1919 / 26 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Die näbere Besfinmung kes Inhalts Fes Erbbaurechts überläßt ver Entwurf in Uebereinstinmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche den Beteiligten zu Vereinbarung. Die Abreden können je nach dem Zwecke, dem das Erbbaurecht dient, insbesondere je nach Len sozialen

bsichen, die der Grundstückseigentüämer mit der Bestellung den

Rechts verbindet fehr verschieden fein. Für den im Vordergrunde des Interesses stebenden Zweck der Errichtung von Tleinmrehnungt bauten kommt folgendes in Betracht

Nach 8 1 Abs. JI des Eniwurfs (1012 BGB.) hat der Erb baurechtsnehmer daß Recht, ein San wert 4 fremdem G d ur

Boden zu haben: daß er, wenn das Erbbaurecht auf unbebautem Boden bestellt wird, die Pflicht hat, zu bauen, ist nicht t. Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt hier aber gerade und nur zu dem gweck, daß Kleinwohnungen gebaut werden. Es muß daher die Mönlichteit besteben., dem Erbbaurechtsnehmer mit dinglicher Wirkung die Pflicht aufzuerlegen, binnen emer bestimmten Frist Bauten errichten, die Bauten nach bestimmten Plänen herzustellen und folge weise sie nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigentämers wesent lich zu verändern.

Aus dem mit solchem Erbbaurecht verfolgten Zwecke der Wobnungssüärjorge ergiht sich die weitere, dem Erbhaurechts nebn häufig auferlegie Verpflichtung, die Gebäude in stetö erdnung mäßigem Zustand zu erhalten, sie gegen Brand zu versichern, im

Falle eines Biandes wieder instandzusetzen, oder, wenn sie zerstsrt sind, wieder aufzubauen. Auf die weittragende wirtschaftliche Be deutung der Unterbaltungspflicht, an der der Grundstückseigentümer sowohl von seinem in ividuellen wirtschaftlichen Standvunkt, wie auch der Hvpothekengläubiger ein erbebliches Interesse haben. kann nicht eindringlich genug bingewtesen werden. Der soziale Iweck,

bier verfolgt wird, bedingt nicht selsen auch die Verpflich: die Miespreise in bestimmten Grenzen zu halten oder sie nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigenfümers zu eihöhen, ferner in der Belegung der Wohnräume gewisse Grenzen einzuhalten und der. gleichen mehr.

Die Beschränkung in der Festsetzung der Mietpreise bat aber weiter nicht nur die Bedeusung, daß für den Personenkreis, für den die Wohnungen bestimmm sind, preiswerte Wohnungen zur Verfügung gehalten werden: sie verfolgt auch den Zweck, eine, srekulative Aus nutzung detz Erbbaurechts zu verhindern. Dieser Gesichtspunkt trimt in erhöhtem Maße da hervor, wo der Erhbaurechtsbesteller, wie es bei der Bestellung von Erbbaurechten zu Kleinwohnungszwecken häufig ver Fall ist mit der Hipgabe von Grund und Boden zu Erbbaurecht im offentlichen Interesse Opfer bringt. Sier muß rerhütet werden daß der Erbbauberechtigte die in gemeinnütziler Weije gemachten Aufwendungen, worunter auch der Verzicht auf gewinnbringendere Verwendung des Grund und Bodens fällt, zu eigensüchtigen Iwecken mißbraucht.

In der Regel und zweckmäßigerweise wird der Erbbauvertrag auch Bestimmungen darüber eribalten, wer die öffentlichen Lasten und Abgaben zu tragen hat. Um auf den Erbbauberechtigten einen Duck oußußben, alle vertraglichen Vernrflichtungen zu erfüllen, wird ferner vi lfach ein He miallanspruch des Grundeigentümers bei Nicht— einhaltung der vom Erbbaurechtsnehmer übernommenen Pflichten festaelegt, ö werden Vertragastrasen oder die vorübergebende oder dauernde Erhöhung des Eibbauzinses vereinbart. Wieweit das Geietz im einzelnen geben Foll, kann namentlich im Hinblick auf das sogenannse

imfallrecht d Grundeigen ümers (862 Nr. 4) zweifelhaft sein. Es znnte hier etwa daran gedacht werden, nach dem Muster der Hpvo— thetenschutzverordnun! vom 8 Juni 191t (RGB. S. 451) zu⸗ unsten des Erbbauberechtigten ein richterliches Prürungs« und Milderungsrecht einzuführen. Der Entwurf glaubt jedoch davon Abssand nehmen iu können weil als Erbbanrechtsbesteller in der Hauptsache die öffentlichen Körperschaften in Frage tommen werden und bei diesen eine allzu stärre Handhabung der Heimfallklaujel nicht ju befürchten sein dürfte

Im Intesesse einer fortdauernden ordnungsmäßigen Instand—⸗ baliusg des Bauwerls gestaͤttet der Entwurf, dem Erbbauherechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Eibbaurechts nach dessen Ablauf u gewähren.

In § 2 des Entwurfs werden nun alle Parteivereinbarungen der erörterten Art zum gesetzlichen Inhalt des Erbbaurechts erklärt und eihalten damit vom Augenblick der Eintragung ab dingliche. gegen jedeimann gehende Wirtung. Gleichzenig wird damit auch die eingang für wünschengwert erklärte Bindung der Rechtsnachfolger an die Vereinbarungen erreicht.

Vie Zusässigkeitt der Vereinbarung dinalicher Vorkaufsrechte gemäß F 104 BGB. —, sei es zugunsten des Grundstückseigen⸗ tämers am Erbbaurebt, sei es zugunsten des Erbbaurechtsnehmers am Grundstück wird durch den Entwurf nicht berübrt. Denn einmal kann der Grundstückseigentümer ein Interesse daran haben, den Übergang des Eibbaurechts an einen Außenstebenden zu verhindern und selbst in den Kaufvertrag einzutreten, wenn die Peisönlichkeimt des Käufers ihm nicht die Gewähr zu bieten scheint, daß die übernommenen Verpflichtungen zuverlä sig erfüllt werden. Dies ist namentlich für diejenigen Erbbau— rechisfälle von Bedeutung, in denen ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Andererseits aber wird auch der Kreis der Erwerbslustigen dadurch ge— boben, daß ihnen bei Restellung des Erbbaurechts ein dingliches Vor— faufrecht an dem belasteten Grundstück eingeräumt werden kann. Dies ist wieder von hervorragender Wichtigkeit für die Hebung der Markt- gängiakeit und damit der besseren Beleihbarkeit des Erbbaurechts.

Von der Festsetzung eines „gesetzlichenꝰ Vorkauferechts des Erb— baubeiechligten am Grundstück ist mit Rücksicht auf die Verschieden⸗ heit der örtlichen Verhältnisse Abstand gencmmen.

Zu 8 3.

Im Interesse der Beteiligten erschien es zweckmäßig die Untrenn⸗ barkest des Heimfallanspruchs des Giundeigentümers vom Eigentum am Giundstück auszusprechen, um einer Veiwicklung der Rechte verhältnisse, wie sie sonst zu befürchten wäre, ein für allemal vor— zubeugen. Auch mußte es zwecks Vermeidung einer unnötigen Be— lastung des Grundbuchs und jzur Eisparung von Kosten erm zalicht werden, beim Heimfall des Erbbaurechts den Umweg der Übertragung auf den Grundstückseigentämer zu vermeiden, wenn dieser das Recht nicht für sich zu behalten, sondern einem Dritten zu übertragen be

absichtigt. Zu § 4.

Mit Rücksicht darauf, daß bei dem Heimfallanspruch sowobl, wie bei dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragstrafe nicht nur die für die Versährung obligatorischer Ansprüche gegebenen Verjährungs— sristen, sondern auch die Vorschriften über die Versährung eingetragener Rechte (5 907 BGB.) in Frage kommen konnten, war eine besondere Regelung dieser Verjährungsfaͤlle erforderlich.

Zu §ß 5 und G.

In zahlreichen Fällen wind der Grundeigentümer verhindern wollen, dak der Erbbauberechligte sein Recht zu Spefulationszwecken verkaust. Auch abgesehen hierdon ist es für ihn von Belang, daß das Eibbaurecht nicht über Gebühr belastet wird, da bei einem et; waigen vorzeiligen Heimfall des RNechis nach dem Entwurf die au dem Erbbaurecht lastenden Hrpotheken, Grund. oder Rentenschulden und Reallasten nicht erlöschen sondein auf den Grundstückseigentümer mit übergehen sollen. Aus diesen Gründen ist eine Vorschrift er— sorder ich, nach der die Veräußerung und die bypothekarische Belastung res Erbbaurechts von der Zustimmung des Grundstückseigensümers derart abbängig gemacht werden kann, daß eine vertrag? widrige Veräußerung oder Belastung ohne zolche Zustimmung unwirksam ist. Der bieher zur Erreichung dieses Zirles notwendige Ummeg der Ver wijkung des Erbbaurechts für den Fall der Zuwiderhandlung ist da— mit überflasftg. Einer enispreckenden Veiesnba'ung ist durch 86 Äbs. II des Enkanrfs zudem ausdrücklich die Wirtsamkeit gegenüher

dem Cibbaubercchtigten entzogen.

Un den Erbbäirderschtinsen edoch nicht der Willksir des Grund- eigen ümers presszugeben, sell ihm in gewissen Grenzen ein Rechis

anspruch auf die Sufttumung des r, , zur Ver⸗ äußetung oder hypoibetarischen Belastung des rbbaurechtt zusteben (vergl. S 7 des Entwurfs).

Mit Hilfe der in 8 5 des Entwurfs zugelafsenen Ver sügur schrän kungen äckseigenmümer die Frei⸗ zůg no wirtscha Irbbauberechtigten in uner— ira We inen Umständen jede Benutzung des das Ert Vermögentgegenstandes zur Kredit er weiter Be : scwohl, als au e ni zerbreitung des n erscheint es daher dringend wünschenswert, eine Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts trog entgegenstehender Vertragsbestim mungen oder der Verf der (Henehmigung durch den Grundstücks— eigentümer unter Umständen zu ermöglichen. Der § ] sucht den Intereñ sgleich zu igten dadurch anzustreben, daß

die starte noi sehmers abschwächt und ibm 9

ien gesetzlichen Anspruch auf die ners gewährt. Maßgeblich sür die

2 1eilun, zelfalle sind nicht nur die von dem Eigen ei Bestellung des Erbbaurechts verfolgten privat c 5ff rechtlichen Interessen, sondein auch die des bbau

echtigten bei objettiwer Betrachtung der wi Ver

Da es in 7 um Vorschristen des Bürgerlichen Rechts handelt, so win e D tzung der Ansrrüche an und ür sich im ordentlichen Rechtswege erfolgen müssen. Die Inieressen des rbb mnehmers erfoldein jedoch eine möglichst schleunige und in izufübrende Entscheidung. Daher siehl der Entwurf por, daß die Zustimmung des Grunteigentümers aur Antrag des Erbbau

1 2 z berechtigten durch dan A 1

richt der helegenen Sache ersetzt werden fahrens mußte der Zeitwunkt der Rechts⸗ chterlichen Versügung festgelegt und mit Rück⸗ sicht auf die auf dem Spiele stehenden erheblichen Interessen der Be—⸗ teiligten ein Beschwerderecht eingeführt werden.

Zu 8 8.

Als notwendige Ergänzung zu 7 ergibt sich das Erfordernis den Bestand des Erbbaurechts von einer auf Grund wie immer gearteier Ansprüche betr ebenen Zwangsversteigerung unberührt zu laͤssen. Damit wird die Beleibbarteit des Erbbaurechis ganz erheblich gesördert. Tie Bestimmung will insbesondere die Möglichkeit einer Umgehung der durch den Erbbaurechtsnebmer übernommenen vertrag— lichen Bejchränkungen ausschalten. Dies könnte jonst z. B. dadurch erteicht werden, daß der Erbbauberechtigie gegen sich einen vollstreck baren Schuldtitel eiwnken läßt, auf Grund dessen der Göäubiger ent veder das Erbbaurecht ersteigein oder sich eine Zwangshypothek ein— tragen lassen kann.

Zu 8 9.

Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch gehört die Ver— pflichtung zur Kistung eines Erbbauzinses nicht zum Wesen des Erb— bautechts Ob im Einzelralle die Bestellung eines solchen Rechts von einer Gegenleistung abhängig sein soll oder nicht, ist ao Sache der freien Parteipvereinbarung. Diesen Standpunkt behält auch der vor— liegende Entwurf bei. Ein Erbbaurecht kann daher auch in Zukuntt entgeltlich oder unentgeltlich bestellt werden. Wird es entgeltlich be⸗ stellt, so baben es die Parteien in der Hand vertraglich eine ein⸗ malige Abfindung oder auch in bestimmien Zeitabschnitten fällige oder regelmäßig wiederken rei de Leistungen votzuseben. Die allgem in übliche Form der Gege m leistung ist alleidings die des Erbbauzinses und wird es wohl auch fernerhin bleiben.

Als die geeignetste und zweckdienlichste Form der Verpflichtung zur Zarlung eines wiedertehrenden Erbbauzinses galt schen bisher in ber Praxis die Neallast 5 1105 BGB). Zur Behebung zahlreicher Zweifel und zur Vereinheit chung des Rechtszustandes (in einzelnen Rundesstaafen ist die Begründung ron Reallasten nicht oder nur unter gewissen Einschtänkungen zulässig) jetzt der Entwurf sest, daß in Zukunft wenn ein Erbbauzins ausbedungen wird, stets die Vor schrten über die Reallauen Anwendung zu finden haben. Die zu— gunsten der Landesgeletze bestehenden Vorbehalte werden insoxweit außer Kraft gejetzt. Die gesetzliche Regelung der 3insveipflichtung als Neallast bringt für die Beieiligten noch den besonderen Vorteir, daß sie der Kyrothet den Vorrang vor dem Zins überlassen tönnen. Dies ist für sie um jo wichtiger, als gewisse Kreditanstalten nach den für sie geltenden Bestimmungen Hypothekendarlehen nur vergeben durfen, wenn der Hypothek keinerlei Belastung des Erbbaurechis im Range vorgeht. Deese Anstalten verlangen daber, daß der Hypothek der Vorrang vor allen übligen eingetragenen Verpflichtungen, also auch vor dem Erbbauzins eingeräumt wird.

Das Interesse an der besseren Beleihbarkeit des Erbbaurechts ließ es auch als unzweckmäßig erscheinen, die Erbbauzinspflicht wie pon einigen Seiten vorgeschlagen worden ist zum „Inhalt“ des Rechts zu erklären Dam!t wäre ein Zurücklücken des Erhbauzinses hinter die Hypothek ausgeschlossen und die hyvothekarische Beleihung der überwiegenden Zahl von Erbbaurechten unnörig erschwert worden.

Nach dem Eniwurf, muß der Erhbauzins für die ganze Dauer der Erbbauzeit nach Höhe und Fälligkeit im voraus hestimmt sein. Während der Dauer detz Erbbaurechts sind daher Erhöhungen der anfänglich gezaäͤblten Zinsbeträge nur zulässig, wenn und soweit sie von vornherein vertraglich festgelegt und ihrer Höhe nach ziffermäßig genau bestimmt sind. Würden anders geartete Erhöhungen zugelassen, so wäre die Folge eine völlige Unterbindung der Beleihbarkeit des Erbbaurechts, da jede Wertberechnung dann unmöglich Jjein würde. Einer nachträglichen Abminderung des Zinses durch neue Übereinkunft steht die Vorschrift nicht im Wege. In Ausschaltung einer bezüglich der Reallast des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Streitfrage bestimmt der Entwurf, daß der Anspruch des Grundstückseigentümeis auj Entrichtung des Erbbaunnses in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden tann. Damit wird einer unerwünschten Verwicklung der Rechtsverhälinisse vorgebeugt.

Die sozialen Zwecke des Erbbaurechts erfordern, daß der Erb⸗ bauberechtigte wie gegen eine willkürliche Erhöhung des Erbhou— zinses jo auch beun Verzuge mit der Leistung der einzelnen Eib— bauzinsraten gegen eine allzustrenge Handhabung der Heimjallklausel geschützt wird. Daduich wird seine wirischaftliche Lage erheblich

geb ssert. Zu 8 19.

Die Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle im Grundbuch eingetragen und daß sein Rang auch nachiräg ich nicht geändert werden kann, bildet eine der wichligsten Grund agen für die Beleibbarkeit des Recht. Damit im Zusammenhang mit 5 25 des Entwurfs ist der Bestand des Erbbaurechts und somit auch der Hrpolbek bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dem Erbbaurecht im Mange vorgehenden oder gleichstebenden Belastung gesichert. Rechte die der Eintragung nicht bedurfen und daher leicht übersehen werden können, wie z. B. die Notweg« und Uperbaurente (85 914, 917 BGB.] bleiben nach Abs. 1 Satz 2 bei Feststellung der Rangstelle außer Betracht.

Infolge des Erfordernisses der ersten Rangstelle können sich der Begründung von Erbbaurechien aber leicht wirtschajtlich nicht zu recht— sertigende Schwierigketien entgegenstellen. Zu denken ist hier vor— nehmlich an die Verfünungebeschräntungen bes dem gebundenen Giund—⸗ besitz Lehn,, Famillenfideikommiß und Stamm-Gütern soꝝwie an voreingelragene Rechte die den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden können. Die Meinung, daß d rartige Verfügungsbeschrän⸗ kungen in keinem Rangverhältnis zu den Eintragungen in Abt. I und 111 des Grundbuchs stehen könnien, ist nicht unbestritten. Gebt man von der entgegengesetzten Ansicht aus, jo kann dies dazu führen, daß z. B. Eibbaurechie an Fideitommissen nicht bestellt werden können, weil, falls ein Rangyerhältniz zwischen der eingetragenen Fideikommiß eigenschaft unn der Belastunß mit dem Grbhankrecht augenonimen wird, der Grundbuchvermerk über Fideikommißeigenschafl im

NMangt nicht verändert werben kann, Eine Klarflellung scheint⸗ dabel erforderlich; zugleich ist die Möglichkeit vorzuseben, daß eins Aenderung der Nächte anschauun gen die Bestellung von Erbbaurechten an gebundenem Besitz nicht ausschließt. Es empfieblt sich dabei, die der keutschen Gesetzęgebung bereits betannte Einrichtung der Unschãdlich⸗ feits z cugnisse vergl. Art. 120 EG. zum BGB. auch für die Begründung von Erbbaurechten auf vorbelasteten Grundstũcken ju benberten. Der Entwurf siebt deinentsprechend vor, daß und aut weichem Wege durch landetberrliche Verordnung eine Befreiung voa dem Erfordernis der ersten Raugstelle in bestimmien Fällen verge

1 r* 8 *7 sehen werden darf.

Zu § 11.

Im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande siebt der Ent⸗ wurf für die Begründung und Uhertragung von Erbbaurechten nicht die Form der Veiäbußerung und Übertraaung des Eigentums an Grundstücken, sondern diejenige der Belastung von Grundstücken vor. Ga genügt also in Zukunft zur Begründung und Uhertragung pon Erbbaurechten die Einigung des Berechtigten und, des Erwerbers sowie die Eintragung der Fiechtsanderung in das Grundbuch. Die gleichzenige Anwejenbeit beider Teile vor dem Grundbuchamt ist da⸗ gegen nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist jedoch, daß die für die Eintragung einer Hyvpotbek hinreichende einseitige Eintragungt⸗ bewilligung des Grundeigentümers allein beim Erbbaurecht auch nur für die arundbuchmäßige Eintragung nicht genügt, da S 20 der Grun buchordnung, nach dem dem Grundbuchamt die Einigung heider Teile nachzuweisen ist, in Krait bleiben soll.

Rach dem bisherigen Recht bestanden Zweifel, ab ein einseitiger Verzicht dez Erbbauberechtigten auf sein Recht zulässig sei. Für den Verzicht auf das Erbbaurecht konnten einerseits die Vorschristen der §§ 75, 76 des Bürgertichen Gejetzbuchs (einseitige Erklärung des

Erbbauberechtigten, daß er das Erhbaurecht auigebe, und Löschung des Erbbaurechtß im Grundbuch; bei Belastung des Rechts mit Möchten Dritter Notwendigkein ibrer Zustimmung) in Frage kommen, anderersests aber auch auf Grund des §l0l7 der 8 958 BGB. An⸗ wendung finden (Dereliftion des Erbbaurechts und Aneignungerecht des Fiskus. Es tönnen sogar beide Vorichriften nebeneinander in Betracht ommen. Die Frage hat um deswillen besondere Bedeutung, weil in Ucbereinstimmung mit den Motiven (Band 111 Seite 460 und 474) angenommen wird, daß im Falle der Derelittion Untergang des Eibbaurechts durch Vereinigung mit dem Eigentum eintreten, das Erbbaurecht sonach erlöschen würde, ohne daß hierzu die Zustimmung derjenigen, die ein Recht am Eibbaurecht haben, also intbefondere der Erbbauhppothekare erforderlich wäre. J

Tie Fbeirschende Meinung verneint die Anwendbarkeit des 8 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt, da nach S 1917 Ab. I nur pie für den Eiwerb“, nicht auch die fär den Verlust des Eigentumt an Grundstuͤcken geltenden Voischriften auf das Ertbaurecht ent⸗ sprechende Anwendung zu fin en haben. Um für die Zukunft jeden Zwessel zu beheben, schließt der Entwurf ausdrücklich aus daß duich die Wirkung emer einzachen rein einseitigen Willensertlärung auf das Eibbaurecht derzichtei werden kann. Auch dadurch wird der Bestand des Erbbaurechts gesichert und der Hyvothetengläubiger vor einer in ter Willtr des Eibbaurechtnehmers stehenden Gefährdung seiner Hypothek geschützt.

Im ubrigen stellt auch der neue Entwurf das Eibbaurecht in bezug auf seine rechtliche Behandlung den Grundstücken möglichst gleich. Das geltende Recht ließ es fraglich erscheinen, inwiemeit mir Rücksicht auf 5 1017 BGB. die Vorschrift des 5 313 BGB auf das Erbbaurecht Anwendung zu finden hat. Nach 53 513 Satz 1 be⸗ darf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet das Eigen⸗ zum an einem Grundstück zu üßertragen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Daß diese Verschrift auf die übertragung eines bereits bestehenden Erbbaurechts Aswendung findet, ist unbde= siriten Dagegen ist zweiselhast, ob dies auch schon auf die Be⸗ stel!ung eines Erbbaurechts zuirifft. Die Frage wäre don unter⸗ geordneler Bedeutung, wenn seststände, daß im Falle der Anwendung des 5 3 3 Satz 1 auf die Bestellung eines Erbbaurecht auch der Saß 2 des § lz maßgeblich ist, wonach en ohne Beo achtung dieler Form geichlossener Ver nag seinem ganzen Inbalie nach gültig wid. wenn die Auflaffung und die Eintiagung in das Grundbu erfolgen. Dem wird aber von einem Teil derjenigen, die sich für die Anwendung des 5 313 Satz 1 aussprechen, entgegengehalten, daß nach 3 1015 BGB. die Bestellung des Gibbaurechts zwar in der Form' der Auflas(sung zu erfo gen habe, daß diese Förmlich— keit in 5 1015 aber nicht als Auflassung bezeichnet sei. Dem⸗ gemäß könne der Mangel der Form des Erbbaurechtsveztiages nicht durch Kie Eintragung des ErbbJurechts gehrilt werden. Es ist ohne wenercz klar welche Mechtgunsicherheit es bedeutet, wenn Erbbau— rechte auf Grund formloser Verträge in das Grundbuch eingetragen werden, später aber die letztgenannte Rechisauffassuug durchdringen sollte. Daher muß der Entwurf Klarheit auch in dieser Beziehung schaffen.

Zu § 12.

Die Frage nach dem Eigentum am Bauwerk war nach dem bitz⸗ herigen Recht' umnritten. Sie ist veischieden zu beantworten, je nachdem das Eibbaurecht an einem bereits bebauten oder an einem unbebauten Grundstück besftellt wi d. Ist das Bauwerk schon vor Begründung des Erbbaurechts vorhanden gewesen, so stehi es als wesentlicher Bestandterl des Grundstücks im Eigentum des Grund⸗ stückseigentümerz und dleibt es auch nach Bestéllung des Erbbau⸗ rechis (35 93, 94. 946 BGB.). Gerade dieser Fall durfte in Zutunft, wenn einmal Erbbaurechte in größerer Jahl ablaufen, häufiger ein= treten. Vorläufig dagegen ist es noch die Regel, daß der Eibbau⸗ berech tigte selbst das Bauwerk errichlet und zwar mit Robstoffen, die er zu Eigentum eiworben hat. Hier werden die Baulichtenen nicht wefentlicher Bestandteil des Grundstucks 3 95 BGB.), sondern Eigenzum des Erbbauberechtigten. Diese Rechtsauffassung bei der die Fälle, daß der Erbbauberechtigte mit fremdem Material baut, oder daß z. B. ein Pächter das Bauwert errichtet, außer acht gelassen sind kann im allgemeinen als unbestritten gelien, wenn auch die Hiechtsaussührungen, die das Eigentum des Erbbauberechtigten am Nanwert beweisen sollen sehr verschieden sind. Die überwiegende Meinung stützt sich auf 5 94 BGB., wonach das Fauwerk wesent⸗ sicher BeftandteiQl des Erbbaurechts geworden jei, während andere das Eigentum des Erbhauberechtigten allein aus § 95 joigern, das Bauwerk j doch auch als wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechis ansehen wollen. Vorauegesetzt ist bierbei, daß der Eibbauberechtigie erst nach Hestellung des Erbbaurechts und unter Einhaltung der Vorschristen des Erbbauvertrages gedaut hat. Andermalls, wenn er noch vor Entstehen jeines Rechts mit dem Bauen begonnen, aber erst nach der Begründung den Bau vollendet und namentlich, wenn er unter Nichtemhaltung des Erbbaupertrages gebaut hat, wird die Frage des Eigentums des Erbbauberecht gten sehr zweiselhajt. Strejtig ist ferner, ob das von dein Erbbauberechtiglen errichtete Bauwerk eine bewegliche oder unbewegliche Sache ist. Von ein gen Schrift= stellern wird es als bewegliche Sache angesehen teils ohne weiteres, teils nur bedingt, weil ez nicht in allen Beziebungen dem Rechte über die beweglichen Sachen unterstellt werden könne. Andere da⸗ gegen rechnen diese Bauwerke zu den unbeweglichen Sachen, teilweise wird dabei die Cinschränkung gemacht, daß dies nur jür die Zeit des Bestehens des Erbbannechtzs gelte. Hierbei ist man sich jedoch darüber einig, daß die Vorschristen des Immobiliarsgchenrechts übergll da nichl zur Anwendung kommen können, wo ihre Anwendung die Grund⸗ buchfäbigkett des Gegenstandes zur Voraussetzung hat. Die hat insbesondere für die Veläußerung und die Veipfändung zu gelen.

Es muß hier indessen darauf hingewiesen werden daß alle diese Zwefelsfrogen keine eigentlichen Fragen des Erbbaurechts sind, san⸗ dern des Bauens auf fremdem Grund und Boden überhaupt. Sie haben ihren Grund in den Bestimmun en des 3 95 BGB. Es Rt nicht an, ihre Losüng der Praxis zu überlassen, sondern für das Erb⸗ baurecht mußten sie bier geregelt werden.

Unklar und umftritten ift ferner, in welchem Verhältnitz das Rauwert zum Erbbaurecht stebt. Die praktische Bedeutung dieser

liegt vor allem darin, ob das Bauwerk sur die Erbbaurechts

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cer et beker milbafter ober nicht, Fr 6 Dr . til . ts bertits porbandene im te e dez Grund stü e, n, stebende Bauwerk wird die Mibantung von Ter berrfchen den Meinung perneint. Trifft dies zu, so entstebt der weilere nicht leicht ju be bebende Zweifel, ob dem Hrpoibekengläubiger ungbbängig vom Erb⸗ bauberechtigten ein Schuß gegeben ist, wenn der Griundstückseigen- 1ü6mer das ihm , Dau abbricht. In der Regel wird aller⸗ dings in solchen Fällen die Frage der Mitbaftung des Bauwerke für dre Erbbaurechtsbyvothek nur von untergeordneter Bedeutung (ein, neil eine Beleihung des Rechis laum boifommen wird. Die Ban lichteiren besteben bereits, Baygelder zur Errichtung eines Bauwerks brauchen daher nicht erst autgenommen zu werden. Anders dagegen, wenn das Bauwert erst vom Erbbauberechtigten errichtet wird. Für diesen FalUl wird von den berrschenden Meinung die Frage bejabt. Die Begründung ist jedoch eine derschiedene und bat in ihrer Ver⸗ schiedenheit teilweise auch praktische Folgen. .

. Durch vertragliche Abreden vermögen die Partesen in alle diese Zweifelsfragen nicht Klarheit in bringen, da. bloße obligatorische Vereinbarungen die Eigentums verbältnisse nicht berühren, insbesondere nicht geeignet sind, in ihnen irgendwelche Veränderungen bervorzg— üuüten. Der Entwurf schaltet die besteheuden Jweisel aus und schafft klares Recht. Er erklärt das Bauwerk zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts, und zwar trifft er diese Regelung für alle Fälle, hne Unterschtes ob das Erhbaurecht auf hebausem sder unhbebautem Boden bestellt wird. Die Haftung der Baulichteiten für die Hypothek ist damit gesichert, das Eigentumsrecht des Erbbauberechtigten am Bauwerk klargestellt. Zugleich bestimmt der Entwurf daß die Vaftung des Bauwerks für die Belastungen detz Grundstäcks mit der Eintragung des Erbbaurechts im . erlöschen soll. Dadurch wird verbindert, daß Streitigkeiten zwischen den Realgläubigern des Geundstücks und denen des Erbbaurechts entstehen und daß der Erb⸗ hauverechtigte von Zufällen, die den Grundstückseigentämer treffen, in Mitleidenschaft gezogen wird.

Des weiteren bestimmt der Enswurf, daß die Bestimmungen der Ss§8 9 und 959 BGB. auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung

nden sollen, Samen wird daher mit dem Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Erkbaurechtz. Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sind auch die Erzeugnisse des Grundstücks. Sie alle unterliegen daher auch der Haftung für die Belastungen des Erbbaurechts. Sachen, die nur zu einem vor⸗ übergehenden Zwecke mit dem Grund unz Boden verbunden sind, ge⸗ hören nicht ju den Bestandteilen des Erbbaurechts, bleiben daher im Cigentume des bisherigen Berechtigten und kommen also auch für die Haftung auf Grund des Rechis nicht in Betracht.

In der Beurteilung des rechtlichen Schicksals des Bauwerks nach dem Erlöschen des Erbbgurechts haben sich aleichfalls mebrere Auf⸗ faäfsungen herausgebildet. Nach der einen Ansicht wird das Bauwerk pon Yiechts wegen wesentlicher Bestandteilẽ des Grundstücks nach der anderen bteibt es selbständige Sache. Letzteres kann als die herrschende Meinung gelten doch bestebt bier wieder die weitere Auffassung, daß die Baulichkeiten nur dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn der Grundstückseigentümer das Bauwerk zu Eigentum erwirbt. Die berrschende Meinung hat, sich dieser Auffassung aller dings nicht angeschlossen. Die Verschiedenheit der Rechtsansichten macht sich geltend in den prartuschen . die sich hieraus für den bisherigen Erbbaub rechtigten sowie für den Erbbaunechtshvpothetar ergeben. Hat der Erbbauberechtigte nach Erlöschen des Erbbaurecht keinerlei Recht mehr am Gebäude, gebührt ibm insbesondere quch keine Entschädigung für die Werte, die er in den Bau gesteckt hat, so mindert sich für ihn leicht das Interesse, das Gebäude solide zu bauen und bis zum Ende des Erbbaurechts in ordentlichem Zustande zu erhalten. Es kann die ö der völligen Verwabrlosung der Baulichkeiten eintreten, ein Zuftand, wie er in England bel der building 189as0 tatsächlich bestebt und zu beklagenswerten Mißständen im Wobnungswelen gerührt hat. Dez wenteren ist klar, daß hierunter auch die Beleihungstäbigteit des Erbbaurechts leidet.

Diese Schwierigkeiten und Nachteile hat man in der Praxis auf derschiedenen egen zu überwinden und auszugleichen gesucht; sie kennzeichnen zugleich selbst wieder die Schwierigkeiten und Ünklarheiten über die Rechtsauffassung der Parteien selbst die sich aus der Unzu länglichkein der Rechisnormen ergeben. Insbesondere ericheint es wie schon hervorgehoben, höchst fraglich, ob durch eine vermagsmäßige Regelung selbst wenn die Eintragung dieser Bestimmung im Grundbuch zugelassen werden und zulässig sein sollte die Wukung herbeigefübrt werden kann, daß das Bauwerk mit dem Erlöschen des Grbbaurechtz von Rechts wegen obne weiteres Zutun der Parteien Gigentum des Grundstückseigentümers wind. ;

Der Entwurf sieht vor, daß das Bauwerk mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteil des Grundstückt werden und damit in das Gigentum des Grundstuckseigentümers überge gen soll.

Zu § 13. In § 13 wird die Bestimmung des 5 1015 BGB. unverändert wiederholt. Nach der rich igen Meinrng sind abweichende Abreden zulässig vgl. OTG. 18, 144.

Zu S8 14 - 17.

Für jedes Erbbaurecht muß in Zukunft ein besonderes Grund⸗ buchblait angelegt werden; dieses (daz „Erbbaugrundbuch“) ist für das Eibhaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetz« buches und der Grundbuchordnung. Die bisherigen Unzuträglichkeiten, die fich aus der Ordnungsborschrist des 57 GBD. ergeben haben sollen damit beboben werden.

Zur Entstehung gelangt das Erbbaurecht nach wie vor mit der Eintsagung im Grundbuche des Grundstücks. Gleichzeitig min ihr ist das Erbbaugrundbuch anzulegen, und in dieses werden die für den Inhalt des Rechts maßgebenden Bestimmungen eingetragen. Die Fintragung im Grundstücksblatt kann sich darauf beschränken, die einfache Angabe über die Bestellung des Erbbaurechts zu geben. Maßgebend fur den Inhalt des Erb baurechis ist dater in Zu. kunft! nur das Erbbaugrundbuch dessen Inhalt in dieser Hinsicht auch bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Grundstücks⸗ blatt und dem Eibbaugrundbuch vorgeht.

Die Ordnungshorschriften der 55 15, 16 und 17 sind im Interesse der Beteiligten erforderlich. Bu 8 18.

Cine der wichtigsten Fragen des Erbbaurechts ist die nach seiner Beleihbarke t. Daß Erbbaurechte mit Hypotheken belastet werden ktönnen, steht auch schon nach dem geltenden Recht im Hinhlick auf §z 10i7 Äbf. 1 BG B. (8 11 Abß. 1 des Emwurts außer Zmeifel. Gleichwohl begegnete die Beschaffung des Hopothekartredits bislang den größten Schwierigkeiten; das Privatkapital verbielt sich völlig zurückhaltend und auch die öffentlichen Korporationen und Anstalien gingen nur zögernd an die Beleibang heran. Die Gründe sind, teilt rechllicher, ieiUls wirtschaftlicher Natur. Im Mütelpunkte steht die Frage der wirtschastlichen Sicherhett, die im Rechtsverkehr meist auf die Frage der Mündelsicherbe t der Hypothek binausläult. ;

Die Gemeinden, die Landes verfichernngsanstalten und auch bie öffentlichen Sparkassen sind im allgemeinen gehalten ihre Fapitalien mündelsicher anzulegen. Rach BGB. 5 1807 Abf. 1 Nr. 1 soll die An= legung voön Mündelgeldern u. 4. nur erfolgen in Forderungen füt die elne fichere rpolhek. Grundichuld odet Rentenschuld an einem inländischen Grundstück besteht. Das Eibbaurecht ist nicht ausdrück= lich gendnnt und auch die zu s 1807 Abs. 2 erlassenen Landeggesetze erwähnen es nicht. Gz fragi sich daber, ob das Erbbaurecht auf Grund des 5 1917 Abs. 1 6 G8 il Abf. 1 des Entwurfs auch für die Vorschriten des § 1807 als Grundstück gilt, und weiter, wenn diese Frage bejabt wird ob dann zur Beurteilung der Sicher⸗ beit der Hypothek auf dem 6. die landesgeleßzlichen Grund tz über die Sicherheit einer Hopothek an Grundstücken zu gelien

An gesehliche Schranken in der he othe lar chen Beleißung von Grund und Boden ind ferner gebunden die Spbothekenbanken und die prwaten Versicherungsunterneh mungen. Auch hier sind zahlreiche

e n, , , n tent, , ,,. Gebe n Krbbanrechtsbrbeikeken di”rch ie borgngnnten hrter fte 9 Lnfiallen aufqetaucht, Far die Orrotbelenbanfen inb maßgebend dh ss 16. 11 und 17 des Soretbekenbantgesezze;. Dir Belgkung kt känach auf inländssche Grun stäcke beschrankt und darf der Regel nach nur zlr erften Stelle ersolgen, auch die ersten drei Faänstel . Vert des Grundstucks nicht übe steigen. Tb jedoch das regelmäßig „zeitlich begrenzte Erkbaurecht von Spvotbesenbanken beliehen werden ann, ist mit Räcksicht auf die Bestimmung deg 3 12 deß Orvothelenbant= gesetez streiig geb ieben, wonach die ju beltlhenden Berechtigungen einen dauernden Fitrag abwerfen müssen. enlich liegen die Rechts serbältnifse bei den privaten Verficherungtunterne hmungen nach. dem Nich gesede rom 12. Mat 1901. Nach 3 39 diese Seseteg kann die Anlegung der den Drämienrtservesondg bildenden Bestände die in der Haupijache die Mitiel für die Beleihungztätigkeit der Versicherungsuntern bmungen bilden gleichfalls in der für die An⸗ legung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weije erfolgen, alio in è⸗ befondere auch in Forderungen, für die eine sichere . an einem ini ndischen Grundstück besteht. Die Grundsätze, nach denen die Sicherbeit einer solchen Hypothek festzustellen ist, bestimmt dag Gesetz in. Anlehnung an dir betreffenden Vorschriften dez Hypothekenbant⸗ gesetzez.

Die Bedenken aber die rechtliche Zuläfsigkeit der Anlegung von Geldern der vorgenannten Korporationen und Anstalten, wie von Mündelgeldern überhaupt in Erbbaurechtebybothelen würden sich vielleicht auch nach dem bisherigen Recht überwinden lassen. Sie aber sind es wohl auch nicht so sehr gewesen, die das Kapital bisber von der Hingabe von Darlehen au Erbbaurechte zurückgehalten baben. Die Schwierigkeit liegt vielmehr in der Frage nach der wirtschaftlichen Sicherbeit der Hwrotber. Diese setzt das Vor⸗ handensein eines jederzeit zu verwirklichenden Werts voraus, der zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und nach menschlicher Vor⸗ aussicht auch wäbrend der ganzen Dauer des Erbbaurechtz vorhanden ist. Es kommt hierbei in Betracht, daß jwischen dem Volleigentum und dem doch regelmäßig befristeten Erbbaurecht ein weitgebender rechtlicher und wirtschaftlicher Unterschied besteht. Beim Volleigentum bastet außer dem zerstörbaren Gebäude ein ungerstörbarer Gn der Üüberbies im allgemeinen die Neigung einer Wertzunahme zeigt. Bei dem befristeten Erbbaurecht dagegen haftet mit dem einer allmählichen Abnutzung unterliegenden Gebäude ein zeitlich begrenztes Recht, dessen Bewertung wesentlich von dem Inhalt und Umfang des Erbbaurechts abhängt, und daz in seinem Werte abnimmt, und war um so rascher, je mehr es sich seinem Ende nähert. Gegen die Gesahren, die ihm infolge der junebmenden Entwertung des Erb, baurechts droben, kann sich der Hrypotbekengläubiger nur dadurch schüßen, daß er von vornberein auf rechtzeitige Rückzahlung des gewährten Barlehns bedacht ist. Praktisch kommt für die Beleibung kes Erbbaurtchts daber allein die Forin der Tilgungshvpothet in Betracht.

Hiervon ausgehend bestimmt der Entwurf, daß eine Hypothek an elnem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück für die Anlegung von Pündelgeld als sicher anzuseben ist, wenn sie eine Tilgungebryothek ist und den weiteren, in den SF 19 und 20 auf— geftellten Erfordernissen entspricht. Die Fassung des 3 18 mußzte sich nach Möglichteit den in anderen Gesetzen bestehenden Vorschristen anpassen, um zu erreichen, daß alle diesenigen Körperschaften und Kieditanstalten, für die bisber die Vorschrtften über die Anlegung von Mündelgeldern maßgebend waren, nunmebr obne weitereg Erbbau⸗ rechte beleiben könnten. Damit ist selhstverständl ich der Frage nicht vorgegriffen, ob in großem Umfange sogenannte echte Mündelgelder in Tilgungsbypotbeken auf Erbbaurecht angelegt werden sollen. Der Vormund hat bei der Anlegung von Geldern seines Schüßlings neben der Sicherh it auch darauf Bedacht zu nehmen. daß sein Mündel möglichst bald nach Eintritt der Volljaͤbrigkeit oder Wiederaurhebun der Enimündigung über das Kapital derfügen kann. Damit wird ste die Anlegung in Til aungsbvpotheten, bei denen regelmäßig die Aus⸗ zahlung des Kavitalz auf abiebbare Zeit, vielleicht bis zum Lebens- ende des Mündels, auggeschlossen ist, in der Regel nicht vereinigen

lassen. Zu g 19.

Bei der Festlegung des Beleibungswertt von Srbbaurechten ist davon auszugehen, daß eine sichere Grundlage für die Werthemessung nur der jäbrliche Reinertrag bilden kann, den die auf Grund den Erbbaurechts errichteten Baulichkeiten mit den etwaigen übrigen An lagen bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Hesitzer dauernd gewähren können. Gleichwobl muß auf die bauliche Beschaffenheit des Bau⸗ werks Rücksicht genommen werden, um zu vermeiden, daß Erbdau⸗ techte mit hohen Ertrags«, aber geringem baulich n Wert boch belieben werden. und daß bei einer etwalgen ünvorhergesehenen Minderung des säbrlichen Reinertrags der Hyporbekengläubiger gefährdei wird. Der einer Beleihung zugrunde zu legende Wert ist daber nach dem Ent⸗ wuif angenommen gleich dem arithmetischen Mittel aus Bauwert und fapitalistertem Mieteremertrag. Die Feststellung des Bauwerts wird im allgemeinen keine erheblichen Schwierigteiten machen. Hin⸗ sichtlich der Berechnung des Mietereinertrags ist solgendes zu sagen; Bei der Verschiedenheit der örtlichen Verbältnisse emwpfieblt es sich nicht, diejenigen Beträge, welche jür Abgaben, Verwaltung, Instand⸗ segung, Abschreibung und etwaige Rücklagen von den Biuttemieten in Abzug zu bringen sind, ein für allemal festzulegen, die Feststellung des für diese Abzüge angemessenen (Vombundert⸗ Satzes J vielmehr der sorgfältigen Ermittlung im Ginzelfalle zu überlassen. Steben die foge nann en Nebenabgaben fest, so ist der Ertragswert des Erbbau— rechts durch Karitaltsierung der Netiomieteerträge leicht zu errechnen. Von der Einführung eines ein für allemal festbestimmten Kapitali⸗ sterungsfaktorz hat der Eniwurf Abstand genommen. Dadurch wird die Möglichkeit einer Anpassung an den wechselnden allgemeinen Zins⸗ fuß gewährleistet. Daß dieser Zinsfuß einem gewissen Wechsel unter⸗ liegt, hat sich im Laufe der leßten Jahrzebnte wiederholt gezeigt und ist auch namentlich durch den Krieg wieder in die Erscheimung getreten. Während nämlich in der Zeit vor dem Kriege der allgemeine Ans niedriger als 5 v. D. war, ist er während des Krieges auf diesen Zatz und darüber hinans gestiegen. Auf welcher Höbe sich der Zinstuß nach Friedenss it bewegen wird, läßt sich mit Rücksicht auf die Un= bestimmibert der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurzeit noch nicht übersehen. j

Gebt der Hypothek ein Erbbauzins im Range vor, so ist sie um den Kavitalbetrag des Zinsez zu türzen sofern nicht der Grundeigen tümer sich bereit inden sollte, der einzuttagenden Hypothek mit seinem Erbbauzing den Vorrang einzuräumen. Behält der Erbbauzins den ersten Rang, so ist eine Gefährdung der Hovotbek im Zwangaver. . auch dann nicht zu befürchten, da der Erbbauzint

C 2

bei der JZwangtverstelgerung des Erbbaurechtz nicht zum vollen Kapital- betrage fällig werden kann. Der Ersteber des Erbbaurechts, also auch der Hvpothekengläubiger, wenn er seine Hovotbet selbst ausbietet. braucht also nur mit der Zablung der bereitg fälligen oder jeweils fuß werdenden Erbbauzingraten zu rechnen und kann nicht plötzlich vor bie 3. B. bel der MRentenschuld zu besürchtende Verpflichiung zur Auszahlung des Kapitalwerts gestellt werden.

gu § v0. .

Wat die Bemeffung der Höhe der Ec anbetrifft, so ist vor allem darauf Bedacht zu nebmen, daß der in den Tilgunqeplan nicht einbezogene Zeitraum der HRestdauer des Erhbaurechts (die jogenannten e m, so reichlich bemessen wird, daß die Tilgung mensch icher orausicht nach nech vor Kblauf des Grbbaurechis erfolgen kann, selb! wenn der Erbbauberechtigte mit eintgen Tilgungsbeträgen im Rückstande bleibt und der Gläubiger von elner Zwangversteigerung des Eibbaurechte zur Beitreiduag der Tilgungsrückstände absieht. Andersests muß die Höbe der Tilgung mit dem baulichen Zustande der auf dem Eibbaugesände errichteten Gebäude und dem mirischaft. lichen Zwecke des Ertbaurechtgz in Ginklang gebracht und darguf gebalten werden, daß nicht ein derartiger Verfall deß Bzuwerkz ein,

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en Jeg nter ?.

. eden. I 9 9 rr Zgüch rie rech Sicherbeit Ter Syvother nicht ankert Berücksichtlgung bleiben. Der Sicherung der Srvetbek dienen dit Bor written durch die der Beftand und der weirtichaftliche Wert des Grbtaurechtz . der Hlaubiger rechtlich gebunden wäird, solange die Orvotlhel auf zer Hecht lastet. Ca kenn ihn diefer Belebung gut die Ausfübrnagean ä. zu den NR 1, 3. 16 und 12 dei Gujwurft verwiesn werden.

Ju g 21. In formeller Hinficht waren bei der Regelung det Beleihung. froge im Gntwurf neben der Festlegung der Voraus seßzungen und Grenzen der Mündelsicherbeit ven Erbbaurechts hypotberen Son?tr= beftimmungen für die Hhvotbekenbanken und privaten Versicherunge⸗ unternebmungen wönschengwert, durch die die Zulässigteit der Be⸗ leihung von Erbbaurechten durch diese Anstalten ausdrücklich aut gesprochen wird. Dabei mußten aurer den für diese Anstalten derein geltenden gesetzlichen Grundlätzen die besenderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verbäalmnisse dez Erbbaurtchts Berücksichtigung finden. Der Gniwütf bestimmt daber, daß neben den für die Weriermittelung in 3 17 dei Hrvothekenbankgesege und 8 6 des Gesetzes über die prwaten Versicherungsunternekimungen gegebenen Bestimmungen, weo⸗ nach der bei der Beleihung angenommene Wert des GSrunditücks den durch sorgfältkee Gemsttelung fessgelegten Verkaufswert nicht übersteigtn darf, auch dir Wertermittelungsvorschriften des 8 19 des neuen Gesctzeß für die Beleihung durch die obengenannten Anstalten maß- gebend sein sollen. Pieraach darf eine Beleihung von Erbbaurechten durch Hrpotbekenhanken und private Ver sicherungsunternekmungen in der nach 18 und 20 eimittelten Höhe dann nicht erfolgen, wenn der Verkausswert des Erbbaurechtg aus besonderen Gründen niedriger anzunehmen ift, z. B. weil gleichartige Erbbaurechte danernd zu

niedrigerem Preise verkauft wo den sind.

Zu 5 22.

Bei der Verschiedenbeit der in den einzelnen Landetzgesetzen ge gebenen Sicherheits gremen für mündelsichere Hypotheken empfabl eg 6 jrotz der grundsätz ich reichtztechtlichen Regelung der , . die Möglichkeit offen zu lassen, abweichende Bestimmungen zur Regelung ker Mündelsicherbeit von Grbbaurechtsbrvotheken festsetzen u können. Da reicht gesetzliche Vorschriften über dag Verfahren zur Feststellung Des Vorliegen der Rorguzsegzungen der Mündelsicherbejt binber nicht befteben, kann es jrweifelbaft sein, wer diese Feststellung, ob die Vorautfetzungen der Müändelsicherheit im Ginzeifalle gegeben find oder nicht, zu treffen baben würde. Daher erscheint es zweckmäßig, dat Verfahren zur Feftlegung der Mündeilsicherbeit solchet Hypotheken ju regeln und die se Regelung gleichfalls der Landeggesetzge bung fu übertragen. Hiernach würden 4. B. in Preußen nach dem Inkraft⸗ treten det Schätzung amtegesetzes dessen Bestimmungen auch für das Verfabren bei der Beleihung von Erbbaurechten maßgebend sein.

Zu 5 22.

Zum Schutz des Grundstückseigentümert schien es er forderli der Versicherungägesellschaft jr den Fall eines Feuerschadeng die Verpflichtung jur Benachrichtigung deg Grundelgentümerg anf⸗ zjuerlegen, um ju verbüten daß die Versicherungssummen obne sein Wissen an die Hrpothekengläublget oder den Erbbauberechtigten aus gejablt würden.

Ju F 2.

Von der . der , , in das Grbban⸗ recht wird naturgemäß auch der Grund ftückselgentümer beräbrt. G bat in dem Verfabren gleichfall als Beteiligier im Sinne des 5 * des Gesetzeß über die Zwangeversteigerung und Zwangs dermeal ung

zu gelten. Zu 5 28.

Hinsichtlich des Grundes für die Bestimmang des ** kann anf die Ausführungen ju 8 10 des Entwurfs verwiesen werden.

Zu § 26.

Durch z 11 det Gntwurfg ist der rein einseitige Verzicht bes Grbbauberechtigten auf sein Recht auggeschlossen. emäß 8 875 BSB. darf aber gleichwohl eine freiwillige Aufbebung des Grbbau⸗ rechts alg eines Rechteg an einem Grundstüc durch die Er fiärung des Erbbauberechtigten, daß er sein Recht aufgebe, und die Löichung det Rechtes in Grundbuche erfolgen, wozu nach z 876 BGG. die Zustimmung der Realgläubiger des Erbbaurechts erforderlich ift. Dadurch würde der Grunbstückgeigentümer geschädigt werden können. In Ergänzung des 3 11 bestiimmt 825 des Entwurfs daher, daß nr ufbebung des Gibbaurechls auch die Zustimmung des Grundelaenr tümer erforderlich sein soll.

Zu g 27 bis 29.

Die Klärung der Rechtzverhältniffe bei Beendigung gder Heim— fall des Erbbaurechts ist von weintragender wirtschaftlicher Bedeutung. In nur wenigen der bisber abgeschlossenen Gabbauventräge ist dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk beim Ablauf seines Erbbaurecht oder beim Übergange des Rechts auf den Grund⸗ eigentümer jzugestanden. Der Entwurf schafft eine grundlegende Änderung gegenüber dem disberigen Rechtszustande, indem er die Pflicht zur Gnischädigung oder angemessenen Vergütung als Regelfall aufstellt und in gewissen Fällen sogar eine Mindesthöhe für diese Leistungen zwingend sestlegt, Gleichzeitig bestimnnt er, daß Verein- barungen über die Hohe der Entschädigung und die Art ibrer Zahlung als Inbalt des Erbbaurechts getroffen werden können. Der Rechta⸗ einrichtung dez Erkdautechtz wird durch diese Vorschritten eine größere Anziehungskraft verliehen, zumal da sie ein Gegengewicht gegen eine zu scharfe Anwendung der Heimfallklausel durch den Grundeigentümer

lden. Gin weiterer Grundgedanke ist der, daß die Rechte, die dem Erbbguberechtigten aus dem Enischãdigungsanspruch zufl eßen, auch den Realgläubigern des Erbbaurechts unmittelbar zugute kommen müssen (8 29. .

Für die Grundeigentümer, insbesondere die Gemeinden, die etne größere Zahl von Erbbqurechten ju Wobniwecken mit gleicher Ab sausgleit bestellt haben, könnte die bei Ablauf der Erbbaurecht. ent⸗ stehende Verpflichtung jur Zablung einer Reibe von ziemlich be⸗ deutenden Entjchädigungssummen vielleicht Schwierigtesten im Gefolge haben. Daher siebt der Entwurf vor, daß der Grundstückgeigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der Gnischädigung dadurch abwenden kann, daß er dem Erbbauberechtigten das Ert aurecht für die vor⸗ aussichtlichs Standdauer des Bauwerks verlängert. Um Weiterungen bei der Abschäßung der vorautzsichtlichen Standdauer zu vermeiden, gestattet der Gutwurf eine wigderholte Verlängerung, Crit! die Ver⸗ längerung ein, so bleibt daz Gibbaurecht mit allen Belastungen und natärlich auch mit allen Rechten bester en. Hat der Erbbauberechtigte mit der er gen des Rechtz nicht 3 sondern seinen wirischaftlichen Maßnahmen den r,. der Entichädigunge summe en gelegt, so kaun er sich durch Veräußerung des verlängerten

rbbaurechig über , Schwierigkeiten hinwengbelfen. Lebnn er die Verlängerung ader ab, so erlischt sein Anspruch auf die Enk= i n. und damit entfällt auch dag in 8 29 gegebene Recht der Nealqläubiger an dem Entschädigungt anspruch.

. 9 . gu g 20. 6 6 Soßiale Näckfichten verlangen einen Schuß des Mieter oper Pächter beim Grisschen deß Gr baurecht, Dig im Hürgerlichen Ghesetzbuch für abnliche Perbältnisse , ,. en für an ˖ wendbar ju erklären, erscheint hier doch im allgemein -wirtschaft lichen Interesse jowohl als in demienigen des. Gibbaurechtenhmere grjorderlich, weil er sonst für di ö. eit der Dauer seineg th baurgchlg keinen Mieter der Pächter finden dürfte. Fär Ban, gönossenfchasten kann die Bestimmung von erbeblicher Bedeutung werden. Zudem dürfte in manchen, wenn nicht in den e

54 enden uff aur gedẽ * Tonnghmelse n Entwurf Rechnung eren,

serten kahn, daß der Darleßaggeßer dadurch gefährdet wirt. Ga ist vielfäch Gepflogenheit, dea Beginn der otdnungsmäßigen Tilgung

der Grundesgentsimer ut Fortsetzung des Miel ober Pachtder geteigt sein. . .

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