1918 / 187 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

. § 171.

Abs. 1. Wenn der Inhaber des Pfandbriefs vor Ausreichung der neuen Jinsscheine der Werabfolgung derfelben an den Vorzeiger der Zinsscheinanweisung bei, der Landschaft widerspricht, der Vorzeiger sie jedoch fordert, so hat die Landschaft die Beteiligten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch an das Gericht zu verweisen und die neue Reihe der Zinsscheine in landschaftliche Verwahrung zu nehmen oder auf den Antrag eines der Beteiligten oder auf Eisuchen des Gerichts zur Hinterlegung anzubieten.

Abs. 2. Dem Inhaber des Pfandbriefs steht dabei die rechtliche Vermutung zur Seite, daß er zur Erhebung der neuen Zinsscheine berechtigt sei; dem Inhaber der Zinsscheinanweifung aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglicheren Rechtes ob. (Vgl. Allerh. Kab—-⸗Ord. v. 11. Juli 1838 zu 11. G. S. S 367)

Abs. 3. Hat der Inhaber der Zinsscheinanweisung solche ein— gereicht, ohne die neuen Zinsscheine zu fordern so ist die Landschaft berechtigt, die neuen Zinsscheine ohne weiteres dem Vorzeiger des Pfandbriefs zu behändigen.

Abs. 4. Wenn die Zinsscheingnweisung weder in dem Iins— termine, in welchem die neuen Zinsscheine ausgehändigt werden, nach in dem nächstfolgenden bei der Landschaft vorgelegt wird, fo sind die Zinsscheine der neuen Reihe dem Inhaber des Pfandbriess beim Ein— tritt des zweiten Termins dieser Reihe auszuantworten.

Kapitel XII.

Von Einzahlung der Zinsen von den landschaftlichen Pfandbriefen. A. Von der Einzahlung selbst. 8 172.

„Die Zinsen der Pfandbriefe, mit Einschluß des etwa erforderlichen Quittungsgroschens mit ein Sechstel v. H., werden in halbjährlichen Fristen vom 16. bis zum 24. Juni und vom 16. bis zum 24. Dezember von den Schuldnern bar an die betreffende Landschaftsdirektion einge— zahlt. Nur bereits fällige oder in dem betreffenden Zinstermine fell g werdende Zinsscheine Pommerscher Pfandbriefe werden als bar an' genommen. zulässig, bei der Agentur in Berlin aber nur unter vorher nach— gesuchter und erteilter Genehmigung der betreffenden Landschaftsbezirks— direktion, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß deren Quittung vor Ablauf des Zinstermins der betreffenden Landjchaftsbezirksdirektion eingesandt wird.

; § 173.

.Die Einnahme der Pfandbriesszinsen steht unter besonderer Auf— sicht der Lanschaftsbezirksdirektion, welche die nötige Ueberwachung ihrer Kassenbeamten unter eigener Verantwortlichkeit anzuord- nen hat.

§ 174.

Die Zinsen können auch durch die Post portofrei an die Di— rektion übersandt werden. Es geschieht dies jedoch lediglich auf Gefahr des Absenders bis zur förmlichen Quittungsleistung.

§ 1X.

Abs. J. Vor Beginn der. Zinseneinzahlung hat der Rendant des betreffenden Landschaftebezirks ein nach Buchftaben geordnetes Verzeichnis aller bepfandbrieften Güter des Landschaftsbezirks an—˖ zufertigen.

. Abs. 2. Dies Verzeichnis, aus welchem nicht allein der halb— jährliche Hinsenbetrag eines jeden einzelnen Gutes, sondern ein— tretendenfalls, wenn derselbe wieder in Anspruch genommen werden müßte, auch der davon zu entrichtende Quittungsgroschen herbor— gehen muß, dient für den Rendanten als Beleg für die Sollein— nahme des betreffenden Termins.

§ 176.

Jeder Schuldner erhält über die geleistete Einzahlung eine Quittung, welcke nur als rechtsgültig angesehen wird, wenn e bei den Landschaftsbezirkskassen von dem Kassenkuratur Und dem Ren— danten, oder dem Rendanten und dem nach der Kassenanwessung zu bestellenden Kontrollleamten oder deren Stellvertreter, bei der General⸗Landschaftskasse von dem Rendanten und dem Kontroll⸗ beamten oder deren Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Land— schaftssiegel oder dem Siegel der Landschaftskasse versehen ist.

B. Von Beitreibung der rückständig gebliebenen Zinsen durch Zwangs⸗ vollstreckung bzw. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. . 9 8 17. !

Da die fälligen Zinsen den Zinsscheininhabern unter allen Um⸗ ständen pünktlich bezahlt werden sollen, so muß mit Strenge darauf Fbehalten werden, daß auch die Schuldner ihre Zinsen an den be— stimmten Terminen einzahlen.

§ 178.

Abs. 1. Nach Ablauf der zur Einzahlung der Pfandbrieftzinsen estimmten Frist, zu Johannis und Weihnachten, entwirft der Rendant ungesäumt eine Rückstandsliste, worin das Gut, von welchem die Zinsen rückständig geblieben, deren Betrag und der Name des Besitzers aufgeführt werden müssen, und überreicht die⸗ selbe der. Landschaftsbezirksdirektion. Diese als Vollstreckungs— behörde trägt in Ausübung ihres Zwangevollstreckungsrechtes sofort, wenn eine Aufforderung zur ungescumten Zahlungsleistung ohne Er⸗ folg bleibt, unter Mitteilung der Rüchstandsliste dem dazu aus— ersehenen Vollziehungsbeamten die Ausführung der Zwangsvoll.« streckung auf.

Abs. 2. Bei Forderungen der Landschaft finden die gesetzlichen Bestimmungen, wongch der Schuldner verlangen kann, daß sich der Pfandgläubiger zuerst an das Grundstück halte, keine Anwendung.

Abs. 3. Der Verkauf der abgepfändeten Sachen im Wege der Versteigerung wird durch den Vollziehungsbeamten bewirkt. Abs. 4. In betreff der in Beschlag genommenen Gutsinventar⸗ stücke können nur diejenigen Gegenstände zum Verkauf gestellt werden, welche als überschüssig zu betrachten sind. Ab. 5. Die Direktion ertzilt daher in einem solchen Falle einem Landschaftsrat oder Landschaftsdeputierten oder auch einem Landschaftsmitglied den Auftrag, in Gemäßheit der Vorschriften der S3 81 Nr. 4, 83 und S6ß Zipilꝑrozeßordnung und s 1120. 97 und 33 Abs. 2 des Bürgerlicken Gefetzlucheg nöhigen falt; an Ort und. Stelle zu untersuchen, ob sich. dergleichen Inventarstüche, welche ohne Nachteil des Wirtschaftsbetriebes füglich entbehrt werden können, darunter befinden, und diese von dem notwendigen Gutsinventar als dem eigentlichen Gutszubehör abzusondern.

§ 179.

Ergibt sich bei der Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf den Betrag des Zinsenrückstandetz und die übrigen obpaltenden Um⸗ stände, daß die Zwangevollstreckung in das bewegliche Vermögen fein genügendes Ergebnis gewähren würde, oder findet, die Lande schaftebezirksdirektion die Anwendung dieses Zwangsmüittzls sonst bedenklich, so ist die Landschaft befugt, sogleich von demselben abzu⸗ gehen, ohne solches erst weiter zu verfolgen. Die Direktign schreitet vielmehr in diesem sewie im dem Falle, wenn aüs dem Erlöse der abgepfändeten Sachen der Zinsenrüchstand und die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gedeckt werden, sofort zur Zwangẽsvoll⸗ streckung in das Pfandgut. ö ;

Diese ist entweder Zwangverwaltung oder Zwangsversteigetung. § 191.

Abf. 1.5. Für die landschaftliche Zwangsverwaltung und deren

rechtliche Wirkung sind die für die gerichtliche Zwanggwerwaltung

geltenden Gestimmungen maßgebend, soweit nicht nachstehend ab⸗

weichende Vorschriften gegeben sind.

Abs. 2. Soll ein Gut zur Sichenung der Landschaft in Zwangs⸗ verwaltung genommen werden, so beschließt die zustärbige Landschafks⸗ bezirksdirektion die Anordnung der Zwangsverwaltung und läßk Aus= Fertogung die ses Beschlusses dem Schuldner und eig beteisigten Dritten zustellen. Sie erteilt ferner einem Landschafts rat oder Land⸗

Auch ist die Zahlung bei der General-Landschaftsdirektion

schaftsdeputierten den Auftrag, unter Zuziehung des Syndikus oder bei dessen Behinderung einer zum Richteramte befähigten Person die Zwangsverwaltung des Gutes einzuleiten. Auch ist das zuständige Grundbuchamt zu ersuchen, die Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuche zu bewirken.

G 5 Abs. 2 und 3 Ges. v. 3. August 1897.)

Abs. 3. Zum Gutskurator wird ein Landschaftsrat, ein Depu⸗ tierter oder endlich ein Landschaftsmitglied ernannt, welchem die un— mittelbare Leitung der Zwangsverwaltung obliegt.

Abs. 4. Der Eutskurator erhält als Vergütung für die Führung einer Zwangsverwaltung über ein Gut bis zum Taxwerte von 75 000 Mark zwei Mark für das Tausend, von dem Mehrbetrage der Taxe eine Mark für das Tausend jährlich.

Abs. 5. Vergütigung für Reisen wirs mit 20 Pfennig für das Kilometer gewährt.

§ 182.

Befindet sich das unter Zwangsverwaltung zu stellende Gut in eigener Verwaltung des Besitzers, so wird die Wirtschaftsführung zu⸗ nächst einem Verwalter anvertraut, der entweder unmittelbar oder auf Vorschlag der zur Einleitung der Zwangsverwaltung ernannten Kom⸗ mission von der Landschaftsdärektion zu bestellen und mit der erforder⸗ lichen Anweisung zu versehen ist.

8 1833. .

Abs. 1. Auf die eingegangenen Verhandlungen über die Ein⸗— leitung der Zwangeverwaltung erläßt demnächst die Landschaftsdirektion die nötigen Verfügungen, erteilt in den dazu geeigneten Fällen ihre von der Kommission vorbehaltene Genehmigung zu den getroffenen Maßregeln und bewilligt mit Zustimmung des Landschaftsbezirkskolle⸗ giums die nötigen Wiederherstellungsgelder.

Abs. 2. Nur in dringenden Fällen, wo erhebliche Gefahr im Ver— zuge, ist die Landschaftsbezirksdirektion befugt, die Verausgabung uner— läßlicher Vorschüsse selbständig zu verfügen, vorbehaltlich jedoch der Veipflichtung, die Verfügung bei der naͤchsten Landschaftsbezirksper— sammlung vor dem Kollegium zu rechtfertigen. j

Abs. 3. Hierbei muß dieselbe jedoch stets im Auge behalten, daß nur im Notfalle und wenn es die Erhaltung des Gutes und die Siche⸗ rung der Landschaft unumgänglich erfordert, und nur, wenn vorauszu—⸗ sehen ist, daß die zum Besten des Gutes zu verwendenden Vorschüsse dereinst aus den Einkünften oder den Kaufgeldern des Gutes wieder erstattet werden können, dazu die Vorschüsse aus dem Eigentümlichen Vermögen des Landschaftsbezirks und nötigenfalls aus dem Vermögen der Gesamtharsschaft hergegeben werden können, und daß zu weit aus⸗ sehenden Verbesserungen und neuen Anlagen dergleichen Verwendungen rä6emals geschehen dürfen. ö

Abs. 4. Der General⸗Landschaftsdirektion ist zuvor die Notwen⸗ digkeit der Ausgabe darzutun, wenn die erforderlichen Gelder aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft vorgeschossen werden müssen.

Abs. 5. Die Landschaftsdirektionen sind verpflichtet, wern sie von der GeneralLandschaftsdirektion Vorschüsse zur ung rüchständiger Pfandbriefszinsen und zur Wiederherstellung in Zwangsverwaltung be⸗ findlicher Gäter erhalten haben, alljährlich Listen daruber in vier Ab⸗ zügen, von denen jeder anderm Direktion ein Abzug mitzuteilen ist, der General Landschaflsderektion einzureichen, worin bei jedem Gute mit Unterscheidung der Wiederherstellungsvorschüsse und Zinsreste zu be⸗ merken ist, wodurch der Vonschuß veranlaßt worden, und weshalb dessen Wiedereinziehung noch nicht hat geschehen können.

§ 184. .

Der Gutskurator führt als nächster Vorges 6 des landschaft⸗

lichen Verwalters die unmittelbare Leitung und. eaufsichti gung der

ganzen inneren und äußeren Wirtschaft, in welchen ,,,

ganz an die Stelle des Gutsbesitzers tritt, auch ist er zur Ein=

ziehung der in Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle des Schuldners berechtigt. ;

165. Der Gutskurator hat daher hauptsächhllich das Verfahren des Verwalters zu beaussichtigen, ihn überall zu seiner Schuldigkeit an— zuhalten und bei, dessen Verwaltung in den Fällen einzuschreiten, welche in der für den Verwalter erteilten ,, angedeutet sind. Insbesondere muß er dem Verwalter über den Brt, die Ge⸗ legenheit und den Preis in betreff des Verkaufs der Gutserzeug⸗ 6 oder wie dieselben sonst zu nutzen seien, zur rechten Zeit An⸗ weisung geben, Verträge über bedeutende Mengen, wenn sich Ge⸗ legenhelt dazu darbietet, selbst abschließen, den Verwalter zur pünkt⸗ lichen Ueberreichung der won ihm anzufertigenden Wochenzettel und Verwaltungsrechnungen und zur getreuen Ablieferung der baren Bestände an die Landschaftskasse, oder an wen sonst die Zahlung guf autdrückliche Ermächtigung der Landschaftédirektion und seine An— weisung erfolgen soll, anhalten und namentlich wenigstens viertel⸗

zjähilich einmal die ganze Wirtschaft an Ort und Stelle prüfen.

11

8 ; Diejenigen Wirtschaftszweige, welche schmer zu verwalten und zu erer n. sind, als Brau. und Brennereinutzung, Fischerei, Hag die Nutzung der Kühe usw. müssen, womöglich, jedoch nicht über Jahresfrist hinaus, unter Zuziehung des Gutsbesitzers von dem Kunator verpachtet und die darüber von ihm abgeschlossenen Verträge der Landschaftsdirektion zur Bestätigung eingereicht werden.

§ 187. Wenn es auf Ergänzung des Inventars 6der auf andere Wieder⸗ herstellungen ankommt, so hat der Kurator nach erhaltener Er⸗ mächtigung der Landschaftedirektion für den Ankguf der fehlenden Invenkarstücke und die gehörige Verwendung der Wiederherstellungs⸗ gelder zu sorgen. 8 183

Abs. 1. Bei vorzunehmenden Ausbesserungs⸗ und Neubauten mig er die Notwendigkeit derselben pflichtmäßig prüfen und der Rege nach durch ein Gutachten eines Bauverständigen ,, . auch, sobald sich die Kosten wahrscheinlich über ein hundertfünfzig Mark be laufen, einen Bauanschlag dem der Landschaftsdirektion zu erstattenden gutachtlichen Berichte beifügen.

Abs. 2. Genehmigt die Landschaftsdirektion den Bau, fo muß der Kurator bei Bauten von einiger Bedeutung die Ausführung des Baues an den mindestfordernden Baumeister ausbieten und, wenn sich gegen dessen Tüchtigkeit und Sicherheit keine gegründete Ausstellung machen läßt, mit diesem den Bauvertrag abschließen und der Land schaftsdirektion zur Genehmigung überreichen.

5 189. . Abs. J. Wenn der Gutsbesitzer Beschwerden gegen das Ver= fahren des Verwalters oder andere Anträge bei dem Kurator anbringt, so muß letzterer solche gehörig prüfen, das Nötige darauf veranlassen.

und erforderlichenfalls darüber an die Land schaftsbezirksdirebtion be⸗

richten. ! Ahs, 2. Wohnt der Schuldner zur -Jeit der Beschlagnahnhe auf dem Güte, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen

Näume zu belgssen. Gefährdet er oder ein 3. seines Hausstandes äs Grunbftkck vber die Werwaltung namen fich wenn er i die Be, wirtschaftung des Gutes störend eingreift oder sich unerlaubter Ver= fügungen übet die Zubehörungen oder Nutzungeij des Grundstürhs, schuldig macht so hat der Verwalter , ,, Kurator

darüber zu berichten. Auf Antrag des Kurator giht die Landschafts⸗ Pezirksditedfion deim Schuldmer die Mfänumung des Gütes auf, welche der Knrater in Ausführung zu bringen hrt. ..

G6 6 Ges. v. 3. August 1897. 8 149 Reichs - Ges. v. 4 Mätz 1897)

Abs. 1. Solange der Gu töbesthzer nicht aus dem Gute fötzmisich entfernt, auch duf demselbe , ist, oder enen Hehß reg egisi= mäerten Bepollmächtigten bestellt hat, berhleibt ihm. die Austbung. Fes mit dem Besitz- des in Zwangsrrmpg un g befindlichen Gute etwa börbnntenen athonasredhts und sonstiger Vhrentechte sowie der aus der- Zugehörigkeit zur Landschaft entspringend en- Berrchtigusngen.

Abs. 2. Es müssen auch alle Verträge und Verhandlungen, welche nicht bloß die Nutzung, sondern das in Jwangsverwaltung genommene Gut selbst betreffen, von dem Gutsbesitzer oder einem Bevoll mächtigten vollzogen werden.

Abs. 3. Damit jedoch hierbei alle Beeinträchtigung der Land⸗ schaft in betreff ihrer Rechte auf alle und jede Nutzungen des Gutes und auf das Gut selbst vermieden werde, müssen diese Verträge und Verhandlungen jedesmal von dem Kurator nach eingeholter Genehmi⸗ gung der Landschaftedinektion mitvollzogen werden und muß dabei den Beteiligten, welche aus dieser Veranlassung vielleicht Zahlungen an die Gutsherrschaft zu leisten haben, zu Protokoll angedeutet werden, daß sie dieselben bei Vermeidung nochmaliger Zahlung an niemand anders als an ihn zur Verwaltungskasse zu entrichten hätten.

§ 191. .

Ist der . aber entfernt oder abwesend und hat keinen gehörig legitimierten Bevoll mächtigten zurüchgelassen, so übt der Kura⸗ kor ö Anweisung der Landschaftsdirektion die im S 199 dem Guts besitzer selbst während der Zwangsverwaltung vorbehaltenen Befug⸗ nisse, ohne daß es dazu einer Bevollmächtigung bedarf, in dessen Ver⸗ tretung aus, sowie er auch legitimiert ist, mit Genehmigung der Land—⸗ schaftsdirektion in Stelle des entfernten und nicht eiwa durch einen Bevollmächtigten vertretenen Gutsbesitzers alle Akte, welche Rechte und Pflichten des Gutes Dritten , betreffen, sowohl in ge⸗ richtlichen als qußergerichtlichen Angelegenheiten einschließlich auch aller derjenigen Falle, wo die Gesetze Sondervollmacht erfordern, zu vollziehen.

§ 192.

Dem Gutskurator liegt ferner ob, wenn dem Gute Patrona rechte zustehen, die Kirchenrechnungen und die Kirchenkasse zu prüfen, Mängel zu rügen, deren Abstellung zu bewirken und gegebenenfalls Entlastung zu erteilen, soweit nicht die zurzeit bestehenden Kirchengesetze ent— gegenstehen. ö

Sobald die Rechnung des Verwalters dem Gutzskurator 6 worden, muß derselbe genau prüfen, ob die Gesamtsummen der Nach⸗ weisungen mit den Einzelposten übereinstimmen, ob die erforderlichen Belege der Rechnung beigefügt sind, sich in Ansehung der nicht durch Belege zu rechtfertigenden Posten, als Wirtschaftsbedarf, Futter für das Hich verendetes Vieh uw. von der Richtigkeit der A abe durch Vachfragen, und bei den öffentlichen saben und dem Gesinder und Tagelohn durch Einsicht der Quittunasbücher von deren Bexichtigung Ueberzeugung verschaffen, die ö Mängel und Unrichtig⸗ keiten in der Rechnung von dem Verwalter sofort berichtigen lassen, demnächst die Rechnung mit nachstehender Bescheinigungz. daß er vorstehende Rechnung mit den Belegen und den vor— handenen Quittungsbüchern verglichen und richtig befunden, auch in Rücksicht der nicht zu belegenden Posten keinen Grund hahe, des Verwalters Angabe zu bezweifeln, versehen und mit einem Begleitungsberichte der Landschaftsdirektion zur Prüfung überreichen, und endlich wegen der weiteren Rechnungs⸗ abnahme und der Beitreibung der etwaigen Fehlbeträge und des in den Händen des Verwalters befindlichen baren Bestandes die in der Anweisung für Zwangsverwaltungen erteilten Vorschriften befolgen. k

Abs. 1. Gegen Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres muß der Gutskurator über den Zustand der Gutswirtschaft, die Verwendung der ur Wiederherstellung des Gutes bestimmten Gelder, den Erfolg der⸗ eben, ob sich von einer Verpachtung ein besseres Ergebn s als von der eigenen Bewirtschaftung erwarten lasse, wann die völlige Be, friedigung der n . abzusehen sei, und ob es gleichwohl auch nach dieser Befriedigung ratsam . die Zwangeberwaltung noch weiter als

Sicherungsmaßregel fortdauern zu lassen, seinen vollständigen Bericht den r n meren abstatten.

Abs. 2. Entscheidet sich auf diesen Bericht die Landschaftsdirektion für die Verpachtung des Gutes, so muß der Kurator unter Zuziehung des Besitzers die Pachtbedingungen sowie einen Pachtanschlag ent= werfen und zur Genehmigung einreichen, sodann Pachtliebhaber durch eine in die Amtsblätter der Provinz einzurückende Bekanntmachung u einem Bietungstermine einladen und von dem Ergebnis unter

. der Verhandlung der Direktion zur weiteren Verfügung Bericht erstatten. J

Abs. 3. Wird er zum Abschlusse des Pachtvertrages ermächtigt, so liegt ihm die ungesäumte Errichtung des Vertrages und die vertrags⸗ mäßige Bewirkung der Uebergabe ob.

Abs. 4. Als Pachtbedingung muß insbesondere gufgestellt werden, daß der Pächter allen Ermäßigungsansprüchen wegen Unglücksfälle entsagen, das Gutsinventar nach der Tgxe als eisern übernehmen und nach aufgehobener Zwangsverwaltung sich die ufhehung der Pacht mit sechsmonatlicher Kündigungsfrist, zu Ende des Wirtschaftsjahres ohne Entschädigung gefallen lassen müsse, auch die Fuhren zu Zu⸗ und Wegreisen des Kurators unentgeltlich übernehmen.

Abs. 5. Unter besonderen Umständen kann jedoch bestimmt werden, daß der Pächter in solchem Falle für ie, noch nicht abgelaufene Pachtjahr einen bestimmten Abstand zu erhalten habe. .

8 196.

Abs. 1. Ist das in Zwangewerwaltung genommene Gut von der Verwaltung verpachtet, auch über die J der Zwangsvollstreckung gegen den Pächter auf dessen Gefahr und Kosten die Zwangsverwaltung verhängt, in welchem Falle die obigen Bestimmungen auch dem Pächter gegenüber Anwendung finden, so

muß der Kurator . Aufsicht über die Bewirtschaftung des Gutes führen und strenge darauf halten, daß der Pächter seinen wer⸗ traglichen Obliegenheiten in Erhaltung des Gutes und seiner Hu—⸗ behörungen und in Bezahlung der Pachtge der überall nachkomme, und wenn er mit den Pachtgeldern über acht Tage im Rückstande bleibt, sofort auf Grund einer darüber mit dem Pächter gehaltenen Abrechnung die zwangsweise Beitreibung des feststehenden Betrages, gegebenenfalls die Zwangsverwaltung der Pachtung oder die anderweitige Verpachtung auf Gefahr des Säumigen bei der Landschaftsdirektion, welche diese Zwangsvollstreckungsmaßregeln sofort ohne gerichtliches Verfahren selbst verhängen kann, in Antrag strittigen Betrages bei dem betreffenden Gericht bewerkstelligen,

Abs. 2. Bei Streitigkeiten zwischen dem von der Landschaft be⸗ stellten Pächter und dem Kurator entscheidet in allen rein wirtschaft⸗ lichen Gegenständen die Landschaftsdirektion dergestalt, daß dem Pächter dagegen nicht der Nechtsweg, sondern nur die Beschwerde an die General ⸗Landschaftsdirektion offen steht. w Abs. 3. Weigert sich der Pächter, nach Beendigung der Pachtzeit abzuziehen, so steht es der Landschaftsdirektion frei, nach Vernehmung desselhen durch einen Beschluß dessen Ausweisung zu verfugen und zu bzwirken, ohne dafl der Pächter ein HZurüchbehaltungörecht wegen elwaiget Gegenferderungen geltend machen kann. ö = AUbs. 4. Im Paghlbertrage milssen Rese Berechtigungen der Lande schaft ausdrücklich . werden, widtigenfalls es lediosich bel den

allgemeinen gesetzlthen Mitteln gegen den Pächter verbleibt. Abf. 3. Auch beziehen sich die obigen Best mungen nur auf dieienigen achtungen, be von, der Lanz chaff eibst eingeleitet sind, wogegen bei bereits bei Einleitung der Zwangeverwaltung vorgefün⸗ denen Pachtungen im gewöhnlichen Rechtswege zu verfahren sst. J,, ,,, Verpacht

Sind von der

Parzellen, die zu unbedeutend find, al daß ein eitsher Verwalter pa

F hestellt werden könnte, ausgeschlossen und bat fiche nicht sogleich bei Einleitung der Jwangsderwalkung eine Käelegenheit zu beren Ver hack füng dargeboten, so hat der Kurator füt eren Verpachtung oder är Feren Vermnalting enimweter dürcks den Nächter des Gutes oter den bestell ten Wir ti ckasftonuffeer Sorge zur tragen ·

** ,

51 5 1 263 , n. . 3 2361 , 9. 9 ne Witch lene ge oder . ö r

*

8

= Gorlsebisß in ber Diilten Beilage7

na , , . , , m . . n,, , , , n.

Pachtung nicht etwa im Wege

bringen und die Einklagung des.

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiget.

M 182.

. (Fortsetzung aus der Zweiten Beilage) 414

11 8 197.

Abs. J. Ueber die im Verpachtungsfalle bei der Verwaltungskasse ftattgefundenen Einnahmen und Ausgaben hat der Kurgtor alljährlich gm Ende des Wirtschafteiahres, den 1. Juli, der Landschaftsdirektion Rechnung zu legen, wohei mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, welche durch das Verhältnis des Verwalters zum Kurator bedingt werden, dieselben Grundsätze wie bei den von dem Verwalter zu legenden Rechnungen zur Anwendung kommen.

Ab; 2. Jede Verwaltungsrechnung ist, nachdem sie von der Rech⸗ nungs telle als richtig . worden, von einem Deputierten des Landschaftsbezirks sachlich zu prüfen, welcher etwaige Erinnerungen dem Landschaftsbezirkskollegtum zur Entscheidung vorzutragen hat.

Die Landschaftsdirektion als die Behörde, welche die von ihr ver— hängte Zwan „verwaltung leitet, erläßt auf die an sie gerichteten An⸗ fragen und richte des Gutskurators, Anträge und Beschwerden des Verwalters und des Gutsbesitzers mit n. Beobachtung der gesetz⸗ lichen Vorschriften und mit besonderer Rücsicht uf die Sicherung des landschaftlichen Wohles die erforderlichen Bescheide, , die ab⸗ zuschließenden. Verträge, erteilt die nach vorstehenden Vorschriften nötigen Ermächtigungen, führt Schriftwe el in dieser . t mit öffentlichen Behörden, bewirkt, die vorschriftsmäßige Rechnungsab⸗ nahme, führt die Qberaufsicht über, das Verfahren des Verwalters und des Kurgtors, hält dieselben nötigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ihrer Schuldigkeit an und veranlaßt demnächst, sobald durch die Zwangs⸗ verwaltung der beabsichtigte Zweck der vollständigen Befriedigung und

Sicherung der Landschaft erreicht worden, die förmliche Aufhebung der'

Zwangeterwaltung und Rückgabe des Gutes durch eine dazu ernannte Kommission wie bei Einleitung derselben.

§ 199.

Dem der General-Landschaftsdixektion alljährlich vor der Ver— sammlung des Engexen Ausschusses einzureichenden Verzeichnisse der in pee, nnz befindlichen Güter ist auch eine Abschrift der pon . utskuratoren nach 8 194 zu erstattenden Jahresberichte beizu⸗ ügen.

§ 200.

Abs. 1. Wenn von Gerichten die Zwangsverwaltung eines in Alt⸗Vorr und Hinterpommern belegenen, von der nr er , Land⸗ schaft beliehenen Gutes angeordnet ist, hat die Landschaft den Anspruch, daß die Gerichte die zuständige Landschaftsbezirksdivektion um rung zer Zwangsverwaltung ersuchen, welchem Erfuchen fiattzugeben ist. 1s 1533 Teil 1 Tit. 34 J. G. O)

Abs. 2. Bezüglich der in Neuporpommern und Rügen belegenen, don der Pommerschen Landschaft beliehenen Güter, deren Zwangsper⸗ el,. Gerichten angegrdnet ist, hat die Landschaft den . auf., Ueberweisung der dem Gericht in den 58 150, 153 und 154 des ,,,, über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesenen Tätigkeit an die zuständige Land⸗ le,, .

5 5 Ges. v. 3. August 1897).

Abf. 3. Ist von Gerichten die Zwangverwaltung nicht beyfand⸗

briefter dem Verbande der Pommerschen Landschaft angehöriger Güter in Neuporpommern und Rügen solcher Güter, die nach 8 L. O. bepfandbriefungsfähig sind, angeordnet, so kann die zuftändige Land⸗ schaftebezirksdirektion auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren en,, im zweiten Absatz dieses Paragraphen gedachte Tätigkeit übernehmen. 2 5 Ges. v. 3. August 1897) Abf. 4. Bei Zwangsverwaltungen, welche von der Landschafts— birektjon nichtz ihres alleinigen Besten wegen verhängt, sondern von zerselben auf Ersuchen der Gerichte zum gemeinschaftlichen Besten der Landschaft und anderer Gläubiger, welche beim Gericht die Einleitung ter Zwangsverwaltung beantragt oder vom Gericht zum Beitritt zu Feiselben zugelassen sind, ausgeführt werden, sind ebenfalls die vor⸗ stihenden Vorschriften (68 181 ff5, jedoch mit folgenden Einschrän— kungen, zu befolgen. ö

§ 201. ;

Die unmittelbare Leitung der Zwangsverwaltung gebührt zwar auch hier der Landschaftsdirek tion und dem von dieser bestell ten Kurator, es . aber auch dem Gericht und den die Zwangsbermaltung be— treibenden Gläubigern, bei Konkursen dem Verwalter der Masse, eine Beteiligung dabei zu.

§ 2M.

Abs. 1. Den Termin zur Einleitung der Zwangsverwaltung muß die dazu ernannte Kommission dem die Zwangsverwaltung bez reiben, den Gläubiger oder dessen bekannten Bevoll mächtigten, dem Ves walter der Konkursmasse rechtzeitig bekannntmachen, damit dieselben dabé ihre echte wahrnehmen können. Sie müssen dabei sowie bei anderen Helegenheiten von einiger Wichtigkeit von der Kommüission und vem Gutskurgtor mit ihren Anträgen und Widersprüchen gehört werden, sowie auch von allen solchen Vorfällen während der Zwangsverwaltung dem Gericht Anzeige gemacht werden muß.

Abs 2. Die Entscheidung in allen di Bewirtschaftung und Ver⸗ waltung Ketreffenden rein wirtschaftlichen Punkten gebührt abe; allein der Landschaftsdirektion; gegen deren Ausspruch steht nur die Be⸗ schwerde an die General- Lan schaftsdirektion zu.

8 263.

Abs. J. Bei diesen Zwangsverwaltungen, welche gewöhnlich von läng' rer Dauer sind als die von der Landschaft jhres alleinigen Besten wegen veihängten, ist ein. Veipachtung des Gutes der eigenen Be— Firtschaftung und Verwaltung in der Regel vorzuziehen. Wenn sich kaher, hierzu nicht sofort. bei Einleitung der Zwangsverwaltung Ge— legenheiKz darbietet, so wird nur ein einstweillger Verwalter bestellt, bis die Verpachtung bewerkstelligt werden kann. ö

Abf. 2. Zu einen Vorschußlcistung ist die Landschaft nicht ver— bunden, etwa nötige Vorschüsse muß der betreibende Gläubiger leisten.

. § 204.

Abs. 1. Das betreffende Gericht hat nach Einleitung der Zwangs⸗ verwaltung der Landschaftsdirektion unter Zufertigung einer beglau— bigten Abschrift des Grundbuchblattes des Gutes, nach Vernehmung des Schuldners und den eingetragenen Gläubiger anzuzeigen, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden Jinsen der Hypo- tbhehengläubiger, sebald sie fällig werden, vom Verwalter aus den nach Deckung der Pfandbriefznsen und Vorschüffe nebst den Jinfen davon, auch den Verzugszinsen, verbliebenen Üüberschüssen zu berichtigen sind, und hiernach wird der Gutskuraton von der Landschaftsdirektion mit der nötig Anweisung versehen.

Abs. 2. Die Jinsen streitiger Hypothekenforderungen oder solcher Hypothekengläubiger, deren Aufenthaltsort unbekannt., werden dem Gericht zur Hinterlegung angeboten.

§ 265. .

Auch im Falle des Konkurfes steht nach Anordnung und Einlei—

kung der Zwangsverwaltung dem Gutskurator die Auslbung der im 8z 190 bezeichneten Rechte des Gutsbesitzers zu.

S 206.

Die Rechnungslegung des Verwalters und Gutskurators geschieht

auch hier zunächst an die Landschaftsdirektion, welche die Rechnungen

abnimmt; dieselben werden jedoch mit den dagegen aufgestellten. Er⸗

Iinnerungen dem Gericht mitgeteilt, um die Erklärung der Beteiligten

rüber einzuziehen, und erst, nachdem die Rhobenen Erinnerungen er— ledigt, erteilt die Landschaftsdirektion die Entlastung. .

Berlin, Freitag, den 9. August

19189.

§ 207.

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Be⸗ sitzers des in Zwangsverwaltung befindlichen Gutes oder durch Her— beiführung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und selbst durch Ein— leitung der Zwangsversteigerung des Gutes, solange der Zuschlag und die Uebergabe des versteigerten Gutes an den Ersteher nicht erfolgt ist, wird in der bestehenden Zwangsverwaltung nichts geändert, son— dern es müssen die eingehenden Einkünfte des Gutes nach wie vor . zur Bezahlung der rückständigen Pfandbriefszinsen und

iderherstellungsvorschüsse verwendet und nur die übrig bleibenden

Bestände an die darauf angewiesenen Hypothekengläubiger auf die

laufenden Zinsen und nach deren Berichtigung zur Hinterlegung an— geboten werden. g 28 208.

Sollte sich der Fall ereignen, daß das zur Zwangeverwaltung ge— stellte Hut des in Konkurs geratenen Pfandbriefsschuldners einen gänz— lichen Verfall dergestalt erlitten hätte, daß durch die Zwangsberwal— tung die Pfandbriefszinsen nicht ,, werden könnten, so muß zwar die Landschaft entweder aus ihrem Eigentümlichen Vermögen, wie in dem Falle der von ihr selbst verhängten Zwangsverwaltung nach §5 183 vorgeschrieben, oder durch ein für das Gut aufzunehmen des Darlehen den nötigen Vorschuß beschaffen, dieser Vorschuß muß . demnächst mit Zinsen aus den Kaufgeldern vorweg erstattet werden.

Sobald die Beendigung der Zwangsverwaltung nahe bevorsteht, und bei Zwangsversteigerungen insbesondere vier Wochen vor deni Bietungstermine, hat der Gutskurator der Landschaftsdirektion einen vollständ igen Kassenabschluß sowie ein Verzeichnis des vorhandenen Inventars einzureichen, auch sich gutachtlich varüber zu äußern, ob es das Beste der Landschaft oder der übrigen Beteiligten erforbere, eine besondere Verkaufsbedingung aufzustellen, damit das Gericht hiervon benachrichtigt werden 3

n. Die förmliche Aufhebung der Zwangsverwaltung wird mit der völligen Uebergabe des Gutes an den früheren Befitzer oder den neuen Erwerber verbunden. z

211.

Abs.. J. Wenn nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Land- schaftsdirktion die übrigen landschaftsordnungsmäßigen Mittel unzu— reichend, sind, die der landschaftlichen Kreditanstalt schuldigen Zinfen und Wiederinstandsetzun svorschüsse herbeizuschaffen, oder aber, wenn im Falle der Pfanzbriefskündigung Zahlung nicht zu erlangen, so ist dieselbe nach der Allerhöchsten Kabinetts. Srber vom 14. Februar 1829 unter Zustimmung des Landschaftsbezirkskollegiums befugt, zur Zwangs versteigerung des bepfandbrieften Gutes zu schreiten, und 6 die betreffenden Gerichte schuldig, auf den desfallsigen Antrag der

andschafts direktion das Een net fte gerung we fahren ohne vor⸗ gängiges Erkenntnis einzu eiten und die Feststellung des geringsten Gebotes sowie die vorzugsweise Befriedigung der Landschafk aus den Kaufgeldern zu bewirken, ohne daß dieselbe verbunden ist, außer der n , Angahe. ihrer Forderungen an Pfandbriefskapital, insen, Kosten und Wiederinstandsetzungsvorschüssen einen besonderen achweis der Richtigkeit derselben zu führen und den Kaufgelder⸗ belegungstermin wahrzunehmen. 5 8 Ges. v. 3. August 1897.)

Abs. 2. Auch darf die Auszahlung ihrer Forderungen nicht durch den bloßen Widerspruch des Schuldners oder anderer Beteiligten auf⸗ gehalten werden, indem denselben vielmehr im Falle eines solchen Widerspruchs überlassen bleibt, nach erfolgter Auszahlung im beson⸗ deren Prozesse klagend gegen die . aufzutreten und die Un—= ö des hestrittenen Anspruchs durchzuführen.

6s Jöns. Diese Vorrechte finden auch für den Fall Anwendung, daß das. Vollstreckungsberfahren auf den Äntrag eines anderen Glan bigers eingeleitet wird. 212.

Die Bestellung einer Sicherhest für ein im Zwangs versteige⸗ rungsverfahren von der Landschaft abgegebenes Gebo . . ö. fordert werden.

6 10 Einf. Ges. z. Reichs⸗Ges. v. 24. März 1897.)

§ 213.

Nach erfolgtem Zuschlage des unter Zwangsverwaltung versteigerten Gutes und nach Belegung der Kaufgelder geschieht die Uebergabe an den Ersteher in der Art, wie in 5 II im allgemeinen vorgeschrieben ist. S ollte jedoch das Gericht in einzelnen Fällen einen eigenen Uebergabekommissar. u ernennen nicht nötig finden, sondern die Landschaft ersuchen, die lebergabe ihrerseits . zu hewirken, 6 muß sich dieselbe dem unterziehen und beglaubigte AÄbschrift der ebergabeverhandlung dem Gericht übersenden. Die Verwaltungs⸗ rechnung wird mit dem Zuschlags termine einschließ lich de Tages, an ,,, erteilt i, a . Bewirtschaftung des

er für Rechnung und Kosten des Erstehers bis dahi i Uebergabe an diesen erfolgt, fortgeführt. . S 214.

Abs. 1. Zur Annahme des Pfandbriefskapitals beziehentlich eines Teiles desselben aus den. Kaufgeldern ist die e rn, verbunden, wenn eine ordnungsmäßige Kündigung vorhergegangen ist.

Abf. 2. Daher ist, wenn die Landschaft wegen rückständiger Zinsen und Wiederinstandsetzungsborschüsse s 21) selbst die Zwangsberstei⸗ en beantrggt hat, eine Kaufbedingung dahin zu stellen, daß der

rsteler auf Verlangen der Landschaft verpflichtet ist, das Pfand⸗ briefskapital mit den eingetragenen Zinsen vom Tage des Zuschlages ab und mit allen sonstigen landschaftsordnungsmäßigen Verpflich⸗ tungen sowie mit den etwa zur Löschung gekommenen Nebenver— pflichtungen, welche auf Verlangen wieder ein getragen werden müssen, in , n, . Gebot zu ö bs. 3. Im Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß- oder Umwandlungsdarlehens (68 1682 und 2912 Abf. Y . Zwangsversteigerung ist das Fortbestehen der Pfandbriefsanleihe als Kaufbedingung festzustellen. In den übrigen Fällen der . 6⸗ versteigerung ist als Kaufbedingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefsschuld von seiten des Erstehers die Ablöfung desjenigen Teiles derselben geschehen u, welcher zwei Drittel des Meistgebots, sofern dieses den landschaftlichen Taxwert nicht erreicht, Überschreitet.

Abs. 4. Von der Ablösung der Pfanzbriefsanleihe kann auf An⸗ trag der Landschaftsbezirksdirektiöon mit Genehmigung der General— direktion Abstand genommen werden.

Gen, Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. ö . 9 n g 8 . s 6 Erl. v. 25. Novbr. 1911

estellten

§ 215.

Uebrigens ist die Landschaft nicht verbunden, sich wegen ihrer 5 im Konkurse, des Pfandbriefsschuldners zu melden und zu den Kommunkosten beizutragen, vielmehr ist sie berechtigt, ihre eigenen Kosten der Zwangsverwaltung aus den Einkünften des Gutes zu entnehmen oder aus den Kaufgeldern vorweg gezahlt zu verlangen.

8 216.

Abs. 1. Der Besitz der Güter, welche die Landschaft bei Zwangs versteigerungen zur Deckung ihrer Forderungen zu erstehen genötigt ist, wird derselben auf ein Jahr ohne Erlegung des Kaufstempels verstattei. Wird aber dieser Besitz über den , des ersten Jahres hinaus ver⸗ längert, so ist ein Zwölftel des gesetzlichen Stempels zu entrichten, und mit dem Schlusse des dritten Jahres eines solchen Besitzes der

volle Rest des Kaufstempels zu erlegen.

Abs. 2. Zum Weiterverkauf solcher Güter genügt ein von der Generaldirektion bestätigter Beschluß des betreffenden Landschafts bezirkskollegiums. Die weiter gehenden Bestimmungen des 5 65 finden hierauf keine Anwendung.

Gen. Lotgs. Beschl. von 1893, best. d. Allerh. Erl. v. 4. Dezbr. 18938. G. S. 1894 S. 9.

C. Von der Stundung der Pfandbriefszin sen.

217. ; ö . Schuldnern, welche nicht durch schlechte Wirtschaft. sondern durch Unglücksfälle in die Lage kommen, ihre Zinsen für einen oder den andern Termin nicht pünktlich abführen zu können, kann von der Direktion eine billige Nachsicht gewährt werden.

; § 218. In der nächsten Sitzung des Land schaftsbezirkskollegiums wirb 6. , , ,, . Vortrag gebracht und das Kollegium stellt fest, auf welche Höhe und welche Frist dem Schuldner Nachsicht gewährt werden soll. 8 219

Mit Ablauf der Frist aber muß der Schuldner den Rückstand gur Landschaftsbezirkskasse unfehlbar abführen oder gewärtigen, daß er mit aller Schärfe der landschaftlichen Zwangsvollst veckung beige trieben wird.

D. Von Ergänzung der ausbleibenden Zinsem S8 220.

Abs. 1. Das Eigentümliche Vermögen (6 2095) der VQandschaft ist . auch dazu bestimmt, ausbleibende Zinsen vorschußweise zu ezahlen.

Abs. 2. Wer mit seinen Zinsen im Rückstande bleibt, ist ver⸗ bunden, den gemachten Vorschuß mit fünf v. H. zu verzinsen, und muß diese Verzinsung, ohne Rücksicht auf den Tag der , Vorschusses, stets für das volle laufende Vierteljahr erfolgen. iese Bestimmung findet auch Anwendung bei allen anderweitig zu m Vorschüssen, auch bei denjenigen, welche nach den 85 221, 234 aus den landschaftlichen Vermögen an die Landschaftskassen und aus diesen behufs Einlösung der Zinsscheine zu machen sind.

Abs. 3. Die Generaldirektion ist ermächtigt, auf den An des betreffenden Landschaftbezirks in einzelnen Fällen, bei denen si in Anwendung dieser Vorschrift besondere Härten herausstellen, die Zins= verpflichtung einzuschränken.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. Minist. Reskr. v. 19. Juni 1872.

§ 221.

Bleiben Hinsen rückständig, so muß das Landschaftsbezirkskollegium beizeiten auf Mittel denken, die nötigen Gelder zur pünktlichen Ein- lösung der Zinsscheine herbeizuschaffen. Besonders muß dieses in An⸗ sehung der gestundeten Zinsen geschehen, die also bestimmt in dem Termine nicht eingehen. (Vgl. § 234.)

§ 22. Derjenige, welcher zur Deckung rückständig gebliebener Pfandbrief zinsen für jemand den Vorschuß macht, erlangt damit dasselbe Recht wie die Landschaft selbst, so daß, wenn ihm sein Vorschuß in dem peveinbarten Termine nicht zurückgezahlt wird, die betreffende Sand- schaftsdärektion verpflichtet ist, auf seinen Antrag für ihn kostenfrei die Zwangsvollstreckung sofortz gegen den ldner in dem Umfangs zu verfügen, in welchem dieselbe ihre eigenen rückständigen Zinsen bei⸗ zutreiben berechtigt ist. 82

Zu diesem Zweck muß der Einzahler sich von der Landschafts. direktion eine Zahlungsbescheinigung erteilen lassen, welche zugleich die Zusage enthlt, daß daraus im ih der 363 erten fin, 5 en den Schuldner die landschaftliche Zwangsvollstreckung staltfinden olle.

S X. Die Erteilung einer solchen Urkunde ist auch für n , gi lässig, welcher der Landschaft unmittelbar einen Vorschuß zur Deckung der rüchständigen Pfandbriefézinsen macht. .

8 2X5.

Zur Vermeidung einer zu großen Anschwellung von dergleichen Rückständen gilt diese Bescheinigung und die darin zugesagte land schaftliche Zwangsvollstreckung nur von einem halbjährlichen Zins—⸗ zahlungstermine bis zu dem andern, und muß daher ein solcher Gläu—⸗ diger his zum Ablaufe des Halbjahres die Zwangsvollstreckung bei der Landschaftsbeßirksdirektion beantragen, widrlgenfalls er sein desfallsiges Recht verliert. .

S 226. Wenn jedoch wegen des folgenden , der 3 Fall ereignen, und der Gläubiger si ,, sollte, die inzwischen für ihn beigetriebenen Gelder des ersten Teimins wiederum vorzu— schießen, so steht ihm zwar solches frei, jedoch muß alsdann die Zahlungsbescheinigung umgeschrieben, und das neue Darlehen auf den laufenden Termin gerechnet werden, so daß niemals ein höherer als ein halbjährlicher Zinsenrüchstand anschwellen kann.

5 M. Scllte diese J nicht ausreichend sein, die verbliebenen Rückstände zu decken, so muß die betreffende Direktion an die Gene⸗ ral Landschaftedirektion berichten und derselben diejenige Summe be- zeichnen, welche zur Deckung ihrer Zinsen erfordert wird. Diese hat alsdann für die Herbeischaffung dieser Summen entweder aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft oder auf andere Art Sorge gu tragen, wobei sich aber von selbst versteht, daß sie nur diejenigen Reste zu decken hat, welche durch die gleichzeitig eingeleitete Zwangsverwaltung nicht sofort beizutreiben gewesen sind. 8 28.

Abs. 1. Zu diesem Zwecke müssen die Landschaftsbezirksdirektionen der General- Landschaftsdirektion möglichst zeitig anzeigen, wieviel Geld sie zur Berichtigung der Zinsen an dieselbe abführen können, da= mit der etwa nötige Verkauf der Pfandbriefe aus dem Eigentümlichen Vermögen möglichst vorteilhaft . weil der Vorschuß gegen die von den Landschaftsbezi . auszustellenden Id ders ö jederzeit nur in barem Gelde und nicht in Pfandbriefen gemacht werden muß. ;

Abs. 2.ů ECrwächst dem Landschaftsvermögen durch den Verkauf von Pfandbriefen behufs Deckung der Zinsreste und durch den Wieder ankauf von Pfandbriefen nach erfolgter Zurückerstattung des Vorschusses ein Verlust, so muß dieser von dem säumigen Schuldner ersetzt werden.

Abs. 3. Die zur 2 Vorschüsse erforderlichen Geld= beträge können auch durch Verpfändung der den Eigentümlichen Ver= mögen beziehentlich dem Vermögen der Gesamtlandschaft zugehörigen Wertpapiere bei der Reichsbank beschafft werden. In diesem Falle hat der säumige Schuldner auch den der Landschaft durch dieses Ver= fahren entstehenden Verlust gu ersetzen.

. § 2x. Es muß, zu diesem Behuf bei jeder Landschaftsbezirksdirektion neben der JZinsen- Auch eine besondere Rüchstandsrechnung geführt

werden. ; . § B.

Dex Rendant fertigt in dieser Beziehung aus der Zinsenre nung einen . aus dem ersichtlich, welche Güter und wieviel sie an Zinsen rückständig, wann und woher die Rückstände eingegangen, und wie die gemachten Vorschüsse davon bezahlt worden sind. .