1919 / 32 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

e, , m,

ö

·ᷣ⏑—ͤydiᷣ , ——

Preußisch

eutscher Reichsanzeiger er Staatsanzeiger.

Arr Gemgspreis beträgt vierteljährlich 8S .

Ant Nostanstalttn nenmen Gestellung an fur Gerlin auger den Nostanstalten nun veitunganertrieben für elhstabholre auth dir Geschäftzstellh 8I. 48, Wilelmstraße 2.

Einzelut Anm mern kosten 28 H.

*

* AM 32. Reichsbankgirokonta.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. / Verordnung über die Aufhebung der Verordurmg über Schilf. Handels verbot. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personolveränderungen.

Verordnung über die Vornahme einer Eihebung der Vorräte an ebe und Mehl in den besetzten Gebielen ber Rhem— provinz ;

Handels verbote.

Amtliches. Deutsches Reich. Verordnung 4. über die Aufhebung der Verordnung über Schilf. Vom 4. Februar 1919. Auf Grund der Verordnung über Krlegsmaßnahmen zur

; br 22 Mai 1916 Reichs Sicherung der Vollsernährung vom Is. Augus l/ GHieichs⸗ G⸗setzbl. S. 491) .

Dee oiü S. 863 wird verordnet:

Die Verordnung Üüher Schilf vom 25. Februar 1918 MReiche⸗Gesetzbl. S. 5) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

KVerlin, den 4. Februar 1919.

Der Staatz sekretär des Relchsernährungsamte. Wurm.

*

Gekannt machung. Der Milchhändlerin Emilie Böhmichen in Zuckel bausen ist auf Grund der Bundesrate verordnung zur Fernhaltung imzuverlässiger Personen vom Hanzel vom 23. Sep lembr 1915 der Dandel mit Milch auf die Dauer von 3 Mongien unter“ agt worden. Leipzig, am 27. Januar 1919. Die Amtshauptmannschaft. J. A.: v. d. Decken.

Preußen. ,, Finanzministertum.

Der bisherige Regierungsrat Cargantco bei der Ober—

irn, . in Stenin ist zum Oberregierungsrat ernannt;

m ist die Stelle des Oberregterungsräts für das Stemhel—⸗ und Gibschaftesteuerwesen daselbst verliehen worden.

6 Ju st izministerium.

Der Staatsanwalt Gisevins in Hildeahrim ist zum Amtsrichter in Elze ernannt.

Der Rechts onwalt Dr. Bernhard Klukkert in Lauban ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Brer lau mit Anweisung feines Amtssitzes in Lauban und

der Nech sanwalt Schum ann in Harth zum Nelar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Stettin init Auweisung feines Amtssißes in Barth ernannt worden.

Min ister iu m für Lanbwirtschaft, Domänen

. und Forsten.

Der Forstmeister Schnädter in Büllingen ist nach Siegen ver setzt worden. .

Dem Oberförster Striebeck in Aachen ist die Oberförster⸗ stelle Büllingen, dem Obeiförster Wegener in Niedertalbach die dortige Oherfösterstelle übertragen worden.

Zu Oberförstern, zunächst ohne Ucherttagung eines Revlers, ind ernannt worden die Forstassessoren: Blancke in Oppeln,

redemeier in Knesebeck, Herr in Brandoberndorf, Heyn in Stephangwalde, Klein in Kiel, Melshelm er in Claus—⸗ ihal, Mete l mann in Leinefelde, Metge in ern Reusch, Karl, in Lübbesee, Ring in Warnen, Graf Sch ack in Sitzenroda, Schnee in Bieden kopf. Sch wleger in Pols⸗ dam, von Scriba in Garlstorf, Uhde in Stangenwalde, von Ulrici in Marienwerder.

Der Förster Langhans in Lochowo ist zum Forflkassen⸗ rendanten in Gollub, der Hegemeiner Grocks in Ratenkinchen zum Reyterförster in Eberholjen, der Hegemeister Heine in

Nabbrnch zum Reyierförster daselbst ernannt worden.

22

2 * .

1

Aezeigenpreis fit den gtaum ctaer s gejpaltenes Gandeten gate BO Rf.. einer gespali. CGinheitszeile 86 Bf. Augervem werd aur. ders n'ageigenpreiß ein Tenernug saznaschtias vsa 8. G. *6Soben.

Mnzetgen nt nm an!

bee Geschaft gstell, des Reichg⸗ ad

Gerlin V. 4g, Wwirgal naftzae Mr.

Ver ordnung

über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Getreide und Mehl in den besetzten Gebieten der Rheinprovinz.

Auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Jul 1917 (Reichs- Gesetzbt. S. 604) wird für die be⸗ setzten Gebiete der Rheinprovinz folgendes verordnet:

§ 1. Am 1. Mörz 1919 findet eine Aufnahme der Vorräte an Ge⸗ treide und Mehl statt, und zwar an 1) Roger, 2) Weizen, 3) Gerste, 3 Haser, ö 3 Gemenge aus Getreide chue Hafer, . 6) Gemenge aus Getreide init Hafer (amtlich gedroschen oder ungedroschen), 7 Mehl (Roggen⸗ und Weizenmehl, auch Dunst, allein oder mit anderem, Mehl gemischt, einichl. des zur menschtichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls).

. 2 8 6 Aufnahme erstreckt sic auf sämtliche landwirischaftlichen Detliiebe.

Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunglverbänden und von Kommissionären oder für einen Koinmunalverband oder Kominifsionär als Empfänger am Erhebunge« tage auf dein Transport befinden oder von Kommunglverbänden be— reits an Bäcker, Konditoren uns Händler sowie an Tierhalter für die Zeit über den 28. Februar 1918 hinaus abgegeben sind.

22

. 5 3.

Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheilsgemäßen Anjcige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Bertreter veipflichtet. Sie haben die Richtigkeit Ler gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.

. § 4. ;

Die Aufnahme soll die Vorräte erfassen, die sich mit Beginn des 1. März 1919 im Gewahrsam der zur Anzeige Veipflichteten oder im Falle des 5 2 Ahsatz? für einen Kommunalverband auf dem Tranęport befunden baben.

Vorräte, die in fremden Speichern, Getretdeböden, Schrannen, Schiffßräumen und deigleichen lagern oder an Trocknungéanstalten oder Mühlen zum Trecknen oder V rmablen überwiesen worden sind, sind vom Versügungsberechtigien anzugeben und bei diesem feft⸗ zustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat.

Die vorhandenen Vorräte sind nach 42 (100 kg) anzugehen.

8 6. Die Anzeigepflicht erftreckt sich nicht

I) auf Vortäte, die im Eigentum der Reichs ober eines Bunbeg= staalg, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltung oder der Marineverwaliung stehen; .

2) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichtgetreldestelle stehen oder zufulge der in der Aba an sanzeige gemachten Angabe spätestens am 25. Februar 1919 zur Verladung gebracht worden sind.

38.

Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Aus— führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt durch Ortslisten nach Muster 1.5)

.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis 15. März 1919 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Ver— trauensleute und durch Ausschüsse vorz nehmen. Mindestens 10 pp der abgegebenen Anzeigen sind durch Beamte oder Vertrauensleute und weitere inindestens 10 pH durch Äusschüsse nach uprüfen.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Personen oder Ausschüsse sind bercchtigt, im Einvernehmen nit der unteren Verwaltungs— ehörde die Rachprüfung auch auf andere als die ihnen bezeichneten Betriebe auszudehnen. .

Die Bildung der Ausschüsse obliegt dem Landrat, in Stadtkreisen dem Gemeindeporstand. Die Ausichüsse haben sich zu gleichen Teilen aus im Hauptheruf selbständigen Landwirten und aus Land— arbeitern zusammenzusetzen. Grundsätzl ch sollen die Ausschüsse nicht aus Mitgliedern der Gemeinde, in denen sie tatig werden, zufammengesetzt sein. Die Reichsgetreidestelle kann in die Ausschüsse Vermeer entsenden. ; ö .

Die Ergebnisse der Nachprüfung sind in eine Nachprüfungsliste nach Muster 2 *) einzutragen.

Die Kommunalverbände haken die Ortslisten nach Eingang so— fort aufzurechnen und das Ergebnis bis zum 15. März 1919 dem Negierungspräsidenten, dem Oberpräsidenten und der Statistischen Abieilung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle, Berlin W. 50, Rankest aße 4, telegraphisch mitzuteilen. l

Ueber das endgültige Ergebnis der Erhebung und das Ergebnis der Nachprüfung ist denselben Amtsstellen eine Nachweisung nach Muster 3*) bis zum 1. April 1919 einzureichen.

9.

Dle Gemeindebehörde (5 5 und die mit der Nachprüfung betrauten Beamten, Vertrauensleute und Mitglieder der Ausschüsse 84 ind befugt, zur Gimittlung richtiger Angaben Vorrats, und

etriebsräume oder sonstige Aufbewabrungsorte, wo Voiräte der in 1 genannten Art zu vermuten sind, n durchsuchen und die Ge—⸗ chäftzpapiere und ⸗büicher ber zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

Die Mnster sind hier nicht abgedruckt.

2. 3

ö /

Postscheckkonto: Berlin 41 821. 19 19.

§ 10.

Wer vorsätzlich die Angahen, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissenislich umichtige oder unvollständ ge Angaben macht oder der Verichritt in 5 9 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäßrtspapiere oder Kücher verweigert, wird mit Gelsängnis bis zu z Mongsen und mit Geldstrafe dis zu 1090 oder mit elner dieser Strafen bestraft Neben der Strafe können Vorräte, die ver⸗ schwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschted, ob sie dein Anmeldepflichtigen gehören ober nicht; 5 72 der Reichsgetreide⸗ ordnung für die Ernte 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 435) findet ent⸗ sprechende Anwendung. ;

Wir fahrlässig die Angahen, zu denen er guf Grund dieser Verordnung veipflichtei ist, nicht in der gesrtzten Frist erstaitet oder unrichtig⸗ oder unvollitändige Angaben macht, wird mit Geldstiafe bis zu 3000 (S bestraft.

11. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Ver kündung in Kraft. Berlin, den 4 Februar 1919.

Der preußische Staats kommissar für Volksernährung. J V.: Dr. Peters.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, benreffend die Fernhaltung unzuperlärsiger Personen vom Handel (RGXl. S. oz habe ich dem Metzgermeister Eduard Knops hier, Steinebrck Nr. 19, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Vieh Fleisc und §zleischwaren, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen 4 wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb big au weiteres untersagt.

Aachen, den 29. Januar 1919.

Der Polizeipräsident von Hammacher.

Bekanntmachung.

Wegen Vergebens gegen dle Bekanntmachung vom 21. Juni 1917 und S8. Mai 19158 habe ich auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September (RGBi. S. 603) und der hierzu ergangenen ÄAussübrungsanweisun, vom 27. September (5MBl. S. 246) die Unter sagung des Geschäftsbetriebes des Kausmannz Emil Abrabamsobusia Prostken und zwar den Handel mit sämtlichen Waren, auf die Dauer von 1 Monat an⸗ geordnet.

Lyck, den 28. Janurr 1912.

Der Landrat. Peters.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. PBreufen. Berlin, 7 Jebruar 1913.

Tie Vertreter verschiedener Ententestaaten hahen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in neutralen Staaten, teils durch Mitteilungen an deren Regie ungen, teils durch Aufforderungen an dle Ranken selbst, auf eine Sperrung beutscher Guthaben und Werte hingewirkt. Sie haben sich dabei auf die in Trier am 13. Dezember 1918 ge⸗ troffenen Abmachungen berufen, haben jedoch, wie in einigen Fällen bekannt geworden ist, nicht deren genauen Wortlaut, , lediglich eine willkürliche und irreführende Kurzung des Textes wiedergegeben. Sie haben dadurch den Ein⸗ druck von deutschen Zugeständoissen erweckt, die in dem be⸗ haupteten Umfange nicht gemacht worden sind und zu deren Einräumung die deutschen Uterhändler auch nicht ermächtigt gewesen wären. Die deutsche Regierung hat gegen dieses Vorgehen bei der Waffenstillst indskommission in Spaa na drückliche Vorstellun gen erheben lassen und zugleich die deutschen Auslandsvertretungen mit den durch die Sachlage gebotenen Weisuggen versehen. .

Der Sltzungsbe;r icht der Waffenstillstand s kom mission in Spaa vom 5. Februar 1919 besagt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

Die Alliierten lehnten es ab, die von Deutschland nachgesuchte Erlaubnis zur Fischerei im Sfagerak und Kattegat zu erteilen. Die deutlche Bitte, die Fischerei in der Nerdsee bis zur Linie Horns Riff Borkum freizugeben, werde, wie sie weiler mit= teilten, erst dann genehmigt werden, wenn die Forderung des Ar⸗ tikels TXII des Waffenstillstandsv 23 duichgeführt worden sei, der die Auslie erung aller fahrt! und schleppbereiten Unierseeboote, U-Kreuzer, Minenleger, U- KBoothebeschiff und U. Boosdocks vor⸗ schreiht. Es werde demnächst eine engliche Unterkommisston in Deutschland eintreffen, um die Duichführung dieser Maßnabmen zan überwachen. Die Genehmigung zur Fucherei in der Nordiee inn i der erwähnten Zone werde vom Bericht dieser Kommission ab=

ngen.

. ; . ; s

2 wr n , * d. 8 3 ? 38 mn, , , e ö 7 77

e, m , , ,

e n 2

8 .