1919 / 14 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

6 bie sem Palft 5 3 an die Seite gestellt Reichtangeleg-uhetten, eie autschlit lich der 8 i rat, zegen das Rerwaltung des Reichs unterliegen, sind: all bei unbefangener L. tie Beziehungen zum Ausland, hier handelt es sich 2. die Verteidigung des Reichs I b sondere Ver der Luft, hr ist die Frage 3 Zölle, Freistaaten d w, . des matenhauses ode sowie des Münz⸗, Maß und erhalten soll. Dies 5. das öff zt, die jede Beteiligung der höchsten Re ichs organe théebretisch zu dem Prinzip * Föderati ö Stellung von der Ue und der

Reichtregierung prattuch elbit, erge ohne j c K ird es sen Cen 1 pstemn 01 der E rIGsfßund formel . J ö . 21 6 2111 *in Kolleg! 264 bIdö 1119 . . f 1 a, . 2 L. 3

ö 1 6 96 1 . . ! g 31 11 16 1 e ,, fich erat in ier ir oliti fi cRhfo ; . .

Ge eg eb ung und

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de, zu Wasser und in

utschen h Banff und Börsenwesent, Gewichtswesent, entliche Verkeh gwesen, und zwar die Eisenbahnen, joweit sie bisher Staans bahnen waren, die Binnenschiffabrt auf den mehreren deuischen Freistaaten gemeinsamen Wasser— straßen, die Post und delegtaphie und der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande und in der Luft. zerzeugung aus, daß 84 6 ĩ w 16 uberwiegenden Der Gesetzgebung des Reichs unterliegen ferner folgende Ange⸗ ren k e . 19e IJ 1 . 9. 9 9 . . 3 a. . nt Siamme eine . n, . bung der legenheiten:

ö 96 ; Einzelne zSetiagten alis solcher 3 5 8 rgar nisati der Reichẽ⸗ 1. Die i,, , ,

der 8 litise che C Few alt den sschen , . e n, Vor ig setz . erscheint wesen, das Paßwesen ;

11 nealsshhstt m Auswanderung,

ö . e. . . somohl für das Reich wie für die l 186 y n] 4 allszugleichende polltisch Konflikte 6 zelstaate un er ckesed 7 o sse 85

olli] 11 It ( len 1 viel hesser Und der notwend igen das bür gerl liche Re echt, das Verfahren,

2 1 Und . zels aten 7 9 ichli ch 3 si e* gur uste d Einzelstaaten unvergleichlich viel günstige: das Aibeiterrecht,

ö . , , . n nn nn, e, olle. das Gi, ele, 3 . . . Meinungsver schiede . über ei l , ö 6 . ö. . ie ö. ö 6 ö Arbeiterschutz. die Gefamtrichtung der Politik in Frage gestellt werden follt? 6 Jeu gung ii nil Als gewählt Vertreier nach ihrer freien Ueber. das Gewerberecht, daß die Yi . ; 9g . lt werden ol ; eughng ltimmen. In einem Bundesrate sitzen die Vertreter der 5. die Seeschiffahrt 36 ö . . cherdun/ e oltes übe die heitimmte einzelstagtlichn Regienen gen, dle h. ernannte Beamte nach en J. die Fot engefetzßebung gemäß 5 28, 6 . a9 ; dog ier inge 1 3 3. 3 ( * 6 ) . 8 führen, daß er die Gejttzesfrage allein Hrund an ich . ö ö ö die jüt daz Reich dit erbeten en G Steuern und Übnaben des Referendums unterbreitet. Auf naß cs als ug schiss; Hei e. 6 sowie die Einrichtung von Betrieben für Reichszmweqe, fenders schweren politiichen Konflekiss , dan ,, , 8. das Enteignungsrecht für Reichszwecke ,, b a,, ö tegie ungshenmien best . Nollegium einen dem 9. das Presse', Vereins- und Versammlungswesen Befugnis geg en werde . d ö 60. . chtigten Fattor der neichsgesetz zgebung bilden 10. das Ge ln rel awesen ö 66 * 6 e , . . zuruj⸗ . 3 . u ö 6 . er völkerungen der ein, elt ö. Freistaaten aber ist es 1 das Bersicherungswefen, ein eidritt ĩ ie Volksabstimmung über die Weiter rade das Wichtiigste, daß sie . i der , e, ar * . ö . . . s halt la Bestät dabei das Volt die zunki r ö ebens . . h k a . ö . K olitise ) s Präsidenten, jo empfiehlt es sich zur Ver- beeinflussenden Nei gesetzgebung, Gelt ommen kön . . meidung einer allzugroßen Häufung solch r Aktionen, dieses durch und . ze . el Iierr . . Reichsrecht bricht Landesrecht. Yteferendum erte i. Vertra tu bo tum zugleich als Wie: erwahl des zöderativgedar kene 8 6 würde stets bleiben was er immer gewesen: der 5 prasin enten für eine j neuen Amts termin . 6 zerb lin deten Ytegierungen“ Der Natnn einer sõderativen Die bisherigen Reiche gesetze bieiben in Kraft, , selbst wird ber solch entspricht es vielmehr. daß neben die Vertretung des die e Versẽ ing entgegensteht. wichtigen Fällen auch während kes als einer Einheit im Volkshaus die Vertretung der Die Vefugnisse, bie nach den bisherigen Reichsgesetzen dem i lbeen auf einen längeren Jer zolte vertretungen im Staalenhaufe iritt., Dann ] deutschen Kaiser zustanden, gehen auf den Rieichspräsidenten unter Amte des Reichs pra idenien ein El narnr iche Verteilung des Stimmngewichts der dera nin ori chen Mitwirkung der Reichsminister über, die Ver⸗ lichen Organismus einzufügen. Inmohnerzahl, während das Bundesrat. waltungsbefugnisse des Bundenrats auf die zuständigen Reiche⸗ Im übrigen hat der k bei der Reichgesetzg ystem nicht vor konstruttion eines künstlichen Stimmenverhält— minister ien, die sie nach Anhörung der Reichs täte ausüben. Die abgesehe n von der der Reichsregierung wie dem Reichstag ; nisses lostommt. Bis zur Umbildung der deuts 5 Einzelstaaten Befugnisse, die der bisherige Reichstag hatte, gehen auf das Volks— stehenden. Initiatibe nur die Befugnis, innerhalb einer! 5 all Walen zum Staatenhause das im Eniwurf und Staatenhaus über. Frist Gesetzentwürfe zur nochmaligen Beratung m ge ten. an den Reichstag zurückzuweisen; t zu Schwergewicht 8 kündigung der verfassungsmänig beschlossenen Gefetze. Die inter-] nicht in seiner a in al an der nationalen Vertreinn gehe fu nisse präsi j h di waln es nicht mir Mitwirkung des M eich fags bei der Vextragsschließung heschränkt; lat der . ich e S der

ihrener Führer ommenden lelha ift sicherer im Wege

Poli und bess unmittelbar Er, der selbst aus dem sichtli lich Ve erh ältn isse und Pe Isone 1 tönnen, als en durch Geburt Mie narch, der nur mit den Schicht sehen, nur mit ihren O Da owe hl der Reichspräside

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6 Augen

Armen⸗ und

gerichtliche

die Frei zügigkeit, das Fremdenpolizei, di e Ein

Strafrecht und das

oꝛem Nolke ; m volte njtät von Staaten bau insbesondere Arbeiterversicherung und

solche, .

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Instruktionen

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Reichsgesetze treten mit dem 14 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Reichsgesetzblaus in Berlin der bedenklich. us gegeben worden ist, wenn nicht in dem Gesetze selbst ein anderer . Regierung, wie er es im Prinzip nach Zeilpuntt für den Beginn seiner verbindlichen Kraft bestimmt wird. ärieg eri r und Fri iedensschluß erfoln ich Reichsgesetz der frühere assu ng war, so ist eiae parlamentarise che Reichs⸗ § 8 Die politische Verantwortlich il weil die varlar jentarisch verantwortlichen Soweit die Ausführung e Reichsgesetze nibt den Reichts⸗ 1 jener durch Re chs tags be! chluß, herbei Verw altung in Re nn nicht in der Hand haben. behörden zusteht, sind die Landesbehörden perz ichter . den An⸗ zur k . ö . nt! leichs⸗ ĩ lame . rung unmög lich , ö . einer weisungen der Reichsregierung Folge zu leisten. . kanzlers und d Reichsminister di die Abhängigkeit ihrer Amts der nden Beweggründe Bismarcks bei seiner kunstreichen Kon— . hrung von der Park imenarmscher rheit. Von der politis struk des Hinder are. Damit sst aber . t . ei tei l h . ö 3. kk J .

ö , , ng übrung der Neichsgesetz⸗ zu überwachen. und kann zu diesem Zwecke 3 ur er een . . ö. ) li che . ö woörtlichteit; stebt dort die lach Jesten y zlist schen Nicht! nien handelnde und ihre Durchführung in die deutschen Freistaaten Beauftragte entsenden, denen die Akten 3 ö. k J der. lierung unmöglich gemacht. . und vorzulegen sind und jede gewünschte Auskunft erteilt werden muß. Rechtmäßigkeit, d. h. die Frage ob Verfassung ode jzustandigleit. mi fe n. sch hier tie immer decken, wenn die Ver—⸗ Bei Zuwiderhandlungen kann gegen die schuldigen ran des heamten worden sind. Nur diese Frage ist ihrer Natur nach einem gerichi— antwort chkeit eine Wahrheit sein soll. auf Grund der für die ger b n geltenden Disziplinar⸗ lichen Verfahren und einem ürteilsspruche zugänglich, muß aber aue * . auch rein verwaltungstechnisch ist die eetung einer groß⸗ vorschristen vorgegangen werden . einem solchen und nicht Finem politischen Verfahren unterliegen. sta ulsichen Verwalt ung durch ein Kollegium einiger Dutzend, von ver— d j 3 9

6 d 3 7 22 3 chie enen Jeegie 'rungen instiujerter Beamter ein Unding. Das hat sich Ein Reichsgesetz regelt die Verwaltungsrechtspflege in Fragen

D emgemãß kön en wegen? Verfaf ssun ngs⸗ oder Gese ,, 99 präsident wie Reichskanzler und Reichsminister pr ilch auch im früheren Reiche gezeigt; und dadurch hat sich schon dort ! 1 ö 6 der Schwerpunkt der Veiwaltung tatsächlich immer stärker in die Reichs 4 sowie die Errichfang von Vertz altun gsgerichien be⸗ 8 10

Zweidrittelmehrheit des geklagt werden. regierun gv ischeben. Aber ihre politisc che Verantwortlichkeit blieb durch die

a. Verfaff ungs zonstruktion verdunkelt, und Preußen übte seine Hegemonie Es ird nach Maßgabe eines NReichagesetzes ein Staatsgerichts hof für das Deutsche Reich errichtet.

Bundesratsspstems gar Ge getz gebung, sondern an der Ver— Ist ver Bundes⸗

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Reichstags vor dem V

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ch gleich zeitige Beeinflussung des Bundesrats, der Reichsregierung

.

Neben den vorher erwähnten Fällen des Referendums

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der kleineren CEinz zelstaatsregierungen.

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. = ö 9 m —— = 2 .

—— *

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eine Volk

sabstimmung über Verfassungs . vorzusehen. höher ein Volk das Grundgesetz seines politischen Gemeinleb

dem die regelmäßige Ordnung aller politischen Gewalten schätzt und achtet, de esto mehr wird es geneigt ö Ve gesetzgebung organisateorisch von der gewöhn zuheben, wodurch auch die Beurteilung der

der Gefetze stärker gesichert wird. Die

Fragen der Verfassungsänderung un ssen gesetzgebung klar und deutlich formulter stimmung einfach mit ja und nein errolgen kann des gewaltigen Wandels aller Brääitnisse als Verfassung eine bisher in der Erfahrung Neunordenn zu gestalten hat, empfiehlt Uebergan ne zen nach die Möglichkeit einer Verfassungebeitimmungen auf Grund der nach gemachten E crfahrr ungen zu geben, indem für diese ändernde Gesetze nur einer gug ift ierten Mehrheil dürfen. Ist dann die neue Verfassung vrakisch weitere Abänderungen der Volt kedbstiminung u Dem Rejerendum einen weiteren Spi ielraam zu, geben, namentlich durch das Recht der gesetzgeberischen Initiative, ist in großstaatlichen Ver— hältnissen nicht zweckmäßig. Denn würde man die Befugnis, eine Volksabstimmung zu verlangen, einer i mäßig kleinen Zahl von Bürgern gewähr ten, wird

Leben stäudig beunruhigt werde Jene Zahl müßte al

Bex õllerung, des Reichs auf ö 2 1 . n bemess

dies würde j doch einen so großen und kostspieligen Appare

daß die Einrichtung gerade für die V

es sich aber, für eine gewisse ektur von

erprobt, h. sind

große 66 . eit praktisch bedeutungslos wenn icht bedenklich wäre. w

Die R teichsge etzgebung wird also hauptsächlich in der Volksvertretung liegen. ;

Daß diese aus einem Volkshaus, gewählt auf. hreitester, demo⸗ kratischer Grundlage, besteht, ist nach Lage der Dinge selbstverstäundlich. An der fast schrankenlosen Ausdehnung des parlamentarischen rechts, wie sie aus der Revolution hervorgegangen ist, läßt sich vom Standpunkt überlieferter Anschauungen aus sehr leicht Kritik üben, Danach verleiht der, Staat“ das Wahlrecht an d ie nach seinem Urteil zurzeit politisch reifen Voltsschichten. Aber wer und was ist dieser allweise und allger'chte Staat? Für die moderne Demotratie kann er nur die organisierte Gesamtheit des Volkes sein, beserlt vom nationalen Gemeinwillen. Die öffentliche Meinung dieses Gemein willens durch die Ordnung des Wahlrechts möglichst, getreu zu er⸗ fassen und zu rechtlich wirksamem Ausdruck zu bringen, ist die vornehmste Aufgabe der Wahlrechtsordnung, der heute nur. das Prinzip völliger Gleich berechtigung, der Ausschluß ieder Entrechtung und jeder Bevorrechtung ent splechen kann. Wie die für das par⸗ lamentarische System notwendige flitische Neise des Parlaments nur durch den Parlame ntarismus hen rbeie m werden, ö ebenso kann die für die vollkommene Demokratie 2 . politische Reife des Volkes in allen seinen i s volltommen en eg , 9 Gleichberechtigung des ge nzer werden. Desha lönne n an sich unwahrscheinlic der ,,. durchaus nicht als Bewe , barkeit und Noꝛwendig keit des d molrgtischen H np werden. Daß mit einer möglichst weiten Ausdehnung detz ein für allemal die sonst nie ruhenden, verbitternden und baren . aus dem politischen Leben ist ein nicht zu untersch ätzender Vorteil. recht aber ersordert eine gerechte Orga wahlsystem. Im übrigen ist mit und des möglichst gufsen Preoportionaln belasten, sondern sie ‚e,. einem besond hebal lten, für das die Erfahrr ingen der Nallonalbe nützliches Materlal erg 9. n werden.

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Es wäre schwer begreiflich, neue Verfassung der deuischen Republik die Entwicklung auf so verschlungene und krumme Wege geraten ließe.

Verhäl mnisse, in ö. der politische Inhalt der staaterecht⸗ ichen Form entspricht, schafft dagegen eine Organisation, die den

Gmzelstaaten gleichberechtigten ta an der Reichsgesetzgebung gibt,

indem der Reichstag aus Vol kshaus und Staatenhaus besteht, die

die wirkliche Leitung der Reichs berwaltung offen und tiar in ie ö der dem dicht tag rolitisch verantwortlichen Reichs— gierung le a. Sicherlich bedarf, diese Reichsregierung bei ihren Funktionen dir ständigen Füblung mit den R . der einzelnen Freistaaten: diese organijatorisch sicherzuftellen, ist aber auch unter Vermeidung des

. bten Bundesraissystems sehr woh möglich. Es geschieht durch

die Ernennung ständiger Vertreter der Einzelstaatsregierungen bei der

Leiche regierung, die als Reichsräte ihr beratend und begutachtend zur

Seite ö , besonderen Verhältnisse und Interessen ihrer Einzel

staaten Feltung bringen und das Zentrum mit den Teilen or—

ganisch h . en. Auf sie weiden zum given Teil die nützlichen

Funktiong n der bisherigen. Bundesratsausschüsse übergehen können,

ohne daß die Schattenseiten des Bundegratesystems mitherüber⸗

zunehmen sind. Auf die Hervorhebung dieser Leitgedanken der organisatorischen

Besti mmunge ; des Verfassungseniwurfs will sich diese Denkschrift be—⸗

schränken, die Begründung der Einzel in, . der künftigen Er⸗

ort terung vorbehaltend. Keiner Verfassung ist es gegeben, die für ein gedeihlsches Staatsleben unentbehrliche Solidarität von Volk und

Regierung, von Gesamtheit und Gliedern durch Rechtsbestimmung'n

zu schaffen; das ist Sache der Volkserziehung in deren höchstem

Sinne der Entwicklung politischer Gesinnung. Aber eine Verfassung

kann und soll Hindernisse vermeiden, die der Entwicklung solcher

Solidaritätssesinnung entgegenstehen, und Gint icht ungen schaffen, die

diese Entwicklung erleichtern. Mögen die Vorschläge des Ver—

fassungsentwurfs nach Mg lichkeit dieser höchsten Aufgabe der Gesetz⸗ gebung dienlich sein ton

Berlin, den 3. Januar 1919. Der Staatssekrelär des Innein.

Entwurf des allgemeinen Teils der künftigen Reichs⸗ verfassung. I. Abschnitt. die deutschen Freistaaten.

Das Deutsche Reich besteht aus seinen bisherigen Gliedstaaten sovie aus den Gebieten, deren Bevölterung kraft des Selbst⸗ bestim! nurn z5rechts Aufnahme in das Reich begehrt und durch ein Reichsgesetz aufgenommen wird.

Reich und

8 2 Staatsgewalt liegt beim deutschen Volke. vird in den Reichsangelegenheiten durch rfassung bestehenden Organe ausgeübt, in den Landesange— en durch die deutschen Freistaaten nach Maßgabe ihrer , n.

is Yieich erkennt das geltende Völkerrecht alt bindenden Pe— standteil sei n cs eigenen Rechtes an.

die auf Grund der

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übt seine Befngnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, den das Plenum des Reichz⸗ gerichts aus seiner Mitte wählt. Das Verfahren vor diesem Senat wird vom Plenum des Reichsgerichts geregelt.

511

Dem deutschen Volke steht es frei, ohne Rückficht auf die bit herigen Landesgrenzen neue deutsche Freistaaten innerhalb des Reicht zu errichten soweit die Stammesart der Bevölkerung die wirtschaft⸗ lichen Verhältnisse und geschichtlichen Beziehungen die Bildung solcher Staaien nahelegen. Neu errichtete Freißaaten jollen mindestent

2 Millionen Einwohner umfassen.

Die Vereinigung mehrerer Gliedstaaten zu einem neuen Freistaat geschieht durch Staatsvertrag . ihnen, der der Zustimmung der Volksvertretungen und der Reichsregierung bedarf.

Will sich die Bevölkerung eines Landesteils aus dem bisherigen

Staatsverbande loslösen, um sich mit einem oder mehreren anderen deutschen Freistaaten zu vereinigen oder einen selbständigen tg staat innerhalb des Veichs zu bilden, so bedarf es hierzu einer Volts⸗ abstimmung. Die Vol lkzabstimmung wird auf Antrag der zuständigen Landesregierung oder der Veriretung eines oder mehrerer Selbst⸗ verwaltungskörper, die mindestens ein Viertel der unmittelbar be⸗ teiligten Bevölkerung umfassen, don der Reichsregierung angeordnet und von den zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

Entstehen bei der Zerlegung oder Vereinigung deutscher Frei⸗ staaten Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung, so ent⸗ scheidet hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

5 12 Jeder deutsche Freistaat 4 eine Landesverfassung haben, die auf on . Grundsätzen beruht: Es muß eine aus einer Kammer bestehende Volksvertretung vorhanden sein, die in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl Runter Beteiligung der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Die Landesregierun muß dieser Volksvertretung verant— wortlich und von ihrem Pertrauen abhängig sein. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht die Selbst verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Ihre Vorstände werden entweder unmittelbar nach den Grundsätzen unter Jiffer oder durch eine aus solchen Wahlen hervor⸗ gegangene Vertretung gewählt. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Lauterkeit der Verwaltung und die Grundlagen der Finanzgebarung. Die Volksvertretung sowie die Vertretungskörperschaften in den Gemeinden und Gemeindeverbänden haben das Recht und auf Verlangen von einem Fünftel ihrer Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur öffentlichen Untersuchung von Tatsachen einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Veiwaltungsmaßnahmen ange— zweifelt wird. 5. Die Ortsvolizei ist grundsätzlich Sache der Gemeinden oder Gemeindeverbände. 6. Jedes bewohnte Grundstück muß einer Gemeinde angehören. §813

Ueber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Frei staats sowie über Streitigkeiten nicht perl atre hr iche Art zwischen verschiedenen deutschen Freistaaten entscheidet auf Antrag einer Partei der Saat gerichtshof für das Deutsche Reich.

Das Urteil des Staatsgerichtshofs wird erforderlichenfalls vom Reichs i sidenten vollstreckt.

) Wird in den nehmen sein.

KÄrichnitt der Uebergaugibestinniungen aufzu-