1919 / 24 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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24

Suhalt des auitlichen Teiles:

Deutsches teich.

Verordnung über Arbeitseinstellung von Militcrpersonen. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver— lehr mit Süßigkeiten. Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummern 17, 18 und 19 des Reichs Gesetzblatts. Preußen. .

trneymmgen und sonstige Personalveränderur gen.

6rlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungtzrechitz an dle Siadtgemeinde Gronau.

Aufhebungen von Handelsverboten.

Handelsverbote.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 6 der Preußischen Gesetzsammlung.

Amtliches. Deutsches &eich.

Ver ordnung über Arbeitseinstellung von Militärpersonen.

Vom 25. Januar 1919.

51

Arbeitgeber bürfen Militärpersonen nicht ohne ausbrückliche, für ben Einzelfall auszustellende schrifiliche Genehmigung ihrer militäri⸗ schen Dienstbehörde zur Arbei annehmen.

Der Arbeitgeber hat sich darüber zu vergewifsern ob der Arbeit nehmer Militärperson ist und ob die vom Arbeinneb mer vorzulegende schriftliche Genebmigung ordnungsmäßig auegestellt ist.

Geben in Uniform befindliche Personen an, daß sie aus dem Heerekdlenst entlassen sind so hat sich der Arbeitgeber zu vergewissein, ob der vorzulegende militärische Entlassungsschein ordnungsmäßig ausgestellt ist.

52

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich gegenüber dem Arbeitgeber über ihre Militärverhälinisse wahrheitsgemäß, insbesondere auch durch die im 1 genannten Schiiftstücke, auszuweisen.

5 3 = Juwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Ge⸗ füngntsstrafe bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein— fausendsünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Berlin, den 25. Januar 1919.

Reichsamt für die uin n n dr Demobilmachung. oeth.

Ausführung s bestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit keiten.

Vom 28. Januar 1919.

Auf Grund des 8 5 der Verordnung über ben Verkehr mit Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1471 wird bestimmt: ;

9 ö Die Zuckerzuteilungestelle fuͤr das Deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg beliefert mit Zucker alle Süßzigkeitenbetriebe, die im Dirmschaftw abr 19 4/15, dein Zeitraum vom J. Olioher 1916 bis 0. September 1915, mindestens 52 Doppelzentner Zucker verarheiten und ihle Erzeugnisse nicht in der Haupifache zum Verhrauch innerhalb ö. Kommunalverbandes an Verbraucher oder Kleinhändler abgesetzt en.

Marktreisende erbalten von der Zuckerzuteilungestelle Zucker. beyngsscheine, wenn sie im Wirtschaftsjahr 1514/15. dem Zeitraum dem. 1. Oktober 1814 bis 30. Sepiember 19816, min zestens 36 Dor pelzentner Zucker verarbeitet haben. Kann nur die Menge für einen Monat festgestellt werden, so gilt als Jahresbedarf höchstens der achtfache Betrag eines Monats. .

Die anderen Süßigkertenbetriebe und Marktreisenden werden von dem zu ständigen Kommunalverband nach Maßgabe der von diesem erlassenen Bestimmungen mit Zucker beliefert.

2

Kann ein Betrieb die erhaltenen Zuckermengen nicht in an— ene senft Zeit ganz oder teilweise zu Süßigkeiten verarbeiten, so iat er die ünverarkt elteten Zuckermengen unverzüglich der Sielle, die den Zucker zugewiesen hat, zur Verfügung zu stellen,

t für die Hersiellung, von Süß gteiten geliefert: Zucker st ketrennt von demjenigen Zucker hu lagern, der für andere Zwecke zugeteilt worden tst. ;

̃ 8.53 „Die Hersteller von Süßigkeiten, die Zucker von Per Zucker= utei lunga ffelle zugeteilt . haben in der Regel ihre Ergeug⸗ nisse an die gwifchen, und Kleinhändler, mit denen sie im Wirt. Fästz aht il, ig in Geschäslchertinzung gestanden haben und die 6. Handelsbetriebe noch Kesentlich so wie 1oig s ausüben, Ku eren Verlangen nach dem Verhältnis ihrer eigenen jetzigen Zucker

Berlin, R 29. Jann

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Barta &8 V. 466, Qichelastrakge Gr.

d r, n , , mr, bejůge und. nach dem Verhältniz der Bejüge der Abnehmer im Wirischaftsjahr 181415 ju liefern; als wesentlicht Ver— änderung, die von der xieferungepflicht befreit, gilt auch, wenn ein Kleinhändler nicht mehr Kleinhandek betreibt. As'genommen von dieser Vorschrift sind die Lieferungen an solche Beiriebe, die durch Anordnungen über die Stillegung von Betrieben verpflichtet sind, den stillgelegten Betrieben Feritzware zu liefern. Süllgelegte, aber mit Fertigware belieferte Betriebe haben die gleiche Pflich Belieferung ihrer alten Abnehmer. Eigene Kleinvertaufsstellen der Süßigkertenhersteller stehen hin— sichtlich der Verorgung der anderen Kundschast gleich.

Ueber Anteile erloschener oder vom Bezuge ausgeschloffen

nehmerbetriebe verfügt die Zuckerzuteilungestellt. .

Von der Absapflicht nach Absatz 1 kann die Zucker stelle die Hersteller von Süßigkeiten entbinden, wenn bie die Vorschriften der Verordnung über den Veikehr mit Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918 oder diese Bestimmungen nicht einbauen. Im übrigen kann die Zuckerzuteilungsstelkie den Herstellern vn Süßigkeiten, die von ihr Zucker zugeteilt erhalten, über die Abgabe der Waren Näheres vorschitiben; sie hat in Streitfällen zu enischeiden, inwieweit eine Lieferung von Süßigkeiten stattzufinden hat.

Gegen die Entschridungen und Vorschristen der Zuckerzuteilungs— stelle für das Deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg ist B. schweide an deren Beschwerdeausschuß zulässig; die Enischeidung des Beschwerde⸗ ausschusses ist endgültig.

34

Mischungen von Waren veischiedener Preislagen dürfen nicht vom Heisteller und Gioßbändler, vom Kleinhändler nur auf Ver— langen des Käufers porgenommen werden.

5

Die Kleinhändler baben die in den Verkehr gebrachten Arten von Sußigkeiten mit Angabe der Klein verkaufsvrelse durch einen deutlich erkennbaren Anschlag im Veikautstannn e chtzmch zu machen.

Beim Verkause von Süäßigfeiten aun Rerdraucher in eigenen Klein verkaulsläden darf der Hersteller den Kleinhandelgpreis nehmen.

Im Keeinverkauf ist die Abgabe von Süßigkeiten in nicht handelsüblichen Verpackungen, z. B. in sogenannten Attrappen, Tassen usw., nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers zulässig.

Die zuckerzuteilende Stelle kann die Zuteilung von Zucker den Herstellern von Süßigkeinen, die den Vorschtisten der Verordnung uber den Verkehr mit Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918 oder diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, sperren.

Gegen die Verweigerung deg Zuckers der Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süß akeitengewerhe in Würzburg ist Beschwerde an den Beschwerdeausschuß bei der Zuckerzuteilungestelle zulässig; die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.

57 Ditse Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1919 in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1919.

Der Vorsitzende der Neichszuckerstelle. Tenge, Oberregierungsrat.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 17, 18, 19 des Reichs-Gesetzblatts enthalten:

Nummer 17 unter

Nr. 6661 eine Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes Üüber den vaierländischen Hilfedienst erlassen sind, vom 13. Januar 18919, unter

Nr. 6662 eine Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Fesisetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleiscwaren, vom 24. Januar 1915, un ter

Nr 6663 eine Verordaung über die Regelung des Fleisch⸗ verbrouchs, vom 24. Januar 1919, unter

Nr. E664 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus⸗ führungebestimmungen über den Verkzhr mit Zündwaren, vom 23. Januar 1919, unter

Tr. 6665 eine Verordnung, betreffend Kraftfahrzeuglinien, vom 24. Januar 1919, und unter

Nr. 6666 eine Verordnung über die Frist der Zuckerung von Wein, vom 23. Januar 1919

Nummer 18 unter

Nr. 6667 eine Verordnung, betreffend Abänderung ber Verordnung über die Einstellung. Enüassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirischaftlichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8), vom 24. Januar 1919, und unter

Nr. 6668 eine Verordnung über hie Einstellung, Gat⸗ lossung und Entlohnung der Angesuillten während ber Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung, vom 24. Januar 19198;

Nummer 19 unter

Nr. 6669 eine Verordnung über Zahlungsmittel, vom 25. Januar 1919, unter

Nr. 6670 eine Bekanntmachung. betreffend Aufhebung des 3 2 Ziffer 4 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- und Strickwaren, vom 19 Juni, 23. Dezember 1916 (Reichtz ˖ Gesetzbl. S. 1420), vom 20. Januar 1919, und unter

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Postscheckẽkonto: Berlin 41 821.

Nr. 66571 bie Namensänderung bez Kriege ausschussesz füt pflanzliche und tierische Oele und Fette, vom B. Januar 1919. Berlin W. 9, den 27. Januar 1919. Postzeitungs amt. Krüer.

X Preußen.

Die Preußische Regierung hat den Unterstaatssektetär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Brümmer seinem Amrage enisprechend von hem Amte alt Votsitzender des Landes veterinäramts entbunden und

den Geheimen Oberregierungs⸗ und vortragenden Nat in demselben Ministerkum Dr. Hellich zum Vorsttzenden dieses Amts ernannt.

8

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Der Stabtgemeinde Gronau, Kreis Ahaus, wirh auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zur Erwelterung der Brunnenanlage des stäotischen Wasserwerks das in dem artliegenden Auszuge aus der Gräͤndsteuermunterrolle der Stabtgemeinde Gronau, Kreitz Ahaus, und der Handzeichnung vom 11 März 1918 näher beschriebene Grundstück Ge⸗ markung Gronau, Kartenblatt 18, Parzellen Nr. 368, in Gräße von 27 a 64m im Wege der Enteignung zu erwer din ober, soweit es ausreicht, mit elner dauernden Beschränkung zu belanen.

Berlin, den 17. Jannar 1919.

Im Namen der Preußischen Regierung. Hirsch. Hoff. Braun. Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Der Regierungsbürodiätar Füllg ra be von ber Regierung in Marienwerder ist als Sekretär bei der Preußtschen General⸗ Lotterie⸗Direktion angeßnellt worden.

Bekanntmachung. Daß gegen den Kaufmann Heinrich Birnbach in Berlin W. 52, Kleiststraße 30. erlas(sene Verhot des Handels mit Gegen. tänden des iäglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs habe ich mit Wirkung vom heutigen Tage wieder aufgehoben. Berlin, den 18. Januar 1919. Krieggwucheramt. J. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung.

Auf Grund dez 8 ?2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. S. 605) babe ich dem Kaufmann Brune Mever in Charlottenburg, Schlüterstrase 13, Muighaber der Firma Lindemann und Meyer in Berlin, Rosenstraße 1, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen den täglichen Bedarfs gestattet.

Berlin, den 23. Januar 1913.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. 8. V: Dr. Po tran g.

Bekanntmachung. Dem Kaufmann Theodor Nocke in Buer i. W, Hoch. traße 29, ist der Handel mit Schuhwaren wieder gestattet worden. Die Bekanntmachungekosten trägt der Betroffene. Buer i. W., den 24. Januar 1919. Die Polizeiverwaltung. Ruhr, Bürgermeister.

Sekanntmach ung.

Dem Wirt Georg Wenderagth, aeboren am 15. Dezember 1864 in Mesheim, wohnbaft in Frankf rt a. M. Hobenzollern⸗ straße 8, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frantfurt a. M., den 23. Januar 1919.

Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger , n,. vom Handel vom 23. Sehtember 19815 (RGBl. S. 663) abe ich. dem Kaufmann Ernst Teichert in Berlin, Bernauerstraße 93, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Hoßfleisch, Roßwurst, Ziegen, Kaninchen und Geflügelwurst wegen Unzuverlässtgkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 24. Jannar 1819.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswuchernmt. J. B.: Dr. Po kranz.