1918 / 225 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

=

2X.

3 .

2

. a » e.

3 , eee

*** n, ut -*

m mr m,. ö r . N * —— Q 2 ö w eee e,, .

ö

50, Deutsche Reichsanleihe e o Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 110 bis 120.

und 41 *)

Das Reich darf die Schuldversch

2

1 * 2 7 E Zins nicht z J .

* .

1

er jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. iber die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

. . * ß EDENGUKGEN: 1. Annahmestellen. Zeichnunasstelle ist bie Reichsbank. Zeichnungen werden von Montag, den 23. September, bis

Mittwoch, den 23. Oktober 1918, mitsags 1 Ahr

bei dem Kontor der Rei shauptbank für Wertpapiere in Berlin (Fosischedkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig— anstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegen genommen. Ole Zeichnungen können auch durch Vermitilung der preußischen Staatsbank (Königl. Seehandlung), der Preußischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweig— anstalten sowie sämtlichor Banken, Bankers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungsgesellschaft, seber Kreditgenossen⸗ schaft und jeder Postan stalt erfolgen. Wegen der Posizeichnungen siehe Ziffer T. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs⸗ scheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenlauf.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10 000, 5000, 2000, 1060, 500, 200 und 100 Mark mit Zins⸗ scheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oltober jedes Jahres, aus—⸗ gefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste Zinsschein ist am 1. Oltober 1919 fällig. .

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen elngetellt und in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000 und soo Mark mit Zinssche nen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli sebes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1919, der erste Zine schein ist am 1. Juli 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Sichatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Vanuar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1919, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mart für je 100 Mart Nennwert zurückgezahlt. Die Aus losung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsien Kriegsanleihe. Die nach dießem Plan auf die Auslosungen im Januar und Jull 1918 und Ja vuar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatz⸗ aum eisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit ausgelost.

Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Relcht' bis zum 1. Juli 4927 untündbar. Frühestens auf diesen Zeitpur tt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn— wert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 40 1ge, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mart für e 100 Mark Nennwert rückzahlbare. im übrigen den gleichen Tilgungsh edingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung sst das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanwessungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu lündigen, sedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3 ½ ο6ͤgige mit 120 Mark für je 1100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilqungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen

spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinsterinin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden von der verstärkten Auslosung im ersten Aus losungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen jährlich So vom

Nennwert ihres ursrrünglichen Betrages aufgewendet. Die erspärten

Zinsen von den ausgeiosten Schatzanweisungen werden zur Ein— lösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zuräckgezahlten Schatzanweisun gen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Aluslosung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgewsten Schatzanwelsungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus⸗ gelosten Schatzanwelsungen maßgebenden Betrage (110 0½, 115 9,9 oder 120 0ͤ9) fur ug rah,

4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die so / Reichs an leihe, wenn Stücke verlangt werden 98, M, 300 . wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. Oltober 1919 beantragt wird.. 97, 80 Markt 4a o Reichsschatzanweisungen .. . . 98, Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeschnungsscheines anzugeben. Werden derarlige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt⸗ lunge ste len nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.“

Zu allen Schatzanwessungen sowohl wie zu den Stüctn der Neichsanleihe von 10009 Mart und mehr werden auf Antrag vom Reichsbant⸗Direttorium aus- gestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Ümtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke der Relchsanleihe unter 1040 Mart, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunlaung fertlggestellt und voraussschtllch im April n. J. ausgegeben werden.

Wünschen Zelchner von Stücen der so, Relchsanseihe un ter i000 Mar ihre berests bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnstasse des Reichs zu beleihen, so lönnen sie die Ausfertlgung besonderer Zwischenscheine zweds Verpfändung bei der Darlehnalasse beantragen; die Anträge sind an die Sielle zu richten bel der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nich! an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändlgt, sond ern von der Relchs⸗ bank unmittelbar der ODarlehnstasse übergeben.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30 September d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 30. September ab.

Die Zeichner sind verpflichtet: 300,9 des zugeteilten Betrages spätestens am H. November d. I]. 2009 ö . . . . Dezember ö. 2599 ö 9 * 9. Januar n. 250. ' . * 6. Februar , zu bezahlen. Frühere Tellzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzelt, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beirägen des Nennwerts gestattet: doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mart ergibt.

Ole Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bel der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die zur Rückzahlung am 1. Oktober d. J. gezogenen Mark 200 000 000 509 Reichsschatzanweisungen von 1914 (l. Kriegsanleihe) Serie Vl werben bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern werden auf die mit diesen Schatzanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, se nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschatzanweisungen gezeichnet haben, s o, Stückzinsen für 130 Tage oder 41/9 0/ Stück⸗

zinsen für 90 Tage vergütet. Die 50, Reichschatzanweisungen sind

mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werben unter Abzug von 555g Diskont vom Zahlungs⸗ tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen. .

7. Postzeichnungen.

Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 50) Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 30. September, sse muß aber spätessens am 6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Vollzahlungen werben Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Voll⸗ zahlungen bis zum 6. November, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für * Tage dergufet.

8. mtausch.

Den Zeichnern neuer 41 0 Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der srüheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der 1, II., lV. und V. Kriegsanleihe in neue 41629;9 Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann seder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwerth zum Amtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Lmtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der⸗ senigen Zeichnungs⸗ oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatz= anweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle ein= zureichen. Die Einreicher der Amtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 506 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs⸗ anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 50/9 Schatzanweisungen erhalten eine Vergütung von Mark 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlleferer von 41/0 οᷣ Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Marl 2, so für je 100 Mart Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar /Juli⸗Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, bie am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April / Ottober⸗ Zinsen ausgesiatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von April / Oktober⸗ Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für 1 Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Amtausch verwendet werben, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuld verschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin Swös, Oransenstr. 2-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Amtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld⸗ verschreibungen, die nur für den mtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus⸗ reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Lmtausch nicht entgegen. Die Schuld verschreibungen sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs oder Vermittlungsstellen einzureichen.

Die zugeteilten Stücke sämtlicher Krieasanleihen werben auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Relchshauptbant flir Wertpaplere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung

geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet.

auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen.

Berlin, im September 1918.

Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertiaten Depotscheine werden

Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot sederzeit von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

Reichsbank⸗Direktorium.

Hav enstein. v. Grimm.

x-

K

ᷣ——

28

1 *

22

.

Deutseher Neichsanzeiger

Aer Gezugapreins betrãgt vierteljährlich 9 Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für gerlin außer den Rostanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch die Königliche & eschãstastelle S̊V. 48. Wilhelmstr. 2.

Einzelne Aummern ko sten 285 Rf.

Staatsanzeiger.

r 225.

Juhalt des amtlichen Teiles: Prdensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛe.

Helanntmachungen, betreffend Liquidation britischer Unter⸗ ö Aend der Verordnung über di Jerordnung zur Aenderung der Verordnun er die Regel des Fleischverbrauchs und den Handel nat , . . lusführungsbestimmung zu der Verordnung über die Preise ö. wen n ö. y . ö.

Jelanntmachung, betreffend Zulassung einer Firma als handels firma bes deutschen Wollhandels. ö ihk

BHelanntmachung, betreffend Zulassung einer Firma als be⸗ nn ann n. 3

Helanntmachung, betreffend Zwangsverwallung amerikanischer, ,,,. britischer, russischer und rumaͤnischer en. nehmungen.

helanntmachung, betreffend Beendigung einer Liquldatlon.

Lufhebungen von Handels verboten.

handels verbote.

. betreffend die Ausgabe der Nummer 126 des Reichs⸗

Gesetzblatts. Königreich Preußen.

krnennungen, Charakterverleihungen, Standes erhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

krlaß, betreffend gahlung der diätarischen Vergütungen an zur Probedienstleistung einberufene Militäranwärter.

nt n betreffend Aufhebung einer Zwangaever⸗ waltung.

lufhebungen von Handels verboten. ö

, 39.

Amtliches.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Obersten von Goerne das Eichenlaub zum Orden pour 19 mérite,

dem mr von Quednow und dem Hauptmann kühme den Orben pour se mérite,

dem Generalmajor Ullmann den Roten Adlerorden zwelter Klasse mit Schwertern,

dem Obersten (mit dem Range eines Brlgadekommandeurg) pon Heymann und den Obersten Schenck, Scheffer, sreiherr von Lyncker und Graf von Hopffgarten den öniglichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern,

den Oberstleutnants Klein und Müller⸗Zimmermann, den r g. Hünicken, Luchs, von Roemann, von kaulla, Rothmaler, Lan ge, Bir ck, Schulz⸗Welchhausen, von Löbbecke, Bartsch, Westerm ann, von Klösterlein und Held, dem Major von der Armee Häu ßer, dem Major der Neserve Bliesener, den Hauptleuten Schroeter, 6 . ray, Backhaus, Koeb ke, Frey. Dommenget, Brenken, r von Schaumann, Baron von der Recke, Schoeller und Großkreutz, dem Hauptmann von der Armee Maßmann, den Hauptleuten der Reserve Stoll, Kaus, Fablan, May, Hoff mann, Bolsle und Kopelke, dem Hauptmann der Landwehr Tobias, dem Rittmeister srelherrn von Buddenbr ock, den Oberlentnants Bater, Schildknecht und Bender, den Leutnants Rödenbeek, Driesel, Reum ann, Sehme, Pioske, Büchner und ven Pannwitz, den Leutnants der Reserve Zimmer, auffe, Preuße, Gruber, Gerlinghaus, Wie gand, oltfen, Pletz, Schweer, Peuse, Deike, Mehl⸗

ln sen, Aligelt, Ewelt, En ke, Tegtmeier, Weinrich,

ch, Bebermeyer, Hansen, Röseler, Meng, Füssow, Anders, Meyer, Wegner und Schwörer und dem Leutnant der Landwehr Bittner das Kreuz der Ritter e sanigichen Haugordens von Hohenzollern mit Schwertern

z den Offizierstellvertretern, Vizefeldwebeln Jertz, Reiß, hünling und Vizefeldwebel der Landwehr Heinatschel, n Vizefeldwebeln Rühl, Dörr, Raphael, Ritzdorf, Eroll, Biel in , Ehmke, Lange und Duscha, den Vize⸗ i dwebeln der 6e Reinowski und Stellmann, dem

Lizefelbwebel der Landwehr Rosenfelder, dem Sergeanten

eschie, den Unteroffizieren Strehlow, Amherg, Bilgen,

omgnn und dem Unberoffizler der Reserve Kehrwald das

NMilitãr / Verdien freu zu verlelhen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

him ten, Wirklichen Geheimen Ober⸗ , en ch

ei ottebohm n ,,, , nanzrat Pochham mer, vortragendem Rat im ninhsieriun, . * Riitiergutzbefitzer, Landes dõlonomierat

D 2

D

r,, 9.

Arntzeigenpreis für den Nan einer S. gespaltenen Einheit ageila v O Pf., einer 8 gespalt, Ginheitszeile S6 Pf. Mußerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Tenernngsznuschlag von 3 BG. O, erhoben,

Mnzetg en nim mt anz

8 . vis Rzntalige Seschastentene des cis. ae Statsameiens.

Herlin S à8, wih elmstraffe Per, n. 23

23. September, Abends.

und Landschaftsrat Lorenz auf Pianowo, Krels Kosten, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, ö. dem Pfarrer der Kaiser Wilhelm Gedächtnisgemeinde, Geheimen Oberkonsistorialrat D. Dr. Con rad in Berlin, dem ordentlichen Professor an der Universität in Marburg. Ge— heimen Regierungsrat Dr. Korschelt, den Oberverwaliungs⸗ , n, Professor Dr. Lotz, Klotzsch und Morgen— esser und dem Geheimen Regierungsrat, Professor Dr. Del⸗ rück in Berlin- Grunewald den Roten Adlerorben dritter Klasse mit der Schleife, dem Landrat Wegner in Freiburg, Elbe, dam Landrat und Polizeidirektor von Halfern in Saarbrücken, den ordent⸗ lichen Professoren an der Universität in Marburg, Geheimen Regierungsrat Dr. Hen sel und Geheimen Medizinalrat Dr. Hofmann, dem Geheimen Kon sistorialrat Hundt, Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats, dem Oberverwaltungtz⸗ gerichtsrat Kersten, dem ordentlichen Professor an der Unn⸗ versität in Königsberg i. Pr. Dr. Mitscherlich, bem ordentlichen Professor an der Königlichen Akademie in Braunzberg Dr. Schulz, dem Oben lonsistorialrat Bender in Breslau, dem Pastor, Superintendenten und Kreltzschulinspektor Kläm bt in Puschkau, Landkreis Schweidnitz, den Rechnungsräten Daniels im Ministerium der geistlichen und Uaterrichts angelegenheiten und Bavendamm beim Goangelischen Oberkirchenrat, dem Re⸗ gierunggsekretär, Rechnungsrat Emundts in Cöln⸗Chrenfeld, dem Sberzollinspektor Müller in Berlin und dem Kaufmann und Lotterieeinnehmer Gerike in Magdeburg den Roten Adlerorden vierter Klasse dem RNeglerungs pn asidenten Freiherrn von Massenbach in Potsdam, dem Propst an St. Petri, Geheimen Ober⸗ konsistorialrat, Professor D. Dr. Kawerau in Berlin, dem ordentlichen Professor an der Universität in Berlin, Geheimen Regierungsrat Dr. Erdmann, den DOberverwal⸗ tungsgerichtsräten Brasch und Dr. Dam me den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Landrat von Schlechten dal in Cöln⸗Mülheim, dem Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. von Grimm, dem Geheimen Regierungsrat Knaus in Cöln, dem Regierungs⸗ und Ge⸗ heimen Medizinalrat Dr. Rusak ebendaselbst, dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Hübschmann in Greifg⸗ wald, den Regierungsräten Mand und Früchel in Danzig und dem Forstmeister a. D. Ro os in St. Wendel den König⸗ lichen Kronenorden dritter Klasse, dem Geheimen Kanzleisekretär Do dt beim Evangelischen Oberkirchenrat den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Amtsgerichtsassistenten, Gerichtssekretär Baader in Lübbecke und dem Lokomotivführer a. D. Menke in Gießen das Verdlenstkreuz in Gold, ; dem Gendarmerieoberwachtmeister Sauther in Paber⸗ born, dem Fußgendarmerlewachmmeister a. D. Otto in Schweich Landkreis Trier, dem Eisenbahnlokomotwführer a. D. Fint in Gemünden, Bayern, und dem Eisenbahnzugführer a. D. ö. in Frankfurt a. M⸗-Niederrad das Verdienstkreuz in lber, dem Fußgendarmerlewachtmeister Krümmel in Markolden⸗ dorf, Kreis Einbeck, dem Bahnwärter Stock in Wirtheim, Kreis Gelnhausen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Zimmer in Arheilgen, Hessen, und dem bisherigen Eisen⸗ vahngüterbodenarbeiter Isbarn in Hamburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, . dem Bürgermeister a. D. Lips in Gottsbüren, Kreis Hofgeismar, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Stage in , den Polizeiwachtmeistern Henne und Tettinger, dem ZSchutzmann Richter, sämtlich in Cöln, dem Geheimen Kanzlei⸗ diener Vahl heim Evangelischen Oberkirchenrat, dem Diener Lauer beim Hygienischen Instltut in Marhurg, dem Wärter Siebert beim Anatomischen Institut in Königsberg i. Pr., dem Pförtner Lemke in Königsberg i. Pr., dem Eisenbahn⸗ unterassistenten a. D. Simonsen in Eggebek, Landkreis lensburg, den Eisenbahnschaffnern a. D. Balser in Wieseck, ö und Stave in Tungendorf, Kreis Bordesholm, den isenbahnweichenstellen Jung in Limburg und Lapp in Hanau, dem Eiern hahe hen tent! a. D. Achtste in in Bad Ems, dem Eisenbahnhilfsschaffner a. D. Drenk⸗ . in Hamburg Rothenburgsort, dem Eisenbahn⸗ chrankenwärter a. D. Will in Ennerich, Oberlahnkreis, dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Reincke in Hamburg, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenvorarbeiter Zschauer ebenda⸗ selbst, dem bie herigen a,,. Beuk in Altona, dem bisherigen Elsenbahnmagazinarbeiter Bernhardt in Klein Karben, Hessen, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Richter in Wittenberge und dem bigsherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Borch mann in Berge, Kreis Westhavelland, das Allgemeine Ehrenzeichen, . dem bisherigen Eisenbahnbeleuchtungsarbeiter Stock in rankfurt a. M. und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Post . Hamburg das , Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Leutnant der Reserve Ahlborn, dem Offizier⸗ stellvertreter, Vtzefeldwebel der Neserve Dohse, dem Vize⸗ feldwebel Howahr, dem Sergeanten der Reserve Hasse, den Unteroffizieren Eilers und Ehlers, dem Sanitätgunter⸗ offizier Brand, den Gefreiten Waloczyk und Ulber, dem

Musketier Fiedler,

1918.

dem Landsturmmann Gärtner, den . Godde und Krieger die Rettungsmedaille am ande zu verleihen.

Postscheckkonto: Berlin 41 821.

Deutsches Reich.

Seine Maje stät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

das Mitglied des Kaiserlichen Statistischen Amts, Geheimen Regierungsrat Dr. Feig zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftzamt zu ernennen sowie

dem Geheimen expedierenden Sekretär im Reichswirt⸗ schaftsamt Walther und dem expedierenden Sekretär und Kaltulator bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat⸗ ö Leibrich den Charakter als Rechnungsrat zu verlelhen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst 1 den Großherzoglich hessischen Finanzassessor a. Dr Max Wiegand und den Königlich preußischen Gerichte⸗ assessor Dr. Wilhelm Oito an, ,. durch Bestallung vom 5. September 1918 zu Kaiserlichen Regierungsräͤten und zu ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungs amta ma ernennen.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. 322) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidatlen britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liguldation über das im Grundbuche von Dahlwitz Band IV Blatt 87 , . den Erben des verstorbenen Trainers John Charles Daley gehärende Grundstück angeordnet (Liquidator: Privatier Eduard Micha in Dahlwitz). Berlin, den 19. September 1918. Der Reichskanzler (Reichs wirtschafts amt). Im Auftrage: von Jongquisres. .

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

323) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Jull 1916 (Reicha⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des eils bes britischen Staatsangehörigen Ludwig Neumann an dem um Nachlaß des verstorbenen Rentners Hugo Neumann ge⸗ ngen Grundbesitz in Rosenhammer angeordnet (Liquidator: Rechttzanwalt Dr. M. Friedländer in München). .

Berlin, den 19. September 1918.

Der Reichskanzler (Reichs wirtschafts amt). Im Auftrage: von Jonquiéres.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung über die Regelun bes Fleischꝛverbrauchs und den Handel mi Schweinen. ;

Vom 260. September 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen * ; 8e

Sichetung der Volksernächrung vom - Mai lens. fe

bl. S. 401) 18. August Idi eiche ö S 835 wird verordnet: Artikel 1

In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schwelnen vom 19. Oktober 1917 (Reicht. Gesetzbl. S. 949) werden aged , vorgenommen: i . 4 sz an die Stells von 5 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende

orschrift: „Für je 4090 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein Huhn (Hahn oder Henne) sind die Iiir , abschnitte einer Woche, für einen jungen Hahn bis zu einem 1 Jahr die einer halben Woche in Anrechnung in ringen.“

2. Hinter 5 14 wird als § 14a folgende Vorschrift eingefügt:

„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen . Behörden können anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche ,, vorgenommenen oder nicht vor⸗ schriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes, der Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann.“

3. 5 18 Abs. 2 erhält unter Streichung des Punktes folgenden

atz: xsoweit sie nicht gemäß § 142 für verfallen erklärt worden sind. * Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 26. September 1918 in Kraft.

3us