* d das Bauwerk ur die Erbbaurechts v Ci X 1 11 81 * ** ö
Ait pripalen Vetsichernngennternekmnnzen. Auch hier find zahlreichᷓ
* . r ĩ i 1 , mt oe icht 1 8 12 ; ; ; ; ; Te niber Bern- be erer, e, em rere, , e en, ere re-, =, = e n =, n Gren, e dete genre ers, n= 2 *r 2 D ö. 2 , ee ren , et, Penne, ne n. n, dice Tn fete r Valenz ren ä ee. De Herenesnerlegen d ee egen, maden, . — de Cemwert n Uerererrstm, rm, e der, Terre, ee, Ee, ern deer d. Wdeter der Tele eme, d, Ge recti 36 Eee deer ere 29 * mie ane ngen irn, d. Per bar srnn 4 , 7 rann nder bet, durch bie vergeranuten Hirperfifaftin nua 7. Taran dne, en feen mer, , der Tete se-, m 8 . . erst 7 des GR, rz . teren Oe nt dies zu, fo enk fte bf der weinere nicht je c 13 , , . Far die Hryorbe len banken . maßgebend e gedeckt und vorguggwerse geillz a werten pilegen. Tei ist hem Dede, der rar Ert * . 28 2 3u 8 * me rr . ; , . e. i nett gfent an kꝗe et: 6. Dir Beleihung ist nt wur] Necknung gerragen. Vane hen dar auch dit echt liche en 6 re ? ẽ d 3 6 * e Ee . * dftüct eigen⸗ ren. . nlandil ce Grund ücke beschrärt! uad den der Rent nac Sicherdeit der Hevot er nicht außer Beräcksichtigung bleiben. Der ; s — — n * er dae ihm gehörende Haus abbricht. In der Negel wird aler— — 23 eren Stelle ertolgen. auch die eriten drei Fanstel des Bert? Sicherung der Srvotber dienen die Rorlchriten Täarch die der Beftand * : ? 9 iümer M, Cen Kallen die Frage ber PWitbaftung des r,. * der rundttüsg nicht über steiger. Ob jedech das regelmäßig „zeitlich und der wort after er an Gr rede, n zugun ten der z eau . — . me r ech ts Ceporber nur von ur ter] car ere, Hes, ,, n gn ar, e, e nus et q Lrhotkhafen banfen eliehen- n eipen ganz Gläubiger vet ich Cebarnpen wird, solange die Oryroteek auf dem 2 ; ; rien Berne gene ge nenftanten rr fern, e, en. zites⸗ in ken ame, er se,. del,, Hebung kes 8 dh ann ps wrrmesm gdf n, mn, wtncbt anf Tee Kt sitt'mang res z iz da C retherenfant, Rr walter kent. za dieler Befiehüng eus die Runtührungen r J = ᷣ ; ,. 2 ; ; r n, , , . Baugelder rr Errihnnck tee Te ä, t ckes jtreitig gebiieden, wonach dit zn Felcizenden Herechtigun zen 3 X. zn der Me 1. 2, 19 und 12 de Gatwrrke dverwie en warpen. ; — ; x * 6 * hen estebe e e, der nnd gien gärn, . Ertrag adwerren müssen. brlich Kezen die ; zu 3 un = 9 x u * auchen d der 16 . 8 26. . 6 Erden. Ander dagegen, d derd linisse dei n priraten Ver . n3gun 1 ung . d * * ĩ Teck eien e ? Ter Grarzftäcka. Trur ür tie Begrärdurg und Ukertragurg den Erb baurechten: ö , 3 , 6 befzbt. kann die Äniegung der den Prännenresfervescntg dilkentén Bestinde fer im Entwoart neben der Feftlzgung der Porarsetzungen nnd Mörlick ; . r 87 cet den die F Veiãnßerung 1 J 80 3 ü e . ö , . hat in ibrer Ver We i'n der Daupisache die Mittel für die Beleihungstäriqgkeit der renten der Mindelsicherbeit von Grbbaurechtshvvorhrten Sonder- de, . a a — D r rede,, . r e 7 . —*— zen de,, n, ne, e, me,, . , ꝛ; . . Versicherungsunternebrnungen bilden gleichfalls in der für die An. beftimznungen für die Errothekenbanken und rita, en Versicherun g mri ö ö ee Gee, me. . rt Be grund nd Urertrasen trttaß . . gen dit Parteien in alle diefe legung don Mündelgeld borgeschrießenen Weife erfolgen, also ing. unternebmungen wöünschengmwer:, durch die die Zulsssigtert ker Be . = = R = . ö ᷣ eme, ,, ,, D ter Berechtigten un d * ö. e i mme er me m , bloße chli gatorische besondere auch in ferderungen, sär Tie eine sichere drror Bek an einer leibund ven Erbbaurechten durch diese Anstalten aus? ich aut⸗ c in ver ꝛ r e ür ir Tic icwie Tie Entra d t⸗ rur as Grund buc. T , n, g, dae, . e de, et,! n e rg. uhren ins beiendere Mländischen Grundstück besteht. Die Grund fätze, vach denen die gesprochen wird, Dahei mußten auner den für diese Anstalten bereits eg r =. 3 8 . — ? . = n. De der, der, c 22 t Ter = ö am ist n, . ö. n, , n, . Vötänderungen herrhrzu. Sicherbelt einer folchen Hoberbck festz*stellen i ene re, Gereßz geltenden gesetzlichen Grund äßen die besonderen wirtschaftlichen ans ü n .. . — ; 2 w crder ick. Su beack dech. . s ten. Der Gatwur Haltet H bestezeuden Zweisel aus und schaffs in Anlehnung an Tie ketreffenzen Vorschriften dez Hrypothetenbant Techtlichen Verbältnifse des rk baurecht Berücksichtigung finden. Der * = ; e 26 * ore, rer, Ter orks reichend? ein Ein tra. un ; Nied. . 66 . w , . gesezet. * 563 Snzwurf bestimmt daber, daß neben den für dit Wertermittelung in r g. . ; nm Er ; rbbaurechts, und zwar trin ͤ ung mi ã j ͤ . nn. ö Sr miar ind 8 66 Gesetzes über di * . crm, m. . Serrachmag der Tirticharu ichen Ver ag zer . interschied. vb das Erh baurecht auf ea mn m e ne n. ö . 2 . ö ö 8 itliche Zul gen . Anleoung ver k . . 322 * ⸗ ; . . . * = , ,,, e. 2 1 brstellt Tirb. Die aftung der Hax icht eiten far die Drone il be ge erm in, . . . . nach der bei zer Beleibung angenommene Wert des Grundstäcks den s n die me rtr. — ar like D8 8 Tam BVerschrittea des Börgerliken Rechts ö 7 damit gesichett, das Eigentumsrecht des Erbbauberechtigten m vielleicht auch nach Tem bisbert zen hiecht sbermwtnben lagen z En durch sorafültige Erminelung fesfgelegten Verkautsmwert nicht überstigen . * ᷣ . n ; ruh de die Tarckeszunz der nrracke an und fur nich w Ebertaen Feckt beitanden Zrweiiel, ob ein einseitan Bauwert klargestellt. Zugleich bestimmt der Entwurf. daß die aber sind es wobl ch icht . ö . n , . 5 6. rĩ e darf, auch die Wertermittelungs vorschriften des S 19 det neuen ur. * enen Termen Se *. dentlid Lechs wege erregen müssen. Die Interesse des ö 1 , , n ,. ; Daftung des Bauwerks für die Belastun en des Grundstücks mlt der pon der Hin * an 6. il . i y. Capri . Gesetzet für die Beleihung durch die obengenannten Anstalten maß 1 ; ( ee. r. * . Fintragung des Erbbaurechts im Grundbach erlöschen soll. Dadurch baben?“ Tie Enie ler est enk n ,, , , . gebend fein ollen, Hiernach darf eine Heleioung don Erbbaurechtemn . ; ; h 6 berbei;: 2 ; r 1 wird ,, ö , . wirtschaftl ichen n der Hpr other . ö . Br. durch . und vripate , , , ,, im r . . J ö . ö a 2. . Grundstück 'nen des G Dis entsteden und daß der Erb⸗ pandensein eines leder z vam, , , . ber nach 53 19 und 29 eimittelten Oöbe dann nicht erfolgen, wenn 3 ö ; . red 2 8 rest werden bauberechtigle bon Zufällen, die den Grundstückseigentümer treffen, in — 1 ee. err n ,, . der Verkaufswert des Erbbaurechts au s besonderen Gründen niedriger 11 ö . ; ö. 8 des 3 Seiruntt der Recht, Nitleidenschaft 9. wird, . aussicht auch während der ganzen, Dauer bez Erbbaurechts vorbanden aniunebinen ist, z. B. Peil gleichartige Erdbaureckte danernd in r ,, ; — ; . 2 , . rr, , ,. * ,, . 34 ii Pestimmungen der ist. Gs kommt hKierbei' ü Beiracht, daß swischen dem Volleigentum niedrigerem Preise verkauft wo den sind. gie Herrn K e,. J 1 , , . r , nn ,. r , 2 6 * ö. 2 Ge . K n, . und dem doch regelmäßig befristeten Erbbaurecht ein weitgebender Zu g 2X. weite? nt er e 2 mr den kreiz tür den . . ö = ů 3 . Einyflan zen wesentlicher Bestandtenl des e en , an , , n,, n. besteht. Beim Volleigentum Bei der Verschiedenbeit der in den einzelnen Sandes ar setzen ge r. 8 s 3 Zu 5 5. Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sind auch die Erzeugnisse de e zr in' * mn ert eren, drs, an ar lrkarem Gruntz, gebengn Sicher det tegeenzen sär müändelsichere Hryetketen en pishbl eg ach gekelien Terz ga: sie rer aach den Zregc iretalatin Als ner Ereärzarg ja § 7 ergibt nick dez Grundstücks. Sig alle unter liegen daher auch der Haftung für ö ö , n. Bertzunakme ieigt, reg Fer Zrundfätz lich reichsrechtlichen Regelung der Landesgesetzgebung ar, ,, d, recht? . der= mern, Te . Ber:ant es Grkbeureckt? den einer — auf S bie Belastungen des Erbbaurechts. Sachen, die nur zu einem? vor. an mablichen w nn i, a, 6 ig n . ie Möeglichtit vßen in lafsen, abweichende Heitimmungen zur Ifggeluns in erkätt m Mare da berrer, re ĩ rechte beiteßer, T erer Arnis bett ebenen Zæangzoerstei ge sbergebenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, qe⸗ Recht. deffen B . , . ö. in . 6 egrenitei der Mündelsicherßeit ron Erbbaurechtshrvotheken festietzen zu können Fi ker Benelung z E 6. . . . tert dee Erbbeurech kbören hicht zu den Bestandteilen des Erbbaurechts, bleiben daber un cht eessen Bewertung wesentlick von dem Inhalt und ümfang Pa reickzgesetzliche Vorschriften ber dag Verfahren zur Reststellurg ber a J ü , . ö kigentume des bisberigen Berechtigten un kommen Alfa auch fur dt bes Erbbaurechts abhängt, und das in feinen. Werle abntmmt, und! ke Vorliegen der Vorautsegungen der Münbelsicherbert bißher nicht kn Effentlicken Irterefise Tier r- 33 ; . auf Grund des Rechts nicht in Betracht e . um se rascher, je mebr es sich seinem Ende nähert. Gegen die besteben, kaun es jweistlkast fein, wer dtese Feftitessung, es F- ö ere 2 sit det 5 828 da 1 , Heurteilung ber tech hen Sai. bes Bauwerlz nat Gefahren, die ihm infolgt der junebmenden Entwertung den Grb. Vorauteßzungen rer Müändelsicherbeit im Ginzelfalle genebry Kin- Arnd en rer mier zack der, 6 hem Er lsschen des Erbbaurcchtt baben sich aleiũhsells mertei= . r er. n . . 1 : Lapotkg eng äubig. mnn, dadurch Sder nicht. zn treffen Haben rärdz? Daher er kein e zweckmãng ig Berrerden det Sr und Beden? n. safsungen herausgebildet. Nach der einen Ansicht wird das Bauwerk zützen; daß fr, Kon bornherein au rechtzeitige Rüczahlung deß daz Verfabren zur Festlegung der Mündelsicherbeit folcher Prrothefen 1 t ent. 0 j . , . rt gewährten Barlebns bedacht sst. Praktisch kommt für die Beleihung e j Can? es efeßgeh i ee bon Nechts wegen wesentlicher Bestanzteile des Grundstücks, nach der ee Crbtaut. ber alen n n U egen und, die Regelung gf ichfall der Landesgesetzeekung n n der Reg 1 * TF Germ . deren bleibt es selbständige Sache. Letleres kann alß die herrschendk Het! Aurechts daber allein die Ferin der Tilaängsbvpoidet iä überttegen. Hiernach, Kerken an Törn pr, ben nec ie, eeeaft ar * 2 altes 6 jeinung gelten doch bestebt bier wicder vie weitere Auffaffung, daß Be . ; treten des Echätzungtamtége letzes deen Bettimmungen auch jür das — 7 a n, ; un da . 6 ; 35 t ce ᷣ estimmt der Entwurf, daß eine Hypothek Verfahren bei der Belebung von Erbbaurechten inaß gebend sein. r 8. feen tie Banichterten nur dann wesentücher Bestandteit des Grunkstückf . Picrron qusgebend bestimmt der Gntqwur ö r; g : wg ** k 4 der S stayd nerden, wenn der KHrundstüchzeigentümer Pas Nantverf zu Cinenten gu „einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ür die Zu 8 23. keiner ri lla ein Ceimmallar ; . amiibt Die berrschende Hicinägg bar, sich dieser Autsassung zsier. Anlczung der, ndeldgeld, alb sicher an zuszden t. wenn ss ein — . 2 er a Ter ecm, sr t tene dings nicht angejchloffen 6. er wiel abel der Rechtzansichten Tilgungebrrotbek ist und den weiteren, in den S8 15 und 20 auf— Fun Schutz des Crundstäckseigentimert. schien es r orderlig,. fer geist 8 2 * . i. t sich . in en vrartischen digen. h sich bieraus fi g = gestellten Grfordemissen entspricht. Die Faffung deß 8 18 mußte der Versicherun ane scll art für den Fall eines Feuerschadeng die ae, ,. . ae en. berech tigten om 7. 6 . 9. ö. . sich nach Möglichteit den in anderen Gesezen beftehenden Vorschrijken Verpflichiung zur Kenachrichtigung des Grundeigentümer auf= e, m,, , , , . y, ⸗ a. 6, ni ei e. , . anpassen, um ju erreichen. daß alle diesenigen Köwperschaften und luerlegen, um ju verbäten daß die Verficherungs summen obne sein e ,, i. . 39. j Re ht hr Geb 3 5 1 der m 6 Rledtüanstalien, für die bisber die Vorschristen über die Anlegung von Wissen an die Hrpothekenaläubiger eder den Girbbauberechiigten, 1 ; . ö ke n ,,, are . , . n kim i. 6 ö Mändelgeldern maßgebend waren, nunmebr obne welteres Grbbau, autzgejablt würden. n , n. ö so mindert sich für ihn leicht das Inhtereffe, das Höch ollde ju rechte beleihen könnten. Damit ist selbstverständlich der Frage nicht 3u 24. . z ö hauen und biz um Ende des Erbbaurtchlé in ord ntichem Justanke dor egriffen, ob in großem Umfange sogenannte echte Mündelgelder Von der Durchführung der , ,,, ,,. in das Grbban⸗ 1 x r, erkalten. Ez kann die Gefahr ber? völligen Verwäbl ichn nee in ligungäbppotbeken auf Erbbaurecht angelegt werden sollen. Der recht wird ngturgemäß auch der Grund stückzeigentümer derübit. G r mm . ö , He le en ,,, ien; wie er in ngland . ber Vormund hat bei der . von Geldern seines Schühlings neden hat in dem Verfahren gleichfalls als Beteiligier im Sinne des 8 8 , görreri bail ite jenes ian fach ch bestedi n, , u htl en well. His landen der Sichelb it auch darauf Gedacht zu nebmen, dat, sein Mändel des Gesetzes über die Zwäangsversteigẽrung? und Zwangsperwal: ng ; . ; ; . ; mögsichst bald nach Eintritt der Volljäbrigkeit oder Wiederaushebung zu gelten. 12 n eire 222 im Wobnungswesen gerührt hat. Des wenteren ist klar, daß hierunter nr, t 26 / , ger mn auc Nie Kr eitkun gt higkeit des Cebbaurechts leidet. der Cnmmündigung über das Kapital derfügen kann. Damit wird sich Zu § 25. F eee ein Tt der Diese Schwierigkeiten und Nachteile hat man 'in det Praxis auf dis Anlegung In Tit zungabrrott ten, bel denen regelmäßig di Aue ⸗ insichtlich des Grundes für die Bestimmung des 5 25 kann auf . . . ; ; fie iablung des Kavitald auf abiehbare Zeit, vielleicht biz zum Lebens! die Aus Ührungen zu 19 des Gntwur s verwiesen werden. bali g deßs Rauer z 8er Er derschiedenen Wegen zu überwinden und auszugleichen n . ende des tündels, aus geichlossen t, in' der Megtl nicht here nlaen führungen ; — ein Worte et 2ut G- tes Gi be ae re tennzeichnen zugleich selbst wieder die Schwierigkeiten und Ünklarheiten lafen . . gelchlo ; ö 9 1 . ö — äber die Rechtsauffassung der Parteien felbst die sich aus der Ünzu zu g 10 3m ;,, ã1 länglichkeit der Rechtsnormen ergeben. Inabesondere ericheint es wie. ⸗ ö , . ö Durch 1 11 det Gntwurfg ift der rein e ett Berticht des . k. schon hervorgehoben, höchst fraglich ob durch eine verirags mäßige Dei der Festlegugg deg Heleihungswerts von Stößauretzten ist Grßpauberedtigten auf Fein Hecht ausge schloffen. Gemäß. 3 855 . . , Regelung — selbst wenn die Eintragung dieler Bestimmung im dabon ausnugehen daß eine sichere Grundlage für die Werthemessung GGhB. darf aber gleichwohl eine freiwillige Aufhebung detz Crbbgu—= . ;. U eee , Grundbuch zugelassen werden und zulässig ein sollte — die Wukung nur der jäbrliche Reinertrag bilden kann, den die auf. Grund des rechts — al eines Rechteg an einem Grundstück — durch die Gr⸗ 1 lerbeigesübrt werden kann, daß das Bauwerk mit dem Erlsschen dez Erbbaurechts errichteten Baulichkeiten mit den etwalgen übrigen An— klärung des Erbbauberechtigten, daß er sein Recht aufgebe, und bie k Gibbaurecht von Rechts wegen — ohne weiteres Zutun der Parteien lagen bei Ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Hesitzer dauernd gewähren Löjchung des Rechte im Grundbuche erfolgen, wozu nach 8765 Bh 8. — Eigentum des Grundstückseigentümeis wird. können. Gleichwobl muß auf die bauliche Heschafenbeit deg Han- de Zustimmung der Realgläubiger det Cre tz erforderlich ist. 3 Der Entwurf sieht vor, dag dag Bauwerk mit dem Grlöschen werks Rücksicht genommen werden, um zu perme en, dat Grbdau, Dad arch würde. der Grunpftäckseinentkmer geschab igt werden können. 8 bes Erbbaurechts Besiandteil des Grundstücks werden Und damit in rechte mit hohen Ertrags«, aber geringem baulich 1 Wenn boch belieben , ,,, des 8 11' bestimmt 5 25 deg Entwurfs daher, daß zur . daz Eigentum des Grundstuckseigentümers übergehen soll. werden und, daß bei einer stwalgen ünborhergese benen Minderung des Lufbebüng dei SGibbaurechts auch die Zustimmung des (GGrundeigen⸗ n 15 n säbrlichen Reinertrags der Hypothekengläubiger gefähidet wird. Der tämer⸗ erforderlich sein soll. * 3 Sn § 13. einer Beleihung nie g, 1 e . ö ist . e, ̃ ge n er vts go 6ba M6 18 16 ; z wurf angengmmen gleich dem aritbmetischen Mittel aus Bauwer it . Caumr De . 1 . 296 ee. e ,, und kapitalistertem Mietereinertrag. Die Festste lung det. Bauwert; Dle Klärung der Rechtsverbältniffe bei Beendigung der Hela die G julassig = vgl. DSG. 18. 144 4 wrd im allgemeinen keine erheblichen Schwierigkenten machen. Hin. fall des Grbbaurechts ist von well tragender wirtschaftlicher Bebentung. zurn] i 6 . sichtlich der Berechnung des Mietereinertragz ist folgendes ju sagen; n nur wenigen der bisber abgeschtossenen Gabbauverträge ist dem ** i Zu 88 14 - 17. Bel der Vfrschiedenbtit der örtlichen Verbältnisse aupfieblt en sich Irdbauherechtigz ten eine Gntschärizung für bas Bauwert belm Ablanf Ine. *: Für jedes Erbbaurecht muß in Zulunft ein besondereg Grund. nicht, die nigen, Beträge, welche tür Abgaben, Verwaltung, Jnstande seines Erbbaurechts oder beim Übergange des Rechts auf den Grund= ? . buchhwatt angelegt werden; die ses (das Gbbar rundbuch“) ist für setzung, Ablchreibung und etwaige Rtücklagen von den Bruttemieten eigentümer jugestanden. Der Gutwärf schafft eine grundlezende 3: das , Grundbuch im Sinne dez , Göesetz; in Übzug zu bringen sind, em für alfa festiule gen, die , . Anderung gegenüber dem bisberigen Rechtszustande, indem er die iñ puch und ter Grundbuchordnung. Die bisherigen Unzuttäglichkeiten, des für diese Ablüge angemessenen (Vom bundert. Sgtes it vielmehr Pflicht zar Curschädigung odet ange meffenen Vergütung als Regelfall 3 die sich aus der Srdnun it des 57 GBS. ergeben haben, der sorgfältigen Ermittlung im Einzelfalle zn üderlasen. Strten die gufstellt und in getoiffen Fällen * sogar eine Mindestköbe für? dies⸗ . 6 sollen damit beheren, 7 * . sone nann en Nebenabgaben fest, so ist der Ertraggmwert des Erhbau, geistungen jwingend fettes, Gleichzeitig bestimmt er, daß Verein⸗ beube ech iat ĩ , ,, ; ; rechte durch Karitalisterung der Nettomieteerträge leicht zu errechnen. barungen über die Höhe der Entfchärlgung und die Art ihter Zahlung beit der ẽrilic Abstand ge 6 Zur Entstehung gelangt dag Erhbaurecht nach wie vor mit det Pon der Tinführung eines ein fr allernal feitbesthnnten Kapital- eis Jabalt des Grbbarrechtz gekrofen werben tönneh. Der tech tu= . Dint,agung im Grundbuche des Grundstücks. Gleichzeitig mit ibr ist 6 bat der Emwurf Abstand genommen. Dadurch wird enrtchtung des Grbbaurechtz wird durch diese Vorschrirten Ine grölere zu 5 3 äcemrbtangrund uch anzulegen, und in dieses werden die für en bie Möalickkeit ciner Anpaffüng an den wechseln den allgemginen Zint ⸗ Anziehung kraft verlieben, amal da sie ein Degengewicht gegen ein. . Inhalt des Rechts maßgebenden Bestimmungen eingetragen. Die fuß gewährleistet. Daß dieser Zinsfuß einem gewissen Wechsel unter; jn scharfe Anwendung ber Heim fa lklaufel durch den Grundeigentümer barl J pri ät, war c n Lane ber igten Nihrtebnte zreenhost gere gt and Hip gin eitel Hrn, ne if der was ie Hechte. die dem am m ec Un gabe über zie. Bestellung des Erpbaurechts tu geben. ift auch namentlich durch den Krieg wieder in die Erscheinung getteen, Grbbauberechtigten aus dem En ischädigunggan spruch zuft˖ eßen, auch ver ber arc gebend fur den Jabalt des Er banrgchts it daher in Zu. Wahrend nämlich in der it vor dem Kriel der allgemein ans deu Hieaiglzub'gern des Stbbautechtg an tatttelbat zugute? fomtnhen jub⸗ wecks Verm h mug, das Erbbaugrundbuch dessen Inbalt in dieser Hinsicht niedriger als 5 v. v. war, ist er während des Krieges auf diefen Satz müssen (8 29). ; 2 Sir ch bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Grundstüͤcks⸗ U darüber „hängng gestiegen, Auf, welcher Höhe st, der Zind un Für die Grundeigentümer, ingbesondere die Gemeinden, die eine dlalt uud dem Eibbaugrundbuch vorgeht. ö nach , , bewegen wird, läßt sich mit Rückitzt auf die Un, größere JZaßl von Grbbaurechten ju Wobnrwoecken min gleicher Äh e , ungghorichtisten der ss 15, J und 17 find im Jnterefse befinmntbeit, der tänfticn wirischafilichen Verhäitnisss zurteit noch srsahit Tctelst haben, Fort ie bei beer, Erbbaurecht. ent⸗ der Beteiligten erforderlich. nicht überseben. n. e, w . ur . 6. 23 ö. n , . 18. Hebt der Hypothek ein Erbbauzint im Range vor, e ist sie um Feutenden Gntschädigungssummen vielleicht Schwierigteilen im Getolge Eine der wichtigsten F 3 ö. g Erbbaurechts ist die nach seiner den e ger, dez Zinset ju türjen sofern nicht der Srundegen. aben. Daher siebt der Entwurf vor, daß der Grundstückseigentümet Helesb barer * 9j 9 ae, , . ö vr tbeken! belaftet werden tümer sich bereit nden sollte, der einzutragenden Hypothef mit seinem seine Verpflichtung jur Jablung der Entschädigung dadurch abwenden önnen steht ar aj ir e n, n lt ron ee, im Hinblick auf Grbbau ns den Vorrang einzuräumen. Rehält der Ftbhauzint den kann, daß er dem Grbbauberechtigten das Ert baurecht für die vor⸗ F loi 6 i n ,, en n. 3) außer Zweifel, ersten Kang, so ist eine Gefährdung Fer Hovothek im Zwangever. aussichtlich Standdauer det Bauwerks verlängett. Um Weiterungen leich eb beg j i bl baf er is wish fteigerungsberfabren auch dann nicht ju befürchten, da der Erhbauzing bei der 2bschätzung der vorautsichtlichen Standdauer zu vermeiden, — den gt n n ö. 1 . . ü verhielt sich völlig bei der Zwanggverstelgerung des rbbaurechtz nicht zum vollen Kapital. gestatiet der Chtwurf ine wöederbolte Verlängerung. Eritt die Ver ite u ich e. bwierigkeiten; das Mriraltap ta d Anstalsen betrage fällig werden kann. Der Ersteber des Erbbautechts, also auch längerung ein, so bleibt dat Erbbaurecht mit allen Belastungen und 1. in 3 end ond. auch die fentlichen e, u sind teils der Publ hekenglänbiger, wenn er seine Hrvothel selbst ausbietet, natürlich auch mit allen Rechten bestet en. Hat der Grbbauberechtigte irg ,, zögernd an die Veleib ng bern. . facht ri, hrauch! alfo nur mik der Jablung der bereitz fälligen oder jewel; mit der Verlängerung des Rechts nicht i, sondern setnen ls Frage 3. , R ee hr meift auf) fällig werdenden Cibbaustnsraten, zu rechnen und kann nicht plötzlich wirtschaftlichen Maßnähmen den Grnvfagg der Sntichädfaungesumme ils J er wirtichaftlichen Sicherbeit, die im Yiechts verkehr vor die — J. B. bel der Nentenschuld iu berürchtende — Verpflichiung jugrunde gelegt, Jo kann er sich durch Veräußerung des verlängerten ; unge Hage der Mündelsicherbe k der Huvothet hinausläutt. z * wegs eh n e, Ke lhre is gestellt' werden. kUärbtzaurechkts äber eiwaige Schwierigkeiten hinweg? elfen. Lebt er 1 3m, men, 5ff Fit Gemeinden, die Landeenerficherungeanstallen und auch 1. ö , . die Verlängerung ader ah, so erlischt fein Anspruch auf die Gn tar gstelle außer Benackt. 6 n, i i f, Srotlassen nr 19 . Leer e rothen, vu 5 20. t schähiqung und damit entfällt auch das in 8 25 gegebene Recht der In olge des Erfordernisses der ersten 23 ere räder egung 96. e e n e , , . Forderungen für Was . gen fn 3 . e , VMealgläubiger an den Gatschädigungganspruch. 7 br aur chien 5 . en ü, ba e e r. schul inem allem darauf Bedacht zu nebmen, da ĩ ö , e , , e ö e, J. g kommen können, wo ihre Anwendung di r . . en Grundstück besteht. Das Erbbaure 66 reijakie) fo reichlich bemessen wird, daß die Tilgung mensch icher Soßtale Näcksichten verlangen einen Schuß der Mietert ever Gtzenstandez zur Voraggiesung bat. Dies dat , . und auch Tie ju 3 1807 Abs. ? erlassenen , . gräußsht nach noch vor Ablauf des Erbbaurecht erfolgen kann, Pächter beim Grlöschen des rä baurecht. Die im Bürgerlichen ir, die Ver an ßerung und die Verpfändung zu genen. . ö . es nicht. Es fragil sich daher, ob das Erb aute 1 ö sesb wenn der Erbbauberechtigie mit einigen Tilqungsbeträgen im ,, für äbnitche Verbaältnisse , . Vorjschriften für an= et ind ssen Larauf, bingen te len werden Daß alle ge aun , , . Rückstande bleibt und der Gläubiger von einer Zmwanggversteigernng wendbar ju erklären, erscheint hier doch im allgemein wirtschaftlichen ns auf ir mem Grund und Boden über baupt. . in diese Frage bejaht wird ob dann zur Beurteilung der 9. e derfe nin muß. die Dode der Lilgung. mit ben baulichen Zustande grorhe ch, weil er fonst fur bt chte *. ver San er . Geh. d in en Vestinmunzen des 39 SGB. Cs ge satz ö. Depot het auf dem Erbbaurecht die land eege gz chen 3 er auf dem Erbbaugelände errichteten Gebtude und dein wirischatt, Faurechlt keinen Mieter orer Pächker nden dürfte. Für Ban. Ang der Praxig zu überlassen, sondern für das Erb— . über die Sicherheit ciner Hypothek an Grundstůcken zu belten lichen Zwerfe det Herd rech, in Em klang gebracht . Aranf genoffenschatten kann die Bestimmung von erheblicher Bedeutung Ne kier geregelt werden. ĩ ,, 3. . ö * ; ö In ten werben, daß nicht eim Ferartiger Nerte . Kerpen. Zudem dürfte in manchen, wenn nicht in den meisten 16 , l 2 umüritten ist zerner, in welchem Verbältuis das 9 n gesetzliche Schranken in der ern e, n ,, 66 . n mn, rah der Darleßosaeßbet dadurch gefährdet wirr. Fa sst der Grundeigentfimer zut Fortsetzung tes Miet. odet Pachtrerkastaz f- . *** , n,. 1 Erbbaurecht stebtr. Die rraktische Bedent'ng dieser rund und Hoden sind ferner gebunden dis rz ot teten bann n er,, Kepstegenhtit, den Beginn er erdnun gemäeigen Tilöung ! geneigt sein.