1919 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Aer e ugspreis beträgt vierteljährlich O M.

Allt osanstalten uenmen Hestellung an für Kerlin außer den Nostanstalten und Jeitnngauertrieben für elhstabholer auch die Geschäftsstelle sw. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Anm mern kosten 25 f.

Anzeragenpreis für den Raum einer gejipaltenen Eintzeitszeile

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Reichsbankgirokonto.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Pelanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von R. M. Seife.

Bekanntmachungen über Druckpapler.

Verordnung iber die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung üher die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalsersammlunag.

Uebersicht über die nächsten Seedampfschiffsmaschinisten⸗ . sowie Vor⸗ und Hauptprüsungen zum Schlffe⸗ ngenleur.

Uebersicht üher die nächsten Rrüfungen zum Seesteuermann und Schiffer auf großer Fahrt.

Belanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldver— schteibungen durch die Hessische Landes-Hypothekenbank.

Bekanntmachung, bezr. Beendigung einer Zwangsverwoltuna.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 193 bis 1965 des Neichs⸗Gesetzblatis.

Prenfzen.

Ernemmmgen, Charakterverleihungen und sonfstige Personal⸗ veränderungen

Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur vei fassunggebenden Landes versammlung.

e, ,, der preußischen Regierung, betr. Orden und ite Augführungsanweisung zu der Verordnung über die Grrichtung

eines Landesgewerbeamts und elnes siändigen Keirats für das gewe bliche Unterrichts wesen und bie Gewerbeför berung. Bekannimachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der 15. Preußisch⸗Süddeutschen (239. vreußischen) Klassenlotterie. Vekanntmachung betr. den Erzeugen höchstprels für Grünkohl. Aufhebung von Handelsverbaten. Handelgverbot. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes in den Re⸗ aierungsamtsblättern veröffentlichten Srlaßsen c. Anzeige, betr. die Autszgabe der Nummer 44 der Preußischen Gesetzlammlung.

Amtliches.

Dentsches Neich.

Bei dem Relchsjustizamt sind die preußischen Amtt— gerichissekretäre Baumgarten und Staderm ann sowle der PVeheime Kanzleisektetär Georg Fischer zu expedierenden Sekretären ernannt worden.

Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A- Seife.

Vom 28. Dezember 1918.

Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit Seife, Seifenpulper und ondeten fetlhaitigen Wasch— mitteln vom 18. April 1916 (Neichg⸗Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

U ber die im 5 1 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen feithaltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 546) vorgesehene Menge Feinseife hinaus, dürfen auf den Februar⸗-Abschnitt der Seifenkarte einmal statt ᷣ0 Gramm 100 Gramm K A-⸗Seife abgegeben werden.

Berlin, den 28. Dezember 1913. Der Siaattzsekretär des Reichs mirtschaftsamts. Dr. August Müller.

2

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom N. Dezember 1918.

Auf Grund der Vererdmmg über Diuckpapier vom 18. April 1916 (Reichs Gesegzbl. S. 306) wird folgendes beslimmt:

51

1. BVerteger und Drucket von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Cinzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Drucschritten durfen in der geit vom J. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 Vruck— papler nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegewirtschaftostelle (e. das deutsche Zet tungsgewerbe festgeseßt werden. Dies gilt auch, sowelt es sich um die Erfüllung bereils ab⸗ . 3 Sberträge handelt. Die Festsetzung geschleht nach folgenden ,

; . 9 * = 2 * ö 6 3 . 6 6 3 . * 9 277 h re,, * 8 .

50 f., einer 3 gespalt. Ein hein szeile H0 Pf. Mnßerdem wird anf den Auzeigenpreis ein Tenernmngszuschlag von 260 v. H. ertoben.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers

Verlin SV. 48, Wilhelrnistraße Vr. 8.

Ahends.

1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche von erfahren eine Ein⸗ . schrãnkung von 200 am eingenommen hatten, 1 on 201 - 50 . .

2

251— 300 353 3061 359 351 400 401 500 501 - 609 601 - 700 701 - S090 S801 - 950 956I - 1109) 37 1101 250 3792 1251 1460 7579 . *. 1401 1600 * 0 * 42 16. über , ö . 44923 der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem Driuckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitenglöße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat.

Zeitungen deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 15 3 verringert hat, erhalten, wenn die Minkerung

1. bis zu 300 am beträgt, 4 v. H. über diejenige Menge 2. von 301 460 , K hinaus, zu deren Bezug 3. vol - S009). ö ie gemäß Ziffer 1 be⸗ 4. über böo0 J rechtigt sind.

Jeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1919 gegen— über dem Jahre 1913 ver nebrt het, erbalien, wenn die Vermehrung 1 bie zu 2 4m beträq:, 4 o. S.

von 3

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zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.

2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz= haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu se vier Seiten umfassen, unter— liegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein—⸗ schränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Marz 1919 nicht mehr maschinenglartes, holzbaltiges Druckwapier beziehen, . t n Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht.

Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Koften ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.

Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Äbs. 1 und 2 finden keine An— wendung auf Verleger und Trucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.

3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten 36 Februar und März 1919 nur ie ein Drittel der von der

riegswirtschaftsstelle für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamimenge für das erste Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitet.

4 Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Mufikalien, Zeitschriften und son⸗ ftigen periodisch erscheinenden Druckschriften durfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und ver⸗ brauchen, die errechnet auf einen Zeinraum von drei Monaten im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.

5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden ror⸗ handene Bestände angerechnet.

6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Ginzelwerke, Jugendschriften ufw.), Musikalien, Zeit“ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Ja nuar 1919 bi zum 31. März 1919 nicht oder nicht volÜlständig aus— nutzen, eihöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierktel— iahr 1919 nicht bezogene Menge, Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.

52

Mit Gefängnis bis zu sechz Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,

l) wer dem 51 zuwider Druckvapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder herbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftssielle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird,

2) wer Druckpapier der im 8 1 bezeichneten Art ohne Ge. nehmigung der Kriegswirtschaftssielle für das deutsche Zeitungsge werbe verkauft oder liefert oder den von der

Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs gewerbe an

die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.

3. Die Bestimmungen treten ;. 1. Januar 1919 in Kraft Berlin, den 7. Dezember 1918

Der Staats sekretãr des Reichs wirtschafts amta. r. August Müller. 66

unter derjenigen Menge,

Pofstscheckkonto: Berlin 41 821.

1919.

Ber oet hung

über die Verfalls erklärung von Waffen und Heeresgut.

Vom 28. Dezember 1918.

Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1339) wind verordnet, was folgt:

Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut aller

Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, die nach der Verordnung des Rates der Volksbegustragten vom 14. De ember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1425) von den Landes⸗ zent albehöcden oder den von ihnen bezeichneien Stellen gesetzt sind, sind von den Demobilmachun s8kommissaren für verfallen

zu erkläten. De Demobilmachungskommissare konnen die Be⸗

fuanis zur Verfallserklarung auf die Demobilmachungs aua⸗ schüsse überte agen.

Berlin, den 28. Dezember 1918.

Reichsamt für die ,, Demobil machung. o eth.

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversamm lung (Reichs wahlgeset vom 30 November 1918.

Vom 28. Dezember 1918.

Artikel 1 Auf Grund ven 5 9 Abs 4 des Reichswablgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1345) wind kolgendetz angeordnet: 2. 51

Die Angehö igen des Heeres und der Marine, die vom J. Ja⸗ nuar i9ld ar aus dem Felde heimtehren, sind ohne Eintragung in ie Wählerliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.

§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.

52

Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl- berechtigte (53 2, 4 des Reichswablgesetzes) ausgestellt werden.

Die Bescheinigungen müssen Vor⸗ und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Heeres oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthalien, daß er eist nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:

Bescheinigung ö. (Datum)

—— 1

(Truppenteil) Dem (Vor und Zuname) geboren am (Stand oder Gewerbe) wohnhaft in

——

(Dienstsiegel) Die Kriegsministerien von Preußen. Bayern, Württemberg sowie das Reichs⸗Martineamt erlassen die Anweisungen an die militärischen Dienststellen. Der Wablvorsteher oder sein Stellvertreter Rt. die Be⸗ scheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Vablrechts ab-

zunehmen. L. ; Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotekoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem Aoschnitt des Wahlprotokolls wer die Zäblung der Wahlumschläge vermerkt. Artikel J In Ergänzung des 5 98 Abs. 1 des Reichs wahlgesetzes wird folgendes angeordnet: . r . Wahlherechtigte Begmte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die shren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberech= tigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wähler⸗ liste der zunächstgelegenen deutschen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist. Artikel III Die Verordnung hat Gesetzeskraft and tritt mit ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1918.

Der Rat der Volls beauftragten. Ebert. Haase.

Der Staatssekr⸗lär des Innern. Dr. Freuß.

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