1918 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Steuer oder Zoll;eichen dürfen du deckt werden.

(4) Zur Nachversteuerun . die neuen, für anderen zaumwein die bisherigen S r und zwar solche zu benutzen, deren Steuerwert dem Nachsteuerbeirag abzüglich des ge 3 NM ne Steuerbetrags entspricht.

(10 Schaumweir

(2) gebende Unterschiedsbetrag versteuerung dienenden kommenen Betrag is machen. Ueber di ondere Nachweisung zr steuerübersicht der Direttivbe

a g 8 ten Nach⸗

ö er Nach⸗

8

teuerwerte der zur? dem tatsächlich fge ersichtlich zu s eine be⸗ er Reichs⸗

2uꝛ2ustosseęn 5 .

d

() Die Nach Landesfinanzbebörde

2) Die Nachsteuerpflichtigen haben den mit der Nachprũfung beauftragten Beamten die Silfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.

(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver— sehenen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maßgabe der 8§5 5 bis 7 zu verfahren bat.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben.

S 8. Das Anmeldungsbuch ist mit allen B De⸗ er 1918 dem Hauptamt

[ zember der Direktipbehörde zur Prüfung zum 31. März 1919 zu beendigen.

§ 10.

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erbebung gegebenen Vorschriften werden nach Haßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf⸗ bestimmungen geahndet.

Nachsteuerordnung

t für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke. 1

(1. Gemäß 8 36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich Fereiteten Getränken, unterliegen der Nachsteuer Minera lwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Her⸗ stellung von konzentrierten Kunstlimongden in verschließbaren Gefäßen, die sich am 1. September 1918 außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsum— vereinen, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen, die Erzeugniffe der genannten Art abzugeben pflegen, befinden und nicht schon auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtig sind.

(2) Die in den 55 2 bis 6 der Ausführungsbestimmungen zu dem obengenannten Gefetze gegebenen, in der Anlage abgedruckten Begriffsbestimmungen gelten auch für die Nachsteuer.

(3. Den Händlern usw. gleichzuachten sind Herstellungsbetriebe hinsichilich der von ihnen zur Herstellung steuerpflichtiger Getränke bezogenen konzentrierten Kunstlimonaden Und Grundstoffe zur Her⸗ stellung von konzentrierten Kunstlimonaden. Die Erzeugnisse bleiben auf Antrag von der Nachsteuer befreit, sofern sich der Betriebsinhaber

den Aufsichtsmaßnahmen des § 32 der Ausführungsbestimmungen zu die sich

dem im Abf. I bezeichneten Gesetz unterwirft.

(. Die Nachsteuer wird nicht erhoben für Erzeugnisse, außerhalb einer Zollniederlage unter amtlicher Ueberwachung befinden.

S6) Nachstenerbeträge, die für den gefamten Vorrat des einzelnen Nachsteuerpflichtigen 1 Mark nicht übersteigeu, bleiben unerhoben.

Zur Entrichtung der Nachstener sind Personen und Vereinigungen der im 51 bezeichneten Art, denen die nachsteuerpflichtigen Erzeugnisse gehören, verpflichtet, einerlei ob sie die Erzeugnisse seibst verwahren oder durch andere verwahren laffen.

8 ; 53

(I) Die Nachsteuer betrãgt:

m ,, 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten J 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden K 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von kon— zentrierten Kunstlimonaden ..

für das Liter.

(2) Für Limonaden und andere mehr als 10 g Weingeist im Liter enthalten,

20,00 .

künstlich bereitete Getränke, die ist der doppelte Satz

des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.

(8) Die nachfteuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raumgehalte der Gefäße, und zwar sind andere Gefãße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleicher Größe nach dem durchschnittlichen Raumgehalte bei handelsüblicher Befüllung, Fässer nach dem Raum— gehalte bei spundboller Befũllung nachsteuerpflichtig. Als Gefäße einer Größe gelten solche, deren Abweichungen im Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen. Angebrochene Gefãße sind mit ihrem tatsächlichen Flüssigkeinsinhalte nachsteuerpflichtig.

§ 4.

(I). Die nach § 1 nachsteuerpflichtigen Personen und Vereini— gungen haben die am 1. September 1918 ihnen gehörigen Erzeugnisse, einerlei ob sie sie selbst verwahren oder durch andere verwahren lassen, spätestens am 10. September 1918 bei der Hebestelle ihres Bezirks unter Angabe der Art, des für die einzelnen Arten in Frage kommenden Nachsteuersatzes, der Raummenge (G 3) sowie des Auf— bewahrungsorts, gegebenenfalls auch des Verwahrers, anzumelden. Unterwegs befindliche Erzeugnisse sind alsbald nach Eingang anzu— melden.

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die gemäß §z 1 Abs. 4 der Nachsteuer nicht unterliegen, ferner insoweit als gemäß § 1 Abs. 5 die Nachsteuer unerhoben bleibt, d. h. insoweit als der gesamte Vorrat bei. Mineralwaffer 20 Lter oder bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 10 Liter nicht übersteigt.

(3) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a“ zu benutzen,

die von der Hebestelle unentgeltlich abgegeben werden. .

(1X Die Hebestelle trägt die ingegangenen Anmeldungen in das nach Muster be) zu führende Nachsteueranmeldungsbuch ein, setzt underzüglich den Betrag der Nachsteuer feft und teilt ihn dem Zablungepflichtigen fogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c. *)

(2) Pfennigbeträge. berechnung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz durch 5 ohne Rest teilbar sind.

(3) Die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 g freiung von der Nachfteuer sind dem Haupt zulegen.

ie sich bei der Schlußsumme der Steuer⸗ zu bringen, als sie

estellten Anträge auf Be⸗ amt zur Entscheidung vor—

§ 6. . Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht ftatt.

Hier nicht abgedruckt.

als aber nicht . . 118 d 2282 21169 * 3868 ** 9 konzentrierte Kunstlimonaden anzusehen, jedoch dann ebenfallz v Grundstoffe zu solchen zu behandeln. wenn ihr auffallig hoher Ge an Aromastoffen oder ihre sonstige Beschaffenheit f schi läßt,

niedrigeren, nachtraglich zu ergänzenden Säuregebalt hergestg!

es Nachsteuerbetrags erledigten Nach⸗ bestelle unverzüglich den mit der Nach⸗ ftragten Beamten zuzustellen.

einer anderen Hebestelle, so sind

ung der Nachprüfung durch die

näherer Anordnung der obersten

Diltsd ll sdien Ker

ichen

(4) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver— sehenen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle wieder zuzustellen, ie bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maß—

der 85 5 bis 7 zu verfahren hat.

(5) Gebühren sind nicht zu erheben.

89.

Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. De— lember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Fanuar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzufenden. Die Prufung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.

§ 10. ; .

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ibrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der binsichtlich der Besteuerung der Mineralwässer und künstlich be— reiteten Getränke getroffenen Strafvorschriften geahndet.

Anlage.

M. Au s zug aus den Ausfübrungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und ; künstlich bereiteten Getränken. § 2.

Als Mineralwasser ist im Gegensatze zu dem gewöbnlichen Trinkwasser neben den Kurbrunnen jedes Wasser anzuseben, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen Salze oder Gase von gewöhnlichem Trinkwasser unterscheidet und zu Heil. oder Er— frischungszwecken in Verkehr gebracht wird.

§ 3.

(1) Unter, Limonaden im Sinne des 5 2. Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind säuerliche und zugleich süße Erfrischungsgetränke zu ver⸗ stehen, die weingeistfrei sind oder nicht mehr als 16 g Weingeist im Liter enthalten. .

(2) Als andere künstlich bereitete Getränke im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind insbesondere anzusehen zuckerhaltige Getränte, in denen die weingeistige Gärung durch die Art der Her— stellung und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernuug des bei der Vergãrung entstandenen Weingeistes, hergestellt sind, alle diese, soweit der Weingeistgebalt nicht über 109g im Liter hinausgebt. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der Biersteuer nicht unterliegenden Malzgetränke fowie alle blerähnlichen Getränke, d. h. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden pflegen. Im übrigen gehören hierher alle nicht mehr als 10 g Weingeist im Liter enthaltenden

lassung der britischen Firma Gellatly, Hankey u. London ist beendet.

vom lewitsch, Gegenständen Be Schuhen und Schuhwaren, auf Grund des ratsverordnung vom 2353. September 1915 wegen untersagt worden ist.

des Reichs⸗Gesetzblatts enthalt unler

mehr als 2

J ss ere, mne J. limonade einzutreten. Erzeugnisse, deren Säuregehalt mehr 9

g im Liter beträgt, sind in der Regel

darauf

* Ul ! . schließ t sie zur Ersparung des Steuerunterschieds chien

ind.

daß Bekanntmachung. Die Zwangsverwaltung der Hamburger Zweigniehe

lassung der britischen Firma R. Steinmann u. Co in Lider pool ö beendigt.

Hamburg, den 20. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung.

Die Zwangs verwaltung der Hamburger Zwe ignlehe

Co. i

Hamburg, den 20. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe Strandes.

Bekanntmachung. Dem Kohlenhändler Ludwig Reischl in Mänchen wund

wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Brennm ateria lle aller Art untersagt. Die Kosten der Veroffentlichung 1 Reischl zu tragen.

München, den 18. August 1918.

Stellv. Generalkommando J. Bayer. A. FR. J. V.: von Deydenaben

t

Bekanntmachung. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Verf 17 ö 1918 dem Schuhhändler Jankel . her r. Bayveische Str. 21, der Handel mit des täglichen Bedarfs, insbesonde: e mit §. 1 der Bund. Unzuverli ifi

Leipzig, am 17. August 1918. Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Rothe.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer lj

Nr. 6449 eine Bekanntmachung, betreffend Zollerleich

rungen für Arbeitserzeugnisse der in den Niederlanden unter gebrachten deutschen Gefangenen, vom 15. August 1918 un unter

Nr. 6441 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlange⸗

rung der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 19. August 19

Berlin W. 9, den 21. August 1918. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

künstlich bereiteten Getränke, die jveder zu den auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtigen Erzeugnissen wie z. B sogenannte Obstmoste) zuzählen noch den natürlichen Frucht⸗ säften im Sinne des Abs. 3 (wie z. B. Himbeerfaft, Himbeersiruy) oder sonstigen natürlichen Pflanzensäften (wie z. B. Birken— aft zuzurechnen sind, noch sich als einfache Auszüge aus pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus Kaffee, Tee) darstellen, noch endlich aus Honig bereitet sind (Met) oder lediglich aus Milch oder Sauermilch oder Bestandteilen der Milch (wie z. B. Milchwein, Kefir⸗Kumpß) be⸗ stehen. (3). Als nach diesem Gesetze steuerpflichtige Erzeugnisse gelten nicht Säfte, welche durch Auspressen frischer Früchte gewonnen sind natürliche Fruchtsäfte). Natürliche Gärung fowie Veränderungen, die durch Erhitzen, Abschäumen und Klären der Säfte oder durch den Zusatz der üblichen Frischhaltungsmittel bedingt werden, machen natürliche Fruchtsäfte nicht zu Erzeugnissen, die nach diesem Gesetze steuerpflichtig sind Als solche kommen natürliche Fruchtsäfte auch dann nicht in Betracht, wenn sie mit Zucker oder mit Süßstoff ver⸗ setzt sind (Fruchtsirupej. Natürliche Fruüchtsäfte sind auch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie mit anderen natürlichen Fruchtsäften ver- mischt sind. Getränke, die unter Verwendung gettockneter Früchte hergestellt sind, werden nicht als natürliche Fruchtsäfte angesehen. () Fruchtsäfte, die einen Zusaz von Kohlensäute erhalten haben, wie überhaupt alle Fruchtsäfte von anderer als der im Abs. 3 beschriebenen Zubereitung, z. B. solche mit Zusätzen von Säuren, Farbe oder Wasser, sind steuerpflichtig als Limonaden oder andere tünstlich bereitete Getränke, sofern ihr durch Titrierung ermittelter Gehalt an Säuren, berechnet als Weinsäurr, 2 g im Liter nicht übersteigt, andernfalls als konzentrierte Kunftlimonaden G . § 4 Unter Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken im Sinne des 8 2 Abs. 2 des Gesetzes sind Getränke der im § 3 be— zeichneten Art zu verstehen, die mehr als 16 g Weingeist im Liter enthalten. 1 § 5.

Unter konzentrierten Kunstlimonaden? (künstlichen Limonaden sirupen, Kunstsirupen) sind flüfsige Gemische aus Süßungs mitteln, Säuren und Aromastoffen, auch mit Zusätzen von Farbstoffen und Schaummitteln, zu rerstehen, die nach Verdünnung mit Wasfer eine mehrfache in der Regel etwa die zehnfache Menge an trink— fertiger Limonade ergeben. Zu diesen Erzeugnissen, die unter ver- schiedenen Namen in den Verkehr kommen, sind auch die sogenannten weingeistfreien Punschextrakte zu zählen.

§ 6.

(17 Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunst— limonaden gelten nur die hierzu geeigneten flüssigen Gemische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe mit oder obne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Schaummitteln sind und deren Gehalt an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie sich auf trinksertige Limonade nur durch Mischung mit einer sehr bedeutenden in der Regel der etwa zweihundertfachen Wassermenge ver- arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gehalt an titrier⸗ barer Säure, als Weinsäure berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 g im Liter, so sind die Eizeugnisse stets als Grundstoffe zur Derstellung von fonzentrierten Kunstlimonaden zu bebandeln: beträgt er nicht mehr als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierte Kunst⸗

S 40 der Ausführungsbestimmungen u dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, be⸗ stinmt hinsichtlich der bierahnlichen Getränke folgendes? /

§ 8 der Ausführungsbeftimmungen zum Brausteuergesetze vom 15. Juli 1939 wird aufgehoben. Getränke, die al⸗ Erfatz für Bier in den Handel gebracht? oder genossen zu werden

pflegen (bierähnliche Getränke), unterliegen von 1. September lUols ab nur noch der Besteuerung nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken. ,

zurzeit Stadthauptmann ernennen,

schaft, Bergassessor a. D. Eugen Kleine in Charakter als Bergrat zu verleihen und

bergwerk König kohlenbergwerks Königin Luise ernannt worden.

weise Verwaltung amerikanisch vom 13. Dezember 1917 (RGBl. mit den Verordnungen vom 25. November 1914 (K6Gh S. 487) und 10. Zustimmung des Herrn Reichskanzlers fur das in Deutz befindliche Vermögen des Hermann Braun, des Fran Cn Habicht und seiner Ehefrau, Ida Habicht geb. Braun, sin i in Amerika, die Zwanggverwaltung Fangeordnel. Cu walter: Prokurist Gustav Nagell in Cassel, Parkstraße 4,

Verwaltung 13. Dee mber ö Staatsangehörigen Witwe Anna Lücken ige, Band II Artitel 88 unter Verwaltung Stuthmann in Bramel

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst genf

den Amtsrichter Dr. Ponfick aus Freiburg i. Schles, in Wilna, zum Regierunggtal ji

Harpener Bergbau⸗ꝛktiengesel Dortmund den

dem Generaldirektor der

infolge der von der Stadtverordneten versammlung zu Elan

gard i. Bomm. getroffenen Wahl den Ersten Bürgermeister ditse Stadt, Oberbürgermeister Kolbe, auf fernere zwölf Jahre zu bestängen.

in gleicher Amtseigenschaf

Ministerium für Handel und Gewerbe— Der Gewerbereferendar Steph ist zum Gewerbeaseesit

ernannt und der Gewerbeinspektion Düffeldorf⸗Siadt als i arbeiter überwiesen worden.

Der Berginspektor, Bergrat Steinhoff vom Steinkohlm⸗ S.. ist zum Bergwerkabtrektor des Steh

Der Berginspektor Rös ing vom Steinkohlenbergwerl ht

Knurow ist an das Steinkohlenbergwerk König B. S. erf §8 4. worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang er Unterneh mungen, S. 1105) in dert nn

Februar 1916 (RGB. S. 8) an

Berlin, den 17. August 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Ministerium für Landwirtschaft, Dom änt

und Forsten.

Bekanntmachung. ; Auf. Grund der Bekanntmachung über zwangswe amerikanischer Unternehmungen i. 1917 Reichs ⸗Gesetzb. S. 105 ist das

nt

eingetragene Grundstück zw ah en,

gestellt und der Gemeindevor

zum Verwalter bestellt worden.

Berlin, den 20. August 1918.

Ministerium für Landwirischast, Domänen und Forsten J. A.: Peltzer.

im Grundbuch von Bramel, Kreis Geestemi

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Ver— waltung amerikanischer Unternehmungen vom 13. De⸗ ember 1917 (Reichs Geseßz̃ßl. S. 1105 ist das den amerlkan! hen Staatsangehörigen Hinrich König und Catharing Ledäh—, haus, geb. König, gehörige, im Gꝛundbuch von Bramel, Kreis Geestemünde, Band 1 Art. 12 und Band IV Art. 171 eingetragene Grundstück zwanggweise unter Verwaltung gestellt und der Hemeindeyvorsteher Stuthmann in Bramel zum Verwalter bestellt worden.

Berlin, den 20. August 1918.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und

6 Forsten.

Bekanntmachung.

Die Geschäfte der HanLelsleute: a. Ernst Poser, Chaussee— straße 26 / 21. b. Ot to Herr, Bahnstraße, sind zum Hande . Gemüse, Obst und Südfrüchten wieder zugelassen worden.

Wittenberge, den 9. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Schneid er.

Bekanntmachung.

Gemäß S1. Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (NGBl. S. os) habe ich der Gemüsthändlerin Fraun⸗ lein Elfriede Cantor in Bad Oeynhaufen duich Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Leb ensmitteln wegen über mäßiger Preisforderung beim Verkauf von Kirschen und Äprikosen hiermit untersagt.

Minden, den 15. August 1918.

Der Landrat. J. V.: vom Sondern.

Bekanntmachung.

Auf. Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 Reichs -Gesetzhl. 19812 S. C603) wird. 2. der Firma Thams u. Garfs, Filiale in Neisse, b. ihrem Geschäftsführer, Kaufmann Nikolgus Szymtowiakin Neifse, der Handek mit Lebeng! mitte gn aller Arntzsowie mit sonstigen Gegenstäͤn den? des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel untersggt. Die Untersagung gegen Szymkowiak erstreckt sich auf das Reichsgebiet.

Neisse, den 14. August 1918.

Die Polizeipeiwaltung. Dr. Franke—

Bekanntmachung.

Auf. Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 Reichs. Gesetzbl. 1915 S. 603) wird' dem Kaufmann Wilhelm Brzesinsti in Neisse der Handel mit Schuhwaren seder Art und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel i ,,. Die Untersagung erstreckt sich auf das deutsche Reichs⸗ gebiet.

Neisse, den 17. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franke.

Nichtamtliches

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. August 1918.

Der Bundesrat trat heute nachmittag zu einer Sitzung n,, vorher hielten der Ausschuß für Handel und Ver— kehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Wirklicher Ge⸗ heimer Rat Dr. von Payer hat gestern im Beisein des Staats sekretärs des Auswärtigen Amts von Hintze die Führer der Reichs tagsfraktionen zu einer mehrstündigen Beratung empfangen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurden zunächst die deutsch⸗ russischen Zu satzverträge zum Brester Friedensschiuß und deren geschäftliche Be⸗ handlung erörtert. Dle Mehrheit der Abgeordneten vertrat Nabei die Ansicht, daß auch nach dem Abschluß der zurzeit noch schmebenden Verhandlungen mit Rußland von einer sofortigen Einberufung des Reichstages abgesehen werden könnte. Der Staats sekrelär des Auswärtigen Amts von Hintze gab im Anschluß daran nähere Auskunft über die außenpolktische Lage und über die Ergebnisse der Beratungen, die wo' kurzem im Beisein österreichischunggrischer Staaksmänner und nach Anhörung von Vertretern Polens im Großen Hauptquartier stattgefunden haben.

Durch die Bekanntmachung Nr. G. 2210/1. 18. K. R. A, betreffend Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Kutschwagenberesfungen aus, ich ch Kraftwagenbereifungen, vom 14. März 1918 ind, samtliche gebrauchte und ungebrauchte, montierte und nichtmontierle Wagengümmibereifungen, z. B. Drahtreifen, sogenannie Kelly,, Reform⸗, Berliner“, Mannheimer⸗ und Nüetschreifen usw, heschlagnahmt und meldepflichtig. Ir

escha fung von Ersatzbereifungen hat die Inspeltion der If hr pen in vielen Fällen größere Fristen bewilligt und bis zu beren Äblauf bie Weiterbenutzung der auf Wagen befindlichen Bereifungen gestattet. Doch wird durch „Wolffs elegraphenbüro⸗ darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung er Fristen unter keinen Umständen bewilligt werden kann, und daß infolgedessen die in Frage kommenden Personen die eschaffung der Ersatzbereifungen baldigst veranlassen müssen.

Die Zahl der eingegangen Meldungen läßt vermuten, daß: be weitem nicht alle in Frage kommenden Personen die vor⸗ geschriebene Meldung bei der Inspektion der Krdftfahriruppen,

erlin WM. 8 (Krausenstr. G7 / ') erstottet haben. Zur Ver— meidung von Strafverfolgungen empfiehlt es sich daher, die unterlassene Meidung baldmöglichst nachzuholen. Die Be⸗ sollung der erigfsenen Vorschriflen“ wirh emnäachst eingehend

nachgeprüft werden.

nach

gebliehen sind, die Möglichkeit gibt, nach Rußland

Der Präsident der Preußischen Zentral⸗Genossenschaftskkasse, Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat Or. Heiligenstadt ist mit Urlaub abgereist.

Baden.

Der „Staatsanzeiger“ veröffentlicht zum hundertjährigen Bestehen der hadischen Verfasfung nachstehende Gedenkworte Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

An Mein Volk! ;

Heute vor 100 Jahren hat Mein Vorfahr Großherzog Karl dem badischen Volke die Verfassung gegeben. Vertrauen“ und Liebe zum Volke waren Quelle und Seele diefes Gesetzgebungs werkes. Mit dankbarer Freude im Lande selbst entgegengenommen, mit Anerkennung gewürdigt im weiteren Vaterland, galt die Verfassung damals als Beginn und Grundlage eines neuen staatlichen Lebens. Fürst und Volk waren entschlossen, nach schwerer Kriegszeit zum Wiederaufbau und zur Fortentwicklung des vom Großherzog Karl Friedrich ge⸗ segneten Andenkens gebildeten Staates“ in inniger Gemeinschaft zusammenzuwirken.

In dem seither verflossenen Jahrhundert wurden diese Hoff⸗ nungen nicht enttäuscht. Die zur Mitarbeit berufenen Volkskräfte haben sich tüchtig geregt und kraftvoll entfaltet. Der badische Staat ist zu einer festgefügten Einheit, das badische Volk zu einem ge⸗ schlossenen Ganzen von besonderer Eigenart geworden, die von Mir und, von jedem Badener hoch gewertet wird. In guten wie in schlimmen Tagen hat das Verfassungswerk sich bewährt als Grund⸗ feste hadischer Freiheit und Ordnung.

Freudig haben Badens Fürst und Volk teilgenommen an der Neugestaltung des großen deutschen Vaterlandes, dessen erften Kaiser Mein in Golt ruhender Vater mit dem ersten deutschen Jubelruf begrüßen durfte. Seit Deutschlands Fürsten und Völker sich in der höheren Einheit des Reiches zusammengeschlossen haben, ift Baden seines machtvollen Schutzes teilhaftig geworden. Geschult durch sein staatliches Eigenleben, hat der badische Staat unter Festhaltung seiner Verfassung nach Kräften mitgearbeitet an der Erfüllung der Aufgabe des größeren Volksganzen. Dankbar hat Baden teil⸗ genommen an den Segnungen des wunderbaren Ausstieges des deutschen Volkes.

Als vor vier Jahren das Reich zum Kampf für die Erhaltung seines blühenden Lebens zum Kriege gezwungen wurde, erhob sich auch das badische Volk zur Verteidigung der höchsten irdischen Güter, der Freiheit und des Glücks der deutschen Heimat. In diesem schweren Kampfe stehen wir heute noch. Herrlich hat sich Badens Volk be— währt! Seine Söhne streiten und bluten heldenhaft für das geliebte Vaterland, und die Daheimgebliebenen, Männer, Frauen und Kinder, arbeiten und dulden für das von uns allen ersehnte Endziel: Sieg und Friede!

In diesen Tagen des Kampfes, des Leidens und des Harrens, er⸗ kennen wir mehr denn je den Segen tiefgegründeter staatlicher Ord— nung, festen Zusammenhaltens und unerschütterlichen Vertrauens zwischen Fürst und Volk!

So Lürfen wir inmitten des blutigen Ringens heute einen Tag ernster, aber festlicher Freude begehen, an dem Ich Meinem Volk innig danke für, alle Liebe und alles Vertrauen, das es Meinen Vor⸗ fahrten und Mir entgegengebracht und erwiesen hat! Von Herzen erwidere Ich diese Liebe und dieses Vertrauen und versichere, daß Ich, festhaltend an dem Geiste der Verfaffung und dem Vorbild folgend, das Mir Mein in Gott ruhender Vater in feiner langen, segensreichen Regierung gegeben hat, nicht aufhören werde, mit Gottes Hilfe und in, Gemeinschaft mit Meinem geliebten Volke zu wirken für seine glückliche Weiterentwicklung und Zukunst.

Karlsruhe, den 22. Augnst 1918. Friedrich.

Rußland.

Der niederländische Gesandte in St. Petersburg hat sich

einer Meldung der dortigen Telegraphenagentur im Namen Großbritanniens an die Sowjet⸗Regierung mit dem Vorschlage eines Ueberein kommens zwischen Rußland und England gewandt.

Falls Rußland sich einverstanden erklärt, die internierten britischen Staatsangehörigen freizulassen, würde England sich verpflichten, keine Vergeltungsmaßnahmen der einen oder der anderen Bevölkerungsklasse gegenüber anzuwenden. Wie be— kannt, beteuern die Engländer in ihren von Wasserflugzeugen ausgeworfenen Flugblättern, daß sie in Rußland erschienen wären, um den Kampf mit den Deutschen aufzunehmen, und daß die Engländer nichts gegen den Willen des russischen Volketz noch gegen die Sowjets und den Sowjet der Volke⸗ kommissare unternehmen wollen. Die Sowjet⸗Regierung hat aber von der holländischen Gesandtschaft die Bestätigung er⸗ halten, daß die Engländer zu maßregeln ganzen Bevölkerungtzklassen der Sowjet⸗Republik gegenüber gegriffen haben.

Der Volkskommissar für auswärtige Angelegenheiten Tschitscherin hat nach einer Meldung der „Iswestija“ an den holländischen Gesandten in St. Petersburg folgendes Telegramm gerichtet:

Folgendes sind die Vorschläge, die wir den Regierungen der Entente durch Vermittelung des neutralen Konsularkorps gemacht haben und die an Herrn Lindley nach Archangelsk geschickt wurden, die außerdem gemeinsam gemacht wurden in Anbetracht dessen, daß die Vertreter der Entente erklärten, daß sie aus Rußland nur gemein sam abreisen würden; Den Bürgern der Entente mit diplomati- schen. und konsularischen Funktionen wird dle Abreise aus Rußland unter der Bedingung gestattet werden, daß unser Vertreter Litwinow und alle russischen Bürger in offizieller Eigenschaft und mit offiziellen Aufträgen nach Rußland zurückkehren können, darunter unser Agent in Christiania Beitler, der auf der Rückteise nach Rußland, auf dem Wege nach Murmansk von den Engländern vom Schiffe heruntergeholt und von ihnen fortgeführt wurde. Die Offizier und Soldaten der franzöͤfischen Militärmission werden die. Möglichkeit haben, Rußland z⸗u verlassen, wenn Frankreich den russischen Soldaten, die in diesem Land zurück— auf jede nur mögliche Weise zurückzutehren unter Beihilfe des Internationalen Noken Kreuzes und dreier Mitglieder des Roten Kreuzes, die zu

diesem Zwecke die Erlaubnis, nach Frankreich zu kommen, erhalten

Die englischen und französischen Bürger, die in Rußland als Zivilgefangene interniert worden sind, aber keine Verbrecher sind, werden freigelassen werden. Die anderen, außer den Verbrechern, bleiben in Freiheit unter der Bedingung, daß keinerlei politische Vergeltungemaßregeln. gegen. Anhänger der Räte⸗ gewalt, weder jetzt noch später, im Gebiet der anglo⸗französischen und ischecho-slowakischen Besetzung und in den Ententeländern ergriffen werden, und daß alle etwa in dieser Richtung bereits getroffenen Maß⸗ nahmen zurückgenommen werden. Den Bürgern der Entente wird die Abreise aus Rußland gestattet werden, wenn die 1ussischen Bürger die Erlaubnis zur Abreise aus den Ententeländern erhalten, einschließlich derjenigen, die in die englische Armee eingestellt wurden

Die „Petersburger Telegrayhen agentur“ veröffentlicht folgenden amtlichen Berichtüber die Kämpfe vom 17. August.

Nordostfront: Unsere Abteilungen besetzten im Vormarsch längs dem Flüsse Qnega das Dorf Purgassowo.

Südfront: In der Richtung nach Kamyschinsk wiesen wir den Angriff des Gegners auf das Dorf Orechowo ab.

werden.

einer Reihe von Vergeltungs⸗

s . 8 8a = stüß Hör Ostfront: Richtung Alapajewsk: Zusammenst ße von. Er⸗ kundungsabteilungen. Die 31— 55 Werst von Alapajem et. entfernte s r 5j s ] s . 1 * wvionerkhbergestel r 3 gesprengte Eisenbahnstrecke wurde uns wiederhenge eellt. In der Richtung nach Lyswensk besetzten die Dörfer Michlewo, Krutoj Log und die Station Kormowitf Der Gegner zieht sich t Durch Beschädigung des Eisenbahngleises In der Richtung auf Kras hartnäckigem Kampf bis nach janskaja wird gekämpft.

86 1 statt, jedoch ohne

von

u)

Wir richteten heftĩges Artilleriefeuer auf Wyry ind

das Eisenbahngleis zwischen Wyry und Ochotnitschja und drangen bis zur Station Wyry wor.

Auf der übrigen Front keine

und

Mor 3dnderituna Veranderung.

Spanien.

Vorgestern fand unter dem Vorsitz Mauras eine Sitzung des Ministerrates statt, die nicht angekündigt war, Außer dem Finanzminister Besaha waren samtliche Minister an⸗ wesend.

Norwegen.

Die, norwegische Abmiralitat teilt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit, daß der hol ländische Dampfer „Gasconier“, der im belgischen Dienst mit Mehl von Nem York nach Rotterdam unterwegs war, am 20. d. M., 2 Uhr Nachmittags, bei Utsire auf eine Mine stieß, also nicht, wie von „Aftenposten“ unter der Ueberschrift „Letzte Schandtat“ gemeldet wurde, von einem deutschen U⸗Boot „ohne Warnung“ orpediert wurde. Ein norwegisches Wach⸗ schiff brachte die überlebende Besatzung von 277 Mann nach Haugesund. Sechs Mann kamen um, da das Schiff in Brand geriet und im Laufe von 25 Minuten sank.

Schweiz.

Nach einer Meldung der „Schweizerischen Depeschen⸗ Agentur“ wurde in Bern in Anwesenheit des Bundes⸗ präsidenten und des Vizepräsidenten Müller eine Beratung über Kriegsgefangenen fragen zwischen Vertretern Oefter⸗ reich⸗Ungarns und Italiens eröffnet.

Türkei. Der türkische Gesandte in Moskau Galib Kemal ist gestern in Konstantinopel eingetroffen.

Rumänien.

Der Gesetzentwurf, der bestimmt, das G-setz über hie Ministerverantwortlichkeit dahin abzuändern, daß der Untersuchungsausschuß das Recht habe, gegen angeklagte Mtnister die Präpentivhaft zu verfügen, besagt laut Meldung des „K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüros“, der Artikel 16 des genannten Gesetzes hat zu lauten: Der Untersuchungs ausschuß erhält dat Recht, einen in den Auklagezustand versetzten Minister zu verhaften. Jene der beiden Kammern, die die Anklage beschloß, erteilt dieses Recht entweder gleichzeltig mit per Versetzung in den Anklage⸗ zustand oder nachher auf Verlangen. In jedem Falle ist hierfür die Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Artikel 26 desselben Gesetzes wird dahin abgeändert, daß der Unter⸗ suchungsausschuß das Necht hat, die Präventivhaft gegen alle

ilitär⸗ oder Zivilpersonen zu verfügen, wenn deren Ver⸗ haftung im Interesse der Untersuchung liegt. Der Haftbefehl ist vom Präsidenten und zwei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 21. August, Abends. (W. T. B.)

In Flandern Tellkämpfe westlich des Kem mel. Nörd—⸗ lich der Ancre brachen starke, auf breiter Front in Richtung Bapaume geführte Angriffe der Engländer unter schweren Verlusten zusammen. Erneuter Durch⸗ bruchsversuch der Franzosen zwischen Aisne und Dise ist gescheitert.

An der Westfront war der 20. August ein Tag ge⸗ waltiger Kämpfe. Die kurze Zeitfolge, in der General Foch einen Großkampf dem andern folgen läßt, scheint immer mehr darauf hinzudeuten, daß der Ententegeneralissimus ungeachtet aller Opfer die Waffenentscheidung, koste es, was es wolle, herbeizuführen sucht. Nachbem die selt Tagen sich unausgesetzt wiederholenden Angriffe des Feindes beiderseits der Apre mer schweren Verlusten vor der deutschen Verteidigungsfront zurück⸗ geprellt waren, schritt der französische Führer zu dem von unz erwarteten neuen Angriff zwischen Oise und Aigne. Hier hatten die starken französischen Angriffs bes 18 und 19. August günstige Vorbedingungen für den neuen französischen Angriff schaffen sollen. Um 7 Uhr Morgens begann der wiederum von allen Kampfmitteln unterstüuͤtzte Angriff. der diesmal mit weitgesteckten strategischen Zielen an der Bruchstelle der deut⸗ chen Front durch energischen Flankenstoß den Durchbruch erzwingen sollte. Doch auch diesmal blieb trotz sorgsamsler Vor⸗ bereitung dem seindlichen Führer der Erfolg versaat. Bereits um die Mittagsstunden hatte die elastische deutsche Verteidi⸗ gung den wuchtigen feindlichen Ansturm vor ihren Artillerle⸗ stellungen zum Scheitern gebracht. Trotz der Größe der hierbei erlittenen Opfer setzte die feindliche Führung auch jetzt noch in immer wiederholten Angriffen bis in' die Nacht hinein ihre Durchhꝛuchsversuche foit, ohne jedoch weiter Boden gewinnen zu können. Die Verluste des Feindes entsprechen der Stärke des Einsatzes und der Dauer der fortgesetzten vergeblichen An⸗ griffe. Hier ist die Last des Kampfes lediglich der französischen Infanterie aufgebürdet, von der die rücksichtslos vorgetriehenen schwarzen Franzosen in Gegend Carlepont, Nampeel besondert cher bluten mußten.

Großes Hauptquartier, 22. August. (B. T. B.) Me st licher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Im Kemmelgebiet wurden feindliche Teilangriffe

beider seits der Stioße Lofer Dranoeter abgewiesen. Südlich von Anras hat der Engländer gestern mit neuen großen Angriffen begonnen. Englische Armee⸗ korps und Neuseelänber waren zwischen Moyenville und der Anere in Richtung auf Bapaume in tiefer Gliederung angesetzt. Das englische Kavallerle⸗