1918 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Für die Frist gelten bie Vorschriften des § 11 Abs. 1, S 12 Abs. 2. S 14 Die Begründung muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wird; 2. die Angabe der Beschwerdegründe, und zwar: a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, . Db) insoweit die Beschwerde darauf gestützt wird, daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Verstoß oder den Mangel ergeben. F

Einer Rechtsbeschwerde können sich die übrigen Beschwerde—⸗ berechtigten bis zum Ablauf der Begründungsfrist anschließen. Die Anschlußbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Einlegung zu begründen. Im übrigen gelten für die Anschlußbeschwerde die Vor⸗ schriften über die Einlegung und die Begrünung der Rechts beschwerde.

Die Anschließung verliert die Wirkung, wenn die Rechts— beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. 516 .

Hat sich ein Beschwerdeberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist der Rechtebeschwerde angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er selbstaldig Rechtsbeschwerde eingelegt.

3

Ist die Rechtsbeschwerde bei einer Vorinstanz e, , ,

o ist sie von der Behörde, deren Entscheidung ann ochten ist, nach blauf der Begründungsfrist mit der etwaigen Begründung, den Akten und sonstigen Unterlagen, den in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen oder Abschriften hiervon dem Reichsfinanzhof mit Bericht oder Begleitschreiben zu übersenden.

Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof eingegangen, so übersendet er sie mit der etwaigen , der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird. Diese Behörde hat dann nach Vorschrift des Abs. 1 zu n n,

X 1 6 8

Die Uebersendung nach § 17 erledigt sich, wenn die. Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhilft. Im Falle des 5 17 Abs. 2 ist dem Reichs finanzhof hiervon Nachricht zu

geben. 19

? .

Der Reichsfinanzhof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die n an . statthaft und ob die Einlegung und Be⸗ gründung in der gesetzlichen 3 und Frist erfolgt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als un⸗ ulässig zu verwerfen. ' . ö . die . emachten Beschwerdegründe nicht zu oder treffen sie zwar zu, stellt g aber die angefochtene n,, sonst . dem Inhalt der Akten als richtig dar, so ist die Rechts— beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. .

Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist vie angefochtene Entscheidung aufzuheben und nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhefs und über die Reichsauf⸗ sicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 969) zu verfahren; will der Reichsfinanzhof in der Sache selbst entscheiden, so kann er zunächst durch Zwischenurteil die angefochtene Entscheidung aufheben. 8 2b

Wird die Rechtsbeschwerde weder als unzulässig verworfen noch als unbegründet zurückgewiesen und ist sie von einem anderen als dem Steuerpflichtigen eingelegt, so sind dem Steuerpflichtigen die Geschwerde und die Begründung abschriftlich von Amts wegen zur chriftlichen Erklärung zuzustellen. Zur Abgabe der Erklärung be— ö der Vorsitzende eine Frist.

J Die oberste Landesbehörde n auf ihr Verlangen ö, . als Beteiligte . Der Senat kann sie um Beteiligung am Verfahren ersuchen.

erg e. 8 Reichsaufsichtsbehörde von ihrem Rechte aus 5 23 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. Gebrauch, so wird sie Beteiligte.

§ 22 Der Senat kann den erforderlichen Beweis auch von Amts wegen erheben. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften der Bivilprozeßordnung sinngemäß.

23

Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vor⸗ sitzende den Termin. J J

Zum Termin sind der Steuerpflichtige und die übrigen Be— teiligten C8 20, 21) mit dem Bemerken zu laden, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden werde.

§ 24

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. !

Die Oeffentlichkeit ist durch einen öffentlich zu verkündenden Heschluß auszuschließen, wenn der Sengt dies aus Gründen des öffentlichen . oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn der Steuerpflichtige es beantragt. . .

ür die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Ver— handlung und über die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sowie mit n . und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. Ist eine bei der Verhandlung vom Verhandlungsort entfernt worden, fo wird in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. 3 ; .

Geschäftsmäßige Vertreter, die nicht Rechtsanwälte sind, können zurückgewiesen werden. ö .

Zu der, mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokoll— ührer zuzuziehen, wenn Aussagen von Zeugen und Sachverständigen fi ustellen sind oder der Vorsitzende aus besonderen Gründen die . eines Protokolls für erforderlich erachtet. Ist ein Proto⸗ kollführer nicht zugezogen, so hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglled des Senats einen kurzen Vermerk über den wesentlichen Hergang der Verhandlung zu den Akten zu bringen.

§. 25 Die mündliche Verhandlung kann, wenn es zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise aus besonderen Gründen außerhalb des Sitzes des Reichsfinanzhofs abgehalten werden.

§ 26 Der Vorsitzende leitet die , . J e Sie beginnt mit dem Vortrag der Sache durch ein Mitglied des Senats. Hierauf werden die Beteiligten gehört. 282 4 4 8 27 .

/ 2 * Die Rechtsbeschwerde kann in jeder Lage des Verfahrens bis zur Urteilsfällung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat

den Verlust der Rechtsbeschwerde zur Folge.

§ 28

Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann das Ur⸗ leil nur von den Mitgliedern gefällt werden, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. .

Dig Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienst⸗ alter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der jüngste stimmt zuerst, ker Vorsitzende zuletzt. Ist ein Berichterstatter ernannt, . gibt dieser seine Stimme zuerst ab; ihm folgt in der Stimmabgabe ein etwaiger Mitberichterstatter.

§ 29 .

Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, ö Verstoß widen den klaren Inhalt den Akten vorliegt oder das erfahren an wesentlichen Mängeln leidet, unterliegen nun die geltend gemachten Gründe (6 14 Nr. 2b) der Prüfung des Senats. Im übrigen ist

. . * ze steard gemachten * . 8 6 82383 m n die tm gemachten der Senat bei feinen Entscheizung nicht an die geltend

Gründe gebunden. ; . . * Er entscheidet, sdweit Verfahrensmängel behauptet e. . seiner freien, aus dem ganzen Inhalt der Verhandlungen un 2 Ergebnis einer Beweisaufnahme geschöpften ,,, gleiche gilt, wenn er unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung . a qe fe kennen will in der Sache selbst erkennen will. . 3 Die von einem Beteiligten vorgebrachten tatsächlichen 35 tungen können, wenn sich die anderen Beteiligten nach Kenntnisnahme nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung oder sonst daruder erklärt haben, für zugestanden erachtet werden. ö ö Die Urteile des Reichsfinanzbhofs sind zu begründen und in 9 Uischrift von den Mitgliedern, die bei der Entscheizung mitzemwirtt haben, zu unterschreiken. Ist ein Mitglied an der Unterschrift ver⸗ hindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderung grun * Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten Mitglied unter dem Urteil bemerkt. *

In jeder Endentscheidung sst über die Kosten des Verfahrens zu befinden und der Wert des Streitgegenstandes festzustellen.

Wird die Sache in eine der Vorinstanzen zurüchee wiesen, so kann dieser die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichs sinanzhof und die Teststellung des Wertes des Streitgegenstandes über⸗ tragen werden. Die Vorinstanz hat die Entscheidung darüber dem Reichsfinanzhof mitzuteilen.

831 J Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mit einfache: Stimmen⸗ mehrheit. . . pe e, sich in Beziehung auf Summen, üer die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine dis Mehrheit für sich hat, se werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für Tie nächst geringere abgegebenen so lange hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. 88 ; =

Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteills oder des e, n, er, daß das Urteil den Beteiligten. zugestellt werden solle. Die Verkündung des Urtenls geschieht durch Verlesen der Urteilsformel; auch kann der wesenkliche Inhalt der Gründe mit⸗ geteilt wewen. R ;

Das Urteil ist den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 33 Die Urteile ergihen im Namen des Reichs. ; Im Urteil sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben, namentlich aufzuführen; auch ist den Sitzungstag anzugeben, an dem es gefällt ist.

§5 36 ö V Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil können vom Senate n berichtigt worden. Der Be⸗ nichtigungsbeschluß ist auf der Enischeidung und den Ausfertigungen zu vermerken. ö 6

Fehlt eine Kostenentscheidung im Urteil, so ist dieses von Amts wegen zu ergänzen. Den Ergänzungsbeschluß ist den Beteiligten zü—⸗

tellen. zuf 8 35

Die Urteile werden zugestelll . ; a) dem Steuenpflichtigen durch die Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, nach den für sie geltenden Vorschriften; b) den übrigen Beteiligten durch den Reichsfinanzhof nach § 10. S 36 6. J Für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Begründungs—⸗ frist gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßonrdnung über die , in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Notfrist. .

§537 .

Gegen Urteile steht den Beteiligten den Antrag auf Wiederauf— nahme des Verfahrens zu. ö. den Antrag gelten die Vorschtzifken der Ss§8 578 bis Bs und der ss 556 bis 68g der Zivilprezeßordnun sinngemäß. Die obersfe Landesbehörde ist zu diesem Antrag au dann berechtigt, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligt hatte,

Der Antrag ist beim Reichsfinanghof fchriftlich er zu Protokoll anzubringen und vom an,, ,, den übrigen Beteiligten zuzu⸗ n. Für das wejtere Verfahren gelten die Vorschriflen dieser

1dnung sinngemäß. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist unter Auf⸗ hebung des angefochtenen Urteils erneut zu erkennen.

III. Beschlußverfahren 1. Allge meines

5 38 .

Im Beschlutzerfahren entscheidet der Reichsfinanzhof in der Be⸗ setzung von drei Mitgliedern einschließ ich des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschllußfassung darf nicht mehr als ein Hilfsrichter teilnehmen.

8 39 . ö. die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des 1, soweit nicht durch Reichbgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 40 Die Beschwerde ist nicht an die Beschränkumgen des § 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usmw. gebunden. In ihr können auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. 34

Für die Beschwerde gelten sinngemäß dig Vorschniften über die Rechbsbeschwerde, soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestümmt ist.

§ 42 An Stelle der 85 14, XR treten folkende Vorschriften: Die Berründung, der Beschwerde muß enthalten: 1. die Erklärung, imvieweit, die EGntscheidung angefochten und deren Aufhehung beantragt wird. 2. , der Beschwerdegründe und etwaiger Beweis⸗ mittel. Ist die Beschwerde zullässig, so hat der Reichsfinanzhof in der Sache selbst zu entscheiden. . In seinen Ermittlungen und der Erhebung von Beweisen ist er unbeschränkt. Für die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vor— schriften der Zibilprozeßordnung.

2. Doppelsteuersachen

!

8 43

In Fällen des 8 14 Nr. E des Gesetzes über die Erxichtung eines Raichsssimanzhess usw. betzrägt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf das Tages, an dem der Steuerpf'achtige von den ablehnenden Entschließungen der obersten Landesbehörden der be— teiligten Bundesstaaten oder von der Steuerregelung Kenntnis er— langt hat. 4.

; ö . §5 . . 5 Die Doppelsteuerbeschir erde wachs 14 Nrä 1 des G g , 5 ihrer

die Errichtumg ihes Reichsfinanzhofs usw. soll * gleichzei ig mit Einlegung begründet werden.

Bei Baschwerden über Doppelbesteuerung in den Fällen des 5 14 Nr. I und 2 des Gesetzes über Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. sind die obersten Landesbehörden und auf deren Verlangen in den Fällen des 8 14 Nr. 2 auch die betroffenen Gemeinden um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen G 21 Abf. 1 dieser Ordnung). Ihnen find die Beschwerde und die weiteren Schriftsätze, soweit erforderlich, ab— schriftlich mitzuteilen.

§ 46 Wird während eines t e Verfahrens wegen Geltend— machung der Steuerforderung eines neuen Steuergläubigers Doppen— steuerbeschwerde nach S 14 Nr. 1 des Göesetzes über die Errichtung eines

Reichsfinanzhofis usw. erhoben, so ist sie in das schwobende Verfahren

einzubeziehen.

Würd während gines schwebenden Verfahrens von einem neuen

2 des Gesetzes

Doppelbestene rung nach ö 2 r Folge hat, so

nes Reichsfinanzbofs usw. Fu s ö des ne n en mr binnen einem Mongt, nach des Tages, an dem er von der Entschließung der oberften dandes oder ven der Steuerregelung Kenntnis erlangt hat, die Gind in das Verfahren zu beantragen.

Steuerglau iger Steueryfl i r m früheren

Wird nach entschiedener Sache pon einem neuen eine Steuerforderung geltend gemacht, so kann der erneut Doppel steuerbeschwerde erheben. fahren Beteiligten sind zuzuziehen.

Die an de

Entscheidu

8 Der Reichsfinanzhof stellt sei ngen in Dappesstenet.

sachen den Beterligten nach 8 16 selbst zu. ; IV. Kosten 1. Kostendes Reichsfinanzhofs

5 ö ine Erhebung von Stempelabgaben findet nicht statt. Urkunden, von denen im Verfahren Gebra nur inscweit einer Stempelabgabe unterworfen, Gebrauch sein würden.

uch gemacht wind, si als sie es ohne i

8 m Verfahren vor dem Reichsfingnmhof werden Kesten (Gebübr und ö. nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erh ge,

6finanzhof werden Gebühre genstandes erhoben. . t sich nach t mindestens 50 edeutung für den Steuerpflicht besonderem , so kann der Senat eine Erhöhung bis auf bat Doppelte beschließen. .

vgn Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn sich das Ver— fahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder des Antrags erledigt. n ;

Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte, wenn eine mündliche

Verhandlung oder eine Beweisaufnahme st

Für das Verfahren vor dem Reich nach dem Werte des Streit Die volle Gebühr bemi kostengesetzes; sie betr stand von besonderer

8 des deutschen Gerichtz. ark. Ist der Streitgegen⸗

gen oder von

attgefunden hat.

An Auslagen werden erhoben:

Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil der Beteiligte es unterläßt, einem von Ama

wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, .

2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließlich der mit diesen Gebühren zu eihehenden Reichs abgabe. ;

3. die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung,

„die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen,

die Reisekgsten der Beamten des Reichsfinanzhofs bei Ge— schäften außerhalb des Dienstsitzes, .

die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige vom Reichsfinanzhof zugezogene Pers zahlenden Beträge.

§ 53

Auf die Berechnung der Schreibgebühren sind die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes anzuwenden. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Ferm erzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungzen und der⸗ gleichen wird die Schreibgebühr vom Präsidenten des Reichsfinanzhofs

Für die won Amts wegen zuzustellenden Musfertigungen und Ab— schriften werden keine Schreibgebühren erhoben.

8 54 Zur Deckung der won den Beteiligten nicht zu ersetzenden Aus. lagen wird eine Abfindung von 15 vom Hundert der zur Hebun gelangenden Gebühr (6 5) erhoben. Sie beträgt höchstens 50 Mark.

Das Reich und die Bundesstagten sind won der Jahlung von Gebühren und der Abfindung (5 5) befreit. . Gemeinden, die sich in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Gefetzes über 6 eines Reichsfinanzhofs usw. am Verfahren beteiligt

onen für deren Tätigkeit zu

Das gleiche

8 56

Gebühren werden nicht erhoben in einem Verfahren, das die Rechtebescwerde die Beschwerde oder einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde, einer obersten Landesbehörde oder einer zur Wahrnehmung des streitigen Steuergnspruchs dem Steuerpflichtigen egenüber berufenen Behörde zum Gegenstande hat. ann berechnet werden, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren ver, schuldet oder im Verfahren Anordnungen, Ladungen oder andere Rer. fügungen nicht befolgt oder offenbar unbegründete Anträge oder Ein. wendungen erhoben hat.

§ 57

.Der, Senat ist befugt, von der Erhebung von Kosten, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten (Rntstanden sind, ganz oder teilweife abzusehen; er kann auch für die urücknahme einer Rechtsbeschwerde, einer Beschwerde oder eines ntrags oder für eine abweisende Entscheidung Gebührenfteiheit ge⸗ währen, wenn das Anbringen auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.

Eine Gebühr

8 58 . Der Senat ist befugt anzuordnen, daß Auslagen, die durch eine Amts wegen veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, von den igten nicht einzufordern sind. ;

sten werden fällig, sobald über sie entschieden oder das ahren ohne eine solche Entscheidung beendigt ist. Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.

. 5 60 k chforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zu⸗ wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalender= i. nach Erledigung des Verfahrens dem öffnet worden ist.

§ M ö ; osten werden durch die Geschäftsstelle des Reichsfinangzhofs Kostenansatz entscheidet der Senat

Zahlungspflichtigen er⸗

Ueber Frinnerungen gegen den ohne mündliche Verhandlung gebüh

den die ihnen

lẽhenden Auslagen. , ,, . 2. Kostentragung und- Kostenerstattung—

Wer zur T

der Kosten des stimmt, einem

J Reich finanzhof erststtet en anderen

chf gin seiner Erfuchen en

81

durch erer

§ 66 1ggung der Kosten verurteilt worden ist, ist Schuldner Verfahreng und, hat, fow eit 8 57 nichts anderes be, gstwaigen Beteiligten deffen Lotwendige Auslagen zu ersta In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, der das Verfahren veranlaßt hat, Schuldner der Kosten. z Schreihgebühren ist der Äntragsteller oder were on Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die er= von Abschriften beizufügen. ng eines Rechtsanwa

Verwa 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen

Schuldner der unterläßt, einem v forderliche Zahl

Die Kosten der Zuziehu voll mächtigten sind nur für notwendig erklärt h

lts oder sonstigen. Be zu erstatten, wenn der Senat die Zu hung

Steuergläubiger eine Steuerforderung geltend gemacht, die eine weitere

Wirz die Nechtcheschherde, Hie Bescherde ober in sonstigh rag des Steuemflichtigen als unzuscssig vemwworfen oder a

unbedründet zurückgewiesen, so sind dem St

Hersahrenz kor dn Fel kein en ae ene hf ichtigen di⸗ stosten dee

uerlegen.

Vat die Mechtsbeschwerde, die Besch ö 6 Die werde i , des Steuerpslichtigen den Erfolg, daß, e r n e fan, Antrag de er enn ine en en in zie, Vorin tan; in . U ch esuhrers entscheidet, so sind * . aer n. is entscheidet, so find die Kosten auf⸗

a) wenn sich di ichsaufsichtsbehör ili ; . . Reichsaufsichts behörde beteiligt hat, onst der Kasse des Bundesstaats dessen Behörde die streiti sotkerun gen Steugrpflicht gen gegen ber ö . ) in . Fällen des 8 16 Nr. 2 des Gesctzes über die Er⸗ rich 26 ines Reichsfinanzhofs ufw, sofern es sich um Ge— meindestenern handelt, den am Verfahren beteiligien Ge—

der

meinden.

Hat dis Rechtebeschwerde, die Bes trag des Steue rpflichtigen die Wirkung, Ungunsten entschieden wird, so sind die K aufzuerlegen. Ihm können auch im F erlegt werden, wenn die Aufhebung einer Tatsache beruht, die der Stene instanz geltend machen konnte.

. ĩ § 66.

Wird die angefochtene Entscheidung auf die Rechts de, di i,. . . . . St rer g , , g en unter d ichti ; h fe,, . . nter die Kostenpflichtigen (G8 64, 66)

§ 67.

Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbe de, di schwerze oder inen sonstigen Antrag der e , , , ng im Falle ihrer Verwerfung oder Zuxrückweisung die Reichs kasse; im Falle der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung treffen die Kosten die Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde zur Wahrnehmung der streitigen Forderung dem Steuerpflicht gen gegenüber herufen war.

Die Kosten des erfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Be— schwerde oder einen sonstigen Antrag eines, Bundesstaats oder der Be— hörde eines Bundesstagts treffen die Kasse dieses Bundesstaats. K ö, Fällen können dem Steuerpflichtigen de Kosten insoweit auferlegt werden, als sie durch fein Verschulden entstanden sind. Wird in den Fällen von Ab. 1 Saß 2, Abf. Z nach 11 des ,,, G n, e. i lin far; usw. in der Sache zuungunsten euerpflichtigen entschieden, so ist die Erste de ihm erwachsenen Auslagen ausgeschloffen. VJ

§ 66.

Die Zurücknahme der Nechtöbeschwerde, der Beschwerde oder ei es sonstigen Antrags hat die e. zur Tragung der Kosten und ure . stattung der notwendigen Auslagen eines chwaigen Beteiligten zur . Diese Verpflichtung ist auf Antrag durch Entscheidung auszu⸗

rechen.

S 69.

Mehrere zur Traqung der RKosten verpflächtete Beteiligte haften nach Kopfteilen; bei einer erheblichen Verschiedenheit der . kann die Beteiligung zum . der Kostentragung genommen werden

Werden die . mehreren Beteiligten a5 Gesamtschuldnern auferlegt, so haften sie auch für die Erstattung als Gesamtschusdner.

§ 7b.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund

einer Entschejdung über die Kostentragung geltend w

Das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist beim Reichsfi nanzhof J oder . Protokoll anzubringen. Die Fest⸗ setzung erfolgt durch dessen ,, . Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist.

Der Kostenfestsetzungebeschluß wird dem Antragsteller und dem Erstattungs pflichtigen ö unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung, von Am ks wegen zugestellt.

,, , k . . . von .

ustellung an Erinnerung beim Reichsfinanghof angebracht werden. s die Erinnerung entscheidet der . . / § 71.

Aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen findet die wangs⸗ bollstreckung nach Maßgahe 9. am Orte der Zwangswollstre . t , öffentlich⸗ rechtlicher Forderungen geltenden nin

hriften statt.

8. TR. . 6 , echung der von ihm festgesetzten Strafen erfolgt dun mittlung 4. dern des Bundesstaats dessen Behörden in erster Instanz, üher den streitigen Ansprmuch entschicden haben. Die Landesdehörde ist berechtigt, die Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vor— schriften zu stunden und niederzuschlagen. § 3. Im Verfahren por dem Reichsfinanzhof finden die für bürger— liche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschtiften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und die Vorschriften der Gebührenordnung für Feugen und Sachherständige sinngemäß Anwendung. Soweih auf Ersuchen des Reichsfingnzhofs Landesbehörden tätig werden, gelten ür die Gebühren der Rechtsanwälte, der Jeugen und der S = ständigen die für die Landesbehörden maßgebenden Voischriffen. V. Schluszvorschriften. / 74.

Diese. Orhnung tritt mit dem J. Oktober 1918 in Kraft. Ist eine Entscheidung, . die nach § 25 Abs. 2 des Gese über die Errichtung eines ,,, usw. der Reichsfinanzhof angerufen werden kann, wor dem 1. Oktober 1918 erlassen, fo beginnt die Beschwerdefrist mit dem 14. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nach § 11 Abs. 2 mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird.

Berlin, den 21. September 1918.

Der Reichskanzler. be, In Vertretung: Graf von Roedern.

Bekanntmachung.

Für dag im Hamburgischen Staatsgebiet hefindliche Ver— mögen der Firma J. Henry Schröder Co., London, ist an Stelle des Kaufmanns Otto Krauel der Kaufmann Eduard Ventz in Firma Eugen Urban zu Hamburg, Brook 2, zu m

Zwangsverwalter be stel lt worden.

Hamburg, den 21. September 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Geweibe.

, m,. i, , ,

Bekanntmachung.

i Gtund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise tung französischer Unternehmungen, vom

die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 835. Liste.

Die Erbanteile der französischen Staatéangehörigen: 4. Herrenschmidt,

Moritz Fernand, in Epinal, b. Alice geb. Herrenschmidt, Ehefrau von Georg Moritz ützenberger, in Lausanne, e. Johanna Karoline geb. Herrenschmidt, Ehefrau von Alfred Guth, m Epinal, an dem Nachlaffe des am 16. August 1917 zu Cpinal verflorbenen Eugen Theodor Alfred Herienschmidt aus Straß—

4

burg (Zwangzverwalter: Unterstaatssekretür a. D. Exzellenz Mandel in Straßburg).

Straßburg, den 19. September 1918,

Ministerlum für Elsaß Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Bickell.

Bekanntmachung.

Gemäß s 2 1II der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und Ziffer 2 der Anweisung des Ministeriums hierzu vom 1. Oktober 19715 (3. u. BM BI. S. 305 wird dem Kaufmann Julius , . in Straßburg, Neuestraße 260, die Wiederaufnahme des Hande ks mit Gegenständen des täglichen und des Kriegsbedarfs gestattet.

Straßburg i. Els., den 7. September 1918.

Der Polizeipräsident. von Lau tz.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 127 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. Sl? eine Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung, vom 2. September 1918.

Berlin W. 9, den 23. September 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Regierungsräte Dr. Honig in Memel, Dr. Wrede in Wehlau, von Rappard in Pr. Eylau, Dr. Klamroth in Heilsberg, Schluß in Fischhausen und von Saldern in Habelschwerdt zu Landräten zu ernennen.

Der Ilse, Bergbau⸗Attiengesellschaft zu Grube

Ilse N. L. wird hiermit das Recht verliehen. die Parzellen Gemarkung Rauno im Kreise Kalau Kartenblatt 1 Nr. 122, 123, 49, 242/52, 241/51 und Kartenblatt 2 Nr. 661/149, 62/135, 763 / 135, 746/136, S800 / 135, 7 10, 138, 711 / 138, 726,133, 778 138. 779,139, 780, 139, 797/138, 724/141, 25/141, 764, 143, 146, 554/147, 603/149, 612/152, 64 153, 787,232, 788/731, 7890 sst, 790 / 232, 593 / 231, S3 / 54, 784,231, 785/231, 601/149, 662/149, 812/230, os / 29, 720 / 143, 766 / i654, 7821154, 155, 786/232, soweit sie zur ö des Bergwerksbetrlebes des der Altiengesellschaft gehörigen Braunkohlenbergwerls Renate im Kreise Kalau erforderlich sind, auf Grund des Ge— setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1854 (Hesetzlamml. S. 22 im Wege der Ent⸗ n zu ermerben oder, sowest dies ausreicht, mit elner dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungtrecht ian. nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 12. September 1918.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestãt des Königs. Das Staats ministerium. von Breitenbach. Sydow. Drew.

Der Braun kohlen- und Brikett⸗Inbust rie Aktien— ge ellschaft in Berlin, Mohrenstraße 10, wird hiermit das secht verliehen, die Parzellen Gentarkung Bockwitz im Kreise Liebenwerda Kartenblatt 1 Nr. 129,153, 2175, 207 5, 19456, 218/ 6, 21216, 7, 9g, 10, 123,62, 196,11, 197/12, 198/11, 199,12, 200,41, 201,12, 202,11, 203/12, 179/13, 180/13, 181/13, 182 / 13, 210 / 37, 132,14. 133 / 14. 134/14, 135/17, 136/17, 46, 164/63, 155/63, 360, 1601/47, 102347, 15, 32, 16, 19, 20, 206/51, 22, 23, 24, 25, 26, 145 27, 146/27, 151,656, 152/56, 1653/56, 122 62, 137/57, 138/57, 33, 59, 60, 61, 139/28, 140/28, 31, 384 und 35, soweit sie zur Anlegung einer neuen Abraumhalde für das der Akriengesellschaft gehörige Braun⸗ kohlenbergwerl Marie⸗Anne bei Kleinleipisch im Kreise Lieben⸗ merda erforderlich sind, auf Grund des Gefetzes über bie Ent— eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. 9 221] im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 17. September 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät . des Königs. Das Staats ministerium. von Breitenbach. Sydow. Drews.

Ministerium des Innern.

ö 9 Landrat Dr. Honig ist das Landratsamt im Kreise emel, . gen Landrat Dr. Wrede das Landratsamt im Kreise ehlau, ü ö 6 Landrat von Rappard das Landratsamt im Kreise r. Eylau, ! ten Landrat Dr. Klamroth das Landratsamt im Kreise eilsberg, dem Landrat Schluß das Landratsamt im Kreise Fisch⸗ hausen und dem Landrat von Saldern das Landratsamt im Kreise

Habelschwerdt übertragen worden.

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Bekanntmachung.

Das unterm 21. Juni 1918 gegen den Kaufmann Bruno Behxendt in Allenstein, Königftraße Nr. I8, erlassene Verbot des Handels mit Zigarren, Zigaretten und Tabak wird vom 22. September 1918 ab hiermtt wieder zurückgenommen. Allenstein, den 17. September 1918.

Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.

Bekanntmachung.

Dem Käsefabrikanten August Debers in Bor um, dem ich auf Grund der ö über Käse vom 20. . 1916 in e

Verbindung mit § 1 der e n machung über die Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel vom 33. September 1915 den

Betrieb geschlossen und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt hatte, gebe ich den Betrieb und Handel wieder frei. Hildesheim, den 20. September 1918. Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.

Bekanntmachung.

Dem Häckermeister Johann Dickgreber in Ca— strop, Straße, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung zom 25. September 191. (GBl. S. 603 den Handel mii Backwaren jeglicher Art wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. Castrop, den 12. September 1918. Der Bürgermeister

Bekanntmachung.

Firma Remigius Wellen, hier, habe ich auf Grund undesratsverordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen September 1915 den Handel mit Vanillin⸗ . Die Kosten dieses Verfahrens fallen der en zur Last.

Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.

vom Handel vom 23. zucker unter Firma R. We

Bekanntmachung.

Dem Herrn Wilhelm Pöplinghaus, hier, der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung om Handel vom 23. September 1915 den und Futtermitteln untersagt. Die fallen dem Herrn Pöplinghaus zur Last.

Stefanstr. 40, ich auf Grund unzulässiger Personen v Dandel mif Lebenz— Kosten dieses Verfahrens Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiveiwaltung. Der Obeibürgermeister. J. V.: Printzen.

Bekanntmachung.

Der Frau Jacob Bock, hier, Frund der Bundesratsverordnung zu Personen vom Handel vom 33. Septe Lebens- und

Lindenstraße 155, habe ich auf r Fernhaltung unzuverlässiger mber 1915 den H ersagt. Die Kosten dieses

: andel mit Futtermitteln unt Verfahrens fallen der Frau Bock zur L

Crefeld, den 13. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printz en.

Bekanntmachung.

Der Frau Emil Sieker, hier, Alte L auf Grund der Bundesratsvero r Personen vom Handel

mit Lebens⸗ ie Kosten dieses Verfa Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.

innerstraße, habe 1dnung zur Fernhaltung un⸗ vom 23. Sertember 1915 den und Futtermitteln untersagt. hrens fallen der Frau Sieker zur Last.

Bekanntmachung.

blenbesjtzers Zwanziger in lnzuverlässigkeit des Inbaber polizeilich n. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt

Der Betrieb des Schlagamühle ist wegen Ünzu geschlossen worde

der Betroffene. Johannisburg, den 12. September 1918. Der Landrat. Dr. Klare.

Bekanntmachung.

1ẽ der Bekanntmachun

ger Personen vom Handel vom 23. Septem

̃ 603) ist dem Metzger Peter

Merz ig wegen Uuzuverlässigkeit im Gewerbe der

betrieb für den Umfang des Kreises Merzig geschlosse Merzig, den 31. August 1918.

Der Landrat.

Auf Grund des Fernhaltung unzuverlä 1915 (RGBl. S

des Bundesrats

n worden. J. V.: Klein.

Bekanntmachung.

Luise Niemann,

ist von uns der Han del mit Leben g- Grund der Bundesratsver⸗ S. 603) untersagt n baren Auslagen, g, hat Frau Nie⸗

Gemüsehändlerin

Redel, in Minden, Husschmie Unzuverlãässigkeit (Höchstpreisüberschreitung) Futtermitteln aller Art au ordnung vom 23. September 1915 () Die durch das Verfahren verurs Gebühren für die Veröffentlichun

Minden, den 19. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann.

e borenen eute wegen

insbesondere die mann zu tragen.

Bekanntmachung.

Gemüsehändler Hermann Twelsin . ße 14, ist heute wegen Unzuvperlä chreitung) der Handel mit Lebens- und Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 6035) von uns untersagt worden. chten baren Auslagen, insbefon chung, hat Twelsing zu tragen. Minden, den 19. September 1918.

Die Polizeiverwaltung.

in Minden, öchstvreisüber⸗ utt ermitteln aller

Marienstra

Die Lurch das erfahren v dere die Gebühren

für die Veröffentli

Dr. Dieckmann.

Tagesordnung

für die 49. Sitzung des Bezirks ei am 16. Oktober 1918 i

Mitteilungen. tariss S 3a.

senbabnrats Bromberg n Bromberg.

des Seehafenausgnahme⸗ nahmetarifs 1 für Holz. Königsberg (pr). Danzig. Breslau.

Beseitigung des Verbesserung des Schlafwagen verkehrs ahrplans Königsberg (Pr.) ahrvlans Königsberg (Pr.) oder eines Triebwagens von Allenstein ugpagres auf der 8s späteren Abend⸗ Anschluß nach Heiltzberg ndung Zinten Heiligen⸗ 2 von Tilsit über Labiau

Verbesserung des besserung des legung eines Frü bis Röthfließ. Strecke Heilsberg = 8 uges von Königsb

stellung eines dritten

inten und- Ablassung eine erg, der in Zinten tt. Verbesserung der Eisenbahnverbi bei. Wiedereinführung des Zuges 91 nach Königsberg. wanzlung des des Fahrplans.

Bromberg, den 16. September 1918. enbahndirektion.

Verlegung des

Zuges 904 in einen S Besprechung

Angekommen: Minister der öffentlicher Rheinptovinz.

Seine Exzellenz der Staat minister und n Arbelten von Breitenbach aus der