1918 / 187 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Abs. 3. Zur Verstärkung des Eigentümlichen Vermögens des j Vorpommerschen Landschaftsbezirks wird von den aus den Kreisen Neuborpommerns und Rügen dem landschaftlichen Verbande beige⸗ tretenen und neu binzutretenden Gütern ein sechstel v. H. Ouittungs— groschen alljährlich jedoch nur in sechs Zinsterminen so lange erhoben, Eis die Zinsen dieses Vermögens zur Deckung der erhöhten Bedürf— nisse an Verwaltungskosten jenes andschaftsbezirks ausreichen.

Abs. 4. Der Engere Ausschuß hat zu beschließen, wann der be⸗ zeichnete Zeitpunkt eingetreten ist.

Gen. Ldigs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871. G. S. S di3. ö ö Gen. SStge. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. I7. Sept. 1875.

G. S. S. 614. § 285.

Abs. 1. dem einstweilen zu Johannis 1858 der im 5 284 Abs. L erwähnte Zweck durch die zeitweise Verwendung der Zinser⸗ sparnisse erreicht war, sind von da ab die weiteren Jin ern e ß von ein halb bezw. Kei drittel v. O. der Gesamttilgungsmasse halb⸗ jährlich überwiesen. ö ö

Abs. 2. An dieser nehmen alle Güter, welche für dieses Halb. jahr zur Tilgung bereits verstattet (6. 286), nach Verhältnis des auf ihnen haftenden Pfandbriefkapitals teil.

Abf. 3. Die Ergebnisse der Tilgung, somit das Anteils recht jedes Gutes an der Gesamttilgungsmasse werden halbjährlich berechnet und auf das Sondertilgungskönto jedes Gutes übertragen, auch halb⸗ jährlich mit der Zinsquittung den betreffenden Besitzern mitgeteilt,

Abs. 4. Diejenigen Guter, welchen ein . nach 5 2916 zuteil geworden, scheiden aus der Gesamttilgungsmasse vorbe Itlich ihrer Ansprüche auf die zu derselben fließenden Zinsersparnisse aus.

Eng. Aussch. Beschl. von 18658, best. d. Minist. Restr. vom

2. März 1859. 5 286. .

Die nach dem Jeirpunkte, von welchem ab die Ber— wendung der Zinsersparnisse zur Verstärkung der landschaftlichen Ver⸗ mögen begonnen, mit neuen oder vergrößerten Pfandbriefsanleihen der Kreditanstalt Hinzugetrelenen oder später hinzutretenden Gutebesitzer müssen von diesen Anleihen die , nn in der vorgedachten Höhe = bevor 9 an der Pfandbriefstilgung teilnehmen auf acht Halbjahre zur Gesamttilgungsmasse (vergl. jedoch Abs. 3) abführen saäffen. Der betreffende Gutshesitzer kann den Betrag der Ersprarnisse von acht Halbjahren unter ,, ,. Zwischenzinsen auch auf ö. bar abführen, so daß dann die Anleihe sofort in die Tilgung eintritt.

Aks. 2. Werden an Stelle abgelöster Pfandbriefe binnen zwei Jahren niedriger verzinsliche eingetragen (85 168 ff) oder findet eine Uimwandlung in niedriger verzinsliche statt (5 282), so wird derjenige Zeitraum, während dessen die umziwandelnde Pfandbriefsschuld be⸗ reits zur Gesamttilgungsmasse beigetragen, der umgeschriebenen Pfandbriefsanleihe gut gerechnet, so daß letztere, wenn jene schon ur Tilgung verstattet war unmittelbar ebenfalls in solche eintritt. asfelbè gilt. für den Fall, daß an Stelle alter Gu tspfandhrzefe binnen zwei Jahren neue Nummerpfandbriefe desselben Zinsfußes eingetragen werden. J .

ö. z. Der Engere Ausschuß ist berechtigt, zu beschließen, daß die Jinsersparnisse der noch nicht zur Tilgung verstatteten Güter

itweise zur weiteren Verstärkung. der landschaftlichen Eigentümlichen 2 verwandt werden. Shne anderweitige Bestimmung des Engeren Ausschusses fließen sie in solchem Falle zu drei iertel in das Eigentümliche Vermögen der betreffenden ,, und zu ein Viertel in das ögen der Gesamtlandschaft. Der Engere Ausschuß hat nach Maßgabe der jedesmal vorzulegenden. Vermögens nachweise zu beschließen, wann diese Verstärkung der Eigentüm ichen Vermögen in zureichender Weise erfolgt ist und von wo ab die be⸗ treffenden Ersparnisse wiederum an die Gesamttilgungsmasse abzu⸗ führen sind.

Eng. Aussch. Beschl. von 1858, best. d. Minist. Reskr. vom 2. März 1859. Gen. Edtgs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871.

G. S. S. 315

63. 6 Be r von 182, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872. Gen. Spige- Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 24. Mai 1836. 8. S. S. 29

Anmerkung. Vom Haushaltejahr 1885. 1896 ab werden die Zins— ersparniffe bei den noch nicht zur Tilgung verstatteten Raleihen zut einen Hälfte zur Verstärkung des Vermögens der Ggamt— landschaft und zur anderen Hälfte zur Veistärkung der Eigen— tämlichen Vermögen der Landschaftabezirke verwendet,;

Eng Aussch. Beschl. von 1854, genehmigt. d. Minist. Restr. vom 16. März 1895.

§ 287.

Die Landschaft ist berechtigt, jederzeit sich wegen der von ihr bei der gwangsberwaltung ines Gutes, gemachten Vorschüsse nebst Zinsen, wegen rückständiger Pfandbriefszinfen, sowie wegen a in bezug auf das betreffende Gut bzw. dessen Verwaltung erwachsenen Kosten und Auslagen, endlich auch für ng der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern wegen aller von dieser bei Bepfand= briefungen oder Umwandlungen für den Besitzer gemachten Vorschüsse und Auglagen aus dem für das Gut angesammelten Sondertilgungs. authaben zu befriedigen. Die Generaldirektion hat auf . Antrag der betreffenden Landschaftsbezirksdirektion darüher zu be gie, ob und zu welchem Betrage die so beantragte Verwendung des Tilgungsguthabens stattfinden soll.

§ 288.

Abs. 1. Die incerjpꝛrnisse von ein halb bzw. zwei drittel v. H. jährlich, die freiwilligen Tilgungszuschüsse und die . von beiden werden nach Bestimmung der 6 raldirektion dazu verwandt, durch . oder Kündigung einen gleichen Betrag an Pfandbriefen zu er— werben.

Abs. 2. Sofern der Weg der Kündigung gewählt wird, hat die Generaldirektion eine gleich hohe Summe nach vorgängiger Aus⸗ lofung durch solche dorschriftsmäßig einzuziehen.

Abf. 3. Müssen solche gekündigten Pfandbriefe auf G'rund der 291 ff. wieder in Umlauf gesetzt werden, so geschie ht dieses durch nen von der Generaldireklion auf die Rückselte des Pfandbriefs zu setzeẽ nden Vermerk des Inhalts: 3

Dieser zum Zweck der , ,,. und eingezogene Pfandbrief ift wieder in den Verkehr gegeben.

Abs. 4. Die eingangs gedachten für die Tilgungsmasse be⸗ stimmten Finsersparnisse sind, auch wenn die betreffenden Zinsbeträge m Rückhstande bleiben, aus dem Eigentümlichen Vermögen der Land schaftsbezirke vorzuschießen.

8 289.

Abs. 1. Jeder Besitzer eines bepfandbrieften Gutes kann einen außerordentlichen Tilgungszuschuß von mindestens ein halb v. H. jährlich in halbjährigen Raten zahlen. Dieser Zuschuß verbleibt un⸗ beschabet der der Landschaft im 287 eingeräumten Befugnis unver- kürzt für die Sondertilgungsmasse seines Gutes.

Abs. 2. Die Zahlung auferordentlicher Tilgun r bi s. auf einzelne Jabre ist nicht ausgeschlossen, un können 6 che auch in Pommerschen Pfandbriefen und zwar, sofern es sich um Tilgung alter Pfandbriefe handelt, in solchen geleistet werden.

Eng. Aussch. Beschl. v. 1859, best. d. Minist. Restr. v. 2. Dezbr. 1869.

Abs. J.

4 /

h

h 4163 thekenstelle mit ypo en E mi 6 er mit

Abs. 2. Insofern es und diese von dem betreffenden G nicht hinreichend in der auf besonders a stellenden Gutes durch Austausch gegen erworbene Pfandbriefe gleicher Vgl. S 265.)

Abs. 3. Bei Berechnung briefsschuld (S8 290 Abs. 1 Gute haftenden sämtlichen A Anteil an der Gesamttilgungsmasse den anders verzinslichen masse verbunden,

281)

zusammen mit den dreieinhalb v.

tilgen. ;

AÄbs. 4. Etwa eingetragene Ze

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1874, G. S. S. 614.

Abs. 1. Ebenso steht

auf seinem Gute ngen agenen kommt, solche in Höhe eines oder seiner g. bezirksdigeltion, nötigen beziehentlich Taxnachprüfung, haftenden Pfandbriefe noch

nfalls nach

Abs. 2. Auf Tilgungsguthabe drittel v. H. Zinsen tragen, finden

erfolgt G6 28), nicht wieder

G. S. S. 1131. Gen. Lotgs. Beschl. von 1874, G. S. S. 614.

Abs. 1. Dem Gutsbesitzer, Pfandbriefe eine Anleihe in n S 1682) oder höher verzinsliche in hat G

direktion einzureichenden Antrag ur Bestreitung der durch die ͤ Kosten einschließlich des werte der niedriger verzinslichen

gezahlt werden. Werden an gilt dasselbe wegen der einschließlich des Unter Pfandbrlefe zur Zeit der

hir . . e,, ; ga Zinsfuß gewähren, und stehen die im e unter dem Nennwert. so des betreffenden Gutes zur Besitzer auf feinen in gleicher We Einlleferung der umzuwandelnden

lauf der Kündi

Abs. 3. Die Abhebung guthaben oder Anteile derselben

darlehen statt.

Vermögen auch Mitgliedern der den ,, . der Pommerschen La werden. Auch

stimmungen Anwendung. Abs. 1.

fortschreitende Tilgung ( 25) 6 mindestens ein Jwanʒzlgft schuld angesammelt ist, kann, s über den . der wei drittel v.

ö ich, fobange die Pfand

riefsschuld

§ 220 und 2901 ; das ein Zwanzigstel durch weitere briefsschuld angewachsen ist, über zu treffen, unwiderruflich begibt. welche noch nicht ein

erfüllt ist. Abs. 2. zinsen des vorhandenen

hat der neue Besitzer, falls er den eine gleiche und unwiderrufliche

besitzer.

der , zur guthaben insoweit aus mehr voll vorhanden ist, so hat jenigen Halbjahres ab, in sassene ein halb bzw. zwei richten, bis das Guthaben schuld angewachsen ist und nimmt. Die erlassenen gelöscht.

Äbs. 1. Die nicht zum Ei den Tilgungsbeiträge (6 286) mit der Pommerschen Vertrag zur Versicherung des

1 Tandschaft abgetreten haben, si

entgegenstehen auf

der Jahresbetrag der zwischen

Prämie die

lichen § 162

.

ehrbetrages im Grundbuch

.

tungsprämie hinter dem ordentli

sich um Löschung alter Pfandbriefe handelt.

ilgungsmasse si

Intrag des andere für ; Größe von den Inhabern eingezogen.

des verfügbaren ein Zehntel der Pfand= Anleihen gleichen Zinsfußes sowie deren

Anleihen und deren so daß jede Gruppe Cid anleihen für sich allein getilgt wind. X ; drittel v. H. Zinsen tragenden Pfandbriefen, welche fortan nicht mehr

sich allein nach gleichen Grund ätzen getilgt.

5 201.

jedem , ;

rechnung gußerordentlicher Tilgungszuschüsse eine

für sein Konto angesammelt sein wird, welche dem 3. znten Teile der Pfandbriefsschuld 94

Verwendung zu beanspruchen, wenn ssten dsch z vorgenommener örtlicher Besichtigung

begutachtet, daß die auf dem landschaftsordnungs mäßige haben, und die Generaldirektion diesem Gutachten beitritt.

Anwendung, als sie ni mals abgehoben werden, sondern immer nur ur Löschung der Pfandbriefsschuld

nd nicht etwa eine —ᷣ Uu sofern nich in Kurs gegeben werden dürf

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1869, best. d. Allerb. Erl. v. 18. Oktbr. 1869.

S 291 a. . . welcher an Stelle höher verzinslicher In med riger derzinslichen aufgenommen

), kann auf seinen bei der Tandschaftsbezirkẽdirektion Peasngenden und von dicser mit gutachtlichem Bericht der General- aus der Tilgungsmasse seines epfandbriefung oder Umwandlung ent⸗

reichung und dem Nennwerte derse 2X ichung : y,, ,, ̃ Jahren neue Pfandbriefe elben, Zinsfußes eingetragen, so r n 9. durch die , nn. entstandenen Kosten iedes zwischen dem Ku usreichung und dem 3. Abs. 2. delt es sich um eine Umwandlung solcher J . gabe verstatteten den scdesmal höchsten

Bestreitung der Kosten nicht zu reicht, dem

ngsfrist auszuzahlendes Umwandlun willigt werden, bezüglich dessen die Bestlmmungen Anwendung finden. beziehentlich

abzüglich der etwa noch nicht getilgten Zuschuß⸗ Abs. 4. Unter gleichen , können aus landschaftlichen euen Po

solange diese im. n ndschaft befindet, Umwandlungsdarlehen gewährt hier finden die für die Zuschußdarlehen geltenden Be⸗

5 Ib. Der Besitzer eines bepfandbrieftem und bereit se zur Tilgung ver stattesten Gutes, für welches,

Kmälert in der Sondertilgungsmasse vorhanden ist, den Zinsen beanspruchen unter der Bedi Il * der Landschaftsordnung zustehenden

Zwanzigstel in der iass ka der Zingenlaß erst dann beansprucht werden, wenn das ein Zwanzigstel

Die weitere Tilgung wind durch die Zinsen und Zinses. Guthabens bzw. durch außerordentliche und freiwillige Zuschüsse bewirkt, Auf die in dieser Weise angesammelten weiteren Jehntel finden die Vorschriften der 290 und 291 der Landschafksotdnung überall Anwendung. Im Falle des Besitzwechselz

Abs. 3. Ist in Fällen in welchen die 85 237. 291 a und 29) Anwendung gekommen sind, das n g. ausgeschüttet, daß e

in welchem die Ausschüttung erfolgte, das er⸗ drittel v. H. Zinsen so lange weiter zu ent⸗ wieder auf ein Zwanzigstel der Pfandhriefs er zugleich den uch Mehrzinfen werden im Grundbuche nicht

S 291 c.

Provinzial ⸗Lebenswersicherungsanstalt Lebens ihrer selbst oder mit Ge nehmigung der General⸗Landschaftsdirektion eines Dritten, sei es in Form der einfachen Versicherung

Form der abgekürzten , abg dieser Versicherung unter . des nod

der General ⸗Landschaftsdirektion rechtliche oder sonstige Bedenken Antrag des Pfandbriefschuldners zur Bezahlung ebenspersicherungsprämien zu verwenden, wenn und solange der Spannung n t dem Finsfuß der tilgenden Pfandbriefe und, fünf. v. Pfandbriefsschuld obwaltet. Ueberstei Til . so hat der Pfandbriefsschuldner in einer nach f augzustellenden Urkunde die Ve rechend höherer Vin g n übernehmen und die . dieses e

ute selbst, auf welchem sie haften, ch vorfinden, so werden sie Besitzers des bepfandhrieften die Tilgungsmasse bereits

wenden die auf dem betreffenden

zusammenge rechnet, nicht aber mit ͤ Anteil an der Tilgungs⸗ verzinslicher Pfandbriefs⸗ ies gilt auch von den dreiein⸗

H. Zinsen tragenden Pfandbriefen ntralpfandbriefsanleihen werden für

best. d. Allerh. Erl. v. I7. Seytbr. 1875.

frei, so oft ohne Hinzu⸗ ve n, ,

l. 5 290 gleich⸗ el für 66 und zu ige Landschafts⸗

mehrerer Zehntel die zustandige

Gute Sicherheit

n von Pfandbriefen welche dreiein⸗ die S8 291 bis 293 insofern nicht

verwandt und vernichtet werden Umwandlung durch Abstempelung en.

best. d. Allerh. Erl. v. I7. Septbr. 1875

niedriger verzinsliche umgewandelt anzu⸗

Gutes

Ünterschieres zwischem dem Kurs ,,, zur Jeit ihrer Aus · en der erforderliche . aus-· innen

rswerte der neuen Rennwerte derselben.

and⸗

niedriger verzinslichen Pfandbriefe kann, soweit das Tilgungsguthaben

ise anzubringenden Antrag ein nach Pfandbriefe beziehentlich nach Ab⸗ Ssdarlehen be⸗ für die Zuschußdarlehen gel tenden S 168 a. Ausschüttung der re, 291293) findet überall nur ö. Umwandlungs⸗

68

mmerschen Landschaft für Kredilanstalt sich in Verwaltung

e en, n. J es durch freiwillige Zuschüsse . darauf ee n , , igstel unge⸗ Yrl des zahlenden ein halb bzw. ung, daß er des ihm nach den Rechtes, sobald Tilgung auf ein . der Pfand⸗ dieses erste ein Jehntel Verfügung Für neue Anleihen und für sosche, Til gungsmasse haben, kann

olange dieses ein Zwanzi hinaus zu

noch vorhanden,

Zinserlaß in Anspruch nehmen will, Erklärung abzugeben wie sein Vor⸗

das erste ein , nicht der Besitzer von dem Beginn des⸗

Zinserlaß wieder in Anspruch

envermögen der Landschaft fließen⸗ olcher . welche einen

auf den Todesfall, sei es in ,, und alle Rechte aus rsicherungsscheins an die

sofern nicht nach dem Ermessen

nicht übersteigt, welche

. H, der t die Jahresprämie den ordent⸗ Verpflichtung zu ent⸗

h u bewilligen. Bleibt die Versiche⸗

2 . 26 2 ö d , *

er sär Hie Pränse nicht in Ausprich genommene Teil C Tanne.

beitrages in die Tilgungsmasse. ; K ; 7. 2. Die 8er aft n,, die ö. e.

ihrerseits wiederum den echtiglen zu dessen freier Verfügu

k sobald diejenigen fand riefsschulden, deren

abzutreten, wenn und e 9 Tilgungsbeiträge ganz oder zum Teil zur Jahlung von Prämien be⸗

stimmt waren, ö 16 a) entweder in voller ö. abgelöst find oder aber ö b) einer Tilgungspflicht nicht mehr unterliegen 6 21 b)

Abs. 3. Die Landschaft zahlt die zur Prämiendeckung bestimm⸗

ten Tilgungsbelträge an die Lebensbersicherungsan talt und schießt sie

,, ür Rechnung des fandbriefsschuldners orm. Die 6. 35 andschaft vorgeschossenen Prämien gelten als rückständige

andbriefszinsen. . k

. Abs. 4. De Landschaft ist berechtigt, den Versicherungsverttag

unter Einziehung des ,, jederzeit aufzuheben, wenn

die Voraussetzungen des 8 287 vorliegen. .

esu d een gäerficherungetrerttag ist von den Lanbschaft unter

Einziehung des Rückkaufswertes aufzuheben im Falle

J. einer freihändigen Veräußerung des Gutes, es se denn, daß

die Versicherung auf das Leben des Erwerbers genommen zt, und

Veraͤuße rer und Erwerber unter Eintritt des Erwerbers . flichtungen des Versicheyungsnehmers das Fortbestehen der Ver⸗

ile ö kauf 2

2. des Zwangsverkaufs; ; ö n

3. des Todes J. . en nr n,, welcher das

Leben eines Dritten icher es sei denn, 3. a) entweder die ö auf das Leben des alleinigen

Erben genommen ist, oder . b) die Erben dem Versicherten das Gut nn, . mit diesem und unter seinem Eintritt in alle Verp Lichtungen des Versicherungsnehmers das Fortbestehen der Versicherung ver⸗

einbaren. fhebun ; 4 .

icherungsvertrahes don der r, , an

ungen und auf übe

ften erlaäßt die

fugt, die Bestim

ßer Anwendung zu

dsätzen

mmerschen Provinzial ⸗Lebe rungs

anstalt solche Aenderungen vorgenommen werden, welche nach ihvem

Ermessen geeignet sind, die Rechte der TLandschaft oder der versicherten Landschaftsmitglieder zu gefährden. ; 2 9

9164 6 f von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 5. Novbr. 1911.

Abs. 1. Die nicht gemäß den S5 168 a, 287, 20, Ml, 291 a ur ö gekommenen Tilgung beiträge machen ein bon dem zutè nicht zu trennendes Zubehör desselben aus, derge en,, mit diesem auf jeden neuen Besitzer übergeht, und ohne dasselbe weder an einen Dritten abgetreten, noch aus andern Titeln in An⸗ spruch genommen oder mit Beschlag belegt werden kann,.

Abs. 2. Diese allgemeinen Vorschriften finden jedoch nicht An

wendung: .

2 Wenn das Gut zur Zwangsversteigerung gestellt wird.

In diesem Falle wird das eie n, ,, nicht die Landschaft felbst es zu ihrer Bef zwi in Anspruch nimmt (CS 168 a, 286, 287, 291 a, 303, Abs. L zu a) oder bereits bei Zustellung des Einleitungsbeschlusses 85 16 Abs. 3 Zwas.-⸗ B. S) die Tilgung der Pfanzbriefsschuld ganz oder leilweise vom Gutsbesttzer beantragt (38 290, 29 oder die vom? WVesitzer oder delfen Rechtsnachfolgern beantragte Ab= hebung (63 WI, 2. Abs. 2 zu b) bewilligt war, zur Rauf · geldermasse ausgeschüttet.

b) Wenn der Pfandbriefsschuldner stirbt. ö

In diefem Falle steht dem Rechtsnachfolger das Ber= fügungsrecht ohne Beschränkung auf einen bestimmten, Be⸗ trag des Angesammelten zu, wenn die zuständige Landschafts= bezirksdirektion, nötigenfalls nach vorgenommener örtlicher Br ich gung. bjw. Tarnachprüfung, begutachtet, daß die auf dem Gute haftenden Pfandbriefe no a,, , mäßige Sicherheit haben und die Generaldirektign diesem Gutachten beitritt, soweit nicht die Land 3 selbst das Tilgungsguthaben zu ihrer Befriedigung in Anspru nimmt SS 168 a. 257, 291 a) oder die Tilgung der Pfandbri chuld ganz oder leisweise bereits vom Pfandbriefsschuldner be antragt war G8 290, 293). 6.

In beiden Fällen zu a und D wird die auszuschüttende Sonder tilgungsmasse eines Gutes gebildet durch.

J. diejenige Summe in Pfandbriefen, welche durch das am Schluffe des dem Zuschlage beziehungsweise dem Todestage vorangegangenen letzten . festgestellte Sonder. konto des Gutes nachgewiesen wird, nebst den bei Einreichung . Antrages auf Ausschüttung noch nicht fälligen Zins

inen;

2. e lgeäpitalspitze, ohne Rücsicht auf den Pfandbriefkurs. Eng. Aussch. Beschl. von 1862, best. d. Minist. Restr. v. 12. Dez. 1862. Anmerkung 1 zu 2. Die zur, Kaufgeldmasse abzuführenden Tilgungsbeträge sollen, von der Generaldirektion der zustäͤndigen Landschaftebezirksdirektion zur weiteren Veran 3 . und

Landschaft (vergl. oben) übersandt werden. 4

Eng. Aussch,. Beschl. von 1878. Beschl. der Generaldirektion vom 21. April 1860. 2 Anmerkung 2 zu b. Mit dem gange aben . bei dem Halbiahresabschluß vor dem Tode des fandhrie chuldners vorhanden gewesen, sind auch die davon vereinnahmten Zinsen nicht aber die Zinseszinsen herauszugeben. 3

Eng. Aussch. Beschl. von 1889.

8 295. . Abs. 1. Wenn die durch die Tilgun 6beittäge angesammelten Pfandbriefebestände zur teilweisen Tilgung der 1 d ,. des betreffenden Gutes nicht verwandt und zu einer Summe angewachsen sind, welche zureicht, die ganze Pfandbriefsschuld des Gutes zu tilgen, so muß alsdann der betreffende Gutsbesißer zu einer bestimmten Er— klärung binnen einer dreimongtigen Frist darüber, ob er ben der ihm im § 291 eingeräumten Befugnis Gebrauch ma en will, die gesammellen Bestände ganz oder teilweise zur freien Verfügung an sich zu nehmen, aufgefordert werden, unter der Verwarnung, daß, wenn 1 5 ö a,, n 8h un m, wegen mit der gänzlichen und unbedingten Löschung der ganzen Pfand⸗ briefsschuld vorgehen werde. ö 33. .

, , f, mr, 5

en Tilgungsbeitrage zurück, so fließt

0

1

etwaigen Wahrung der landschaftsordnungsmäßigen Rechte der

(Fortsetzung in der Vierten Beilage) EH.

1287.

. vierte Beilage zum Deutschen Reichtzanzeiget und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 9 August

(Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)

Abs. 2. Erklärt er, von dieser Befugnts keinen Gebr irt er, ser ? ‚. rauch machen zu wollen, oder gibt er in der bestimmten Ausschließungsfrist keine . . ab, 9 . 8. ohne weiteres von der Land— on Amts wegen die völlige Löschung d Pfandbaiefs⸗ kei ,. g schung der ganzen Pfandbéiefs— Abs. 3. Um die Oberaufsichtsbehörden des Staates, die land— schaftlichen Verwaltungsbehörden und dis beteiligten ebe in . jedetzeit in vollständiger Kenntnis von der derzeitigen Sachlage zu erhalten; ist, sobald die wirkliche Tilgung eintritt, über den Forlgang dieser Tilgung und bis dahin über die Summe, der Ersparniffe kund a. ,. um von der ,, ,. der jedesmaligen Engeren

ammlung ein vollständiger, mit wei

. 9 it Nachweisungen belegter 294.

ö. Die Gesgmttilgungsmasse wird bei der Generaldirekti waltet und daselbst auch das betreffende Berechnungswesen . welches zurch eine Anweisung, der Generaldirektion geregelt wird. Von jeder Abhehung bzw. Ansschüttung (z 291 bis „93) wird der zu— ständigen Landschaftẽbezirksdirektion achricht gegeben. Eng. Aussch. Beschl. van 1858, best. d. Minist. Reskr. v. 2. März 1859.

Kapitel XVII.

Von den Eigentümlichen Vermögensmassen der Land . schaft und deren

568265 Die landschaftlichen Vermögen haben die Bestimmung, 1. die zur Unterhaltung des landschaftlichen Krediswesens er— forderlichen. Kosten zu bestreiten, ö i . , vorzuschießen, 3. für die in Zwangsverwaltung gekommenen bepfandbrieften . Güter notwendige Vorschüsse zu machen, namentlich 6 J Se ee , , schüsse zu machen, namentlich auch zur . 4. etwaige Ausfälle zu decken. Abf. 1. Zu den Kost . 8 Abf. 1. Zu den Kosten, welche der Landschaft zur Last f hören die . Dien staufwandsentschadigung und . he ene hen g. lieder und Beamten dey verschiedenen landschaftlichen Behörden, die nterhaltung der landschaftlichen Gebäude, dig vorschußweise An⸗ schaf ung des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materials, sowie 3 Kanzleikosten, die Kösten der Geldversendungen und überhaupt alle 1 ö e de me und nicht das besondere Wohl eln beziehentlich desjenigen betreffen, de desse sfrã 39. ,, e . , sSjenigen betreffen, durch dessen Anträge ae. 2. Die Landschaft ist berechtigt, die baren Auslagen, be— a) den zu verwendenden Stempeln b) den Gerichtskosten, . c) den Portokosten, d) den Bekanntmachungskosten, e) den Schreibgebühren, und zwar für jeden auch nur ange— fangenen Vegen 2 Pfennig, bei Ausfertigungen und be— 68 ftr w, öfen i, , n, diese Ahschriften fertigungen nicht durch den öhnlichen Geschäfts⸗ , ,. n gewöhnlichen Geschäfts zu . . Ab. 3. Die Haushaltspläne für die Dienstaufwandsentschädi der Mitglieder der Kollegien sowie der . . K. Landschaft werden durch den Generallandtag oder den Engeren Aus— Hhuß festgesetzt, und ebenso können außerordentliche Vergütungen an dle Beamten nur mit Genehmigung dieser Behörden bewilligt werden. 9 Abs. 4. Die den Mitgliedern der landschaftlschen Kollegien ge— bührende Dienstaufwandsentschädigung sowie die den haushalksmäßig ange stellten Beamten zustehende Besoldung wird, sofern der Berechtigte eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen hinterläßt, noch ö die auf den Sterbemonat folgenden sechs Monate unter Anrechnung der, bor dem Tode fällig gewordenen Teile der Dienstaufwandsent— schädigung beziehentlich der Besoldung gewährt. An wen dieses Gnaden⸗ halbjahr zu gewähren ist, bestimmt bezüglich der Mitglieder und der ge rh. der einzelnen Landschaftsbezirkskollegien der Direktor des ,, , , . und bezüglich der Mitglieder und der Beamten der Generaldirektion der General ⸗Landschaftsdirektor. Das Gnadenhalb⸗ 4. kann bon dem Landschaftsbezirksdirektor bzw. von dem General— , , , guch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene derwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß . ö um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung Gen. Ldtgs. Beschl. e th. Erl. v. 26 ; . . 6 n 191, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. Anmerkung. Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet auf die Hinterbliebenen der zur Zeit der Bestätigung, der beschlossenen Neufassung bereits im Amt befindlichen Kollegialmitglieder und Beamten keine, Anwendung. Für diese bewendet es insoweit ,, J best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911

. . . § 29.

Die landschaftlichen Vermögensmassen haben teilweise die Natur eines gemeinsamen Eigentums der gesamten Korporation, teilweise die Ines besonderen Eigentums der Landschaftsmitglieder der einzelnen Landschaftsbezirke, Die ersteren werden verfassungsmäßig von der General Landschaftsdirektion verwaltet, die letzteren von den Land⸗ schaftsbezirksdirektionen. Die Vermögensmassen, welche das Eigentum der. Gesamtlandschaft bilden, können ihrer Natur entsprechend in ge— etz lich dazu geeigneten Fällen zur Aushilfe von den einzelnen Land⸗ schaftsbezirken in Anspruch genommen werden, ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen bestimmten Teil, wogegen die Vermögensmassen, welche ein besonderes Eigentum der einzelnen Landschaftsbezirke dar⸗ stellen, nur insoweit zur Unterstützung der übrigen Landschaftsbezin ke in gesetzlich dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Ge⸗ fährdung des eigenen Bedürfnisses geschehen kann und auch dann nur unter Vorbehalt der Zurückerstattung und Zwischenverzinsung der ge— währten Vorschüsse.

S 298. „. Abf. 1. Die Verwaltung der der General Landschaftsdirektion überwiesenen Massen wird durch die Vertreter der Gesamtheit der land⸗ schaftlichen Kreditanstalt überwacht.

Abs. 2. Die General -Landschaftsdirektion hat daher die Vewflich— lung, jährlich dem Engeren Ausschusse bzw. der Generallandtags⸗ versammlung üben zie Verwaltung der ihr überwiesenen Massen voll⸗ ständig und gehörig belegte Rechnung zu legen,

Abs. 3. Die Zinsenerträge dieses Vermögens der Gesamtlandschaft sind zunächst zur Deckung der haushaltsmäßigen Bedürfnisse der Beneral Landschaftsdirektion und gegebenenfalls zur, Unterstützung der Landschaftskassen in den gesetzlich dazu geeigneten Fällen bestimmt.

S 298 a. Zu andern als den in der Landschaftsordnung vorgesehenen Ver— fügungen über die landschaftlichen Vermögensmassen und deren Ein⸗

ö. § 299. e Verwaltung der den Landschaftsbezirksdirektionen überwiesenen Vermögen überwacht das betreffende Landschaftsbezirkskollegium unter Aufsicht der General⸗Landschaftsdirektion und nächstdem der Gefamt⸗

schuß bzw. Generallandtag dargestellt wird. ( ö. § 300.

ö. , J. Demnächst, haben die Landschgftsbezirksdirektionen die Verpflichtung, halbjährlich dem Landschaftsbezirkskollegium die ge⸗ hörig belegten Rechnungen zur Prüfung und Abnahme, den Land— schaftsmitgliedern des Landschaftsbezirks selbst aber durch die Land⸗— . einen allgemeinen Rechnungsauszug alljährlich vor⸗ . Abs „2. Nach erfolgter Rechnungsabnahme seitens der Landschafts— bezirkskollegien werden die Rechnungen halbjährlich der General-Land— schaftsdirektion eingesandt, welche sie zu prüfen hat und etwaige Er— innerungen den Landschaftsbezirksdirektionen zur Erledigung zufertigt. Den sich aus den Rechnungen ergebenden Vermögensbestand der ein⸗ zelnen Landschaftsbezirke legt demnächst die General-Landschaftsdirektion der Engeren Ausschuß⸗ bzw. Generallandtagsbersammlung vor, um der⸗ selben eine allgemeine Übersicht der Vermögensberhältnisse der Kredit— anstalt zu gewähren. . Absß 3. Der Generaldirektion bleibt überlassen, die Zeit, für welche anzufertigen und ihr einzureichen sind, anderweit zu 301

. 2. Die Landschaftsbezirksdirektlonen haben der General-Landschafts= direktion die Rechnungen über die ihrer Verwaltung anvertrauten Ver— mögen einzureichen. Der Beifügung der Belege bedarf es nicht, dagegen des Nachweises, daß das Landschaftsbezirkskollegium die Belege geprüft und sie sowie auch die Vermögensbestände selbst richtig und letztere als vorhanden befunden habe. . § 302.

. Die nach Bestreitung der haushaltsmäßigen oder sonst begründeten Ausgahen verbleibenden Einkommenüberschüsse sowohl des Vermögens der Gesamtlandschaft als der Eigentümlichen Vermögen der Landschafts—⸗ bezirke wachsen dem Kapitalstock zu.

; . § 363.

Abs. 1. Wirklich feststehende Ausfälle bei einem Landschaftsbezirk werden in folgender Art und Reihenfolge gedeckt:

a) in erster Linie haftet die für das betreffende Gut etwa bereits Aangesammelte Sondertilgungsmasse,

b) hierauf das Eigentümliche Vermögen, desjenigen Landschafts— bezirks, in welchem sich der Ausfall ereignet, soweit derselbe den zur Deckung der Verwaltungskosten für den Landschaftsbezirk aus seinen Zinsen festgesetzten Betrag übersteigt,

c) demnächst das gesamtlandschaftliche Vermögen der General— landschaft, in demselben Umfange wie die Vermögensmassen der Landschaftshezirke unter 2,

d) sodann die Eigentümlichen Vermögen der übrigen Landschafts⸗ bezirke unter gleicher Beschränkung, und

e) zuletzt die zur Deckung der Verwastungskosten erforderlichen Vermögen sämtlicher Landschaftsbezirke nach Maßgabe der autz⸗ gegebenen Pfandbriefe.

sallsigen gehörig bestätigten Beschluß des Engeren Ausschusses bzw. Generallandtages ein sogenannter Quittungsgroschen mit ein sechstel v. H. von den Landschaftsmitgliedern bis zur Wiederherstellung der ge— schmälerten Vermögensmassen wieder erhoben werden. (Vgl. 2

und 284.) Kapitel XVIII. Kassen⸗ und Hinterlegungsordnung. § 304.

Die General-Landschaftsdirektion und die Landschaftsbezirks⸗ kollegien haben für die Ordnung ihres Kassen⸗ und Hinterlegungs—⸗ wesens mit Berücksichtigung der bei ihnen obwaltenden Verhältnisse besondere Anweisungen zu entwerfen, die der Genehmigung des Engeren Ausschusses unterliegen.

Anmerkung. Kassengnweisungen, welche die Generaldirektion und die Landschaftsbezirksdirektionen zu Treptow a. Rega, Stolp und Anklam erlassen haben, sind durch Beschlüsse des Engeren Ausschusses von 1878, 1881, 1890 und 1906 genehmigt.

Schlusibestimmung. Alle in Beziehung für das Pommersche Landschaftswesen er⸗ gangenen Bestimmungen, welche den Vorschriften dieser Landschaftsord— nung entgegenstehen oder mit denselben nicht vereinbar sind, werden außer Kraft gesetzt. Anlage A.

J. Diensteid des General⸗Landschaftsdinektors und General⸗ Landschaftsrats. .

„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum (General- Landschaftsdirektor, Rat) der Pommer⸗ schen Landschaft erwählt und bestätigt worden, Sr. Königlichen Majestät bon Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das Wohl der gesamten Landschaft und aller ihrer Mitglieder durch genaue Be— folgung der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse fördern und überwachen und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will. So wahr mir Gott

helfe usw.“ II. Diensteid des General⸗Landschaftssyndikus und der übrigen Beamten bei der General⸗Landschaftsdirektion.

„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum (General-Landschaftssyndikus uswo bestellt, wor⸗ den, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissen⸗ haft beobgchten, auch die Vorschriften der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und, verfassungsmäßigen landschaftlichen Be— schlüsse meiner Dienstanweisung gemäß genau befolgen, die mir auf— getragenen Geschäfte treu und gewissenhaft besorgen und alle mir ver⸗ möge meines Amtes ohliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen will. So wahr mir usw.“

III Diensteid des Landschaftsdirektors, des Landschaftsrats und

Landschaftsdeputierten. .

„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum (anpschaftsdirektor des N'schen Landschafts— bezirks, Landschafts rat usw., Landschaftsdeputierten des N'schen Kreises, N'schen Landschaftsbezirks) erwählt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das Wohl des Landschaftsbezirks und der dazu gehörigen Kreise sowie auch der gesamten Landschaft durch genaue Befolgung der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfgssungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse, sowie durch tren und gewissenhafte Geschäftsführung in Uebereinstimmung mit den Landesgesetzen fördern und alle mir ver⸗

1 1

ünfte ist die Ermächtigung des Engeren Ausschusses nach Anhörung der alf ine . erforderlich. (Vergl. S bo) ö ö. .

e

1818.

vertretung der Landschaftsmitglieder, welche durch den Engeren Aus—

Abs. 2. Tritt der Fall der Verwendung zu e ein, so kann auf des⸗

IV. Diensteid des Landschaftssyndikus ind der übrigen Beamten bei der Landschaftsbezirksdirektion.

„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Gandschaftssyndikus, usm) bei dem N'schen Landschaftsbezirk bestellt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und ge⸗ horsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch die Vor⸗ schriften der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse meiner Dienstanweisung gemäß genau befolgen, die mir aufgetragenen Geschäfte treu und ge—⸗ wissenhaft besorgen und alle mir bermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen will. So wahr mir usw.“ .

Anlage B.

. Ruhegehalts ordnung für did landschaftlichen Benmten und die Fürsorne für deren Witwen und Waisen. 81.

Alle auf Lebenszeit mit einem festen Gehalte angestellten Beamten en, deren Witwen und Waisen haben nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Anspruch auf landschaftliches Ruhegehalt beziehentlich auf Witwen⸗ und Waisengeld.

§ 2.

Jür die Ruhestandsstellung der Beamten und deren Ansprüche auf Ruhegehalt finden überall die zur Zeit der Ruhestandsstellung für die Staatsbeamten maßgebenden Bestimmungen mit folgenden Ab— weichungen Anwendung:

1. Bezog der Beamte einen, den ruhegehaltsberechtigten Durch- schnittssatz übersteigenden Wohnungsgeldzuschuß, so ist dieser bei Be— rechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen.

D 3 1872

2. Anstatt der in den S5 7, 18 und 19 des Gesetzes vom 5 3 1335

vorgesehenen Königlichen Genehmigung bedarf es des Beschlusses des=

jenigen landschaftlichen Kollegiums (Landschaftsbezirkskollegium bezw.

General⸗Landschaftsdirektion), bei welchem der Beamte angestellt ist.

57. 3. 1872

3. An die Stelle der 85 21, 22, 23, 30 des Gesetzes vom .

und des § 90 des Gesetzes vom 21. 7. I852 treten folgende Be⸗ stimmungen:

a) Die Verfügung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte ein

Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, erfolgt durch Be— schluß des Kollegiums wie zu 2. Demselben Kollegium steht auch die Entscheidung darüber zu, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei seiner Ver⸗ setzung in den Ruhestand zusteht. Gegen dessen Beschluß steht dem Beamten, welcher sich dadurch verletzt glaubt, die Beschwerde an die nächste Engere Ausschußversammlung beziehungsweise den Generallandtag, wenn ein solcher dann gerade bevorsteht, offen. Das Rechtsmittel muß binnen vier Wochen, nachdem dem Beamten der Beschluß des Landschaftskollegiums, durch welchen er sich verletzt glaubt, durch Zustellung einer Aus⸗ fertigung des Beschlusses oder zu Protokoll eröffnet worden, bei der Generaldirektion angemeldet und von dieser vor⸗ bereitet werden.

. Des Beschwerderechtes ungeachtet kann der unfreiwillig

in den Ruhestand versetzte Beamte von dem betreffenden

Kollegium sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig

enthoben werden.

) Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei seiner Versetzung in den Ruhestand zu gewähren ist, steht dem Beamten offen, doch muß die Entscheidung des zustän— digen Kollegiums und des Engeren Ausschusses der Klage vorgehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechtes innerhalb sechs Manaten, nachdem dem Beamten diese Ent⸗ scheidung bekanntgemacht ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn nicht von dem Be⸗ amten, über dessen. Anspruch auf Ruhegehalt das Landschafts⸗ kollegium Entscheidung getroffen hat, binnen vier Wochen die Beschwerde eingelegt ist. : . Die im Staatsdienste zugebrachten Dienstjahre werden ben Berechnung der Dienstzeit behufs Feststellung der Höhe des Ruhegehalts zugerechnet, sofern sie nicht bei einem vom Staate oder einer anderen Behörde dem Beamten bewilligten oder zu bewilligenden Ruhegehalt Berücksichtigung gefunden haben oder auf Grund bestehender Ruhegehaltsberechtigung noch finden müssen. Dagegen wird das von einer anderen Behörde dem Beamten etwa bewilligte Ruhegehalt auf das landschaftliche Ruhegehalt nicht in Anrechnung gebracht.

Gen. Ldtgs. Beschl., von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Sept. 1875 . entgegen dem Beschlusse des Engeren Ausschusses von 1877.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Er 25. N l 8 . . 6. . best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

8 3.

Sucht ein landschaftlicher Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beohachtung obiger Vorschriften in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte, seine Ruhestandsstellung selbst beantragt hätte. Im übrigen behält es in Ansehung der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bei den Bestim⸗ mungen in den §S8§ 88 bis 93 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 sein Bewenden. § 4.

Die Witwen und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nach— gefolgte Ehe legitimierten Kinder der auf Lebenszeit mit einem festen Gehalte angestellten ruhegehaltsberechtigten, oder nach Inkrafttretung dieser Ordnung in Ruhestand versetzten landschaftlichen Beamten er⸗ . aus ö . K welcher die Beamten zuletzt angestellt waren, Witwen- und Waisengeld nach Maßgab der nachfolgenden Bestimmungen: . 2 1. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert desjeni

zt 1 H zes jenigen Ruhegehalts, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist , berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand e 3 ch . . der zu 3 verordneten Be— chränkung jährlich mindestens dreihundert Mark und höchstens fünf— tausend Mark. . n, 2. Das Waisengeld beträgt:

a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes . ; zur Zeit Todes des Beamten zum, Bezuge von Witwengeld berechtigt war . Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind; .

b) ür Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht be— rechtigt war, ein Drittel des der Mutter im Berechtigungs⸗ falle zustehenden Witwengeldes für jedes Kind. j

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möge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wiss. ,, ,, , ,,, wien

Uberschießende Markbruchteile werden zu vollen Mark abgerundet,