schon vor Abschluß des stimmungen hierüber täumenden Abschnitte gänzungsvertrags erwahnten Die vertragse Abschluß des allgemeinen setzungsgebiets west übrigen von
119 r . , weitere Vereinbarungen Loslsö ö
Deutschland wird sich, soweit nicht im Friedensvertrag oder in diesem Ergänzungsvertrag ein Anderes bestimmt ist. in die Be— , zwichen dem Russischen Reiche und seinen Teilgebieten in einer Weise einmischen, also insbesondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder veranlassen noch unterstützen.
Drittes Kapitel. Nordrussische Gebiete. Artikel 5.
Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahrung seiner Neutralität die Gntente⸗Streittrafte aus den nord— russischen Gebieten zu entfernen. , . Deutschland übernimmt die „daß während di Dberationen von finnische: Se te irgendwelche Angrfsffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf St. Petersburg, nicht erfolgen.
Artikel 6.
Nach Räumung der nordrussischen Gebiete seitens der Entente Streitkräfte werden die zrtliche russijche Küstenschiffahrt innerhalk der 3 Meilen Grenze der Nordküste sowie die Segelfischerei inner halb eines Streifens von 30 Meilen entlang dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung ausgeschlossen werden. Die Organe der deutschen Seekriegsleitung, werden in einer noch näher zu verein— barenden Weise Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergünstigung nicht zur Beförderung von Bannware mißbraucht wird.
3 of 6 1
Viertes Kapitel. Estland, Li nd, Kurland Artikel J. Indem Raßland den a Estland und Livland b stöhenden tat— sätlichen Ve hälinissen Rechnung trägt, vecrichlet es auf die Staais⸗ boheit übe, diese Gebiete sowie auf jede Einmischung in deren inneje Verhältnisse. Ihr künftiges Schicksal wird im Einvernehmen mit ihrer Bevölkerung bestimmt werden. ; ö. Aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Rußland werden Estland und Livland keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen. Artikel 8. Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland, Livland, Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart.
und Litauen.
§ 1.
In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Durchgangs— verkehr von Waren nach und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durch 9. sabgaben oder allgemeinen Transportsteuern unterworfen werden
ürfen.
59
Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Eisenbahnlinien sollen die Frachttgrife für die im Durchgangsverkehr mit Rußland zu befördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Ueber den Stand vom 1. Auqust 1914 dürfen fie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betracht kommenden Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Auch dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleichen Strecke und in derselben Richtung beförderten gleich— artigen Güter, die aus dem Inland kommen oder zum Verbleib dort— en bestimmt sind. ö.
§ 3.
Die Schiffahrt auf der Düna zwischen Rußland und dem offenen Meere sowie zwischen allen Plätzen an der libländisch-kurländischen Düna und an der russischen Düng soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen Vorschriften beachtet werden, zur Be— förderung don Waren und Reisenden frei sein, ohne daß ein Unter, schied zwischen den Schiffen und den Angehörigen des einen und des anderen Teiles gemacht werden darf. Sie soll keiner Abgabe unter.
liegen, die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung gründet. Sie
soll keiner Stations⸗, Stapel⸗, Niederlage⸗,
. Umschlags- oder Auf— enthaltsverpflichtung unterworfen werden. . — 4
Ausschließliche Schiffahrtsvergünstigungen dürfen weder an
irgendwelche Gesellschaften oder Körperschaften noch an; Privat
ö personen verliehen werden. ö ö. . . . Abgahen für die Ben itzung; von Werken und Einrichtungen, die
zur Erleichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes geschaffen sind oder künftig geschaffen werden, dürfen nur gleichmäßig nach veröffentlichten Tarifen und nur in einer Höhe erhoben werden, die erforderlich ist, die Herstellungs— und Unterhaltungskosten, einschließlich der Verzinfung und Tilgung des Anlagekapitals, zu decken. Die Herstellungs- und Unterhaltungs- kosten für Werke und Einrichtungen, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs und zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Inter-
essen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Änteil
durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden.
Die - Bestimmungen der Absätze 11 bis 3 finden auch auf die Flößerei Anwendung. 84 . ; 4 , d Rutzland, soll bei Re zal, Riga Und Windau zweckmäßig belegene Fröeihafengebiste zugewissen erhalten. in denen die Lagerung und Um⸗ vacküng der aus. Rußland eintreffen den oder für⸗Rttß sand bbastz min en
Wirten ungehindert stattfinden und die Abfertigung des Austritts aus dem russischen Zollgebiet und des Eintritts in dasselbe durch russische Beamte stattfinden kann.
8 5.
Die mit den Bestimmungen der 8s 1 bis 4 zufammenhängenden Einzelfragen, insbesondere die Einschränkungen, die diese Bestimmun gen etwa in Kriegszeiten aus Rücksichten der Kriegsnotwendigkeit oder aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erleiden können, sollen durch eine besondere Vereinbarung geregelt werden.
, Artikel 9.
Das Wasser des Peipussees darf nach keiner Seite dergestalt künstlich abgeleitet werden, daß eine Senkung des Wasserspiegels ein— tritt. Auch darf auf diesem See keine Raubwirtschaft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden; eine nähere Vereinbarung hier— über bleibt vorbehalten
Die Wasserkräfte der Narowa sollen auch für die Elektrizitäts⸗
versorgung des Petersburger Gouvernements nach Maßgabe einer ; — sotzvertrags zu dem Friedens vertrag zwischen Deutsch land, Oesier⸗
darüber zu treffenden besonderen Abmachung tunlichst nutzbar gemacht
werden. Artikel 10.
getroffen werden:
1) über die Staatsangehörigkeit der bisherigen russischen Be— 1 265 8 ; wohner dieser Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein Optiong« 5 , ir e, J, Föderativen Sowjets⸗Republit,
diplomatische Vertreter der Sopwjets⸗Republik bei
und Abzugsrecht gewährt werden muß; ö . 2) über die Herausgabe des in, Rußland befindlichen Eigentums von Angehörigen dieser Gebiete, insbesondere von öffentlich—
Die
sowie de J
Staatsange⸗
—
1 14 — 5 or 7 * ö . ; 8 Debdieien be 11 * 1 1 uche
M Rano o 9 s 4 ** 14 * ö Verbände, Anstalten un Stiftungen
4 111121 C.
SDC 70 IIIA . de üb e, e dnnlg mw
zen des Vermögens
neuen Grenzen zerschnittenen Kommunalbezirke; J 5 . 9e 8
die Ausemnandersetzung wegen der Archive, wegen der
3 7 2 3* * 1
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wegen der Ge—
N 1 casegrots fomie wegen der Wers an s d5⸗
d Verwaltungsdepots sowie wegen der Personenstands⸗
; 12 J 2ruen (Granzon- über die Bebandlung der neuen Grenzen; z über die Wirkung der Gebietsveränderungen auf ,,
Derltage.
die Staats⸗
üörsfken GSwwio Vunsftes Kapitel.
Russische Schwarzmeergebiete mit Ausnahme Kaukasiens. Artikel 11. Deutschland wird, vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 12, die von ihm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Kau⸗ und der Ukraine
83 *
kasiens nach der Ratifikation des zwischen Rußland abzuschließenden Friedensvertrags räumen. Artikel 12
Die Teile des Besetzungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ukrainischen Universal vom 7. November 1917 erwähnten Gebiete gebören, werden von den deutschen Streitkräften spätestens beim Ab— schsuß des allgemeinen Friedens geräumt werden, sofern bis dahin der Friede zwischen Rußland und der Ukraine nicht zustandegekommen sein sollte. Jö
Die Räumung der Eisenbahnlinie Rostow — Woronesch sowie des östlich davon gelegenen Besetzungsgebiets und eines westlich davon gelegenen angemessenen Grenzstreifens mit Einschluß der Stadt Rostow wird erfolgen, sovald dies zussischerseits verlangt werden wird. Bis zur Räumung wird Deutschland auf dem im Besetzungs— gebiet gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und anderen Waren für die Russische Regierung unter Aufsicht russischer Beamten zulassen; das gleiche gilt für die im Besetzungs— gebiet gelegenen Teile der Eisenbahnlinien Taganrog —Rostow und Taganrog — Kursk während der Dauer der Besetzung.
Solange das Donezbecken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1 durch deutsche Truppen besetzt bleibt, erhält Rußland von den dort geförderten Kohlenmengen monatlich eine dreifach größere Tonnenzahl, als es gemäß Artitel 14 Abs. 2 aus dem Bakugebiet Rohöl oder Rohölvrodutte an Deutschland überläßt, und eine vierfach größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen; soweit die Kohlenförderung im Donezbecken hierzu nicht ausreicht oder für andere Zwecke verwendet werden muß, wird sie durch deutsche Kohlen ergänzt werden.
Sechstes Kapitel. Kaukasien. Artikel 13.
Rußland eiklärt sich damit einverstanden, daß
Georgien als selbständiges Staatswesen aaerkennt. Artikel 14.
Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Operationen in Kaukasien außerhalb Georgiens oder der im Artikel 1V Abs. 3 des Friedensvertrag erwähnten Bezirke Unterstützung leisteg. Auch wird es dafür eintreten, daß in Kaukasien Streütkräfte ciner dritten Macht die nachstehende Linie nicht überschreiten: Kuban von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje, von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agrioba; weiter gerade Linie bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku, Schemacha und Kuban treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere.
Rußland wird im Bakugebiet die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten nach Krästen fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monatlich mindestens eine noch zu verein— barende bestimmte Tonnenzahl, an Deuischland überlassen; foweit die im Bakugebiet gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen, werden sie durch anderwärts gewonnene Mengen ergänzt werden. Der Kaufpreis wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Äbs. 3 an Ruß— land zu überlassenden Kohlenmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3 5 2 des Deutsch-Russischen Finanzabkommens vom heutigen Tage xussischerseits an Deutschland zu liefernden Warenbeträge ver—
rechnet. Siebentens Kapitel. nach Friedensschluß von
Deutschland
Behandlung der deut schen
Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe⸗
undernssischen Vor rüte. ö . MIthikel 15.
Deutschland erkennt das Eigentum Rußlands an den nach der MRatifi ation des Friedensbertrags von deutschen Streitträften beschlag— nähmten russischen Kriegsschiffen an, vorbehaltlich der Ausemander—⸗ setzung Rußlands mit der Ükraine und Finnland über das Staats- vermögen des ehemaligen russischen Kaiserreichs. deutscher Aufsicht.
Friedens unter
Artikel 16.
Deutschland erkennt den Anspruch Rußlands auf Vergütung für die russischen Vorräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukraine und Finnlands von deutschen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird bei der Auseinanderfetzung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands aus dem Zusatvertrag zum Friedensvertrag verrechnet.
Achtes Kapitel. Schlußbestimmungen. Ark skel 177
schluß des allgemeinen
6
Dieser Ergänzungsvertrag soll ratifiziert und die Natifikations- urkunden⸗sollen bis zum 6. September 19182 in Berlin autzgetauscht?
werden.
wer d 83 1 1 . 6 ; * * ‚ M 2. . . ; ,. X. r Der. Vertrag] tritt“ am Tage des Altan ches der⸗Ralifikahlons
urkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtiaten diesen Er— gänzungsvertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrist in Berlin, am 27. August 1918. (L. S.) von Hintze.
(L. 8.) Kriege. (l. S W Joffs.
Deutsch⸗Russisches Finanzabkommen zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzoertrags
ju dem, Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkel einerseits und Rußland andererseits.
Auf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zu⸗
reich Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseite und Rußland
andererseits sind die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, In Ansehung Estlands, Livlands Kurlands und Litauens sollen mit⸗Rußtand unter anderem Vereinbarungen über folgende Punkte
nämlich der Staatsz sekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Nat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Auswärtigen Amte, Kalser—
nämlich der der Kaiser⸗
beschiagnchnrnten · Krüegsschiffe bleiben * bis * zum Ab.
lich Deutschen Regierung, Herr Adolf Joffé, slberein⸗ gekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlaubs und. Rußlands aus dem Deutsch⸗Russischen Zusotzvertrag, die Heraus gabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschieden heiten der bheiderseitigen Witrt⸗ schaftssysteme zu regeln und. zu diesem Zwecke unter Perüch, sichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in Rußland befindlicher Ver⸗ mögens werte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch⸗Jlussischen Zusatzvertrag zu treffen. r Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:
Erstes Kapitel.
Artikel 1.
Folgende Bestimmungen des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertr zu , zwischen Deutschland, Ilie ff rn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererfeits werden aufgehoben: Artikel ?, Artikel 8, soweit er sich auf den ruffischen öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher Garantien Ke zieht, Artikel 9 8 1 Abs. 2, soweit er nicht vom Erlaß geschuldeter Gebühren handelt, Artikel 9 5 3 Halbsatz 2. Artikel 12 Abf.? Satz Halbsatz 1, Artikel 13 bis 19, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 16 f. 3 soweit er sich auf russische Enteignungen vor dem 1. Juli 1915 zieht, und Artikel 17 § 3, 8 4 Abs. 2.
Artikel 2.
Rußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschähigten Deutschen unter Berücksichtigung der entsprechenden russischen Gegenforderungen und unter Anrechnung des Wertes der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften in Rußland beschlag⸗ nahmten Vorräte einen Betrag von 6 Milliarden Mark an Deutsch⸗ land zahlen.
,,,
Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in nachstehender Weise.
Ein Betrag von 14 Milliarden Mark wird durch Uebe weisung von
245 564 Kilogramm Feingold und 645 410 90090 Rubel in Banknoten, und zwar 363 628 90900 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, ; 181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, bezahlt werden. Die Ueberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 1. einem am 10. September 1918 zu zahlenden Bekrage von 12 860 Kilogramm Feingold und 30 900 009 Rubel in Banknoten, und zwar 6h S0 C90 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 30 300 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, 2. vier am 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1918 zu zahlenden Beträgen von je 50 676 Kilogramm Feingold und 1I3 635 900 Rubel in Banknoten, und zwar 5 757 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 37 878 000 Rubel in Stücken zu 350 oder 1000 Rubel.
Die Teilbeträge sind in Orscha oder Pskow den Beauftragten der i , Regierung zu übergeben; die Beauftragten werden beim Empfang eine vorläufige Quittung ausstellen, die nach Abschluß der Prüfung und ahn des Goldes und der Noten durch eine endgültige Quittung ersetzt werden soll. ;
§ 2.
Ein Betrag von 1 Milliarde Mark soll durch Lieferung russi— scher Waren nach Maßgabe der darüber zu treffenden besonderen Vereinharung getilgt werden. Die Waren sind im Werte von je 50 Millionen Mart bis zum 15. Novemher und 31. Dezember 1918, im Werte von je 150 Millionen Mark bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1919, im Werte von 300 Mil lionen Mart bis zum 31. März 1920 zu liefern; soweit die Liefe—⸗ rungen his zu diesen Terminen nicht erfolgen können, würde der je— weils fehlende Betrag alsbald entweder in. deutschen · Reichsbanknoten zum Nennwert oder in Feingold' und Rubelnoten? nach dem Ver⸗ hältnis drei zu zwei, und zwar zu einem jeweils festzusetzenden Kurse, zu begleichen sein. ;
Ein Betrag von 2x Milliarden Mark wird bis zum 31. Dezember 1918 durch Uebergabe von Titeln einer vom 1. Januar 1919 an mit 5 vom Hundert verzinslichen und mit v vom Hundert zuzüglich der Ersparten,- Zinsenz zu ztilge ng e n fie beglichen werden, die von der Rüfssischen? Retzisrun g im Nennbetrag der * bezeichhe Rn Sümme in Deutschland aufgenommen wird, und deren Bedingungen als Bestand⸗ teil dieser Vereinbarung gelten sollen.
Als Sicherheiten für die im Abfatz 1 bezeichnete Anleihe sollen bestimmte Staatseinnahmen, insbesondere auch die Pachtgebühren für gewisse an Deutsche zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen durch eine besondete Vereinbarung festzusetzen, de gestalt, daß die veranschlagten Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung Um mindeftens 20 vom Hundert übersteigen.
§ 4
„ Wegen des Resthetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung nicht mit Zustimmung Deutfchlands von der Ukraine und Finnland, bei ihrer Vermögensguseinandersetzung mit Rußland über⸗ nommen wird, eine; besondere Vexeinba ung vorbehalten.
ö ᷣ ; i ; . Artikel. 4. * . 36 6 !
*
In Meßlande befindliche erm ao ns gegen kind won: Den tichen die 6
vor dem) 1. Juli 1918 zugunsten des Stan tes ober * einer Gemeinde enteignet oder sonst der Nerfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf Antrag gegen Rückgewährung der Ent— schädigungssumme, die er aus dem im Artikel ? bezeichneten Betrag halten hat, und unter Bexücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wieder übertragen werden, wenn die Vermögens⸗ gegenstände nicht im Besitze kes Staates ode: der Gemeinde verbleiben oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Bec; mögensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Äng'hörigen eines dritten Landes nicht erfolgt ist oder wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden kann, zu stellen. Artikel 5. .
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Zusatz
bertrags zu dem Friedensvertrag, soweit er sich nicht auf den russischen
öüffentlicken Schulgendienst bezieht. des Frlikel Iz Rbf, *, soweit ;
sich auf russische Enteignungen nach Fend 1. Juli 1918 bezieht, des
Artike 198 Mhs 1 Satz 2, des Artikel 2 Saß 1 und der. Artik . bis. 32. Wegen der Zahlung und . Sicherstelsung der finanziellen Ver— pflichtungen us diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung nicht bereits im Dritten Kapitel diefes Abkommens erfolgt ist, eine weitere Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 6. Si, Rest
Die vertzagschließenden Teile werden einander für die 6 stellung der ihren Angehörigen im Machtbereich des anderen Tei 9 erwachsenen Zivilschäden alle möglichen Auskünfte erteilen, auch j Ersucken um Erhebung der sich auf diese Schäden beziehenden Bewei entspꝛechen. K
Zweites Kapitel. zrausgabe der beiderseitigen Bankdepots und
ö Bankguthaben.
Artikel 7.
Jeder ger r asschtg ben . wir, dafür. Sorge tragen, daß die en Gebiele hei ank und Feldinstituten berwahrten Ver— g nsgegenstände (BGankdepots)ẽ“von Angehörigen des anderen Teiles
nschluß der für sie bei einer zentralen Vinterlegungsstelle, eineni nn ichen Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten nmelstelle hinterlegten Gelder und Wertpapiere, den Renhäragke nete erlegten Papiere, den Berechtigten erlangen ausgehändigt werden, und daß Diese sie frei von staat⸗ es Lbgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Veimatstaats aus⸗ en können. ; . . ; .
Jeder Teil wird die in seinem Gebiete befindlichen Bankdepots e delteres als Depots von Angehörigen des anderen Teiles im ne des Aibsatz! betrachten, wenn sie auf Ten Namen eines solchen maebörigen hinterlegt sind. In sonstigen Fällen ist besonders nach— hörigen. hin er! e , nigen Hä ist besonders nach⸗ trehsen, daß es ich. um Depots don Angehörigen des anderen Teiles ndelt: etwaige Meinungsverschiedenheiten hierüber werden auf Antrag ut eine Kommission entschieden, die aus je einem Vertreter de den Fleglerungen und, eingm, neutralen Sbmann besteht.
ezenm fie nen der im Absstz 2e bezeichneten Art follen alsbald 6 dem Inkrafttz ten ieser Vereinbarung in Berlin, Moskau Und Petersburg getildet werden; die Obmänner sollen vo: behaltfich der urhmigung der Königlich, Schwedischen Regierung von den schwedi⸗ n Konsuln an diesen Plätzen ernannt werden.
Artikel 8.
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tra en, daß ⸗ n seinem Gebiete befindlichen Bank, und dar at ten fal siorderungen (Bankguthaben von Angehörlgen des an densh Eis alsbald nach dem Inkrafttreten diese? Vereinbarung den Be tigten auf Verlangen auszahlen, ohne sich auf die im Artikel 7 bf. 1 Satz 1 des Zusatzvertrages zu dem Friedensvertrag vor— scene Stundung zu berufen. Auch soll es den Berechtigten frei · ten, die abgehohenen Beträge frei hon staatlichen Abgaben und höhren in das Gebiet ihres Heimatstaats auszuführen.
Auf die im Absatz 1 bezeichneten Bankguthaben finden die Be— jnnungen des Artikel 7 Abs. 2. 3 entsprechende Anwendung.
Artikel 9.
Zur möglichsten Beschleunigung der in den Artikeln 7 8 vor— Fehenen Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankgut— en wird jeper vertragschließende Teil alsbald einen Stauts— mnnissar bestellen bei dem die Angehörigen dieses Teiles ihre An⸗ nike bis zum 31. Januar 1919 anmelden können. Die beiden sonnissate werden einander diese Anmeldungen das erste Mal itkens am 23. September 1918, das zweite Mal spätestens am . Nobember 1918 und das dritte Mal spätestens am 15. Februar ig mitteilen und dafür Sorge tragen, daß die danach heraus gebenden Bankdepots und Bankguthaben, am 25. Oktober 1918, n zl Dezember 1918 und am 31. März 1919 und, sofern die Usspriche nach Artikel 7 Abs. 2. Artikel 8 Abf. 2 durch eine ge⸗ sitzte Kommission zu prüfen sind. alsbald nach der Entscheidung Kommission deutscherseits in Berlin, russischerfeits in Moskan titeben werden.
Feber vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß E Herausgabe, sofern nicht Rechte det Banken ober Dritter an den snk'cpots oder Bankguthaben entgegenstehen, gegen beglaubigte tung der Person erfolgt, auf deren Namen das Depot oder uuthcben geführt oder die durch eine Entscheidung der im Ärtikel ? F. vorgesehenen Kommission als berechtigt anerkannt wird. Innt eine andere Person das Depot oder Guthaben auf Grund es erbrechtlichen Titels oder einer Rechtsnachfolge in das Gefamt— smöen einer juristischen Person in Anspruch, so kann die Ouittung n dieser anderen Person erteilt werden, wenn sie dem leichen mmsschließenden Teile wie der ursprünglich- Berechtigte angehört n ite Berechtigung durch eine Erklärung des Staatskommiffars Ii Teiles bescheinigt wird. In allen fonftigen Fällen ist dem nt. oder Geldinstitute, bei dem sich das Depot oder Guthaben fit, dil Berechtigung besonders nachzuweisen.
die Berechtigten, die ihre Ansprüche ohne Vermittelung des whnlkommissars geltend machen wollen. können sich, soweit es sich uhngehörige Deutschlgnds handelt erst nach dem 35. Oktober 1815 abweit es sich um Angehörige Rußlands handelt, erst nach dem Dezember 1918 unmittelbar an die Bank- und Geldinstitute
unden. Artikel 10. uf die in Rußland befindlichen Bankdevots und Bankguthaben f Angehörigen Kurlands, Liplands, Estlands und Litauens, ins⸗ mere auf die aus diesen Gebieten während des Krieges wegge— litten Gelder, Wertpapiere und sonstigen Wertsachen, sowie auf
I * hl
kein diesen Gebieten befindlichen Bankdepots und Bankguthahen
siter Staatsangebörigen mit. Ejnschsuß der rufsischen? Stasks= snhalz Rechtsnachfolgerin der nationalifierten rusfischen Privat- . finden die Bestimmungen der Artikel 7, 8 entsprechende An— hendung, ,
Drittes Kapitel. * 4
gleich gewisser Verschiedenheiten der beider— seitigen Wirtschaftssyste me. Artikel II.
Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Ruß—⸗ nd nur dann enteignet oder fonft der Verfügungsmacht des Eigen⸗ bers entzegen weiden, wenn die Enteignung oder sonstige Ent⸗ ung auf Grund einer für alle Landeseinwohner und Angehörigen es dritten Landes und für alle Gegenstände der gleichen Art lenden Gesetzgebung zugunsten des Staates oder einer Gemeinde soltt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird.
Tie Höhe der nach Abfatz 14 zu zahlenden Entschädigung wird uch zwei Sachverständige festgestellt werden, von denen der eine zer russischen Regierung, der andere von dem Berechtigten er— mt wird; sollte zwischen ihnen eine Einigung nicht erfolgen, so den ie einen dritten Sachverständigen als Sbmann zuziehen, um
J e nennen, in Ermangelung anderweitiger Verständigung der lc ze schwedische Kon ful. gebt ten werden soll. . , d e.
Artikel 12.
Ein Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder int der Verfügungsmacht deß Eigentümers entzogen worden ist, soll n auf Anirag gegen. Rückgewährung der ihm gejahlten Ent⸗ . und unter Berücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder Ihlechterungen wieder überkragen' werden, wenn der Vermögens Estund nicht im Besttze des Stäagies Oder der Gemeinde verbleibt En, henn die, Enteignung oder fonstige Entziehung gieichartiger Ver— sentgegenstände gegenüber Landeseinwohnern doder Angehörigen s dritten Landes wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Rück⸗
nung ist innerhalb eint Jahre nach dem Jetpuntt, wo diefe
mnsprucht werden kann, zu stellen.
Gomest Artikel 13. ö barEhheit in Rußland befindliche Vermögensgegenstände von then nach dem 1 Juli . 3h vor dem Inkrafttreten dieser barung enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Cigen⸗ ö h en zogen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 11
S und des Artikels 12 entsprechende Anwendung. : uch Ter Antrag auf Htückübertragung kann in den Fällen des Absatz I gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Ent⸗
hartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern
ng hörigen ain s nnen gene. nicht erfolgt ist; ein solcher
nuzalt, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser einbarung zu stellen.
Artikel 14.
uf deutsche Gläubiger kö ar i Juli 1918 ent— er können für ihre vor dem 1. Juli? e 1 harder ue als bald . ihrer Fälligkeit Beftiedigung aus
‚n
Juthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen, wenn hre Forderung sowohl don dem Schuldner wie von der Bank als richtig anertannt wird. Das Anerkenntnis des Schuldners wird durch eine rechtsträstige gerichtliche Entscheidung ersetzt; bestreitet die Bank Ae seichtig len der Forderung, so entscheiden darüber die im Artikel 7; Abs. 3 vorgesehenen Koimmissionen in Moskau unt St. Petersburg.
. Artikel 15. tob Vie deutsch russische Nachlaßtonvention vom 12. November / 1. Ok⸗ . 1574 bleibt mit den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung ö . der Neuordnung des Erbrechts in Rußland eingetretenen = die für bewegliches Eigentum vorgesehenen Bestimmungen Auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft eine
tcuer nur vom Heimatstaat des Erblassers erhoben werden darf,
und daß, solange in Rußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlich eingeschränkt ist, eine Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann.
a . 8 . — ; „Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne ̃ estimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht Hemwahrt haben, durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
Viertes Kapitel. Schlußbestimmungen. Artikel 16.
Die es Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikations⸗ urkunden in Kraft. ; Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab⸗ ommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
1918 us gefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27. August
(L. S.) von Hintz e.
(. S) Kriege. (LL. S.) A. Joffè.
Deutsch⸗Russisches Privatrechts abkommen zur Ergänzung des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedens vertrag zwischen Deutschland, Oester⸗ reich- Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits.
Auf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deutsch⸗Russischen if derne zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, esterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland ande rerseits sind die Bevollmächtigten des Deut—⸗ chen Reichs, nämlich der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kalserlicher Wirklicher Geheimer Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Aus— wärtigen Amt, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Dr. Johannes Kriege sowie der Bevollmächtigte der Russischen Sozial listischen Födergtiven Sowjettrepublik, näm— lich der. diplomatische Vertreter der Sowjetrepublik bei der Kaiserlich Deuischen Regierung, Herr Adelf Joffé, übereingekommen, zur Ausführung der privatrechtlichen He— stimmungen des DeutschRufsischen Zusatzvertragt die Rechts⸗ verhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valutageschäften (Artikel 7 52 Abs. Y), die gewerblichen Schutzrechte (Artikel 9), die Verjährung fristen (Artikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zioil⸗ und handelsrechtlicher Sireitigkeiten zu regeln und zu diesem Zwecke ein Ergänzungsahkommen zu dem Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrag zu treffen.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:
Erstes Kapitel.
Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schecks.
Artikel 1.
Hat die Vorlegung eines Wechsels zur Zahlung oder die Protest⸗ erhebung oder die Vornahme einer anderen zur Erhaltung der Wechfel— Hechte erforderlichen Handlung während des Krieges infolge gefetzlicher Vorichriften oder infölge höherer Gewalt nicht erfolgen können, fo soll die Handlung zu Gunsten der Angehörigen der verkragschließenden Teile als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn fie vor Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensvertrags oder, sofern, in diesem Zeitpunkt die Verhinderung noch fortdauerte, innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaten nach der Ratifikallon des Frieden sbertrags zwischen Deutsch⸗ land und der letzten mit- Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht nachgeholt wird. R „ Ist, durch eing aus Anlaß des Krieges für den Jahlungsort er— gan gene cgesetzlichet Bestimmung eine neue Frist für die Vorlegung“ des Wechsels zur MWrotesterhebung eingeführt worden, so soll eine Vorlegung und Protesterhebung, die innerhalb der neuen Frist und vor Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensdertrags zwischen Deutschland und Rußland erfolgt, zu Gunsten der Angehörigen der vertragschließenden Teile auch dann als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn der Inhaber des Wechsels an der Bornahme innerhalb der alten Frist nicht verhindert war.
Artikel 2.
Bei Wechseln, die gemäß Artikel 7 5 3 Abs. 1 des Zusatzvertrags nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens- dertrags bezahlt zu werden brauchen, gilt die Vorlegung zur Zahlung sowie die Protesterhebung mangels Zahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie während des siebenten oder achten Monats nach der Ratifika⸗
dahlunn un
tion oder, sofern; die Vornahme der Handlung innerhalb dieser Frist,
durch Hsöhers Gemalt verhindert wird innerhalb nreier Mongte nach dem Wenfall des Hindernisses; jedoch spätestens binnen sechks; Mongten
nach dern Meat ifffatlon des. Rrigdehsberkrags zwichen? Deutschfand unde
der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht erfolgt. Artikel 3.
Als Verinderung durch höhere Gewalt im Sinne der Artikel 1.2
ist es insbesondere anzusehen, wenn der unmittelbare Postverkehr mit
dem Orte, wo die Handlung vorgenommen werden muß, unterbrochen ist. Artikel 4.
Wild in den Fällen der Artikel 1, 2 nach Ablauf von 8 Monaten seit der Ratifikation des Friedensbertrags der Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt, so kann sich der Schuldner von der Wechsel verpflichtung da⸗ durch befreien, daß er die Wechselsumme nebst den aufgelaufenen Zinsen hei der nac den Landesgesetzen des Zahlungsorts zuständigen amtlichen Stelle auf Gefahr und Kosten des Wechselinhabers hinterlegt.
Artikel 5. Auf Rechtsverhältnisse aus Schecks finden die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
Zweites Kapitel.
Rechtsverhältnisse aus Valutageschäften. Artikel 6. g
Verpflichtungen aus Termingeschäften in Valuten, insbesondere in Geldsorten, Wechseln, Schecks und Auszahlungen, die bei Kriegs⸗ ausbruch zwischen den beiderseitigen Stgatsangehörigen schwebten, sollen zu den vereinbarten Bedingungen innerhalb der für die Be? zahlung von Geldforderungen zwischen Deutschland und Rußland fest= gesetzten Zeit erfüllt werden, Handelt es sich bei den Termingeschäften um die Währung eines Staales, mit dem Deutschland sich noch im
* : * 4 6 1 6466 Hwa Kriegszustande befindet, so hat die Erfüllung bin
der Matifilation des Friedensvertrags mit diesem“
Drittes Kapitel. Gewerbliche Schutzrechte. Artikel 7. Zur Zahlung der für gewerbliche Schutzrechte durch ihre Wieder— . 2 26 . . 5 J *
herstellung gemäß Artikel 5 8 1 Abs. 1 des Zusatzvertrags fallig ge⸗ wordenen Gebühren soll den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles in dem Gebiete des Wegfall der gesetz⸗ lich vorgeschriebenen Fristen und Zuschläge eine Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens zustehen.
In gleicher Weise wird die Zahlung der vor dem Inkrafttreten des Abkommens fällig gewordenen weiteren Gebühren Fefristet.
Artikel 8.
Die im Artikel 98 2Abs. 1 des Zusatzvertrags vorgesehene Frist für die Nachholung einer aus Anlaß des Krieges bersäumten Hand= lung wird bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ratifikation des 2 * —— . — Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert.
8
J . 1 anderen Teiles unter
Artikel 9.
Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches Schutzrecht, das nach Kriegsgefetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen, der es während des Krieges in dem Gebiet des anderen Teiles vorschriftsmäßig angemeldet hat, innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren An- meldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung allen inzwischen ein⸗ ereichten Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden können.
Artikel 10.
Durch die Bestimmung des Artikel 9 werden die in den jetzigen oder künftigen Gesetzen jedes Teiles enthaltenen Vorschriften nicht berührt, wonach der Schutz der Gegenstände der angemeldeten Arn versagt oder im öffentlichen Interesse beschränkt oder entzogen werden kann oder gegenüber Dritten, die in der Zeit zwischen dem Eingang der früheren und dem der späteren Anmeldung den Gegenstand in gutem Glauben benutzt haben, keine Wirkung hat.
Artikel 11.
Die Russische Regierung erklärt sich bereit, demnächst mit der Deutschen Regierung in Verhandlungen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums einzutreten.
Viertes Kapitel. Verjährungsfristen.
Artikel 12.
In Ergänzung der Bestimmungen des Artikel 10 des Zusatz⸗ dertrags wird über die Erweiterung der Verjährungs, und' Vor. legungsfristen vereinbart, daß, wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt verhindert ist, fein Recht bis zum Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist sich zugunsten der Angehörigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltlich weitergehender Vor— schriften der Landesgesetze, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit Wegfall des Hindernisses, jedoch nicht über sechs Monate nach der Ratifikation des Friedensvertrags Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die im Absatz 1 und im Artikel 109 des Zusfatzbertrags vorgesebene Frist- verlängerung auch für die Frist zur Klageerhebung aus Wechseln und Schecks gilt.
15 Her zwis ben
Fünftes Kapitel. Schiedsgerichte für zivil, und handelsrechtliche Streitigkeiten.
Artikel 13. Ws Zivik und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beider— scitigen Staatsangehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten unterbreitet werden.
Artikel 14.
„Die Schiedsgerichte sind zuständig für zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen, delt um
1. dermögens rechtliche Ansprüche aus
L. August. 1914 geschlossen sind; ;
2. Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. Angust
1914 ausgestellt sind; . 3. Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, die vor dem 1. August 1914 begründet sind. Artikel 16.
Im Sinne des Artikel 14 sind Deutscken oder Russen gleich zu achten juristische Personen und Gesellschaften, die in Deutsckland oder Rußland ihren Sitz haben. Ausgenommen sind juristische Per⸗ sonen und Gesellschaften, die wegen feindlicher Kapitalbeteiligung, Leitung oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder Liquidation stehen.
Durch eine nach dem 283. März 1918 eingetretene Rechtsnach⸗ folge in den Anspruch oder die Schuld wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts weder begründet noch ausgeschlossen'
Artikel 16. Das Schiedsgericht kann nur, angerufen werden, wenn einer der im Artikel 14 bezeichneten Ansprüche auf dem Wege der Klage oder er Widerklage geltend gemacht wird und eine Partei die Verhand— lung vor dem Schiedsgericht beantragt. . Der Kläger kann den Antrag auf Verhandlung vor dem Schiens⸗
Nechtsstreitigkei ten sofern es sich han⸗
Verträgen, die vor dem
. ele n lh, 86 chung; der Klsgeschriit bei dem Sthte gd gericht *. stellen. Erhebt er. ;
zie Rläge ber dem ordentlichen Gerichte, so verliert er das Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts. .
Der Beklagte hat den Antrag in der Klagebeantwortung, sväte⸗ stens aber wei Monate nach Zustellung der Klage, zu stellen. Wird in einem Verfahren dor dem ordentlichen Gericht 'eine Widerklage erhoben so hat der Kläger den Antrag, über die Widerklage vor dem Schiedsgericht zu verhandeln, bei der Beantwortung der Wider— 1. spätestens aber zwei Monate nach Erhebung der Widerklage, zu
ellen.
Das ordentliche Gericht hat Anträge auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht diesem vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Das Schiedsgericht kann einen Antrag trotz Versäumung der im Ab- satz 3 vorgesehenen Frist von zwei Monaten zulassen, wenn die Ein— haltung der Frist infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, daß seine Zuständigkeit bestehe oder nicht bestehe, ist für die Gerichte Deuischlands und Ruß⸗ lands bindend. :
Artikel 17.
Die zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichte e e. in Berlin und Moskau errichtet.
Das Schiedsgericht in Berlin ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands und Rußlands hat und ein dentscher Staal angehöriger ist.
Dag Schiedsgericht in Moskau ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wobnsitz in Rußland bat oder wenn er feinen Wohnsitz außer⸗ halb Rußlands und Deutschlands hat und ein russischer Staatg. angehöriger ist.
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