; (y
8ð * 5.
S. do; ö —
&. Es 8 21 1er eissverhäaltnisse
Reichs regierung. Scheidemann.
Stoa ts eben sr — 1 ats sekretär
ie wirtschaftliche Demobilmachung.
O
asch un a, reffend Aufhebung e er die Regelung d und Strickwaren, vom Reichs⸗Gese
„Verkehrs mit Web⸗, 0. Juni 23. Dezember
T
Mae* 4 J 1 * Vom 20. Januar 21 der Ve M; * - Wirk⸗ Un
r 1916 (Reiche
Auf Grund des 8 des Verkehre 23. Dezen bestimmt:
dnung über die Regelung Strickwaren vom 10. Juni 1420) wird folgendes
Einziger Paragraph. er Verordnung über die Regelung des Ver⸗ ind Strickwaren vom 10 Juni 23. De setzbl. S. 1420) tritt außer Kraft. anuar 1919. Der Staatssekreiär des Reichs wirtschaftsamts.
Dr. August Müller.
zember 1916 (Reis Berlin, de
Namensänderung
sausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette.
Vom 23. Januar 1919. Der Kriegscueschuß für pflonzliche und tierische Gele und f den Namen Reiche aueschuß für pflanzliche und töierische Oele und Rette. Irsoweit in Bundesrats⸗ verordnungen, Bekanntmachungen des Reiche kanzlers und
— — **
—— 7
sanstigen Aus iühru tritt nunmebr an Stelle dieser Benennung durchweg die neue Namens bezeichnung. Berlin, den 25. Januar 1919. Der Staatssekretär des Reichswirtschafts amts. Dr. August Müller.
—
Verordnung t die Gewährung von Straffreiheit bei Zuwider⸗ ungen gegen Vorschriften, die auf Grund des über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen sind.
Vom 13. Januar 1919.
Die Reichsregierung hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende Verordnung erlassen:
Untersuchungen wegen Verfehlungen, welche im 3 15 der Bekanntmachung vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hufsdienst (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1640), mit Strafe bedroht sind, werden niedergeschlagen.
Dieserhalb verhängte, aber noch nicht gezahlte oder ver— büßte Strafen werden erlassen. Ist ein Teil der Strafe ver⸗ büßt oder gezablt, so wird die Renstrafe erlassen.
Hat der Verurteilte bis zum Ablauf der im 8§1 der Verordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straf— festsetzungen der Einberufungsaueschüsse vom 6. Dezember 1918 Reichsgesetzbl. S. 1413) vorgesehenen zweiwöchigen Frist Be⸗ schwerde gegen den Strafbeschluß des Einberuf ingsausschusses eingelegt, so ist ihm eine bereits vorher ganz oder teilweise gezahlte oder beigetriebene Geldstrafe zurückzuzahlen.
Diese Verordnung nitt mit dem Tage der Verkündung
err — M Vn
in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.
Das Kriegsamt. Hoffmann.
Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren.
Vom 24. Januar 1919.
Auf Grynd des 8 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischvetbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) wird verordnet:
Artikel 1. und 2 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der die Festsetzung der Verbiauchshöchsfmenge an Fleisch
f eninommen werden darf, wird bis auf weiteres . 3093 8— —=—* — 4 1*4*; 523 . 2 1 = . auf 307) Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen sest.
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich karte
An Stelle von je 30 Gramm Schlachtviebfleisch mit einge— wachsenen Knochen können entnommen werden 21 Gramm Schlacht.
leisch obne Knochen, Schinten, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rob— ett oder 60 Gramm Wildbret, Frijchwurst, Eingeweide, Fleisch= konserven einschließlich des Dosengewichts. i Diese Bekanntmachung tritt mit dem 3. Februar 1919 f Feb r 1919 in Kraft. Berlin, den 24. Januar 19189.
Der Staatssekretär des Reichsernährungamts. Wurm.
Ver erb nn ng über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 24. Januar 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22 Mai 1916 (Reichs—⸗
S1 erun d 1 V 8 q . 5e , ich g der Volksernhrung vom 18 Augus Igs7 Jieichs⸗
Gesetzbl. S. 4019. d d e ; Gesetzbl. S. 823) a , Artikel 1. Im 8 13 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Fleisch— ‚ . 19. Oktober 1917 en Sankel it Schemes; kJ . mit Schweinen vom 26. Ser tember Id ʒ J. S. 949) . S wird die Zahl 400 durch die Zahl
1117)
Berlin, den 24. Januar 1919.
Der Staatssekretãr des Reichs ernhrungsamts. Wurm.
Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestim mungen über den Verkehr mit Zündwaren. Vom 23. Januar 1919.
595 Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung und auf Grund des 5 1 der Verordnung über den Verk. hr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 Relchs · Gesetzbl. S. 19893) wird bestimmt:
fern den Betroffenen namenilich nber
hydrat (aus franz. Baurit) treten außer Kraft.
I.
m 7 EJ 1 = R eEanmnm rern r 6 9 é
Der 5 7 Ab. der Bekanntmachuna, etre Sent us ũb mme *
bestimmungen über ken Verkehr mit Zäandaaren, zom 16. Dezemb:
1616 (Reick ⸗Gesetbl. S. 1384) in der Fa ssang der Bekanntmachu
vom 26. Februar 1917 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 182) erhalt feiern ung:
* I
Inland eingeführt sind, dart keim Ver ar n .
das Pack mit je 10 Schachseln 1 Mark, jar die Schachtel 10 Prien.
nicht ũbersteigen. . z 1 I.
j 42st 54 j 1 * , D . ie Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kren 1.
T Ber lin, den XB. Januar 1919. Der Staats sekretär des Reiche wirtschaftaamtze. Dr. August Müller.
Verordnung, betreffend Kraftfahrzeuglinien. Vom 24. Januar 1919. Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzes kraft, waz folgt
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirls binaus die Be— förderung von Personen oder Sachen mit Kraftfabrzeugen auf R. stimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will (Unternehmer don Kraftfabrzeuglinten) bedarf der Genehmigung der von der Landes, zentralbebörde bestimmten Behörde.
Soll sich das Unternehmen auf das Gebiet mehrerer Bunder. staaten erstrecken, so sind zur Genehmigung die Zenttalbehörden dieser Bundesstaaten gemeinsam zuständig.
82
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach der Per. sönlichkeit des Unternehmers und nach der Beschaffenbeit des Unter— nebmens Gewähr für die Sicherheit und Leistungsfäbigkeit des P. triebs geboten ist und das Unternehmen den öffentlichen Interesfen nicht zuwider läuft.
2 * 7
83 Für die Ausrüstung und den Betrieb der Kraftfahrzeuglinien können die Landeszentralbehorden allgemeine Anordnungen erlassen. §5 4 . Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn gezen die dei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen oder gegen tie auf Grund des § 3 getroffenen allgemeinen Anordnungen oer gegen die auf Grund des 56 des Reichägesetes über den Verkebr mit Krast, abrzeugen vom 3. Mai 1908 (Reichs⸗Geseßzbl. S. 437) erlassenen Vorschriften des Bundesrats in wesentlicher Bezie bung verstoßen wir. Ist die Genehmigung nicht von der Landesjentralbebörde erieilt, s darf sie nur mit deren Zustimmung zurückgenommen werden. § 5 Die Landeszentralbebörden können die Vorschriften der s5 1 biz auf gegenwärnig vorhandene Kraftfahrzeuglinien für anwendbat erflãren. 8 6 Durch die Bestimmungen der S§ 1 bis 3 werden die Rechte der Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaren aus den Artsteln bis 50 und Artikel 52 der Reichsverfassung nicht berührt. 87
d
Mit Geldstrafe bis zum Betrage von tansend Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer als Unternebmer oder als Angestellt'r einet Kraftfabrzeugligie vorsätzlich oder fahrlässig den in der Genehmigunz festgesetzten Bedingungen oder den auf 8
allgemeinen Anordnungen zuwiderhandelt.
tund des 5 3 erlassenen
. ; 38 Mit. Geldstrafe bis zum Betrage don fänftausend Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zur Dauer von zwei Monaten wird bestraf,
wer den Betrieb einer Frafttabrzeuglinie obne Genehmigung unter, nimmt oder ihn fortsetzt, nachdem die Genebmigung zurückgenommen oder der Weiterbetrieb untersagt worden itt.
Berlin, den 24 Januar 1919.
Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretäͤr des Innern. Dr. Preuß.
— —
Verordnung über die Frist der Zuckerung don Weln.
Vom B. Januar 1919. Für Weine des Jahrgangs 1918 wird die im 83 Äbs.?
des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs Gesetzsl. S 23 vorgese hine Zuckerungsfrist bis zum 30. Juni 1919 verlängert.
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1919. Die Reichsregierung.
Ebert. Scheide mann. Der Staatssekretär des Innern. r. Preuß.
Bekanntmachung über Druckpapterprelse. Vom 27. Januar 1919. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, ba
treffend die Reichsftelle für Druckpapler, vom 12 F 1917 ir, er f papier, vom 12 Februar Druckpapierpreise vom 25. Ottober 1918 . Deutscher Reicht anzeiger Ne 256) dahin abgeändert, daß die im 8 1 fest⸗ gesetzten Aufschläge für Lieferungen von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier für den Druck von Tageszeitungen, die in der Zeit vom 1 Januar 1919 bis 31. März 1919 ei⸗ folgen, erhoht werden:
S. 126) wird die Bekanntmachung ber
2. für Nollenpapier von 42.25 auf 47 75 , b für Formaipapier von 1625 auf 5l, 75 cis
für einhundert Kilogramm.
Berlin, den N. Januar 1919.
Reichsstelle für Druckwpapier. J. V.: Pfundtner.
Sekanntmachung. Nr. F. R. 100 1. 19. KRA.
Im Auftrage, des Reichsamts für die wirtschafliche
Demobil machung wird folgendes angeordnet:
Artikel J.
Die von den Kriegsministerlen oder Militarbefeblsbabern er
. zugegangenen Ver fü nungen Beschlagna dme und He ns fr fn, don Vr nern
Artikel ll. Dieje Bekanntmachung tritt am 27. Januar 1918 in Eroft. Berlin, den 25. Januar 1919. Kriegg⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.
Bekanntmachung.
Dem Sattler und Prooisionsreisenden Kurt Woldemar Schaller in Plauen ist der Dandel mit Gegenständen des täglichen Redarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 unterfast worden.
Plauen, 13. Januar 1919.
Der Rat der Stadt Plaueu. Mette.
Preußen.
Die Pleußische Regierung hat ben Regierungsrat Fre— senius in Aachen zum Stellvertreter des zweilen Mitglieds des Bezürksausschufses in Aachen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses und
den Regierungsrat Ost erroht in Erfurt zum Stelloer— ireter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Eifurt auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksaug— schusses ernannt.
dnnn
anderweite Regelung des wahlrechts.
Vom 24. Januar 1919.
Die Preußische Reglerung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
über die Gemeinde⸗
81. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen,
unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Ver.
hältnis wahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. . 52.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen Reichtangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsitz haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktide Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste.
Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand tine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen.
Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen ist:
1. ö. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft
eht;
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen
Ehrenrechte ermangelt. Aufgehoben werden Vorschriften, wonach:
das Wablrecht in anderen Fällen als denen des 5 3 rubt;
Forensen und juristischen Personen ein Wahlrecht zustebt;
die Ausübung des Bürgerrecht von der Zahlung eines Bürger⸗
rechtsgeldes abhängsg gemacht wird;
ein bestimmter Prozentsatz der Gemeinbevertretung aus Grund⸗ stückseigentümern, Nießbrauchern usw. bestehen muß. (so= genanntes Hausbesitzerprivileg);
bestnmte Beamtengrubhen von der Wahl zum Gemeindevor⸗ stand oder zur Gemein devertretung K
neben den gewahlten auch nichtgewählte Personen der Gemeinde⸗ (Bürgermeisterei⸗? Vertretung als Mitglieder hinzutreten.
. 8 5.
Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern. z 86.
In den Städten der Provinz Hannover werden die Mitglieder des Magistrats von den Bürgervorstehern gewählt.
Hinsichtlich der Zabl der Bürgervorsteher in den Städten der Proplnz Vannover gelten die Bestimmungen der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mat 1853 (Gesetzsamml. S. 261) sinngemaß. ö
0
Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst.
Die Neumbab en haben an einem Sonntage biz spätestens jum 2. März 1919 zu ersolgen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis jur er— folgten Neuwahl in ihren Aemtern.
8.
Für die Vornahme der auf dend dieser Verordnung erstmalig stattßndenden Wahlen ist die Wahlordnung sür die veifaffungg bende Preußische Landespersammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeindeordnungen festgesetzte Wahl vor stand bzw. die Wahlkom mission tritt. ö
Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen gander ver fammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des 82 dieser Verordnung Über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl ö
Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahl⸗ ordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt. Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortöstatut Wahlbezirke ge—⸗ chaffen werden. .
8 9. . Die Bestimmungen der Städte⸗ und Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen, bermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht berührt.
10
. 5§ JI0.
Die Bestimmungen der Städte⸗ und Landgemeindeordnungen ¶emeinde ordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vor⸗ schriften diefer Verordnung entgegenstehen. SDrtsstatutarische Er⸗ gänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser Berordnung und der näch' § 8 Abf. 3 zu erlaffenden Wahlordnung nicht · juwiderlaufen. ö ö
Berlin, den 2. Januar 1919 Die Preußische Regierung.
Hirsch. Braun. Gugen Ernst. Fischbe c. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Seefahrtvorschullehrer Ta ms in Altona ist zum See⸗ fahrtschullehrer ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Der blsherlge Kaiserliche Geheime Reglerungsrat und vor⸗ ragende gur Statthalter in Straßburg Cron an ist jum eußischen Regierungsrat ernannt.
Gemeindeglieder ⸗
. . . — . 2 Ministerium für Land wirtschafi, Damänen un? Foren.
Die Oberförsterstellen Brödlguken (ꝙHumblnuen)], Dannenberg (Lüneburg), St. Goarshausen und König⸗ stein (Wiesbaden) find zum 1. April, Knese beck (Lüneburg) Uum L. Mat, Lehnin und Liebenwalde (Potsdam), Wetter Dt (Casselh zum 1. Juli 1919 zu beseßzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Februar d. J. eingehen.
Bekanntmachung.
. Das bon mir am 26. März 1918 gegen den Metzgereiinbaber
vo renz Sieberg, Meckenheimerstraße 3b wohnhaft, erlassene
Verbot der Ausübung des Handels mit Lebens- und Futtermitteln
aller Art babe ich mit Wirkung vom heutigen Tage ab aufgehoben. Bonn, den 18. Januar 1919.
Die Ortspolizeibebörde. Der Oberbütgermeistet. J. V.: Piehl.
GSekanntmachung. Dem Gastwirt und Handelsmann Hermann Blache in Greulich, dem unterm 2. Juli 1918 auf Grund der Bekannt⸗ machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der
Handel mit Heu untersagt worden war, ist die Erlaubnis zu
diesem Handel wie der erteilt worden. Bunzlau, den 22. Januar 1919. Der Landrat. pon Hoffmann.
Bekanntmachung.
Der gegen die Eheleute Josef Fröhlich und Agne geb. Schlagwein, Cöln, Postftraße 20, auf Grund der Bundesrails⸗ verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel ergangene Beschluß vom 15. Juni 1916 auf Untersagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird au f ge hoben. — Die Kosten der Veröffentlichung haben die Eheleute Fröhlich zu tragen.
Göln, den 17. Januar 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.:
—
Tr. Billstein.
Bekanntmachung. Der frühere Viehhändler Johann Lacken berg in Lintorf ist zum Handel mit Gegentänden des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Vieh und Fleisch, wieder zugelassen worden. Düsseldorf, den 21. Januar 1919. Der Landrat. J. V.: Driesch.
—— —
Bekanntmachung.
, üfngun idol f Sgalektzů e n m Gr nrg, Arnstädterstraße 29, ist zum Handel mit Getreide, Mehl und Bäckereiartikeln wie det zugelassen worden. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Salomon zu tragen.
Grfurt, den 21. Januar 1919.
Die Polijeiverwaltung. Wallis.
./ · .
Bekanntmachung.
Die Eheleute Franz Klomy hier, Dorotbeenstraße 16g, habe ich um Hand el mit Levenz⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zu gelassen.
Essen, den 21. Januar 1919.
Die Städtische Polijeivetwaltung. J. A.: Dr. Helwpm.
e
Bekanntmachung.
Die Ehefrau des Franz Kersthold hier, Altendorferstraße 324, habe ich zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 21. Januar 1919. ;
Die Stäͤdtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
— —
Bekanntm achung.
Die Händlerin Anna ,, Alten eslen, Tiefenbruch⸗ straße 15, habe ich zum Handel mit Lebens, und Futtermitteln und Gegenständen des t glichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 21. Januar 1919.
Die Städtische Polijeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
Bekanntmachung.
Dem Kohlenhändler Heinrzich Sperxlin z geboren am 14. März 1895 in Frankfurt 4. M, wohnhaft in Frankfurt g. M., Dreikönigstraße 35, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des e gen Bedarfg, insbesondere Nahrungs⸗ und . aller Art, ferner rohen , Heiz⸗ und Brennstoffen, vom heutigen Tage ab wieder gestattet.
Frankfurt a. M., den 20. Januar 1919. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neubert.
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundetratsperordnung vom 23. September 1915 betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist Fräulein Christtne Langen, Inhaberin des Weinxestaurants Langen, Cöln, Salomon sgasse 13, der Handel mit Lebens⸗ mitteln aller Art, namentlich aber die Fübrung eines Restaurat ions bet iebes, ae e fh worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Fräulein Christine Langen zu tragen.
Cöln den 22. Januar 1919. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Bill stein.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Ternhaltung unzuverlässiget Personen vom Handel, babe ich dem Kaufmann Max Schmiedl von hier, Hoch; straße 414, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inshbesondere mit Möbeln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt. — Die Kosten der Veröffentlichung diefer Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern
trägt Schmiedl. Geljsenkirchen, den 23. Januar 1919.
Der Arbeiter und Goldatenrat. Woctgek. Hofmann. Der Oberbtrgermelster. J. B. von Wedel staedt.
/ / // / /
Aichfamtliches.
TDeuntsches Reich. Bren en. Berlin, 28. Januar 1919.
In einem der letzten Sitzungsberichte der Waffensiillstanda⸗ kommission war mitgeteilt worden, daß die französischen Behörden verlangen, alle vor dem 1. August 1914 in der neutralen Zone zwischen Mannheim und der Schweizer Grenze nicht ansäsfig gewesenen, entlassenen Wehrpflichtigen hätten am 26. Januar die neutrale Zone zu verlassen. Es ist zwar von deutscher Seite Einspruch erhoben worden, es dürfte fich aber empfehlen, daß die von der Bestimmung betroffenen Per⸗ sonen, die sich etwa zurzeit auf Reisen außerhalb des neutralen Gebiets befinden, sich vorläufig nicht an ihren Wohnsitz in dem unter der französischen Kontrolle stehenden Teile der neutralem Zone zurückbegeben, sondern ahwarten, ob auf den deutschen Einspruch hin die französische Forderung zurück gezogen wird.
— —
Infolge der Teilnahme der deutschen Kommisfionsmit⸗ glieder an den preußischen Wahlen hat in Spaa am 285. Ja⸗ nuar keine Sitzung der Waffensüllnandskommission statt⸗ gefunden. Jedoch wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, deutscherseits den Entente⸗Vertretern eine Note über⸗ sandt, die die Allüerten ersucht, sofort mit dem weiteren Abtransport der in Haidar-Pascha zusammen⸗ gezogenen Truppen durch das Mittelmeer zu beginnen. Teile dieser Truppen seien von der Eatente schon vor Weih— nachten auf Frachtdampfern untergebracht worden / die außerhalb der Mele Rim Marmarameer ankern. Dles bedeute bei des jeßt dort herrschenden Stürmen eine außerordentliche Härte. 3000 Mann seien ferner nach der Insel Prinkipo und 1100 nach der Insel Haiki übergeführt worden. Diese Truppen seien ohne jede Etoppeneinrichtung und daher auf die Hilfe der Entente angewiesen. Die deutsche Note bittet um Auskunft, ob die Entente den auf den beiden Inseln befindlichen deutschen Truppeß auch wirklich die nötige Fuͤrsorge leiste. Zualeich stellt sie fest⸗ daß, im Gegensatz zu dem gegebenen Versprechen, noch keine Mitteilung über das Schicksal der deutschen Truppen im gesamten Gebiet des Schwarzen Meeres von der Entente eingegangen ist. Auch die deutsche Bitte, eine Postverbindung mit diesen Truppen zuzulassen, sei noch unbeantwortet.
Auf die von der dentschen Kommission übermittelte Be⸗ schrderde des Kardinaltz Hartmann von Cöln, doß die briti⸗ schen Truppen im besetzten Gebiet Pfarrhäuser zur Einquartierung und als Offiziers kasinos benutzten, ging der deutschen Kommission die Antwort zu, daß die britischen Truppen angewiesen seien, Pfarrhäuser nur im Notfall zu . und unter keinen Umftänden in ihnen Kasinos ein⸗ zurichten.
Die britische Kommission übersandte ferner eine Note, in der versichert wird, daß alle Ausschreitungen englischer Soldaten umgehend und rücksichtslos y würden. An⸗ zeigen und Aussagen von Einwohnern des besetzten Gehiets,
vet effend Uebergriffe englischer Soldaten, werde die britische
Kommission in unparteiischster Weise prüfen.
—
Die Ausfuhr vom linksrheinischen besetzten in das rech zsrheinische unbesetzte deutsche Gebiet war bisher nicht geregelt. Laut Meldung des „Woiffschen Tele⸗ graphenbüros“ ist jetzt durch eine Verfügung des Marschalls Foch folgende endgültige Regelung durchgeführt worden:
Die ursprünglich geplanten Distriktsunterkommissionen werden durch ‚Wirtschaftsabteilungen“, die dem örtlichen Militärkommand⸗ unterstehen, ersetzt.
J. Zusammenstellung der Wirtschaftsabteilungen. Diese Abteilungen werden gebildet durch:
I Die schon durch die Armeen geschaffenen Wirtschaftsbüroz oder Dienststellen.
2) Die Delegierten des Generalstabes des Marschalls Foch und allenfalls der alliierten Generalstäbe.
3) Die Delegierten der Unterkommissionen der Feldeisenbahnnetze und der Schiffahrtskommission.
II. Befugnisse dieser Wirtschaftsabtei lungen.
Die Wirtschaftsabteilungen sind beauftragt, die allgemeinen und insbesondere jene Belege zu sammeln, deren das Wirtschaftskomiter zur Verteilung der Rohstoffe und Fertigerzeugnisse bedarf.
Biz anf weiteres überträgt das Interallierte Wirtschaftskomitee den Wirtschafrtabteilungen das Recht, Aus fubrbewjlli⸗ gungen nach den deuischen nicht besetzien Gebieten zu erteilen.
Die Ausfuhrbewilligungen nach Elseß,Lothringen, den alliierten und neutralen Ländern werden bis auf weiteres von den Abteilungen mit begründeten Gutachten an das Wirischaftskomitee weitergegeben, das enischeiden wird. ö
Die Unteifommissionen werden dem interalliierten Komitee wöchentlich über die von ihnen erteilten Ausfuhrbewilligun gen Bericht erstatten,
III. Ueberwachung der Produktion, Gin nahme, Produkte, Belege.
Offiziere der alliierten Armeen werden von dem alltierten
Komitee nach den ver chiedenen Zonen entsandt werden, um die abrikation zu überwachen und die Einnahmen nachzuprüfen. Diese ffiziere unterstehen den Befehlen der zuständigen Wirtschafta⸗
abtetlung, die ihnen Eesliche Erleichterung für die Erfüllung ihrer
Aufgabe gewähren wir
Ueber die Zulassung von Zeitungen aus dem neutralen oder nichtbesetzten deutschen Gebiet nach dem durch die Engländer besetzten Teil Deutsch⸗ lands ift laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüro“ folgende Bestimmung ergangen:
Die Einfuhr ist verboten mit Ausnahme amtlicher Anzeigen, Wochenschriften sowie wissenschaftlicher und technischer Zeitschriften, für . der englische Militärgouverneur auf Antrag die Genehmigung erteilt.
Der Reichsbank ist von der Entente ein ingehemmter Briefverkehr mit dem besetzten Gebiet zugeflanden worden, so⸗ weit er ausschließlich dienstliche Sachen betrifft.
— —
Der Aue schuß des Bundesrats für Handel und Ver⸗ lehr hielt heute eine Sitzung.
—— ——
1
Nach einer amtlichen schwebischen Meldung ist ble Ausfuhr von Hopfen, Lab. Ghlorka , Kälbermagen, Schlacken, Tonerde, Brikettz, Ruß und Rohzink mit nen
n tralen Schiffen auf dem Seewege von Deutschland