1918 / 187 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

* 8 924 * * S 281.

Auch diese Rückstandsrechnungen müssen gleich den übrigen Rech— 1 der nächsten Landschaftsbezirkeversammlung im Kollegium sur Prüfung und Entlastung vorgelegt werden.

S B32.

Die Zinsen⸗ und besonderen Zwangsverwaltungsrechnungen nebst den Quittungen derjenigen, welche die Vorschüͤsse zur Deckung der Rückstände geleistet und wieder bezahlt erhalten haben (5 MX, sind die Belege, womit die Rüchstandsrechnung begründet werden muß.

Die General(Landschaftsdirektion führt ihrerseits eine gleiche Rechnung über die von ihr r, e, wl. Reste, nur mit dem Ünter— schiede, daß solche nicht auf einzelne Güter gerichtet, sondern bloß mit jedem Landschaftsbezirkekollegium über die ganze Summe der dem⸗ selben von halben zu halben Jahren gemachten Vorschüsse geführt

wird. Kapitel XIII..

Von der Auszahlung der Zinsen an die Inhaber der Zinsscheine. S A234. . Abs. 1. Die Auszahlung der fälligen Zinsen geschieht bei den Landschaftskassen zu Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp vom 1. bis einschl. wenigstens 8. Juli und vom L. bis einschl. wenigstens 9. Januar, bei der Agentur in Berlin, solange solche besteht, vom 15. Juli bis einschl. wenigstens 12. August und vom 15. Januar bis einschl. wenigstens 1E. Februar bei der General⸗ Landschaftskasse in Stettin vom 4. Jull und 2. Januar ab zu jeder Zeit vormittags in den Dienststunden.

Abs. 2. Die Generaldirektion ist ermächtigt, döe vorstehend für die Landschaftskassen und die Agentur bestimmten Einlösungszeiten zu verlängern, auch befugt, die geeigneten Vereinbarnngen einzugehen, damit die Zinsscheine auch in Berlin schon vom 1. Juli und 2. Ja⸗ nuar ab eingelsst werden können. Die Generaldirektion ist weiter ermächtigt, die Einlösung der Zinsscheine an die Reichsbank und ihre Zahlstellen sowie an die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern und die Pommersche Landesgenossenschaftskasse und ihne Rebenstellen zu übertragen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. G. S. 1912 S. 14.

Abs. 3. Sind die im S 172 bestimmten Fristen von den Pfand— briefsschuldnern nicht innegehalten, so ist seitens der Generaldirektion und der Landschaftsbezirksdirektionen . dafür zu treffen, daß aus ihren HBeständen den betreffenden Kassen ausreichende Vorschüsse überwiesen werden, damit die Einlösung der Zinsscheine keine Ver— zögerung oder Unterbrechung erleidet. (Vgl. 55 Ml, 2X8, 288 Abs. 4)

§ X35.

Abs. J. Bei Abschluß der Zinsscheineinlösung (6 234) hat jede Landschgftebezirksdirektion die eingelösten Zinescheime und das über die Zahlung geführte Protokoll der Generaldirektion einzureichen. Die Generaldirektion hat die zi n , ,,, ü ordnen und den Landschaftebezirksdirektionen über die Richtigkeit der von ihnen be— wirkten Auszahlung Mitteilung zu machen.

Abs. 2. Zinsscheine und Protokolle verbleiben bei der General— direktion. Im . hat die Generaldirektion unter Beobachtung der nötigen Kontroll- und Sicherheitsmaßregeln den Geschäftsverkehr gwischen sich und den Landschaftsbezirken . des Zinszahlungs⸗ geschäfts zu regeln. ö

236. ; . Abs. 1. Die Zinsen werden an den Vorzeiger der fälligen Zins⸗ scheine bezahlt und diese als Quittung angenommen. ö . Abs. 2. Ein Arrest auf dieselben bei den Landschaftskassen ist nicht statthaft. Abs. 38. Für die ohne Zinsscheinbogen gebliebenen Pfandbriefe der landschaftlichen Vermögensmassen und der Tilgungsmassen 3 16 Abs. 2) erfolgt die Verzinsung im Wege der H, auf Grund einer von der die Masse verwaltenden landschaftlichen Behörde aus- ustellenden Bescheinigung, in welcher die werschiedenartigen Pfand briefe nach . Hay la Zinsfuß und halbjährlichem Zins⸗ betrag nachtzuweisen sind. Gen. nge Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums vom 19. März 1917. G. S. S. 72. § 237. . ; 24 (63 bleibt, unter Genehmigung der Generaldirektion einem jeden Landschaftsbezirkskollegium überlassen, die Auszahlung der Pfandbriefs⸗ sinsen so zu regeln, wie es ihm am zweckmäßigsten zu sein scheint, wobei jedoch unter Festhaltung der nötigen Kontrolle und Sicherheits maßregeln darauf Bedacht zu nehmen ist, dieselbe so einzurichten, wie sie für die Zinsenerheber am begquemsten ist. Nach geschlessener Zins⸗ zahlung ist ungesäumt zum Abschluß der Rechnung zu schreiten und diese der Generaldirektion in Abschrift einzureichen.

§ 235.

Abs. 1. Die Zinsen verjähren zugunsten der Landschaft nach vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. . . , ,,.

Abs. 2. Die verjährten Zinsscheine verlieren ihre Gültigkeit und sind zur Vermeidung eines Mißbrauchs bei der Vorlegung anzuhalten und zu vernichten.

Abs. 3. Übrigens bleibt es den Zinsberechtigten unbenommen, in welchen Zwischenräumen und bei welcher der im § 2364 genannten Kassen sie die fälligen Zinsen in den angeordneten Zahlungsterminen erheben wollen; Zinsvergütigung auf nicht abgehobene Zinsbeträge oder zins⸗ bare Unterbringung derselben können sie indes unter keinen Umständen

verlangen. 239.

Die Rechnungen werden von der Direktion nochmals durchgegangen und bescheinigt, die förmliche Prüfung derselben und Erteilung der Enk— lastung aber bleibt bis auf die nächste Landschaftsbezirksversammlung ausgesetzt. (5 67.)

§ 20. ö

Abs. 1. Die bei den Landschaftskassen von den Pfandbriefsinhabern nicht erhobenen Jinsen werden spätestens nach geschlossener Zinszahlung auf Kosten des Vermögens der Gesamtlandschaft ( 297) nach Stettin an die General-Landschaftsdirektion abgeführt. (6 96.) ö

Abs. 2. Der Einsendung ist ein Rechnungsabschluß beizufügen.

8 241.

Die Zinszahlung bei der Generaldirektion geschieht in gleicher

Weise wie bei den Landschaftsbezirksdirektionen unter Führung eines

Protokolls. 8 26

Die etwaigen vertraglichen Verhältnisse mit dem in Berlin be— stellten Agenten oder den sonst einzurichtenden Zahlungsstellen werden von der Generaldirektion festgesetzt.

Kapitel XIV.

Bon der Erneuerung von Pfandbriefen und Zinsscheinen und von dem Aufgebot und der Kraftloserklärung der Pfandbriefe.

§ 243. In betreff der Gegenstände, über welche dieses Kapitel handelt, finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, ins—⸗ besondere sind folgende Vorschriften maßgebend. S 244. Wird die gänzliche Vernichtung eines nach der am 13. März

1781 be stätigten Landschaftsordnung ausgefertigten

Pfandbriefs oder Zinsscheimns seitens des erweislich recht mäßigen Eigentümers auf völlig überzeugende Weise dargetan, so wird auf Grund des von der Landschaftsbezirksdirektion zu fassenden, der Genehmigung der General⸗Landschaftedirektion unterliegenden Be—⸗ schlusses auf Kosten des Antragstellers der Pfandbrief bzw. Zinsschein unter derselben Nummer mit der Bezeichnung „erneuert“ qusgefertigt, der Pfandbrief auch dem zuständigen Gericht (6 167) zur Vollziehung überreicht, mit der Eintragungsnote versehen und im Grundbuche die Erneuerung vermerkt,

auf dessen Antrag dem geführt werden sollte.

6 S 246.

. Abs. J. Ebendasselbe Verfahren findet. statt, wenn ein solcher Pfandbrief oder Zineschein nur teilweise vernichtet oder sonst unbrauchbar geworden ist, die Identität und der 22 Besitz des Inhabers aber nicht, zweifelhaft, insbesondere auch der Name des Gutes, des Kreises, die Kapitalsumme, die Nummer des Pfandbriefs und der Ein⸗ tragungevermerk bei diesem noch erkennbar sind. Wird das Vorhanden⸗ sein dieser Bedingungen von der Landschaftsbezirksdirektion anerkannt, so erfolgt die Erneuerung des beschädigten, dann vollständig zu ver—= nichtenden Pfandbriefs in der obigen Weise.

Abs. 2. Bestehen gegen den rechtmäßigen Besitz des Inhabers aher Zweifel, so wird nach Vorschrift der Verordnung vom 4. Mai 1843 (G. S. S. 177 55§5 3— 6) verfahren.

8 2i6.

Abs. 1. Tritt einer dieser Fälle bei einem neuen Pfandbriefe ein und sind im Falle des 5 245 alle Merkmale seinet Echtheit noch erkennbar, so wird unter Beobachtung desselben Verfahrens der neu ausgefertigte Pfandbrief mit den desfallsigen Beschlüssen und Be⸗ scheinigungen in beglaubigter Form der Kontrollbehörde zut Vollziehung vorgelegt. Die so erneuerten Pfandbriefe werden, auch wenn det ver— nichtete beziehentlich beschädigte Pfandbrief gerichtlich vollzogen war, fortan nicht mehr vom Grundbuchrichter mitpoll zogen, auch bedarf es der Eintragung des Erneuerungsbermerks im Grundbuche nicht.

Abs. 2. Ersatzpfandbriefe (86 167a) und Umwandlungspfandbriefe S 282) werden auch bei ihrer Erneuerung nur von den zuständigen landschaftlichen Behörden vollzogen.

§ 247. .

Ist aber die Identität eines teilweise beschädigten oder sonst unbrauchbar gewordenen 6 , in der vorstehend angegebenen Weise nicht e n oO bleibt dem Besitzer unbenommen, das gerichtliche Aufgebot nachzusuchen. Die General Landschaftsdirektion erteilt ihm dazu nur ein Zeugnis, daß dagegen nichts zu erinnern fei,

und auf Grund des vorzulegenden Ausschkußurteils wird dann in der

obigen Weise mit der Erneuerung verfahren.

§ 248.

Abs. 1. Ist dagegen ein Pfandbrief mit Zinsscheinen oder ohne solche ganz oder teilweise vernichtet, ohne daß die Vorschriften der Ss8 214 247 zur Anwendung kommen können, oder handelt es . bei einem Pfandbriefe nicht um eine Vernichtung, sondern ist sol

1 dem rechtmäßigen Besitzer wider Willen abhanden gekommen, so muß

derselbe diesen Verlust sofort der General-Landschaftsdirektion anzeigen und wenigstens einigermaßen bescheinigen.

Abs. 2. Diese hat dann durch den Reichsanzeiger unter genauer Beschreibung des abhanden gekommenen Pfandbriefs und Be⸗ nennung des angeblichen rechtmäßigen Cigentümers den Verlust vor⸗ läufig bekannt zu machen. . Abs. 3. Meldet sich infolge dieser Bekanntmachung ein Dritter mit dem abhanden gekommenen Pfandbriefe, so wird ihm derselbe unter Bekanntmachung des Sachverhältnisses ab- und in Verwahrung ge⸗ nommen, er selbst aber über den Erwerb näher vernommen und der angebliche Eigentümer hiervon benachrichtigt, um, wenn der Vorzeiger seinem Rechte auf den Pfandbrief nicht entsagen will, die Sache mit diesem im Wege Rechtens auszumachen; dem angeblichen ECigentümer wird dabei die Verwamung gestellt, daß der angehal tene Pfandbrief Vorzeiger werde ausgehändigt werden, wenn der Nachweis der angestellten Klage in der bestimmten Zeitfrist nicht

Abs. 4. Die durch das landschaftliche Verfahren entstehenden Kosten trägt der . Anspruchserheber, die Landschaft kann sich aber auch an den Antragsteller halten und sich aus den ange⸗ sammelten Zinsen des streitigen Stückes bezahlt machen.

249.

Sind Zinsscheine allein abhanden gekommen, und kann deren Vennichtung nicht auf die in den 244 ff. gedachte Art nachgewiesen werden, so kann zwar die vorstehend angeordnete Bekanntmachung auf den Antrag des früheren Besitzers unter den Voraussetzungen des § 2453 ebenfalls erfolgen, wird der . aber zur Zahlung vor⸗ Zelegt, so kann die Zahlung der Zinsen nicht und ebensowenig jun dem Falle verweigert werden, wenn neben dem Zinsschein auch der Pfand⸗ brief abhanden gekommen ist.

2 Kommt ein abhanden gekommener Pfandbrief bis zum Ablauf des sechsten Hinstermins nach Erlaß der im 8 248 vaWrgeschriebenen Be⸗ kanntmachung nicht zum Vorschein, so wird der Antraasteller davon in Kenntnis gesetzt. Demselben bleibt überlassen, das öffentliche Auf⸗ gebot und die Kraftloserklärung des Pfandbriefs bei dem zuständigen Gericht zu bewirken. (Vgl. 1093 ff. 3. P. O, und Art. J. 1V.

S 290 des Preuß. Ausf. Gef. vom 22. September 1899) Gen. Ldigs. Beschl. vom 9. Dezbr. 1903, best. d. Minist. Reskr. vom

10. Mail 1904.

251. Der Aufgebotstermin darf erst nach Ablauf des achten , zahlungstermins nach Erlaß der im § 248 vorgesehenen Bekannt⸗ machung stattfinden.

257. Meldet sich auf die gencht d Bekanntmachung der Inhaber des aufgebotenen Pfandbriefs, so tritt die Vorschrift des 8 wiederum ein. 9

Sobald das Ausschlußurteil gehörig bekannt gemacht worden

5 1017 Abs. 2 3. . OY, ist die Kraftloserklärung des aufgebotenen Pfandbriefs in den landschaftlichen Registern zu bermerken. Digjenige Vandschaftshezirksdirektion, welche den für kraftlos erklärten Pfand. brief ausgefertigt hatte, hat davon, daß in ihrem Register der Vermerk gemacht worden, der Generaldirektion und den übrigen . bezirksdirektionen sofort Anzeige zu machen. Nach erfolgter Kraftlos⸗ erklärung darf dem Vorzeiger des Pfandbriefs weder der Pfandbriefs⸗ wert gezahlt noch eine neue Reihe von Zinsscheinen ausgereicht werden. Gen. Ldtgs. Beschl. vom 9. Dezbr. 1903, best. d. Minst. Reskr.

vom 10. Mai 1904. § 29

Auch während des Aufgebotsverfahrens und nach Kwaftloserklärung des Pfandbriefs sind die Zinsen an die Inhaber der fälligen Sins⸗ scheine der laufenden Reihe, sofern sie nicht verjährt sind, zu zahlen. Dem Eigentümer des für kraftlos erklärten Pfandbriefs bleibt nur der Rechtsweg gegen die Inhaber der Zinsscheine offen.

255.

Abs. 1. Nach Bekanntmachung des Ausschlußurteils steht dem Eigentümer des für kraftlos erklärten Pfanzbriefs frei, bei der zu= ständigen Landschaftsbezirksdirektion unter Einyeichung einer Aus— , des Urteils die Ausfertigung eines neuen Pfandbriefs zu beantragen.

Abs. 2. Die Landschaftsbezirksdirektion hat nach Maßgabe der SS Ad und 245 auf den Antrag zu beschließen und die Erneuerung des Pfandbriefs zu bewirken. Die Legitimation des Antragftellers des Ausschlußurteils unterliegt hier einer weiteren Prüfung nicht. Ist derselbe im Besitz der Zinsscheine zu dem für kraftlos erklärten Pfand⸗ briefe, so hat er sie miteinzureichen und erhält statt dieser, welche zu vernichten sind, die neu auszufertigenden, mit der Nummer des er⸗

neuerten Pfandbriefs zu versehenden Zinsscheine. Kann dies nicht,

geschehen, so ist ihm doch seinerzeit die neue Hinsscheinreihe, welche mit der Nummer des erneuerten Pfandbriefs auszufertigen ist, auszureichen.

Abs. 3. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der aufgebotene Pfand⸗ brief vorher eingelöst war.

Abs. 1. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung von Zinks scheinen und Zinsscheinanweisungen findet fernerhin nicht mehr statt.

Abs. 2. Wird der Verlust eines Zinsscheins der Generaldirektion vor Ablauf der für die Einlösung bestimmten Verjährungsfrist an=

gemeldet und der Zinsschein innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so

ist der Betrag an den Verlierer

zu zahlen, wenn dieser den Besitz und den Verlust glaubhaft macht. .

der §§ 280 und

treffenden Gutes noh h.

die ,, n. Kosten und

243

§ 257. * Abs. J. Im Falle des Verlustes einer Zinsscheinanweisung ver— bleibt es bei den Bestimmungen des 5 1211. . . 2. Ist der Verlierer der Jinsscheinanweisung nicht zugleich der Inhaber des Pfandbriefs, so hat er sich mit seinen Ansprüchen

lediglich an diesen zu halten. Kapitel XV. Von der Ablösung und Kündigung der Pfandbriefe.

S 258 U ͤ Der Pfandbriefsinhaber ist zur Kündigung weder der Landschaft

noch dem betreffenden Gutsbesitzer gegenüber befugt. (Vgl. § 1.) Abs. J. Wenn ein Gutsbesitzer die auf seinem Gute haftenden, nach der am 13. März 1781. bestätigten Landschaftsordnung aus- fertigten alten Gutehsandbtiefe mit den laufenden Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einreicht, so kann er deren Ablösung jederzeit

verlangen; andernfalls bedarf es zur Ablösung derselben unter allen Umständen einer vorhergegangenen Kündigung seitens des Guts— . ö an die Landschaft oder dieser an jenen und der Landschaft an

die 214

g,, , (8§ 267, 273.) Vgl. S5 139, 169 Abs. 6, Abf. In Stelle des laufenden . darf der ent⸗ sprechende e eingeliefert werden. Dies gilt auch für die Fãlle Gen. Ldtgs, Beschl. von löl, best. d. Allerh. Erl. v. 2. Novbr. 19il. G. S. 1912 S. 14. .

Abf. 1. Die Kündigung dieser Pfandbriefe kann nur für den

Weihnachts- oder Johannistermin erfolgen. e, .

Abf. 2. Der Gütebestzer muß, wenn er zur Kündigung schreitet, a) seinen Kündigungsantrag spätestens acht Monate vor dem ee nge ger also spätestens am 24. Oktober, wenn die Zahlung im Johannistermine des folgenden Jahres ge⸗ schehen soll, oder aber am 24. Apnil, wenn die Zahlung im nächsten Weihnachts lermine bezweckt wird, der General⸗ direktion einreichen; 66 .

b) zur Sicherstellung, daß er die übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Nennwertes sowie der ntstt henden Kosten pünktlich . werde, mit dem Keünbtgungs— antrage, wenn der Kurswert der Pfandbtiese kann deren

Nenmwvert erreicht oder übensteigt, fünf w. S der gekün—⸗

digten Summe, wenn der Kurswert der Pfandbriefe aber

den Nennwert derfelben nicht exreicht, neben diesen fünf

S. H. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Werten

bar einzahlen oder durch Einreichung von deutschen Reichs—

und Staatchapieren oder landschaftlichen Zentral- oder

Probinzialpfanbriefen nebst Zinsscheinen ünd Zinsschein⸗

anweisungen sicher stellen, auch einen don der General⸗

direktion zu erfordernden el n , n, widrigen falls auf den Kündigungsantrag keine Räcksicht genommen

werden kann. 3 .

§ 261. Wenn die auf einem Gute haftenden Pfandhriefe nicht sämklich, sondern nur teilweise abgelöst werden sollen, so beftimmt in der

Regel das Los die von den sämtlichen Pfandbriefen des betreffenden

Gutes . ziehenden Stürte, falls nicht besondere, , immer T / .

außer Wahl und Willkür des die Kündigung beantragenden Gutsbesitzers bestehende Gründe vorhanden sein sollten, welche die Einziehung, einzelner besonders bezeichneten Pfgndbriefe, des be— nde g machen, in welchem letzteren Falle die Auffündigung dieser Pfandbriefsstücke ohne Losung für gerechtfertigt zu erachten ff. ; , 3,

ͤ 2682. ö. Die Rückzahlung der Pfandbriefsanleihe muß, den im § 2659 im ei g , ausgenommen, ei. rem Gelde nach dem vollen Nennwerte, und zwar spätestens am] . oder 15. De⸗ zember, pünktlich zur Käasse der General Vandschaftedirektion er ol gen. Ab 1. Die als Eiche rh eingezahlte Summe haftet sowohl für die Kündigungekesten wie für die aus einer unterbleibenden oder derspäteten Einzahlung entstehenden Schäden. .

Abf. 2. Soweit sie bar eingezahlt ist, wird fie, sofern dies de Summe nach . bei einer Bank zinsbar belegt. 6.

Abs. 3. Als Vertragsstrafe ist die als Sicherheit eingezahlte Summe nicht zit , tritt daher der Fall ein, daß die Landschaft statt des a, . utsbesitzers dessen ails der Kündigung hervor⸗ gehende Verpflichtungen gegen die Pfandbriefsinhaber erfüllen muß, äden aber weniger als die ein⸗ in. chenheih betragen, so muß der UÜherrest dem Gutshesitzer . e n wemen, wogegen im entgegengesetzten Falle der in der

irfüllung seiner Hahlungere spflichtung säumige Gutsbesitzer den jene Sicherheit übersteigenden Mehrbetrag der Schäten und Kosten der Landschaft mit Zinsen zu erstatten verpflichtet bleibt.

. 4. Bei pünktlicher Einzahlung , , , fommt 9 4 erheit, soweit sie nicht für Kosten zurückzubehalten, auf jene in rechnung. 6 .

1. 8 264.

Kommt der Gutshesitzer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Landschaft berechtigt, ihn auf die in den . an 2 Weise ür Erfüllung anzihng lten, und ihre Befrsedigunng ihn f enfalls durch Iwangsverstelgez ung herbeizuführen. G 2113) 56

Abs. 1. Di e Ren de so gekü ö r Abs. 1. Die als Regel der Ablösung so gekündigter Pfandbriefe 8 259) steststehende Barzahlung des Nenmpertes (gl. s 267) erleidet

in Beziehung auf die Pfandbrie sinhaber folgende Glnschrãn kungen: a) Wenn sich die infolge der allmählich fortschreitenden Tilgung . VYVI) von einem Gute abzulösenden alten Gutspfand⸗ tiefe nicht in Natur ausreichend in dem Tilgungebestande In diesem Falle muß den Inhaber der herbeizu⸗ schaffenden Pfandhriese sich den Ümtausch derselben gegen be⸗ iebige andere, für den. Tilgungsbestand bereits erworbene ö gleicher Größe und gleichen Zinsfußes gefallen

assen. ö,

b) Wenn alte Gutspfandhriefe auf ein ursprüngliches aus ver.

schiedenen Anteilen bestehendes oder zur Jest in sosche zu , . ut oder auf einen ganzen Glterkompler mit olidariscker Vernhaf für die Gesamtsumme eingetragen

vorfinden.

aftun worden, diese solidarische Verhaftung aber aufgelbst werden ä und es daher nötig wird, die i e eta, Lingetragenen a ,. einzuziehen, um statt ihrer nach Maßggbe des wertes der einzelnen selbftändigen, abzutrennenßen Be— standteile des Güterkgmplexeg nene, quf, diese einzelnen Güter aufhunehmende Pfandbrieße unter Cöschung dei lte ren , zu . . hefe z t . (. Auch, in diesem Ausnahmefall muß sich der Inhaber Ben AÄlustgusch der älteren zu läschenden gegen beliebige , gleicher Gwöße und gleichen . ge fallen lassen. , , Abs. 2. Mit Ausnahme der qu a und b hezeichneten Fälle kann kein Pfandbriefsinhaber gezwungen werden, sich einem Lug der in seinen Händen, befindlichen Pfandbriefe gegen andere zu un ter= , , . . nur in. sie . ee. gůsetzmaßigen Kündigung unter Zusicherung der baren Zahlung des verschriebenen . 34. n,, herauszugeben. ö 1 64 . 3. Auch erfolgt die Einziehung der auf Umta kündigt . und die Ausreichung der Ha , e, ke 3 . den Pfandbriefsinhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas

Gen. xtgs. Beschl. von 1867, best. d. Allerh. Ir ö 6. = ; G. S. S. 1831. est. d. Allerh. Erl. v. I6. Novbr. 1867.

Päter fällig werdenden

.

. 2 5 Q6ß. 38 Das Verfahren in dem im Bs in Absatz 1 zu h gedachten Falle

wird dadurch vorbereitet, daß die auf jedes 6 Gut besonders

bewilligten Pfandbriefe, welche mit den auf dem Güterkompler haften— den . ummen und dem ,. y. übereinstimmen müssen, unter Löschung der bisherigen Pfandbriefe auf rorgeschriebene Wee in das Grundhuch eingetragen werden, ohne . es der Vorlegung der lehteren bedarf. Diese Pfandhriefe werden nach Worschrift des 8 162 auf Grund besonders auszustellender und in das Grundbuch inzutragender llrükunden als neue Nummerpfandbriefe aus= gefertigt. Das betreffende Landschaftebezirkskollegium übernimmt aber die Verpflichtung, die neu einzu tragenden, in landschaftliche Ver⸗ wahrung 6 nehmenden Pfandhriefe nur gegen Einlieferung der dem—

ndigenden alten Pfandbriefe tauschweise auszuhändigen. Letztere werden demnächst vernichtet.

Das Au fkündigu ngebe rfahren . die Pfandbriefsinhaber steht unter ausschließlicher Leitung der General⸗Landschaftsdirektion.

268.

Abs. J. Den Pfandbriefsinhabern können die Pfandbriefe nur halbjährlich und zwar immer nur so aufge kündigt werden, daß mit dem Weihnachts⸗Zinszahlungstermine diejenigen Pfandbriefe gekün⸗ digt werden, deren Cinlösung zu Johannis erfolgen soll, und (henso mit dem Johannis⸗Zinszahlungstermine diejenigen, welche zu R.

nachten zur Einlösung gelangen. . Abs. 2. Kündigungen . Pfandbriefe sollen, ohne daß dadurch den Pfandbriefsinhabern CGosten verursacht werden dürfen, von der Generaldirektion der Pommerschen Landschaft öffentlich be= kann gemacht werden. .

bs. 3. Diese Bekanntmachung muß mindestens zum erstenmal acht Tage vor demjenigen Zinstermine, welcher dem zur Einlösun der a w bestimmten Termine vorangeht, .

Einrückung in die Anzeiger der e n geen Regierungsamtablätter ziederholung fe, in achttägigen

und demnachst durch zweimalige Zwischenräumen und durch Aushang an den Börsen zu Stettin und Ver lin erfolgen. .

Abs. 4. Sie muß die Aufforderung an die Pfandbriefsinhaber enthalten, daß sie die durch den Namen des Gutes, auf weschem sie eingetragen, und bei Teilkündigungen, auch durch Angabe der Nummer und e Hen ez der einzelnen Stücke genau zu hezeichnenden auf— 86 Pfandbriefe mit den dazu gehörigen, erst nach dem Ein— lösungstermine füllig werdenden Zinsscheinen und den denselben bei⸗ gefügten Zinsscheinamweisungen in kursfähiger Beschaffenheit spä—⸗ testens bis zu dem zu bezichnenden Einlösungstermine 6. 1. Juli bzw. 2. Januar) an die Kasse der Ponmmerschen General Landschafts⸗ direktion einzuliefern haben. ,

Alb. 5. Dieser Aufforderung ist dann, wenn die Kündigung auf

Barzahlung des Nennwertes erfolgt, die Warnung hinzuzufügen, daß, wenn der ö a be nicht Folge leisten i,, rückte

alrechte auf die in dem Pfandbriefe au

mit seinem . riefe werde ausgeschlossen, der Pfandbrief in

Shed al hypothet nsehung ĩ

dieser . füt kraftlos erklärt, dies im Landschaftsregister rundbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen An= sprüchen auf Zahlung des Pfandbriefswertes nur an die Vandschaft

und im

werde verwiesen werden.

Abf. 6. Im Falle die Kündigung auf Umtausch . einen andern 6 leichen Betrages 3 so ist die dahin zu fassen, ö der Ersatzpfandbrief für Gefahr und Rechnung des gekündiglen Pfandbriefs werde zurückbehalten und bis zur Ein lieferung des letzteren aufbewahrt werden.

. Abs. 7. Oh und in welchen anderen öffentlichen Blättern die Einrückung der öffentlichen Kündigungsbekanntmachung sonst noch zu bewirken sein möchte, bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behörde überlassen. (Vgl. S 267) .

in , . 67 ö 3 Abf. 1. Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß in dem ,,, wescher dem zur Einlösung der He rie be⸗ immten Termine , , dem Inhaber des zur Zins⸗ ,,,, Kündigung schrift , ge. und derselbe zut Ei de mit dem im borigen Paragraphen bezeichneten Zubehör aufgefordert, dieser Aufforderung auch bie nde , 3 , . 6 füt den Fall der Nichtbefolgung hinzugefligt werden. Abs. 2. . besondere schriftliche Kündigung muß, wenn sie etwa bel der Vor be t des ,. nicht fofort geschehen sein ollte, spätestens nag traͤglich innerhalb sechs Wochen, hom Schlusse nigen Jin jahlungskermins ab gerechnet, erfolgen, welchet' del F igkelktermine des gekündigten Rfandbriefs vorangeht. Ab. 3. um Beweise der geschehenen besonderen Bekannt. machung der Kündigung an den Vorzeiger des insscheins genügt, ine von den landschaft ichen Beamten auf Grund Ihrer Bücher und,

Akten auszustellende Bescheinigung.

20 Wird ungeachtet einer . gehörig bekanntgemachten Kün⸗ u. (68 2683 und 236 der gekündigte Pfandbrief mit der dazu oörtgen Zint scheinanwei 6 bis zu dem Itimmten Einlösungs. n , m cf eingeliefert, so setzt die General Candschafzodirektlon Ain . die Kündigung i! Barzahlung des Nennwertes , . . . , ,. durch mn hend vier Wochen zum Hwecke der Bekanntmachung in ihren . auszuhängenden Beschluß fest. J

. § 271. Abs, 1. Erfolgt dagegen fifolge der Kündi . 66. J. r da ge der Kündigungsbekanntmachun . , des sei es gegen Barzahlung oder Umtausch . he en Pfandhriefs in kursfähsger Beschaffenleit und mit der dazu gehörigen Zinsscheinanweisung, fo wird deim Einlieferer eine Be— in, ,. erteilt, . deren Einlieferung dem Vorzeiger rselben b m Eintritt des inlösungstermins ohne weitere Prüfung i. Legitimation, wenn die Kündigung gegen Barzahlung des ennwertes erfolgte, dieser bar ausgezahtt, im' le der Kündigung ef ag e , r, i öhe ihm dieser mit n bon da ab fällig werdenden Zinsscheinen und der dazu gehörig , überliefert wird. ö ulbs⸗ 2. Werden mit dem gekündigten Pfandbriefe zugleich nicht , dazu Ehre Zinsscheine, deren Fälligkeit erst später . rj . sb wird der Geldbetrag der fehlenden von der zu ke enden Kapitalsümme in Abzug r, um damit den Vorzeiger ö. Zinsscheine demnächst befriedigen zu können. Werden bei einer Kündigung auf Umtausch e. i n en K535 nicht alle : illig w en Hinescheine abgeliefert, so werden von den ae e, des Ersatyfgndbriefs die . nicht eingelieferten Zins⸗ ] nn 3. gekündigten Pfandbriefs entsprechenden Und dem Geld— etrage . , . Zinsscheine zurückbehalten und vernichtet. en. Ldtgs. Beschl. von 1911, . Erl. v. 25. Novbr. 8 ,. 6 , . best d Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911

. J Wird mit dem gekündigten Rfandbriefe die dazu gehörige Zins— ng fun nicht; der Pfandbrief nebst den 23 . 2 35 . aber bollstanbig 5 o wind dadurch die * lung des ; mila sbe lragen des gegen Barzahlung gekündigten Pfandbriefs oder im Falle der Kündigung auf llmtansz. die üslieferung des Erfatz k . ne eue Iinsscheinreihe für den Brief nicht mehr ausgegeben wird, die Insschelnanweisung 3 rechtlich ihre Wirkung . , 1 Abs. H. Ist die Kündigung (ines Pfandhriefs gegen Barzahlung Nennwertes erfolgt und der . fandbrief mit der dazu e ligen, Zinsscheinamweisung nicht in dem bestimmten Einlösungs— . in kursfähjger Beschaffenheit eingeliefert, oder ist zwar Fe Einlieferung des Pfandbrlefs und der insscheingnweisung erfolgt,

rwarnung, im Falle der Nichtbefolgung der, Aufforderung 9 säumigen Inhabers

n ng . bekannt⸗ inlieferung des gekündigten Pfandbriefes

arnung

die darüber erteilte Hescheinigungsurkunde wird aber zur, Erhebung des Wertes im Einlösungstermine nicht vorgelegt, so bleibt der von dem ug r: an die LVandschaft bar eingezahlte Wert bis dahin, daß die Einlieferung erfolgt, in Verwahrung der Lansschaft auf Ge⸗ fahr und Kosten des säumigen Pfandbriessinhabers, und hat derselbe auf Verzinsung kein Recht. Abs. 7. Die Landschaft ihren Gunsten, aber auch auf tragend belegen.

Abs. 3. Beträge, welche länger als drei Monate unabgehoben geblieben, werden von drei Monaten nach der Fälligkeit ab mit e n S. jährlicher Hinterlegungszinsen bei ihrer Abhebung aus⸗

gezahlt.

Abs. 4. Ist die Kündigung auf Umtausch erfolgt, so wird der bei derselben gestellten Verwarnung Folge gegeben. Die Löschung erfolgt auf, Grund einer von der Landschaftsbezirksdirektion hierüber ausge— stellten Bescheinigung.

Abs. 5. Sollte ein zum Umtausch gekündigter Gutspfandbrief nach Ablauf des zweiten Zinstermins der neu ausgegebenen . scheinreihe noch nicht eingereicht sein, fo wird der Erfatzpfandbrief aus der Kündigungsmasse zum Eigentümlichen Vermögen abgeführt, doch bleibt diescs verpflichtet, dem etwa sich meldenden. Inhaber deg ge— kündigten Pfandhriefs einen gleichwertigen Pfandbrief mit den Zins⸗ scheinen, soweit sie nicht verjährt sind, auszuteichen.

Abs. 6. Auch die in den 88 271, 272 und 273 angedrohten Nach⸗ teile sind zur Kenntnisnahme der Pfandhriefs- beziehungsweise Zins—

scheinanweisungsinhaber bei Veröffentlichung der Kündigungen aus—

zusprechen. .

Eng. Aussch. Beichl. von 1859, best. d. Minist. Reskr. v. 2. Dezbr. 1859.

92 wan, Bag. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.

kann die unabgeforderten Beträge zu ihre Gefahr bei einer Bank zins⸗

. § 274.

Ist die Kündigung geschehen, um die Einlösung durch Barzahlung zur Ausführung des die allmähliche Tilgung der Pfandbriefe be⸗ zwweckenden Verfahrens zu bewirken, so wird an Stelle des ausge— schlossenen und zu löschenden Pfandbriefs (gl. S 270) ein unter einer

besonderen Nummer guf Kosten des säumigen Pfandbriefsinhabers neu an fertigen Pfandbrief eingetragen und dieser zum Tilgungs⸗ bestande der Landschaft genommen. ,

. 8 Abs. 1. Die Einlösung der Pfandbriefe und Barzahlung des Wertes erfolgt nach der Wahl der Gläubiger bei der General-Land= schaftskasse in Stettin oder bei den betreffenden Landschaftskassen. Die Wahl des Zahlungsortes muß aber sechs Wochen vor dem Ver— falltage seitens des Gläubigers der Generaldirektion angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so wird angenommen, daß die Zah— lung bei der General⸗Landschaftskasse gewünscht werde. Gegen Emp— fang der Zahlung muß die über die en g des Pfandbriefs er⸗ teilte Bescheinigung zurückgegeben werden.

. Abs. 2. Soll in den im 8 265 bezeichneten Ausnahmefällen die Einlösung der gekündigten Pfandbriefe durch Austaufch gegen andere gleicher Größe geschehen, merkten Maßgaben ebenfalls die der Generaldirektion jedoch auch in

diesem Falle in der oben bemerkten Frist bekannt zu machende Wahl frei, ob der Umtausch bei betreffenden Landschaftskasse erfolgen soll.

§ 276.

Ab. 1. . Die Löschung der Pfandbriefe im Grundbuche erfolgt nach. Einreichung oder gn, der Pfandbriefe oder auf Grund der im 8 2.3 Abs. 4 gebachten Bescheinigung durch Erfuchen des zu— ständigen Amtsgerichts.

Abs. 2. Sollen die zur landschaftlichen Verwahrung genommenen umgewanzelten alten Pfandbriefe i 1674) im Grundbuche gelöscht werden, so müssen mit denselben zugleich neue Nummerpfandbriese einwilligung versehen (6 279), dem Gericht zur ernichtung überreicht werden.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. th. Erl. v. I2. 7 8 Ge e g est. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.

.

Ah. 1. Der Gutsbesitzer, welcher die auf seinem Gute haftenden alten. Gutspfandbriefe nz, oder teisweife, fei es nach einer von der dLandschaft in der porgeschriebenen Welse bewirkten Kündigung gegen

Barzghlung des Nennwertes ober auf eine andere rechtliche Wese

inlöst und in seinen Besitz bringt, hat, sowelt nicht die allgemeinen

Landesgesetze, wie z. B. bei Ablösungen durch Rentenbriefe, ein anderes festsetzen, die Wahl ob er ö.

a) die Hypothek. gänzlich löschen lassen, oder

b) dieselbe zu seiner Verfügung erhalten will.

Abs. Z. Nach Einlieferung der Pfandbriefe mit laufenden Zins— scheinen und Zinsscheinanweisungen oder deren Kraftloserklaͤrung vgl 8 2M) und nach Tilgung aller ihm als Pfandbriefs chusdner gegen die , ↄbliegenden Verbindlichkeiten hat auf seinen Antrag und auf seine Kosten die zuständige Landschaftsbezirkédirektion Quittung oder k zu erteilen oder die Post ohne Gewährleistung unter Vorbehalt des Vorranges gleich- oder nachste hender Pfandbriefs= , und mit Ausschluß der besonderen Vorrechte der Landschaft ab— zutreten.

Abs. 3. Die Quittung oder Löschungsbewilligung ist mit gleichen Vorbehalten auszustellen. . 3 .

278.

Sollen Pfandbriefe in Privathypotheken umgeschrichen werden, so bleibt dieses rfahren lediglich dem zuständigen Gericht überlaffen, welches dann auch die Löschung der umzuschreibenden Pfandbriefe (8 275 als solche zu bewirken hat. z

279.

Die eingelieferten bzw. ausgeschlossenen Pfandbriefe weiden m ö 6 9 g n, einer 6 . ,, irks⸗ irttion darauf zu setzenden Löschungseinwilligung bzw. des Ausschluß⸗ bescheides auch im Grundbuche gelöscht. ir

Abs. 1. Will oder, muß ein Gutsbesitzer seine ncuen. Pom⸗ mersshen Pfandbriefe ablösen, so hat derfelbe deren Nennwert in gleichen Pfandbriefen nebst den laufenden Jinsscheinen und Zins⸗

Landschaftsbezirksdirektion ein—

scheinanweisungen der betreffenden zuliefern. . I

Abs. 2. Solche werden, sofern die Zinsen des letzten Termins bezahlt sind, vernichtet, und der Hypothekenbrief wird, nachdem die Kontrollbehörde auf demselben bescheinigt hat, daß der darin ver— schriebene. Pfandbriefszbetrag eingelöst und die ein. elösten Pfand⸗ briefe vernichtet sind dem Pfandbriefsschuldner mit der auf seinen Antrag gemäß 8 27 auszustellenden Urkunde ausgereicht oder dem zuständigen Amtsgericht zur beantragten Löschung übermittelt.

Abs. 3. Demnächst erfolgt auch die Löschung der eingelösten Pfandbriefe im Landschaftsregister des be eff, , Gan g he , . Abse 4. Sofern derjenige Landschaftsbezirk, welcher die Pfand= briefe ig , r. nicht derselbe ist, zu welchem das Gut gehört, auf dem die Ablösung stattgefunden, hat letzterer Landschaftsbezirk unter , der entwerteten Pfandbriefe jenem sofort von der Ab—⸗ kinn derselben Kenntnis zu geben. . bs. 5. Will oder kann ein Gutebesitzer keine neuen Pfandbriefe hehufs der Ablösung beschaffen, so steht es ihm frei, den Weg der . zu beschreiten.

Abs. 5. Zu dem Ende werden aus den gleich verzinslichen Pfand— briefen desjenigen Landschaftsbezirks, in welchem das Gut belegen, und, soweit diese nicht zureichen, aus den gleichderzinslichen Pfand⸗ briefen anderer , dne, n, durch Losung diejenigen Pfandbriefs— nummern ermittelt, welche zur Kündigung bestimmt find. Die Aus— losung geschieht durch den Gene ral Lan dschaf tõdirektor unter Juzie hung des Syndikus, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat.

Abf. J. Es treten sodann alle diejenigen Vorschriffen ein, welche

im 8 260 bei Kündigung der alten Kfanbbricfe borgeschrieben lind.

so steht dem Inhaber unter den vorbe⸗

der General-Landschaftskasse oder bei der,

gleichen Betrages und Zinsfußes, mit der , , Löschungs⸗

nur mit der Einschränkung, daß die Verwarnung beim Aufrufe nur

dahin gestellt wird: ; . daß der Wert für Gefahr und Rechnung der säumigen Gläubiger und ohne Verzinsung von der Landschaft werde aufbewahrt werden. ö

Abs. 8. Dieser Verwarnung wird im Falle der Nichteinliefe⸗ rung Folge gegeben. Durch das oben beschriebene grundbuchliche Ver. fahren wird das Pfandbriefskapital sodann gelöscht, und zwar auf Grund Ler pflichtmaßigen Bescheinigung der Landschaftsbe irksdirrek⸗ tion, daß das Pfandbriefskapital mit den rückständigen Jinsen in Verwahrung genommen k, n Einlieferung der Pfandbriefe G8 273.

§ 2891. . Abs 1.4. Im übrigen finden alle vorste hend (63 360 ff) hinsicht⸗ lich der Kündigung der al ten Pfandbriefe gegebenen Vorschriften hier Anwendung mit Ausnahme der 269 und 270. ;

Abs. 2. Der Fall des 5 265 Abs. 1 zu a findet bei neuen Pfandhriefen nicht statt. ; ö Abs. 3. Die Verteilung der für neue Pfandbriefe eingetragenen Pfandbriefshypothekkapitalien wird in dem im 8 265 Abs. 1 zu d ge⸗ dachten Falle lediglich und ohne weitere Förmlichkeit oder Kündigung durch gtundbuchliche Berichtigung auf Grund desfalls landschaftlicher⸗ seits auszustellender Bescheinigung vollzogen.

werde ausgezahlt werden.

1

= § 282. ; Will ein Gutsbesitzer die auf seinem Gute haftenden neuen fandbriefe in niedriger verzinsliche umwandeln, so kann anstatt der Ablösung der alten und der Eintragung einer neuen Pfandbriefs- anleihe (s6§ 280, 167, 1683) folgendes gegen eingeschlagen werden:

. Reicht gemäß 3 280 ein Besitzet der zuständigen Landschafts⸗ bezirksdirektion neue Nummerpfandbriefe mit laufenden Iinsscheinen behufs Umwandlung seiner diesfälligen Pfandbriefsfchuld in medriger verzinsliche ein, so bedarf es det Bewilligung einer neuen Anleihe nicht.

Die zingereichten Pfandbriefe werden mit dem Stempel:

Dieser Pfandbrief trägt von.... Gem vorangegangenen Zinstermine) ab nur .,.. . v. 8 Zinsen. bedruckt, und nachdem die dazu gehörigen Jinsscheine mit dem Stempel: Gültig über... . S .. J (dem herabgeminderten Betrage , e entsprechend;⸗. sowie ferner die Zinsscheinanweisungen mit dem Stempel: umgewandelt in.... v. H. versehen worden, dem Besitzer unter ,, der Kosten zurück⸗ gegeben. Die Ausfertigung neuer Zinsscheine bleibt gestattet.

Von dem e, e, ene Zinstermine ab hat der Besitzer der . die entsprechend ermäßigten Zinsen zu entrichten. (Vgl. Die Kontrollbehörde bescheinigt auf dem Hyvpothekenbrief, daß Pfandbriefe zu dem umgewandel ten Betrage) des früher bewilligten Iinsfußes aus dem Verkehr gezogen und nach ihrer Umwandlung , des niedrigeren Zinsfußes in den Verkehr zurück⸗ gegeben sind.

Der Ausstesllung einer neuen Schuldverschreibung oder eines Zu⸗ fakes zu der früher ausgestell ten bedarf es nicht.

Der Hypothekenbrief wird dem zuständigen Amtsgericht zu den Grundakten mit dem Antrage eingereicht, die abgeminderten Zinsen der umgewandelten Anleihe zu löschen und die Löschung auf dem Hypothekenbrief zu vermerken.

. Im Landschaftsregister wird bei den betreffenden Pfandbriefen vermerkt, daß sie für das Gut vom Johannis⸗(Weihnachts⸗) termin. ab in.. .. v. H. Zinsen tragende umgewandelt find.

Die Kosten trägt der Besitzer.

Gen. Ldigs. Beschl. von 19063, best. d. Allerh. Erl. v. 21. April 1904. G. S. 1904 S. 142. , 6

2. Sind auf Antrag des Besitzers neue Nummerpfandbriefe be⸗ hufs ihrer Umwandlung in niedriger werzinsfiche gegen Barzahlung, ,,,. und werden wor Ablauf des Kündigungskermins zu diesem Termin gekündigte Pfandbriefe eingeliefert, so kann wie zu J derfahren . Der auf dle Vorderseite der 5 zu setzende Stempel

Dieser, gekündigte Pfandbrief ist wieder in Verkehr gegeben

und trägt von.. . (dem vorangegangenen JZinstermlne) ab a n. v g öh. 3 . Soweit ejne Umwandlung während der Kündigungsfrist nicht statt⸗ gefunden hat; ist bei Ablauf derselben der Pfandhriefswert den Bestim— mungen der 58 250 und 281 gemäß bar einzuzahlen.

Sobald Lieses geschehen, benachrichtigt die Generaldirek—

tion davon die zustandige Landschaftshezirtksdireftion. Diese

sertigt in Höhe des eingezahlten Pfandbriefswertes auf Grund des Beschlusses des Landschaftsbezirkskollegiunis neue in das Landschaftzregister unter nenen Nummeen. einzutragende Pfandbriefe des niedrigeren Zinsfußes aus, welche mit der von e, Fontrollhehörde unter Beidrückung des betreffenden Siegels zu bollziehenden Note zu Lerfehen sind Mit e, der e n, behufs Mitvoll ziehung durch den General-Landschafts hndikus beantragt die Land' schaftsbenrke direktion unter Einreichung beglzubigler Ab⸗ schtift des Ausfertigungsbeschluffes die Ausfert gung der Zinsscheine zu diesen Pfandbriefen und erhält dle Pfand= briefe mit den ausgefer ligten Jinssche inen nebst Iinsschein= ameifungen bon der Generaldirektion nach erfolgter Ein— lragung in deren Landschaftsregifster zur Aushändigung an den Besitzer zurück.

Die gegen Zahlung des Pfandbriefswertes bei der Ge= neraldirektion eingelieferten gekündigten Pfandbriefe werden nach Vernichtung der Jinescheine und Jin sscket nanwe if ungen der Landschaftsbezirksdirerfion zur Vernichtung .

Mit dem Hypethekenbrief wird nach Berichtigung der FKosten wis zu J verfahren.

Die Kosten, bis zu deren Dechung noch die Zinsen nach dem bisherigen Hinsfuße einguziehen sind, trägt der BVesitzer.

Die Umwandlung eines Pe b efeg durch Abstempe⸗ lung ist nur einmal statthaft.

Gen. Ldtgs. Beschl. v 1881, d. All Er 25. Apri . 25 6 on best. d. Allerh. Erl. v. 25. April 1851.

Kapitel XVI. ; Von der Tilgung der Pfandbriefe. 7 § 283. 6. Die Hesitzer der, bepfandbrieften Güter sind (G 2) verpflichtet von der auf ihren Gütern schon haftenden oder keln, nent e gr genden Pfarbbriefsschuld die vereinbarten Zinsen und erforderlichen- alls den frier entrichteten Ousttzngsgr cken bis zu einer Höhe von Fin Sechstel v H. in den halbsährlicken Zinskerminen Johannis unde eihnachten nach wie vor zu zahlen, Die Verpflichtung gu solcher Werzinfung der auf ihren Gütern haftenden gamten . schuld dauert für die Pfandbriefsschuldner so lange unverminderß fort, bis durch die Vemte ndung der Jinsersparnisse von ein halb und bezw. zwei Drittel v. H. und der ewa n freiwillig erhöhten Tilgungs⸗ beiträge zur Einlösung von Pfandbrießen behufs der Tilgung nach den desfallsigen näheren Bestimmungen dieses itals 7 260) die teisweise Löschurg der Pfandbriefsschusd der 5 zulässig wird, Wo dann die Verpflichtung zur weiteren Verzinfung der gelöschten Pfandbriefsbeträge zum Zweche der beschleunigten Tilgung des noch nicht getilgten Restes der Pfandbriefsschuld aufhört.

Abs. J. Die hiergus h ö. bk 1. Die hieraus hervorgehenden Zinsersparnisse von ein bezw. zwei drittel b. H. werden in ihrer i , ., nr chf . weise dazu verwandt, die sämtlichen landschaftsichen Vermögentzmassen Ml,dem Zwecke zu verstärken, daß sie eine genügende und hinreichende Rücklage für Heiten allgemeine; Rot gewähren und ihr Gginsertrag zur vollständigen Deckung der gesamten Verwwaltungskoften! austeicht.

Aßs. 2. Diesẽ Verstätkung kann durch frei : ae T er ,, . , freien in, 6