftlichen

Mitteln auch Mitgliedern der Neuen Pommerschen Landschaft für den Kleingrundbesitz, solange diese Kreditanstalt sich in der Verwaltung der Pommerschen Landschaft befindet, Zuschußdarleben gewährt werden.

Bei der Landschaftebezirksdirektion wird eine Nachweisung solcher Darlehen geführt. Darin wird vermerkt, daß die Nene Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz den Betrag des Darlehens der

auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom

Summen sind bestimmt zur Gewährung barer, verzinsliche

2. Der Darlehensnehmer hat bis zur völligen Zurück

Pommerschen Landschaft schuldet und den Schuldbetrag zu verzinsen

kat. Dem Schuldner gegenüber ist die Bezirkedirektion der Aeuen Ponmerschen Lantschaft für den Kleingrundbesitz Gläubigerin. Sis zahlt ihm den Betrag aus und für sie, werden die Mehrzinsen von 4 v. H., zu deren Zahlung sich der Schuldner ihr gegenüber zu ver⸗ pflichten hat, eingeltagen. Bei der Tandschaftekezi cke direktion wird das Kursausgleichungskonto geführt, zu welchem Zwecke ihr die Tilgungsbeiträge bis zur Tilgung des Zuschußdarlehens verbleiben. Abs. 6. Mit Genehmigung der General⸗Landschaftsdirektion kann von der grundbuchlichen Eintragung des Zuschußdarlehens Ab⸗2 stand genommen werden, sofern der Pfandöriefsschulbner in der Schuld- urkunde, welche die mit Zuschußdarlehen unterstütz Pfandbriefe, anlethe betrifft, oder in einem GRachtrag die ihm nach Absatz 2 und 6 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich übernommen hat, und die Eintragung dieser Verpflichtungen in das Grundbuch und zwar an

gleicher Stelle mit der Pfandbriessanleihe erfolgt ist. , Gen. Ldtg*. Beichl. von 1903. best. d Allerh. Erl. v. 24. April 1904.

G. S. S. 142

Gen. Cdigs Beichl. von 1911, best. 5. Allerh. Erl. v. B5. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. .

. § 168. .

Abs. 1. Die Generaldirektion ist ermächtigt, zu Lasten und Namens der gefamten Landschaft bei der Landesversiche tungsanstalt Pommern verzinsliche und planmäßig zu tilgende bare Darlehen im Höchstbetrage bis zu 3 Millionen Mark aufzunehmen und zu deren Sicherstellung zum gesamtlandschaftlichen Vermögen gehörige Wert⸗ popiere zu verpfänden. Die Verzinsung und Tilgung erfolgt durch Entrichtung gleichmäßiger Jahreszah lungen, die Tilgung unter Hinzutritt der durch die forlschreitende Tilgung ersparten. Zinsen, Die Abführung außerordentlicher Tilgungszuschüsse ist zulässig. Ohne Genehmigung des Engeren Aussckusses dürfen die aufzunehmenden Darlehen den Betrag ven insgesamt 1000 009 Mark und Re regel mäßige Jahresleistung für Verzinsung und Tilgung den Satz von 5 v. H. nicht übersteigen. Im übrigen a,, die Darlehns⸗ bedingungen der vertraglichen Regelung zwischen General⸗Land⸗ schaftsdirektion und der Landesversicherungsanstalt. .

Abs. 2. Die von der Landesversicherungsanstalt .

un

lanmäßig zu tilgender Darlehen an Pfandhriefsschuldner zum Zwecke 1 isellunt guter, gesunder und wirtschaftlich ,. Arbelterwohnungen auf Grund und Boden bepfandbriefter üter (Bauzuschußdarleh en). In gleicher Weise dürfen verwendet werden die für die landschaftlichen Eigenvermögen erzielten Ueber- schüsse der laufenden Verwaltung, soweit solche nicht nach dem Er⸗ messen der Generaldirektion zu anderen Zwecken, insbesondere zur Ge⸗ währung von Kurszuschußdarlehen ( 1584) zurückzustellen sind, sowie ö die Einnahmen aus Verzinsung und Tilgung ausgeliehener auzuschußdarlehen insoweit, als diese die von der Landschaft an die

Landes verficherungsanstalt zu entrichtenden Jahresleistungen über ·

steigen. . ö

Abs. 3. Ein Anspruch auf die Gewährung von Bauzuschuß⸗ darlehen besteht nicht. Die Gewährung erfolgt guf Antrag der zu⸗ ständigen Landschaftsbezirkédirektion durch die General⸗Landschafts⸗ direktlon. Die Höhe des Bauzuschußdarlehens an den einzelnen Pfandbriefschuldner darf weder den Betrag der Herstellun s8kosten der zu errichtenden Arbeiterwohnungen noch auch die Höhe des zu⸗ sässigen Spannungskredits übersteigen. Dieser ist gleich derjenigen Summe, deren von der Generaldirektion festzusetzende Jahresleistung an Zinsen und Tilgungebeiträgen (Abs. 4 Deckung findet durch den Unterschiedsbetrag, um welchen der Satz von 5 v. H. aller au dem Gute haftenden Pfandbriefe die Gesamlsumme der vom Pfandhriefs⸗ schuldner für Verzinfung und Tilgung der Pfandbriefe und der Kurs⸗ und Umwandlungszuschüsse (85 168a und 2914) und für, Lebens- versicherungsprämlen (8 2Yle) geschuldeten Jahresleistungen übersteigt.

Abs. 4. Der für die Bauzuschußdarlehen zu entrichtende Zins satz ist gleich dem von der Landschaft an die Landes versicherungsanstalt zu entrichtenden. Der Tilgungsbeitrag wird von der Generaldirektion festgesctzt; er muß wenigstens 15 v. H. und soll in der Regel nicht unter 3 v. H. betragen. .

Abs. 5. Die Ueberwachung über die bestimmungsmäßige Ver- wendung der Bauzuschußdarlehen und über die von der Generaldirektion festzusetzende Benutzung und Unterhaltung der Arbeiterwohnungen übt die zuständige Landschaftsbezirksdirektion. Die Kosten angeordneter örtlicher Feststellungen fallen dem Schuldner zur Last. Verwendet drr Schuldner das Darlehen zu anderen Zweden oder erfüllt er sonst die Bedingungen der Bewilligung nicht, so ist die Landschaftsbezirks- direktion zur Kündigung des Bauzuschußdarlehhs berechtigt und der Schusdner zur Rückzahlung binnen 3 Monaten nach erfolgter Kündigung verpflichtet, JJ

Abs. 6. Im übrigen finden die für Kurs- und Umwandlungs— zuschüsse geltenden Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 3 des Sz 1682, des Absatzes 3 des 5 2Yla und des Absatzes 3 des § 214 entsprechende Anwendung. Der Erlaß der erforderlichen Ausführungs⸗ vorschriften erfolgt durch die Generaldirektion. :

Gen. Ldtas. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staats ministeriums vom 10. März 1917. G. S. S. 72.

§ 169. . .

Abs. 1. Eine jede Landschaftsbezirksdirektion, bei welcher behufs der Bepfandbriefung Hypothekenbriefe zur Umschreibung oder Vorrechts⸗ einräumung eingehen, ist verbunden, mit. Berücksichtigung der Um- stände jedes einzelnen Falles für die Berichtigung des Legitimations—⸗ vunktes auf dem kürzesten Wege zu sorgen.

Abs. 2. Wenn sie durch unmittelbaren Schriflwechsel nit dem Grundbuchrichter sich die Überzeugung nicht verschaffen kann, daß in Ansehung der Legitimation und des beabsichtigten Verfahrens Bedenken nicht entgegenstehen, so muß es dem Gutsbesitzer überlassen bleiben, die vorbereitenden Eintragungen und Löschungen bei dem Grundbachrichter . und den Nachweis bierüber der Landschaftsdirektion zu ühren. . Abs. 3. Der Grundsatz, daß einer landschaftlichen Anleihe keine Hypothek vorstehen darf (6 5), erleidet nur alsdann eine Ausnahme— wenn die Landschaft sich überzeugt, daß der Gutsbesitzer ohne seine Schuld verhindert ist, den Hypothekenbrief über eine zu löschende, oder der Pfandbriefsanleihe durch Einräumung des Vorrechtes nachzu⸗ stellende, oder in eine Pfandbriefsanleihe umzuschreibende Pridat⸗ hypothek sofort herbeizuschaffen.

Abs. 4. Die Landschaft ist sodann, insofern die landsafts⸗ ordnungsmäßige Sicherheit, insbesondere der Beleihungssatz ( h, im übrigen nicht überschritten wird, und nach ihrem Ermessen sonstige Bedenken nicht obwalten, ermächtigt, sich mit Eintragung der Pfand⸗ briefsanleihe bzw. eines Teiles derselben hinter der einstweilen stehen

bleibenden Privathypothek vorläufig zu begnügen.

Abs. 5. Es muß aber von den ausgefertigten Pfandbriefen eine so hohe Summe nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweifungen bis zur Löschung bzw. Hinterstellung oder Umschreibung der Privathypothek hinterlegt bleiben, daß letztere nebst Zinsen dadurch vollständig gedeckt wird.

Abs. 6. Auch kann dem Gutsbesitzer was demselben zu er⸗

öffnen ist die ganze Pfandbrjefsanleihe wieder gekündigt werden,

wenn er sich nicht angelegen sein läßt, diesen Ausnahmezustand zu he⸗—

seitigen, und es hängt diese Kündigung lediglich von dem Ermessen der Landschaft ab.

§ 170. ĩ Abs. 1. Jedem zu einem Vammerschen Pfandbriefe gehörigen

Zinsscheinbogen der laufenden Reihe wird unten eine Zinsschein⸗

anweisung nach dem dieser Landschaftsordnung beigelegten Muster

beigedruckt.

Abs. 2. Die Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt tunlichst, und zwar schon vor dem Zinstermine, in welchem der letzte Zinsschein der ablaufenden Reihe fällig wird, bei der General-Landschaftsde iektion nach Maßgabe einer von ihr vorher im Reichsanzeiger zu veröffent

lichenden Bekanntmachung. 864