§ 10 Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu ö und,
j
22 Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer un— echte Schaumweinsteuerzeichen (55 3 und 29) in der Absicht ansertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
falls die Fabrik verichlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu ver⸗ wissentlich von falichen oder vertälschien Schaumweinsteuerzeichen Ge⸗
langen. Die Revisionsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der Fabrit sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Die Zeitbeschräntung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
§ 11
Der Fabrikinbaber hat den Steuerbeamten iede im Steuer— interesse oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Kontrolle oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche notwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den DOberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäfts⸗ bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen. .
Der Bundesrat kann anordnen, daß die Versendung selcher Er⸗ zeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind, unter Kontrolle gestellt wird.
13
Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweis, daß solche mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
5 14 Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumwein⸗ steuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden. ö 9
Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit
den erforderlichen Steuerzeichen (55 3 und 29) nicht versehen ist,
unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs- und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaumwein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien in gleicher Weise der
Einziehung. 286
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird,
bevor die Betriebs- und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet sind (5 7;
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen als den dazu genehmigten Lagerräumen auf— bewahrt wird (5 9);
e) wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in Gewahrsam haben, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (58 3 und 29) nicht verjehen ist.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 19 statt. .
5817 .
Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. ö
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihilfe und die Be—⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.
518
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ e ner Bestrafung wird die im 5 17 angedrohte Strafe ver⸗
oppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld—⸗ strafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall an⸗ gedrohten Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt bee ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 81
1
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannigemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
e . Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner elegt: a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtllchen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des 5 335 des Strafgesetzbuchs vorliegt; ; wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Taibestand des 5 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
§ 20
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehil fen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren n , oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und
rozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unver⸗ mögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zu⸗ widerhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil ausgesptochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 21 ⸗
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Held ff! bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
brauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 5 23 Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§5 24 Neben der in den 85 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung. .
5 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Schaumweinsteuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt, . den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der St empel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§8 26 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen ver—⸗ äußert oder feilhält.
§ 27
In den Fällen der s§ 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Straf⸗ verfahrens sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaumwein sowie Geld⸗ strafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung erlassen ist. .
Die Strafperfolgung von Defraudationen verjährt Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 28
Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
Die Reichs bevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure üben in bezug auf die Ausführung des Schaum⸗ weinsteuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen he⸗ züglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs steuern beigelegt sind. .
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent⸗ sprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse.
in drei
5 29 Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (6 3) zu versehen. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaum⸗ weins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebiets⸗ teilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. . 5830
Landessteuern vom Schaum wein werden nicht mehr erhoben.
2
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft.
Schaumwein, der sich beim Intrafttreten dieses Gesetzes außer⸗ halb der Erzeugungsstätte (5 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Fruchtwein (6 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein und schaumweinähn⸗ liche Getränke (5 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche be— 1 Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer an⸗ zurechnen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung des § 9 des Bundesratzs⸗ beschlusses vom 26. März 1914 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 57).
Vom 7. August 1918.
Der Bundesrat hat beschlossen, dem 9 des Beschlusses vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57) mit Wirkung vom Beginne des gegenwärtigen Kriegszustandes ab. folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzuzufügen:
Solange dieser Sohn mit Rücksicht auf die Mobilmachung über den bestimmungsmäßigen Entlassungstermin hinaus im Dienste zurückbehalten wird, bleibt der Anspruch bestehen; er erlischt sedoch spätestens mit dem Tage, an dem seit der Ein⸗ stellung die Frist verstrichen ist, die der gesetzlichen Dienstzeit entspricht.
Berlin, den 7. August 1918.
Der Reiche kanzler. Im Auftrag: Dr. Lewald.
Bekanntmachung
über Ausgabe von Schuldverschreibungen der Bayer. Vereinsbank in München auf den Inhaber.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs⸗ mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 10600, 500, 200 und 100 6 eingeteilte Schuldyerschreibungen in den Verkehr zu bringen:
4 000 000 46 4prozentige, jederzeit rückzahlbare, im Laufe von längstens 70 Jahren vom Ausstellungstage, 1. August 1918, an im Wege der Kündigung, Verlosung oder des Rück⸗ kaufs einlösbare Kommunalobligationen (Folge VIIV.
München, 5. August 1918. Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. Ve: von Knözinger, Königlicher Staatsrat.
Bekanntmachung über Ausgabe von Schulbverschreibungen der Baye⸗ rischen Handelsbank in München auf den Inhaber.
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs⸗
I mäßigen Umlauftz grenze nachstehende auf den Inhaber lautende,
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 5009, 200 und 100 M6 ein— geteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 5 006 o S6 4 prozentige verlosbare, innerhalb 60 Jahren rückzahlbare , München, 5. August 1918. Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. 366 eren; özin ger, Königlicher Staatsrat.
Bekanntmachung
über Ausgabe von Schuldverschreibungen der Bayer. Hypotheken⸗ und e n n,, in München auf den Inhaber.
Der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetz⸗ lichen und satzungsmäßigen Um . nachstehen de auf den , . lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu
ringen:
10 000 000 S6 4prozentige verlosbare, jedoch in den ersten zehn Jahren vom Ausstellungstage an seiiens der Bank nicht rückzablbare, in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 6 eingeteilte Kom munalschuldverschreibungen.
München, 5. August 1918. Königlich Bayerisches Staattzministerium des Innern. J. A.: von Knözinger, Königlicher Staatsrat.
Bekanntmachung.
Gemäß § 2 1I der Bundegratsperordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGBl. S. 603) und Ziffer ? der Anweisung des Ministeriums hierzu vom II. Oktober jdbi5h (3. u. BABl. S. 3067 wird. dem Kaufmann Josef Fried in Straßburg, Strauß⸗Dürkheimstraße 14, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen und des Kriegsbedarsfs gestattet.
Straßburg i. Els., den 3. August 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Bünger.
—
Bekanntmachung.
Dem Feinkostgeschäfisinhaber Huge Böttner in München, Theatinerstr. 8, hat das stellv. Generalkommando J. b. A. K. wegen Unzuverlässigfeit im Gaststättenbetrieb die Verabreichung von Speisen und Geiränken zum sofortigen Genuß in dem von ibm betriebenen Feinkostgeschäst und der damit zusammenhängenden Früh⸗ stücksstube . Zugleich wurde die Schließung der Frühstücksstube angeordnet.
München, den 9. August 1918.
Der Kommandierende General. von Heydenaber.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsperordnung zur Fernhaltung un— zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Seytember 1915 ist der Minna Auguste verehel. Masser, geb. Rohne, in Dresden, Ludwigstraße 8, J, der unmittelbare und , . mit Gegenständen des täglichen Bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.
Dresden, am 7. August 1918. ᷣ.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.
— —
Bekanntmachung. Den Schlachtermeistern Never und .
haupten und Schultz-Arendsee wird wegen Schleichhandels mi
leisch das Geschäft geschlossen, soweit es sich auf den . mit lebendem Vieh erstreckt. Doberan, den 8. August 1918. ; Großherzogliches Amt. von Bülow.
Die von heute ab zur Auagabe gelangenden Nummern
109 und 110 des „Reich s⸗Gesetzblatts“ enthalten: Nummer 109 unter —
Nr. 6133 eine Bekanntmachung, betreffend die Postprotest⸗ aufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß⸗Lothringen zahlbar sind, vom 6. August 1918, und unter :
Nr. 6434 eine Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs, vom 8. August 1918
Nummer 110 unter
Nr. 6435 eine Bekanntmachung zum Biersteuergesez, vom 8. August 1918, und unter
Nr. 6436 eine Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Schaumweinsteuergesetzezs, vom 8. August 1918. t
Berlin W. 9, den 10. August 1918.
Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Rechnungsreviforen bei der Oberrechnungs⸗
kammer Brauer, Fuchs und Göring den Charakter abs Rechnungsrat zu verleihen. 9
Ministerium der geistlichen und Unterrichts—⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Königliche Seminardirektor Deetjen in Eckernförde ist zum Kreisschulinspektor in Hildesheim (Land) ernannt worden.
Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultat der Friedrich⸗Wilhelms⸗NUniversität in Berlin Dr. Reyher ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Ministerinm für Handel und Gewerbe.
Die Verwaltung des Bergreviers Ost⸗Recklinghausen ist dem HBergrevierbeamten, Bergrat Hollender, die Verwaltung des Bergreviers West⸗Recklinghausea dem Bergrevierbeamten, Bergrat Hasse übertragen worden. j
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Hasse in J, ,,. inter Ernennung zum Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem Vorsitz der Kammer West⸗Reckling⸗ hausen dieses Gerichts betraut worden. 3.
Dem Hetriebschemiker bei der Königlichen Porzellan⸗ manufaktur Dr. König ist der Charakter Professor verliehen
worden.
ö Bekanntmachung. er unterm 20. April 1918 geschlossene kaufmännische Be—= . n., , , aer ih . Biallg, , . ist eröffne orden. — Di iese 6 et ker Be gen. ie Kosten dieser Veröffentlichung Johannisburg, den 7. August 1918. Der Landrat. Gotthein er.
. Bekanntmachung.
er unterm 20. April 1918 geschlossene kaufmännische
e Y, ern , e ng Pohl in . .
ᷓ n teger geöffnet worden. — Die Kosten di zer⸗
öffentlichung trägt der Betroffene. j Johannieburg, den 7. August 1918.
Der Landrat. Gottheiner.
n. Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 23. Seytember 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. bo3) betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel, ist dem Fleischermeister Steppuhn in Reußen die
Fleischverkaufsstelle bis auf weiteres entzogen. Allenstein, den 8. Juli 1918.
Der Landrat. Dilthey.
. Bekanntmachung. uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 19515 (RGB. S. * habs ich dem Schlächtermeister Adolf Ebert in Berlin, Madal— straße 15, sowie seiner Ehefrau, Frieda geb. Drahtschmied, ebenda selbst, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande mit ,, . des täglichen . wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 8. August 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Po krantz.
ö Bekanntmachung. em Besohlanstaltsbesitzer Joßef Schneider, hier, Kloster— straße Nr. 837, wohnhaft, welcher bisher in den Grundstücken Friedrich Wilhelm⸗-Straße Nr. 22, Breitestraße Nr. 39 und Neudorf. straße Nr. 59 Schuhwerkstätten unterhielt, ist gemäß der Bundesrats— verordnung vom 23. September 1915 jeder Handel mit Schuh— waren, Holzsandalen. und allen einschlägigen Bedarfs artikeln wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden. ; Breslau, den 7. August 1918. Der Polizeipräsident. Lewald.
—
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsperordnung vom 23. September 1915 zur Feruhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kauf— mann Otto Frauendorf, Cöln- Lindenthal, Wüllnerstraße 82, der Handel mit Nahrungs- und Futtermitteln aller Art unter sagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Frauen⸗ dorf zu tragen.
Cöln, den 2. August 1918.
Der Oberbürgermeister. J.
CC — —
V.: Dr. Best.
Bekanntmachung. Dem Milchhändler Wilhelm Alleweld in Lütgendort Hu nd. Despelerstraße, habe ich auf Grund der Bundesratsperordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6063) den Handel mit Milch und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. Dortmund, den 5. August 1918.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundezralepererdnung bom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung, unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir der Händlerin Wwe. Anna Knappe in Dortmund, Johannesstraße Nr. 40, durch Verfügung bom heutigen Tage den Handel mit Lebens mittekn aller Art sowie
mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen
Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgeblet. — Die Kosten der amtlichen e nn n , dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amt— lichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 7. August 1918.
debenzmittelpolizeiant. Tschacker t.
Bekanntmachung.
Dem Händler Heinrich Wendt in Harburg, Schüttstraße Nr. 30, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fern— haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeinber 10915. den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs jeglicher Art, insbesondere mit Lebensmitteln, unterfagt.
Harburg, den 6. August 1918.
Die Polizeidirektion. Tilemann.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603) habe ich dem Johann Heinricht in Heide, 1 ö, jeden e g mit Nahrungs- und Futter⸗
mitteln aller Art, rohen ,,, , Heiz⸗ und deuchtstoffen und mit n , fen, des Kriegs bedarfs, sewie auch jede Tätigkeit als Angestellter in Geschäftsbetrieben dieser Art wegen Unzuverläfsigkeit untersagt.
Heide, den 2. August 1918.
Der Landrat. Behncke.
. Beek a, n nt m g ch unn g. Dem Viehhändler Karl Ruprecht, Wittingen, Knese⸗ beckerstr. X ist der Handel mit Rindvieh, Kälbern, Schwei⸗ nen und Fer keln . der Bundesratsberordnung vom 23, Sep: tember 1915 über Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel untersagt worden. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu „ 10000, — wird bestraft, wer der gegen ihn er⸗ gangenen Untersagung des Handelsbetriebes zuwiderhandelt. Isenhagen, den 29. Juli 1918. Der Vorsitzende des Kreisausschusses. J. V.:
— ——
von Ehrenkrook.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ He fer Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs= Gesetzbl. S. 6603) wird hiermit der Eheftau Fohannga Beetz in Ihren (Kreis Leer i. Ostfr) der Handel mit Lebensmitteln
2
und Gegeunständen des täglichen B Butter, Eiern, Fleisch und Tee, untersagt. . Leer, den 30. Juli 1918. 2 8 S* ; 6, 215 Der Landrat des Kreises Leer in Ostfriesland. Kleine.
edarfs, insbesondere mit wegen Unzuverlässigkeit
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S bz — und der Ausfährungsbestimmungen zu der Verord— nung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen hom Handel — Min. Bl. f. H. u. G. S. 246 — wird mit Montag, den 5. August 1918, der Fleischermeisterfrau Gerdel in Marienburg Wpr. der Handel mit Lebensmitteln aller Art bis auf weiteres unt ersggt. Die Verkaufsstelle ist geschlossen worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die Betroffene.
Marienburg, den 5. August 1918.
Die Polizeiverwaltung. Flatow.
Bekanntmachung.
Auf. Grund der Bundes ratsperordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S. 603 — und den Ausführungsbestimmungen zu der Ver— ordnung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Per— sonen vom Handel — Min.⸗Bl. f. H. u. G. S. 245 — wird mit Montag. den 5. August 1918, dem Fleischermeister Friedrich Pohl in M arienburg Wpr. der Handel mit Lebens— mitteln aller Art bis auf weiteres untersagt. Die Verkaufs— stelle ist geschlossen worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Betroffene.
Marienburg, den 5. August 1918.
Die Polizeiverwaltung. — a.
Flatow.
Bekanntmachung.
Der Schankwirtin Salomea Hildebrandt, geb. Przybylak, aus Posen, Thegterstraße 3, habe ich auf Grund der Bundesrats— verorknung vom 23. September 1915 (RGB. S. 603) den Handel mit Lebens- und Genußmitteln, insbesondere die Abgabe pen Speisen und Getränken in Schant- und Gastwirt— schaften, wegen Unzuverlässigkeit unterfagt.
Posen, den 8. August 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Goehrke.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. S. 663) habe ich dem Gastwirt Hermann Petsch in Potsdam, Babels— bergerstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver— lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unt ersagi.
Potsdam, den 9g. August 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Süssenbach.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) ö 8
Nichtamtliches.
Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 13. August 1918.
In der am 12. August 1918 unter dem Vorsitz des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats
wurde dem Entwurf von Weinsteueraussührungsbestimmungen
und der Weinnachsteuerordnung die Zustimmung erteilt.
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Hintze ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zu Besprechungen mit dem Reichskanzler ins Große Hauptquartier abgereist.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Kammergericht, General⸗ staatsanwalt Plaschke hat Berlin mit Urlaub verlassen.
Die Verhandlungen, die hier in den letzten Wochen mit russischen Abgeordneten im Anschluß an die Brester Verträge über politische, wirtschaftliche, finanzielle und juristische Fragen gen. wurden, sind laut Meldung
des „Wolffschen Telegraphenbürotz“ zu einem gewissen Ab⸗ schluß gelangt. Der hiesige diplomatische Vertreter der russischen Sowjetrepublik, Herr Joffe, hat sich nunmehr mit mehreren der russischen Abgeordneten auf einige Tage nach Mogkau begeben, um dort über das Ergebnis der Verhand⸗ lungen Bericht zu erstatten und persönlich eine möglichst baldige Entscheidung seiner Regierung einzuholen.
Großbritannien und Irland.
Durch die Rede des Premierministers Lloyd George über die Kriegs lage im Unterhaus ist die Aufmerksamkeit erneut auf das enalisch⸗französische Geheimabkommen von 1912 ge⸗ lenkt worden, das bekanntlich bis zum Kriegsausbruch nicht nur dem Parlament, sondern selbst ben meisten Mitgliedern des Kabinetts Asquith unbekannt war. Lloyd George sagte laut Meldung des, Wolffschen Telegraphenbüros“: „Wir hatten einen Pakt mit Frankreich des Inhalts, daß, wenn es mutwillig angegriffen würde, das vereinigte Königreich ihm zu Hilfe kommen würde.“ (Zuruf Hogges: Das 6 wir nicht!) Lloyd George fuhr fort: Wenn „Frankreich mutwillig angegriffen würde.“ (Zuruf eines anderen Abgeordneten: Das ist uns neu) Llohb George setzte seine Rede fort, ohne auf die Zurufe einzugehen, und bemerkte, daß der fragliche „Patt“ den Umfang der britischen Unterstützung nicht genau festgelegt habe, bezeichnete auch die Leistungen der englischen Marine als „Erfüllung“ jenes Versprechens. Nachdem Lloyd George aber seine Rede beendet hatte, machte ihm Herbert Samuel, Mitglied des vormaligen Kabinetts Asquith, ein— dringliche Vorwürfe über seine unbedachten Aeußerungen. Samuel führte aus: ĩ .
Wenn der Premierminister angebe, England habe bei Kriegs— ausbruch ein Abkommen mit Frankreich betreffs möglicher Kriegshilfe gehabt, so habe ihn sein Gedächtnis getäuscht. Wie Grey damals klargestellt habe, seien Englands Hände vollständig frei gewesen. . Punkt sei von großer Bedeutungß erstens der historischen
Genauigkeit wegen, zweitens zur Vermeidung von Mißperständnissen nicht nur hinsichtl ich der englisch = französischen, sondern auch hinsichtlich der englisch⸗belgischken Beziehungen. Die Bemerkung des Premierministers könnte einem falschen Eindruck daß irgend
habe England damals gezwungen, in den Krieg einzutreten.
Daraufhin ergriff Lloyd George späterhin nochmals das Wort zu einer Berichtigung, wohei er sich aber noch tiefer verrannte, indem er von „Erwartungen, die wir je erregt hatten“, sprach, dann aber für notwendig hielt, den ganzen bekannten Brief Greys an Cambon vom 22. November 1912 vorzulesen. Darauf fahr er fort:
Ich denke, das Wort „Pakt“ war zu staik in diesem Zusammen⸗ hange. Meinem Urteil nach war es eine Ehrenveipflichtung, war es ein Gebot, daß, wenn ein nichtherausgeforderter Angziff stattfände, wir dann bereit wären, mit Frankreich die Art und Weise, wie wir ihm zu Hilfe kommen würden, zu beiprechen. Ich denke, der Ausdruck Ehrenverpflichtung ist die richtigsre Bezeichnung dessen, was sich tatsächlich zutrug, und es war sicherlich kein Vertrag. Ich dachte an nichts anderes als an jenen Brief, als ich sprach, und ich meine, daß die Sache sofort richtiggestellt werden soll'e.
Samuel aber war auch damit nicht zufrieden, sondern stellte im Gegensatz zu Lloyd George fest, daß nach Greys Auffassung keine Ehrenverpflichtung vorgelegen habe. Die Presse übergeht den Zwischenfall mit diskretem Stillschweigen.
— Bei einer Zusammenkunft der politischen Freunde Lang downes in der Essexhall in London am 7. August wurde ein Brief des Lords Loreburn verlesen, in dem es heißt:
Er bedaure, nicht in London anwesend sein zu können, erneut seiner Anhängerschaft an die Politik Lansdownes Aus— druck zu geben. Er trete wie kein anderer für die Ehre dieses Landes ein, und das ehrliche Zusammenarbeiten mit den Verbündeten liege im wahrsten Interesse aller Engländer. Der Schreiber führt weiter aus, daß in Kriegszeiten selbst— 1 Männer und Frauen ihre ganze physische und geistige Arbeit den Männern an der Front zu geben hätten, die die schwerste Bürde tragen. Aber, so fährt er sort, alle diese Pflichten schließen in keiner Weise die Pflicht jedes einzelnen aus, sein Mög⸗ lichstes zu tun, um die ehrenvolle Beendigung dieses Krieges zu fördern. Ich stimme herzlich den Worten des Generals Smuts zu, die im letzten Lansdownehrief angeführt sind. Wir müssen es ver⸗ hindern, daß die Zivilisation, die wir retten und schützen wollen, selbst in Gefahr gerät. Wir sollten daher stets bereit sein, jedes Friedensangebot anzunehmen und zu prüfen. Militärische Mittel allein können Europa nicht wiederherstellen.
Rußland.
Der Rat der Volks kommissare hat befohlen, daß alle Einwohner ohne besondere Beschäftigung Moskau innerhalb dreier Tage ohne weitere Benachrichtigang zu verlassen haben.
— In einer internationalen Versammlung in Moskau sprach u. a. auch ein Vertreter der kom mu—⸗ nistischen Tschecho-Slowaken und erklärte der „Peters⸗ burger Telegraphenagentur“ zufolge:
„Es gibt in Rußland nicht nur die berüchtigten Tschecho⸗Slowaken, die gegen die Sowjetregierung kämpfen, sondern auch kommunistische Tschecho⸗Slowaten, welche für sie eintreten. Die ganze Welt soll es wissen, daß die kommunistischen Tschecho⸗Slowaken mit den anderen Tschecho⸗Slowaken, diesen Weißgardisten und Söldlingen des Kapi⸗ talismus, nichts gemein haben wollen.“
— Die am 28. Juli abgehaltene Tagung der Linken sozialrevolutionäten Partei führte, wie die „Baltisch⸗ Litauischen Mitteilungen“ nach der „Revaler Zeitung“ melden, zu einer Teilung nach drel Richtungen. Die erste Richtung unter Führung von Sachs verurteilt schroff die ganze Politik des früheren Zentralkomitees, die andere unter der Leitung des früheren Volkskommissars für Land⸗ wirtschaft Kolegajew ertlärte, daß sie vorläufig in der Partei der Linken Sozlalrevolutionäre bleibe, sich jedoch weiteste Aktionsfreiheit vorbehalte Sie hält in Zukunft alle Schreckentz⸗ maßregeln der Partei, welchen Zweck sie auch haben mögen, für unzulässig. Die dritte Richtung mit Frau Biczenko an der Spitze verteldigt völlig die Polilik der früheren Zentral⸗ kom tees.
— Nach einem Bericht des in Moskau eingetroffenen Kriegskommissars der sibirischen Armeen gehen die Tschechen gegen die Arbeiter mit außerordentlicher Härte vor. In Omsk wurden 7000 Arbeiter verhaflet und viele erschossen. Der Prozentsatz der Tschechen innerhalb der feindlichen Armee beträgt etwa 30 vH gegen 80 vH früher. Der Rest besteht hauptsächlich aus Offizieren und Weißgardisten.
— Die Moskauer Presse meldet zur Kampflage:
An der westlichen Tschecho - Slovakenfront beim Dorfe Alexejewka geriet eine Flottille in einen Kampf mit dem Feind. Ein Ertundungsdampfer wurde versenkt. Ein Dampfer mit drei Schorn steinen und drei Geschützen wurde zerschossen. Der Feind mußte zurückgehen. Das Dorf Merowka südlich von Chwalynsk (a. d. Wolga) ist von uns besetzt worden. Nach einem Kampf bei Tetiuschi be⸗ gannen wir den Vormarsch auf Simbirst. Die Bahn Ufa — Simbirsk ist teilweise, nämlich zwischen Huratt und Bugulma, in unserer Hand. An der öst lichen Tichecho-Slovakenfront besetzten wir die Station Midiapskaja südlich von Pupgur, die Dörfer Neikowskoje . nördlich von Kraßnaufimsk. Irbit ist vom Feinde desetzt.
um
Italien.
Der „QOsser vatore Romano“ teilt mit, der Papst habe für die Befreiung der früheren Zarin und ihrer Töchter Schritte eingeleitet, die ihre Ueberführung nach Europa bezweckten. Der Papst habe sich sogar bereit erklärt, für den Unterhalt der Zarenfamilie aufzukommen.
Sphanien.
Eine nach dem Ministerrat am Sonntag ausgegebene amtliche Mitteilung besagt der „Agence Havas“ zusolge:
In bezug auf die äußere Politik Spaniens erklärt der Ministerpräsident, daß sie keine Veränderung erfährt, da die Aufrechterhaltung der Neutralität für uns wesentlich ist; aber diese steht keineswegs im Widerspruch zu einer tatkräftigen Verteidigung der großen nationalen Interessen, die der Leitnng und Wachsamkeit der Regierung anvertraut sind. e
Türkei. Die Gesaondtschaft, die die Thronbesteigung des Sultans in Versia und Wien amllich e , soll,
besteht aus dem Prinzen Abdul Rahim Effendi, dem Sen ke, zen Abdul Rahim di, der ator Tewfik Pascha und Ibrahim Hakki Bei.