1919 / 19 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Grundbuch vorschriften. §14

Für des Eibbaurecht wird dei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchbiatt (Erbbaugrundbuch) ang ; des Grundstücks vermeitt werden. Bei der Ein—⸗ buch des Grundstücks ist zur näberen Bezeichnung 8 9)

C

des Inhalis Srbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu

nehmen. Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch

im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtiglen ist underzüglich auf dem Blatte des Grund— stücks zu vermerken.

In den Fällen des 5 rf der Rechtsübergang und die Be⸗ lastung erst eingetragen n dem Grundbuchamte die Zustemmung des Grundstückseige iachgewieen ist.

Bei der Lochung des Erbbaur von Amts wegen geschlossen

2

29 gemacht werden Dem Erbbauberechtigten soll die Eintrag: eigentümers die Eintragung von Verfi stückseigentümers Jjowie die Gintragung des Eigemü kannt gemacht werden.

f . . j rr 7 1 . * , Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.

IEE. Beleihung. R

Gine Hypotbek an einem Grundstück ist für die Anleg ; 3 wenn sie eine Tilgungshypothet ist u en Erfordernissen der 19, 20 entspricht.

närusehen,

Die Hypothek darf di barrechts nicht übersteigen. Dieser ist anzt S Bauwerts und des karitalisierter gestellten jährlichen Mierreine Bestandteilen des Erbraurechts schaffenhrit bei ordnungsmafger gewähren kann. omm

gleich der ; durch sorgfaltige Err ags, den das B . Berücksichtigune irsschaft jedem Besitzer nac z darf jed ch

. 3 ngen Der angenomn

190 Bbe der bete

zu bringen.

Erbbauzins ) bzue

Die planmäßige Tilgung der ; 1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, 2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hppothekenfapitals folgenden Kalenderjahres beginnen, 3. spätestens zehn Jahre vor Aolauf des Erhbaurechts endigen und darf nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibun Bauwerks nach wirtschafilichen Grundfäßen erforderlie Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine o schristen des Abs. I entsprechende Tilgung der Hypothek für l nachfolger aus den Erträgen

1 1

1

sonstige Beleihungen.

' . ezes vom S. 359) von

. 2 * . 9 2 2 . 39628 . 83 ind nach Maßgabe des 8 60 des Gesetzes über die Saz Ne (Reichs⸗ ö 5 a6 . Defetzbl. S. ungen beliehen

werden, went J 6 Je chen ; Abs. 1 er⸗

Abs. 1 entsprechende Tilgung rereinbart urechts den Voraussetzungen des 5 20 einer

3. Landesrechtliche Vürschriften. § 22 . Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungs⸗ bereichs belegenen Grundstücke

Bauwerk

** , t. 9 ö . 6 3 r 30 Erbtaugrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder

Baumert

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1 ) 1 0 19, 20) vorliegen.

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zversteigerung.

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wa eckung in da aurecht gilt auch der . . * . ö w 3 gent 1e er n Sinne des 3 5 des Gelekes

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die Zwangs versteig 9 n e ugs berwaltung (Cteichs⸗ —— 8

Gesetzbl. 1898,

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baurecht auch dann beste Gebots nicht berüisichtig

em Grund

Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf. so hat der Grund⸗

stäckseigentũümer dem Erbbauberechtigten eine Entichädigugg lür das D * 1 .

zu leisien. 2 nhalt des Erbbaurechts fönnen Verrin⸗

I *

barungen über die Hähe der Enischäcigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Auasschließung geiroffen werden. 2 Ii Erbbaurecht zur Refriedigung des Wobnbedürfnisses

ter Bevötkerunaskteise besiellt, 0 muß die GEnischä—

das

uittel ö rtetuna h

digung mindestens zwei Driiteile des gemeinen Werte betragen, den inb

t derben das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts bat. Auf eint ab= weichende Vereinbarung kann sich der Giundstückseigentũmer nicht berujen.

tückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zablung

ontschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten ö vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Siand— verlängert; lehnt der Erbbauberechtigie die so erlischt der Anspruch auf Emschädigung. Das zur Abwendung der Entschädigungspflicht wieder— zerden. Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung en. 5 28 Dic Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Range. 8§8 29 Ist das Erbbaurecht bei Ablaut der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenichulden oder Reallasten beiastet, so hat der Glaubiger der Hypothek, Grund oder Rentenschuld oder Reallast an dem Eant⸗ scharigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle deg Er— löscheng seines Rechts durch Zwangeveisteigerung an dem Griöse zu⸗

ehen. § 30 Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen bat, die im Falle der Ueber— tragung des Eigentums geltenden Vorschriften entiwrechende An— wendung. Erkischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstücks= eigentümer berechtigt, das Miet⸗ oder Pachtverbaltnis unter Ein— haltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Lie Kündigung tann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. Erliicht das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstuckseigentümer as Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erloschen würde. Der Mieler oder Pächter kann den Grundstäckseigentũmer unter angemessenen Frist zur Erklärung darüber wf⸗ Vie

Bestimmung einer 1 fordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch mache.

Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

2. Erneuerung. 5 31

Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des eingeräumt (5 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht aus⸗ „der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschiossen hat. Die Ausübung des Vortechts ist ausgeschlossen, wenn das jür den Dritten zu bestellende Eibbaurecht einein anderen wirtschaftlichen

Zwecke zu dienen bestimmt itt.

Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Eibbaurecht bestellt war.

Die Vorschriften der 55 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent prechende Anwendung.

Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vor— merkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung des Erb⸗ baurechls. Die 5 1065 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2 im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Range des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.

Soweit im Falle des 3 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erneuerung an dem Erbbaurechte dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatie. Die Rechte an der Ent⸗ schädigungsforderung erlöschen.

3. Heim fall. § 32

Macht der Grundstückseigenlümer von seinem Heimfallanspruche Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ver⸗ gütung für das Erbbaurecht zu gewähren Als Inhilt des Erbbau⸗ recht können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zablung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.

Ist das Erbbaurecht zur Besriedigung des Wohnbedürfnisses ninderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zablung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausage— schlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstäckseigentũmer nicht berufen. Die Vergütung ift nicht an— gem ssen, wenn sie nicht mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Uebertragung beträgt.

8 33

Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hrvotheken, Grund⸗ und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Grbbauherechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkun eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sic eur r nern, sowie für den Bauvermerk (8 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichs- Gesetzbl. S. 449). Andere auf dem Grbbaurechte lastende Rechte erlöschen.

Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbau— berechtigte zugleich perssulich, so übernimmt der Grundstückseigen.

des Bürgerlichen Gesetzbucks verwiesen ut,

des 5 20.

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ö a —— a m echende Anwendung.

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—— Soi ḿtalf de chtigt, beim Heimfall ode

h, e, , . ö uwerk wegzunehmen oder

1861

ertes anzueignen.

tritt am Tage der

; *. ; 6 bis ung u 8 reten le 83 . K j der Grundbucherdnung auß

irgerlichen tzbuchs un

: . 2 ; ss 1012 bis 1017 . 5 3 8er sgese Ben aus die 85 1012 18 ö S n Reichs- oder Landetsgesetze . Soweit R * 1reten an deren Sie d

entsprechenden Vorschtisten dieset Verordnung. 229 ö 83 den die Worte Bestell ur Im 53 20 der Grundbuchordnung werden d , : i ö 38* UT Volke .* oder Uebernagung eines Abbaurechts' ersetzt dur . . ñ l 8 ebe agun ines EG au stellung. Aenderung des Inhalis oder Uebertragung eine b techts . . ü. Im § 8 der Grundbuchordnung erden die schriffen der 33 7, 20 eiseßt durch die Worte

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Worte „Die Vor⸗

„Die Vorschtisten

g 84 der Grundbuchordnung werden als Abs. 2 un Near iq ri? . zorschriften angefügt: ; 9. . ö „Ist auf dem Blatte eines Srundstüds ein Recht den Artikeln 63 und 68 des Einfuhrungsgeseßes, zürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, go, auf Antrag für dis ses Recht ein besenderes Grundbuchblatt nzulegen. Die Anlegung erfolgt von Amts wegen, wenn das Recht veräußert eder Felastet werden soll. Sie wird auf dem Blatte des Grundstücks Re Die Landesgeseße önnen 366 . Vorschriften des Abs. 2B die Vorschriften der s der Verordnung über das Erbbaurecht entsprechen zuwenden sind.“ 5 38 36 ö Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grund stül zur 24 ö 3m. kraftfrerens diefer Verordnung belastet ist, bleiben die bisheriger Gesetze maßgebend. ö 8 ö. f ʒ 8 eines V Faufntechts Erwirbt eln Erbbauberechtigter auf Grund eines Ver guete chte oder einer Kaufberechtigung im Sinne des 8 2 Nr.?! das mim dem Erbbaurecht belastete Grundstäck oder wird ein belteten des ö. . recht erneuert, so bleiben reicks,, landesgesegliche und 1e , e, 1. 3 bühren, Stempel⸗ und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer nia. als sie schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sirt.

Berlin, den 15. Januar 1919.

Die Reichsregierung. Ebert. Sch eidemann.

Der Staatssekretãr des Reichsarbeitsamts. Bauer.

Ver ordnung,

6. Abänderung der Verordnung über. 26 werbstasenfürforge vom 13. November 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1305).

Vom 15 Januar 1919.

Artikel 1 Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1305 wud we folgt geändert: J. Im S 5 erhält Abs. 2 folgenden Zalaßz; . Personen, die während des Krieges zut Aufnahme von Arbe

8

einen anderen Ott gezogen sind, darf jedoch an diesem Otte eine Unterstützung nicht länger als i sgesamt 4 Wochen gewährt werden, auch wenn ihnen eine geeignete Arbeit gemäß 8 8 nicht hat nach— gewiesen werden können. Die gleiche Beschräntung gilt für die vor— läufige vorschußweise Unterstätzung von Kriegsteilnehmern. Die Be— schrankung tritt nicht ein, wenn Erwerbslose an dem Orte, an dem ihaen die Unterstützung zu entziehen wäre, mit ihrer Familie einen gemeinschatilichen Hausstand vor Eintritt der Erwerbelosiateit be gründet haben un? noch führen. Die Unterstützung ist ferner so lange nicht zu entzieben, als die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unausfühnbar ist. 2. 5 8 erhält folgende Fassung:

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, di Unterstützung zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erwerbsl— sich weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunebmen, die auch außer— balb seines Kerufs und Wohnorts liegen darf und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zugemutet werden kann. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht an— gemessener or süblicher Lobn geboten wird, die Unterkunit sittlich be— denklich ist und daß Verheirateten die Versorgung der Familie un— möglich wird. Für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Lohnes ist im Zweisel das Gutachten des Demobilmachungkauß— schusses des Arbeitsorts maßgebend.

Freie Fabrt zur Reise in den Beschäftigungsort ist von der Ge—⸗ meinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.

Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie in den auk⸗ wärtigen Beschäftigungsort nicht angängig, so kann die Gemeinde des letzten Wohnorts den zurückbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Aibeitsverhältnisses die Zuschläge zur Er— werbslosenunterstützung (8 9 Abs. 1) ganz oder tetlweise gewähren. Diese Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsteilnehmer fallen abweichend vom 8 5 Abs. 1 der Erwerbslosenfürsorge des Auf⸗ enthalisorts zur Last

3. Im 8 98 Abf. 1 erhält Satz z folgende Fasung;

Für Kriegsteilnehmer darf eine Wartezeit nicht festgeseßt werden; 6 gleiche gilt für die im 3 5 Abs. 2 bezeichneten Personen bei der Rückkebr in ibren früberen Wohnort.

4. Im 5 9 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 6 angefügt: j

Die Unterstützungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen nur jür die sichs Wochentage gewährt werden und obne Familien zuschläge weder das eineinhalkfache des Orfslobns noch die für die einzelnen Orte nach Maßgab, ihrer Zugehörigkeit zu den Orteklassen vorgeschrie benen Höchstsätze überfteigen.

Tie Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. ] Satz 2:

n den

——

für 1. männliche Personen 3 her 352 p) über 16 big zu 21 . G über 1 bis zu 16 Jahren * weibliche Personen a) über ] Jahre b) über 16 bis zu 21 Jahren

Orten der Ortekl sse: 0 D 400 2 00 200

250 200

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xe, = . 3 383

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e) über 14 bis zu 16 Jahren 1,75

Famifienzuschläge dürfen folgende Sätze nicht übersteigen: ö in den Otten der Ditektlasse: ür A B 9 PDund die deten 140 380 . die Kinder und sonstige 7 unterstützungsberech; ig e Angehörige. ö 100 1609 1,69) 0.75 Maßgeblich sür die Einreihung der einzelnen Orte in die Orts. klasen A bis 8 ist das Ortsklassenderzeichnis, wie es für die Ge e f 2. Wohnungszeldzuschussen für die Reichsbeamten jeweilig nufgestellt ist. J 17 erhält folgenden Zusatz: In gleiche. Weise fan bestimmt werden, daß der nach 8 9 Abs. 4 und 9. für einen Ort eines einheitlichen Wirtscha ts gebiet zeltende Höchstsatz auch für andere Orte dieses Gebiet zu

jelien hat. gellen z ö Artikel II Die Entziehung der Erwerbslosenunterstützung gemäß 8 5 Abs. ? Narf nicht vot Ablauf von zwei Wochen nach dem Inkrafttteten dieser Verordnung eintreten. . Artikel III

Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung höhete Unterstũtzungs⸗ sätze eingeführt sind, kann es dabei bis spätestens zum 1. Apri5 1959

bewenden. Arti kel 19 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Januar 1919.

Reichs amt für die wirtschaftliche Demobilmachung. Koeth.

Bekanntmachung

wenen Aufhebung der Portofreiheit und Porto— ermäßigung für Feldpestsendungen aus Anlaß der Demobil machung.

Infolge der Demobilmachung des Heeres und der Marine (Verordnung vom 31. Dezember 1918 RGGBl. für 1919 S. 1) jreten die den Heeres⸗ und Marineangehörigen gewährten Portopergünstigungen für Feldpostsendungen in dem nachstehend bezeichneten Umfang außer Kraft:

1) Für alle Heeres und Marineangehörigen im Inlande er— löschen die Vergünstigungen des Feldpostverkehrs mit Ablauf des 41. Januar 1918.

2) Für alle Heeres⸗ und Marineangehörigen in den besetzten Gebieten erlöschen die Portovergünstigungen des Feldpostverkehrs, soweit ein solcher noch zulässig ist, einhritlich mit dem Uebertritt auf heimischen Boden. Solange diese Heeresangehörigen sich noch im besetzten Gebiete befinden, müssen die an sie gerichteten Sendungen, für die die Vergünstigungen des Feldpostveikehrs beansprucht werden, die vorschriftsmaßige Fel dpostanschrift iragen (Armeeverordnungsblan ür 1518 S. 386). Außerdem empfiehlt sich dringend, neben dem Zusatz ‚Osten“ auch noch das Land (Kurland, Litauen, Utraine usw.) anzugeben, in dem der Empfänger sich befindet.

3) Inwieweit Feldpostver ünstigungen noch für bestimmte For— mationen im Inland (Grenzschutztruppen) zu gewährten sein werden, wird besonders bekannt gemacht.

Vom 1. Februar 1919 ab erfolgt die Beförderung von Sen— dungen an die Angehörigen des Heeres und der Marine im Inlande nach den dafür bestehenden allgemeinen Vorschriften (Soldatenbrief.

Berlin, den 22. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsposlamts. Rüdlin.

Bekanntmachung über die Freigabe des Absatzes von Dörrobst.

Auf Grund des 5 2 der Verordnung über die Ver⸗ arbeitung von Gemüse und Obst vom 2. Januar 1918 Reichs⸗Ges⸗tzbl. S. 46) geben wir den Absatz von Dörrobst aller Jahn gaͤnge durch den Erzeuger wie durch den Handel hierdurch fiei.

Diese Hekanntmachuna tritt an dem auf ihre Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger folgenden Tage in Kraft. Unsere Bekanntmachung über den Absatz von Dörrobst vom 20. De⸗ zember »ols tritt zu gleicher Zeit außer Geltung.

Rer in, den 13. Januar 1919.

Kriege esellsch ft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Dr. Leh mann. Klein.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 66527 eine Verordnung über die Aufstellung von Ver⸗ mögensberzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dezember 1918, vom 13. Januar 1919. Berlin W. 9, den 21. Januar 1919.

Vostzeitungsam. Krüůer.

Preusßen.

Ver ordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landes versamm— lung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 20).

Vom 21. Januar 1919.

Die Preußische Reglerung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 51

6 Der 5 1 der Verordnung vom 9. Januar 1919 (Gesetzsamml. . l findet auf die aus dem Fesde, der Internierung und der Ge— sugenschaft heimkehrenden Angehörigen der Schutztruppen entsprechende nwendung. j 32. fol Die Bescheinigungen über die Heimkehr werden vom Reichs— olonialamt, Kommando der Schutztruppen, autgestellt. Diese Verordnung tritt mit Ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Januar 1919.

Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Gugen Ernst. Fischbeck. dekum. Reinhardt.

Finanzmintsterium.

Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskafse in Jauer, Negierungsbez irt Alen it zum 1. April d. J. zu besetzen.

Minister; ĩ Ministerium für Handel und Gewerbe—

M 1 1 R 8

Der Gewerbeassessor ö Jaguar 1919 nach nehmung der Geschäfte eines Hilfsarbeiters bei der Ge

inspektjon Altona beg nf agt worden

Schulte in Wittenberge if

99 Altona

Bekanntmachung. der Bekanntmachung zur Feinhaste

316 *

Auf Grund

ing unzuver

1 zum

375 36x 1 31 mit der Wahr⸗

ewerbe⸗

lässiger

Pers . ge n , Personen vo m Handel vom 23. September 1915 (RG Bl S. 63)

1 . Sand . h 6 j 6 habe ich dem Händler Albert Böse, Berlin C. messterstraße 27, .

Wein⸗

durch Verfßnimr z R . j 5 5 J durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel

6 . 1 ö 2 . mit Lebens— und Futtermitteln wegen Unzuverlässigkeit

in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt— Berlin, den 16. Januar 1919. Y HPoli ivr 3: . 8 m r; Der Polizeiprãstdent mu Berlin. Kriegswucheramt. J. M: Br. Falch

6

. Bekanntmachung.

J Ms For 5 7 3 z 5 Dem Häcker Eduard Lauenstein in Bielefeld, straßze 6, ist auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung ' ü Dandel mit Lebens—⸗ . Keitenhandels vom 21.

ei

Juni 1916 der Handelsbetrie

Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit durch Verfügung

heutigen Tage untersa gt worden. Bielefeld, den 11. Januar 1919.

Arndt⸗ ber den

und Futtermiiteln und zur Bekämpfung des 1

b mi dom

De Hor 3 2 3 5 s .

. Ae mn, der zur Entscheidung über die Erteilung und Ent— ne 9 831 2rI* 7 8 n Ror 3 f

ziehung der Handelserlaubnis sowie über die Untersagung des Handels

errichteten Stelle. J. V.: Heit amp.

Bekanntmachung.

9 suf ( . 6 5 =

Auf. Grund der Bun Lesratsverordnung vom 23. Septemb 1. Fernhaltung, unzuperlässiger Personen vom Handel (RGSBl. habe ich der Ehefrau des Ant on Fran ke, geb. Dom b in Bergkamen, durch Verfügung vom

heutigen Ta

er 1915 S. 603) owa ge den

Handel mit Gemüse wegen Unzurerlässiakeit auf diesen Handels—

betrieb unt ersagt.

Frau Franke auferlegt. Vamm (Westf.), den 15. Januar 19189.

1

Der Landrat. Schulze⸗Pelku m.

Die Kosten dieser Bekanntmachung sind der

Die von heute ab zur Autzgahe gelangende Nummer 4

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11727 nung üher die Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (Gesetz S. 201), vom 20. Januar 1919, und unter ; Nr. 11728

3

eine Verordnung zur Abänderung der Verord— preußischen

samml.

einen Erlaß der Preußischen Regierung, be—

treffend Anwendung des vereinfachten Enteignunggsverfahrens

für eine Privatanschlußbahn (Kohlenhahn) der Stadtge Dres den von Berzdorf auf dem Eigen in der (Sachsen) an den Staatshahnhof Nikrisch Görlitz Zittauer Eisenbahn, vom 11. Januar 1919. Berlin W. 9, den 21. Januar 1919. Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 23. Januar 1919.

meinde

Oberlausitz Preußen) der

Die während der Trierer Verhandlungen unterbrochenen

Vollsizßungen der Internationalen Waffenstillst kommission in Spaa sind jetzt nach Abschluß des

ands⸗ neuen

Waffenstillstan ds vertrages wieder aufgenommen worden. Es können der Oeffentlichkeit daher wieder eingehendere Meldungen

übermittelt werden. Aus dem Bericht über die Sitzun

9 hom

20. Januar teilt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgendes mit:

Auf einen deutschen Protest gegen die Verse dung von bogen an die deutsche Industrie in dem besetzten Gebiet, in

die Entente Angaben über Einrichtung und Betrieb der F

Frage⸗ denen abriken

fordert, antwortete Marschall Foch, angesichts der Maßnahmen, die

die deutschen Militärbehörden während der Besetzung Belgtens und Nordfrantreichs getroffen hätten, erübrige sich eine Erwiderung.

Das Ersuchen der deutschen Kommission um freien Telegraphen« und Telephonverkehr im besetzten Rheingebiet mit der Begründung abgelehnt, diese Frage betreffe ausschließ Sicherheit der Besatzungstruppen.

wurde lich die

Der Vorsitzende der französischen Kommission erhob Klage dar⸗ über. daß die Belieferung der ellaß-Uöothringischen Industrie mit deutschem Koks nicht in dem durch das Luxemburger Abkommen fest—

gesetzten Umfang erfolge stellte hierzu fest, daß in sämtli— Deutschlands völlige Desorganisation

sämtlichen Kohlen—

herrsche Wenn al

Die Deutsche Waffenstillstandskommission und Koksgebieten

so die

deutsche Regierung den in Luxemburg eingegangenen Verpflichtungen

nicht voll nachkomme, so sei dies auf . führen. Die französische Kommission nahm von dieser Mit Kenntnis.

höhere Gewalt“ zurückzu⸗

teilung

Der deutschen Kommission sind zahlreiche Nachrichten über eine ungewöhnlich harte Behandlung des Feldmarschalls von Mackensen

zugegangen. Der deutsche Vorsitzende erklärte

er könne nicht an—

nehmen, daß eine derartige Behandlung des tapferen Heerführers, der nicht als Kriegsgefangener in die Hände der Franzosen gefallen sei, den Absichten des alllierten Oberkommandos entspreche, und bat um

baldige Auftlärung. ö . - . Der Vorwurf der Alliierten, die Deutsche Waffenstill

stands⸗

kommission erhebe zahlreiche unbegründete Beschwerden, wurde deutscher⸗

seits in einer Protestnote entschieden zurückgewiesen.

Die deutsche

Kommission wies darauf hin, daß ihre Arbeit durch die Unterbindung des Verkehrs zwischen dem hesetzten und unbesetzten Gebiet, die

ohne jeden militärischen Grund und entgegen dem des Waffenstillstandsvertrages vorgenommen worden ist, ordentlich erschwert werde. Es sei die Pflicht der vorzubringen, in denen deutsche

Vertreter, alle Fälle 3 1 in. und deutsche Personen widerrechtlich behandelt werden.

deutschen Kommisston zugehenden Beschwerden seien im übrige

ein Bruchteil aller Klagen. Die Verkehrsunterbrechung sowie

Sinne außer⸗

deutschen Interessen

D 23

ie der 1 nut Zensur

oder Drohungen verhinderten, daß allet an die Oeffentlichkeit bringe. Es sei sogar vorgekommen, daß gegen Perjonen, die bei Ler Waffen⸗ stillstandz kommissson berechtigte Klagen vorbrachten, mit Repressalien

vorgegangen wurde. zor längerer Zeit vorgebrachte deutsche Beschwerden bis heut

Sodann müsse festgestellt werden, daß zahlreiche

e nicht

beantwortet seien, 4. B. eine Rote über Zwischenfälle in Schlettstadt

und Straßburg. nicht dem internatlo nalen Gebrauch.

Die

ne solche Behandlung offizteller Noten ent

spreche

deutsche Waffenstillstandskommission teilte ferner in der

Sitzung mit, daß die Wahlen für den bayerischen e. die ur ·

sprünglich für ren 2. Januar ꝗngeordnet waren, jedo

infolge

schoben werden.

französischer Maßnahmen bis bereite

ind fo

2 R nnn 348. 1è81̃1jem 5911

weiden fonnten, auf den

be a 5unen eglunen.

AVeielfach ist der Irrtum ve Fragen der Waffenstillstan erhandlungen Oberste Heeresleitung zustänzig sei. Infelgedessen werben

die Oberste Herresleitung zahlreiche Zuschriften Lerichte

erst auf Umwegen die Waffenstillsiandstommission erreiche Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daß die Oberste Heeresleitung nur für die rein militärischen Fragen des Waffenstillstandes zuständig ist Alle übrigen Angelegenheiten unterstehen der deusschen Waffenstillstands kommiss (Herlin W. 9, Budapester Straße 14.

breitet, als ob für sämt i ö

1951

In der Sitzurg des Zentralrates de Republit am 21. Januar berichteten dem 2 Telegraphenbüro“ zufolge Genossen aus Boskau und S Petersburg über die Zustände in diesen Stähren. Weiter lag ein Bericht des Kriegsministeriums vor über die Beschlag⸗ nahme von Lebensmitteln durch die Arbeiter- und Soldaten— räte von Frankfurt, Oberhausen, Mannheim, Läbeck usw. Der Zentralrat wies darauf hin, daß die Beschlagnahmen von Lebensmitteln jeder Art ugterbleiben müssen.

Am 22. Januar hielt der Zent alrat zwei Sitzungen ab. Ueber den Beschluß der Volksbeauftragten, die National— versammlung in Wei mar lagen zu lassen, wurde längere Zeit beraten. Der Beschluß ist nach Meinung des Zentral⸗ rais ron seiner Zustimmung abhängig und es warde be— schlossen: „Der Zentralrat erhebt Einspruch gegen die Fest⸗ setzung des Tagungsortes für die Nationaloersammlung, ohne daß dem Zentralrat Gelegenheit zur Müberatung gegeben worden ist.“ Sodann wurde eine Verordnung zur Beschaffung von Siedlung land beraten und die Zustimmung zur Veröffenf— lichung gegeben. Längere Beratungen eiforderie auch der von dem Staaissekretär des Innern Dr. Preuß veröffentlichte Verfassungsentwurf für das Deutsche Reich. Am Schlusse der Beratungen beschloß der Zentralrat die Volks⸗ beauftragten zu ersuchen, auch von sozialistischer Seite einen Verfassungsentwurf ausarbeiten zu lassen und der Nationalver— sammlung als Material zu übergeben. Ueber die auswärtige Politik soll demnächst mit den Voltsbeguftragten gemeinsam beraten werden.

Cine Koaferenz der Zentral So datenräte war für den 23. Januar von dem Zentralrat des III. A.⸗-K. einherufen worden. Vertreter dieser Konferenz beantragten beim Zentral⸗ rat zu genehmigen, daß eine Konferenz aller Sol⸗ datenräte stanfinde, in der ü neuen Ver⸗

Mol . 6 137

über die ordnungen des Kriegsministeriums beraten werden sollte Da der Erlaß nicht vom Kꝛiegsminister allein ausgeht, sondern vorher vom Zentralrat beraten worden ist und die Zustimmung der Volksbeauftragten erhalten hat, hielt der Zemralrat die Einberufung einer Konferenz, die sich mit diesen Bestimmungen befassen soll, nicht für zweckmäßig. Eine Abänderung der Kestimmungen fann durch eine Konferenz der Soldatenräte nicht erfolgen.

Obwohl der Verkehr der Personen⸗ und Schnellzüge schon bisher zum Nachteile aller, die auf die Benutzung der Eisen⸗ bahn angewiefen sind, überaus fiark eingeschränkt war, sieht sich die Staattzeisenbahnverwaltung nach einer amtlichen, von „Wolffs Telegraphenbstto“ verbreiteten Mitteilung doch ezwungen, abermals mit weiteren empfindlichen Ein— schränkungen im Versonen⸗ und Schnellzugver— kehr vorzugehen. Sie neten bereits am 23. d. M. in Kraft. Von diesem Tage ab werden im ganzen Deutschen Reiche kaum noch ein Dutzend Schuellzüge verkehren. Der Grund dieser schweren, für das ganze Wirtschaftsleben äußerst nachteiligen Maßnahme ift in erster Linie die unaufhalt— same Abgabe leistungs fähiger Lokomotiven an die Entente— mächte. Außerdem erhöht sich die Zahl schadhafter Loko— motiyen infolge geringerer Arbeitsleistungen der Werkstätten stetig. Die Menge bettiebsfähiger Lokomotiven und Wagen nimmt von Tag zu Tag in erschreckender Weise ab. So sehr das wirtschaftliche Leben nach Besserung drängt, sie ist nur möglich, wenn die Ententemächte bei der Uebernahme der Be⸗ triebe mittel billige Rücksicht walten lassen und wenn die Ar⸗ beiterschaft in den Reparaturwerkstästen die Wiederherstellung 9 ö Lokomotioen und Wagen mit allen Mitteln etreibt.

Die Konferenz der Wirtschaftsverbände zum Friedensschluß, die in Berlin am 28. Januar im Reichstags—⸗ gebäude stattfinden sollte, muß nochmals um einige Tage ver— Der endgültige Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Preußische Regierung hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm an den Obersten palnischen V

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zurück,

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an Leib, Leben oder Eigentum persönlich haftbar.

der Erwartung, daß dortseits gleichmäßig vorgegangen wird, haben wir an unsere Organe Weisung erteilt, daß einstweilen keine Geiseln mehr festgesetzt werden und uns ein Verzeichnis samtlichen bisher festgesetzter Geiseln einzureichen sei. Wir sind zu Verband lungen über heiderseitige Freilassung aller Geiseln bereit. Wir sehen zunächst der Einreichung eines Verzeichnisses der von polnischer Seite festgesetzten Geiseln entgegen. Hirsch.