1919 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

A. folgende gelassen, und zwar:

und Beschädigung; icherungsverein r Krankenkassen in Berlin zum Betriebe der Pensiönsversicherung der Angestellten von Kranken kassen im Deutschen Reiche Anerkennung als tleinerer Verein 385 sichtegesetzes (8 4 a a. O.); ler⸗Motoren⸗Gesellschaft

11 9 Fon 149 unter Anerkennung

folgende Geschä n 814 O. genehmiat: ng vom 17. Oktobe

sHSwo Bi Bor [ Men 2

918. s der Kölnischen

e ö ln auf die Nye For⸗

zersicherungs⸗Aktien-Gesellich at in säkrings⸗Aktiebolaget Hansa in Stockholm. Ferner ist durch Entscheidung vom 17. 1918 dem Pensionsverein des Zentralverbandes der Ge— meindebeamten Baverns in München die Ausdehnung des Geschaftsketriebs auf das Deutsche Reich und die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestandes des Pensionsvereins der berufsmäßigen bayerischen Polizeisoldaten und Schutzmänner in Pasing genehmigt worden. Berlin, den 7. Januar 1919. ( 2 5e . . 2 Das Aufsichtsamt für Privatoersicherung. Jaup.

2. ' . * ktober

Berichtigung.

über den Verkehr mit 1918 (Reichs- Gesetzbl. ; es Reiche anzeigers vom 31. Dezember D. I) ist unter A Karamelhonbons und Dragees, Gruppe 1 beim Herftellerpreise statt „S823“ zu setzen „832“.

Verordnung

O Q 86 2 28. Dezember

6

Preußen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungs- und Baurat Brüstlein in Berlin ist zum Geheimen Baurat und vortragen den Rat im Mnisterium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

m e anni mg dung

Das von mir unterm 22. Dezember 191 gegen den Kaufmann Julins Glückstein in Berlin- Schöneberg, Nollendorf— graße 222, und die Firma „Handels-Kontor J Glück— stein' in Berlin C 8 Kronenstraße 12 13, er lassene Ver— bot des Hande s mit Gegenständen des Kriegsbedarfs aller Art, ins= besondere auch mit Spinnstoffen, habe ich durch Verfügung vom

heut gen Tage wieter aufgehoben, Berlin, den 7. Januar 1919. Der Polizenpräsident.

J. V.: Hoffmann.

Bm g nn t m B ch u ng, Gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel, habe ich dem zu Düsseldorf, Steckampst!. 49, wohnenden Kaufmann Johann Schmitz die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet. 9 9 9 Düsseldorf den 6. Januar 1919. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: J. V:

Reuter.

Be

F n n w n g. Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 und Ziffer 1 der Ausführungebestimmungen des Winisters für Handel und Gewebe vom 27. September 1915 habe ich dem Bäckermeister Franz Stemes in Erkrath die weitere Fortführung seines Bäckereibetriebes für den Umfang des Deutschen Reiches untersagt. Düsseldorf, den 4. Januar 1919. Der Landrat. von Beckerath.

3

d

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger PVersonen vom Hantel vom 23. Sptember 1915, RG Bl. S. 663, ist dem Milchhändler Otto Schmädicke und seiner Ehefrau Anna Schmadicke, geb. Lossin, von hier, Spornmacher⸗ gasse l, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Milch und allen Milcherzeugnissen wegen Unzuver— lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrleb un tersagt worden.

Frankfurt a Oder, den 6. Januar 1919.

Die Polize verwaltung. Dr. Trautmann.

AUtchtamtliches,

Deutsches Reich. Prenfsen. Berlin, 10 Januar 1919.

Die preußische Regierung erläßt an alle preußi⸗ schen Beamten die folgende Betannimachung:

Zur Beachtung bei den bevorstehenden Wahlen wenden die Beamten darauf hingewiesen, daß ihnen außerhalb des Dienstes jede ihrer U berzeugung entiprechende politische Betätigung ee eh!. indessen hahen sie dabei die Grenzen inne⸗ zuhalten, die Rücksicht auf die Unparteilich= keit ihrer Amtsführung auferlegt. Unzulässig ist selbst⸗ erstänblich jede Veigquickung amtlicher und politischer Tätiakeit. darf das Vorgesetztenverhältnis niemals zu einer, Einwirkung auf die golitische Ge— sinnung und Betätigung dienstlich unterstellter Personen miß— raucht werden. ö Ihe so selbstverständlich wie die W hrung der Wahl⸗ freiheit der Heamten ist, daß kein Beamter die in seiner Hand befindliche amtliche oder sozlale Macht zur Einwirkung auf die Abstimmung der Wähler benutzen darf.

die ihnen

eson dere

ns] Ins

Auch am g lochmittag und in heutigen Tage fanden in einzelnen Sigdtteilen Berlins, namentlich in dem sogenannten Zeitungsviertel, Kämpfe statt. Die Reichsdruckerei, das Probiantamt in der Köpenicker Smaße und dae jenige in Tempelhof sind bereits gestern von den Reglerungstruppen mieder besetzt worden. Der Erste Kommandant von Berlin Klawäande richtet an die Be⸗ völkerung Groß Berlins folgenden Aufruf: Berliner! Die Reichsregierung bat mir von Groß-Berlin übertragen wiederherzustellen Helft erfüllen, wenn Ihr nicht folgende

der Nacht zum

den Ersten Befehl, die kann die

2 * = Veisungen

art Kommandanten . Cr snun Ordnung 9M if YA . Ausgabe nicht

Anordnungen der Regierungstruppen gelten für jedermann. J 2) Der Verkehr auf den Straßen ist möglichst einzuschränken. ĩ Es sind Kämpfe im Leben einstehen kann.

3) Waffen zu tragen ist nur den Trupven und den Personen gestattet, welche von der Reichsregierung oder der Kommandantur die Genehmigung dazu haben. Alle anderen werden im Betretungsfalle festgenommen, entwaffnet und bestiaft.

Das Reichsverwertungsamt hat den Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes damit beauftragt, zur Ver— sorgung der Tiefbauunternehmer mit den erforderlichen Ge— räten insbesondere für dringende Notstai dsarbeiten eine Gerätestelle zu errichten, welche den Vertrieb geeigneter freigewordener Heeres- usw. Geräte vermittelt. Dies ist in— zwischen erfolgt. Die Gerätestelle befi— det sich Berlin W., Behrenstraße 5. GEatsprechende Anträge sind also dorthin zu richten.

Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber die Lage des Arbeitsmarktes im Reiche läßt sich nach den Berichten der amtlichen Auskunftsstellen der Provbinzarbeitsnachweise und nach den Feststellungen der Demobil— machungekommissare neuerdings folgendes Bild gewinnen:.

Es besteht nach wie vor eine se hr große unbefriedigte Nachfrage nach gelernten und ungelernten Ar— beitskräften im Bergbau und Hütrenwesen, und zwar läßt sich der Arbeiterbedarf des rheinisch⸗west⸗ fälischen Steinkohlenberg baus für den Monat Januar auf rund hd 000 Personen veranschlagen. Es gelingt aber immer noch nicht, die Arbeiter dem Bergbau wieder zuzuführen, bezw. genug ungelernte für die Uebernahme von Zechenarbeiten zu gewinnen.

In der Industrie ist zwar eine starke Nachfrage nach Arbeitskräften seitens der Eisen- und Stahlwerke zu ver⸗ zeichnen, doch müssen sich die Betriebe wegen des Mangels an Kohle und Rohmaterial im allgemeinen eine Beschränkung auferlegen. In den größeren Orten macht sich darum ein Ueberangebot von Fach— arbeitern bemerkbar, während in den kleineren Städten die Nachfrage noch das Angebot übersteigt. Bäcker und Fleischer finden nach wie vor keine Stellung; dagegen sind Schneider und Schuh—

zer noch weiterhin gesucht. . der Landw g besteht in der Hauptsache nur ein Angebot von Güterbeamten. Sonst ist eine zum Teil steigende z. B. in Westpreußen, wo die Arbeiteranforderungen in der Landwiitschaft vom 27, bis 31. Dezember um rund 9900 Personen geniegen sind). jedenfalls aber überalgl starke Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichten. Besonders viele Stellen sind noch immer für weibliches häusliches Gesin de in Stadt und Land offen. Ein nennenswertes Angebot ist hier nicht vorhanden. l ö .

Ein gewaltiges Ueberangebot besteht überall an kaufmännischen Angestellten, männlichen und weiblichen Bill obeamten, ö .

Größere Entlassungen von weiblichen Arbeitskräften finden fort⸗ gesetzt, vor allem in den Rüstungsbetrieben und in der Textil— industrie, statt.

Zur Arbeiterbewegung.

In dem Lohnstreite der Berliner Straßenbahn— ang ẽstellten hat, hiesigen Blättern zufolge, am Mit iwochabend eine Verhandlung vor dem Einigungsamte des Gewerbe— gerichts staitgefunden. Dieses hat einen Schiedsspruch gZällt, der im wesentlichen die folgenden Punkte enthält: 1) Dem Fahr- personal wird die von der Direktion in Vorschlag gebrachte einmalige Zulage in Abstufungen bis zur Maximal⸗ höhe von 500. M für jede Person am 12. d. M. zur Auszahlung gebracht. 2) Zu dem bisherigen Lohnfatz soll eine dera tige Zulage gewährt werden, sich daraus zusammen mit den bisherigen Bezügen und Teuerungezulagen ein monatliches Gesamt, einkommen wie folgt ergibt: 2. Angestelltes Fahrpersonal Anfangsgehalt 14900 „, steigend jährlich um 19 für den Monat bis zum Höchstbetrage von 500 6. Als Anfangsjahr für das Anfangsgehalt ist das Jahr des Dlensteintritis zu betrachten. b. Scha ffnerinnen und sonstiges weibliches Personal, sowie Streckenwärter, Wagenwäscher, Rangierer,. Wächter und Bodenarbeiter Tagelohn 11 und zwei bezahlte Tage im Monat. Alle in irgendwelcher Form gewährten Zulagen kommen in Fortfall. 3) Diese erhöhten Lohnsätze treten mit Wirkung vom J. Januar 1919 in Kraft. Das Einigungsamt anerkennt, daß diese Lohnerhöhung ohne eine entsprechende Fahr⸗ preiserhöhung auf die. Dauer nicht möglich ist. Unter der Voraussetzung, daß eine solche Fahrpreiserhöhung spätestens vom 20. Januar 1919 ab bewilligt ist, haben diele erhöbten Lohn= sätze Gültigkeit bis zum 31. März 1919. 4) Die Arbeit ist spätestens am Donnerstag, den g. Januar 1919, 3 Uhr Nachmittags, wieder aufzunehmen. Der Schiedsspruch ist sowohl von der Direktion der Straßenbahn wie auch von einer Versammlung der Straßenbahner im Zirkus Busch angenommen worden. Der Betrieb wurde im Taufe des gestrigen Nachmittags wieder aufgenommen.

Der Ausstand bei dem „Berliner Vorort-Elekrtrizi“ tätswerk“ ist, wie die ‚Tägl. Rundschau“ mitteilt, noch nicht be' endet. Die angeschlossenen Vororte konnten daher nur für einige Zeit aus den Akkumulatoren mit Strom veisorgt werden.

In der Rheinischen Metallwargn- und Maschinen— fabrik in Düsseldonf ist, wie, die „Köln. Ztg.“ mitteilt, am 7. d. M. die Arbetterschast in den Aus st and getreten. Der Be⸗ trieb liegt still. Die ausständigen Arbeiter verlangen höhere Löhne und kürzere Arbeitszeit. Dort ijst auch das Drucerei—⸗ vemrsonal der bürgerlichen. Blätter in den Ausstand getreten. Bei dem Ausstand handelt es sich um die Forderung, dieselbe Teuerungszulage, die nach den neuesten Vereinbarungen dem Druckereipersonal außerhalb von Rheinland und Westfalen bewilligt worden ist, auch in Düsseldorf zu bewilligen.

Aus Mülheim a. d. Ruhr wird der „Köln. Ztg.“ telegraphiert, daß die Ausstandsbewegung sich guch auf die Friedrich— Wilhelm-⸗Hütte ausgedehnt hat. Die Arbeiter dieses Unter⸗ nehmens wollen im Ausstand bleiben, bis die Forderungen einer einmaligen Zulage und einer Erhöhung des Stundenlohns bewilligt sind. Verhandlungen mit den Ausständigen, die auch die Direktoren bedroht haben, sind im Gange.

Technik.

die durch Elektrizit

geführt werden, haben ihre schließliche Ursache in der Ha

von tragbaren Glühlampen. An und für sich berse Lampen teine Gefahr in sich aber ihr Gebrauch ist so mannigfal daß oft größte Vorsicht bei ihrer Handhabung geboten ist, besondeis da die Lampe oder die Zaleitung leicht heschädigt werden kanr Schon Stromstärken von (E,! Ampere sind gefährlicl

von 93 Ampere tödlich. Da die Siremstärke gleich d

den Widerstand geteilten Spannung ist und sich der Widerstand menschlichen Körpers ändert, während die Spannung in der Leit dieselbe bleibt, kann die Stromstärte bald die gefährliche Gi

reicht haben. Wechselstrom bew. Drehstrom ist gefährlicher als Gleichstrom. Es wird empfohlen, in die Leitung, so lange sie an der Wand vorbeiführt, einen Transformator zu, legen und auf diese Weise Spannungen von 110 bis 225 Volt auf etwa 15 Volt herabzudruͤcken. Diese Transformatoren sind entsprechend ihrer geringen Leistung sehr klein und wohlfel, auch ist der Verlust, den ihre Einschaltung mit sich bringt, kaum nennenswert. Die Transformatoren müssen aber zwei getrennte Wicklungen haben, die auf zwei Spulen untergebracht sind; denn mit Transformatoren, die nur eine Wicklung besitzen, wie sie bei Spar oder Autoschaltung zum Anschluß einzelner Bogenlampen verwendet werden, würde man den gewürschten Zweck durchaus nicht erreichen. Für mehrere Lampen kann ein größerer Transformator verwendet werden. Auch werden die Lampen gelbst durch die Einschaltung der Transformatoren haltbarer; denn Lampen von geringerer Spannung werden weniger beansprucht und haben deshalb eine längere Lebens— dauer.

Die meisten Un sälle,

Mannigfaltiges.

Der Kohlenverband Groß Berlin hat unter dem 8 Januar 1919 folgende Bekanntmachung erlassen.

Im Hinblick auf die zeitweilige Kohlenknappheit und die noch bestehende Ungewißheit des Eintreffens künftiger erheb— licher Zufuhren tritt zur Streckung der Kohlenvorräte bei den Elektrizitätswerken auf Grund der Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissais für die Kohlenverteilung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 3. November 1917 und der be— sonderen Ermächtigung desselben vom 6. Januar 1919 KRA. , für das Gebiet des Kohlenvperbandes Groß Berlin, nämlich die Stodtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin Schöneberg, Berlin Lichtenberg, Berlin Wilmersdorf sowie die Land— kreise Teltow und Niederbarnim in Einvernehmen mit den Ver trauensmännern bis auf weiteres folgende Notstands— bestimmung mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Betannt— achung in Kraft: ; nin . Ueberschreitung des zugelassenen Verbrauchs von eleltrischer Arbeit oder der für die Entnahme von elcktrischer Arbeit frei— gegebenen Zeiten oder bei anderen Zuwigerhanzlungen gegen die zur Üinschräntung des Verbrauchs elektrischer Arbeit erlasenen, Be— stimmungen kann unbeschadet der sonst durch solche Zuwiderhandlungen ausgelösten Rechtsfolgen von der Kohlenstelle Groß Berlin die Unter— brechung der Elektrizitätslieferung angeordnet werden.

e Der Kohlenverband Groß Berlin.

Wermuth.

Handel und Gewerbe. Die Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen.

Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 31. De⸗ zember 1918 betrugen (4 und im Vergleich zur Vorwoche):

Akt t va. 1918 1917

' . 365676 5 nh48 792 2282 000000 5287 936 000 2536792000 ( 7790 000) (4 18 563 000) 83 1490 00) 2 262 000 000 2406 586 000 2520 1 23 00 (— 626 000) (4 594 000) ( 1387 000)

5267 000 000 1314790009 122 089 000 (70 128 00 (1479 9009) S245 5834690900) Noten and. Banken 3 O00 64 000 361 009 4 S0 000) (— 3 630 000) (— 5533000) . ,, kontierte Reichs⸗ . . k 2746000000 14 96 106 000 9 hg 76] 900 . 29569 l 6000) (41597795 C000! 3053 530909) 6 000000 5111000 97 bs O00 3276 000) 1160000) 149 000) Ibtz Ho0 Oo.. S8 161 600. 83 748 0090 210 000) 2026 000) 5116009) 2 359 600 009 2091 394 009 731 1202 0900 222 Sid 000) (- 25 880 000) - 2903 621 000)

Grundkapital. 180 000 000 180 90090 000 180 900 00 (unverändert) (unverändert (unverändert)

Reservefonds... do O90 006 0 137 000 S5 471 0900 C. 172 00) (unverändert) (unverändert)

umlaufende Noten . 22 188 000000 11 467 749 000 8 994 . M00

lob 6s 7 00) (441712 000) 4519 39000)

13 280 000 000 8 0b 389 9000 426420600 * 106130 σοοQ Qi WHtúv᷑cswd 1776 600 060. 866 Sh7 G6. v3 340 O09 ( 2a (09 066) (4 154 S6 60 - I9i es 0οο) ) Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in

Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 2784 berechnet.

Metallbestand ).. darunter Gold

MReschs · u. Darlehns· lassenscheine

combardforderungen Effekten. sonstige Aktiven.

Pa ssi va.

sonstige tägl. fällige Vechindlichkeiten .

sonstlge Passivmn..

Bei den Abrechnungsstellen wurden im Monat Dezember abgerechnet: 6 11 585 156 400, —.

Nach dem Geschäftsbericht der Aktien-Gesellschaft H. F. Eckert, Berlin-Lichtenberg, erzielte die Gesellschaft im Ge⸗ schäftsjahr 1917218 trotz der bekannten und durch die, lange Kriegsdauer gesteigerten Schwierigkeiten einen befriedigenden Umsatz in den landwirtschaftlichen Maschinen, zu dem in den ersten Monaten noch einige Aufträge auf Kriegs⸗ material hinzulraten. Im Hinblick auf die gesteigerte Inanspruch— nahme der Werksanlagen wurden abgeschrieben auf Gebäude l30 C00 SS (Vorj. 92 497 e ), auf Maschinen 140 142 Mb (171141 ꝝ). Ferner auf Grundstücke 50 00 „MS, im ganzen 320142 4M gegen 263 639 M im Vorjahre. Der Gew nnanteil der Aktionäre betrug 10 v. H.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin. Wilbelmstraße 32.

Drei Beilagen (einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 3).

Verordnung über die Festsetzung des Jahresarbeits verdienftes

Deutscher Reichsan

und

Der Kengapreig erträgt nierteljährlich O . Alir Hoßtanstalten uehmen Kestellung an; für gerlin außer den Nostanstalten und Jeitungsnrrtrieben für Selbstabholer

*

eiger

reußischer Staatsanzeiger.

auch die Geschästastelle 8. 18, Withelmstraße 22.

Einzelne Num nern kosten 23 Bf.

Reichsbankgirokonto.

9 2 r 2 583 n,, . X

1

Anzelgenpreis für den Raum einer 3gespaltenen Einheits; eile 59 Pf., einer 3 gespalt. Ein heitẽ eile 96 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuernng szuschlag bon 26 v. S. erhoben.

Anzeigen nimmt an:

vie Geschäftsstelle des Reichs- und Staat anzeiger

Berlin SVW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Ahends.

Berlin, Montag, den 13. Januar,

1919.

Poftscheckkonto: Berlin 41 821.

Inhalt des amtlichen Teils: Tentsches Reich.

Ernennungen ꝛe.

Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von dem Bundegrate, dem Reichskanzler, der Heeres— verwaltung und den mililärischen Befehls habern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen.

Verordnung über Druckpapier.

Verordnung, betreffend die Anstellung und Zurruhesetzung der Reichs beamten.

Verordnung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für dle Wahlen zur nerfassunggebeaden deutschen Natilonalversamm— lung im 8. Wahlkceis (Provinz Posenß).

in der Seeunfallversicherung.

Verorznung über die Teilnahme der Werksangestellten bei Ent— scheidungen der Verteilungsstelle für die Koliindustrie—.

ö über die Verwertung von Speiseresten und Küchen— abfällen.

Namensänderung der Kalserlichen Biologischen Anslalt für Land⸗ und Forstwirtschaft.

Vekanntmachung, betreffend Aufhebung der Belanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, Melder und Vei—⸗ kauftzpflicht für .

,,, betreffend Aufkäufer für Altkorke und Kork— abfãälle.

Be lanntmachung, betreffenb beauftragte Sortierbetriebe.

Bekanntmachung, betreffend Zulafsung einer Radbauart.

Berichtigung zur Bekanntmachung zur Verteilung von Baum⸗ wollnähfäden durch Zentralfachverbände.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 3 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Preusen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Verordnung zur Abänberung der Verordnung Über die Wahlen

zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918.

Verordnung, hetreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht an laud— und forstwirtschaftlichen Besitzungen.

Erlaß, betreffend Verlängerung der Erteilung des Enteignunge⸗ rechts an den Reichsfiskus.

Bekanntmachungen, betreffend Fortbestehen der Vereinbarungen zwischen Preußen, den Geher , nm fle Staaten und Medcklenburg⸗Schwerin wegen gegenseitigen Anerkennung der Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen.

Bekanntmachung, betreffend die Vorprüfung der orsibeflissenen.

Betanmmachung der in der Woche vom 29. Dezember 1918 bls zum 4. Januar zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten

öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenfländen.

Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines Eisenbahn⸗Werk⸗ stättenamts Danzig b.

Bekanntmachung, betreffend die Geschäftszeit der Lotteriekontore

in Königsberg i. Pr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Beirlebz— jahre 1919/20 vom 27. Dezember 1918. n betreffend die Ausgabe der Nummer 1 der Preußischen esetzsammiung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat und vor— tragende Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Neumann sst . dle Dauer von fünf Jahren zum bei— geordneten Mitglled der Reichsanslalt für Maß und Gewicht ernannt worden.

Sekanntmachung

über die Gültigkeit der während des Krieges von

dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeres—

verwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen.

Vom 28. Dezember 1918.

Eingriffe einzelner Personen sowie örtlicher Instanzen in die durch kriegswirtschaftliche Verordnungen geregelten Gebiete zeugen von der vielfach herrschenden Auffassung, daß diese Verordnungen durch die Aenderung der Regierungtform außer Kraft getreten selen. ,

Demgegenüber wird ausdrücklich sestgestellt, daß alle von dem Bundesrate, dem Reicht kanzler, der Heeres verwaltung und ben militärischen Refehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschafilichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aufhebung seltens der zusländigen Stellen besonders verfügt

daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder den mzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist. Jedes Eingreifen Dritter in die durch kriegswirtschaftliche Anordnungen geregelten Gebiete ist unzulässig und strafbar. Dies gilt auch für Handlungen von Landes- und lokalen Instanzen, denen die Befugnis zu wirt— schaftlichen Maßnahmen nicht ausdrücklich übertragen ist. Berlin, den 28. Dezember 1918. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidem ann. Der Staatssekretär des Reichswirtschafts amts. Dr. August Müller. Der Staalssekretar des Reichs amts für wirtschaftliche De mobil machung. Koeth.

Verordnung über Druckpapier. Vom 4. Januar 1919. Die Verordnung über Druckpapier vom 30. November

1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1395) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1919 aufgehoben. Berlin, den 4. Januar 1919.

Die Reichsregierung. Gbert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.

Verordnung,

betreffend die Anstellung und Zurruhesetzung der Reichs beamten.

Vom AV. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten verordnet mit Gesetzeskraft was folgt: ö

Das Recht, die Reichsbeamten zu ernennen und zur Ruhe zu setzen, steht unbeschadet der im übrigen hierfür bestehenden Vor— schriften dem Rate der Volksbeauftragten auf Grund der Vorschläͤge der zuständigen Ressortchefs zu.

52 Die Anstellungsurkunden der Reichsbeamten, die nach den bis— herigen Vorschriften eine Kaiserliche Bestallung erhiellen, werden vom Rate der Volksbeauftragten, die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten von den bisher zuständigen Stellen erteilt. Die . kunden werden im Namen des Rieichs ausgesertigt. 5 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. November 1918 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase. Der Staatssekretär des Innern. Dr. Preuß.

V edo rd nn z über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur verfassunggebenden deutfchen Nation al— versammlung im 8. Wahlkreis (Provinz Posem).

Vom 9. Januar 1919.

In Abweichung von der Bestimmung des 8 3 Abs. 1 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1441) wird für den 8. Wahlkreis (Provinz Posen) folgendes angeordnet: §1

Im 8. Wahlkreis (Provinz Posen) sind die Wahlvoischläge spä testens am 10. Januar 1919 beim Wahltommissar einzureichen.

52 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirk— samkeit.

Berlin, den 9. Januar 1919.

Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Scheidemann.

Der Staatssekretär des Innern. Dr. Preuß.

Verordnung über die Festsetzung des Jahregarbeitsverdienstes in der Seeunfallversicherung. Vom 2. Januar 1919.

Für die Entschädigung der seit dem 1. Januar 118 ein⸗ getretenen Unfalle werden die durch die Bekanntmach ung des

ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang behalten haben und

24. Dezember 1912 Nr. 305) festgesetzten durchschnittlichen Monate heuern his auf weiteres um dresßig vom Hundert er⸗ höht. In den Jahren 1919, 1920 und 1931 (twa erforderlich werdende anderweite Festsetzungen werden dem Staats sekretar des Reichsarbeitsamts übertragen.

Diese Verordnung hat Gesetzeakraft.

Berlin, den 2. Januar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.

Rere dnnn ag

ü ber die Teilnahme der Werksangestellten bei Entscheidangen der Verteilnngsstelle für dle Kalt— in dust rie.

Vom 2. Dezember 1918.

Artikel l.

Ir 8 30 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom . 19510 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) wird als ÄAbs. 3 hinzu⸗ gefügt:

„Bei den Entscheidungen der Vertellungsstelle auf Grund der Vorschriften des 5 20a Abs. 2 bis 8 (Rei s-Gesetzbl. für 1917 S. bol, für 1918 S. 749) wirken an Stelle zweier der von den Kaliwerksbesitzern gewählten Beisitzer zwei Beisitzer mit, die von den Werksangestellten gewählt werden. Als Werkzangestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten alle auf einem Kaliwerte beschäftigten kauf⸗ männischen, technischen und sonstigen Angestellten, soweit fie nicht nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats als im Lohne beschäftigte Arbeiter (8 13) anzusehen find.“

.

Der Staatssekrelät des Reichswirtschaftsamts kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.

te,.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Reichsreglerung bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 27. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.

Der Staats sekretär des Reichswirtschaftg amts. Dr. August Müller.

Verordnung

über die Verwertung von Speiseresten und Küchen— ab fällen.

Vom 8. Januar 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

Sicherung der Volksernährung vom 2 . . Gesetzbl. S. 400)

Sẽefeßbl⸗ S. S235) wird verordnet: Artikel J.

In der Verordnung über die Veiwertung von Speiseresten und Küchenabfällen vom 25. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 553) werden folgende Aenderungen vorgenommen: ;

J. Im 1 Abs. J werden die Worte „(können durch Anordnung der Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers“ durch das Wort ssind' ersetzt; das Wort „werden“ hinter dem Worte verpflichtet“ wird gestrichen.

2 51 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:

Die an die Sammelstelle abgeführten Speisereste und Küchen⸗ abfälle dürfen nur an die Gemeinde oder dse von ihr bestimmten Stellen abgegeben und nur von diesen eingefammeit werden.

3. Im F§z 3 Satz 1 werden die Worte „von der Landes zentral⸗ behörde bestimmten“ gestrichen. 4. X.7 Abs. J erhält folgende Fassung:

Die Vorschrift des 8 1J kann von der Landeszentralbehörde auch auf Gemeinden von weniger als 40 009 Einwohnern auf Antrag des Gemeindeporstands und der Reiche gesellschaft ausgedehnt werden.

5. F ) erhält als Nr. 4 folgenden Zusatz:

„4. wer entgegen der Vorschrist im § 1 Abs. 1 Satz 2 Speise⸗ reste und Küchenabfälle abgibt oder einsammelt.“

Der Staatssekretär des. Reichsernährungsamts bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften des Artikel J Nr.! und 3 in den einzelnen Gemeinden in Kraft treten. Soweit bereits nach den bisherigen Vorschriften eine solche Veipflichtung der Gemeinden be— steht, bleibt sie unberührt. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reich zernährungsamts. Wurm.

Reichskanzlers vom 19. Dezember 1912 (Reichsanzei er vom