1919 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

elnem Mehrgewinn von nicht mehr alt 1000 090 4 der Ges r em nnn 20 vom Hundert dieses Kapitals nicht eigt, ;

nn 30 vom Hundert seineg Betrageß, wenn der Mebrgewinn 100 000 6, aber nicht 200 000 4 übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinn von nicht mehr als 1000 000 4 der n,, 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht über⸗ eigt,

um 40 vom Hundert seines Betrages, wenn der Mehrgewinn 50 000 M, aber nicht 100 000 M übersteigt, oder wenn bei einem Mebrgewinn von nicht mehr als * I 066 500 der 5 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht über⸗ teigt,

um b0 vom Hundert seines Betrages, wenn der Mehrgewinn 50 009 M nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinn von nicht mehr als 1 900 990 der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.

Hat sich das eingezahlte Grund oder Stammkapital einer Ge sellschaft im Laufe des Geschäftejahres vermehrt, so ist bei der Be⸗ rechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerbalb dessen die Gesell⸗ schaft mit dem veränderten Grunde oder Stammkavpitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittabetrag des Grund⸗ oder Stamm- kapitals zugrunde zu legen.

Die zu zahlende Abgahe foll den Betrag, der sich bei Anwendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag dez Mehrgewinns übersteigen, durch den sich die Anwendung des , . Satzes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nicht höher ein als der Betrag, um den der abgabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (5 19 Abs. 2) übersteigt.

Beträgt die von der abgabepflichtigen Gesellschaft zu entrichtende Staats. und Gemeindeelnkemmensteuer, soweit sie auf den nach vtesem Gesetz abgabepflichtigen Mehrgewinn entfällt, zusammen mit der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Kriegsabgabe mehr als 90 vom Hundert des Mehrgewinns, so ist die auf den Mehrgewinn entfallende Staats- und Gemeindeeinkommensteuer derart verhältnis mäßig zu kürzen, daß sie zusammen mit der Kriegsabaabe 90 vom Hundert des Mehrgewinng nicht übersteigt. Die näheren Vor Jan isten inskesondere auch für den Foll daß mehrere Gemeinden be— teiligt sind, erläßt die oberste Landes finanzbebörde. Sind mehrere Bundes staaten beteiligt, 6 erfolt die Kürzung auf Grund einer wischen den beteiligten Bundesstaaten zu treffenden Vereinbarung.

ommt eine solche nicht zustande, so entscheidet auf Anrufen eine k oder der abgabepflichtigen Gesellschaft der Reichs⸗ anzbof. j

Ist einer Gesellschaft auf Grund des § 6 des Gesetzes über

Hmibehung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 Reicht Gesetzbl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegesteuer nach dem iegssteuergesete vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der

gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach dem

Kriegssteuergesetz vom 21. Junt 1916 geschuldete Abgabe unter dem

Betrage bleibt, der bei Annabme eines im Gesamtergebnisse aller

fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehrgewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach dem Gesetz vom 21. Juni 1916 und vom 9. April

18917 zu zahlen gewesen wäre.

8 23.

Der Abaabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 18 be— zeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Berechnung des abgabe⸗ H hf Mehrgewinns der ausländischen Gesellsch⸗ften findet die ö rift im 5 20 des Kriegesteuergesetzeß vom 21. Juni 1916 An— wendung.

85 2 gi⸗ Abgabe beträgt für ar ndische Gesellschaften 80 vom Hundert beg Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch um 19 vom Hundert seines Betrag bei einem Mebrgewinn von mehr als 300 0o)00 S und nicht mehr als 500 000 M, um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 200 000 ½ς und nicht mehr als 300 000 (, am 380 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 100 000 M und nicht mehr als 200 000 , um 9 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 0 000 „S½. und nicht mehr als 1090060 , am 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von nicht mehr als 0 000 M. sz 27 Abs. 3, 4 und 5. findet Anwendung.

§ 30.

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu ausschließ lich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem ne m Kriegswohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe

sfreit sind.

Gemeinsame Vorschriften. ! 31.

Die Veranlagung und Erhebung der serieggabgabe erfolgt durch Ur für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Gehörden. ö

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor— n, des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung tr Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der

riegtabgabe. 5 32.

Wer ein Vermögen von mebr als hunderttausend Mark besitzt, ist zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet.

Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Reprä—⸗ entanten, Geschäfisführer oder Liquidatoren der pflichtigen Geell— chaften (6 18), bei ausländischen Gesellschaften (3 28) die Vor— eher der inländischen Niederlassungen sind verpflichtet, dem Besitz⸗

,. eine Steueserklärung einzureichen, welche nach näherer Be⸗ Mmmung hes Bundesrats die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

8 33.

Der Betrag der geschuldeten Abgabe wind dem Ahgabepflichtigen von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Be— scheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und irn lng zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der gesetzlichen

ungsfrist.

Soweit dem Abgahepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der geforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mit⸗ geteilt werden, sind sie ihm duich den Steuerhescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, in welchen von den Abgaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist.

§ 34.

Die Lardesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zu— nächst jzulässigen Rechtsmittel einschließlich des Rechtsmittelverfahreng. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtgmittelzugs ist . einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.

Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens, und Kriegkeinkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche Ein⸗ kommensteuerveranlagung zulässigen Rechtsbebelfe angefochten werden, es sei denn, daß dag Einkommen gemäß z 12 für die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu ermitteln ist.

8 35.

Die Abgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Kriegs⸗ stenerbescheids zu entrichten.

Nach Entrichtung der Abgabe steht der abgabeyflichtigen Gesell⸗

schaft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der nach den

Vorschriften der Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer vom

5. Neoember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1387) gebildeten Ftriegts⸗ stenerrücklage die freie Versügung zu. 241

Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstatte nden Be⸗ träge find mit 5 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

5 36. .

Bei n,, der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuld- derschreibungen, Schuldbuchforderungen und Scha tzanwelsungen der Kriegtzanleiben ves Deutschen Reiches mit insenlauf vom 1. Juli 1919 ab jum Nennwert und die viereinhalbprojentigen Schan⸗ anweisungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrun elegung det gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und betannt— zumachenden Kurse an Zahlungsstatt angenommen.

8 37. =

Die Strafvorschriften in 85 33 bis 35 den Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze zu erhebende Kriegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist, wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden . unterläßt, eine bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehr⸗ einkommen und Vermögen zu erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen.

38. Der Bundesrat kann auf ug zur Vermeidung besonderer Härten eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Be— rechnung des Mehreinkommens und Mebrgewinns unter billiger Be—⸗ rücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen genehmigen. Er kann inabesondere zulassen, daß der Ermittlung des Friedenteinkommens oder griedens⸗ gewinns das Ergebnis anderer Jahre zugrunde gelegt wird. Er tann das Mebreinkommen, soweit es nicht auf einer wirklichen Cin— kommensvermehrung, sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Erirags einzelner Einkommensquellen bei der Ver— anlagung des Friedens⸗ und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehr⸗ einkommen, auf das der Ahgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits vor dem Krie ne einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der Abgabe frei stellen. Er kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, die sich aus Besonderheiten der einzelstaatlichen Eint ommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landeercchtliche Einkommensteueiveranlagung eine Wertminderung der Einkommensquelle nicht augreichend berücksichtigt.

Schlußvorschriften. 8 39.

Die Bundessaaten erbalten fär die Veranlaquug und Er- bebung der Abgabe eine Gntschädigung von 1 vom Hundert ihrer Nohelnnahmte.

§ 49.

Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur FKriegesteuer auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landes sinanzbehörde innerhalb jweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen g 73 Satz 2 des Besitzstener⸗ gesetzeg vom 5. Juli 1913 nicht vorliegen.

Entwurf

eines Gesetzes über eine Kriegsabgahe vom Vermögenszuwachs.

.

81. Bon dem nach den gorschristei dleses Gesetzes festgestellten Ver⸗ 1 wird eine Kriegsabgabe zugunsten des Reichs er⸗ oben. 8 2.

Abgabepflichtig find: J. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen

1. die Angehöligen des Beutichen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich mindestens seit dem 1. Fanuar 1914 im Ausland aufhalten, ohne einen 66 im Deutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wablkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;

2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wonsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben.

. II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund⸗ ober Be⸗ triebs vermögen: ö alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsange— hörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. Die vpersönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 31. De⸗ jember 1918 zu beurteilen. le Pflicht zur Entrichtung der Abgahe esteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 30. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. Personen, welche die deuische Reichsangehörigkeit nach, dem 1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Angehörige des Deutschen Reichs.

8 3.

Als Vermögenszuwachs (8 1) gilt der Unterschied zwischen dem

Anfangsvermögen (5 4) und dem Endvermögen (55 5 bis 13.

§ 4. Als Anfange vermögen gilt das Vermögen nach den Verschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs. Gesetzbl. Seine 524) für die erstmalige Besitzsfteuerveranlagung als Anfangsvermögen zu—⸗ grunde zu legen war, oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre.

Ist das k bereits rechtskräftig, aber infolge eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfeststellung fuͤr die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen.

§ H.

Als Endvermögen gilt vorbehaltlich der in den § 6 bis 13 vorgesehenen Abweichungen das auf den 31. Dezember 1918 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festzustellende steuerbare Ver— mögen des Abgabepflichtigen. Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt im In- land vor dem 31. Dezember 1918 aufgegeben hat, das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes de. den Tag des Wegszugs rechtskräftig festgestellte oder, falls eine solche . nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des Ab— gabepflichtigen.

86.

Von dem nach 5 ö festgestellten Vermögen sind abzuziehen:

1. der Betrag des Vermögens, das nachweisllch im Ver— anlagungezeitraum durch Exhanfall, durch Leben-, Fideikommiß oder Stammgutanfall, . Vermaͤchtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Vorstorbenen von Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die Ausschlagung einer Eibschaft oder eines Ver— mächtnisseg. Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil der Ablömmlinge am Gesamtgut im Sinne dieser Vor— , aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben;

2. der Kapitalwert der auf dem Vermögen des Abgabepflichtigen ruhenden, auf die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkten Leistungen, sofern infolge des während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist, und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapital⸗ wert bei Feststellung des Anfangsvermögens des Abgabepflichtigen in Abzug gebracht worden ist;

5. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum er folgten Kapitalauszahlung auß einer Verficherung nach Äbsetzung des

bei der Ermittlung des Anfangsrermögeng festgeftellten oder den auf den Anfang des Veranlagungszeitraums festzustellenden Kapttalwerte

ver betreffenden Versicherung;

J 16 261 ö 1 = 2 , , Q

. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungs⸗ eitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegen leistung 6 1 (Vermögensübergabe) erworben ist, so weit es sich um Zuwendungen im Ginjelbetragẽ von mehr als 1000 A handelt; .

5. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräußerung aut läͤndijchen Grund oder Betriebs vermögens oder sonstiger Gegenstände berrühren, die u Beginn des Veranlagungszeitraums zum nicht— steuerbaren Vermögen des Abgaberflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für . zum ausländischen Grund- oder Betriebs⸗ vermögen gebörigen Gegenstände, die während des Veranlagungszeit raums in das Inland verbracht worden sind. Als Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Begirn des Veranlagungezeitraums

höchstens der Wert dieler Gegerstände zu Beginn des Veranlagungs⸗ zeitraums in Abzug gebracht werden. *

.. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körpeiverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeitraums gezahlt worden oder zu zahlen ist;

7. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 2tz. Juli 19 8 (Reichs. Gesetzbl. S. 964) und nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr olg vom 4 . zu entrichtenden Abgabebeträge, soweit sie am Ende des Veranlagungszeitraums (Abs. 35 nech nicht gezahlt waren.

Der Abzug nach Abs. 1 Nr. J ist für den entspiechenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabe— pflichtiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu ver— anlagen gewesen sein wärde. =

Als Veranlagungeszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangs vermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens maßgebenden Stichtag.

Die Vorschrift des Abf. 1 Nr. J bis 6 findet im Falle der be⸗ schränkten Abgabepflicht keine Anwendung.

57

Im Falle der beschränkten Abgaberflicht sind von dem End= vermögen alle nachwe glich während des Veranlagungszeitraums austz dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Abgabe⸗ pflichtigen . nicht zu den laufenden Wittschafts ausgaben 1 Aufwendungen für steuerpflichtige Vermögensteile abzu— technen.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenüberfteht, das im maßgebenden Veranlagungszeltraum der Veranlagung entzogen worden ist.

§ 8.

Dem nach 5 5 festgestellten Endvermögen find hinzuzurechnen:

1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben (5 6 Abs. 1 Nr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fort— laufende Zuwendungen zum Zwecke des standetgemäßen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zu— wendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellien

und, sofern nicht die Absicht der Abgabeerspatung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von nicht mehm als 1000 A. Der Bedachte haftet für den Abgabebetrag, der auf den ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichiigen Vermögenszuwachles ver— hältnismäßig entfällt. Der Abgabepflichtige kann von dem Bedachten Grsatz dieses Abgabebetrags verlangen. .

2. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischem Grund- oder Betrlebsvermögen (5 5 des Besitzsteuergesetzes) angelegt worden sind;

3. Beträge, die im Veranlagungszeitraum zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst⸗, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungepreis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber beträgt;

4 Beträge, die im Veranlagungszeitraum zu Anschaffungen jeder Art veiwendet worden sind, seweit die während des Ver— anlagungszeitraums hierfür verwendeten Beträge zusammen zehn— tausend Mark übersteigen; ;

5. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 561) 1nd dem Gesetz über Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Neichs⸗Gesetzhl. S. 345) von dem Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeit⸗ raums gezahlten Kriegssteuer.

der in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Beträge nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des k noch im Besitze des Abgabepflichtigen sind. Ist die Anlage in aus, ländischem Grund⸗ oder Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Weriminderung. . . /

Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Kunstwerken lebender oder seit dem 1. Januar 1909 verstorbener Deutscher sowie im Deutschen Reiche wohnender Künstler.

Im Falle der beschränkten Abgabepflicht finden die Vorschristen den Abs. 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung. (

§ 9.

Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabebeträge, welche der Abgabepflichlige auf Grund des Kiiegssteuergesetzes vom 21. Junt 1916 oder des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegö⸗ steuer vom 9g. April 1917 infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht werden.

§ 10.

Grundstüũcke, die der bc er gf erst nach dem 1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Fesistellung des Endvermögens zu keinem geringeren Werte als dem Beirage der Gestehungekosten an— gesetzt werden. Von diesen sind die durch Verschlechtlerung ent standenen Wertminderungen abzuziehen.

§11.

Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veranlagungè— zeitraums eingegangenen Lebens, Kapital- und Rentenvensicherungen sind bei Feststellung des Endvermögeng mit der vollen Summe der eingezablten Prämien oder Kapitalbeträge anzusetzen, falls die jähr⸗ liche Prämienzahlung den Bettag von tausend Mark oder die ein= malige Kapitalzahlung den Betiag von dreitausend Mark übersteigt.

Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver— sicherung auf Grund deren dem Veisicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

8 12. Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder, Leistungen ist bei Fest⸗ stellung des Endpermögens eines Abgahepflichtigen mit dem gleichen Betrage wie bei Feststellung des Anfange vermögens zu berücksichtigen, sofern das Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung schon bei Beginn des Veranlagungszeitraums bestanden hat.

8 153. Die Abrundung auf volle Tausende (5 28 Ab. 38 deg Besitz⸗ steuergesetzes) erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hin zurechnungen gemäß S5 6 bis s dieses Gesetzez.

§ 14. Abgaßepflichtig ist aur der den Betrag von heeitansend Mart

äüberfteigende Vetrag des Vermögenszuwachses.

.

1 .

15

zum nichtsteuerbaren Vermögen gehörenden Gegenftände herrührt, darf

oder Beriensteten gewährt wenden, übliche Gelegenheitsgeschenke, Zu. g . zu küchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken!

§ 15. Die Krieggabgabe beträgt: . die ersten angefangenen „der vollen 1e 60 A des abgabe · pflichtigen Vermt gengzuwachfes.. . 156 vom Hundert, für die nächsten angefangenen oder vollen 100060 4 15 ö . / 10000 Mt 20 * *. 20 000 30

1 * n *

. 1, n. 1 . 12 M. . . . . , 50 000 6b 40 . , . ö 160 000 46 506 ö 10 . * / . 100 000 M 60 1

1) . 25 . 200 000 M 389 n für die weiteren Beiräge n. w ᷣö 29 . §5 16. Von der nach § 15 berechneten Abgabe wird der Betrag in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem Kriegssteucrgesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über die Erhebung eines Zu⸗ schlags zur Kriege steuer vom 9. Aprst 1917 entrichtet hat. ö Abgabebeträge unter zehn Mart werden nicht erhoben.

*

6 Abgabebeträge, die der Abgaͤbepflichtige auf Grund des Kriegs⸗ stenergefet es dom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegesteuer vom 5. April 1917 infolge Stun⸗ dung oder aus anderen Gründen nicht entrichtet hat, bleiben nnerhoben. . 18

Der Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist hberecht igt, den Betrag der von ihm geschuldeten Abgobe, der auf eine ermehrung des Lehens, Fdeikommiß⸗ oder Stammgutvermög ns entfällt, us diesem Vermögen zu entnehmen und zu die'sem Iwecke über das Vermögen selbständig zu verfügen. Ist eine Aufsichtsbehörde vorhanden, so ist ihre Genehmigung zu der Verfügung eiforderlich.

848. ;

Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling nn von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinem Anteil am Gesamtgut entfallinde Abgahebetrag aus seinem Anteil am Ge amtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird.

Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für den guf dessen Anteil am Gesamtgut ensallenden Abgabebetrag der Gtaalstasse als Gesamischuldner veipflichtet.

8 2.

. Die. Beranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch Nie für die Veranlagung und Eihebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden. ö Sowelt dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Bor— schriften des Hesitzsteuergesetzeßs vom 3. Full 1555 über die Ver— miagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Ber— anlagung und Erhebung der Kriegsabgahen.

d i zu bestimmenden Frist hat jeder Abgabepflichtige, dessen Endvermögen sein Anfangspermögen um mehr als reitausend Mark übersteigt, ine Steuererklärung abzugeben. Die Erklärung hat nach näherer die für die Feststellung des der Kriegs⸗ abgabe unterliegenden Vermögens uwachses ersordersichen Angaben zu

Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Abgabe⸗

pilichtigen die Ahgabe einer Steuererkläͤrung b nnen einer von ihr

in bestimmenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Ab—

einen Bescheid über den Gesamlbetrag der zu zahlenden Abgabe (trie gtabga be hesche d .

Der Bescheid bat eine Belehrung über dle gigen ibn milässtgen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Gntrichtung der Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungefristen (S 26) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe mitzu— teilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von seinen Angaben in der Kriegs abgabeerklärung abgewichen worden ist.

Die Rechtsmittel, die gegen die Veranlagung oder die Heran— ziehung zur Kriegsabgabe zunächst zulässig sind, einschließlich der Rechtsmittelfristen und des Rechtsmitielverfährens, werden Hurch die Landesgesetzgebung geregelt.

Bis zum Intrafttreten des Landesgesetzes ist die Regelung von der Landetregierung zu treffen.

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3 24. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ist die Rechts beschwerde an den Reichefinanzhof gegeben.

Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung eines Reicht finanzhofs und über die Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 959) finden auf die Rechts⸗ beschwerde Anwendung.

Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten nach Zu⸗ stellung des Beschelds, mit der weiteren Hälfte bis zum 1. Februar 1920 zu entrichten.

§ 26.

Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von Schuld verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegtanleihen des Deutschen Reichs eifol en.

Beträgt die von einem Abgabepflichtigen zu entrichtende Kriegs— abgabe mehr als hunderttausend Mark, so ist der den Betrag von fünfzigtausend Mart übersteigende Abgabebetrag zur Hälfte durch Hingabe der in Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen, Schuld— buchforderungen oder Schatzanweifungen an Zahlungsstatt zu ent— richten.

§ 27.

Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen an Zahlungestatt erfolgt mit Zinsenlauf vom J. Juli 1919 ab zu dem Kurse, zu dem diese auf Grund der hierüber besonders erlassenen Bestimmungen bei Feststellung des Endvermögens des Abgabepflichtigen zu b werten sind.

Weist der Abgabepflichtige nach, daß er Zeichner von Kriegs anleihe gewesen ist, so werden bis zur Höhe feiner Zeichnung die fünfvrozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsenlauf vom 1. Juli 1919 ab jum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zu— grundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reichs⸗ kanzler festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungsstatt angenommen.

Hat der Abgabepflichtige nachweislich Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der in 5 26 Abs. 1 bejeichneten Art aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, und ist der Erblasser, die offene Handels⸗ gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränfter Haftung nachweislich Zeichner von Kriegésanleihe gewesen, so findet eine Annahme von Schuldverschreihungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der in 5 26. Abs. 1 bezeichneten Art bei Zahlung der Abgabe des

buchforderungen und Schatzanwelsungen der in 3 26 Abs. 1 be zeichneten Art erfolgen kann, bleibt besonderer Regelung vorbehalten.

g 2s. .

Wer als Abgabep lich tiger oder als Bertreter eints Abgabe

pflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unboll⸗

ständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkärzung der

Kriegsabgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft.

8 30.

In den Fällen des 3 29 kann neben der Geldstrafe auf Ge⸗ fängnis und auf Verlust der bürgertichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Abficht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, erfolgt sind und wenn der Abgabe⸗ betrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben ge⸗ fährdet worden ist, mindestens fünfhundert Mark ausmacht, oder wenn der ·Abgabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.

Bei einer Steuergefährdung der in Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen ist.

Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der in Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwalischaft abzugeben. Ist der Abgabepflichtige abwesend (8 318 der Strasprozeßordnung!, so kann gegen ihn nach Maßgabe der 55 329 bis 326 der Strasprozeßordnung verhandelt werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstreitverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.

K Die Vorschriften der 58 75 bis 83 des Besitz steuergesetzes inden entsprechende Anwendung.

gesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. § 33.

Gibt ein Abgabepflichtiger, bevor gegen ihn eine Anzeige er⸗— stattet oder eine Untersuchung eingeleitet ist, bei der Veranlagung zur Kriegsabgabe oder in der Zwischenzeit bei der Veranlagung zu einer direkten Staats⸗ oder Gemeindesteuer Vermögen oder Ein kommen an, das bisher der Besteuerung durch das Neich, einen Bundesstaat oder eine Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der reichs⸗ und landesgesetzlichen Strafe und von der Ver⸗ pflichtung zur Nachzahlung der Reichs-, Staats- oder Geme ndesteuer befreit.

5 34.

Die Landesfinanzbehörde kann zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag einetz Abgabepflichtigen einzelne außerordentliche Ver⸗ mögensanfälle von der Abgabe befreien oder eine anderweite Be⸗ rechnung des Vermögenszuwachses bewilligen.

Har der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 einzeine außerordentliche Vermögenz⸗ anfälle von der Kriegsabgabe ganz oder jeilweise befreit oder eine anderweite Berechnung deß Vermögenszuwachses be⸗ willigt oder aus Billigkeitsgründen die Kriegsabgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des Kriegssteuergesetzes

Außer in den Fallen des Abs. 1 Nr. J findet die Hinzurechnung n

gabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch, daß er eine Kteuerertlarung nicht rechtzeitig . so tann sein im Inland hbe⸗ belegt werden.

sindliches Vermögen mit Beschlag

5 ; Ergibt die Vergleichung des Anfangt⸗ und Endvermögens einen

abgabeyflichtigen Vermögenszuwachs, so

1. rater suchung sachen,

2. Aufgebgte, Verlust. und Fundfsachen, Zustellungen n. beegl. 3. Ver aufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe.

Verlosung 2c. von Wertpaypleren.

5. Kommandttgesellschaften auf Aktien 1. Aktiengeseslschaften. Anuzelg

Abgabepflichtigen u den in Abs. ] angegebenen Kursen bis zur Höhe des auf seinen Anteil an dem Nachlaß oder der Gesellschaft ent. sprechenden Betrags der Zeichnung statt.

28.

2 End i. Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als erteilt die Steuerbehörde ! durch Barjahlung oder Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuld.] KRoheinnahme—

Die Bundegstaaten

vom 21. Juni 1916 festgestellte Vermögenszuwachs in gleichem Um⸗ fang von der Kriegszabgabe auf Grund dieses Gesetzes befreit.

8 35. erhalten für die Veranlagung und Er—

bebung der Abgabe eine Entschädigung von f. vom Hundert ihrer.

? 2 entlicher ö für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 50 Pf. u fterdeni wird auf den Auzei nenprets ein Teuerunaszuschlag von 20 v. S. erhaben.

8

Anzeiger.

9. Bankausweise.

7 Niederlassung ꝛc. von 9 8. Unfall⸗ und Invaliditäts- 24. Versicherung

. Erwerbg und rer e n n e fer. älten.

tsanw

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

2

) Unter suchungs⸗ n wachen.

Der unterm 12. Dezember 1916 gegen den Landisturmmann Josef Denk des Landst. Inf. Fis. - Batls. . II wegen einer mel. Virbrecheng der Fahanenfl icht im Felde vom Gericht der stellv. 7. Inf. Bilgade in Würjbarg erlassene Steckbrief wird hier mlt als erledigt widerrufen.

Würzburg, 8. Januar 1916.

Bayer. Gericht 4. Inf.⸗Vsv. GSche der, Miluargerichts: at.

lõtz64

Die in der Untersuchungesäche gegen den unged. Landsturmpflicktizen Albert F itsch am 1. Juut 1918 verfügte Ver- mögen nescklag ahme ist aufgehrben.

Berlin⸗Schöneber H, den 6. J. 19. Gericht der Landwehrinspektlon Berlin

Berlin. Schöneh era. Pꝛuck, riensgerichtzrat.

161363 Beschluß.

In ber Strafsache gegen 1) den land⸗ wirlschaftlichen Knecht Jörgen Nissen Oürschnminnn, zuletzt in Toftlund, 9) den Landmann Johannitãz Hauen zuletzt in Ferstedt, Krels Hadergleben, wegen Ver— letzung ker Wehrpflicht, wird der Be— schluß des unterzeichneten Gerichts, Striaf⸗ kammer III, vom 5 Juni 1916, duich welchen das im Deutschen Reich b fi d⸗ lich Vermögen kez Angeklajten Hübsch= mann und deg Angeklagten Hansea mit B schlag belegt worden ist, wie der auf⸗ gehoben, da die gegen dimse beiden An= geflegten durch das Urieil des untn⸗ zeich eten Gerichts vom 5. September 1916 erkarnten Strafen von 10 Monaten bew. 8 NMouaten Gefängnis durch 8 2 der Verordnung des Rats der Vokg⸗ beauftragten vom 3. Dejember 1918 (.- Vt. Bl. S. 443) erlassen sind.

Flensburg, den 3. Januar 191.

Dat Landgericht, Strafkammer J.

61861] Refanntmachti as

Der Grste Strassenat des Relchegerichlz hat mit Beschluß vom 23 Dejember 1918 die durch Beschluß dieses Gerlchls vom 12 Nopemter 1517 angeordnete und in der 2. Belge zum Ventschen Reichganzetger

Ne 266 von 6 November 1917 ver- öffentliche Beschlagaahme des Vermögens des Kunstbändlers Karl Ludwig Krause in Genf aufgehoben. Leipzig, den 3. Januar 1919. Der Oberreich zanwalt.

.

) Aufgehote, Ber. lust und Jundsachen, Zußstellungen u. dergl.

62067 Zwangswerstei gerung.

Im Wege der Zwangsbollstreckung soll das in Lübars belegene, im Grundbuch von Lüharß Band 5 Blatt 143 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsver⸗ merk auf den Namen des vertorbenen Gastwirts Orto Kuch nbecker eingetragene Srundstück am 24. März E9E9, Bor⸗ mittags E09 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Immer Nr. 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das im Hemeinre⸗ bezirk Lübars, Waldmannstraße 14, be legene Grundstück enthält Reslaurattons⸗ gebäude mit daran stoßendem Stall nebst Abort und abgesondertem Schweinestall und Hof aum und hestebt aus dem Trenn⸗ stück Kartenblatt 1 Parzelle 10660,‚32 von 4a 39 qm Größe. Es ist in der Grund⸗ steuermutterrolle und Gehäudestruerrolle unier Nr. 124 bezw. 104 mit einem jährlichen Nutzunaßwert von 2100 60 ver jeichnet. Der Versteigerungshermerk ist am 8. Ssptember 1917 in das Grundbuch eingetragen.

BerliLu, den 2. Imuar 1919.

Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abt. 6.

61562 n,, ,,

Im Wege der Zwangzvollstreckung soll das in HBerlin⸗Reintickendorf besegene, im Grundbuche von Berlin. Relnicdlendorf Band 42 Blatt 1274 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungevermertg auf den Namen des Taufmanns Benno Ebert in Rerlin einge trageng Grundstück am 20. Juni 1919, Vormittags EG Upnr, durch das unterzeichnete Gericht, an der Gerichts; stelle Brunnenplatz, Zimmer 30, 1 Treppe,

versteigert werden. Das Grundstück um⸗

h.

faßt die Trennstücke Kartenblatt 1 Darzelle 2170/34 (Straß zur Schillingstraße) und 2171134 (äcker an der Schllligag— straß⸗) mit zusammen 9 a2 52 4m Größe. Es ist verzeichnet in der Grundsteuer⸗ mutterrolle des Gemeindebezirks Beilin⸗ Retaickendorf unter Artitel 1209 mit einem Relnertrag von O, 17 Taler. Der Versteigerungsvermerk ist am 1. Juli 1915 in das Grundbuch eingetragen.

Berlin, den 3 Januar 1918.

Amtogericht Berlin Wedding. Abt. 6.

2968] ,, , ,,,

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin⸗Relnicken dorf belegene, im Grundbuche von Berlin- Reinickendorf Band 44 Blatt 1344 zur Zeit der Ein. tragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Kaufmanns Benno Ebert in Berlin eingetragene Grundstück am XO. Juni 1919, Vormittags EO Uhr, durch das unterzeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zim⸗ mer Ne. 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das Grundstück umfaßt die Trennstücke Kartenblatt 1 Parzelle 2163331 (Straße zur Augusta Vleto lg Allee) und 2164/34 (Acker an der Aigusta Victoria Alle) von 6 3 94 4m Größe. Es ist verzeichnet in der Grundsteuermutterrolle des Gemeinde⸗ beztrtß Berlin⸗Reinickendorf unter Ar⸗ tikel 1282 mit einem Reineitrag von O oO7 Taler. Der Verstelgerungsvermnerk ist am 1. Juli 1915 in das Grundbuch eingetragen.

Berlin, den 3. Januar 1919.

Amtk gericht Berlin⸗Wedding. Abt. 6.

In Unter abteilung 8 der heutigen N. d. Bl. (KEommanditgesellschof⸗n* auf Aktien und Aktiengesellschafte. befi det sich eine Bekanntmachun der Den t schen Sn nathekenbenk in Mei ingen, betr. Gerwluntteh ang, an deren Schluß kꝛaftlos erklärfe und gespern te Stäcke angezeigt werden.

(62115) Bekanntmachung.

Abhanden gekommen:

2 Stück Rumänische Staatzanleihen Nr. 362 425 und 26 Rente o/ Amortt⸗ bila Din 1905 Govertita à Fres. 500.

Berlin, den 13. 1. 18.

Ver Polljeipräsident. Abfeluag 1v.

rkennnngsbtenst. W. id.

9 * 1

* i * 5 . .. . 57 *

.

62116

Cöln⸗Deutz oder in dem um 6, 24 Ubr Nachmittags von dort nach Overath ab⸗ fahrenden Zuge solgende Wertpapiere ah— handen gekommen:

30900 * Deutsche Waffen. und Munittongaktien nebst Dividendenscheinen von 19151 und folgende, 3 Stäcke à 1000 M Nrn. 13781. 9930, 23 z29,

5000 υ½ Rheinisch. Westf. Sprengsioff, aktien nebst Vivldenden scheinen von 1815 und folgende, 5 Stücke à 10900 Nrn. 3192, 5605, 5641, 3151, 3297,

4800 S6 Tbale⸗Vorzugsakrien nehst Dividen deuscheinen von 1215 und folgende, 4 Stücke à 1200 46 Nrn. 691, 628, do, 426,

5000 M G. J. Vogel Akten nebst Dividendenschelnen von 1914ũ15 und fol⸗ gende, 5 Siück àů 1000 46 Nrn. 2712, 26547, 3476, 973.

Die Papiere befanden sich in elnem kleinen Paket von grauem Papier.

Cäln, den 8. Januar 1919.

Pol izeipräsidium. Kriminalabtellung.

(62117 Die in Nr. 301 des Reichsanjelgers hom 27. 12 18 als vermißt gemeldeten 1 Stück der 5. Erieggzanleihe Lit. B Nr. 2 590 343 üder 2000 M und 1 Stück der 7. Kilegsanleihe Lit. C Rr. 127983 über 1000 Æ haben sich wiedergefunden. Halle, den 7. Januar 1918. Vle Pollielverwaltung. Käilmlnalpollzei.

ö

Die diesseitige Bekanntmachung vom 23. 12. 18, betr. abhanden gekommene Wertpapiere, als 1 Stück Ho / Deutsche

Relch zanleihe von 1916 Lit. O Nr. 877 653

mit Zineschelnen über M 1000, —, je 1 Stiick oo Deutsche Reichsanlelhe von 1916 Lit. 6 Nr. 5 bg2? 22830 mit Zins- scheinen über Æ 100, —, 1 Siück H oo Teutsche Reichganlelhe von 1918 Lit. B Nr. 747 397 mit Ziasscheinen über S500, ist erledigt. Hamburg, den 8. Januar 1918. Vie Noliieibehsrde.

(621131 Gekaunrtetacknng.

Unter Bezugnahme auf die Bestim mungen in § 367 des Handelegesetzbuchs vom 109. Mail 1897 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 219)

wlid hiermit zur allgernelnen Kengafniä gebracht, daß nachstehende Wertpapiere

. ö 2 .

* * m h *. 856

i , r 4 2

1

Schuldverschrethung der 5o/0 Reichg⸗=

. Am 28. Oktober 1915 sind im Bahnbof anlẽ de von 1917 (April / Oktoberzinstn)

Lit. I N.. 175 847 über 500 A nebst Zinsscheinen Abschnitte per 1. 10. 18 abhanden gekommen sind. Hannener, den 9. Januar 1919. Yol jeiprasidium.

162119

Zu unserer Bekanntmachung vom 27. 11. 18, veröffentlicht in der 2. Bei⸗ lage zum Reichsanzeiger Nr. 283 vom 30. November, teilen wir mit, daß das Wertpaket mit den Papieren sich wieder an gefunden hat. ö

Gonderburg, am 10. Januar 1919.

Die Pollzeiverwaltung.

8d 79] .

Gestohlen sind in Rosenwinkel, Kreis

O prignitz, folgende Wertpapiere:

antel zu 1000 S6 Krienganleihe vor 1915 11 G0 5573 250 nektst Zineschein Nr 9, fällig am 1. 10. 1920, .

5h00 4 Krirgtanleihe Nr. D 5 832 628 uebit Zinssch inbogen,

Zwischenschein . 309 über 300 und Nr. 157 über 00 S 8. Kriegsb leihe, ausgestellt von der Gewerbe⸗ und Land⸗ wir sschaft⸗Bank, Kyritz, ;

200 469 5. Kriegsanleihe Nr. R 6 475 760 und H 6475761 nehst Zingscheinbogen,

100 4 6 Kriegtzanleihe Nr. G 9 3852403 nebfst Ziagschelnbogen,

eine Abrechnung der Sparkasse Kyrltz über 400 „S6 der 8. Krlegsanlelhe.

Rgsenminkel, den 24 Dejember 1918.

Der K ö

59368 Aufgebot.

Die Ortelsburger Krediigesellschaft, e. G. m. u. H. ju Ortelsburg, vertreten durch die Rechtzanwälte Justijrat Hassen⸗ fteln u. Gocksch in Ortel burg und Rechtg⸗ anwalt Lesser in Allenste ir, hat das Auf⸗ gebot der nachstehend bejeichneten, an⸗ geblich verlüren gegangenen Wichsel be⸗ antragt:

1) Wechsel Ortelsburg, den 15. Mat 1914, über 560 K, 1 15. August 1914, Aussteller und irant Händler Artur Gollan hier, Akzptart Besitzer Josef Brix hier, Abbau (F 85.18).

2) Wechs L Ortelaburg, den 22. Mai 1214, über 247 80 * fällig am 22. August 1314, Aussteller und Gtr aut Faufmann

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