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Reichsbankgirokonto.
Inhalt des amtlichen Teile Den tsches Reich. r Grnennungen usw. Verordnung über dle in Belgien und Frankreich weg genommenen Betriebs einrichtungen.
Bekanntmachung üher die schiedsgerichtliche Grhöhnng von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und
lie Keitun gs wo sser. . . Werordnung über die ahlung der Aufwandtzentschäbigung an
die Mitglieder des Reichstags. dPerordnung über die Hemmung von Ausschlußfristen im
Mannschaftsversorgungsgesetze zugunsten von Krieg⸗
tellnehmern. . Verordnung, betreffend Tagegelder und Fahrkosten der Be⸗
amten der Militär⸗ und Marinevermaltung. ¶Verordnunz über die Einfuhr von tierischen Fetten. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 26 des Nelchs⸗
1 Gesetzblatts. * Pren ßen. DG rnennun gen und sonstige P ersonalverän derungen.
k. Uushebnng einesã Hande lsverbot. Handels verhot.
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6 Umlliches.
de ö. re Deutsches Reich. 1. Der Oberkrleos gerichte serre lr Straßburger vom äzeneralkemmande XX]! Armeclorhs ist zum Dbersekeetär im eichs miliiärgerich ernannt worden.
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Verordnung
über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich wegge nommenen Betriebseinrichtungen.
Vom 1. Februar 1919. .
§1
Wer mit Beginn des 31. Januar 1919 industrielle oder land⸗ wirischaftliche Berriebleinrichtmngen irgendwelcher Art, insbesondere Maschinen nebst Zubehör und Erjiatzteilen, Kessel, Eisenkonstruktionen (Hallen, Laufträne usw.), ganze Werkleile (Walzenstraßen, Konverter⸗ anlagen, Ofenanlagen usw. . Dreschmaschinen, Landbearbeitungs⸗ maschinen und Erntemaschinen, bi in Belgien oder Frank⸗ reich beschlagnab mt und nach Deutschland überführt worden find, in Besitz ver Gevahrsam hat, it verpflichtet,
nnderzüglich. spätestens bis z Ferrer — ***, der Reicht entschüdigungokommissien, Berlin W., Viktoriastra3e. 34, e Anzeige zu erstatten.
unter Bezeichnung der EGigentumẽperhältniss Pie Reichzentschüldigungskummission wind nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Anneldungen erlaffen. Anmeldepflichtige Gegen⸗ stände, die sich anf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach Gintreffen vom Empfänger anzumelden. Tritt nach erfolgter An⸗ meldung in den gngezeigten Eigentumbesitz. oder Gewahrsams⸗
verhältnifsen cine Aenderung ein, so ist diese Aenderung unverzüglich
ker Reichtentschã digung kommisslon anzuzeigen.
82
Die Reichsentschldigungbkommission wird errnächtigt, gemäß der
Bekanntmachung über die Auskunftepflicht von 12. Jull 1917 (Reicht⸗ Gesezbl. S. 604) jeberzeit Auskunft zu verlangen.
1
53 Die Eigent äamer, Besißzer und Gewahrsaminhaber sind verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Gewahrfsam befindlichen anmeldepflichtigen
Gegenflände aufzuberahren und pfleglich zu behandeln.
4 Das Reichsverwertungtamt wird ermächtigt, das Eigentum in . fallt sie ihm nicht auf Ber⸗ Bezahlung zu Eigentum Überlassen werden, in di zu bezeichnende Person zu über⸗
den im 8] bezeichneten Gegenstãnden, langen freiwillig gegen X
vurch Anordaung auf eine in dieser ,
tragen. Die Anordnung lann durch Mitteilung an den Besitzer oder burch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Eigentum geht * ö . . 2 . * 126 sobgid die Anordnung dem Bitzer zugeht, im letzteren Falle Ablauf des Tageß nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in
über, mit dem Abl t welchem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Der Besitzer ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände heraus⸗ zugeben, inkbefondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften des
Reichs berwertungsamts zu überbringea oder zu versenden.
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kosten ein angemessener Uebe
amt zu zahlen.
endgültig festgesetzt. Es bleibt vorhehalten,
Berlin, Nit
e —
voll ständige Angaben macht oder wer ten und 8 4 zuwiderhandelt, wird mit Gef und mit Heldstrafe bi laue Verordnung über die schledsgerlchtliche Erhöhung von Preisen bei Strafen Hestraft. Auch können die Gegenstänze, auf dis fich die Zu⸗ der Lieserung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. widerhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
twoch, den 5
8 6 Wer die von ihm nach 8 1 erforderten Angaben nicht oder nicht nnerhalb der gesetzten Frist oder wer wissentlich unrichtige oder un⸗ Verpflichtungen aus 83 — ängnis biz zu einem Jahre His zu zebntausend Mark oder mit einer dieser
Die Verordnung trilt am Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Februar 191.
Die Reiche regierung. Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Innern. Dr. Preuß. .
ze rordnung
äber die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen
bei der Lieferung von elertrischer Arbeit, Gas und
Leitungswasser. . Vom 1. Februar 1919. 51
1. Wer auf Grund von Abmachungen, die vor dem Inkraft⸗ treten diefer Verordnung ahgeschlossen sind, zur Lieferung von elek— trischer Arbeit, Gas cder Leitungswasser verpflichtet ist, kann Ab⸗ änderung dieser Abmachung, insbesondere Frhöhung der Lieferpreise, verlangen, wenn und insoweit infolge der Kriegsverhältnisse die Höhe der Selbftkoflen seit der Zeit der letzten Preisvereinbarung so ge⸗ wachsen ist, daß das Anwachsen bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht voraus ufehen war, und daß billiger weise die Tragung der Menn! 77 35 werden lann.
Z. Unter den glelchen Voraussetzungen kann die Abänderung von Abmachungen verlangt werden, durch die der Lieferer gegenüber einem Dritten an die Einhaltung gewisser Preisgrenjen im Verhältnis zu dem Abaehmer gebunden ist. 82 1. Falls eine Einigung über die Ansprüche des 8] nicht zustande kommt, so entscheidet über dieselben ein Schiedsgericht. 2. Döeses entscheidet im Rahmen der Anträge der Parteien unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten, ob und auf welche Zeit nach Maßgabe des 5 eine Vertrags dnderung, insbesondere eine Preiserhöhung eintritt; die von dem Schiedsgericht hiernach ge= troffenen Feststellungen gelten als Bestandteile der Abmachungen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar. Ihre . der Verkündung des
Zöirkung beginnt frühestens mit dem Tage Schiedofprucks. Das Schiedsgericht kann vor der Enischeidung einstweilige Anordnungen erlassen.
z. Wenn gegenüber dem in dem Schiedsspruch (Abs. 2) bersck=
(Abs. I) vorliegenden Tat.
sichtigten oder zur Zeit der Einigung . so kann jede Partei
1 bestand eine erhebliche Aenderung eingetreten ist, bänberung der Abmachungen verlangen.
53
Der Staasssekretär des
und Tätigkeit anordnen. 84
gerichts Vereinbarungen treffen.
sammensetzung. .und . ö. vom Staätsfekretär des Neichswirtschaftgamts bestimmt.
8 5
von elertrische
zu verlangen.
§ 3 Saß 2 ,, Anwendung. 3. Die
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en und Rentenschulden vom 183) gelten entfprechend ohne Rücksicht darauf, ob das
. 539 wwe fo rsr a1 r 2 — 6 re sten den Lieserer allein nic zugem: iet
des Reichswirtschaftsamts stellt die Leitsätze fest, nach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen zu treffen baben. Gr kann diese Befugnis durch eine seiner Aussicht unter⸗ ftebende Stelle ausüben und das Nähere über deren Zusammensetzung
1. Die Parteien können über die Zusammensetzung des Schieds⸗
2. Kommt eine Vereinbarung nicht zustende, so werden Zu⸗ Einrichtung und Zustandtgteit des Schiedsgerichts
3. Der Staatsseltetũr des Reichswirtschaftgamts er läßt auch die Vorschristen ber das Verfahren für die Schiedsgerichte (Übs. 1 und 2).
1. Wenn infolge der Anwendung dieser Verordnung Abnehmern r Arbeit, Gas und Leitunggwasser eine besondere erheb⸗ räöe Erköhung der Selbsttosten für von ihnen zu bewirkende Qgrerungen und Lelstungen enisteht, sind diese Abnehmer berechtigt, Gchoöhung der vertraglichen Preise solcher Lieferungen und Leistungen von ibren Abnehmern und von Dritten in Sinne des 5 1 Abs. 2
7. Ser Staatzsekretär des Reichswirtschaftzamts bestimmt, welchen Arten von Abnehmern das Recht des Absatzes 1è᷑ zukommt.
2. ü. ? w ö ö . S 3 übe 2 6 ö a 9p =.
Dem Eigentümer ist unter Verücksschtigung seiner Gestehungs« nach . ᷣ ö . des Absatzes 1 erfolgt
rnahmepteis durch das Reichsperwertungs— ö Maßg ö , 86
2
§ 5 . se Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit dem
1 Tage der Verkündung in Kraft,. 2. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 1. Februar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann. Der Staatafekreiär des Reichs wirtschaftsamts. Dr. August Müller.
———
Bekanntmachung
über die schiedsgerichtliche Srhöhung von Preisen bei der Lieferung von elertrischer Arbeit, Gas und
geitungs wasser. Vom 1. Februar 1919. Auf Grund der S8 3 und 5 Abf. 2 der Verorbnung über
die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leltungswasser vom 1. Fe⸗
bruar 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 135) bestimme ich:
51 Die Ausübung der Sefugnisse, e dem Staatssekretär des Reichswirtichastsamts auf Grund der S5 3 und 5 Abs.. 2 der Ver⸗ ordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und keitungswasser zustehen, wird dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung übertragen. c)
8 2. Der Relchskommissar ist ermächtigt, nach Anhörung seines Bei⸗ rats für Elektrizität und Gas die von ihm aufgestell ten Leitsätze, hach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidun gen zu treffen haben (5 3), und die ZJufammenstellung der Abnehmer, welche berechtigt sind, Erhöhung ver veitroglichen Preise von ihren Abnehmern oder von Drllten zu verlangen (3 5), abzuändern oder zu ergãnzen.
Die Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Reichs kommissar die von ihnen getroffenen Entsche dungen und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Erfordern auch die dazu gehörigen Akten, einzusenden. 4 ;. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 1. Fehruar 19199. Der Staats sekreiär des Reichs wirtschaftsamts. Dr. August Müller. Ver ordnung aher die Zahlung der Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Reichstags. Vom 2. Februar 1919.
Hinsichtlich der Zahlung der den Mitaliebern des Reichtz⸗ tags nach dem Geset vom 21. Mei 1906 Gwziche Hen ge Se 468) in der Fassung des Gesetzes oom 22. Juni 1818 Reichs ⸗ Gesetzb. S. 667) zustehenden Aufwands entschädigung ist 3 Reichstag als am 9. November 1913 aufgelöst an⸗ zusehen. ere, Hie Verordnung hat Gesetzes kraft. Berlin, den 2. Februar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Sch eidem ann.
Der Staatssekretär des Innern. Dr. Preuß.
35
Verordnung über die Hemmung von Ausschlußfristen im Mann schaftsversorgungs gese tze zugunsten von Kriegsteilnehmern.
Vom 13. Januar 1919.
ihrer Teilnahme am Kriege gehemmt. 6
gehören.
Uebernahmecpreises aufzustellen. J ; Die Vorschriften der —öänng her ble Chwztung Die An end 4 durch Verelnb . Die Dorschriften der Verordnung über die Eimpir ung Friegt⸗ ie Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinhgrungen Diese Verordnung trilt mit Wirkung vom 4. August 1914 ab wirtschaft cher Maßnabmen auf Reallasten, Hypotheken, Grund ] zer Darteien nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dle Zu in 6. . ö ; 9 auf I. Tpril 1515 (Reichs- Gesetzbl. ständigkeit des Ichiebsgertcht? und. die Anwendung der Vorschristen Berlin, den 13. Januar 1919.
nehmen, auz dem die Betriebe nzichtungen entfernt werden, eingestellt lichen Verhäͤltni
wird oder nicht.
Unter · dieser . nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die frag⸗
Gerichten anhängig ist.
e petreffendes Verfahren vor den erdentlichen G bert.
Die an nn ng
§1 Der Lauf der in den 5§ 20, 21 des Mannschaftsversorgungs⸗ here vom 31. Mai 1506 *Meichs. Gesetzbsf. S. bo 3) vorgesehenen usschlußfristen ist zugunsten der Kriegstellnehmer bis zur Beendigung
Kröegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind außer den
, ,, e, , ; im § 2 Abf. 1 der Gesetzeß, betreffend den Schuß Der infolge des
; ‚Gomnit eine Lzintgung über den reis nicht zustande so. wit Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreitz ganz oder zum Teil Krieges an der Wahrnehmung ihr Nechte behinderten Personen, der Uebernahmeprels von dem Neichsschiedsgericht für Kröegswirtschaft von der Entscheidung des Schiedsgerlchts ab. so l das Gericht auf vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 8) bejeichneten ersonen Antrag elner Partei anzugrdnen, daß die Verhandlung bis zur Ent⸗ auch die Perfonen, die vermöge ihres Dien n verhãltnisses¶ Amtes
doe Berufs zu den immobilen Teilen der Land oder Seemacht
M Rtsint 6 ag y 6 8 ? ö 6 h ü ; Richtlinien über die Berechnunß des scheidung dez Schtedsgerichts auszusetzen ist.
che rd emann. ,.
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