betroffen werden, können sich einer Rechtsbeschwerde nicht anschließen, sondern sind darauf angewiesen, die sich gegen sie richtende Abgabe forderung selbständig anzufechten.
Der im Abs. 1 vorgesehhene Bericht der die Akten einsendenden Behörde wird einen Hinweis auf die der Rechtsbeschwerde bedeutsamen A Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, nach Landesrecht in der Beschwerde abzuhelfen, die Stellungnahme der Be—⸗ nhalte der Beschwerde enthalten. Abänderung ihrer Entscheidung nicht nachgelassen, wie den Verwal— tungsgerichtken und den ähnlich ausgestalteten Rechtsmittelbehörden, so wird sich der Bericht irfoweit auf die Erklärung zu beschränken haben, daß die Behörde gesetzlich nicht in der Lage sei, der Be— schwerde abzuhelfen, Tie landesrechtlichen Vorschriften bestimmen darüber, wie die n der Stelle, bei der sie eingebracht ist 6 19, „langt, deren Entscheidung angefochten wird.
daß mit der Vor⸗ echt gegeben werden
ung der Zulässigkeit
ür die Prüf ; erner, wenn die
tenvorgänge,
der Lage i er Lage if Ist der Behörde die
te lan? l NMechtsheschwerde d r * .
Uu den Ausführungen zu § 17 ergibt sich hrift im Satz 1 der Landesbehörde nicht das Ne i r Il, der. Seschwerde von sich aus abzubelfen; die Vorschrift rechnet r mit der Möglichkeit und Zulässi
ch Maßgabe des Landesrechts.
Zu §1 ; .
Die Rechtsbeschwerde unterscheidet sich von der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen dadurch, daß sie nicht auf die Geltendmachung von Rechtsirrtümern und wesentlicher Mängel des Verfahrens beschränkt ist, sondern daß mit ihr auch ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht werden können (5 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Gesetzes des Wird die Rechtsbeschwerde auf Gründe an⸗ so ist sie unzulässig. Die Zuläfsigkeit der Rechts- iesem Gesichtspunkt hat der Reichsfinanzhof ebenso B. das Vorliegen einer
gkeit eines derartigen Verfahrens
Reichs finanzhofs usw.) derer Art gestützt beschwerde unter wie die sonstigen Prozeßvoraussetzungen, z. — t Abgabeforderung der im 87 des Gesetzes über die Errichtung des Reichsfinanzhofs usw. erwähnten Arten, die Prozeßfähigkeit, die rteifähigkeit des Beschwerdeführers, ven Amts wegen zu prüfen. ängel in dieser Richtung führen zur Verwerfung der unzulässigen ist eine Entscheidung über die
Die Verwerfun S 12 des eben angeführten Ge⸗
Rechtsbeschwerde. Rechtsbeschwerde; sie muß daher nach es vom Senate durch Spruch (Urteil) ausgesprochen werden. Die rledigung unzulässiger Rechtsbeschwerden durch die Vorinstanz oder durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats mittels Vorbeschei konnte gegenüber dieser Vorschrift nicht zugelassen werden.
SErweist sich die Rechtsbeschwerde als zulässig, so i üfung der geltend gemachten Beschwerdegründe einzutreten. Ei weiserhebung kann hierbei nur insoweit vorkommen, als es sich um die Behauptung wesentlicher Mängel des Verfahrens handelt Gwgl. 3 29 Abs. 2 Satz I), da die zulassigen Beschwerdegründe an= derer Art sich ohne weiferes ans den Gründen der angefochtenen Ent eben müssen. Ermittlungen und Beweis ieser Beziehung nötig machen, kann der
st in eine
scheidung und den Akten er erhehungen, die sich in Senat von Amts wegen vornehmen; vgl. S 22. 5 heraus, daß keine Beschwerdegründe vorliegen, die Rechtsbeschwerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen. sich der Reichsfinanzhof, soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge⸗ tützt wird, daß ein Verstoß wider den klaren J r —ͤ iegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, an die gelterlb' gemachten Gründe zu halten; ihm ist nicht anzufin nen, von ich aus die Akten nach derartigen Verstößen oder Mängeln zu durch eichsfinanzhof wegen der behaupteten ichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden ma— teriellen Rechtes an die vorgebrachten Gründe nicht gebunden; 8 29 Abs. L bestimmt das in Anlehnung an 8 h9 der Zivilprozeßordnung. Die angefochtene Entscheidung gereicht dem Beschwerdeführer auch dann nicht zum Nachteil, wenn zwar die von ihm geltend ge— machten Beschwerdegründe zutreffen, die Entscheidung sich ben Akten aus andern Gruͤnden rechtfertigt. ist die Rechtsbeschwerde als unbe Liegt keiner dieser beiden Rechtsbeschwerde nach Lage der ie Entscheidung also als fehlerhaft da Fassung des 8 A Abs. 1 des Ge eines Reichsfinanzhofs usw. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und durch eine neue, richtige Entscheidung zu ersetzen. ; daselbst zwei Wege eröffnet. Entweder weist der Reichsfinanzhof die, Sache zur Fassung einer neuen Entscheidung in eine der Vorinstanzen urück, wo dann dag Verfahren wiederholt und unter er vom Reichsfinanzhof in der aufhebenden Entscheidung rechtlichen Beurteilung eine neue Entscheidung getroffen wird, nach dem Ergebnis der neuen. Verhandlungen inhaltlich von der qu hobenen Entscheidung abweicht oder aber sich mit ihr deckt. eichsfinanzhof ist aber auch in der Lage, selbst sachlich zu entscheiden, und zwar nicht nur, wenn die Sache ohne weitere Verhandlungen und Ermittlungen spruchreif ist, sondern auch, wenn sie noch der Ergä ichtung bedarf. Er kann zu diesem Zwecke von wegen die erforderlichen Ermittlungen vornehmen und Beweise erheben 8 29 Abs. 27. Das Ergebnis dieser Verhandlungen legt er mit einem Urteil nieder, das ebenfalls inhaltlich von der angefochtenen Entschez, dung abweichen oder, wenn auch aus anderen, erst in der Verhandlung f heworgetretenen Gründen, im Ergebnis mit
nhalt der Akten vor⸗
orschen. Dagegen ist der
Auch in die ründet zurückzuwe . älle vor, stellt sich vielmehr die isherigen Verhandlungen als be⸗
die Errichtung
ierfür werden
ugrundelegung
in tatsächlicher
vor dem Reichsfinanzho ihm übereinstimmen kann.
Ihm ersten Falle wird an Stelle der aufgehobenen Entscheidung in der Sache anders entschieden; im zweiten Falle wird im Urteil auszu- rechen sein, daß die angefochtene Entscheidung zwar formell aufge⸗ hoben, aber hinsicktlich ihres verfügenden Teiles durch eine gleich— lautende ersetzt, die Rechtebeschwerde demnach im Erfolg als unbe— Jedenfalls muß in beiden Fällen die sufbebung der angefochtenen Entscheidung nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Des Gesetzes über die Errichtung eines Gesetzes des Reschs⸗ finanzhofs usw. in irgendeiner Form ausgesprochen werden. Daß dies breits vor Eintritt jn die Verbandlung zur Sache durch ein Zwischen— urteil zu Rescheben habe, verlangt die eben angeführte Votschtift nicht, s kann der, 25 nes solchen Zwischenurteils im einzelnen Falle zweckmäßig sein; S 19 Abs. 3 sieht daher seine Zulässigkeit vor.
Zu 8 2 ;
eichsfinanzhof betrifft stets eine Abgabe forderung, durch die eine Person als steuerpflicktig in Anspruch ge⸗ nemmen wis. Beteiligt am Verfahren ist daher immer der Steuer⸗ Yflichtige. Ein Geaner des Steuerpflichtigen muß nicht notwendig vor- „da das Verfahren nicht als Varteistreitverfahren aus— — st. Doch können die oberste Landesfinanzbehörde und die Reichsaufsichtèbebörde, und zwar regelmäßig in einem dem S tigen entaegengesetzten Interesse, nach 5 Al als Beteiligte in das Ver, fabren eintreten, unbeschedet ihres etwaigen Rechtes, als Beschwende— berechtigte sich nach 3 15 der Rechtebeschwerde anschließen. Die Be⸗ teiliaung am Verfahren ist wichtig wegen der Erstaltung etwaiger Kosten nach S§ 68ff.
. 3 Die Vorschriften der Zivilpy
fründet zurückgewiesen wird.
doch kann der Erloß
Das Verfahren vor dem R
harhen sein gestaltet ist
— ozeßordnung über die Beweisaufnahme werden nicht unmittelbar auf das. Verfahren vor dem Reichsfsnanzhof ühertraoen, sondern sind sinngemäß anzuwenden. Hiernach ist es der Auslegung Turch den Reichsfinanzbof übensassen, ob die für das Ver⸗ fahren im Parteiprozesse berechneten Vorschriften über den Parteieid Verpflichtung eines Beteiligten zur 421 bis 436) im Verfahren vor dem eiden oder nicht.
chlusse von Abs. 2 soll dem berechtigten n an Wahrung des Steuergeheimnisses
—=— 12 ,,, i = , , nnr, n, , , J..
(S8 445 bis 474) und über die Vorle gung von Urkunden (C68 Reichsfinanzhof anzuwenden sein'
* 2 *
Mit der Vorschrift am S , , , ,. entsprochen werden.
Die Vorschrift des Abs. 5 trägt dem Bedürfnis nach Verminderung des Schreibwerkes und Vereinfachung des Verfahrens Rechnung 67 entspricht neuerlichen Bestrebungen nach dieser Richtung: i 21 X des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung Ter. Rechtspflege (Reichstagsdrucksache Z. Tegislaturperiode II. Session 1914/17 Nr. bõ8). 826
u 82 . Mitglied des Senats ab ß) auch dessen Vorsitzender; dieser kann demnach den Sachvortrag übernehmen. Zu §S N ö Wegen der Kostenfolge der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vgl. S 68.
Zu 5 29 . ö Wegen der Beschränkung im Abs. 1 ist auf die Ausführungen zu § 19 zu vemrweisen. Zu 5 30
u 5 ; Endentscheidung ist jede Entscheidung, die das Verfahren. auf die Rechtsbeschwerde vor dem en,, abschließt. Die Vorschriften 1 die Kostenentscheidung zu kreffen ist, sind in S8 61 bis 69 enthalten. .
Sz 30 betrifft ebenso wie die eben angeführten Paragraphen nur die Kosten des Verfahrens vor dem Reichsflnanzhof. Insoweit gelten die Vorschriften aber auch für die Vorinstanzen, wenn eine von ihnen nach Abs. 2 über die im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof entstandenen Testen a entscheiden hat. Mit der Vorschrift wird den landesrecht⸗= Lichen Vorschriften über die Kosten, die in dem Verfahren vor den Landesbehörden entstehen, nicht vorgegriffen; es ist daher möglich, daß die Vorinstanz über diese Kosten nach andern Gesichtspunkten, als der Entwurf vorschreibt, entscheidet oder daß sie sich einer Entscheidung über sie ganz enthält, weil zufolge gesetzlicher Vorschrift, wie nach 5 55 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, kostenfrei zu verfahren ist, oder weil das Landesrecht eine Belastung des Steuerpflichtigen mit Kosten bei erfolglosen Beschwerden nicht vorsieht. . ;
Darüber, ob wegen der Kostenentscheidung der Vorinstanz die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig ist, enthält der Ent⸗ wurf nichts. Es handelt sich insewelt um die Äuslegung der 85 7.9 und 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofes usw., die Aufgabe der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist. Dieser durch authentische Auslegung der erwähnten Vorschriften vorzugreifen, war der Entwurf nicht in der Lage; nur für die Anfechtung der Entschei⸗ dung der Vorinstanz nech Abf. 2 über die im Verfahren vor dem Reichsfinanzbof entstandenen Kosten hätte der Entwurf, ohne über die ihm gesetzten Grenzen hänauszugehen, die Rechtsbeschwerde ausschließen können. Es erschien jedoch nicht angemessen, in dieser einzelnen Be⸗ ziebung zu der Zweifelsfrage Stellung zu nehmen und so möglicherweise eine ,, Behandlung der Anfechtung der Kostenentschei⸗ dung eintreten zu lassen, je nachdem die Vorinstanz über die Kosten ihres Verfahrens oder über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichs—⸗ finanzbof entschieden hat.
Die Vorschrift im dritten Absatze soll dem Reichsfinanzhof den Ansatz seiner Kosten (8 61) und die Sat e ßend der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof (5 70 ermöglichen.
u 8 34
Die Vorschrift des Abs. 2 auch für die Vorinstanz, sofern diese nach 8 30 Abs. 2 über die Kosten des, Reichsfinanzhofs ent— scheidet; wegen der Anfechtung dieser Entscheidung ist auf die Be— gründung zu § 30 zu verweisen. . K
Wenn der Ergänzungsbeschluß zu einem Urteil des Reichsfinanz⸗ hofs ergeht, ist er ,.
, Zu 8 36 .
Die in eg, genommenen Voerschriften sind die 3 230 bis 238 der Zivilprozeßordnung. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist, wenn sie nicht mit der Endentscheidung verbunden wird, sondern allein über die Wiedereinsetzung ergeht, im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinseßung, weil das Verfahren beendend, ein Urteil, im Falle ihrer Zulassung ein Zwischenbeschluß (6 Y.
ö . . 3n 8 37 , 32 Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt⸗
gegeben, so wird über ihn und zugleich über die Rechtsbeschwerde im Endurteil entschieden. Auch ah Verwerfung geschieht, da der Antrag auf Wiedereinsetzung inhaltlich eine Wiederholung des Ver— fahrens auf die Rechtsbeschwerde begehrt, durch Urteil im Spruch—
verfahren. . . . III. Beschlußverfahren . Zu S8 38 bis 42
Jin die formelle Ausgestaltung des Beschlußverfahrens ist den S 18 und 13 des Gesetzes über die Exrichtung eines Reichsfingnz⸗ ofs usw. nur soviel zu entnehmen, daß die darin ergehenden En! scheidungen nicht von einem mit fünf Mitgliedern . Senate gefaßt werden müssen. ö 38 zieht hieraus die Folgerung.
Aus der Eigenart der Sachen, die nach dem gegenwärtigen Stande der Gest etzgebung im Bes Ie bn, zu erled sind Sie lt ung san s f, n Steuerfluchtssa .
ii. gegen die Steuerflucht, Doppelsteuerbeschwerden nach § 14 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinan hofs usw.), muß weiter geschlossen werden, daß sich der ö im Beschluß— verfahren ohne Ein chränkungen mit tatsächlichen Würdigungen zu befassen hat. Die Zurückverweisung in eine Vorinstanz kann hier nach nicht in Frage kommen (gl. 42 Abs. 3, ).
Soweit diese Grundsätze nicht Abweichungen bedingen oder die Eigenart einzelner im Befchlußverfahren zu erledigender achen, ins⸗ besondere der Doppelsteuersachen, es erforbert, erschien es zweckmäßig, 6 n re n, 23 , . . 8
Kl schreibt das ausdrücklich vor. Wegen der Bezeichnung der End— entscheidungen als Beschlüsse vgl. 8 9. 6 2
J
ür die Beschwerdefrist nach es Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. 6. 331) konnte nichts ö . werden. Insbesondere wird es die Aufgabe der esetzes⸗ auslegung durch den Rei sfinanzhof sein, klarzustellen, mit welchem Zeitpunkt die Doppelbesteuerung im Sinne jener Vorschrift als end— ., ef getelt anzusehen, die Beschwerdefrist demnach in Laus ist. :
Wann der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen der ohersten Landesbehörden oder von der Steuerregelung Kenntnit erlangt hat, ist Tatfrage. Der Entwurf kann den beteiligten obersten
Landesbehörden nicht vorschreiben, in welcher Weise sie ihre Anord.
. oder Vereinbarungen dem Steuerpflichtigen bekanntzugeben aben. ö . .
Die Frist nach § 6 des J beträgt ein Jahr.
Die sinngemäße Anwendung von § 13 des ntwurfs würde dazu führen, daß sich an diese ah e fe t noch die Begründungsfrist . der Dauer von einem Monat anschlösse. Cin gn n hierfür besteht nicht. Im Gegenteil hätte die Festhaltung an der Be— gründungsfrist fur ö, die unerwünschte Folge, daß alle Doppel teuerbeschwerden in = g. auf die möglicherwelse noch eingehende egründung bis zum Ab : ö der Beschwerdefrist an gerechnet, liegen bleiben müßten. Es
ann auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Einräumung einer!
. Begründungsfrist anerkannt werden. Wenn gut des Doppe ,,,, die Einlegung der Doppelsteuerbeschwerde inner— halb der Frist eines Jahres . so ist damit nur gesagt, daß der Steuerpflichtige mit ,, der Beschwerde ein Jahr warten kann, nicht aher, daß, wenn er die Beschwerde bor Ablauf des Jahres einlegt, die Entscheldun darüber 36. bis Ablauf des Jahres aus— gesetzt bleihen müßte. it der Einlegung der Beschwerde hat der Steuerpflichtige sein Beschwerderecht endgültig wahrgenommen. Es ist , daß er das erschöpfend tut, indem er deutlich zum Ausdruck bringt, was er mit der Beschwerde anstrebt, daß er sie also mit ihrer Einlegung zugleich begründet. 5 44 bringt das zum Aus— druck, aber nicht als zwingende Vorschrift,
Fine von ihm hierfür eingefor höhung der Abgabe wirken, 6 ö gleich mit dem Strafprozeß tri den Angeklagten die Belast höhung der gesetzlichen
nicht zu nötigen, Deppelsteuerbeschwerken, die in An ündung noch der Ergänzung bedürfen, als unzulässi sie zweckmäßigerweise durch Rückfragen vervollsta Für Doppessteuerbeschwerden nach 8 14 Nr. 2 die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. verbleibt es i auf die Kürze der Beschwerfrist 6 43) bei dem Rechte und de des Beschwerdeführers, sie innerhalb einer weiteren Frist v Monat nach § 13 zu begründen.
erte Gebühr u keinerlei Anl ft nicht zu. All it Verfahrer
. würde wie eine Er— aß vorliegt. Der Ver⸗ erdings wirkt auch auf nskosten wie eine Er— ntlicher Unterschied be— Das auf Fest⸗ ngeklagte durch
en, wenn ihm
in Form von
ber ein solches
on der Steuer⸗
rens nicht zur Last. sind im Gegenteil du
füddeutschen Staaten, erscheint hiernach zu weitgehend, während die preußische Vorschrift vielfach zu Härten führt. Der Entwurf hat sich daher der Geseßgebung Sachsens und Thüringens angeschlossen. Aller—⸗ dings liegt insofern eine gewisse Unsicherheit vor, als die Beteiligten vorher nicht wissen können, ob der Reichsfinanzhof in dem vorliegenden Streitfall die Zuziehung eines Rechtsampalts für notwendig erachtet. Annehmbar wird sich aber in dieser Richtung in abfehbarer feststehende Uebung herausbilden, worunter n des Rechtsanwalts in einer etwaigen mündlichen Verhandlung, fondern auch seine Tätigkeit bei Abfassung von Schriftfätzen zu verstehen ist. Die Entscheidung über die allerdings nicht der Senate getroffen
scheidung hierüber mit der Kostenentscheldung nach 5 30 verbinden.
icht nur die Mitwirkung
3
Als beschwerdeberechtigt wird im 8 14 Nr. 2 Satz 2 de über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. der Sten Auch nach 5 6 des Doppelsteuer lich der Steuerpflichtige beschwerdeberechtigt. gen der Bundesstaaten, in denen die Doppelbesteu bei gemeindlicher Doppelbesteuerung in mehreren leicht auch die Gemeinden beschwerdeberechtigt sind, bleiben; insoweit soll der Praxis des e Jedenfalls empfiehlt es sich aber, regierungen, deren Anordnungen oder Vereinbarungen der Anl Anrufung des drei nnn gr. g en ., ö. 8 achen wie in Gemeindesteuersachen Gelegenheit zur Be steuersach Das ,. fit für die Geme
elbesteuerung eingetreten ist. . 9 ft für Doppelsteuersachen die Vorschriften d Omdnüng sinngemaß. Als Behörden, die die angefo
erlassen haben, bei denen also nach 8 12 die ist, sind die obersten Landesbehörden anz t beschwerenden Anordnungen oder Verein Als Voxinstanz nach 8 12 Abs. 2 k éhörde der beteiligten Bundesstaaten in Betiacht, die mit einer der Doppelbesteu erung zugrunde liegenden Steuerforderun Steuerpflichtigen in erster oder höherer Instanz befaß ; Wegen der Unzulässigkeit der Zurückberweisung in eine Vor— instanz vgl. 5 42 Abs. 3.
. Zu 8
Anlaß zur Doppelsteuerbeschwe: de ist gegeben, wenn von einem Steuerpflichtigen für den Zeitraum, für den er in einem Bundesstagte tssteuer oder Gemeindesteuer herangezogen ist, taatssteuer oder Ge⸗ Treten mehr als zwei gleichartige Steuergläubiger (Bundesstaaten oder Gemeinden verschiedener Bundes; staaten) nacheinander für einen und denselben Zeitraum an den Steuer— pflichtigen mit ihren Forderungen heran, so ist mit jeder neuen Steuer⸗ forderung Grund zur Doppelsteuerbeschwerde gegeben und von neuem die Beschwerdefrist nach 8 5 des Doppelsteuergesetzes und nach § 43 des Entwurfs in Lauf gesetzt, und zwar in Ansehung sämtlicher den artigen Steuerforderungen, selbst ten konkurrierenden Steuerforde—
ö mwaltskosten kann Geschäftsstelle übertragen werden, sondern muß vom äßigerweise wird dieser die Ent—
tzes ist selb otwendigkeit der b die ö erung besteht,
Bundesstaaten 64 dahingestellt s nicht vor⸗
eichsauf ich sbehor le dr cen ns mit Kosten ö 3. Verschulden trifft (vgl.
Falle seines Unterliege Gebühren beschränkt sich demna⸗
na denen das Rechtsmittel icht den erstrebten Grfolg hn
Zu S 6h . S 66 gelten ebenso wie die der 85 665 und 6a
Die Vorschriften des ie die de hofs wie für die einer
ꝛ ie Entscheidung des Reichsfinan Vorinstanz, der die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor Reichsfinanzhof nach 5 36 Abs. 2 übertragen ist, und zwar in , wenn die nach § l des Gesetzes über die Er⸗ richtung eines Reichsfinanzhofs usw. au zuhebende Entscheidung auf Grund der neueren Verhandlung durch eine sachlich mit ihr überein stimmende Entscheidung ersetzt wird.
Die Kastenpflicht des Bundesstaats nach Sz 65 Abs. 1 unter h tritt sich keine Behörde des Bundesstaats an dem Verfahren
Im Falle des Abs. 1 können nach S 565 nur Auslagen in Frage kommen. Im Falle des Abs. 2 wird auch eine Gebühr erhoben.
9 . 3u 8
Vgl. die allgemeinen Ausführun 3u 5 68 J
Den Antrag nach Satz 2 wird ein Beteiligter stellen, wenn er die
Erstattung feiner Keosten betreiben will, da er ohne, Entscheidung über ij . keinen Kostenfestsetzungsbeschluß auswirken kann; § TV
auch im Falle seines U verschonen, sofern ihn nicht ein Seine Auslagen soll er aber im stattet erhalten.
Die Erhebung von meinen auf die Fälle, ir tigen eingelegt ist unden
eichsfinanzhof sowohl für d
gegriffen werden.
. im allge⸗ beiden Fällen auch dann
am Verfahren zu geben. Glenn.
denen die Do
lligkeit und Gerechti ch kaum aufstellen las chterlichen Behörde wierigkeit der behandelten terials einschließlich einer iche Bedeutung eit des Streltgegenstandes insicht wird die Höhe des ebend sein. Allen diefen behörde nur dann gerecht an keinerlei zahlenmäßig uch nach dieser Richtung r größeren Bundesstaaten or dem Oberverwalt chwankend zwischen ern), vonsehen, innerhalb dessen Begrenzung dieser einzelnen Falle. d ihrem Werte, ch der Leistungs⸗ teuerstreitigkeiten tref ehr weitgespannte ermöglichen, aber anderseits dußerft n. Ungleichheiten, deren Gründe dem sind und auch, da es cht schlüssig dargelegt werden kör chkeiten gedeutet werden und dem
chtene Entscheidung pelsteuerbeschwerde usehen, die die den
auch ein, wenn 3 beteiligt hat. einzulegen ij,
Steuer rpflichtigen
stroffen haben. fang des Tatsachen
nahme, die grundsätzl die Wicht
— Linie ausschl inzelfalle die Spru r Gebührenhemessung en gebunden ist. Ein chlagenden Gesetzgebun hühr für das Verfahren v chquantum, und 1400 6 (Bay ungsfreiheit hat.
etwaigen Beweis frage für die A für den Steuerpflichtigen. J Streitgegenstandes in erster Umständen kann im E werden, wenn sie in de bestimmte Gren liegt in der ein vor, die als Ge ericht ein Pau O0 06 (Sachsen das Gericht Bewe Gebühr nach oben hin erleichtert ihre Sie macht es aber u der den Richter betre fähigkeit des B besonders hervor Pauschgebühr w schwer praktisch zu handhaben sei Außenstehenden nicht erkennbar : en handelt, ni vielfach als Willkürli Spruchbe hörde Abbruch Daher bleibt nur die Au ligten eine Nachprüfung der K licht, übrig, und zwar empfiehlt sich der Än bekannten und bewährten Tari liche Rechtsstreitigkeiten, zum abgabensachen galt, wegen der werden konnte. Der Entwurf übernimmt diesen Tarif. er in der Höhe der Gebühr h Gebühren um die Hälfte zurü des Gexichtskostengese setzes, betreffend die
1910 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 76 S 8 des Gerichtsko
der Streit⸗
st gemeinheit gen vor § 51.
gewesen ist.
ö 3u S8
Wegen der Geschäftẽstelle vgl. zu
Die Entscheidung des Senats üher die Notwendigkeit der Zu—
ziehung eines Rechts ampal ts oder sonstigen Bevollmächtigten nach S z Abs. 2 ist für die Geschäftsstelle bindend.
Ueber die Erstattung der Kosten
bohörden entstanden sind, hatte der E
iner direkten Staa die Ausführungen
in einem andern Bundesstaat eine direkte meindesteuer gefordert mind.
im Höchstbetrage
Die niedrige ere Bemessung im nmöglich, hohe Objekte entsprechen ffenden Verantwortung und endli eschwerdeführers, die gerade in S tritt, angemessen zu treffen. Eine f ürde das wohl
die im Verfahren vor den Landes ntwurf nichts zu bestimmen.
Frage, oh wegen der Kostenfestsetzung in der Vorinstanz Rechtsbeschwerde ichsfinanghof eingelegt werden kann, vgl. die
Ausführungen zu § 30.
( Zu S JI Kosten werden zu erstatten haben entweder der Steuer an die Reichsaussichtebehörde oder an die Landesbehörde ober Reichskasse oder die Kasse eines Bundesstaats an den Steuerpflichtigen. Endlich ift auch eine Erstattung zwischen der Reichttfasse und der Kasse aats denkbar, wenn gusnahmsweise, Reichtau— hölde an dem Verfahren im entgegengesetzten
gleichen Zeitraum betreffenden glei wenn über die zuerst geltend gema— : rungen bereits vom Reichefinanzhof entschieden ist. Eine Rechtskraft der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs in Doppelsteuersachen in dem Sinne, daß das in der Entscheidung nach Grund und Höhe Besteuerungsrecht eines der bateiligten Staaten unabänderlich feststehe, gibt es demnach nicht. .
ieran kann durch den Entwurf für die dem Doppelsteue unterstellenden Beschwerden gegenüber der allgemeinen Voxs es nichts geändert werden. Wie ntscheidungen des Reichsfinanzhofs in solchen Doppel⸗ steuersachen beschränkt ist, muß im einzelnen der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs überlassen werden. Dies gilt namentlich auch für die Frage, ob nicht wenigstens unter den bisherigen Steuergläubigern, über deren Bisteuerungsrecht vor dem Hinzutritt gläubigers entschichen ist, in Ansehun Bete zueinander Rechtskraft eingetzeten ist, ob sie sich demnac Schmäle ung ihrer im Verhältnis zueinander rechtskräftig feststehenden den neuen Steuergläubiger ge ob auch das Beteiligungeverhältnis unter i alls geändert weiden kann. ö . er kann der Entwurf für den Fall des Hinzutzretens eines dem Doppelsteuergesttze zu be= Solche sind im Die Einbeziehung der neuen ; eschwerde in das schwebende Verfahren hat durch den Reichsfinanzhof zu geschehen. Der Steuerpllichtige ist nicht genötigt, die neue Doppelstenerbeschwerde, wenn die setzes noch läuft, schon während des schwebe zu machen.
sich um Er⸗ nnen, würden Ansehen der
fstellung eines Tarifs, der den Betei⸗ en Umfang ermög⸗ eh gen n . ,
e ri ostengesetzes für bürger⸗ al dieser bisher schon in den e e. er der ordentliche Rechtsweg beschritten
eines Bund behörde und Interesse beteiligt waren. ; r Im ersten Falle steht der Verpflichtete einer öffentlichen Be Deren Erstattungsanspruch beruht auf dem öffent- lichen Rechte., Es ist daher durchaus angemessen, wenn er wie andere öffentlich- rechtliche Forderungen beigetrieben wird. GOIn den beiden anderen treibung nicht bedürfen. Es i und Bundesstaaten, den festgestell ten Erstattungsar ; Darum stellt es keine fühlbare Lücke dar, wenn, wie das wohl in den meisten Bundesstaaten der Fall ist, es an Vorschriften fehlt, die die r. Forderungen gegen Reich und wünde es durchaus unangemessen sein, die für die Beitreibung bürgerlich rechtlicher Forderungen geltenden enüber dem Reiche und dem Bundesstaate für anwend⸗
ostenfrage im
6 dieses G Wie weit hiernach die
echtskrafr de
ü ; Hierbei bleibt inter den beim Reichsgericht erhobenen ck, da vor dem Reichsgerichte nach S 49 von Artikel VIII des Ge⸗ eichsgesetzes vom 22. Mai . ). das Doppelte der Gebühren 8 de kostengesetzes erhoben wird. Findet, wie das Fall ist, wenn die Revision nicht als unzulässig oder ver worfen wird, vor dem Reichsgericht eine münd so ist die doppelte Gehühr zweima Entscheidungsgẽbühr (6 18 des
ällen wird es einer zwangsweisen Bei⸗ ; ohne weitereß porauszusetzen, daß Reich eines neuen Steuer⸗ befrledigen ngsverhältnisses
demnach nun die
. . es in der Fassun ihres Befenl Justandigkeil Le : ] Beitreibun
nalllen lassen müssen, oder He n regeln.
Anteile dur in nen erneut geprüft und
liche Verhand lrals Verhandlungsgebühr und als l richtskostengesetzes, zu erheben, hrend sich in diesem Falle nach 5 51 Abs. 4 des Entwurfs die chofinanzhofe nur auf das Doppelte der einfachen
Vorschriften geg bar zu erklären.
Die Vollstreckung von Sti von S 5 Abs. 3 des Er tzes in Verbindung mit
neuen Steuengläubigers in den na urteilenden Fällen Verfahrensvo 47 Satz 9 enthalten.
en kommt in Betracht in den 5 179 des Gerichtsbeifassfungs⸗ V 24 Abs. 3 des Entwurfs, S§ 380, ibi lprozeßorbnung in Verbindung mit § 2 tz 2 des Entwuifs.
V. Schlußvorschriften
Ju S 74 J Das Gesetz über die 6 . eines Reichsfinanzh die Reichsfinanzhofordnung treten am 1. . Ohne die Uebergansborschrift im 8 25 des vorerwähnten Gesetzes alle Entscheidungen den Behörde, die einstweilen durch die Landesregierung, später durch die Landesgesetz⸗ setzes als letzte Landesinstanz für die eranziehung zu den im gaben bestimmt wird, der Rechts⸗ darauf, ob die Veranlagung oder ranziehung vor oder nach dem Inkrafttreten dis Gesetzes erfolgt Hier setzt § 25 des Gesetzes ein und verfügt, daß die bisherigen Rechtsmittelhorschriften weiter gelten, wenn gegen ei Oktober, ein anderen Rechtsmitel als die Verwal tungs⸗ bbeschwardg eingelegt ist. Ein salches anderes Rechtsmittel ist die in einer Anzahl von Reichsabgabeges ordentlichen Genichten; ein anderes Rechtsmit chwerde ist auch in der Anrufung einer in ihren Entse Weisungen einer höheren Behörde ungbhängigen Verwaltung der preußischen Veranlagungskommission oder Barufungskom— Soweit am 1. Oktober ein derartiges V Bt, ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof aus—
ĩ
9 ein derartiges Verfahren am 1. Oktober 1918 nicht anhängig, ei es, weil die ne hatte, so ist gegen die Entscheidung e Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ücksicht karauf, ob nur die mn urch die unterste. Steuerbehörde vorliegt, wischen auf Venn d tungelbeschwerde höͤhete Steuerbehörden Die Landesregierungen werden nach cheidung in diesen
iften een, ebühr beim Rei
Gebühr erhöht. Um den Reichsfinanzhof vor der Überflutung mit . geri fügigen und unbedeutenden Sachen zu bewahren, ist eine Mind gebühr von 50 S vorgesehen worden.
Die Vorschrift im
6 des Doppel⸗ en Verfahrens
. Für Doppelsteuerbeschwerden nach § 14 Nr. 2 des Gefetzes über dig. Ernchtung eines Reichefinanzhofs usw. war freier gestellt; er hätte über den Umfang der Rechtskraft der Ent. scheidungen des Reichsfinanzhofes Bestimmungen treffen können. erschien aber nicht angemessen, diese licher Beziehung anders austugestalten als dis nach dem Doppel⸗ uergesetz angehenden Entscheidungen und so die Recht Reichsfinanzhefs einzuengen, die sich gerade guf diesem! ichst unbehindert bewegen muß, elsteuergesetz in Gemeindesteuersgchen der während eines s. tretenden weiteren Doppelbesteuerung war 1s. Fällen dem Steuerpflichtigen die Sten erforderung in das Verfahren gwingend aufglier legen. IV. Ko sten
Allgemeines
dem Reichsfinanzho ; 18e Völl ige Kostenfreiheit der Reichsfingnzhof mit einer Unzahl unbegründeter in den kleinsten Sachen angegangen würde. sßte zu deren Bearbeibun rorden iewon eine Förderung seinen eigentlichen Rechtsanwendung in Anfehung der Reichs— u Eher stände zu be ülle von Kleinarbeit den Reichsfinanzhof unfäbig tige und schwierige Sachen mit des Sorgfalt zu gebührt und. die der Würde des Reichsfinan hof lich ist guch in keinem Bundesstaatg für das Ver= g6gerichte grundsätzlich K's hat sich dem angeschlossen und d en, und zwar nicht nur die Ausl auch Gebühren, grundsätzlich von den Beteiligten eingehoben
n aus der besorderen Art treitigkeiten
/ b. 2. Satz 2 soll die Möglichkeit gewähren, in gewissem Umfang in Rücksicht auf die Eigenart der Streitsache über den Tarif hinauszugehen.
¶ Die Vorschriften sind richtskostengesetzes in der Fassur des Gerichtskostengesetzes der
fs ufw. und
s. ) war der Entwurf zwa 18 in Kraft.
8 Oktober ] den S§ 79, 8h und 80 Abs. 1 des Ge⸗ des Gesetzes, betreffend Anderungen Hebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 8. November 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1263) nachgebildet. .
Zu § 61 . ̃ Uber die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs vgl. die Aus⸗ 10. Wo des Senat wie in § 51 Abs. 4 Satz 2, 57 und 58 Anordnung wegen der Yerechnung und Erhebung von Kosten zu treffen hat, wird er diese Anordnung ent⸗ weder in seine Endentscheidung aufnehmen oder in einem besonderen Beschlusse fassen. Seine Anordnu für den Kostenansatz durch die Ges die Kosten selbständig an.
Zu § 62 Die Vorschrift überträgt den Grundsatz von 9 des Gesetzes hung von Abgaben und Vollstreckung Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256), das nur für die Gewährung von Beistand zwischen Behörden ver— ilt, auf den Verkehr zwischen dem R Behörden nach § 17 des Gesetz
tscheidungen in materiell⸗recht⸗ würden vom gleichen T bung nach 8 8 desselben G. echtsmittel wegen der Veranlagung oder H S7 des Gesetzes erwähnten R beschwerde unterliegen ohne R
rechung des ebiete mn um biauchbare Unterlagen für ein zu beschaffen. benden Verfahrens ein⸗ eckmäßigerweise in dem nbeziehung der neuen
führungen zu
igen ö nach § 21 Abs. 2 des. S 56 Satz 2,
Veranlagung
bildet insoweit die Unterl
tsstelle, im übrigen setzt diese zugelassene Klage
echtsmittel als die Verwaltungs⸗
Daß das Verfahren vor entspnicht dem Praktischen dahin führen, da
Rechtsmaͤttel auch einer Mitgl rt werden, ohne d Aufgabe, die einheitliche abgabengestze ten, daß dig en würde, wi bearbeiten, die ihnen ntsprechen. Tatsä
sahren vor dem obersten Verwaltun fwiheit anerkannt. Der Entwurf zafür entschieden, daß die Kosten,
Bedürfnis.
über den Beistand bei Ein üssion blicken. von Vermögensstrafen vom hen, ned, fen
außerordentlich ö schiedener Bundesstaaten enn ,, finanzhof und bundesstgatlichen
die Errichtung eines Reichsfinanz
Zu J h ö Wegen der Verurteilung zur . der Kosten vgl. S 30, 8 34 1 Satz X ist notwendig für den Fall, daß ein Beteiligter Antrag nach 5 53 Saß Kosten mit der Zurücknahme des Rechts⸗
. . Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts seine Mitwirkung im Verfahren vor den obersten Vemöalt ist in den größeren Bundesstagten verschieden geregelt. Württemberg und Baden werden Anwaltskosten grunds Vorschriften der Zipvilprozeßordnung ersta , wenn mehrere
sei es, weil es no zandesgesetz⸗ gebung es bisher nicht vorg der letzten Landesin ulässig, und zwar o eranziehung zun Abgabe dur
sicherzustellen, gefördert wurde.
Veranlagung oder
Abhs. 2. Die Vorschyift im doß ein Rechtsmittel zu wecke der Eustattung lt. Fällig werden die mittels; vgl. S 39
rück e, . ohne 9 einer Kosten den tätig gewesen sind. stimmung darüber treffen, welche Ent r : e der Rechtsbeschwerde anzufechten ist. Ist diese Entscheidung vor dem s ergangen und den Beteiligten bekannt- 8, da die Rei einem dem § 11
Inkrafttreten des Gesetzas gemacht. so fehlt er tober 1918 nicht gi unterstellendem Tage des Fristlaufs in diesm F über die Eri
effinanzhofordnung vod dem 1. Ok—⸗ em de Abf. 2 des Entwurfs zu inns der Beschwerdefrist. Den Beginn : hatte deshalb nach 17 des Gesetz 8 chtungr eines Reichsfinanzhofs usw. der Entwurf fest—
Wöird die wor dem J. Oktober erlassene, der Rechtebeschwerde an den Reichsfinanzhof untenliegende E em Inkrafttreten den,
Doch waren weit
*r an den R Zunächst war der Htaatsvechtlichen G Dies gilt sowohl, behörde mit ihrem
gehende Einschränkun g gelangenden Reichskasse und der Kasse der Bundesstagten aus ründen keine Zahlung bon Gebühren anzusinnen. wenn die Reschsauffichtsbehörde oder die La als auch dann, wenn der Rechtsmittel. Erfolg hat. Soweit das Verfahren von der oder pon Landesbehörden mit Erfolg betti ben darauf, daß der Steue pflichtige bon den Vor⸗ u nier rig zu Reichsghgaben n ist dem Steuerpflichtigen Im Gegenteil würde meist d
nicht der Zahlung der Abgabe dan, ziehen, sogleich won der untersten Steuerbehörde anlagt zu werden, statt in ein von ihm nicht ge⸗ d füy ih mit Weiterungen . Belästigungen ver⸗ ten hineingchegen zu werden. : . ch.anicht dadurch entziehn, daß er ich erbietet, die grundsätz ich r entgegengenommen, wenn der ge t Entstehung, der Abgabeverpflichtung geknijn
diesen Umständen würde es unbillig sein, lichteten noch besonders mit Gebühren für das Verfa 16. vor dem Reichsfinanzhof zu belasten, wenn erst in diesem seine . lagung an Stelle einer erstinstanzlichen Veranladung erzielt wird⸗
In Bayern, ich nach den en kann das Parteien im entgegengesetzten fahren auf die , beteilig
er dem Abf. 3 des Gesetzes über die Ver⸗ ostenordnung für ovember 1916 ericht über die Er⸗ rmessen bestimmt. echtsanwal ts
eichsfinanzhof
Oberverwaltun Interesse im jahren unterliegenden Teile die Erstattun Rechts anwal takasten aufgeben G , üringis
S 3 Abs. ö. bestimmt, daß das Oberverwaltun stattung von Rechtsanwaltskosten nach Preußen geht einen Mittelweg. hat hier der obsiegende Teil dem un
ü ung , n bn r de
eines Rechtsanwalts nirgends aus= ung würde sich auch nicht aus der ssen. Im Gegenteil muß der Kosten der Zuziehung eines rfich und zweckdienlich erwiesen hat, unter digen Auslagen des Beteiligten durchaus die Zivilprozeßordnung diesen der Kosten eines auswärtigen Ampa
le unbeschränkte Erstattung, wie in den
he mit ihrem Rechtsmittel unterl Steuerpflichtige ihr gegenüber mit sei
M aber noch weitergehen. chtoͤbe hörde
zeidumg dem Steueipflichtigen t . Reichsfinanzhofordnung bekannt- so gelten deren Vorschriften über den Beginn der Be—
orschriften zu 14 des Gesetzes über die Errichtung fs konnten nicht getroffen werden, ohne der Aus— 6 des Doppelsteuchgesetzes die dem eifen. Die Frage, oh mit dem In= ie Errichtung eines Reichsfinanzhofs Bundasrgts zun Entscheidung schwebender Doppessteuerbeschwerden, die dem Doppelsteuergesetz unterfallen, sich erledigt hat und diese Sachen an den Rei . ö mie e ft n, ,. .
r bisherigen ise weiter durchzuführen ist, hatte demnach offen zu bleiben. Das gleiche gillt für die = setzes vom 25. Juli 1918 num für d Gesetzes eingetret'nen Fälle an Do
Reichs aufft wind, gründet es sich instangen den Gesetzen herangezogen worden is hieran keine Schu Steuerpflichtige, entziehen kann, vor gsgemäß ver
erwaltungsgericht in Jena vom 30. zuwider nicht oder schwerbefrist. In den Regelfä ld beizumessen. da er sich doch
auf des 13. Monats, vom Be. ö ö Die Gebühren ein r lerliegenden Teile nur insoweit zu der mündlichen Verhandlung vor Gesetzes über die Grundsätzlich ist
legung dieser Vonschrift und des
zusteht, vorzug; Gü, n usw. die Zuständigkeit des Bu
erstatten, alls sie ͤ dem Obe werwaltungsgerichte gu zah gllgemeine Landesverwaltung vom
die Erstattung von Kosten n. Eine derartige Ausschli ung des Anwaltezwanges he anerkannt werden, daß die
Anwalts, die sich als förde dem Gesichtspunkt der notwen billig und frllgerichtig is Grundsatz für die Erstattu im 8 gl Als. E verwertet.
Hundenes Verfah Er kann sich ben ef nen ef abzugeben sind, eitete Verfahren in
lungen auf Abgaben nu Erstattung
Tatbestand, an den die En ist, gegeben ist. Unter
Frage, ob 14 Nr. 2 des Ge⸗ e seit dem Inkrafttreten di eses ppelbestene nungen die bis dahin it J gen die an sich gesetzmäßig der Landesbrhörden die Entscheidung des
, wie denn auch ; , w ö , nicht vorhandene Möglichkeit gewährt, gegen
ergangenen Veranlagungen
Steuerverpf
um den Neichsfinanzhof l
Reichsfinanzhofs anzurusen, eber cb etwa für zurückliegende Fällt
solcher bisher erlauolter Deppelbesteuerungen die Beichwerde an den Reichsfinanzhof, sei es auf Grund der barerts ergangenen Anordnungen der obersten Landesbehörden, sei es auf Grund ihrer neuerlich zu treffen—⸗ ren ablehnenden Entschließungen, gegeben ist. ;
Die Deutsch-Türkische Vereinigung vexanstaltete gestern abend zu Ehren Seiner Hoheit des Grobwesits Talaat Pascha im Marmorsaal des Hotels Esplanade einen sffentlichen Empfangsabend. Professor Dr. Jaeckh begrüßte den Großvesir in einer politischen Rede, worauf dieser, wie h, , berichtet, mit folgender Ansprache antwartete:
er r, rn, , 34 M Das Auswärtige Amt in Helsing fors bit ei, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, das nachstehende der iesigen finnischen Gesandtschaft zuge gangene Telegramm zu veröffentlichen: ö Die Behauptungen, die der ‚Vorwärts“ am 17. Säptember in einem Artikel von finnischer Seite veröffentlichte, hinter denen in—= direkt einer der wenigen bekannten Ententeschwärmer Finnlands steht, entsprechen nicht der Wahrheit. Der monarchtsche Geda ke ist in Finnland nicht fremd gewesen und ist nicht erst vöt kürzem hier entstanden. Ganz abgesehen davon, daß das mynarchische Prinzip jahrhundertelang in Finnland die Grundlage der staatlichen Ein⸗ richtungen gebildet hat, haben sich zu dem moönarchischen Gedanken im allgemrinen die Kreise bekannt die während des ganzen gegenwärtigen. Welttrieges die Idee der Selbständigkeit Finnlands. gehegt und für sie gearbeitet haben. Besonders hat der monärchische Gedankte während und infolge der Ereignisse des vergangenen Winters an Stärke und Ausbreitung gewonnen, und hat sich im Verlauf der lezten Monate noch weiterhin gefestigt und vertieft. Vor allem ist man zu der Ueber zeugung gelangt, 6 einzig und allein die monarchische Regierungsform dem finnländischen Staate die Festigkeit zu verleihen verntag, die für die Sicherung der inneren Entwicklung und die Wahrung der äußeren Selbständigkeit unbedingt notwendig ist. Grundlos ist auch die Behaugtung, daß die hiesige deutsche Heeresleifung sich in die Entscheidung der Staatsformfrage eingemtscht hätte. Weder die hiesige deuische Heeresleitung, noch andere offizielle deutsche Kreife haben in dieser Angelegenheit irgendwelchen Druck ausgeübt. Im Gegenteil haben sie stets kräftig und deutlich erklärt, daß dese Frage, ganz und gar Finnlands eigene Angelegenheit ist, über die die Finnländer frei zu entscheiden haben. Sie haben allerdings, als sie ausdrücklich um ihre Meinung beftagt wurden, ihre Ansicht von den Vorzügen der Monarchie nicht verhehlt, aber wie es sich jetzt gezeigt hat, ist dieser Umstand ohne Einfluß auf den Standpunkt der Republikaner geblieben. Die Anhänger der Monarchie, die sich in der Hauptsache aus den Parteien der er und Schweden in ihrer Gesamtheit und einem großen Teil der Jung . zusammensetzen, erklärten ihren monarchischen Standpunkt schom im Frühling, ehe noch irgendwelche Verhandlungen mit deutschen Kreifen über diese Angelegenheiten stattgefunden hatten. Es kann kein Zweifel darüber ohwalten, daß gegenwältig die überwältigende Mehrßeit der Volksschichten, die im vergangenen Winter für die gesetzliche Staais— ordnung, kämpften. dem monarchischen Gedanken anhängt. Was die Wahl eines deutschen Fürsten anbetrifft, beruht diefe auf dem Gang der Ereignisse und der Gesinnung des Volkes. Finnland hat feine Selbständigteit durch Deutschlands Kampf und kräftige Unterstützung erhalten, und Deutschland hat Finnland seine Hilfe gewährt, als die Freiheit Finnlands im vergangenen Winter nochmals in Gefahr schwebte. Die Wahl eines deutschen Fürsten zum König von Finn— land ist also eine natürliche Folge dieser Tatsache.
Es gehen noch immer zahlreiche Anfragen bei den Reichs— ste llen ein, von welcher Seite die Behörden mit Petroleum a den Dienst gebrauch versorgt werden. Zur Vermeidung olcher zeitraubender Anfragen wird durch „Wolf s Telegraphen⸗ büro“ daher folgendes nochmals mitgeteilt:
„Die Gemeinden versorgen nicht nur ihre eigenen Gemeinde behörden, sondern auch alle übrigen, in ihrem ezirk befindlichen Behörden und Dienststellen, auch wenn sie nicht der Gemeinde⸗ verwaltung unterstehen, so z. B.: Pfarrämter und Kirchen. Zoll⸗ ämter, Post, und Telegraphenbehörden, Förstereien, Chausseehebe⸗ stellen und Chausseeaufseher, Kreisbau⸗, Wasserbau⸗, Meliorations- beamte, Gestütsverwaltungen, Einkommensteuerveranlagungskom⸗ . Land. und Amtsgerichte, Spezialkommiffisnen, Höhere Lehr- anstalten und Semingre, Kreisschulinfpektionen, Schulen und Lehrer,
Bergrevierbeamte, Gewerbeinspektoren, Straf- Und Erziehungs⸗
anstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Lazarette, Krankengnstalten,