1919 / 14 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

6.

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te vierungen der dent schen Freist aten h Ben da R 4 * * 2 . Ut iche Frtristaaten haben das echt ur Reichtregierung Vertreter zu entsenden. ;

Bel den einzelnen Reichs min Freistaaten nach Bedarf J der Einbringung don Gesetzesdorla rlaß der zur Ausrührung der : Berwaltungsdorschriflen einzuholen 1s

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2

zu bilden, deren Gutachten vo en beim Reichstag und vor den esetze erforderlichen allgemeinen

len . aus den Vertretern . 8

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Dje Nertrot s Cros am 2 szna F ey M* 8 . 6 nenen nt gerecht igt im Reichstag den Stankuntt idrer Regierung zu dem Gegenstande der Verbardlun ar Geltung zu bringen, und müssen zu diesem Zwecke während de Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

J ö 6 Angehörigen jedes deutschen Freistaats haben in allen anderen Teutschen Freistaaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die eigenen Staatz ar geboͤrigen.

EI. Abschnitt. Die Grundrechte des deutschen Volkes.

§ 18 Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleichberechtigt. Alle Vor— rechte oder rechtlichen Nachteile der Geburt, des Standes, Berufs oder Glaubens sind beseitigt; ibre Wiederherstellung durch Gesetz oder Verwaltung ist verfaffungswidrig. .

819

t volle Glaubens- und Gewissensfreibeit. Die tesdienstlichet Handlungen ist innerbalb der S ichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlang oder Feierlichkeit ge⸗ jwungen werden. ö . Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu offenbaren. Die Be— hörden haben nicht das Recht, danach zu fragen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen—⸗ heiten selbständig. ist aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Fine Re icons ge ell aft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat. Ueber die Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche Tird ein Reichsgesetz Grundsätze aufstellen, deren Darchfährung Sache der dentschen Freistaaten ist.

Jeder Deutsche freie Ausübung go

8 20 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Der Unterricht soll allen Deutschen gleichmäßig nach Maßgabe der Befähigung zugänglich sein. 5 21 Jeder Deutscke hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder Alld seine Meinung frei zu äußern, soweit feine ffrafrechtsichen Bor— schristen entgegensteken. ö Eine Zensur findet nicht statt. D Ale Deutschen haben das Recht, sich obne besondere Eilaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln oder Vereine zu bilden. Die Koalitionsfreiheit darf in keiner Weise beschraͤnkt werden.

823

Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung oder die zuständige Behörde zu wenden. .

ö 5 24 Die persönliche Freiheit ist underletz ich.

Ein Deutscher darf nur auf Grund eines schristlicken, mit Gründen versehenen richterlichen Haftbesebls verhaftet werden. Wird er auf frischer Tat ergriffen, so ist er binnen 21 Stunden dem zu—˖ ständigen Richter vorzuführen, der über seine Verhaftung entscheidet.

8 25 Die Wobnung ist unverletzlich. Hautsuchungen dürfen nur nch Maßgabe eines Reichsgesetzes vorgenommen werden. 5 76 Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur zum Wehle der Allg gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.

8

emeinheit auf

Das Postgebeimnis ist unverletzlich. Auenahmen können nur durch ein Reichsgesetz zugelafsen werden 5 28

i latten Landes,. zur Vermehrung landwirtschafilich tätiger Aibeitskraste sowie zur Erhöhung des land? wirtschaftlichen Bodenertrags ist im Wege umfassender Innensiedlung die bestehende Grundbesitz᷑berteilung in den Gebietsseilen zu ändern. in denen eine gesunde Mischung von Groß-, Mittel- und Kgleinbesitz noch nicht besteht. Unwirtschaftlich genutzter Großgrundbesitz, ins— besondere der gebundene, ist zur Begründung ländlicher Heimftätten aufzuteilen, wenn nötig, im Wege der Enteignung. Vettel. und Kleingrundbesitz sind durch Schutz gegen Aussaugung und Be— wuchetung zu jestigen.

9 Zur Wiederbevölferung v

5 29 Die fiemdsprach lichen Volksteile innerbalb des Reichs dürfen durch die Gesetzzebung und Verwaltnng nicht in der ihnen eigenen,

volkstümlichen ESntwilklung beeinträchtigt werden, insbesond re nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterrichte sowie bei der 7 ( 5r 48 8 1 * 11 nneren Verwaltung und der Rechtspflege innerhalb der von ihnen bewohnten Landesteile. L1H. Abschnitt.

Der Reichstag.

X 30 e Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Volkshaus und den Staatenhause. 8 31 . . 3 seos⸗ . 9 z ö j r*: r Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des einheitlichen

deutschen Volkes.

Die Abgeordneten werden nach Maßgabe eines Reichswahlgesetzes in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen von allen über 20 Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhälmiswahl gewählt, wobei jeder Wähler eine Stimme hat.

Die Vorichriften des Reichswahlgesegzes haben auch für die Wahl des Reichspräsidenten und jür Volksabstimmungen Geltung, soweit sich nicht aus der Eigenart der Abstimmungen etwas anderes ergibt.

249 83 2 8

ö. Das Staatenhaus besteht aus den Abgeordneien der deuischen Freistaaten.

Die Abgeordneten werden von den Landtagen der deutschen Frei— staaten aus der Mitte der Staatsangehörigen vach Maßgabe des Landesrechts gewählt.

8 33

Bei der Bisdung des Staatenbauses entfällt grundsätzlich anf eine Million Landeseinwohner ein Abgeordneter.

Kein deutscher Freistaat darf durch mehr als ein Drittel aller Abgeordneten vertreten sein.

Freistaaten, die weniger als eine Million Landeseinwohner haben, müssen sich, seweit nicht üherwtegende wirtschaftllche Gründe eine selbständige Vertretung erfordern, zur Wahl eines gemeinschaftlichen

gr 2 1

Abgeordneten mit anderen Staaten verbinden, denen sie benachbart sind oder nach Stammegart der Brwohner oder in mittschaftlicher Beziehung nabesteben. .

Werden mehrere Freistaaten gemeinschaftlich vertreten, fo werden die Abgeordneten in gemeinsamer Sißung oder durch übrreinstimmende Veschlüsse der Land tage gewählt,

5 31 Aenderungen in der Zusammensetzung des Staatenhaufes, die sich aus der Verelnigung oder Zerlegung deutscher Frelstaaten ergeben, werden duich Reichzgesetz gecrdnet.

o zes Staatenhaus eingerichtet Fassung vorbehalten bleibt). 8 36 Beamte und Militärpersonen bedürfen zur Teilnahme an den Reichstags verhandlungen keines Urlaubs. Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist ihnen ein angemessener Urlaub

zu gewähren.

837 Die Wablperiode dauert fuͤr die beiden Häuser des Reichstags drei Jahre. ; 8 38 Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein. 8309

Die Mitglieder des Reichstags dürfen nicht durch Aufträge ge— bunden werden.

349 Die Berufung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstags steht dem Reichspräsidenten zu. Fine wiederholte Auf— lösung aus dem gleichen Anlaß ist unzuläͤssig.

8 41 . Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr mindestens einmal am Sitze der Reichsregierung. Der Reichspräsiden? muß den Reichstag berufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volkshaufes oder des Staatenhauses verlangen. 8 42 D;

Die Vertagung des Reichstags oder eines der beiden Häuser auf mehr als einen Monat bedarf der Zustimmung des Reichstags oder des betreffenden Haujies.

Der Reichstag sowie jedes der beiden Häuser kann sich bis zur Dauer eines Monats selbst vertagen.

5 43 ; ö. Sitzungsperioden beider Häuser des Reichstags sind die gleichen. —— * 121 1 . 14 c 1 1 * Im Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten

wieder zu persammeln.

Die Auflösung eines Hauses hat gleichzeitig die Vertagung des anderen bis zur Wiedereinbetufung des Reichstags zur Folge.

. 8 45

Jedes der beiden Häuser regelt seinen Geschäftsgang und seine

Diszixlin durch eine Geschäftsordnung und wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten and Schriftführer

Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern werden durch Uebereinfunft beider Häuser geordnet.

5 46

Die Sitzungen des Reichstags sind öffentlich. ziehungen des Yeichs zu auswärtigen Staaten können in nichtöffent— licher Sitzung Beratungen stattfinden. . § 47

Dem Präsidenten eines jeden Hauses untersteht die Haus— deiwaltung. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, die diese Verwal— tung betreffen

Zwischen zwei Sitzungsperloden des Reichstags werden die Ver— waltungsgeschafte von dem letzten Präsidenten, zwischen zwei Wahl—

perioden vom Reichtminister des Innern weitergeführt. § 48

Zum Zwecke der Wablprüfungen sowie der Prüfung der Frage, eb ein Mitglied des Reichstags das Recht der Mitgliedschaft ver— loren hat, wird beim Reichstag ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es bestebt aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern des Reichs— tags, die jedes der beiden Häuser für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte wählt, und aus der erforderlichen Anzahl von Mit— gliedern des Reiche verwaltungsgerichts oder bis zu dessen Errichtung des Reichsgerichis, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Prä— sidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüsungsgericht erkennt in der Besetzung von drei Mitgliedern des Reichstags und zwei richterlichen Mitgliedern. Hierbei soll, wenn Wahlen zum Volkshaus nachgeprüft werden, sowohl die Partei die in der angefochtenen Wahl gesiegt hat, als auch diejenige, welche an der Anhebung der Wahl hach dem Wahlergebnisse das größte Juteresse hat, durch eins ihrer Mitglieder vertreten sein.

. Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichie liegt einem vom Reichspräsidenten zu ernennenden Reichskommissar für Wahlvrüfungen ob.

Im übrigen wird das Verfahren vom Plenum des Wablprüfungs— gerichts geregelt.

16.

5 49

Zum Veschluß eines jeden Hauses des Reichstags ist die T nahme von mindestens der Hälste der gesetzlichen Zahl seiner P glieder und einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern nicht die neichs ber fassung ein andres Stimmenverhältnis vorschreibt.

T. ig ar &o vorm F pr 3us r 93 MG 5 * 3 9. n Fr die ven den Heiden Dãnsemn des Reichstags vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäfisordnung Ausnahmen zulassen.

F 50

Ein Reichstagsbeschluß kann nu beider Päuser zustande kommen.

8 51 31

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l * 1⸗ i

durch die Uebereinstimmung

Zu einem Reichsgesetz ist die Uebereinstimmung der Mehrbeits— eschlüsse beider Häuser des Reichstags erforderlich und vorbehaltlich es § 60 ausreichend. .

Aenderungen der Verfassung können nur vorgenommen werden, wenn in beiden Häusern des Reichstags wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Yura sftteten diejer Verfassung bedarf jede Verfassungsänderung der Bestätigung durch eine Volksabstimmung.

Das Recht, Ges

Staatenhaus und d

setze vorzuschlagen, steht dem Volkshaus, dem er Neichsregierung zu. 8 52

Jedes Haus des Reichstags hat das Recht und auf Verlangen von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Unter— suchung von Tatsachen einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit cder Lauter— keit von Regierungs- eder Verwaltungsmaßnahmen des Reichs ange— zweifelt wird. Diese Ausschüse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweile, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten.

Alle Gerichte und Verwaltungsbebörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse Uum Beweiterhebungen Folge zu leisten.

Alle behördlichen Akten sind diesen Ausschüssen auf Verlangen vorzulegen.

8§8 33

„Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

8 54 reue Berichte über die Verbandlung'n in den

kungen dez Reichstags bleiben von jeder Veraniwort—

offentlichen E lichkeit frei.

89

Kein Mitglied des Reichstags kann ohne die Genehmigung des

1 mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder per

Hauses, zu dem eg gehürt, während der Sitzungsperiode wegen einer!

enn, daß es bei Ausübung der Tat oder im ges ergriffen wird.

ges ergti I. ö .

ig ist bet jeder anderen Bel chrankuns der

rlich, die die Ausübung des Abgeordneten—

haftet werden, es sei de Laufe des naͤchstfolgenden X Die gleiche Genebmig persönlichen Freibeit erford berufs beeinträchtigt. Jedes Strafrerfahren ge jede Haft oder sonstige Besch ; ö , , ĩ Verlangen des Hauses, dem es angehört, für die Dauer det zperiode aufgehoben.

ie ihnen in ibrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut en,

d bab . ung ihre . J anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu

Die Mitglieder des Fahrt auf allen deutschen E Maßgabe eines Reichsgesetzes.

1V. Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung. 58 ö . er Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewahlt. Wählbar ist, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren Deutscher ist. Gewählt ift, wer die Mehrheit von allen im Deutschen Reiche abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stellt sich eine, solche Mehrheit nicht heraus, so muß eine engere Wahl zwischen den beiden

Bewerbern stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

58 59 Der Reichspräsident bat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Bundnis- und andere Verträge mit aus— wärtigen Mächten einzugehen sowie Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. . ( H und Friedensschluß erfolgt durch Reichsgesetz. Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags. Sebald ein Völkerbund mit dem Jiele des ÄAusschlusses aller Geheimverträge geschlossen ist, bedürfen alle Verträge mit den im Völkerbunde vereinigten Staaten der Zustimmung des Reichstags.

. .

8 *0 .

Der Reichsvräsident verkündet die vom Reichstag beschlossenen Gesetze binnen Mongtsfrist im Reichs-Gesetzblatt. .

Kommt eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Häusern des Reichstags über eine Gesetzesvorlage nicht zustande, so ist der Reichs vräsident berechtigt, eine Volksabstimmung über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit herbeizuführen.

§ 61 .

Der Reichspräsident ernennt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Er ist berechtigt, das Ernennungsrecht durch andere Behörden ausüben zu lassen.

8 62

Wenn deutsche Freistaaten die ihnen nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllen, kann sie der Reichspräsident dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

§8 63

Der Reichspräsident kann, wenn in einem deutschen Freistaat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem erbeblichen Um— fang gestört oder gefährdet wird, mit Hilse der bewaffneten acht einschreiten und die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherbelt und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Er ist ver— pflichtet, bierzu unverzüglich die Genehmigung des Reichstags ein—⸗ zuholen und seine Anordnungen aufzuheben, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt.

8 64

Soweit dem Reiche ein Begnadigungsrecht zusteht, übt es der Reichspräsident aus. Amnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.

8 60

Alle zivilen und militärischen Anordnungen und Verfügungen des Neichspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigteit der Gegenjeichnung durch den Reichskanzler oder einen Reichsminister, der dadurch die Verantwortung übernimmt.

§ 66 dent wird im Falle der Verhinderung durch den iatenhauses vertreten. Dauert die Verhinderung r al

Der Reichspräsi 8 1 rei Monate, so ist die Vertretung durch

; Präsioenten des Ste ein Reichsgesetz zu regeln.

Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jabre. Seine Wiederwahl ist zulässig. 75 5 K . . Sn ö. Vor Ahlauf der Frist kann der Neichspräsident auf Antrag des Neichetags durch eine Volkéabstimmung abgeletzt werden. Für den Beschluß des Reichstags gilt das gleiche wie für Ver fassungsänderungen. Nach dem Beschluʒ ist. der Reichspräsident an der Ausübung des Ants verhindert. Die Ablehnung der Äbsetzung durch die Volfsabstimmung gilt als Wiederwahl. 53 68 e n J . Die Reichzregierung hesteht, aus dem Reichskanzler und der er— forderlichen Zahl von Reichs ministern. k 8 69 Der Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt.

29

w Reichs anz ler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtas— führung des Vertrauens des Volk 3. Jeder von ihnen muß zurücktreten. wenn ihm das Volkshaus das Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht. . cw 6 1 2 3 7 Der Reicht lan ler trägt dem Reichstag gegenüber die Verant— —ortu 1 Nie 5 IY ne Ir ęichè 36 . 9 z s ir ztung für, die richtlinien der Reichspolitik, jeder Reichsminisiter Abständig die Verantwortung für die Leitung des ihm anveifrauten Geschaftszweigs. goa C 5 ö 8 ., ö Wkdes. Daus kann die Anwesenheit des Reichskanzlers und der Reickeminister verlangen. . Der Reichskanzler und die Neichsminister müssen im Reslchstag auf Verlangen jederzeit gehört werden. . § 73 Das No! ! 8 . . ö z JJ une Tas Staatenhaus sind berechtigt, den eichspralidenten, den Reichstanzler und die Reicheminister vor dem k das Deutsche Reich anzuklagen, daß fie schuld⸗ 6 . ie ,, oder ein Reichsgefetz verletzt haben. 9 wa. auf gehn der Anklage muß von mindestens . . Mitgliedern des Volkshauses oder 39 Mitgliedern des Staaten auises unterzeichnet sein und bedarf de w von we 8 ,. und, bedarf, der Zustimmĩnng ven hrei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl . .

1.

NVorßohkaltan BJIa 81 ö j ö 69 Vorbehalt n bleiben ein Dinweis au die künftige Wehrverfassung sowie die besonderen bi chnitte des Verfassungsenfwursß: . a) über das Verkehrkwesen (Fisenbahnen, Post Und Rinne ö Tisenbahnen, Post und Binnen. b) über das Zoll- und Handelswesea, e üher die Reichs finanzen, „d) über die Rechtspflege; endlich die Uebergangabestinimungen.

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2

Zweite Beilage

zun Deutschen Reichsauzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Montag, den 20. Januar

1819.

3 // / 3 n

Oesterreich und Ungarn. ) 3

Der deutsch-österreichische Staats sekretär des Aeußern Bauer sprach am Freitag in einer Wahlrede auch üher die Frage des Anschlusses an Deutsch land.

t Wericht des Wolffsche Teleagravhenbüros“ 6rwies Laut Bericht des „Wolssschen Telegraphenbüros“ perw

darauf, daß die Schwerindustrtellen zur Zeit der großen deutschen Siege für den Zusammenschluß waren, damals, als der Imperialismus

Deutschlands auf der Höhe seiner Macht stand, während ihnen heute das Eintreten der Sozialdemokratie für den Anschluß unerwünscht sei. Man komme auf den Gedanken daß diese Herren ihr Deutschtum verleugnen, wenn ihre wirtschaftlichen znteressen in Kladno und. Witkowitz liegen. „Wenn wir selb— siändig bleiben wollten, würde dies für uns das furchtbarste Elend, Verelendung unseres Volkes und Peassenauswanderung bedeuten. Daher haben wir nur eine Wahl: entweder die Vereinigung mit denen, die glücklich sind, uns losgeworden zu sein, oder den Änschluß an Deutschland. Die Sozialdemokraten sind für eine Föderation aller Staatseinheiten; aber eine Föderation, deren Mittelpunkt Prag wäre und die nur das Ziel, der Unterordnung von zehn Millionen Deutschen unter slawisches Kommando wäre, könnten die Sozialdemokraten nicht zustimmen. Die Donau— söderation wäre nach dem Gedanten der anderen Na— tionen ein Werkzeug des antideutschen Imperialismus, den wir bekämpfen müssen. Daß man uns eine Bürgschaft dafür gibt, daß diese Föderation ein freier Bund mit selbständigem Verfügungs—

recht für alle seine Völker sein würde, bezweifeln wir, und des—

halb sehen wir keinen anderen Ausweg als die Vereinigung mit Deutschland. Gegen die zu häufig eingewandte Bedrückung

Deutschland aufzuerlegende Kriegẽö—

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1. unserer Industrie durch Ab schützen. Wir werden ja

entschädigungen würden Abmachungen

nicht ohne Besinnung und ohne Verstand den Anschluß aus— sprechen. Der Redner erinnerte daran, daß er schon vor einem Jahre für das Selbstbestimmunghrecht aller Völker und den An— schluß an Deutschland eingetreten ist, als die deutsche Republik noch nicht bestand. Freilich, was früher für uns verständnismäßiger Schluß war, ist jetzt auch Gefühlssache geworden, denn Deutschland ringt sich zur sozialen Republik empor. Kann es aber einen anderen Ausweg aus dem jetzigen großen Elend geben als den Sozialismus? Der Staat kann nicht weiter bloß von Steuern erhalten werden. Die Vergesellschaftung muß kommen. Aber es ist nicht nötig, alles zu jerstören, um von Grund auf neu aufzubauen. Es ist möglich, auf der Grundlage der Demokratie ein planmäßiges Gebäude aufzu— richten. Wir müssen uns hüten, noch mehr zu zerstören als schon vernichtet wurde.“

Da nach einer amtlichen Mitteilung bei den Ver— handlungen über die Kärntner Grenzfragen zwischen den Delegierten der Wiener und Kärntner Regierung einerseits und Vertretern der jugoslawischen Regierung andererseitsz, zu denen auch als Vertreter der amerikanischen Siudienkommission Oberst⸗ leutnant Sßnerman Miles und Leutnant Beroy King erschienen waren, ein Einverständnis nicht erzielt wurde, brachte der Oberstleutnant Miles den Antrag ein, daß die genannten Mit— glieder der amerikanischen Kommission auf Grund persönlicher Ethebungen an Ort und Stelle die Linie der Verwaltungs⸗ abgrenzung ohne Präjudiz für eine endgültige Regelung durch den Friedensvertrag provisorisch festsetzen sollen. Dieser An⸗ trag wurde von beiden Parteien angenommen.

Der provisorische Präsident der ungarischen Republik Graf Michael Karolyi hat Desiderius Berinkey zum Ministerpräsidenten ernannt, Vinzenz Nagy zum Minister des Innern, Paul Szende zum Finanzminister, Ernst Garani zum Handelsminister, Wilhelm Böhm zum Kriegsminister, BVarnabas Buza zum Ackerbauminister, Ernet Haloghy zum Emnährungsminister, Jullwus Peid! zum Mianister für Volksz⸗ wohlfahrt, Siegmund Kunffi zum AUnterrichtsminister, Johann Vaß zum Kultasminister und Stefun Szabo zum Minister ohne Portefeuille. Mit der intermistischen Leitung bes Ministeriums des Aeußern, des Justizministeriums und des Nationalitätenministeriums wurde der Ministerpräsident betraut.

Polen.

Am Fieitag wurde, dem „Kurier Posinski“ zufolge ein Reskript Pilsudskis bekannt gegeben, in dem er den Rück— tritt des gesamten Kabinetts Woraschewski an— nimmt. Gleichzeilig erschlen ein zweites Reskript, in dem Paderewski zum Premierministex und zum Leiter des Ministeriums detz Aeußern ernannt wird. Das Staats⸗ berhaupt Pilsud ski hat die von Paderewski vorgelegte Listé ver Mitglieder des neuen Kabinetts angenommen. Das Kabinett setzt sich, wie folgt, zusammen: Minister des Innern Wojctechowsti, Jusiizminister Supinski, Handel und Gewerbe Dr. Hazia, Direttor der Bank Hadlowy, Posen, Ackerbau und Staatsbomänen Janitzki, Arbeit und soziale Fürsorge Iwanowski, Post und Telegraph Linde, Kultur und Kunst Brzesmycki, öffentliche Arbeiten Prochnik, Verkehrs—⸗ minister Eberhardt, Finanzminister Dr. Englich, Direltor der polnischen Verbandsbant in Posen, Lebens mittelminister Minkie⸗ wicz. Sanitäte angelegenheiten Janiszewski, Leiter der Militär⸗ angelegenheiten Wreczynski. Der Minister für Kultur und Volksaufklärung wird in den nächsten Tagen ernannt werden. Supinski, Prochnik und Minkiewicz haben bereits dem Mi⸗ nisterium Woraschewski angehört.

Das Programm der neuen Regierung bezeichnet laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ als ihre erste Aufaahe die Durchführung der Wahlen zum gesetz⸗ gebenden Landtage, der am H. Februar zusammentritt, ferner die Verteldigung' der bedrohten Landesgrenzen, sofortige Hilfe für, die notleidenden Volksmassen, insbesondere für die Arbeiter, den Wiederaufbau der Arbeitsstätten, eine plan— mäßige Finanzpolitik auf Grund äußerer und innerer An⸗ leihen und einer gerechten Steuerverteilung. Zu diesem Zwecke habe das Verhältais Polens zu den siegreichen Ententestaaten geregelt werden müssen, und' zwar durch die Erklärung der polnischen Republik zum Bundesgenossen der Eatente.

.= Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß über die Einziehung eines Teiles des Fahrganges 189853 auf ein Jahr; die Festsetzung einer gesetzlichen Dienstzeit bleibt dem gesetzßzebenden Landtage vorbehalten.

——

Frankreich.

. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, die Ministerpräsidenten und die Minister des Auswärtigen der alliierten und assozilerten Mächte versammelten sich am Freitag im Mmistexrium des Aeußern. Laut Bericht der „Agence Havas“ verlas der Präsident die Bestim mungen des er— neuerten Waffenstillstandes. Die Versammlung beschloß, Belgien und Serbien drei Delegierte an der Konferenz zu be— willlgen. Somit ist die Frage der Zahl der Delegierten der verschiedenen Mächte endgültig geregelt. Nachdem die Tages⸗ ordnung für die Eröffnungssitzung der Konferenz festaesetzt worden war, prüfte die Versammlung die verlangte Oeffent— lichkeit der Herhandlungen der Konferenz und nahm ein— stimmig folgende Mitteilungen an die Presse an:

Die Vertreter der alliierten und assoziierten Mächte hahen die verlangte Oeffentlichkeit der Arbeiten der Konferenz mit größter Sorg— salt geprüst. Es ist ihnen darum zu tun, daß das Publikum durch die Presse, soweit wie es sich mit den höchsten Interessen anderer vertrat, das in der Erreichung einer möglichst baldigen, gerechten und ehrenhaften Regelung besteht, unterrichtet werde. Es liegt aber auf der Hand, daß Veröffentlichungen über die Präliminarbe— sprechungen, die jetzt im Gange sind, Einschränkungen unterworfen sein müssen, die durch die schwierige und heikle Natur des Gegenstandes, den sie zum Ziele haben, notwendig gemacht werden. Die Be— Prechungen der Großmächte sind Kabinettssitzungen viel ähnlicher als Sitzungen einer gesetzgebenden Körperschaft. Niemand hat jemals vorgeschlagen, daß Kabinettssitzungen öffentlich sein sollen, und wenn dies geschähe, würden die Arbeiten der Regierung unmöglich werden. Ein Grund, warum Kabinettssitzungen unker Ausschluß der Oeffent— lichkeit abgehalten werden, ist der der Beilegung von Meinungs— verschiedenheiten und der Erzielung einer Uebereinstimmung, ehe das Stadium der Oeffentlichkeit begonnen hat. Das Wesen der demokratischen Methode besteht nicht darin, daß die Beratungen einer Regierung öffentlich abgehalten werden, sondern darin, daß ihre Beschlüsse einer Volksvertretung und einer freien öffentlichen Besprechung auf der Rednertribüne und in der Presse unterworfen werden. Die Vertreter der alliierten und assoziierten Mächte halten Besprechungen ab, um Fragen zu lösen, die die Lebensinteressen vieler Nationen, über die sie jetzt vielleicht viele auseinandergehende Ansichten haben, berühren. Diese Be— ratungen können nicht nach der Methode der Mehrheit der Abstim— mung vor sich gehen. Keine Regierung kann anders als durch die freie Zustimmung ihrer eigenen Delegierten zu etwas verpflichtet werden. Bei diesen Beratungen ist infolgedessen nur durch den schwierigen Prozeß der Erzielung der allgemeinen Uebereinstimmung zu einem Ergebnis zu gelangen. Dieses würde nur verhindert werden, wenn die Besprechungen jeder strittigen Frage mit einer öffentlichen Erklärung jeder einzelnen Delegation über ihren eigenen nationalen Standpunkt begönnen. Die Folge einer solchen Erklarung würde in vielen Fällen eine verfrühte öffentliche Auseinandersetzung. Diese wäre schon ernst genug, wenn sie sich auf die Parteien innerbalb eines jeden Staates beschraͤnkte. Es wäre aber höchst gefährlich, wenn, wie es oft unvermeidlich sein würde, das Ergebnis eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Staaten wäre. Außerdem würden derartig öffentliche Erklärungen den Austausch von Zugeständ— nissen unter den Delegierten selbst, der eine wesentliche Vorausfetzung für erfolgreiche Verhandlungen ist, außerordentlich erschweren. Es ist auch höchst wichtig, daß das Abkommen nicht nur gerecht ist, sondern auch rasch erzielt wird. Jede kriegführende Macht hat das Bedürfnis nach einem baldigen Friedensschluß, um ihre Armeen demobilisieren, um wieder zur Frledensarbeit zurückkehren zu können. Wenn die Verhandlungen der Friedenskonferenz vorzeitig veröffentlicht würden, so würden sie ohne Ende hinausgezogen werden, würden die Dele— gierten gezwungen werden, nicht nur über die der Konferenz vorliegenden Geschaͤfte zu s sondern sich mit den

s sprechen. Kontroversen zu befassen, die durch die Berichte über die Verhandlungen der Konferenz außerbalb derselben ins Leben gerufen würden. Schließlich werden häufig sehr starke Gründe gegen die Mitteilung der Ergebnisse der Besprechung, nachdem diese zu— standegekommen sind, bestehen. Es kann vorkommen, daß die Ver— treter einer Nation bereit sind, in einem Punkt nur dann zuzustimmen, wenn ihnen in einem anderen Punkte, der noch nicht besprochen wurde, Zugeständnisse gemacht werden. Es wird nicht früher möglich sein, die Weisheit und Gerechtig⸗ keit des Friedensvertrags zu beurteilen, als bis er vollständig vor— liegt, und verfrühte Mitteilungen könnten zu Mißverständnissen und Besorgnissen über die Endergebnisse Anlaß geben zu denen kein wirk— licher Grund besteht. Wenn die Vertreter der Großmächte die Auf⸗ merksamkeit auf diese notwendigen Beschränkungen der Oeffentlichkeit lenken, so unterschätzen sie andererseits nicht die Wichtigkeit bei der ungeheueren Aufgabe, der sie gegenübergestellt sind, die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. Sie erkennen an, daß das Ergebnis ihrer Bemühungen wertlos sein würde, wenn die öffentliche Meinung ihm nicht zustimmte. Diese Erwägung trifft mit überzeugender Kraft auf die gegenwärtigen Besprechungen zwischen den Vertretern der Großmächte zu.

Für die allgemeine Konferenz wurde formell der Satz aufgestellt: Die Vertreter der Presse werden zu den Sitzungen der allgemeinen Konferinz zugelassen werden, aber bei notwendigen Gelegenheiten werden die Beratungen der Konferenz geheim abgehalten werden.

Die Friedenskonferenz trat vorgestern nachmittag in Paris zusammen und wurde vom Präsidenten Poincaré mit emer Rede eröffnet, in der er zunächst für die Wahl der französischen Hauptstadt als Verhandlungsort dankte und dann der „Agence Haoas“ zufolgte sagte: ;

Von den vertretenen Mächten sei keine für den Ausbruch des Welt— kriegs verantwortlich. Besondere Untersuchungen über die bereits durch die Veröffentlichͤngen aus den Kaiserlichen Archiven bekannt gewordenen Urheber erübrigten sich. Es sei heute klar erwiesen, daß der Angreifer die Vorherrschaft in Europa und anschließend daran die Weltherrschaft erstrebt habe. „Mögen sich diejenigen“, fuhr der Präsident fort, „die durch das Schwert zugrunde gegangen sind, nachdem sie eine Herrschaft durch das Schwert erstrebt haben, selbst anklagen. Nichts ist so fennzeichnend, wie die Aufforderung an England Ende Juli 1914, nichts gegen einen Landangriff auf Frankreich zu unternehmen, falls Deutschland nicht in den Aermelkanal eindringe, und die Eiklärung, Frankreichs Neutralität nur anzuerkennen, wenn es in die Besetzung von Briey, Toul und Verdun willige. Deutschland wollte Belgien zerschmettern. England und Frantreich schwuren, es zu retten. Japan griff dann aus Loyalität gegenüber England und in Erkenntnis der Asien durch eine Vorherrschaft der Mittelmächte drohenden Gefahr zu den Waffen. Italien weigerte sich vom ersten Augenblick an, den deutschen Ehrgeiz zu begünstigen. Rumänien kaͤmpfte nur sür die Verwirtlichung seiner nationalen Einheit und mußte dann einen Vertrag unterzeichnen, den die Konferenz revidieren wird.“ Poincarés eiwähnte sodann noch die anderen Länder, die

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sich auf die Seite der Entente gestellt hätten einigten Staaten. Er schätze sich glücklich, i im Namen des dankbaren Frankreich und aller anderen vertretenen Mächte zu begrüßen. Amerika, die Tochter Europas, sei über den Ozean gekommen, um ihre Mutter der Demütigung durch eine Knechtschaft zu entreißen und die Zivilisation zr Nach einer Schilderung der Greueltaten, die angeblich von den Deutschen be— gangen worden seien, sagte er: „Ueber die ganze Erde hin ertönt das Klirren von abgestreiften Ketten. Gefesselte Nationalitäten riefen uns aus der Tiefe hundertjährigen Kerkers um Hilse. Mehr noch, sie befreiten sich um uns zu Hilfe zu kommen. Polen sandte uns Truppen. Tschechoslowaken eroberten sich in Sibirien, Frankreich und Italien das Recht auf Unabhängigkeit. o wurde der Krieg in des Wortes vollster Bedeutung zu einem Kreuzzug der Menschheit für das Recht. Wenn etwas uns zum Teil für die Ver— luste, die wir erlitten, trösten kann, so ist es der Gedanke, daß unser Sieg auch ein Sieg des Rechtes ist. Sie werden aus diesem voll— ständigen Siege heute im Interesse der Gerechtigkeit und des Friedens die vollständigen Folgerungen zu ziehen haben. Die Solidarität, die uns während des Krieges einte und uns zum Erfolg unserer Waffen verhalf, muß während der Verhandlungen und nach der Unterzeichnung des Vertrags vollständig weiter bestehen. Sie werden also nur nach Gerechtigkeit streben. Diese erfordert zunächst Zurückerstattungen und Wiedergutmachungen im Interesse der Völker und Personen, die betaubt oder mißhandelt worden sind. Die Gerechtigkeit versolgt das doppelte Ziel, jedem das ihm Zukommende wiederzugeben und nicht eine Erneuerung des Verbrechens durch Straflosigkeit zu ermutigen. Logischerweise fordert sie vor allem Bürgichasten für

die Nationen, die in der Vergangenheit am meisten einem Angriff ausgesetzt waren und es tünftig ein könnten. Gleichzeitig werden die hier Anwesenden gemäß dem 14.

der Punkte, die die alliierten Großmächte angenommen h. be »ingn Glas 25 n Bu d y Völk Fcr ait ich te der di höchs

aben einen allgemeinen Bund der Völker aufrichten, der die höchste Bürgschaft gegen neue Anschläge auf das Völkerrecht sein wird. Diese internationale Vereinigung wird gegen njemand gerichtet sein und sich niemandem verschließen. Da sie aber durch Nationen organisiert wird, die sich opferten, um das Recht zu verteidigen, so wird sie von diesen ihre Grundgesetze erhalten und die Bedingungen

aufstellen, denen sich ihre gegenwärtigen oder künftigen Mitglieder

unterwerfen werden. Sie wird vor allem danach trachten, dem von ihr geschaffenen Frieden Achtung; zu verschaffen.

Es sind auf den Tag genau 48 Jahre seit dem 18. Januar 1871 verflossen, seitdem das Deuitsche Kaiserreich von dem eingedrungenen Heere im Schlosse zu Versailles protlamiert wurde. Durch den Raub zweier französischer Provinzen forderte es seine erste Anerkennung. Der so in seinen Wurzeln verderbte Staat enthielt zugleich durch die Schuld seiner Gründer den Keim des Todes. Aus Ungerechrigkeit heraus geboren, endete er in Schmach. Die Staaten sind hier verlammelt., um das von ihm angerichtete Unheil zu beseitigen und dessen Wiederkehr zu verhindern. Sie halten in ihren Händen das Schicksal der Welt. Ich überlasse Sie, meine Herren, Ihren gewichtigen Beratungen und erkläre die Konferenz von Paris für eröffnet.

Nach Beendigung seiner Rede verließ Poincars den Saal. Nunmehr schlug Wilson die Wahl Clemenceaus als ständigen Präsidenten der Konferenz vor. Lloyd George und Sonnino unterstützten den Vorschlag und Clemenceau wurde einstimmig gewählt. Er nahm die Wahl mit Dank an und erklärte:

Die Vergeltung müsse so groß sein wie der angerichtete Schaden, damit die Völker frei von der Furcht vor einem plötzlich auftauchenden Feinde sich der Arbeit widmen könnten. Alles müsse dem Gedanken einer immer engeren Verbindung unter den Völkern, einer „Gesell— schaft der Nationen“, welche an diesem Kriege teilgenommen haben, untergeordnet werden. Dazu werde man gelangen unter der Be⸗ dingung der Versöhnung auch anscheinend entgegenstehender Interessen. Was erreicht werden müsse, sei ein allgemeiner Völker⸗ friede. Zum letzten Punkt der Tagesordnung übergehend, sagte Clemenceau, die erste eingeschriebene Frage sei die Verantwortlichkeit der Kriegsurheber, die zweite die Bestrafung der im Kriege be— gangenen Verbrechen, die dritte die internationale Gesetzgebung. Alle Mächte werden eingeladen, ihre Delegierten zur Behandlung dieser diei Fragen zu bestimmen. Auch die weniger interessierten Mächte möchten eine Denkschrift über alle interessierenden territorialen, Finanz. oder wirtschaftlichen Fragen dem General— sekretariat der Konferenz in kürzester Frist einreichen. Er werde dem Bäro die Geschäftsordnung zur Verteilung übergeben. Man müsse zuerst die Frage der Verantwortlichteit der Kriegs—⸗ urheber behandeln. Jede Delegation müsse sich dem Studium dieser Frage widmen, die den Gegenstand einer Denkschrift von Larnaude, dem Doyen der Rechtsfakultät in Paris, und La Pradelle, Professor des Völkerrechts an der Rechtsfakultät in Paris, bilde und den Titel trage: Prüsung der Veraniwortlichkeit des Kaisers Wilhelm. Clemenceau sprach weiter von der Verantwortlichkeit anderer für Vorfälle während des Krieges (Havas gibt keine Einzelheiten an) und von der internationalen Arbeitergesetzgebung, über die alle beteiligten Mächte sich in Denkschriften äußern möchten.

Die nächste Sitzung wird mit einer Besprechung über den Völkerbund beginnen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Frankfurt 4. M. stellten, wie W. T. B.“ meldet, dis Mitglieder des Opernhausorchesters ihre Tärigkeit ein. Sie begründen ihren Entschluß der Oeffentlichkeit gegenüber mit den wirtschaftlichen Nöten infolge schlechter Bezahlung und fordern das Publitum zur moralischen Unterstützung auf.

Aus dem Ruhrkohlengebiet, wird dem ‚W. T. B.“ ge⸗ meldet, daß seit Sonnabendmorgen die Belegschaften aller Schachtanlagen der Gewerkschaft „‚Deutscher Kaiser“ ausständig sind. Die Ursache ist folgende: Die städlischen und staatlichen Beamten der Stadt Hamborn haben dem Arbeiterrat Hamborn ein Ultimatum auf Einsetzung der Polizei in ihre alten Rechte und Neuwahl des Arbeiterrates auf Grund der Verhältniswahl gemäß der Anordnung des Zentralrates in Berlin gestellt. Der Arbeiterrat ist dem Ultimatum nicht gefolgt, sondern hat die Massen zur Unterstützung herangerufen. Durch bewaffnete „Rote Gardisten“ wurden die Schachtanlagen besetzt und das Einfahren der Frühschicht verhindert. Der Arbeiterrat rief dann im Laufe der Nacht und des Vormittags weitere Mengen auf, die aus den Beständen des Arsenals bewaffnet wurden. Unter dem Zwang der Verhältnisse haben die Angestellten der Bergbauverwaltung die Arbeit nicht fort- sühren können. Sie erwarten den Rücktritt des Arbeiterrats.

Zu dn Einigungs verhandlungen im ober schlesischen Bergarbeiterausstand wird dem, W. T. B.“ aus Kartowitz berichtet, daß, nachdem am Freitag die Minister den Saal verlassen hatten, die Bergarbeiter allein eine Ver— sammlung abhielten, die ruhig verlief. Man gewann den Eindruck, daß ein gioßer Teil ker Vertrauensleute sich seiner hohen Ver?