1919 / 1 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Art Be ugapreis beträgt vierteljährlich 9 .

sanstalten nehmen Kestellung an für Kerlin außer lanstalten und Jeitungazuerfrieben für rllst ahholer . Heschäftsstelle 8m. 18, Wilhelmstraße 832.

Sinzulne Nummern kosten 25 NMI.

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2Anzergenpreis für den Raum einer s geipaltenen Einheits zeile S0 Pf.. einer 3 gespalt. Ein hein szeile 90 Bf. Mufterdem wird auf den Muzeigenpreis ein Tunernng S zuschlag von 20 v. H. erhoben.

Anzeia en nimmt an:

die Geschäftastelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin Sw. 18, Wilhelmftraße Nr. 32.

chsbauk girokonto.

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ö. amtlichen Teiles:

hes Reich. einmalige Sonderzuteilung von

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erklärung von Waffen und rordnung über die Wahlen Nationalversammlung.

Seedampfschiffs maschinisten⸗ Atprüfungen zum Schlfft⸗

igen zum Seesteuer mann aahe von Schuld ver⸗ es Hypolhekenbank.

Zwangsverwaltung. mmern 18 bis 196

sonstige Personal⸗ ug lber die Wahlen ng. betr. Orben und die Errichtung Beirats für förderung. lasse der nlotterie. akohl.

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Berlin, Donnerstag den 2. Abends.

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1. Zeitungen, die ln Jahre 1915 eine Fläche von erfahren eine Gin= schränkung von

1. bis 200 qm eingenemmen batten,“ 11 v H. 2. von 201 - 250 . ö wd ß ö ! wd . . ü K d . . 2 ͤ J ö . = J 3 . . JJ 838 o . . wd w ; J 1 54-6 . w 18. 110 250 ; D 1. 1251— 400 ,,,, 14. 1401—1600 . ö w I5. über 16090 . 448

der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, bolzhaltigem Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Festftellung der Paplerfeltengklöße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Jeilung im Jabre 1919 gehabt hat. Zeitungen deren Quabratmeterfläche fich im Jahre 195 gegen⸗ über Tem Jahre 18 3 verringert hat, erhaiten, wenn die Minderung

l. bis zu z09 am bettägt, E v. H.́ J über diejenige Menge 2. von 301 450 w hinauß, zu deren Bezug . l- 600 . sie gemäß Ziffer 1 be⸗ 4. über bod. , rechtigt sind.

Zeitungen, deren Quadrammeterfläche iich im Jahre 1919 gegen⸗ über em Jahre 1813 vermehrt hat, erhalien, wenn die Vermehrung

. bis zu 50 4m beträgt, G v. H.

2. von bi 75 , w unter derjenigen Menge, 3 76 - 100 3 zu deren Bezug sie gemäß 6 lot 125 . 5 Ziffer J berechtigt sind. 5. über 12 .

Die fich hiernach ergebenden Mengen werden außerdem bei allen Klassen gleichmäßig um weitere 15 v. S. getürit.

2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, bol z⸗ haltigem Druckvapler gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mebr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unter⸗ liegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein⸗ schränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie rürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 big zum 31. Mär 1919 nicht mehr maschtnenglaites. bolzbaltiges Druckwapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat Dejember 1818 entspricht.

Vie Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.

Die Bestimmungen nach Ziffer 2 ÄAbs. 1 und 2 finden keine An⸗ wendung auf Verleger und Trucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Verschriften der Ziffer unterliegen.

3. Verlegern und Diuckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle für das erste Viertelighr 1919 festgesetz en Gefamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hier pon sind Bezüge, deren Gesamimenge für das erste Vierteliahr 1919 000 Kilogramm nicht überschreitet.

4 Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw. ), Mustkalien, Zeirschriften und son stigen periodifch erschemenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 his zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und ver- brauchen, die errechnet auf einen Zei raum von drei Monaten m Jahre 1916 zu deien Herstellung verwendet worden ist.

5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor—⸗

indene Bestände angerechnet.

6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerlen (Bücher,

melwerfe, Einzelwerke, . usw.), Musikalien, Zeit⸗

en und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das nach Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Ja⸗

1915 ds zum 31. März 1919 nicht eder nicht vollständig aus-

erhöht fich bei Festfetzung eines Bezugsrechts für die Zeit

dem J. April 1919 die jes Bezugsrecht um die im ersten Viertel⸗

1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis

165. Aprit 1915 bei der Kriege wirtschastestelle für das deutsche

ungsgewerbe in Berlin geltend machen.

582

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zehntausend Maik wird bestraft,

f) wer dem ß 1 zuwider Druckpapier der im 5 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ibn von der de irn s df iche für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird,

Y wer Druckpapfer der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge⸗ nehmigung der Kriegswirtschaftesielle für das deutsche Zeltungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegs wirtschaftsstelle für das deuische Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüßpften Bedingungen zuwit erhandelt.

53. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1919 in Kraft. Berlin, den A. Dezember 1918.

Der Staatssekretär des Reichs wirtschaftsamts. Dr. Au gu st Müller.

Postscheck konto: Serlin 4 821. SHISꝓ.

Verordnung

über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.

Vom 28. Dezember 1918.

Auf Grund der Verordnung der Relchgregierung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom N. November 1916 Reichs⸗Gesetzbl S. 1339) wird verordnet, was folgt: ;

Gegenstãnde (Waffen, Heexesgerät und Heeres gut aller Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, die nach der Verordnung des Rates der Vollabeauftragten vom 14. De jember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1425) von den Landen⸗ zent albehörden oder den von ihnen bezeichneten Stellen gesetzt sind, sind von den Demobilmachunaskommissaren für verfallen zu erklären. De Demobilmachungs kom missare konnen die Be⸗ fugnis zur Verfallserklärung auf die Demobilmachungt aug⸗ schüsse überteagen.

Berlin, den 28. Dezember 1918.

Reichsamt für die . Demobil machung. Koeth.

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Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung äber die Wahlen zur verfafsungaebenden deutschen Nattonalvei samm⸗ lung Reichswahlgesetz vom 80 Novem ber 1912.

Vom 28. Dezember 1918.

Artikel

Auf Grund ven 8 9 Abf 4 des Reichs wahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

§51

Die Angẽhö igen des Heeres und der Marine, die vom J. Ja nuar 1919 as aus dem Felde heimfehren, sind ohne Eintragung in ie Wählerliste auf Grund einer Rescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.

8 10 Abf. IJ des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.

§8 2

Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl- berechtigte (88 2, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden.

Die Bescheinicungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe uad Wohnort des Heeres⸗ oder Marine angehörigen sowie die Angabe enthalien, daß er eist nach dem 6. Januar 1910 aus dem Felde beimkehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens ines Kompagnie führers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:

; Bescheinigung (Truppenteil) (Datum)

Dem (Vor⸗ und Zuname)

geboren am ———

(Stand oder Gewerbe) J Kw

wohnhaft in ——

wird jwecks Ausübung der Wahl zur verfafsungg benden

deuischen Nationalverlammlung biermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. (Dienstsiegel) 6 Die Krieasministerlen von Preußen. Bern, Sach len mud Württemberg sowie daß Reichs- Malineamt erlassen die er forderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.

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83 Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Be⸗ ,,, dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts ab⸗ zunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahllprotokoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem AÄbschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.

Artikel I

R Ergänzung des 8 9 Abs. L' desz Reichtswahlgesetzes wird folgendes angeordnet:

Wablberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die shren dienstlichen Wohnfitz im Aut land haben, sowie die wablberech= tigten Angehörigen ihres han ee e, sind auf Antrag in die Wähler liste der zunächstgelegenen reutichen Gemeinde einzuiragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist.

Artikel III

Dle Verorbnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Ver= kündung in Krast.

Berlin, den 28. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.

Der Staatssekresär des Innern. Dr. Preuß.