1918 / 189 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

4. e me. und Namen des ausstellenden Kommunal⸗ verbandes, 5. den behördlichen Stempel des ausstellenden Kommunal. verbandes, . 6. Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des aus—⸗ stellenden Beamten.

Die Ausstellung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte oder Tintenstift zu erfolgen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.

Die Reichsbekleidungsstelle gibt am Anfange jedes Verteilungs— abschnittes den unter Ziffer 3 erwähnten Einreichungstermin bekannt.

Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlagen 1 und 11 beigefügten Bezugsberechtigungen (Drucksachen Nr. 702, 703) sind bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung Kalb in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu eziehen.

Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugs⸗ berechtigungen eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Ver—⸗ gütung gewährt, die unaufgefordert nach Ablauf des jeweiligen Ver⸗ teilungsabschnittes von der Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft Ge⸗ schäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle den Kommunalverbänden unmittelbar zugeführt wird. ö

Bezugsberechtigungen: Einreichung, Fristen, Gültigkeitsdauer.

Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtigungen den von ihnen beßimmten Verteilungsstellen binnen 6 Wochen nach der gemäß S O erfolgten Bekanntgabe zuzustellen.

Die Verteilungsstellen haben die Bezugsberechtigungen binnen einer Woche nach Zustellung, spätestens aber bis zum Äblauf von 7 Wochen nach der gemäß 5 9 an die Kommunalverbände erfolgten Bekanntgabe (vergl. S 10 Absatz 3) entweder bei einem Großhändler, der den Bedingungen des 5 5 Absatz 1 entspricht, oder unmittelbar bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen. n den Bezugs⸗2 berechtigungen ist vom Klein- oder Großhändler der Name (Firma) sowie Ort und genaue Anschrift der Vermittlungsstelle anzugeben.

Mit der Belieferung der Bezugsberechtigungen, die unmittelbar bei der Zentralverteilungsstelle eingereicht worden sind, ist von . Bezugsberechtigten nächstliegende Vermittlungsstelle zu be—⸗ auftragen.

Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, die ihnen von den Ver⸗ teilungsstellen eingereichten Bezugsberechtigungen bis zu dem aus ihnen ersichtlichen Termin bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen; sie haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk und Firmen zeichnung zu versehen.

Bezugsberechtigungen, die einem Großhändler eingereicht werden, der die Bedingungen des 5 5 Absatz 1 nicht erfüllt, sind von diesem sofort an die Verteilungsstelle, die sie eingereicht hat, zurückzusenden.

Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf des Einreichungstermins bei der e mn n,, nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.

§ 15. Sammelliste.

Jede Vermittlungsstelle hat eine Liste über die bei ihr eingereichten Bezugsberechtigungen mit Namen und Anschrift der einzelnen Bezugs⸗ berechtigten, der auf sie entfallenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.

§ 16. J Nachprüfung durch die Zentralverteilungsstellen.

Die Zentralverteilungsstellen haben zu prüfen, ob die End- summen der einzelnen, nach 5 12 von den Kommunalverbänden ein— 6 Verteilungslisten mit den aus den Bekanntgaben der

,,, (GS 9) ersichtlichen auf die einzelnen Kommunal⸗ verbände entfallenden Zuweisungen übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechtigungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisten zu vergleichen.

Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind die beanstandeten Ver⸗ teilungslisten und Bezugsberechtigungen an die Kommunalverbände zur , zurückzugeben.

Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgendwelche Verteilungsstellen des be⸗ treffenden Kommunalverbandes, vor . der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberechtigung dürfen keine Lieferungen an die betreffende einzelne Verteilungsstelle erfolgen.

Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, Bezugsberechti= gungen, die den Bestimmungen des § 13 nicht entsprechen, zurück⸗ zuweisen. .

Zuteilungen durch die Zentralverteilungsstellen.

Die Zentralverteilungsstellen haben die eingehenden Bezugs—⸗ berechtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen und find verpflichtet, unverzüglich nach Richtigbefund der Bezugsberechtigungen, spätestens aber bis zum Ablaufe von 2 Wochen nach dem auf der Bezugs— berechtigung vermerkten Einreichungstermin, der betreffenden Fabrikanten- vereinigung die Namen (Firmen) und Anschriften der Vermittlungs—⸗ stellen mitzuteilen sowie die Mengen, die an diese zu liefern sind.

Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, die betreffenden , . anzuweisen, die Vermittlungsstellen in der

eihenfolge des Cinganges der bei ihnen eingegangenen, nicht bean— standeten Bezugsberechtigungen zu beliefern.

II. Lieferung. § 18.

Lieferung durch die Fabrikantenvereinigungen an die Vermittlungsstellen.

Die Fabrikantenvereinigungen sind verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der gemäß § 17 Absatz 2 erfolgten Anweifung mit den Lieferungen an die Vermittlungsstellen zu beginnen.

Es darf keiner Vermittlungsstelle eine andere Menge geliefert werden als ihr nach Mitteilung der Zentralverteilungsstelle zukommt. Es darf nur an die von der Zentralverteilungsstelle angegebenen Vermittlungsstellen geliefert werden.

§ 19.

Zusammensetzung der n, an die Vermittlungs⸗ ellen.

Die Sendungen an die einzelnen Vermittlungsstellen haben aus gleichmäßigen Einzelpackungen zu bestehen, deren Zusammensetzung die Reichsbekleidungsstelle am Anfang jedes Verteilungsabschnittes festsetzt und bekanntgibt.

ede Sendung an die Vermittlungsstellen soll eine auf die vor⸗ kommenden Garnnummern und Farben möglichst gleichmäßig verteilte Menge enthalten. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. ö

Lieferung durch die Vermittlungsstellen an die Verteilungsstellen. Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, unverzüglich nach Ein— ang der 8366 den Verteilungsstellen die ihnen zukommenden engen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugsberechtigungen zuzuführen. LV. Preisbestimmungen. 21. Preisfestsetzung.

Die Reichshbekleidungsstelle setzt am Anfange jedes Verteilungs— abschnittes die Preise fest, die die Fahrikantenverelnigungen (Fabrik⸗ preis), die Vermittlungsstellen (Großhandelspreis) sowie die Ver⸗ teilungsstellen (Kleinhandelspreis) ihren Abnehmern berechnen dürfen.

( Drucksachenver⸗

Sie bestimmt gleichzeitig den Aufschlag auf den Fabrikpreis, den die Zentralverteilungsstelle bei der Weiterberechnung den Vermittlungs— stellen für Verwaltungsunkosten in Rechnung stellen darf.

Beförderungskosten trägt der jeweilige Empfänger.

Das Annehmen oder Fordern anderer als der von der Reichs— bekleidungsstelle jeweils festgesetzten Preise ist verboten.

S 22. Preisbekanntgabe.

Die gemäß § 21 von der Reichsbekleidungsstelle jeweils fest— gesetzten Preise werden gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht. .

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, mit der gemäß 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung auch die von der Reichs— bekleidungsstelle festgesetzten Großhandels- und Kleinhandelspreise bekanntzugeben.

V. Verpflichtungs,, Ueberwachungs⸗ und Strafvorschriften. S 23. Verpflichtungen.

Die Kleinhändler sind verpflichtet, bei Abgabe der Garne an die Bedarfsstellen die vom Kommunalverbande gemäß § 10 veröffent— lichten Bestimmungen genau zu befolgen; eine Abgabe, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist verboten.

Die Abgabe darf von den mit der Verteilung betrauten Stellen nicht vom Bezuge anderer Waren oder irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Inhaber gemischter Betriebe kleinen und größeren Umfanges dürfen die ihnen für ihren Verarbeitungsbetrieb gelieferten Nähfäden oder Garne nur in diesem Betriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die für ihren Kleinhandelsbetrieb gelieferten Mengen in diesem nur veräußern und nicht verarbeiten.

. Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Garne nur in , Verarbeitungsbetriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet ver⸗ äußern.

Sezugsberechtigung auf Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn für Kleinhändler.

§ 24. Ueberwachung. ö

Die Kommunglverbände haben die , ,. der in § 4 Absatz 2. z 21 Absatz K und 23 enthaltenen sowie der auf Grund dieser Bekanntmachung von ihnen getroffenen Bestimmungen ju überwachen.

S 25. Strafbestim mungen.

Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichshekleidungsstelle vom 22. Mär 181719. Janugr 19185 wiid mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft:

. wer den Bestimmungen des 8 14 Absatz 4 und 5, der 55 19 bis 18, 20, 21 Absatz und § 23 zuwiderhandelt; ]

2. wer den auf Grund des § 19 Abiatz L von der Reichsbekleidungz⸗ stelle oder den auf Grund des 5 10 Absatz 2 von den Kommunal⸗ verbänden erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;

3. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder miß—⸗ bräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere als die in ihr be⸗ zeichneten Personen oder Firmen überträgt, soweit nicht nach den all— gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. .

Neben den nach der Bundesratsverordnung über Be fugnisse der Reichsbekleidungsstelle zulässigen Strafen kann auf die in §8 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.

Die Reichsbek leidungsstelle behält sich außerdem vor, bei Zuwider⸗ handlungen gegen diese Bekanntmachung den mit der Verteilung be⸗ trauten Stellen die Verteilung zu entziehen und sie von der Weiter⸗ verteilung auszuschließen. 8 2

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. August 1918 in Kraft. Berlin, den 10. August 1918 ; Reichs bekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar sür bürgerliche Kleidung. ͤ Eingangs vermerk

des Großhändlers (Vermittlungsstelle)

Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)

(Vor⸗ und Zuname bezw. Firma)

(Ort und Anschrift, auch Poststation)

ist berechtigt zum Bezuge von

unmittelbar bis spätestens zum

der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. ö . Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler Vermittlungtstelle) oder

(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)

Dienststempel des Kommunalverbandes.

(Ort und Datum der Austellung)

. (Einreichungs termin) bel der Zentralverteilungsstelle für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. Ausgestellt vom Kommunalverbande

(Bezeichnung und Name) (Unterschrift) .

zufüllen.)

oder Groß⸗

(Vom Klein⸗ händler aus⸗

Name (Firma) und genaue Anschrift des Groß händlers (Vermittlungsstelle), durch den die

Eingangs vermerk der

Ware b ejo gen werden soll. Zentralverteilun ge stelle

R. B. St. 702.

Rüchseite beachten!

a.

Anlage II.

Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)

S ezugsberechtig ung auf baumwollene Strick und Stopfgarne für Kleinhändler.

Eingangs vermerk des Großhändlers Vermittlungastelle⸗

(Vor⸗ und Zuname bezw. Firma)

ist berechtigt zum Bezuge von

(Ort und Anschrift, auch Poststation)

Docken zu 290 g baumwollenes Strickgarn Lagen zu 50g ö

Wickel zu 5g (. Stor fgarn

zugeteilt werden.)

unmittelbar bis spätestens zum

(Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten Docken, Lagen oder Wickel dürfen einem Kleinhändler nicht

der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. ‚. . Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler (Bermittlungsstelle) der

(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)

Dienststempel des Kommunalverbandes.

(Ort und Datum der Ausstellung)

bei der Zentralverteilungsstelle für baumwollene Strick, und Stopfgarne, Berlin W. 8, Mobrenstr. 7/8, einzureichen. Ausgestellt vom Kommunalverbande

Bezeichnung und Name) Unterschrift)

(Vom Klein⸗ oder Groß⸗

händler aus⸗ zufülllen)

Name (Firma) und genaue Anschrift des Groß= * händlers (Vermittlungsstelle), durch den 8 Einaanaivermerk der

Ware bezogen werden soll. Zentralverteilungsstels.

5

NR. B. St. 703.

Rückseite der Anlagen 1 und II.

1. Bezu gsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des auf ihnen be— zeichneten Einreichungstermins bei der zuständigen Zentralverteilungs— stelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.

2. Auf die Bezugsberechtigung darf nur die auf ihr bezeichnete Menge geliefert werden.

3. Die Ausfüllung hat mit Tinte oder Tintenstift zu geschehen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzu lassig. .

4. Nicht ordnungsgemäß auggefertigte oder bei Eingang bereits verfallene Bezugsberechtigungen sind von den Zentralverteilungsstellen zurückzuweisen.

b. Wegen Urkundenfälschung im Sinne det Reichsstrafgesetzbuches

wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Bezugsberechtigung

falscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht; ferner wer von einer falschen oder ver⸗ fälschten Bezugsberechtigung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede miß— bräuchliche Veränderung oder Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Verwendung für eine andere ,. oder Firma als die, auf die sie ausgestellt ist, gemäß 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917110. Januar 1918 eichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu S 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im 5 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden; außerdem kann der mit der Verteilung betrauten Stelle die Verteilung entzogen und sie von der Weiterverteilung ausgeschlossen werden.

Fra fei. bern

Ausführungsbestim mungen der Reichabekleidungsstelle zur Bekanntmachung über Verteilung von Nähfäden, Strick⸗ und Stopf⸗ garnen durch die Komm unalverbände.

Vom 10. August 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 2. März 1917 in Haff der Abänderungs verordnung vom 10. Januar 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1917 S. 2657, 1918 S. 16) wird zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle über Verteilun von Nähfäden, Strick und Stopfgarnen durch die Kommunal- verbände vom 19. August 1918 (Reichg anzeiger Nr. 189) folgendes bestimmt: k,, .

I. Verteilungsabschnitt, Gesamtvvmrteilungsmengen und Zentralverteilungsstellen (565 8 und 9) 9.

Zur Verteilung durch vie Kommunalverbände stellt die Reichs⸗ ö für das zweite Kalenderhalbjahr 1918 zur Ver⸗ ügung: : der , für Baumwollnähfäden und Leinen⸗ nähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstraße 78,

a) Baumwollnähfäden, 38 21s 560 Rollen ju 200 m in 10⸗Rollen⸗Packung,

b) Leinennähzwirn, 2248 110 Wickel zu 20s25 m in 100⸗Wickel⸗Packung; .

2. der e n sstelle für baumwollene Strick, und Stopfgarne, Berlin W. 8, hen e stes⸗ 78,

a) baumwollenes Stop fgarn, 10 z98 100 Wickel zu 5 g in 100⸗g⸗Packung, : amn

N Die in diesen Ausführungsbestimmungen angeführten Paragraphen sind die der Bekanntmachung vom ib. en nf 1918. r van sfan

Rollen zu 200 m Baumwollnähfaden

bis zum 23.

. ,, einzutragen (8 13 AbJatz 2 Ziffer H.

b) baumwelslengs Strickgarn, 1 397280 Dock . 2W0⸗g⸗ Packung, 908 200 Lagen zu 50 g in Von

II. Die den Wen mmm, zugeteilten Ginzelmengen

Die auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden M e,, . ne, gehen,, Dezernenten der Kommunalverbände unmi det Reichsbetleidungsstelle zugestellt wird. nmittelbar von

III. Die zu beliefernden Bedarfsstellen (8§ 2, 8, 10.

1 Baumwollnähfäden. Die Kommunalverbände sin e: pflichtet, die ihnen zugewiesenen Mengen an er hsihen 3 die einelnen gemäß 5 2 der Bekanntmachung vom 16. Au ust 1918 festgeletzten Bedarfsstellen (Verhraucher, Kleinverarbeiter, Austaiten mit Insassen) nach einem im Hinblick auf die wirtschaftliche und ö Zusammensetzung ihres Bezirts geeigneten Verteilungsschlüssel erechnungs mäßig, zu verteilen. Sie hahen nach dem Schluffel fest⸗ zuseßzen, welche Menge für den gemäß Abschnitt 1 festgesetzten Zeit⸗ taum auf jede dieser Bedarfestellen entfällt.

Bei der Umlage durch die Reichsbekleidungsstelle ist vorgesehen, daß ungefähr auf je 2 Verbraucher oder Anstaltsinsassen eine Rolle zu 200 m und der Rest auf 3 Betriebe wie Hotels ufw. und auf Kleinderarbeiter entfällt. Bel der Zuteilung an die Anstalten ist die jährliche Durchschnüttszahl der Insassen zugrunde Mu legen

2. Leinen hzwirn, baumwolkenes Strkck? und Stopfgarn. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Mengen dieser Garne möglichst vielen einzelnen Be⸗ darfsstellen zuzuführen, wobei vor allen Dingen Verbraucher und An stalten mit Insassen zu berücksichtigen sind.

Es wird darauf hingewiesen, daß die 20⸗g-⸗Docken und die zo g: Lagen Strick arne in Sn bah , . und leicht teilbar sind. Es wird anheimgestellt, im Bedarfsfalle nach diesen Einheiten zu verteilen.

LV. Zentralverteisungsstellen (6 6).

verteilungsstelle für zaumwollnähfäden und Lei 2 ; . g Y ; , S, . einennähzwirn, Berlin

für bgumwollene Strick- und Stopfgarne: Zentralver— teilungsstelle für baumwollene Strick, und Stopfgarne, . W. 8, Mohrenstraße 7 / 8.

V. Fabrikantenvereinigungen G 7.

. Für Bgumwollfnähfäden: Verkaufsstelle der Deutschen Baumwoll Nähfäden⸗Fabriken, Berlin 8W. 11, le eder ee gn 2. für bgumwollene Strick- und Stopfgarne: ? Ver! an e Deutscher Baumwoll⸗Strickgarn⸗Fabrifanten, Engelskirchen ei Cöln;

83. für Leinennähzwirn: Auftragsverteilungsstelle des Ver— bandeß der Deutschen Leinen⸗Nähzwirn, Fabrikanten, Pfullingen

i. Wttbg. ; VI. Fristen.

1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Verteilungslisten September 1918 bei der zuständigen Jentral= perteilungsstelle einzureichen (6 12 Absatz 2). ;

2. Dies ommunalverbände haben gußerdein die Bezugsberechtigungen his zum 23. September 1918 den Verteslungöflellen (Klein händlern) zuzustellen G 14 Absatz J).

3. Die Vertetlungsstellen (Kleinhändler) haben die Bezugs⸗ herechtigungen bis zum 530 September i918 einer beliebigen Vermittlungstelle (Großhändler) oder unmittelbar bei der zuständigen gZentralverteilungsstelle einzureichen (5 14 Absatz 2).

4. Die Vermittlungsstellen (Großhändler) sind verpflichtet, die lhnen übermittelten. Bezugsberechtigungen biz zum 7 ktober n! 8 zuständigen Zentralverteilungsstelle einzusenden (5 14

).

pe Ende der Einreichungsfrist: J. Oktober 1918 (Ein— teichungstermin) ist von den Kommunglyverbänden in die Bezugz⸗

; spätestens ö . die ermittlungsstellen zugehen

Die Zentralverteilungsstellen haben bis 21. Oktober 1918 den zuständigen Anweisungen über die Zuteilung an die zu lassen (8 17).

VII. Preise (55 21, 22). Preise des Fabrikanten Großhändler

es S6 . 23,35 26,39 für 100 Rollen zu 200 m 1080 12,15 für 100 Wickel zu 20/25 m 16, 11,25 für 100 Wickel zu 5g

70,25 79,95 für 100 Lagen zu 50 g 28,10 I1,60 für 100 Docken zu 269 S0, 50 90, 5h i. 100 Lagen zu 50g 32,50 ] 36,25 für 100 Docken zu 269

Preise des Kleinhändlers

M

O, 32 für 1 Rolle zu 200 m O,15 für 1 Wickel zu 20/25 m o, 14 für 1 Wickel zu 5g

Baumwoll nähfäden.. Leinennähjwirn... Baumwoll. Stopfgarn. Baumwoll. Strickgarn wer in 12er in 20g... Doppelgarn in 50g. . in 20 89

Baumwollnähfäben .. Leinenndhzwirn. ... Haumwoll. Stopfgarn. ) Baumwoll. Strickgarn 1er in Me,, , , 0 , 7. Doppelgarn in Hog... . 1 ö! ing Bei Weiterberechnung an die Großhändler ist jede verteilungsstelle berechtigt, für Verwaltungsunkosten usw. 1 auf den Fabrispreis aufzuschlagen.

Berlin, den 10. August 1918.

Reichs belleidungsstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

1

95 für 1 Lage zu 50 g 38 für 1 Docke zu 209 10 für 1 Lage zu 50 g O 44 für 1 Docke zu 20 g

entral⸗ rozent

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6428 den Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester⸗ reich⸗ Ungarn, Bulgarlen und der Türkei einerstits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits, unter Nr. 6429 den Deutsch⸗Ukrginischen Zusatzertrag zu dem Rifden erte e ulgarien 26 der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits und unter Nr. 6430 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 in Brest⸗Litowst unterzeichneten riedengvertragz zwischen Deutschland, Oesterreich⸗ Ungarn, ulgarien und der Türtei einerselts und der Ukrainischen Volks⸗ republik anderseits und des am selben Tage in Brest Litowst unterzeichneten Dentsch⸗Ukrainischen Zusatzyertrags zu dem Friedengvertrage, vom 27. Juli 1918. Berlin W. 9, den 9g. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

zwischen Deutschland, Oesterreich⸗ngarn,

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. Cuntz vom Oberpräsidium in Charlottenburg zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerlum des Innern und . Den bisherigen Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Weil zum Abteilungsdireltor an derselben Bibliothek zu ernennen sowie dem Generaldirektor der Rheinischen Metallwaren- und Maschinenfabrik A.⸗G. Gustav Müller in Düsseldorf und dem Fabritbesitzer, Negierungsbaumeister a D. Adolf Schiller in Berlin⸗Schöneberg den Charakter als Baurat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Studienrals am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg Dr. Weidel zum Direktor der städtischen Luisenschule daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Nachtrag

zum Statut der Zentral⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.

Dem Absatz 1 des s 28 des Statuts der Zentral⸗Land⸗ e lh die Preuß schen Staaten wird folgender Zusatz an⸗ gefügt:

Insoweit die Satzungen der zur Zentral⸗Landschaft ver—⸗ bundenen Kreditinstitute die Verwendung der Amortisations⸗ beiträge zur Prämiendeckung einer bei einer öffentlichen Lebens⸗ versicherungtanstalt genommenen Lebensversicherung gestatten, ist solche Verwendung auch in Ansehung der von dem Versicherungs⸗ nehmer für Darlehen in landschaftlichen Zentraspfandbriefen zu entrichienden Amortisationsbeittäge unter der Voraussetzung zulässig, daß die dem Versicherungsnehmer aus der Lebens—⸗ versicherung zustehenden Rechte in die Haftbarkeit an Stelle des Amortisationsfonds eintreten.

(Siegel.)

WVorstehender Nachtrag zum Statut der Zentral⸗Landschast für die Preußischen Siaaten vom 21. Mai 1873 wird hierdurch genehmigt.

Berlin, den 24. März 1918.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. Spahn. von Eisenhart⸗Rothe.

Das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Jull 1913 dem

Elektrizitäts werk Westfalen, Aktiengesellschaft zu

Bochum, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz= samml. S. 221) auf die Dauer von fünf Jahren verliehene Recht, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Recklinghausen (Land) und Lüdinghausen im Regierungsbezirk Münster in Anspruch zu nehmende Grundeigentum nötigenfalls im Wege

der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht,

mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, wird hiermit bitz zum 31. Dezember 1919 verlängert. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 3. August 1918.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. Zugleich für den Minister des Innern und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten:

von Breitenbach. Sydow.

Preußische Verordnung über Bucheckern.

Auf Grund der J ff. der Verordnung des Staats⸗ sekretärs des Kriegsernährungsamtes über Bucheckern vom 30. Juli 1918, Reichs⸗Gesetzbl. S. 987, wird für Preußen verordnet:

51.

Von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.

(Bezugs vereinigung der Deutschen Landwirte) in Berlin werden öffent⸗ liche , . errichtet.

. Wer Bucheckern an eine fer iche Bucheckernabnahmestelle ab⸗ liefert, erhält 1) eine Vergütung von 1,65 S für das Kilogramm Bucheckern, 2) außerdem nach seiner Wahl

a. entweder eine Quittung, auf, Grund, deren ihm vom

Kommunalverband die Erlaubnis erteilt wird, eine gleich roße Bucheckernmenge, wie er an die öffentliche Abnahme⸗ fe abgeliefert hat, zu Oel für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Schlagschein),

b. oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunal⸗ verband ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 66 des Gewichts der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Oelbezugsschein).

Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden.

S 3. .

Die bei den Bucheckernabnghmestellen eingelieferten Bucheckern

sind an den Kriegsausschuß für Oele und Feite nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, abzuliefern.

, § 4. Im Handel mit Bucheckern darf der Preis von 150 60 für das

Kilogramm Bucheckern nicht überschritten werden. Dieser Prei ist

Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

§ 5. .

Die Forsteigentümer und die sonstigen Forstnutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Bucheckernsammeln der von dem örtlich zu⸗ ständigen Kriegswirtschaftsamt mit der Durchführung der Bucheckern— sammlung beauftragten Stellen (Kriegswirtschaftsstellen, Ortssammel⸗ stellen in ihren Wäldern zu dulden.

Auf Antrag des Forsteigentümers oder des sonstigen Forst— nutzungsberechtigten beslimmt in Landkreisen der Landrat (Ober—⸗ amtmann), in Stadtkreisen der Magistrat bezw. Bürgermeister, welche Forstteile von der Bucheckernsammlung der von dem Kriegs wirtschafissamt beauftragten Stellen aus uschließen sind, welche Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Wegschaffen der Buch⸗ eckern nicht benutzt werden dürfen, und welche Bedingungen von den Bucheckernsammlern zu erfüllen sind. Für die fiskalischen Forsten und Gemeindewaldungen werden diese Festsetzungen von der zuständigen Königlichen Forstverwaltung getroffen.

8 6. . * Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1918. Preußischer Staattzkommissar für Volksernährung. J. V.: Peters.

Der Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Fornen. J. A.: von Hammerstein.

Ministerium der geistlichen und Unterricht s⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Königliche Seminarproreklor Dr. Hamacher in Prüm ist zum Kreeisschulinspektor in Fulda und

der bisherige Direkiorialassistent De. Hermann Schmitz zum Kustos bei dem Königlichen Kunstgewerbemuseum in Berlin ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die am 30. November 1916 für den Nachlaß der am 14. Juli 1916 in Göuningen verstorbenen ledigen Emma Eggert angeordnete Zwangs verwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 8. August 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Floto w.

Die am 23. Januar 1918 für das den britischen Staats⸗ angehörigen Thomas Gooding und seiner Ehefrau, Elisabeth geb. Harvey, gehörige, in Frankfurt a. M. auf der Lindenhöhe 2, Ecke Escherheimerlandstraße 434, belegene Hausgrundstück an⸗ geordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 8. August 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Ju stizministeri um.

Dem Senatspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Dr. Martin in Frankfurt a. M. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. .

Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Clasen in Frankfurt a. M. scheidet infolge seiner Ernennung zum Reichs⸗ gerichisrat aus dem preußischen Justizdienst aus. .

Aus dem Justizdienste sind geschieden: der Amterichter Dr. Trendelenburg vom Amtsgericht Berlin-⸗Mine infolge seiner Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vor⸗ tragenden Rat im Reichswirtschaftsamt, der Landrichter Dr. Brecht vom Landgericht I in Berlin infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und ständigen Hilfsarbeiter im Reichswirt⸗ schaftsamt.

Die Versetzung des Ersten Staatsanwalts, Geheimen Justizrats Jesch ke in Kiel nach Halle a. S. ist zurückgenommen.

Der Staatsanwalt Dr. Bachem in Kiel ist infolge seiner Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsamt aus dem Justizdienst geschieden.

Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Salomon in Cöln, der Amtsgerichtsrat Groethuysen in Heinsberg und der Staatsanwalt Rinck in Stendal sind gestorben.

Zu Notaren sind ernannt; die Rechtsanwälte Otto Graw in Berlin⸗Lichterfelde, Dr. Erich Kuck in Tempelburg, Ernst Mehliß in Eisleben. ;

Dem Notar Richard Goerlitz in Körlia a. Pers. ist der Amtssitz in Belgard a. Pers. angewiesen.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Dr. Arthur Nußbaum bei den Landgerichten 1, II uh in Berlin, Goerlitz bei dem Amtsgericht in Körlin a. Pers.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: die Rechtsanwälte Dr. Arthur Nußbaum aus Berlin bei dem Kammergerichte, Goerlitz aus Körlin a. Pers. bei dem Amts⸗ gericht in Belgard a. Pers., der frühere Rechtsanwalt Tiedtke bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, die Gerichtsassessoren Aschkenasi bei dem Kammergerichte, Wilhelm Grimm bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Otto Wagner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr, der . Gerichtsassessor Kubitz bei dem Landgericht L in Berlin.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Guido Schmidt und Dr. Fernbach im Bezirk des Kammergerichts, Dr. Erich Stahl im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Karl Arnold und Hugo Mendel im Bezirke des Oberlandes⸗ gerschts zu Hamm, Staroste im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S.

Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren Dr. Bourwieg infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und sländigen Hilfsarbeiter im Reichzamt des Innern, Dr. Freisem infolge seiner Uebernahme in die Verwaltung der direkten Steuern, Dr. Schieren infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung, Richard Spieß infolge seiner Uebernahme in die kirchliche Verwaltung.

Den Gerichtsassessoren Hans Albrecht, Dr. Erich Lerch, Dr. Odenkirchen, Rostek, Dr. Oskar Scheer, Schelte, Erwin Schneider, Dr. Schwenzer und Dr. Herbert Wirtz ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsberordnung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603) zur Ferghaltung unzuperlässiger Personen vom Handel wird dem Friedrich Wilhelm Lauer in Remscheid,

wi 19, der Handel mit Lebensmitteln und Gegen

änden des täglichen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung untersagt. Remscheid, den 7. August 1918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird dem Eugen Range in Remscheid, Hindenburg straße 79, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter Auferlegung det Kosten der Veröffentlichung untersagt.

Remscheid, den 7. August 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.

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