1918 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Dim Amyendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. . . Hie Sande zentralbebe rden können die Gemeinden zur Errichtung von Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des F 8 ent?

sprechen. 511

Die Landeszentralbehörden können, scweit Einigungsämter nicht errichtet sind, die in den SS 2 bis 5 vorgefehenen Befugnisse einer anderen Stelle übertragen, wenn die Zusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des 5 8 entspricht. J

Solange im Bezirk einer Gemeinde die im § 2 vorgesehenen Be⸗ fugnisse weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle über. nagen sind, sind die Amtsgerichte für die im S 2 bezeichneten Ent⸗ scheidungen zuständig; die Vorschriften des 5 8 finden keine An⸗ wandung.

12

Die Landeszentralbehörden önnen die ihnen nach den 1, , 6, 10 zustehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen. . §13 Aus Vergleichen, die vor dein Cinigungsamte zwischen dem Ver— mieter und dem Mieter oder einem Drütten abgeschlossen sind, findet die gerichtliche Zwangedollstreckung stalt. S 14 Auf das Versahren vor dem Einigungsamte (88 2 bis 6, 10, 11 finden die Vorschriften der Verordnung e Eini 6 hom 15. Deember 1914 (Reichs · Gesetzk⸗. S. l i) keine ö Das Verfahren ist. gebührenfrei. Ist nach dem Ermeffsen dez , ,. die Anrufung mutwillig erfolgt, so kann der Partei, die das Einigungsamt angerufen hat, die Zahlung einer Gebühr auferlegt werden. Die Erhebung einer Gebühr kann ferner angeordnet werden, wenn die Bedeutung der Sache fuͤr die Beteiligten es angemeffen er= scheinen läßt. Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der . und die zahlungspflichtige Partei. Der Gesamtbetrag der Gebühren darf das Dreifache der vollen Gebühr des 8 des Gexichtskostengefetzes und Fer der Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes den Be⸗ trag des einjährigen Mietzinses nicht übersteigen. Das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen wird das Verfahren hae den Reichskanzler geregelt. S815.

Mit Geldstrafe bis eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich Aner gemäß 8 5 Abs. L Nr, 1 erlaffenen Anordnung zuwider eine ihm obliegende weige nicht rechtzeitig erstattet cher wissentlich unrichtige per numpollständige Angaben macht.

15

. 6 Viesz Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs kan ler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttre tens.

Bekanntmachung ber Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 23. September 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über pie Ermächtigung des Bundegrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) kolgende Verordnung erlag,

J 8 1 !

Macht sich im Bezirk einẽr Hemeindebehörde, in dem ein Ginigungsamt errichtet ff, nach dem Ermessen der Lamndeszentralbehörde zin besonders . angel an Wohnungen geltend, so kann die andes zentralbehorde die Gemeindebehörde zu den in den SS 2 bis 5

ni , . a e t 7 gef giss

3 gleiche gilt für Bezirke, in denen Befugnisse aus den 88 2

* 5 Kere n ung zum Schutze der Mieter gemäß g 11 RM. ]

sen Bekanntmachung einer anderen Stelle übertragen find.

I. Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorher⸗ hahande Zustimmung ;

a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen,

b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken be⸗ stimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbefondere als Fabrik⸗, Lager-, Werkstätten⸗ Dienst oder Geschäfts⸗ räume verwendet werden.

Dit Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungs⸗ amt fich mit der Versagung einderstanden erklärt hat.

5 3 .

Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungs— brrachtigt⸗ a) under i Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung

oder (. brik, Lager⸗, Werkstätten⸗ Dienst⸗, Geschaf rau mẽe poder sonstige Räume unbenutzt sind,

b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie üßer deren Vermietung. Aushunfz zu Erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat.

Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie ang leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen vienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere ufbewahrung ahne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberech= gte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Aus⸗ land verlegt hat.

8 4 Bat die Gemeindebehörde dem Verfügungeherechtigten für eine

niben abt Hohn g de' nden, unben ße Räume bie zu Wohn.

zwecken geeignet sind einen Wohnungsuchenden bezeichnet und kommt 1 ihnen ein Miemer frag nicht zustande, sᷣ setzt auf Anrufen r Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für den Verfügungs⸗ herechtigten kein unverhältnismäßiger Nachtein zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnung e nicht innerhalb einer vom Cinigungsamte zu bestimmenden st bei diesem Widerspruch erhebt. Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnun uchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die träume dem Wohnungsuchenden weiterzuvermieten.

85 Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberech⸗

zigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik Lager⸗ Werkstätten⸗, Dienst⸗= Geschäfts räume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume

Een gits zu iberlafse, Das Cinigungsamt kestimmt bie Höhe .

rgütung ; und die Zahlungsbedingungen, wenn. eine Einigung vpierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist bere chtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. ͤ Nach Fortfall der- der. Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung 6 1 sind dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener rist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Be⸗ Techtigten hat die Gemeinde den der früheren Zweckbestimmung und Nusstattung entsprechenden Zustand der Raume wieder herzustellen. § 6 Dag Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Seine Hutscheidungen sind unanfechtbar. 1

Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (E§z 2, 4, 9 finden die Vorschriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. De— ember 1914 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 5I I) keine Anwendung. Das Ver⸗ 3. ist gebührenfrei; das Cinigungsamt besftimmt, wer Tie baten Uuslagen des Verfahvens zu tragen hat. Im übrigen wird das Ver—= fahren durch den Reichskanzler geregelt.

rungsbestimmungen zu

ö 8 ö M6 i ne Landeszentralbebörden konnen Aus dieser Verordnung erlassen.

8 *. ö * 8 '

ö j . mei nEeeberbe 1 Er⸗

Machen sich im Bezirk einer SGemeindeteborde nech ö. * rde infolge besenders starken Mangel

Tandeszentralbebs X ndeszen ralde so fann die

21. 8 ro Ferm d ergewöbnliche Mißstände gel tend, * g ußergewöhnl 6 He deszentralbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers die Ge meindebehörde auch zu anderen als den in den Anordnungen ermächtigten.

S 2 bis 5 bezeichneten

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, 1. wer einem von Gemeindebehörde gemäß Verbote zuwiderhandelt, ĩ wer einer von der Gemeindebehörde gemäß , . Anordnung zuwider vorsaͤtzlich eine Anzeige oder eine Aus. kunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Be sichtigung nicht gestattet. . 6 6 Anordnung zuwiderhandelt, die von einer Gemeinde⸗ behörde auf Grund der ihr gen tigung erlassen worden ist

3 erlassenen

erteilten Ermäch⸗

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der . in Rraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeiwunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. September 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dr. von Krause.

Anordnung . fürdas Verfahren vor den Einigungsämtern.

Vom 23. September 1918.

Auf Grund des § 14 der Bekanntmachung zum Schutz der Mieter vom B. September 1918 Reichs Gesetzbl. S. 1146) und des 5] der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1143) wird äber das Verfahren vor den Einigungsämtern folgendes bestimmt:

61 ö Die Mitglieder des Einigungsamts sind dor ihrem Amtsantritte andschlag an Cides Statt zu treuer und gewissenbafter Führung zu verpflichten. Sie sind zur Amtederschwiegenheit der⸗

Für die Mitglieder des Einigungsamts gelten dnung über Ausschließung und Ab

ie Vorschriften der nung der Gerichts⸗

ist an das Einigungsamt zu richten, in dessen Bezirk In den Fällen der 88 2, 4, 5 der Be—= ngel ist der An⸗

Der Antra e en . Maßnah Woh ; uanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel i f Einigungsamt zu richten, in dessen Bezirk die Gebäude oder die Räume belegen sind.

Der Antrag an das des Schriftführers des Ein der Sachlage und

e befindet. trag an das

inigungsamt ist schriftlich oder zu Protokoll ngsamts zu stellen. Er soll unter Dar⸗ ngabe der Beweismittel kurz werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglicken Bemwe insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, beifügen.

isurkunden,

3 t Das Einigungsamt perhandd und entscheidet in nichtöffentlicher m

eidung ist der Gegner des Antt

agstellers zu hören. zren eine der in den S R. 4, 5

der Bekanntmachung

el bezeichneten Angelegen . .

in den Fällen des 48di

nde zu hören.

daß eine mündliche Verhandlung ann das persönliche Erscheinen der er kann andere Personen, die ein rechtliches haben, zu der Verhandlung zulassen. in jeder Lage des Verfahrens auf eine igten hinwirken. Zum! orsitzende mit den Beteiligten? ower handlungen

ung.

Vor der Entz Betrifft das Verfa über Maßnahmen heiten, so ist por der Entschei

äude oder die Räume Beranntmachung auch der Wohnungfuche

8 Der Vorsitzende kann anordnen mit Ven Beteiligten stattfindet. Er i Beteiligten anordnen; Interesse an der Ents Das Mietein ütliche Einig ung kann der V

Berechtigte un

der Beteil

88 ö gten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benach—

Wird mündliche Verhandlung angeord

geschriebenen Brief. Der Vorsitzende adung anoidnen. ;

igten können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nliche Erscheinen angeordnet

Die Beteili

er zu laden. Die Ladung erfolgt durch ein

kann eine andere Art der L

nicht das penss licher Vollmacht dersehene Vertreter trotz rechtzeitiger in der Sache verhandelt und e kann den Mangel der Vollmacht unberücksichtigt las

55 Das Einigungsamt kann den Beteiligten bestimmten Frist anzugeben und Beweismittel, Zeugen gu stellen. Bei Verscumu Sache ohne? sch

ist, durch eine mid chrift⸗ rson vertreten lassen; sind sie oder ihre ung nicht erschienen, so

kann gleichwohl ntschieden werden.

as Einigungsamt

aufgeben, binnen einer ͤ ufklärung des Sachverhalts insbesondere Urkunden, vorzulegen oder

der Frist kann das Eini tzgung der nicht beigebra

atsachen zur

ngsamt nach Lage der hten Beweismittel ent⸗

8 7

auf Antrag oder von Amts wegen Be⸗ Zeugen und Sachwerständige eid n an Eides Statt S8 Zeugen und Sachwerftänd Zivilprozeßordnung

gen und Sachverständigen erhal ührenordnung für

Das Einigungsamt kann weise erheben, insbesondere nehmen sowie Versicherun Auf die Erledi finden die Vorschri

Maßgabe der Geb (Reichs ⸗Gasetzbl. 18958 S. 68h, 1M

Die Gerichts- und Verwaltun Zuständigkeit, den isen zu entsprechen. Rechtshilfe finden die Vorschriften des richts erfassungegese zes ent sprechen de Ain

Das Eini ordnungen erla

Die Befugnisse a dem Vorsitzenden zu.

Zu der Verhandslung Vorsitzenden durch Hand hafter Führung seines A ür eine Vowerhandlung? 2), wenn ein Verglei ie Verhandlung wird ei von dem Vorsitzenden und dem S ag der Verhandlung, onen und der Beteiligten sowie das

Kommt ein Verglei Die Nieders enthält, den Beteiligten vorzul

entgegennehmen.

. Gugfh un chwerständige

göbehörden haben innerhalb ngsämter um Aufnahme von den Gerichten . dreizehnten Tite wendung.

uchen der Einigu Auf die vo 8 des Ge⸗

8 36 ; . . kann vor der Entscheidung einstweilige An- en. 58 us den S5 6, 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen

ougezogen, der vom zu treuer und gewissen⸗

8

wird ein Schriftführer lag an Eides Statt mtes verpflichtet wird. Das g es Vorsitzenden mit den Betei e e wird.

e Niederschrift aufgenommen, die rer zu unterzeichnen ist. Sie Bezeichnung der mitwirkenden Ergebnis der Verhandlung

Niederschtift

oll Ort und

zustande, so ist er in der ist insoweit, als sie esen oder zur Duychsicht vorzulegen und

bon ihnen zu unterzeichnen. In der Nicderschrift ist zu bemerken, da

ö 22 und die Genehmigung erfolgt ist. 1 .

Die Entscheidung des Einigungsamts erfalgt durch Beschluß. Der

Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung

mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. .

Die Beschlüsse & 11) und die Anordnungen auf Grund des 5 8 sind ro 23 r ührer auszufertigen; er bescheinigt die 6 einstimmung mit der Uuschrift. 4 ö .

Die Hr sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im § 5 Abf. 2 vorgeschriebentn Weise mitzuteilen.

: §5 13

0

Die Vollstreckunge lausel zi einem dor dem Einigungsamte ge— schlossenen . vom h rsitzeden zu erteilen und mit dem Siegel des Einigungsamts der der. Gemeindehehörde zu derfeßen. Ist der- Verglgich ron einem Bevollmächtigten geschlossen, so darf ant vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn eine schriftliche

Vollmacht vorliegt. . . Vl wache fn des 8 726 Abs. 3 e , bis Ts, gent,

744, des 8 745 Abs. 2 und des s 749 der Zivilproze ordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgeuͤchls zu erteilen, in dessen Bezirk das Ci nigungsamt seinen Sitz hakt. .

Das im Abs. bezeichnete Amtsgericht ist , n, die Eni⸗ scheidung über Einwendungen, welche die Zulühsfigkeit der renne. klausel betreffen, e, ür . Cntschidung über Ertei

eiteren volhst reckbaren Ausfertigung. ; ö Der 797) Abs. 5 der Zivilprozeßordnung findet Anwendung. 5 14 .

Die Entscheidung Fes Cinigungsamts über die Cebühr und die baren Auslagen ist c treckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemein aben.

Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aus— lagen.

§ 15 Die Bestimmungen der §S§ 1 bis 14 finden 3 . Verfahren vor den Amtsgerichten, soweit is nach F 11 Abs. 2 der zekanntmachung zum 3 der Mieter in Mieteinigungssachlen zuständig find, mit folgenden Maßgaben entsprechende J .

1. An die Stelle des Schriftführers tritk der Gerichteschreiber.

L. Die Vollstreckung her Entscheidung über die ühr und die baren Auslagen des Verfahrens richtet sich nach den Ver— schriften über die Beitreibung von Gerichtskosten.

Berlin, den 23. September 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Aufkäufer von Korken.

Die Firma Jarob Becker, Korkstopfenfabrik in Mainz, ist als Aufkäufer fuͤr Altkorke und Korkabfälle im Sinne der Nachtragsbekanntmachung Q 165. 18 KRA zu der Bekannt= machung k 1/6. 17 KR A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb⸗ und Fertigfabrikaten, vom 18. 5. 1918 zugelassen worden. Dagegen ist de Firma Engelke und Dröse in . Feldstraße 6, als Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle geloͤscht worden.

Berlin, den 25. September 1918.

Kriegsministerium. Krlegsamt. . o e

ung einer

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung über bie Ver⸗

arbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt:

81.

Fabrikanten und Händler erhalten bis auf weiteres die Erlaubnis,

in Essig konservierte rote Beete zu den noch bekannt zu gebenden Preisen abzusetzen.

82 Auf die Strafbestimmung des 89 Ziffer? der Verorbnung vom 258. Januar 1918 bei Ueberschreitung der Preife wird hingewiesen. 8 3. Die H tritt mit dem Tage ihret Verkündung im Reichsanzeiger in Kraft. Braunschweig, den 16. September 1918. Gemüsekonseroenestriegsgesellschaft m. b. H. Dr. Kanter.

K nigreich Preußen.

Seine Maje stät der König haben Allergnaͤbigst geruht:

den vortragendem Rat im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Geheimen Regierungsrat , ,. von Maltzahn zum Geheimen Oberregierungaral zu er⸗ nennen.

Seine Majestät der König haben Allergnäbigst geruht:

den Kammergerichtsrat Dr. Brand zum Landgerichtt⸗ präsidenten in Duisburg, .

den Staatzanwaltschaftssrat Mär von der Staats auwalt= schaft bei dem Landgericht Ji in Berlin zum Ersten Staate⸗ anwalt in Aurich,

den Staatsanwaltschaftgrat Dr. Mosler von der Staatt—⸗ anwaltschaft bei dem Landgericht in Stettin zum Ersten Staat⸗ anwalt in Halle a. S. und 2.

den Staatganwaltschaftgrat Dr. Buhl von der Ober— staatsanwaltschaft in Breslau zum Eisten Staatsanwalt in Brieg zu ernennen. . . ; Das Kriegsmietrecht zum Schutze der Mieter, die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und die neue , das Verfahren vor den Einigungsämtern, sämtlich vom 33. d. M., eine wesentliche Vervollkommnung i en Das Nähere ergibt sich aus der im Deutschen Reichs, und Preußischen Staatsanzeiger mitveröffentlichten Begründung. c

Da die Bedeutung der Mieteinigungsämter durch die Neuregelung außerordentlich gestiegen ist, wird um so nach= drücklicher darauf hinzuwirken sein, daß überall, wo ein Mien einigungtzamt noch nicht n und wo nicht jedes Bedürfnis für ein selchetz fehlt, nunmehr unverzüglich bie Einrichtung erfolgt. Ich gebe mich der Erwartung hin, daß dies in

) (Siehe Erfte Beilage zu dieser Mannen), .,

. , , , , , ,,,, ,,

hat durch die neue Belanntniachung

allen Fällen gelingen wird, ohne daß von der? hefuani des 8 10 M. Sch. V. Gebrauch 2 ne ehre T befusnie Die Einigungsämter und die ihnen entsprechenden andere Slellen, denen schon die Befugnisse aus der alten Mitte eren verordnung übertragen waren, besitzen ohne weiteres die fen. den 88 2 -= 4 der neuen Verordnung (Art. III der Velat n machung, hetre e d, lender ung der Verordnung zum Schutze der Mieter). Jas ist von den betreffenden Gemeindebehßgrden unverzüglich bekanntzumachen, wobei zweckmäßig die S8 2—4 wörtlich wiederzugeben sind. ö Künftige Anträge auf Ermächtigung zu den in 88 2 M. Sch. V. vorgesehenen Entscheidungen 1 bei ö. ö Den Anträgen sollen die Satzungen oder sonstigen besonderen Vorschristen für das Einigungsamt beigefügt werden. Nach

den gemachten Erfahrungen werde ich übrigens eine Be

schränkung der Tätigkeit der Einigungsämter auf ö

oder Mietzins bestimmte Wohnungsgtuppen , 6 zulassen, ebensowenig, daß nach der Bedeutung des Streiz⸗ gegenstandes die Zahl der Beisitzer verschieden bemessen wird.

In den Anträgen soll ferner angegeben werden, wer zum Vorsitzenden und wer zum stellvertretenden Vorsitzenden des ,,, bestellt ist. Es kommt nicht un, darauf an daß der orsitzende und sein Vertreter die vorgeschriebene Be! sähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst. haben gb ist daneben vor allem darguf zu ihn daß n öglig., , und unparteiische Persönlichkelten gewählt werden. Deshalb verbietet es sich z. B., daß Leiter oder Rechtsbeistände von Hausbesitzer⸗ und don Mieterorganisa⸗ tienen den Vorsitz führen. Eurer (Tit) mache ich es zur Pflicht, die Geeignetheit der Votsitzenden gewissenhaft zu . u . .

aägnträgz auf Ermächtigung einer Gemeindebehörde zu der in 8 5 Ziffer 1 M. Sch. V. vorgesehenen J sopie der entsprechenden des zuständigen Einigungsamts nach Ziffer 2 sind gleichfalls bei mir zu ftellen. Die Anordnung der Gemeindebehörde ist im Entwurf beizufügen. Die Voraus? setzung, daß im ö der Gemeindebehörde fich ein besonderz starker Mangel an Wohnungen geltend macht, ist zu begründen. Von der weitgehenden Ausnahmebestimmung des 8 6 M. Sch. V. darf nur vorsichtig Gebrauch, gemacht werden. . Anwendung wird vornehmlich für diejenigen Bezirke zu erselgen haben, für die bereits von ben Militärbefehlshabern ö ige Verbote auf Grund des 8 9p des Gesetzes über ben Bela n , w im Interesse der öffentlichen Sicher⸗ heit erlassen worden sind. Bamit die militärischen so schnell e ö. e. ö, 1 ern lun tr, n er⸗ etz werden können, übertrage i iermit auf Grund des §. 12 M. Sch. V. z. in 3 6 der Landeszentralbehörde zuge— viesene Befugnis den Herren Regierungspräsidenten für Berlin dem Herrn Oberpräsidenten. Die . auf Grund des S8 6 erlassenen Anordnungen sind mir vorzulegen. Ich behalte mir vor, die Uebertragung der Anordnungsbefugnis . 6 demnächst wieder zurückzunehmen und sie selbst aus⸗ zuüben. Die Anträge auf Verleihung der Befugnisse aus 88 2-5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen ö mangel an die . sind bei mir zu stellen. Die k sind im Entwurf beizufügen.

Von besonderen Ausführungsvorschriften zu der Verord— nung wird vorläufig abgesehen.

allgemeinen bemerke ich jedoch noch folgendes:

Bei n. der neuen Bestimmungen werden Be— hörden und Einigungsämter stets bestrebt sein müssen, unter verständnisvoller Würdigung der Schwierigkeiten, die die gegenwärtige Lage sowohl den Mietern wie den Vermietern auferlegt, zu einem gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu gelangen. Der Ausdruck „Verordnung zum Schutze der Mieter“ darf nicht dahin gedeutet werden, als liege es im Sinne der fed en Bestimmungen, stets Entschei⸗ dungen zugunsten der Mieter herbeizuführen. .

Die Einigungsämter entscheiden wie bisher nach billigem Ermessen. Die Unanfechtbarteit ihrer Sprüche ist bestehen geblieben. Das billige Ermessen darf aber nicht zur Willkür werden, vielmehr ist in der Praxis der Einigungsämter tunlichst die Herausbildung fester Grundsätze anzustreben. Manche Ginigungsämter haben deshalb schon jetzt unter Berücksichti— zung der örtlichen Verhältnisse Richtlinien aufgestellt und bekanntgegeben, die zwar der Entscheidung des Einzelfalles nicht vorgreifen, aber Vermietern und Mietern wenigstens gewisse Anhaltspunkte für die gu gewärtigende Entscheidung beben. Ein solches Vorgehen kann sch nur billigen.

Besonders wichtig ist die Prüfung der Mietsteigerungen. Da in den Kreisen der Ieh vielfach unrichtige Anschauungen darüber . wird ausdrücklich festgestellt, daß der

ieter das bloße Verlangen des Vermieters nach höherem ietzins, solange der Mietvertrag nicht gelöst ist, ohne weiteres zurückweisen kann. Will der Vermieter sein Verlangen nach höherem Mietzins durchsetzen, so muß er zur Kündigung schreiten. Da nun die Kün n gn der . und, alls Anordnungen nach 6 M. Sch. V. ergangen sind, sogar der Vorprüfung des Mieteinigungsamtes unterliegen, so ist damit den Aemsern ein wesentlicher und ausreichender Einfluß auf die Gestaltung der Mieten eingeräumt. . . Bei der Prüfung der Mietzinssteigerungen wird in erster Linie der objektive Wert der Wohnung zugrunde zu legen sein. Dabei wird meist von den Friedensmieten in der Weise aus= kedangen werden können, daß dem Vermieter für die Steigerung der , die erhöhten Aufwendungen für die In⸗ sstandhaltung des Gri l zugebilligt wird. Die Rücksicht auf die persönlichen und wirt⸗ shhaftli en Verhältnisse der Parteien ist zwar nicht außer acht, n mn. Sie darf. aber nicht allein qüsschlaggebend sein. esonders wird darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß nicht Familien wegen Kinderreichtums Wohnung schwierigkeiten ausgesetzt werden. Anderseits kann es z. B. nicht als Aufgabe r Einigungsämter angesehen werden, die Befriedigung hoher Wohnunggsansprüche zu erleichtern, die von Mietern vermöge ihrer Weh hr den e gestellt werden. U Nicht in allen Fällen geschieht den berechtigten Interessen des Vermieters durch cine Srhöhling der Micien Genüge. If ber Mieter nicht schutzwürdig, fo wäre es unbillig, ihn dem rmieter weiter zur Last 6 lassen, selbst wenn der keter anderweitig eine Wohnung nur schwer zu finden ver⸗ nag. Die Zurückweisung der Anträge des Mieters ist nament⸗ lich da geboten, wo er durch ständige Verstöße gegen die Haus⸗ zrdnung, unstttlichen Lebenswandel unb dergl. berechtigten

Grund zur Kündigung gegeben hat.

tember 1515 den Betrieb geschlossen und den Handel mil Käsere, produkten untersagt hatte, gebe ich den BetrJleb und Handel wieder frei. Hildesheim, den 24. September 1918. Der Landrat des Landkreises Hildesheim.

/ „/// // / Nichtamtliches.

rie gsnachrichten.

Berlin, 25. September, Abends.

Zwischen Omignon-Bach und der Somme wurden erneute Angriffe des Feindes abgewiesen.

Antrag des Mieters er samt häufig auf die Frage kommenden Kreife ge

Bei der Feststellung, ob der gestellt ist, wird das Einigung ungewandtheit der in bührende Rücksicht nehmen müss

Daß das Publikum von den E behandeln ist, daß beide lassen sind und Glaubwürdigkei einer Partei ni

inigungsämtern höflich zu Parteien ausreichend zum Wort zuzu⸗ daß sie beide an sich den gleichen t haben, ist selbswerständlich. cht ohne weiteres pflichtmäßig nach 6,7 der schnelle Herbeiführ ist ganz besondere ersuche ich ergebenst, den e Beachtung der vorstehende! mpfehlen.

Anspruch auf Will das Amt glauben, so kann und muß es Verfahrensordnung Beweis ung der Verhandlungen und r Wert zu l

erheben. Auf Entscheidungen Eure Tit.) Ihres Bezirks di eindringlich zu e Abdrucke die meindevorstände i sind beige und Preu die innere Verwa

(B. T. B)

inigungsämtern n Gesichtspunkte

ses Erlasses für die Landräte und die Ge⸗ n Stadtkreisen, sowie ß wird auch im S Staatsanzeiger und im M ltung veröffentlicht.

Berlin, den 24. September 1918.

Der Staatskommissar für das Wohnungswesen Freiherr v. Coels.

einige Mehrabdrucke eutschen Reichs⸗ inisterialblatt für

Seit Anfang September verschob sich der Druck der gfriedstellung immer mehr von en. Dabei rannte Foch mit zusammengeballten ßerordentlicher Zähigkeit bald in geschlossenem in starken Teilporstößen bisher immer Front im Raume Am 24. September setzte er starke Kräfte gegen den Raum nordwestlich und Der Angriff galt in erster Linie schen den Dorftrümmerr In gewohnter Weise stürmten schwerstem Artilleriefeuen Infanterlemafsen vor, die zahlreiche Tanks Im ersten Ansturm gingen Dem planmäßig Artillerieschutz einsetzenden deutschen Gegenangriffe vermochten die Engländer jeboch nicht standzuhalten, Pontruet und Gricourt wurden wieder erobert. gelangte schließlich auch die Besitzer wechseite, wieder in Weiter südlich, wo es den Franzosen gelungen war, sich ächtigen, griff der Gegner um rbereitung nochmals an.

Der Erla Engländer gegen die Sie Norden nach Sü⸗ Kräften und mit au Großangriff, bald wieder vergeblich

Cambrai St. Quentin an. englisch⸗französische westlich St. Quentin an. der sogenann von Pontruet und Gricourt. Engländer gingen starke

und Schlachtflleger begleiteten. beiden Dörfer

gegen die deutsche

1. An die Herren Regierungsp präsidenten in Charlott

2. An die übrigen Herren Oberpräsidenten (nachrichtlich).

räsidenten und den Herrn Ober— ten Tommy⸗Höhe zwi

Ministerium des Innern.

Ich bestimme, daß Herrn Reichskanzler mit Ermächtigung des gebene dritte Nachtrag zur Deutschen durch den die beiden früheren Nachträge eren, mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab ich Preußen in Kraft trstt; piritus und spiritushaltige Deutschen Arzneitaxe 1918 und deren „Bestimmungen über die P und in Abschnitt E festgesetzt sind, oder bie nach der Deutschen Arznei⸗ übersteigenden Ein⸗ Volumprozent be⸗ b um folgende

Bundesrats h Arzneitaxe 1918, ihre Geltung verli für das Königre 2) die Preis Arzneimittel, die in der Nachtrag in Abschnitt 6 berechnung hom „Preisliste der Abschnitt A „Allgemeine Besti taxe auf Grund kaufspreises für 1 rechnet werden, Zuschläge erhöhen: die Tintturen, die Fluidextrakte, von Spiritus aethersus Seite 1608 axe bis Spiritus Vini peruvianus Seite 116 homöopathischen Urtinkturen Rücksicht auf den Gehalt an für je 10 g um

é g , . 0 200 g 1 1 / 50 . , . pirituspraparate

In erbittertem Ringen Tommy⸗Hähe, die mehrfach den deutsche Hand.

ö neilly⸗Selencys zu bem Mitternacht nach kurzer Feuervo gelang ihm jedoch nicht, über das Dorf hinaus Boden zu . Fünf Offiziere und 50 Mann blieben in deutscher

Zwischen Ailette und Aisne stießen in der Nacht vom 25. auf 24. September mehrfach flarke französische Patrouillen gen des 24. einsetzenden schweren Feuer Teilangriff südöstlich Vauxaillon, der im grangtenkampfe und im Gegenstoß abgewiesen wurde. An den übrigen Fronten war die Patrouillentätigkeit Bei eigenen Uniernehmungen wurden mehrfach Ge⸗ Bei einem derartigen deuischen Vorstoß östlich Mrern gelang es, 14 feindliche Unterstände zu prengen und 82 Gefangene zurückzubringen.

opathischer Arzneien“ Arzneimittel“ mmungen“ eines 4 S6 20 3 nicht kg Spiritus von go 9

sich vom 1. Ottober 1918 a Dem am Mor

folgte nur ein die Spiritus präparate der Deutschen

und. Verdünnungen, ohne ene eingebracht.

Großes Hauptquartier, 26. September. (B. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaß. U Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Vorfeldkämpfe in der Lys⸗ La Bass6e⸗Kanal und bei Moe

Heeresgruppe Boehn.

Feuer des Feindes südöstlich von Epehy und urt folgten nur Teilvorstöße, die abgewiesen

und Spiritus selbst je nach gelangenden Arznei an Spirltus

die anderch S dem Gehalt der zur Abgabe von 90 - 91 Volumprozent

für je z g Spiritus um Niederung, nördlich vom 1

Die amtliche Aus Arzneitaxe 1918 ers Buchhandlung in Berlin im Buchhandel zum Laden

Berlin, den 24. September 1918.

Der Minister des Innern. J. A.: Kro hne.

8 gabe des dritten Nachtrags zur Deutschen t im Verlage der Weidmannschen SVW. 68, Zimmerstraße 94; sie ist preis von 50 3 zu beziehen.

bei Bellie o

Zwischen dem Omignonbach und der Somme Feind seine brach in dem und Infanterie Vormittage

zusammengefaßten Feuer unserer Artillerie Schwergewicht der am richtete sich Gricourt. ihr Fuß; im Gegenst Am Nachmittage setzte der der Somme erneut zu kleine Einbruchsstelien abgewiesen in den belden letzten Tagen mehr

zusammen. mehrfach wiederholten Angriffe egen die Höhe zwischen Pontruet und orübergehend faßte der Feind auf nahmen wir sie wieder. zwischen Francilly und griffen an, die bis auf wurden. Wir machten hier als 200 Gefangene.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Bei örtlicher Angriffgunternehmung nördlich von Alle— schen Ailette und Aisne) machten wir Gefangene. n Vailly schlugen wir Teilangriffe des Gegners ab.

Heeresgruppe Herzog Albrecht. ch der Mosel wurde ein Teilangriff des Feindes Die dort kämpfenden Truppen der 317 Land— hmen im Gegenstoß 50 Franzosen und Ameri⸗

Königlich Preu ßische Generallotteriedirektion.

sowie die Fre ilose zur 4. Kla 238. Königl en g5 5, 6 und 1

echenden Lose aus Oktober d. J., Abenbs 6 Uhr, bei

dieser Lotterle wird am orgens 8! / Uhr, im Ziehungssaale des

Die Erneuerungslose der 12. Preuß ischen) K

ü ddeutschen assenlotterie sind na des Lotterleplans unter Vorlegung der entspr der 3. Klasse bis zum 2. Verlust des Anrechts

Die Ziehung der 4. Klasfe 8. Ottober d. J. Lotteriegebaudes

Berlin, den 25. September 1918.

Königlich Preußische Generallotteriedirektion. Gramms.

ulösen. 6 mant zwi

Nördlich vo

abgewie en wehrbrigabe kaner gefangen.

chen Geschwadern, die Frankfurt am

Main un erslautern angriffen, wurden 7 Flug⸗

zeuge abgeschossen. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

ser Taler spricht: Bin ich ein Wicht, ̃ . ', Des Tmhens und Scharrens Und Wahrens nicht wert! Wer schmiedet aus mir Das deutsche Schwert ; Da hat ihn die ‚Meunte“ Schweigend genommen: ist in die rechte Schmiede gekommen.

Tagesordnung

über die am 19. Oktober d. IS,, V im Sitz ungssaale

findende 48. ordentl Königlichen Eisenbahnd

orm. 11 Uhr, in Berlin, des Potsdamer Bahnhofs, Sitzung des für pie Bezirke der irektionen Berlin und Stettin eingesetzten Bezirkseisenbahnrats.

1) Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die g des Bezirkseisenbahnrats im Personen, Güter—

der 47. Sitzun ngetretenen wichtigeren Aenderungen und neu aus-

und Tierverkehr ei

2) Mitteilun Aenderungen des gegenüber dem vorhergehenden la ==, Prüfung, ob der Ausnahmetarif 1 (9 ff, Holzzellstoff, Strohstoff und cinlg werden kann. 4) Wahl eines Stell verstorbenen Oberforstmei

Berlin, den 24. September 1918. Königliche Eisenbahndirektion. Wulff

gen der Käniglichen Gisenbahndireltionen über die

ücks usw. ein hinreichender Aufschlag undstüchs usw. ein hinreichender Aufschlag Persenenzugfahrplans im

wichtigeren! Sommer 1918 diz deg Spe ialtarifs I, e Holzwaren) beseitigt vertreters in den ständigen Aueschuß für den ster Reisch.

Bekanntmachung.

sefabrikanten Wilhelm Pagel, Nach Pagel in Harsum und Wilhelm f (Grund der ber 1915 in Verbindun die Fernhaltung unzuverläßsiger

Oesterreichisch-ungarischer Bericht. Wien, 25. September. (W. T. B.

An der Tiroler Südfront und der Piave scheiterten italienische

Behrens da—⸗ Verordnung über Käse vom nit 8 1 der Bekanntmachung Über onen vom Handel vom 23. Sep⸗

Matthias Amtlich wird gemeldet:

zwischen der Brenta Erkundung vorstöße.