1919 / 10 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Kunst und Wissenschaft.

Die Schwankungen der Sonnenwärme. Solange die Veränderungen der Sonneneberfläche, insbesondete an den Sonnenflecken und ihren Nebenerscheinungen, beobachtet worden sind, bat man auch die Vermutung gehegt, daß diese Erscheinungen Schwankungen in der Wärmestrahlung der Sonne und damit viel Licht auch in dem Gang des Winters auf der Erde zur Folge haben. Bisher war es aber noch nicht gelungen, eine unmittelbare Wirkung bon Schwankungen der Sonnenstrahlen auf die Temperatur an der Erdoberfläche zu ermitteln. Kurz vor dem Kriege waren zu diesem Zweck Messungen an der Sternwarte auf tem Mt. in Kalifornien mit dem Bolometer gemacht worden, unendlich empfindlichen Apparat zur Messung ron Warme unterschieden. Dann solten zum Vergleich entsprechende Forschungen auch näher an der Tropenzone unternommen werden, wozu der Ott Pilar in Argentinien unter 1350 nördlicher Breite ausgewählt wurde. Die vergleichenden Messungen haben nun das außer— ordentlich wichtige und in seiner Tragweite noch gar nicht zu ermessende Ergebnis gehabt, daß in den Tropen die Wärmeschwankungen auf der Erde mit einer Verspätung von einem Tag den Veränderungen der Sonnen⸗ wärme folgen, daß das gleiche in der Polarzone stattfindet, daß aber unter den Tropen drei bis vier Tage nach den Schwankungen der Sonnenwänne an der Erde die entgegengesetzte Schwankung ein tritt. Diese überraschende Entdeckung wird dadurch erklärt, daß sie eine mittelbare Folgerung der Vorgänge in den andern Teilen der ardoberfläche ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß diese Entdeckung zu einer ganz neuen Auffassung der Zusammenhänge der Wärme strahlungen führen wird.

Wilson diesem

Verkehrswesen.

Nachstehend sind die gegenwärtig geltenden Vor—

schrifren für den privaten Postverkehr nach dem nicht feindlichen Ausland zusammengestellt Aue drücklsch wird bemerkt, daß die Uehersicht nur einen allgemeinen Anhalt gibt und nur begrenzte Gültigkeit hat, da die Vertehrsverhältnisse dauernd Aenderungen unterworfen sind. Zu beachten ist ferner, daß die für den Auslandpostverkehr getroffenen Beschränkungen (offene Auf— lieferung der Briefe; Zulassung nur bestimmter Sprachen; Sonder vorschriften für den Geldverkehr, Warenversand usw.), ferner die be— sonderen Bestimmungen für den Feldpost- und den Kriegsgefangenen— verkehr in Geltung bleiben. Uu eberseeische Länder: Deutsch Neuguinea, Deutsch Ostafrika, Deutsch Südwestasrita, Samoa: Gewöhnliche Briefe und Postkarten an die in diesen Gebieten in Freiheit lebenden Deutschen zugelassen

2x Europäische Länder: A. Länder der früberen öster⸗ reichisch'ungarischen Monarchie und Liechtenstein: Postauftrags- und Nachnahmeperkehr allgemein gesperrt. Im übrigen folgende Be— schräntungen: Böhmen: Keine weiteren Beschränkungen. Bosnien⸗ Verzegowing und Bukowina: Nur Briefpoöͤst. Kein Postanweifunge— verkehr. Dalmatien: Nach den Orten südlich der im österreichischen Waffenstillstandsvertrag festgesetzten Scheidelinie kein Postverkehr. Allgemein kein Paketverkehr. Fiume: Kein Postverkehr. Galizien: Nur Briespost. Kein Postanweisungszerkehr. Kärnten: Keine weiteren Bejchränkungen. Krain: Nach den Orten südlich der Scheide⸗ linie (vergl. Dalmatien) kein Postverkehr. Kroatien: Kein Paket— verkehr. Sonstige Sendungen nur auf Gefahr des Aofenders. Küstenland (Triest, Görz und Gradigka, Istrien): Kein Postverkehr, außer nach San Mattig und Zamet. Liechtenstein, Mähren, Nieder oösterreich, Oberösterreich, Saliburg, Schlesien (österreichisch s; Keine weiteren Beschränkungen. Slavonien: Kein Paketverkehr. Sonstige Sendungen nur auf Gefahr des Absenders. Steiermark: Keine weitere Beschränkungen. Tirol: Nach den Orten südlich der Scheide⸗ linie (vergl. Valmatien) sowie nach den Orten der Strecke Inntz⸗ bruck Brenner kein Postvertehr. Briefe mit Wertangabe und Pakete nach sonstigen Orten nur auf Gefahr des Absenders. Vorarl— berg: Keine weiteren Beschränkungen. Ungarn: Kein Paketverkehr.

B. Sonstige Länder: Dänemart: Keine Beschränkungen. Finnland: Nur Briespost. Kein Pestanweisungs«, Postauftrags- und Nachnahmeverkehr. Letland (Kurland und Südlivland), Litauen (nur nördlicher Teil: Nur Briefpost auf Gefahr des Absenders. Nein Postanweisungs, Postauftrags⸗ und Nachnahmeverkehr. Lurem— burg: Keine Beschränkungen. Niederlande: Keine Beschränkungen. Norwegen: Kein Pakeiverkehr. Polen: Nur Briefpost nach Orten im Gebiet des fräheren Militär General- Gouvernements Lublin auf Gefahr res Absenders. Kein Postanweisunge⸗, Postauftrags, und Nachnahmeverkehr. Schweden: Kein Paketverkehr. Schweiz: Keine Beschränkungen. Spanien: Nur Familienbriefe und Postkarten mit der Ausschrift „Nouvolles famille. Ukraine: Nur gewöhnltche Priese big 50 g und Postkarten ohne Nachnahme.

Soweit das Gebiet des Oberbefehlshabers Ost noch von deutschen Truppen besetzt ist, befinden sich überall auch Heerestelegraphenstationen im Hetrieb, die zum Privat⸗

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telegrammverkehr mit Deutschland zugelassen sind.

Theater und Mäusik.

Im Opernhause wird morgen,. Mittwoch, das Musikmärchen „Die Königskinder“ mit den Damen Artöbt de Padilla. Goetze, Birkenström, von Scheele Müller und den Herren Jadlonker, Bronsgeest, Stock. Schorn, Bachmann, Funck und Krasa in den Hauptrollen gegeben. Musikalischer Leiter ist der Generalsmusildirektor Leo Blech.

ImIm Schauspvielhause wird morgen wegen Erkrankung des Herrn Becker statt der Trogödie „Ein halber Held“ das Schau— spiel Die Judasglocke aufgeführt. Die im Vorverkauf bereits verkauften Eintrittskarten für die 15. Dauerbezugsvorstellung haben Gültigkeit für die neu angesetzte Vorstellung (Die Judasglocke). Sie werden auch, jedoch nnt kis zum Beginn der Vorstellung, an der Schauspiel hauskasse zum Kassenpreise zuzüglich des amtlichen Aufgeldes zurückgenommen. Eine spätere Zurücknahme ist ausgeschlossen. Die für Sonntag, den 12. d. M. angetündigte 2. Volksvorstellung: „Gespenster“ fällt aus. Die im Vorverkauf bereits perkauften Ein⸗ trittskarten für diese Vorsteünng (i933. Kartenreserpesatz, werden an der Vormittagskasst des Schauspielhauses bis Sonntag, den 19 d. M., Mittags 1 Uhr, zurückgenommen. Eine spätere Zurück⸗ nahme findet nicht statt.

Weannigfaltiges.

Der Oberbefehlshaber der regierungstreuen Truppen in und hei Berlin, Noske, hat unter dem 13. d. M. folgenden Befehl erlassen: .

Ueber das Zusammenwirken der in Groß Berlin eintückenden Negierungstruppen mit den dert bereits vorhandenen Truppen und Wehren.

I Der Oberbefehl in und bei Berlin ist durch die Reichsregierung mir übertragen. Ich ersuche alle militärischen Dienststellen, Truppen— teile und Wehren meinen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Das Generalkommanto TLüttwitz, das die regierungstreuen, frei— willigen Korps führt, ist mir unterstellt. Außerdem treten zu meinem Stabe bevollmächtigie Vertreter der Kommandantur Berlin für die Berliner Truppen und Wehren, damit die Einheitlichkeit des gemesnsamen Handelns gewährleistet ist. Vom Oberkommando gehen die Weisungen an die einzelnen Abschnitte Berlins. In letzteren werden die Kommandeure der einzelnen Freikorps beztehungsweise Divisionen den militärischen Befehl führen. Ihnen zur Seite werden ebenso wie deim Oberkommando bevollmächtigte Vertreter der im Abschnitt bereits tätigen regierungstreuen Truppen und Wehren ein— gesetzt. Viese übermitteln die zum gemeinsamen militärischen Zu—⸗

sam Kemmandeunren der freiwilligen Korpz be⸗ 1 zu eilassenden Befehle an die der Komman⸗ dan rpen und Wehlen.

gierungstreuen, freiwilligen Kerpz⸗, Berline 2 tragen vom Tage des Einmarsches ab als

ru 8er en gen. x ; Erkennungszeichen eine weiße Binde (Taschentuch) am rechten CFEervT Vberarm. 3) Die militärischen Verhältnisse Groß Berlins werden ent⸗ end den von der Reichsregierung und den vom A. und S.⸗Rat gewählen Zentralrat zu erlassenden Verordnungen geregelt werden.

Der Relter und Senat der Berliner Universität geben

Um den Kommilitonen in vollem Umfange die Möglichkeit zu

gewähren, sich im T r Regierung an dem vaterländischen Werk der Wiederherstellu Ordnung zu beteiligen haben wir

zugleich gern dem Wunsche der Vertretung der gesamten Studenten⸗

chaft entsprechend beschlossen, daß die Vorlesungen und Uebungen an der Universität vom 13. bis 19. Januar ausgesetzt werden sollen. Das Universitätegebäude sowie die Seminare und Institute bleiben Wir wollen in jeder Richtung dazu mithelfen und dafür

1 1 .

intreten, daß unseren Studierenden, die

selbstisz in den Dienst des Vaterlandes stellen, hieraus eine weitere Benachteiligung ihres Studienganges nicht erwachsen soll.

lten Versammlungen wurde hier, wie W. T. B.“

In zwei überfü

berichtet, am J. d. M. ein Angehsrigenausschuß der deut schen Truppen am Schwarzen Meer und in der Türkei gebildet. Das Auswärtige Amt, die Deutsche Waffen⸗ illstantstommission, die deutsche Militärmission in Konstantinepel,

das Jentralkoritee vom Roten Kreuz und andere Organisationen waren vertreten. Der Ausschuß hat sofort einen sunkentele⸗ graphischen Gruß an die abgeschnittenen Truppen gesandt und durch Telegramme an die Könige von Schweden und Spanien und an den Papst deren Vermittlung zur Herbeiführung der von der deutschen Regierung beantragten Heimbeförderung auf dem Seewege und zur Ermöglichung unmittelbaren Nachrichtenaustausches angerufen. Die in der Versammlung vom Auswärtigen Amt und der deutschen Militärmission in Kon stantinrvel über die Lage der Truppen gemachien Mitteilungen werden auf Wunsch vom Angehörigenausschuß übersandt. Eine weitere Ver⸗ sammlung soll in einem großen Saale demnächst stattfinden. Bei⸗ trittsan meldungen zu dem Ausschuß sind zu richten an dte Schriftführerin, Fräulein Anna Helft, Charlottenburg, Dahlmann— straße 23. Beiträge zur Dockung der Kosten werden erbeten an die Dresdner Bank, Depositenkasse B, Berlin W., Potsdamer Straße 20, auf das Konto „Angehörigenausschuß“.

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Halle, 13. Januar. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach hat der hiesige Soldatenrat die ihm von der Garnison Halle ge⸗ stellten Forderungen betreffs Uebergabe sämtlicher Ver⸗— walt ungsgebäude des Soldatentats und Auf 16sung des Sicherheitsregiments einschließlich der Matrosenkompagnie angenommen.

Innsbruck, 13. Januar. (W. T. B.) Von den auf Grund des Waffenstillstandes aus Konstantinopel aus⸗ gewiesenen Deutschen sind die ersten 600 Männer, Frauen und Kinder am 11. Januar in Innsbruck eingetroffen. Sie hatten Konstantinopel am 20. Dezrmber auf dem Dampfer „Sulh“, dem ehemaligen Hapagdampfer „Gorcopado' unter osmanischer Flagge verlassen und am 29. Triest erreicht, wo sie halten mußten. Da die Weiterrei e über Laibach unmöglich war, ging ‚„Corcovado“ am 6. Januar nach Venedig. Nach jweitägigem Aufenthalt in Verong wurde der Brenner überschritten. Die Italiener behandelten die Deutschen sehr juvorkommend. Unter den Reisenden befinden sich n. a. der Geschäftsrräger Graf Waldburg mit dem Petsonal der Botschaft, des Generalkonsulats und anderer Konsulate, ferner Be— amte, Professoren und Lehrer aus türkischen Diensten, Lehrer der deutschen Schulen, Yressevertreter, bekannte Kaufleute, Leiter deutscher Unternehmungen, Beamte der Bagdadbahn, die Abordnung des Roten Kreuzes, ferner 69 Oesterreicher, nämlich Konsulatsbeamte, Lehrer und Geistliche. Alle sind wohlbehalten. Achtzehn Deutsche sind an 19. Dezember über Odessa ahgereist. Mehrere hundert Deutsche dürfen in Konstantinopel bleipen. Das deutsche Militär ist dort vorläufig in Haidar Pascha zusammeng zögen. Gin zweiter Ziviltransport soll folgen.

Nr. 1 des ‚Gisenbahnverordnungsblatts“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 8. Januar 19615, hat folgenden Inhalt: Konzessionsurkunde (Nachtrag) vom 10. Juni 1918 für die Cöln⸗ Bonner Cisenbabn: Verordnung vom 11. Dezember 1918, betr. ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit; Verordnung vom 2. Dezember 1918, Aus— führungsbestimmungen vom 11. und 23. Dezember 1918, betr. Weiter, gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung; Erlasse vom 5. November und 24. Dezember 1918, betr. Zivil⸗ versorgung; Nachrichten. .

Nr. 4 des Zentralblatts der Bauverwaltung, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 8. Ja— nuar 1919, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Erlaß vom 16. De⸗ zember 1918, betr. die Verordnungen über Metallbeschlagnahmen. Erlaß vom 16. Dezember 1918, betr. die Dienstanweisung für die Wohnungsaufsichtẽbeamten. Erlaß vom 266. Dezember gi betr. die Gewährung von Bautostenzuschüssen aus Reichsmitteln für Wohn— bauten auf dem Lande. Nichtamtliches: Vermischtes: Preisaus schreiben zur Erlangung einer Schrist über die Milderung der Klassen⸗ g gensätze. Schäden am Otto⸗Heinrich⸗Bau des Heidelberger Schlosses. Prüfungen für den Staatsbaudienst im Bauingenieur— fach in Württemberg.

Handel und Gewerbe.

Der Börsenvorstand in Berlin beschleß laut W. T. B.“, am nächsten Mittwoch die Börse wieder zu eröffnen.

Der Bericht der Brauerei Königstadt Actien⸗ Gesellschaft, Berlin, für 1917/18 erörtert einleitend die all⸗ gemeinen Verhältnisse im Brauereigewerbe und teilt mit, daß die Grundstücke der C. Habels Brauerei G. m. b. H. mit Ausnahme des dem Ausschantbetriebe dienenden Teils im Laufe des Berichtsjahres auf mehrere Jahre an die Sarotti Chokoladen⸗ und Cacao⸗Industrie Aktien⸗Gesellschaft vermietet wurden. Mit 17 300 beteiligte sich die Brauerei an verschiedenen Unternehmungen der Berliner Brau— industrie, welcher Betrag auf Beteiligungstonto verbucht wurde. Die Aktionäre erhalten 4 vy.

Nach dem Jahresbericht der Hypothekenbank in Ham durg bat der Abschluß des Jahres 1918 mit Einschluß des Gewinnvortrags aus dem Vorjabre ig Höbe von S 1 606 375 einen Ueberschuß von S ß 621 534 ergeben, der die Verteilung eines Gewinnanteils vnn 19 vH ermöglicht. Die geschäftliche Tätigkeit verlief auch im Berichts jahre in den durch den Krieg vorgezeichneten Bahnen. Auf eine Erweiterung des Pfandbriefumlaufs wurde verzichtet, da alle freien Sparkapitalien den Anforderungen des Krieges dienstbar emacht werden mußten. Dementsprechend hat auch die Tätigkeit im

yvpothekengeschäft wieder nicht in neuen Ausleihungen, sondern in er Verlängerung fällig werdender Hypothelen bestanden, und zwar in der Regel zum Zinzsatz von 45s vH. Vor die Wahl olf hen

kurzfristiger provpisionsfreier Verlängerung eder zehnjähriger Fest⸗ schreibung mit etwa 2 vy Nebenabgaben gestellt, haben die Schuldner der Bank in den weitaus meisten Fällen sich für die jehnjäbrige Fest⸗ schreibung entschieden. Der ginseneingang entsprach ungefähr den Erfahrungen der Vorjabre. Aus dem Jahre gls sind bei einem Zinsensell von 248 Weill. Mart rückständig geblieben 117 Mill. Mark, die sich über 2653 Schuldner verteilen. Von den beliebenen Grundstücken sind 226 im vergangenen Jahre freibändig verkauft worden. Der Hypothefenbestand betrug am 31. Dezember 1918 6g 19 Mill. Mark, am 31. Dezember 1517 366,71 Mill. Mark. on dem Gesamtbestand von 564.19 Mill. Mark waren am 31. Dezember 1913 als Deckung für den Pfandbriefumlauf im Betrage von 531,94 Mill. Mark in das unter der Aufsicht des Stagtskommissars geführte Hypethekenregister eingetragen Hit g Mill. Mark; diese Hvpotheken ruhen auf zinstragenden oder in eigener Benutzung der Eigentümer stehenden städtischen Grundstücken. Von den Deckungsbypotheken entfallen auf Tilgungshypotheken 4,5 Mill. Mark, auf andere 511.34 Mill. Mark. Sie sind jämtlich erststellig ;

Nach dem Geschäftsbericht der Wanderer Werke worm. Wintlhofer u. Jaenicke Akt.⸗Ges. Schönau bei Chemnitz für das Jahr 1917.18 war die Beschästigung, namentlich auch in den Friedensartikeln, durchweg eine gule, wobei der Gesellschaft zustatten kam, daß sie über die schon in den ersten Berichtsmonaten fertig⸗ gestellt gewesenen baulichen Vergrößerungen uneingeschränkt verfügen konnte. Dadurch und im weiteren durch die zweckmäßige Ausnutzung des Maschinenxarkes sowie Beibehaltung der Tag- und Nachtschicht gelang et, nahezu den doxvelten Umsatz des vorangegangenen Ge— schäftsjahres zu erzielen. Das im Berichtsjahr erworbene, an das Stammwerk angrenzende Wintergartengrundstück tritt in den Abschluß zum Baulandwert mit 150 000 6 in Erscheinung; die darauf be⸗ findlichen Gebäude sind zum Abbruch bestimmt, infolgedessen nicht be⸗ wertet. Auf ein früher erworbenes, ebenfalls zum Abbruch be⸗ stimmtes Gebäude, unter Grundstück- und Gebäudekonto 111, wurden 0 000 4ο abgeschrieben. Mit der Umstellung des Betriebes auf die Friedenswirtschaft ist schon vor längerer Zeit begonnen worden. Die weitere Gestaltung hängt wesentlich von rer Beschaffung der nötigen Roh- und Betriebsmaterialien, der Entwicklung der politischen und Wirtschaftslage sowie von der Frage der Löhne und Arbeitszeit ab. Die Aktionäre erhalten 25 v5 und eine Sondervergütung (Bonus) von 10 vꝗH. .

London, 12. Januar. (W. T. B) Nach den Veröffent⸗ lichungen des britischen Handelsamts erreichte im Monat Dezember 1918 die Eimfuhr einen Wert von 116 191 851 Pfund Sterling, die Ausfuhr einen solchen von 38 282 035 Pfund Sterling. Im Jahre 1915 betrug, somit die Geggem te in fa h 119 Millionen Pfund Sterling (Zunahme 25 Millionen Pfund Sterling), die Gefamtausfuhr 498,5 Millionen Pfund Sterling (Abnahme 28,5 Millionen). . 2

Berichtigung. In dem letzten, in Nr. 8 dieses Blattes veröffentlichten Ausweis der Reichsbank muß der Metall bestand vom 31. Dezember 1917 richtig 2 657 gatz o0 M (statt 5 257 936 000 ½)) heißen.

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkte n.

Wien, 13. Januar. (W. T. B.) An der Börse trat unter dem Einfluß umfang Ger Deckungs⸗ und Meinungekäufe eine ge— radezu stürmische Au Täartsbewegung ein, die nahezu gleichmäßig sämtliche Verkehrsgebiete umfaßke. Die Triebfeder der Bew gend bildeten, wie in den letzten Tagen der Vorwoche, die herrschende Geld⸗ fülle und der sinkende Zinssuß. Eine günstige . bot auch der Niederbruch der Spartakusgruppe in Deutschland. Neben Aktienwerten nahmen auch Renten an dem weiteren kräftigen Auf schwung tei

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

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Theater.

Oprruhnus. (Unter den Linden,. Mittwoch: 14. Dauer- bezugsvorstellung. Dienft. und Freiplätze sind aufgehoben. Ftönigs⸗ kinder. Musitmärchen in drei Aufzügen. Text von G. Rosmer. Musik ven (C. Humperdinck. Musitalliche Leitung Generalmysif⸗ direftor Lo Blech. Spielleitung: Hermann Bachmann. Anfang 7 Uhr.

Schnu spielhnus. (Am Gendarmenmarlt.) Mittwoch: 15. Dauer bezugsvorstellung. Dienst-⸗ und Freipläße sind aufgehoben. Die Judasglocke. Schauspiel in vier Akten von Hans Knobloch. Spielleitung: Albert Patry. Anfang 73 Uhr.

Donnertztag: Opernhaus. 15. Dauerbezussvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Lohengrin. Nemantische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Anfang 65 Uhr.

Schauspielhaus. 16. Dauerbezugsborstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Gespenster. Ein Familiendrama in drei Aufzügen von Henri Ibsen. Spielleitung: Dr. von Naso. Anfang 75 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Ursula Soltmann mit Hrn. Regierungen sscs for Arthur von Borries (Charlottenburg Hörde i. W.). Giselg Gräfin Rothtirch und Trach mit Hrn. Rittmeister Heinrich von Wallen⸗ berg ⸗Pachaly (Goldberg, Schles. - z. Zt. Görlitz). rl. Irm⸗ gard von Bonin mit Hrn. Oberleutnant Gerd von Below (Gülzow bei Rakow— Demmin). Frl. Jenny Schmidt Prym mit Hro. Rittmeister Achim Frhrn. von Langermann und Erlen kamy (Aschaffenburg - z. Zt. Cassel). Sofie Margarete von Schwertzell zu Willingshausen mit Hrn. Friedrich Riedesel Frhrn. zu Eisenbach (Rommershausen bei Treysa Ludwigseck).

Verehelicht: Hr. Rittmeister Werner Herbert von Bohlen mit Frl. Margarete Müller von Staden (Stettin Lerchenborn). Hr. Kapilsänleutnant Albrecht 5 Treujch von Buttlar⸗ Brandenfels mit Frl. Gerda von Below (Saleske).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Regierungsrat und Vizekonsul G. von Jena (Kopenhagen). Hrn. Landrat a. D. Hans Joachim von Brockhusen⸗Fustin (Groß Justin, Bez. Stettin. Gine Tochter: Hrn. Gerhard von Hagen (Langen bei

Redeh. Gest orben: Hr. Oherstleutnant a. D. Franz von Krenzki (Dresden). Hr. Karl Albert von Burgsdorff (Treplin).

Hr. Dr. Herbert von Meister (Höchst a. M.). Else Gräfin von dem Bussche⸗Ippenburg gen. von Kessell, geb, von Arnim a. d. H. Suckow (Leuchtenberg). Stiftsdame Jutta von Versen (Löbichau).

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteber der Geschäftsstelle. RNechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlaa der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. ö Druck der Norddeutschen Buchdruderei und Berlagsanstali. Berlin, Wilbelmstraße 33. Sieben Beilagen leß

einschließlich Warenzelchen Nr. 4.

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Erste Beilage

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

10.

Aichtamtliches.

Die neuen Kriegssteuern.

Nachstehend werden der Entwurf eines Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 und der Entwurf eines Gesetzes über eine Krieg sabgabe vom Vermögenszuwachs veiöffentlicht. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser Veröffentlichung lediglich um die von dem - Reichs—⸗ schatza mt ausgearbeite en Entwürfe handelt, deren Einzelvorschriften

somit uach keineswegs endgültig feststehen oder gar Gesetzeskrast haben. Die Entwürfe unterliegen noch der Prüfung der Bundes⸗

regierungen und werden alsdann der Volksvertretung zur verfassungs⸗ mäßigen Erledigung und endgültigen Beschlußfassung vorzulegen sein, bevor sie Gesetzeskraft erlangen.

Beide Eniwürfe schließen sich in ihrem Inhalt eng an die seither erlassenen Gesetze über di Besteuerung der Kriegsgewinne und die Erbebung von Kriegsabgaben an. Der Entwurf eines Ge⸗ setzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 will im Anchluß an das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 die Erhebung einer Kriegs⸗ abgabe von dem vornehmlich im Jahre 1918 etzieiten Mehr⸗ eintom men der Einzelpersonen und von dem im fünfien Kriegs⸗ geschäftsjahr erzielten M ehrgewinn der Gesellschaften vorschreiben. Daneben ist die nochmalige Erhebung einer außerordentlichen Ver— mögensabgabe von Einzelpersonen geplant, für deren Bemessung das nach den Verschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 19 18 festzustellende Vermögen maßgebend ein soll. Es wird jedoch beabsichtigt, von der Erhebung der in diesem Entwurf vorgesehenen Ver⸗ mögensabgabe abzusehen, sofern der in Aus sicht genommene Gesetzentwurf über eine allgemeine Vermögensabgabe endgültige Gestalt annehmen und der Bemessung der darin vorzuschreibenden Abgabe gleichfalls das Vermögen nach dem Stande am 31. Dezember 1918 zugrunde gelegt werden sollte—⸗ .

Die Einzelvorschriften des Entwurfs decken sich im allgemeinen mit den Verschriften des Kriegsabgabengesetzes für 1918; nur in einem wesentlichen Punkte ist von diesen Vorschriften abgewichen, indem entsprechend der Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer vom 15. Nevember 1918 die Abgabe der Gesellschaften nicht wie seither nur 60, sondern 80 vom Hundert des Mehrgewinnes be— tragen soll. Dabei soll Vorsorge getroffen werden, daß die Be⸗ steuerung des Mehrgewinnes durch diese Kriegsabgabe zusan men mit der von den Bundesstaaten und Gemeinden zu entrichtenden Ein⸗ kommen steuer 90 vom Hundert des Me srgewinnes nicht übeisteigt.

Der Entwurf dieses Kriegsabgabengesetzes für 1919 will zwar die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften, nicht aber auch die der Einzelpersonen abschließend regeln. Diesem Zwecke soll vielmehr der nachstehend weiter veröffentliche Entwurf eines Gesetzes

über eine Kriegsgabgabe vom Vermögenszuwachs dienen, der sich daher denn auch ausschließich auf die Besteuerung der GEinzelpersonen beschränkt. Gleichwie das

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 will es den Vemögens⸗ zuwachs mit einer Abgabe treffen, sieht aber im Gegensatze zu die sem Gesetze davon ab, auch eine Abgabe von dem während des Krieges nicht wesentlich verminderten Vermögen vorzuschreiben. Dieser „alte Besitz“ spll vielmehr durch die allgemeine Vermögens abrabe getroffen werden.

Abgabepflichtiger Vermögenszuwachs soll nach dem Entwurf

abgesehen von Einzelfällen und vorbebaltlich der in §§5 6 bis 8 des Entwurfs vorgesetzenen Hinzu und Abrechnungen der Unterschied zwischen dem auf den 31. Dezember 1913 anläßlich der Wehrbeitragsveranlagung fesigestellten und dem auf den 31. Dezember 1918 festzustellenden Vermögen gelten, wobei grund⸗ sätzlich von der Auffassung ausgegangen wird, daß jeder, dessen Ver⸗ mögen sich während und trotz des Krieges erhöht hat, mit diesem Vermögenszuwachs der Kriegsabgabe unteiworfen sein soll. Dabei will jedoch der Entwurf verhältnismäßig kleine Vermögensvermeh— rungen, die in der Mehrzahl als Sparrücklagen anzusprechen sind, möglichst schonen.

Da nach dem Entwurf der seit dem 31. Dezember 1913 ein⸗ getretene Vermögenszuwachs abgabepflichtig ist, der seit diesem Tage bis zum 31. Dezember 1916 eingetretene Zuwachs aber bereits der Kriegssteuer nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 unter⸗ legen hat würde sich für diesen Zuwachs eine Doppelbestenerung er— geben. Um diese zu vermeiden, soll die nach dem Kriegssteuergesetz entrichtete Kriegssteuer als Vorschußzahlung behandelt und daher einerseits als Guthaben dem Endvermögen zugerechnet, anderseits als brreits erfolgte Zahlung von der nach dem neuen Gesetze berechneten Abgabe abgesetzt und nur der darnach verbleibende Restbetrag erhoben werden.

Die Vorschriften des Entwurfs über dies bei der Veranlagung und Erhebung einzuhaltende Verfahren wollen nur eine vorläufige Regelung treffen und werden im Anschluß an die in Vorbereitung befindliche allgemeine Neuregelung der Veranlagung und Erhebung von Reichsabgaben noch wesentlich und insbesondere in der Richtung verbessert und verschärft werden müssen, daß den Steuerbehörden weitestge bende Befugnisse zur einwandfreien Ermitilung des Ver⸗ mögens und Vermögenszuwachses eingeräumt werden.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Entwurf auch wieder einen „Generalpardon“ vorsieht, d. h. die Möglichkeit für Steuerpflichtige, welche seither unrichtige Steuererklärungen abgegeben haben, Diese nunmehr zu herichtigen, ohne eine Bestrasung oder die Verpflichtung zur Nachzahlung der seither zu wenig entrichteten Steuern erwarten zu müssen.

Entwurf .

Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs— abgabe für das Rechnungsjahr 1919. Abgabepflicht der Einzelpersonen.

51. Die im 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 24) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1919 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehrein kommen und vom Vermögen zu entiichten.

eines

8 2.

Die persönliche Abgaberflicht ist nach dem Stande vom 31. De⸗ zemher 1918 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkesft nach dem 1. August 914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben.

Abgabe vom Mehreinkommen. 83. Mehreinkommen (8 1) ist der Unterschied zwischen dem

Friedenseinkonnnen (55 Ibis 7, io big 12) und dem Krlegzeintommen ds 8 bis 12)

Berlin, Dienstag, den 14. Januar

2

Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten ab⸗ gerundet.

Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens.

§ 4.

Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabenflichtige bei der lerten allgemeinen landes gesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund der Einkommensveihältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.

Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde im Einverständnis mit dem Reichskanzler. .

Auf Antrag des Abgabexrflichtigen ist das durchschnittliche Ein—⸗ kommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahres veranlagung und den 2 ihr vorangegangenen Jahre veranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Rechtsmutelfrist gestellt merden.

Das Besitzsteueramt kann die Fesisetzung des Friedenseinkommens nach dresjährigem Durchschnitt (Abs. 3) von sich aus vornehmen wenn das Eintommen der nach Absatz 1 und 2 maßgebenden Jahres⸗ veranlagung ein außergewöhnlich hohes wat und der Abgabepflicht ge nach Lage der Verhälinisse dieses Cinlommen für die Dauer nicht eiwarten konnte.

8

Ist die persänliche Einkemmensteuerpflicht erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung (8 4 Abs. I und 2) maßgebenden Siichtag eingetreten, so gilt als veranla tes Einkommen vor dem Kriege der für eine Veizinsung von H vom Kundert bemessene Jahiesertrag de bei Eintritt der Steuerpflicht nachweis lick vorhandenen Vermögen oder das von dem Abgaberflichtigen nach ewiesene höhere Einkommen, das er im Jahre 19135 oder im Duichschnitt der Jahre 1911, 1912, 1913 tatsächlich bezogen hat.

.

Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte Friedens⸗ veranlagung (3 4 Abs. 1 und 2) meßgehenden Stich ag oder nach dem späteren Eintritt der Steue pflicht (5 5) Einkommen aus Ver— mögen erlangt, das nach diesem Zeislpunkt durch einen der im 8 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Jum 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 661) hezeich eten Anfälle erworben worden ist, so kann er verlangen, daß dem veranlagien Einkommen vor dem Kriege (585 4 5) ein Betrog hinzugerechnet wird, der einer jährlichen Vernnsung von 5 vom Hundert dieses Vermögens entsp icht. Die Hinzurechnung findet nur stait, wenn das Einkommen aus dem an— gefallenen Veimögen in der nach S8 maßgebenden Veranlagung be— rücksichtigt, in der Veranlagung nach 8 4 aber nicht berücksichtigt ist.

. 8 = .

. §8 6. 1

57 Als Friedenkeinkommen wird ein Betrag von zehntausend Mark

angenommen, wenn das veranlogte Eintommen vor dem Kriege (65 4, b) einschließlich der Hinzurechnung (8 6) niedriger ist.

Als Kriegseinkemmen gilt das steuerrflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahre veranlagung für das Rechnunge jahr 1919 zur Landeteinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im Einverständnisse mit dem Reichstanzler kann die oberste Lander finanibehörde bestimmen, daf

ß eine andere Jahres veranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 erzielten Eintommen berüclsichtigt, maßgebend sein soll. § 9.

Bei Feststellung des Kriegseintemmens der Offiziere, Sanitäts—⸗ und Vetertnäroffiziere sowie der oberen Militäibeamten ist deren Diensteintommen abzüglich des als Entschädigung für den Dienst— aufwand sestgesetzten Betrags zu berüchichtigen.

5 10.

Wenn eine rechtskräftige Fesistellung des steuerpflichtigen Ein— kommens nicht stattfindet, so gilt als festgestelll das niedrigste Em— lommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Ein⸗ kommensteuer endgültig veranlagt ist.

Eine im Rechtemitielverfahren, durch Neu- oder Nachveran— lagung oder im Veiwaltungswege heibeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen ist zu berück— sichtigen.

§ 11. Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehr— einkommens das Einkommen der Ehegatten auch dann zusammen— zurechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer veranlagt sind.

18

Wo eine Einkommensteuer noch nicht eingeführt ist, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Eimitllung des Kriegs— einkommens.

Als vergnlagtes Einkommen vor dem Kriege (6 4) gilt im Falle des Abs. 1 das bei der Veranlagung des Wehrbeitrags fest⸗ gestellte Einkommen. ö

59.

Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt

für die ersten 10000 S des abgabepflichtigen Mehrein— n nn,/e/e/e/e;, für die nächsten angefangenen oder vollen 10000 c . 10 a ge,

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§ 14.

Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer Gesell⸗ schaften mit b eschräntter Haftung sind, bleiben auf Antag die Ab⸗ gabebeträge (8 13) unerhoben, di verhältnismäßig auf die Mehr⸗ einnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesellschaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegseinkommen eines Abgabe⸗ pflichtigen enthasteue anteilige Betrag, der von einer Gesellschaft über den Durchschnitt der nach 5 17 Abs. 1 des Kriegesteuergesetzes vom 21. Juni 1916 in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäfts⸗ jahren bestanden hat, über eine sechsprozentige Dividende hinaus als Gewinn verteilt worden ist.

Abs. 1 findet nur Anwendung

1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen, sowie auf Ge⸗ sellschafter, die zueinander im Verhälinis von Ehegatzen, von Verwandten in gerader Linie, von Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen Geschäis— . von mindestens der Hälfte des Stammkapitals be⸗ itzen; -

2. auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Prokuristen der Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie auf Geiell— schafter, die Ehegatten oder Erben zolcher Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen allein oder zu— sammen Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen.

w

Abgabe vom Vermögen. § 15. Abgabepflichtiges Vermögen ist das nach den Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 19183 fes mögen.

§5 15. Vermögen von nicht mehr als einhunderttausend Mark sind von der Abgabe befreit. § 17.

.Die Kriegzabgabe vom Vermögen beträgt für die ersten 200 0080 95 . . 1 vom Taufend

. z . . . 3 a8ar II für die nächsten angefangenen oder vollen

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ö, 66 * ö ,, Abgabepflicht der Geselschaften.

1 1 8 Inlãändische a tgesellschaften f Aktien, Berggewerkschar ; h Vereini⸗ gungen, letztere sofern sie die: e juristischer Personen haben, Ge⸗ sellschaften mit beichränkter e ossen⸗

schaften haben zugunsten des

ao rckh z fts;ah rꝛ 10 to Do 9yy yr geschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine

zu entrichten.

Als abgaberflichtiger Mehrgewinn gilt der M ö ischen dem Friedens gewinn der 1st r chafts⸗ jahre (5 21) erzie ie (8 22

Der Unterse iuf volle Tausende nach unten ah⸗ gerundet. Betrage unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht.

820

Friede age nach den Vorschr J Kriegẽsteuerg Juni 1916 ber te durchse frühere Ges

Die Ant Gesch wie der sonstigen Beamten und ĩ gewin he diese einen Rechlsanspi bz ige 8 ebä⸗ kosten anzusehen. Dagegen gi (T der Auf⸗ sichtsratsmitglieder, die Höhe teingewinns u von dessen Feststellung durch die Generalperiam c sellschafter⸗ versammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht ab-

beschränkter Haftung ie anteile nur insoweit als abzugsfähige? als sie sich als yu abgeschlossenen Dienstvertrags ar darstellen. Der Umsta Geiellichaftsvertrage selbst erfolgt

, . Vienstvertragsverhältnisses nicht aus

iäührer im me eines

821 1 c . a r ö ex zer s, * ;

Als fünftes Kriegsgeschäftsjahr gilt

den durch 5 23 des Gesetzg über eine

28 * 293 . 2 138 5 *

für das Rechnungsjahr 1918 vom 256.

S. 964) als viertes Kriegsgeschäftsjahr erfaßten

4

einer Gesellichaft muß das fünfte Kriensges von mindestens zwölf Monaten umfassen. zaölf Monate noch laufendes Geschäfisjahr ist es sei denn, daß jür den Zeitpunkt des A ein Geschäftsabschluß gemacht wird.

.

Der Geschäf sgewinn des süntten eg geschaß ; 10 den Vorschriften der 85 16, 18 des Kriegesteuergesetze m 21. Juni 1916 und des § 20 Abf. 2 und zese be⸗ rechnen.

Die Sondertücklage (Kriegesteuerrücklage und die Kriegasteuer (Kriegsabgabe) dürfen bon dem Geschäftsgewinn eines Krieg-geschafts⸗ jahrs nicht abgesetzt werden. Betrage einer frei gewordenen Inder⸗ rücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem früheren Kriegsgeschäftefahre, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschästsgewinne für

die Zwecke der Kriegsseuerberechnung abzuziehen.

Ist eine Gesellichaft mit einer Unterbilanz in das fünste s geschäftsjahr eingetreten, so können die bilanz rsforderlichen Beträge von dem Geschäfts schäftejahrs abgesetzt werden.

132 nter⸗

Sind die Geschäftsgewinne der frührren Krie sgeschäftsiahre im Gesamtergebnisse hinter dem entsprechenden Betrage des Friedens⸗ gewinns zurückgeblieben, so darf der Minderßewinn von dem Mehr— giwinne des fünften Kriegsgeschäftsjabrs abgezogen werden.

5 21.

Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften Kriegsgeschäftz— jahrs aufgelöst, jo bleibt die Abgabepflicht für die Zeit bis zur Auf— lösung der Gesellschaft hestehen. .

Umfaßt im Falle der Neugründung oder der Auflösung einer Gesellschaft das fünfte Kriessgeschäftsjahr einen kürzeren Zeitraum als zwölf Mongie, so wird für die Herechnung des Mehrg winns der Gen inn dieses Geschäftjahrs mit einem verhältnismäßigen Teil betrage des Friedens gewinns verglichen.

8 25.

§ 24 des Kriegesteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder Anord⸗ nungen auf Grund dieser Voischrift finden für die FReststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftejahrs An⸗ wendung.

Hat der Bundesrat gemäß 5 36 des Kriegesteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder gemäß 8 40 des Gesetzes über eine außerordent⸗ liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1913 vom 2tz Jul 1918 eine anderweite Berechnung dis Friedensgewinns genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Feststellnng des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftejahrs zugrunde zu legen.

8 26.

Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die auf Grund des 87 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegegewinne vom 24 Dezember 1915 (RNeichs⸗ Gesetzhl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich gemeinnützige Gesellschaflen anerkannt worden sind oder als solche anertaunt werden.

.

8 27. Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 89 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabefatz ermäßigt sich jedoch

um 19 vom Hundert seines Betrages, wenn der M hrgewinn 300 000 M, aber nicht 507 0) ½ übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinn von nicht mehr as 1000 00) 6 der Geschäfts gewinn des fünften Friegegeschäftejah 8 25 vom Hundert des eingezahlten Grund. odr Stajnmkarttals zu— züglich der bei Beginn des eisten Kri gage chäftejahrs autz,

gewiesenen wirklichen Reservekontenbetiäge nicht übersteint, um 2) vom Hundert sines Betrages, wenn der Me rgewinn 200 000 M, aber nicht 3600 000 S übersteigt, oder wenn bei