Vekanntmachung Eber den Absaß von Weißkeahlsauerkrant.
Auf Grund des S 2 der Verordnung über die Verarbei⸗ tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reiche ) wird mit Zustimn ung der Verwaltunge⸗ estelle sür Gemüse und Obst bestimmt: 8 *
e ert Uler 31 — FCE . * . — ‚—— — pIsauerfraut v tobllauertraut be 9 w B Ii Ber (Pcdember) dlelden underubr
1 Gurtkenrasser . 28
25 w . Fässer höbere Unkosten haben, n zu Grunde gelegt werden 2) Die stande min vollstandigen Böden, Deckeln, Re ei Station des Herstellers zurück—
zusenden. N- das für die Gebinde hinterlegte
1 zetraa abziehen. Die Faßleibgebühr fällt mindestens für einen Monat dem
Großbandel zur Last. 4 Bei Lie
* — 92 i
Gebinde die den Hersieller
n Heer und Marine gelten bezüglich der n misgeteinten Sonderbestimmungen. 83 ZZuwi erhandlungen werden nach 5 9 der eingangs erwähnten Veroldnung min Gefängnis bis zu einm Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 600 M oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strate kann auf Einziebung der Vorräte erkannt werden, auf die E die sirafbare Handlung bejiebt, ohne Unterschied, ob sie dem EF gehören oder ncht. 84 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24 Januar 19183. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung.
Gesellschaft mit beschränkier Haflung Abteuung Sauerk aut. Kohlmann. Smidt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer A des Reichs- Gesetzblatte enthält uater
Nr. 6674 eioe Bekannimachung betreffend die Außer— kraftsetzung der Betan imachung über Silbenpreise vom 19. Junm i917 (Reichs⸗-Gesetz?l. S. 505), vom 27. Januar 1910, und un ter
Nr. 6675 eine Verordnung zur Beschaffung von landwirlt⸗
schaftlichem Siedlungsland, vom 29. Januar 1919.
Berlin W. 9, den 30. Januar 19189. Postzeitungsamt. Krüer.
Preuöfßßen.
Der Regierungsrat Siebert, Mitglied der Oberzoll⸗ ptrelnon in Dan zig, ift zum Oberregierungèrot ernannt worden.
Dem Regierungerat Lemcke aus Posen ift die Sielle eines Borsiandes bei dem Stempel und Eibschaftssteueramt in Hannover verliehen worden.
Der Stadtgemeinde Hameln im Regierunegbezitk welche die kleinkabrg-sepliche Gerebmiarng zur
arnover, ira eist. lung eier Pricatonschußdahn von dem Welerbofen bei ameln an die staatliche Hamelner Hafenbahn mit Abiwetanmg
nach
lager erhalten hat, wird hiermit auf ihren Annag dos Ent— eignungsrecht zur Ertzebung und zur dauern den Be⸗ sch änkung des je niken Grundeigentums verliehen, dos für den Bau der Teilstrecke zwichen der Einmündung des Sammel—⸗ lagergleises bis zu dem Anschluß an die siaatliche Hafenbahn . ist. Berlin, den 21. Januar 1919. Im Namen der Preußischen Regierung: FJisch b eck. Hoff. Reinhardt.
Finanzmini terium.
Dem Regierungslandmesser, Steverinspektor Büttner in Gumbinnen ist die Sielle eines Katasterinspektors bei der Regierung in Merseburg übertragen.
Versetzt sind: der Katafteri spektor, Steuerrat Heilandt
inspekior Albrecht von Tiegenhof als Regierungsla— dmesser vach Gumbinnen und der Katafierkontrolleur Hundeck von Sullenschin nach Tiegenhof.
Just izministerium.
Dem Amt gerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Herzog bein Amtsgericht Berlin-Mitte und dem Sberlandeg- Ferichts'at, Geheim n Jästizrat Müller in Cöln ist die nach— gesuchte Dienstenilassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Am saerichtarat Effelberaer in (Bez Casse) ist nach Dillenburg versetzt
Der Recht anwalt Dr. Bruno Kraemer in Herms— dorf u. K. ist zum Notar für den Bezirk des Ober landes
erichts zu Breslau, mit AÄnweisung seimet Amtsfißes in . f u. K, ernannt worden
In der Liste der Rechtsanwälte find gelöscht die Rechtt⸗
anwälte: Justizrat Nutten bei dem Amtsgericht in Stolberg
Schwarzen fela
einem für die Heel sverwalmnga hergestelllen Sammel⸗
Sochbauamis nach Frankfurt a. O.,
von Merseburg nach Breslau, der Katasterkontrolleur, Steutr⸗ nach Aurich, Decker von Tarnowitz nach Hanau, Moring
(Rheinl, Schleuß bei dem Landgericht I in Berlin, Vog el⸗ fang bei dem Landgericht in Essen, Wolnn bei dem Amtz⸗ gericht und dem Landgericht in Gleiwitz, Dr. Werneburg bei den. Amtsgerickk und dem Landgericht in CGöln, Holtz und Dr. Kahn bei dem Amtsgericht und dem londaericht in Duseburg, Georae bei dem Amts- erickt und dem Landgericht in Insterburg. Dr. August chul; in Halensee bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, artelt bei dem Amiggericht in Cassel, Dr. Mende bei dem misgericht in Rad Homburg v. d. H, Moeller bei dem Amts ericht in Calbe (Milde. Dr. Lüdtke bei dem Amts⸗ gericht in Schioelbein und Schreiber bei dem Amtsgericht in Ueckermünde.
In die Liste der Rechte anwälte find eingetragen; der Amtsrichter a. D. Dr. Langrehr bei dem Amtsgericht in Zeven, die Rechte anwälte: Lewin sohn aus Düsseldorf bei dem Oberlandeg gericht in Cassel. Dr. Stelmachowmski aus Oftrowo bei dem Sterlandesgericht in Posen, Dr. Otto FJaffe vbem Landaericht in Frankfurt a M. bei dem Oder, landes gericht daselbst, Dr Farz Engel vom Landgercht I in Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bres lau, Klöckner aus Hancu bei dem Amte gericht und dem Land— gericht in Cessel, Mayer aus Hannover bei dem Amtsgericht und dem Landeerscht in Stettin, Mon khorn aus Bernau bei kem Amttgericht in Kalkberge, Caro vom Landgericht in Breslau auch bei dem Amtegericht daselbst, Janssen aus Oberhausen bei dem Amtsgericht in Goch, Dr. Robert Rosen⸗ hal aus Wies baden bei dem Amte gericht in Eltoille, Francken aus Köniaffein bei dem Amtsgericht in Rüdes heim. Dr. Lüdtke aus Schivelbein bei dem Amtegericht in Kolberg, Dr. Vütter vom Amtsgericht ia Stralsund auch bei der Kammer für Handel sachen daselbst, der frühere Rechts⸗ anwalt Rosenau bei dem Amtsgericht in Spniegau, die Gerichte assssoren: Kurt Eberlein, Franz Aßmann und Dr. Hugs Mendel bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Georg Süßmann kei dem Landgericht 1 in Berlin, Tr. Dobriner und Dr. Siegmund Kallmann bei dem Landgericht II in Perlin, Einst Friedlaender bei dem Insgerickt III in Vlrlin, Dr. Karl Giesecke bei dem Land⸗ gericht in Hannover, May Goldmann bei dem Amts gericht und dem Landgericht in Breslau, Chole wa bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oppeln, Steinbömer bei dem Amtsgericht und dem Land— gericht in Aurich, Dr. Mahn bei dem Amttgericht und dem Landgericht in Hannooer, Basthasar Füllenb ach und Dr. Gräfenkämper bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Gießler bei dem Amte gericht und dem Landgericht in Essen, Dr. Priewe bei dem Amte gericht uns dem Landgericht in Stargard . P. Richard Schaefer bei dem Amtegericht und dem Land— gericht in Steitin, Dr. Quenstedt 6 dem Amtsgericht in Läͤbbenau, Happ bei dem Amisgericht in Oderberg (Narh), Dr. Peul Borner bei dem Amtsagtricht in Tarnowiß, Dr. Ackemann bei dem Amtsgericht in Reinhausen, Dr. Bong en bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt, Dr. Walter Sim son bei dem Amte gericht in Liebenwerda, Loihar Heyne bel dem Amtsgericht in Neustettin, die früheren Gerichte assessoren: Dr. Duo Schneider bei dem Landgericht JI in Berlin, Kudrisch bei dem Amte gericht und dem Landgericht in Oppeln urd Otto Heinrich bei dem Amisgericht in Ber lin—⸗ Lichterfelde.
8 — B m 21
Nin ister ff 26rY ffanilichen Arbejten.
Der Obel bee r Bohännes Herr in Halle (Saale) ist zum Wöäsidenten der Eises hahndirelllon dase lb ernannt worden.
Ver etzt sind: der Regierungarat Orthmann, bisher in Elberseld, als Mitglied der Shenbahndirektion nach Stettin; die Regierunge baumeister des Esenbahabaufachet Lipk ow, bieher in Ahlen (Wesif), zur Eisenbahndtrektion nach Hannover, Grohnert, bie her in Münster Weftf), zum Sssenbabnbetriebsamt noch Aachen, Freyß, bisher in Aachen, ols Vorstand der Eisenbahnbauabteilung nach Rhein⸗ bac und Paul Wilke, bisher in Bebra, als Vorstand der Gisenbabnbauabteilung nach Höchft (Main) sowie die Re⸗ gitrun ge baum eister des Maschinenbaufachs Hentschel, bis her la Berlin, als Abnahmebeamter nach Gorliß und .. Schumacher, bisher in Paderbarn, als Abnahmebeamter nach Stettin.
Ueberwiesen find: der Gisenbabndirektor nn, Rachnurgadtrektor bei der Gisenbahndirtknon Berlin dem Esenhahnzertralamt in Kerlin unter Uebertragung der Stellung dis Rechnunge dieftors bei dieser Behö de und der Regierunga⸗ b umeister des Maschinenbaufachs Wahrendorf bei der Eisenbahndirettion in Hannever dem E sen babnzentralamt alt Abnahmedeamt er mit dem Wohnsiz in Hannover.
Ter Regierungsbaumeisier des Maschienbaufachz Ising in Gebaldsbrück ist in den Ruhestand getreten.
Dem Regierungebaumeister des Eisnbahnbaufachs Peter Klein in Bremen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staata dienste erteilt.
Veisezt find: der Geheime Baurat Haubach von Oppeln nach Erfurt, die Bauräse Schlochauer von Gumbinnen nach Schleswig, Kal Müller von Recklinghausen nach Coesfeld, Krencker von Trier als Vorfiand des , nach Saar⸗ brücken und die Regierungs daumeister Wohl farter von Frank⸗ furt a. O. als Vorftand des Hochbauamtes nach Duisburg Ma hl—⸗ berg von Stetin nach Aachen Gerecke von Stettin nach Helminghausen (Bereich der Wasserstraßendirektion in Han⸗ nover), Dr⸗Ing Nonn von 3 als Vorstand des
hurm von Berlin
von Pisön an die Regierung in Schleswig, Reichelt von Berlin als Vorstand des Hochbauamĩjs 1 nach Magdeburg, Stybalkowaki von Berlin als Vorstand des Hochbauamts nach win a. S, Kaßbaum von Saarbrücken als Vor⸗ stand des Hochbauamts nach Wittftock, Regierungsbezik Pots⸗ dam, Bruger von Liegnitz an das Obemraäͤsidium (Ab⸗ teilung für Vorarbeiten) in . Nicolas von Berlin als Vorstand des Hockbauamieg L noch Smalsund, Andreat von Schönsee, Regierunge bennk Marienwerder, nach Altona, Franziuß von Burg i Dithm. nach Stettin und Al mers don Merienwerder nach Konitz i Westpr.
Dem Baurat Roy in Breslau ist die Stelle des Vor— stande? des Wasserbauamtes in Breslau (Bereich der Oder⸗ strom bauver waltung Abertragen.
Der Gedeime Baurat Wegener in Breslau ist in den Ruheftand getreten.
Dem Minifserial⸗ un Ober bardirekter im Ftintsfterinm der öffentlichen Arbeiten, Mun kiichen Geheimen Nat Dr- Ing.
Hindeldeyn in Rerlin urd dem var tregen'nden Nat in den- elben Miniflertum, Wurklichen Se heimen Oberbaurat B. Dr. Ing. Thar in Berlin J. die zum 1 1918 nach, gesuchte Cntlassung aus dem tagte dienfie mit dam gese glichth Ruhegehalt erieilt wo den.
Preußische Gene rallottertedirektian.
Die Neulose und die rent zur 2. Klasse der 13. Preußisch⸗Süddeutschen (289. Breu ßischen Klasfenlotterie find nach den S8 6, 6 und 13 des Lingerie. plang unter Vorlegung der Vorklaßelose bis zum 5. Februer d. J, Abends 6 Uhr, bei Verlust des Ansprüchs in entnehmen.
Die Ziehung der 2. Klasse beginnt Dienstag, den 11 Je bruar d. J. Morgens Si /n Uhr, im Ziehung saale den Laonlerfe. gebaudes, Jägerstraße Nr. 56.
Berlin W. 56, den 30. Jannar 1919.
Preußische Generallotteriedire liisn. Alrich. GSramma. Graz.
Bekanntmachung.
Daz unter dem 18. April 18517 gegen den Jabeber der Fun Franz Hirtsch X Eo. in Danzig, saufmann Frip Hirs Tegen Umuverlässtakei ausgesprochene Berdot des Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, mnebe sondere mit Nahrung. und Furltemmitteln aller Art sowie rohen Naluterengnien, Dein mn Leuchistoß en, und mit Gegenständen des V hebe l hier. mit auf Grund deg 2 Abfaß 2 der Bekanntmachung zur Fam. haltung unzuderläfsigtt Persontan vom Handel dom 23. Ser tener 1915 (Reiche ⸗Gesetzblatt Seite 603) auf.
Danzig, den 23. Januar 1819 Der Polijseipräsident. J. V.: Abram ew zki, Regiernngtassessor
——
Bekanntmachnag.
Den C. S. Dam mans, hierselbst, Wiesenstraße Nr. 6 hahe ich ju m Handel mit Leben- und Futtermitteln und Gegenständen des taglichen Bedarss wieder inugelassen.
Sssen, den 23. Jannar 1919.
Die Stadtische Polielberwaltung. JZ. L: Dr. Hel m.
wer- =
Bekangngtmaäcdnng.
Den Alfred Steinmetz in Essen, Onkenstr zum Oandel mit Lebenz⸗ und gattermitieĩn und iaglichen Bedarfs wieder zu gelasse n. Gssen, den 23. Jannar 18918. Die Städtische Polttiwerwaltung. X . Dr. Gel m.
—
Bekanntmachzng. Der Ebefrau Eva Speer, geb. Keller, . an 7. Januar 1572 zu Röllfeid, bier wohnbaft a Rittergasse 6, wird der Handel mit en Beda rfẽ non
6 *
egenständen des tägli heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 28. Januar 191. Der Polizeipr‚stent. J. A.. Dr. Nen ber.
— —
Sekanntmacnng Das gegen den Hindler Aaguft Rerhgant in Jagen Seel nf al! 66, erlasseae Oandelt verbot ven ö 1918 wird hiermit a n fgehobehet des Hagen (Weftf.), den 256. Januar rs 18. Die Polijeidemaltung. 3. B.: Bern ann.
1
Sekanntmaäcung.
Der Viebbändler Alfred ot bach, bier. J. Wil fierferssrast Rr. 260, ift ju m Handel mit Vieb wieder jugelaslen.
Harburg, den 21. Januar 1918. Die Folheidirektion. Dr. Sebren t.
—
Bekanntmachung.
Den Gbelenten Restauratent Heinrich Biller, Gilg, Dobentaufenring 6 wird auf Grund der Verordnung dem R. sembr 1815, bett. Fern baltung unzuverlässiger Personen vom Ocnres; der Handel mit gebenis und Genußmtt teln. a amen illi auch die Fübtung eine Restaurattengbetrtebes, unttt- . — Die Kosten dieser Veroffentlichung haben die wagt Piller jzu tragen.
Göln, den 2. Januar 1913.
Der Oderbürgermeister. J. B.: Dr. Sil 1(steln⸗
Bekanntmachung.
Dem Wirt Stevban Arn G6In, Perlemtußl 12, wir? af Grund der Verordnung vom 23. September 1915, dett. Jernbalfmi unzuverlässiger Personen vem Handel, der Handel ‚ii Leben und Senußmitteln fowie die Fübrung eine Restanrgtizsnt, betrle bei, unterfagt. — Die Kosten dieser Verdffenzllganz kan Stepban Amins zu tragen.
Cöln, den 26. Jauuar 191.
Der Dberbürgermelfter. J. V.: Dr. Bill stein
Sekanntmacuang.
Dem Jo ses Creutz berg, Inbaber eines Weinrestautmt in CSIn, Peterstraße 9ol, wird auf Grund der Verordnung des Reiche tan ier vom 25. September 1918, betr. baltung unzuder. lassiger Per enen vom Handel der Handel mürt Lebens un Senukmittels Jeglicher Art, namentlich au i ng eine? Restaurationzbetrie hes, nntei- agt. — Die Kosten dieser Veröffentlichung bat Josef
ju tragen.
Göln, den 24. Sanuar 1918.
Der Oberbürgermeifter. J. V.: Dr. Bil l(stein.
— —
. Bekanntmachuna. t en uten Meßgermeister Je bann LSeosen, Cö6ln, e . . i, . 9 e , . 7 . r betr. Fernbaltung unzuderlässiger onen ö. j Art, rr. fr ung eine etzgereibetrie bes, nn tet; sagt. — Die K ; erte . . diefer Rerffentitckung abe die CGM Gz in, den 28. Jaxuar 16815.
De Dieben eister. A , D, gi lsstein.
autgewiesenen Den ifchen bezug
Fekannt machung
„n Grund der Bundegrafgpernrdnuung rom 23 G
8. 163 Jernbaltun uni nr e f nr r r,
ich dem Dan rl Heinrich Älsiboff van hier, Witzen piaße 1. , durch Verfügung peun heutigen Tage den Candel' mit Hege nst ã nden des täglichen Bedarfe. ine besondere ul Folonia l(lvaren, wegen iniuge la ssigłiĩ in bejug auf diesen dandelgbetried untersagt. — Tie Vosten der Verbffentlichung * , , , in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern riat Althoff. ö Gelsenkirchen, den 20. Januar 1919.
Der Arbelter⸗ und Soldatenrat. Woezek. Hofmann
Der Sberbü: germeistet. J. V.: von We dei rad?“
—
Bekanntmachung. Dem Kaufmann Jobann Philipfen, hierselbst, w5e , wird hiermit auf Grund der . unzuperlä siger Personen vom Handel vom 33. September jyl5 der. Han del mit Lebensmitteln und son tigen Hegenstãn den Tes 15 gl ichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit IuFtersagt mit der Maßgabe, daß er seln Geschäft mit Beginn beß b. Fedruat d. J. Mu schließen und dis Kosten des Verfahrens zu tragen hat. ; gel, den N. Januar 191. Gtadtlsche Pollzelbe hörde.
.
SEchaß⸗ Verordnung zur Fein⸗
t. Pauly.
—— — J —
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung nunzuverlkäs personen vom Handel dom 23. September 1915 ist 2. i,. mann Thesder Sieder, hier, Barbyertor 1, der Handel nit Sebensmirteln a!ler Art wegen Unzuverlässigkeit in hezig auf diesen Handel gzbeirieh u ntersagi. — Die Kosten der Belanntmnachung hat Sieber zu tragen.
Schönebeck a. G., den 30. Januar 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Grede trust.
—
Fortsetzung des Amtlichen in der grsten Beilage. n Nichtamtliches.
Tentsches Reich.
Preußen. Berlin, 1. Februar 1919
Nach Artikel IX des Waffenstillstands vertrage hat die deutsche Regierung die Kesten fur den Unterhalt der Be⸗ k ves rheinischen Gebiet zu tragen.
le zur Regelung dieser Frage eingeseßte Unter kommission hat vor kurzem ihre Sitzungen begonnen. Zur Erklärung des Hegriffes „Unterhaltungskosten“ stellte der Vorsitzende der mteralllierten Delegatien dieser Uate tommission, wie „Wolffs Telegraphen büro“ meldet, folgendes frst: .
Die Alltierten verstehen unter „Unterhaltungekosten“, die van Deutkchland ju tragen sind, ale Ausgaben, die den alliierten Re⸗ lerungen durch das tägliche Leben der Besatzungs muppen y, . i alle Ausgaben, die ihntn durch die Notwendigkeit entsteben, diese Truppen ständig auf der . ,. Koyfstärte und in einem Fistande in erhalten, der sie in die Lage setzt, jederzeit einem Angriff ; wideistehen und sofort dit Feindseligkeiten wieder aufnehmen zu
nnen.
FJufolgedessen enthalten die Unterbaltungskosten alle Ausgaben füt: Ernährung den Personalt und der Ti re, Unterbringung und Giallung, Löhnung und Uebergebübrnisse, Besoldung und Gehälter, Gchlafgelegen beit, Heijung und Beleuchtung Bet eidung, Ausrüstung und Heschirrung, 3 und rollendes Materjal, Luftfahrt, wesen, Bebandlung der Kranken und Verwundeten, Veterinärdienst und Remontenwesen, Transportdienst jeder Art, Gisenbahn, Meer⸗ oder Flußschiffahrt, Kraftwagen usw. Nachrichten. und Postverkehr
sowie im allgemeinen die Ausgaben aller Verwaltungt⸗ und tech—
nischen Dienstjweige, deren Arbeiten zur Ausbildung der Truppen und zur Aufrechterhaltung ihrer Kopfftärken und ihrer milttärischen Kraft kotwendig sind.
Aus dieler Aufzählung ergibt sich, daß die Entente ihren ganzen Mrlsäretat, nur abgesehen vb'lleicht von den Penfionen, unter hein Deckmantel der Uaterh altungskosten“ Deutschland aufbürden will.
Laut Mitteilung der Deutschen Waffenstill stande⸗ kom mission ist dle fär den 80. Januar angeseßte Sizung der Waffenstillstandskommission in Spag auf Wunsch der inter⸗ allilerten Kommissionen ausgefallen. Das der deuischen Kom⸗ mission vorllegende Material wurde durch mehrere der Entente Übersandie Noten, die wirtschaftliche und politische Fragen bet effen, erleoigt. 35.
Kine der Noten bejog sich auf den Umlauf der noch ia Belgien und Nordfrankreich . deutschen Markscheine. Diese sollten ks ju Beginn des Monats Januar aus dem Verkehr geiogen sein. Da r noch am 75. Januar der Umtausch von Marknoten in delgische aͤbrung jugelasfen war setzte ein starker Schmugeel mit Martwerten nach Belgien ein. Deutscherseits war wiederbolt ver
gebens um Miticklung der in Nordfrankreich und Belgien zurück
lassen⸗ . Markberräge ersucht worden. In der heute, ju dieser rage übersandten ,. die wude nun betont, daß die durch n Schmuggel nach Belgien und Nordfrankreich gelangten und noch ange den arkwere don der deutschen Reglerung nicht als zum
mlauf dieser Geblete er ö anerkannt werden können. aperischen Reglerung wurde in elner weiten
Im Auftrage der Bayern notwendlgen und von
Note dringend um Freigabe der für den Alltterten berelns , e Saarkohle ersucht. Jur. Herstellung der den Alltierten zu . landwirtschaftlichen Maschinen wurde ge He is die Freigabe der Ausfuhr 1inkörbelnischer Halbfabrikate, Rohstoffe und Brennmateriallen erbeten. Auch die Grlaubntz, Ro hoh Kilogramm Balmwollgarn aus dem besetzten Gebiet aus- kufühnen, wurde nachgefucht. j 96. Um die in Elsaß-Lothringen zurückgebliebenen n m der 6. ke Fe re nicht hinter den ischen Kriegsgefangenen Jjurückstehen zu lafsen, warde die Er⸗ 1ictung einer? Nachtichtenübermittlungsftelle vorge, chlagen. Die zchauptung der All erken, italien ische Siftziere im, Gefangenenlager se e seien grausam bebandelt worden, wurde auf Grund der ange= lten Untersuchung als unwahr zurückgewiesen.
lach hierher gelen geh Meldungen wibmen bie zur Vor⸗
herelung der Fricbdens lonferen verfammelten Vertreter der Eindlichen Mächte auch ö ILrbe üer ane große Beachtung. uf dentscher Seite haben bereits Gibe vorigen Jahres im elch dg ian eingehende Gerekungen über die fůr er. Welifrle ben goertrag vor zuschlagenden sellal̃
on KRrögram mpnnkte stattgefunden Flsran waren ver flanbige den en der Arbeligeber und der Ge werl⸗ chaften ve Ken n. Gozialreformer betelligt. Vas Ergebnis
lässig und, wo sie bestr hen, zu beieittgen.
ie en der lungen bilden die nach sütehenden 27 Puntie— . muß beiont werden, daß sch die Deutsche Reglerimg an 2 van ihr zu machenden Vorschlcge nur bei deren allseitlger Annahme gebunden erachten würde. Dies gilt namentlich auch sür die in Autsicht genommene grundfäßliche Aufhebung nan Giamauderuags erbten, da ein derartiges Zugeständnie aus naheliegenden Gründen nicht von einem einzelnen Staate allein gemacht werden kann.
2. .
Dat internationale Arbeiterrecht im
friedeng vertrag
. kEUlIlgem ein eg. ; Aufl., Ter Fziedenspertrag, der Pen Weltkrieg beendet, hat auch die Aufgabe, den Arbeitern in allen ändern ein Peindesimaß von Schutz , m, ,. und wirtschastlicher Art zu gewähren. Daß ibeitgrecht ist deshalb als Gegenstand internationaler Regelung in den Friedensvertrag aufmunehmen.
2). Diese Regelung erstreckt sich auf Freijügiskeit, Koalitionsrecht Arbeits vermitt Lung, Sozial- nm tr ng, Arbeiterschußz, Arbeltsbhygiene, t ich Arbeit saufsi ö ĩ . sauf licht und internationale
Sie umfaßt unter der Bezelchnung Arbeiter“ die männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten jedes Alters un Beruft. Die dertragschließenden Staaten perpflichten sich, die nachf olgenden Mindestbestimmungen in iore Gesetzgebung aufzuneb men und diese innerhalb der für die einzelnen Verschriften jeweils sest zusetzenden Fristen durchzuführen. .
II. 8imsegstttt⸗ Koalitionztecht, Arbeltsbedingungen. 5 3) Der Erlaß von Auswanderungsverboten ist unzulässig . Der Erlaß von generellen Einwanderunggvper boten ist unzulässig doch bleiben bon dieler Benimmung unberührt ; A. das Recht jedes Staates, zum Schutze seiner Volks gesund⸗ heit die Einwanderung zu tontroͤllieren und zeitweilig zu beschränken; D. das Recht jedes Staates, in Zeiten der Arbeiislofigkei! die Einwanderung von Arbeitern zeitweilig zu beschränken;
e. das Recht jedes Stagtes, zum Schutze seiner Volks kultur und jur wirksamen Durchführung des Arveiterschutzeß in den Be- triebeiweigen, in denen vorwiegend einwandernde Arbeiter beschäftgt werden, gewisse Mindestkenuintsse des Eingewanderten im Lesen und Echrelben ju jordern.
4). Den Arbeitern ist in allen Ländern ein freies Koalitionerecht zu gewähren. Gesetze und Verordnungen, welche einzelnen Arbeiter gruppen das Recht der Koalitign und, der Vertretung ihrer wipi—= schaftlichen Interessen, so das Mitbestimmungsrecht bei der Fest— in der Lohn- und Arbeitsbedingungen, vorenthalten, sind unzu—
sie be EGingewanderte Arbeiter genietzen die gleichen Rechte hinsichtlich der Teilnahme und Hetä i dung in der gewerkschaftlichen Srganisatiou, einschließlich des Sirelk⸗ rechte wie die einbeimischen Arbeiter. f . Behinderung der Ausübung des Koalitionsrechts ist zu be—
tafen. .
) Der augländische Arbelter hat Anspruch auf die Lohn, und Arbeitabedingungen, die von der Gewenkschaftsorganisaiion imit den Arbeitgebern seines Berufeß vereinbart sind. Wo solche Verein- barungen nich: bestehen, gelten auch für den fremden Arbeiter die ortsüblichen Lohn⸗ und Atventzber bi gun gen seines Beinfes. Ent⸗ gegenstebende Verträge mit ausländischen Arbeitern sind nichtig.
6) Kein Arbeiter darf wegen ge werk chafrlicher Hand⸗ lungen aus gewiesen werden. Gegen alle Ausweisungshefehle ift vor ihrer Volstreckung die Anrufung gerichtlicher Ent- scheidung zulaͤsstg.
III. Arbeits vermittlung.
7) Dle Anwerbung von Arbeitern für das Autland in Wider ˖ spruch mit den in Ziffer 8d aufgeführten Hedingungen sewig Jede darauf gerichtete Stellendermlttlung ist zu verbleten und unter Strafe zu ftellen. Die Ginwanderung vön solchen Arbeitern ist uniuiäf und idre Arbeinskontrakte sind als nichtig zu erklären. Die Schiff⸗ ,, die sich mit der Besßrkerung ven Arbeltern be⸗ affen, sind unter strenge Kontrolle zu stellen.
ö. Die vertragschtießenden Staaten verpflichten sich, die Arbelttz= marktstattstik auf der Grundlage der öffentlich organisterten Arbeits ˖ vermittlung auszubauen und durch eine internatisnale Zentralstelle in moͤglichst kurzen Zwischenrkumen auszutauichen, um die Arbeiner vor ö nach Ländern mit geringer Arbeilsgelegenheit zu schützen.
iese Berichte sind insbesondere den gewerkschaftlichen Arbeiter organisationen zugänglich zu machen.
IV. Sozialversicherung.
) Die beteiligten Staaten sollen, soweit dies noch nicht der Fall ist, eine Pflichtversicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Be⸗ triebgunfall, Invalidität, Alter und Arbeitslosigken sowie eine Ointer= bliebenen. und eine ge e gte ie, gr, durchführen. Die
, ist auf die e nf trie auszudebnen.
ö. le ausländischen Arbeiter sind während der Dauer, ibres Aufenthalts den inländischen in bezug auf. Beiträge und Leistungen der Sohlalversicherung grundläßlich gleichnustellen.
115 Arbeiter, die zeitweilig 36. Tandeg beschäftigt werden (sa—⸗ genannte Montierungsarbeiter usw.) und die Arbeiter in Bejörderungs⸗ betrieben, die gewöhnlich im Gebiete mebrerer Staaten arbenen, sind binsichtlich der Vetsicherung grundsätz ich den Geseßen des Staates ju aa et. Len in dem daß sie beschaͤftigende Unternehmen seinen Sitz hat. —
i Rentenberechtigte Ausländer, die aus dem Lande vergiehen, in dem ihr Rentenanspruch begrünzet ist, verlieren ihre Ansprüche nicht, fallß der Heimaistaat die Gegenseinigkeit anerkennt. Die näheren Bestlmmungen hierüber wie au der Renten . h e, n m, dieser Rentenempjänger sind dur wischenstagtliche Verträge ju treffen. ;
! . 153) In diesen Vertiä,en ist auch Bestimmung darüber zu treffen, welche Berufsokrantheiten den Betriebsunjällen gleich⸗ zustellen sind. .
1c) Alle die Sozialversicherung betreffenden Urkunden, und Beschelnigungen müssen gebuhren, und abgabe frei sein; ebenso die Verfolgung des Rechtsweget.
V. Krheiterschu tz. 15) Alle Staaten sind verpflichtet, ihre Gesetzaehung über die
Belt
allgemeine Arbeitshygiene lür Betriebe aller Art, ingbesondere
über Unfall ⸗ und Krankheitsverhütung, auszubauen.
16) Für alle Arbeiter in beronder? gefährlichen Be⸗
trieben sind m allen der Gefundheit der Arhtiter zu; erlassen⸗
Staaten wirksame Voischriften zum. Schutze
vorbehältlich weincter Ergänzung; er Bergbau untet Taz, hi. , Err T! und Walswerktn du strüe, die in ununterbrochenem Betrieb arbeitenden Unternehmungen, ferner alle Betriebe, in denen gewerbliche Gifte heigestellt der ver⸗ beltet werden, sowie alle Unternehmungen sür Tunnelbau und für Arbeiten in Druckluft unter Wasser. —
Bewahrte * vortichtungen gegen Unfallgefahr und Beruf ⸗· krankheiten sind alsbald im Wege internationaler Vereinbarung m allen Staaten durchzuführen. ;
Tie ben der' Fnternattonalen Vereinigung, füt gesetzli Arbeilerschußz geführte Uiste der bndustriellen Gifte ist bei der gemein= amen Arbest auf dem Bebiete der Berufshvagteng ju beachten. Ven ber Rerfendung in ändustrtellen oder gewer big Betitehen stnd solche Gifte autzuschlletzen, die durch weniger gefahrliche Sto fe ersent
nen. ert 3 Heruf ber Gee lenz ilt ein besenderetz internatlg ales arenlannaretht nnd ein Menmanneschun unter Mäöwstrkung der Srga= nifati⸗ nen der teeltute ju schaffen.
die über die Auszahlung
Zu. diesen Berufen gehören
17) Pie tagliche Arbeitstantrt für al zb eite in 6. licken Petr ieban Farf akt Ciungen nicht fiberschretten- 47 schichten find elner besonderen Regelung zu unterziehen.
Vie Arbeitedauer sär Ar beisterinnen darf an den Genn= obenten 4 Sinken nicht 6berschreiten. Der Sennaderdnach mitzjag it Ten Arbeiterinnen von 17 Ubr Mittagg ab freizugeben. Wa Uuenahmen nach Art des Betriebes notwendig und, üt den Arbeiterinnen eise entsrrechende Rahtrause in Woche au gewabren.
16 Das Alter ür die Zalassung ven Rindern zu gewerh. licher, nruftrieller, kemmer le sler ber laupwirtichaftlicher z0οhnarbei und fär dir Entlassung aus der Schale wird auf das vollendete 14. Lebensjahr festgesetzt. Fü jugend lichen Arbeite zwischen 14 und 18 Jahren üt ein pichtgemäßer Fach oder Fort. bildungsschulunterricht einzuführen. Die Zeit zum Besuche diesei Unterrichts ist den jugendlichen Arbeitern freizugeben.
19) Vor und nach ihrer Niedertunft cürsen Arbeiterinnen im ganzen während 10 Wochen — nach der Niederkunft jedenfall wenigstens 6 Wochen — nicht gewerdlich beschästig: werden.
Den Unternehmern ist zu peibleten, den Arbeiterinnen mach be endeter Arbeitszett wellere Arbeit nach Hause muzugeben. . Fär gleiche Arbeitsleistung ist Arbeiterinnen der gleiche dobn wie Arbeitern zu zahlen.
20) Vie Nachlarbeit wischen 8 Uhr Abends und h Ur Morgeng ist gesetzlich zu derbieten für alle Betriede, die nicht ihrer Art nach oder aus technischen Gründen auf die Nachtarbeit auge— wiesen sind.
21 Ten Arbettern ist generell wöchentlich eint isammen hängende Ruhepause von mindestens 32 Stunden gesetzlich zu gewährleisten, die in die Zeit von Sonnabend bis Montag früh zu verlegen lt. Ausnahmen von dieser Sonntagsruhe dürfen nur gemacht werden für die Vertichtung von Arbeiten, die zac Wiederausnahme des Betriebs am Montag erforderlich sind, wie für Betrtebe, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können, und für jene Tatigkeit, die der Erholung und Bildung des Volts am Sonntag dient. In allen diesen Fällen muß die 22 stündige ununterbrochene Rudevause au Wochentagen gewährt werden. Die Ausnabmen sind im Geseve genau zu bezeschnen. In kontinuierlichen Betrieben sind zur Sich rung der wöchentliche ununterbrechenen Ruhepause von 37 Stunden Neserveschichten einzulegen. Die Schichtreglung ift so zu treffen, daß die Arbeiter abwechselnd mindeftens jede dritte Wecht den Sonntan frei haben. ö
22 Alle Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete des Lxbeiter schutzes sind sinngemäß auf die Heimindustrie anzuwenden.
Die Heimarbeit ist zu verbieten: 12 a. für Arbeiten, die mit schwerer Gesundheits-⸗ oder Vergiftnugt⸗ gefahr verbunden sind;
D. für die Herftellung von Leben und Genußmitteln einschließ= lich der Verpackung. .
Für Wohnungen, in denen Heimarbest betrieben wird, ist bei Ausbtuch gewisser näher zu bezeichnender ansteckender Krantheifen die Anzeigepflicht kurchjusübren. Fall infolgedessen die Htimarbeit in diesen Wohnungen verboten wurd, ist den den dem Verbot hetroßenen Personen Entschädigung zu gewähren.
Der Gesundheltszustand der in der Heimindustrie beschäftigten Minderjährigen ist ärztlich ju überwachen.
Die Arbeitgeber der Heimindustriellen und Heimarbeiter sind ge setzlich zur Fühtung von LUisten der Arbeiter sowie zur offenen Aut= lage don Lohnverzeichnissen zu beipflichten. Die Mindestlöhne der Haäͤeindustriellen und Heimarbeiter sind durch paritätische ohnäm ter mit rechtsverbindlicher Kraft festzusetzen.
VI. Arbeits aufsicht.
. Unternehmer, die mindesteng 5 fremdsprachlge Arhelter beschäftigen, sind gesetzüich zu verpflichten;
2. die Arbeitgzordnungen und alle sonst d, d, ,. Aug bange in der Muttersprache dieser Arbeiter augjubüngen,
d) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß diese Arbeiter in we
Landessprache soweit unterrichtet werden, daß sie die notwendigen Berkehrgangdrücke deß Betriebes verneben. 240) Die Durchführung det Arbeiterschußzs (Artikel Y) nun in allen Staaten durch e ne Arbeit sauf tcht überwacht werder. Die B amten sind sachverftändigen Kreisen, inebesondere auch denen der Arbeiter und Arbeiterinnen, u entnehmen; sie müßen nach ihrer Anjahl ausreichend zu einer wirksamen Kontrolle aller Betriebe, unabhängig und mit. Vegzugsrecht ausgestattet fein. Die Aufssichtsbeamten müßen über ibre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen alljährlich Bericht erstarten. Diese Berichte sind zu⸗ sammenzustellen und ju veröffentlichen. Für diese Berichterftattung müssen ein heitliche international vergleichbart Mindestnormen vereinbart werden. Die Landesbehsrden haben bet der Fürsorge und dem Rech: zschutz 6 ausländische Arbeiter die konsularischen Vertretungen des Kö taates ju unterstützen. ;
5) Die Beruforganisattonen sind zur wirksamen Durchführung des Atbeiterschutzesz durch Inanspruchnabme ihrer Kommissionen, Kontiollorgane und Sekretariate heranzuziehen.
VII. Internationale Ginrichtungen.
26) Um auf dem Geblete deg Arbettenschutzes die Gesetzgebun der einmelnen Länder unter Berückhsichtigung ihrer Eigenart er einander anzuvasffen und auf dem Gebiete der Sozialversicherung den Arbeltern in allen beteiligten Ländern eine Bebandlung, die ibnen möbglichst gleichwertige Vorteile bietet, ju sicheen, sollen die Vertrage ⸗ 6. Konferenzen veranstalten, die nach Bedarf, mindestens aber alle 5 Jahre, in Bern zusammentreten werden.
Auf den Konserenzen hat jede Macht eine Stimme. Bindende Beschlüse können nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der ab= stimmenden Mächte gefaßt werden. ;
Zur Vorbereitung der Konferenzarbeiten und jur Ueber wachun einer sachgemäßzen Durchführung der Konferenz beschlüße sowie zur Erteslung von soꝛialvolitischen Auskünften wird in Bern eine ständige Kommission gebildet, in die lede der Pertragsmächte sowie der Internationale Dewerkschaftsbund und dag Jaternationale Arbeitsamt in Basel je einen Delegierten ent⸗ senden können; die Zulassung von Vertretern anderer Organisatisnen blelbt vorbehalten. Die Kommission tritt spätestens sechs Monate nach der Ratifikation dieses Vertrags zusammen,
27) Die Kommission. 6 bei, ihrer Tätigkeit mit dem Inter- nationalen Arbeitsamt in Bafel ständige Fühlung balten und dessen Einrichtungen tunlichst benutzen. Daber wird vorausgesetzt, daß das Internationale Arbeiltzant seine Aufgaben in, dem bigherigen Um— fange fortführt und auch auf die Scziaglversicherung erstrecken wird. Die vertragschließenden Teile follen die Tätigkeit des Internationalen Arbeittamts nach Möglichkeit, insbesendere auch durch Zuwendung von Geldmitteln fördern. ;
eder
Der Zentralrat der deutschen Republik teilt mit, daß zur Besprechung des Gesetzentwurfs, betreffend Reu⸗ regelung der Komm andogewalt, Dienstag, den 4 Februar, Vormittags 10 Uhr, im Herrenhaus eine Sitzung der Zentral- räte aller Armeekorps siatifindet. Jeder Zentralrat hat auf eigene Kasten zwei Delegierte zu senden.
Der Reichs kommissar für Fischoersorgung gitt hurch , Wolffs Telegraphenbürg“ bekannt:
Dir Bewirtschaftung der anzländischen Fische, Schal⸗ und Krussenttere ist feit dem J. Tannen 1319 ben der Zentral Gin kaugt. * fijast m. B. S. auf die Reicht fschdersotgung G. m. F. .,
erlin, Aber gegangen. —
Vie staatlich? Dewtrischaftung dieset Warn imnß elnstwellen aufrechterhalten bleiben, jedoch wird beabsichtigt, daz Sinfuhrgeschaf